Rechtsprechung
| EuGH, 25.04.2024 - C-420/22, C-528/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
NW (Informations classifiées)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Unionsbürger, der noch nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - Aufenthalt eines Familienangehörigen dieses Unionsbürgers in der Union - Gefährdung der nationalen Sicherheit - Stellungnahme ...
- Europäischer Gerichtshof
NW (Informations classifiées)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Unionsbürger, der noch nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - Aufenthalt eines Familienangehörigen dieses Unionsbürgers in der Union - Gefährdung der nationalen Sicherheit - Stellungnahme ...
- doev.de
NW u. PQ - Auf Verschlusssachen gestützte Entziehung der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen; wirksamer Rechtsbehelf
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Unionsbürger, der noch nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - Aufenthalt eines Familienangehörigen dieses Unionsbürgers in der Union - Gefährdung der nationalen Sicherheit - Stellungnahme ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Unionsbürgerschaft: Gegen den auf Verschlusssachen gestützten Entzug des Aufenthaltstitels eines Drittstaatsangehörigen, der ein Kind erzieht, das die Unionsbürgerschaft besitzt, muss ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
NW
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
NW
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22
- EuGH, 25.04.2024 - C-420/22, C-528/22
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (19)
- EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
Rn. 79 Zweitens enthält das Unionsrecht keine Vorschrift, die die konkreten Modalitäten der nach Art. 20 AEUV vorzunehmenden Prüfung genau festlegt, so dass diese nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats sind, wobei allerdings vorauszusetzen ist, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 80 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten haben, dass sowohl die aus dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung folgenden Anforderungen als auch das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 35 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 82 Aus den vorstehenden Erwägungen und insbesondere denjenigen, die sich auf das Erfordernis der Berücksichtigung aller für die Anwendung von Art. 20 AEUV relevanten Umstände sowie auf die Pflicht beziehen, Entscheidungen, die die Anwendung von Art. 20 AEUV betreffen, zu begründen, ergibt sich, dass eine für Aufenthaltsfragen zuständige nationale Behörde sich nicht darauf beschränken darf, eine nicht begründete Entscheidung einer anderen nationalen Behörde umzusetzen, die diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, und dass sie nicht allein auf dieser Grundlage die Entscheidung treffen darf, aus einem Grund der nationalen Sicherheit einem Drittstaatsangehörigen, der nach Art. 20 AEUV Anspruch auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben kann, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 79).
Rn. 83 Diese Feststellung schließt keineswegs aus, dass ein Teil der Informationen, die die Behörde verwendet, die für die Durchführung der in Rn. 77 des vorliegenden Urteils genannten Beurteilung zuständig ist, aus eigener Initiative oder auf Ersuchen dieser Behörde von mit speziellen Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Behörden erteilt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 82).
Rn. 88 Daraus folgt insbesondere, dass die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren gewährleistet sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 89 Was erstens das Verwaltungsverfahren betrifft, so ergibt sich insoweit aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Achtung der Verteidigungsrechte bedeutet, dass der Adressat einer Entscheidung, die seine Interessen spürbar beeinträchtigt, von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 90 Diese Anforderung zielt im Rahmen eines Verfahrens, das sich auf die Anwendung von Art. 20 AEUV bezieht, insbesondere darauf ab, der zuständigen Behörde zu ermöglichen, ihrer in Rn. 85 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtung nachzukommen und dabei in voller Kenntnis der Sache eine individuelle Prüfung sämtlicher maßgebender Umstände vorzunehmen, was voraussetzt, dass der Adressat der Entscheidung einen Fehler berichtigen oder Umstände, die seine persönliche Situation betreffen, vortragen kann, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 91 Da die genannte Anforderung notwendigerweise voraussetzt, dass diesem Adressaten, gegebenenfalls über einen Rechtsberater, eine konkrete Möglichkeit geboten wird, Kenntnis von den Gesichtspunkten zu erlangen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, geht mit der Achtung der Verteidigungsrechte das Recht auf Einsicht in den gesamten Akteninhalt im Laufe des Verwaltungsverfahrens einher (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 92 Was zweitens das gerichtliche Verfahren betrifft, so setzt die Achtung der Verteidigungsrechte voraus, dass der Kläger nicht nur Zugang zu den Gründen der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch Einsicht in den gesamten Akteninhalt erhalten kann, auf den sich die Verwaltung gestützt hat, um dazu tatsächlich Stellung nehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 93 Ferner besagt der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, dass die Verfahrensbeteiligten das Recht haben müssen, von allen Schriftstücken oder Erklärungen, die dem Gericht vorgelegt werden, um seine Entscheidung zu beeinflussen und sie zu erörtern, Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen, was voraussetzt, dass die Person, der gegenüber eine Aufenthaltsentscheidung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, ergeht, von den sie betreffenden Aktenstücken Kenntnis nehmen können muss, die dem Gericht, das über den gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbehelf zu befinden hat, zur Verfügung stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 94 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gelten und dass das damit einhergehende Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann: Dabei sind der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung und das Recht der betroffenen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diejenigen Interessen abzuwägen, die als Rechtfertigung dafür angeführt werden, dass ein Aktenbestandteil gegenüber dieser Person nicht offengelegt wird, insbesondere wenn die Interessen die nationale Sicherheit betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 95 Diese Abwägung darf jedoch angesichts der gebotenen Beachtung von Art. 47 der Charta nicht dazu führen, dass den Verteidigungsrechten der betroffenen Person jede Wirksamkeit genommen und ihr aus Art. 47 der Charta erwachsendes Recht auf einen Rechtsbehelf insbesondere dadurch ausgehöhlt wird, dass ihr oder gegebenenfalls ihrem Vertreter nicht zumindest der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt wird, auf denen die ihr gegenüber ergangene Entscheidung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 96 Die genannte Abwägung kann indessen dazu führen, dass bestimmte Aktenbestandteile der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, wenn die Offenlegung dieser Bestandteile geeignet ist, die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats insoweit unmittelbar und in besonderer Weise zu beeinträchtigen, als sie insbesondere das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Personen gefährden oder die von den mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörden speziell angewandten Untersuchungsmethoden enthüllen und damit die zukünftige Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden ernsthaft behindern oder sogar unmöglich machen kann (Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 97 Auch wenn die Mitgliedstaaten, namentlich dann, wenn die nationale Sicherheit dies verlangt, der betroffenen Person im Rahmen eines sich auf Art. 20 AEUV beziehenden Verfahrens keinen direkten Zugang zu ihrer gesamten Akte zu gewähren brauchen, können sie somit nicht ohne Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz, den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf diese Person in eine Lage versetzen, in der weder sie noch ihr Vertreter es vermöchten, sich - gegebenenfalls im Rahmen eines speziellen Verfahrens, das der Wahrung der nationalen Sicherheit dient - in zweckdienlicher Weise Kenntnis vom wesentlichen Inhalt entscheidender Bestandteile dieser Akte zu verschaffen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 53).
Rn. 98 Zum einen ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass, wenn die Offenlegung von zur Akte gereichten Informationen aus einem Grund der nationalen Sicherheit beschränkt wurde, die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person nicht hinreichend dadurch gewährleistet wird, dass diese Person unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung für den Zugang zu diesen Informationen erhalten kann, die mit einem vollständigen Verbot der Verwendung der so erlangten Informationen für die Zwecke des Verwaltungsverfahrens oder eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens verbunden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 54).
Rn. 99 Zum anderen ist, da sich aus den Vorlageentscheidungen ergibt, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung auf der Erwägung beruht, dass die Verteidigungsrechte der betroffenen Person durch die Möglichkeit des zuständigen Gerichts, Einsicht in die Akte zu nehmen, hinreichend gewährleistet sind, darauf hinzuweisen, dass eine solche Möglichkeit nicht an die Stelle dessen treten kann, dass die betroffene Person oder ihr Vertreter zu den in dieser Akte befindlichen Informationen Zugang haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 57).
Rn. 100 Die Achtung der Verteidigungsrechte im gerichtlichen Verfahren bedeutet nämlich, dass die betroffene Person, gegebenenfalls über einen Rechtsberater, ihre Interessen geltend machen kann, indem sie ihren Standpunkt hierzu zum Ausdruck bringt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 58).
- EuGH - C-528/22 (anhängig)
PQ
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
In den verbundenen Rechtssachen C-420/22 und C-528/22.PQ (C-528/22).
Rn. 36 Wegen des zwischen den Rechtssachen C-420/22 und C-528/22 bestehenden Zusammenhangs sind sie zu gemeinsamem Urteil zu verbinden.
Ferner bestehe in der Rechtssache C-528/22 kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen PQ und seinen ungarischen Familienangehörigen, während die Anwendbarkeit des Art. 20 AEUV das Bestehen einer solchen Verbindung voraussetze.
Rn. 52 Schließlich sind die weiteren Argumente der ungarischen Regierung untrennbar mit den Antworten verbunden, die auf die zusätzliche Frage in der Rechtssache C-420/22 und auf die erste Frage in der Rechtssache C-528/22 zu geben sind.
Rn. 57 Mit dem ersten Teil der zusätzlichen Frage in der Rechtssache C-420/22 und dem ersten Teil der ersten Frage in der Rechtssache C-528/22, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es den Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger von Unionsbürgern ist, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind und noch nie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob zwischen diesem Drittstaatsangehörigen und diesen Unionsbürgern ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das diese Unionsbürger de facto zwingen würde, das Gebiet der Europäischen Union als Ganzes zu verlassen, um diesen Familienangehörigen zu begleiten.
Rn. 74 Nach alledem ist auf den ersten Teil der zusätzlichen Frage in der Rechtssache C-420/22 und auf den ersten Teil der ersten Frage in der Rechtssache C-528/22 zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es den Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger von Unionsbürgern ist, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind und noch nie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob zwischen diesem Drittstaatsangehörigen und diesen Unionsbürgern ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das diese Unionsbürger de facto zwingen würde, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, um diesen Familienangehörigen zu begleiten, wenn zum einen diesem Drittstaatsangehörigen aufgrund einer anderen in diesem Mitgliedstaat anwendbaren Bestimmung kein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann und zum anderen diesen Behörden Informationen über das Bestehen familiärer Bindungen zwischen diesem Drittstaatsangehörigen und diesen Unionsbürgern vorliegen.
Rn. 75 Mit dem zweiten Teil der zusätzlichen Frage und der vierten Frage in der Rechtssache C-420/22 sowie dem zweiten Teil der ersten Frage und der fünften Frage in der Rechtssache C-528/22, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die nationalen Behörden verpflichtet, aus einem Grund der nationalen Sicherheit einem Drittstaatsangehörigen, der nach Art. 20 AEUV Anspruch auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben kann, allein auf der Grundlage einer nicht begründeten verbindlichen Stellungnahme einer mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörde einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen, ohne alle individuellen Umstände und die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung über den Entzug oder die Versagung gründlich zu prüfen.
Rn. 85 Daher ist auf den zweiten Teil der zusätzlichen Frage und auf die vierte Frage in der Rechtssache C-420/22 sowie auf den zweiten Teil der ersten Frage und die fünfte Frage in der Rechtssache C-528/22 zu antworten, dass Art. 20 AEUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die nationalen Behörden verpflichtet, aus einem Grund der nationalen Sicherheit einem Drittstaatsangehörigen, der nach Art. 20 AEUV Anspruch auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben kann, allein auf der Grundlage einer nicht begründeten verbindlichen Stellungnahme einer mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörde einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen, ohne alle individuellen Umstände und die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung über den Entzug oder die Versagung gründlich zu prüfen.
Rn. 86 Mit der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C-420/22 sowie der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-528/22, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung und Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 20 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Entzug oder die Versagung eines Aufenthaltstitels, die in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen erlassen wird, der nach Art. 20 AEUV Anspruch auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben kann, auf Informationen beruht, deren Offenlegung die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, dieser Drittstaatsangehörige oder sein Vertreter erst Zugang zu diesen Informationen erhalten können, nachdem sie eine entsprechende Genehmigung erhalten haben, ihnen nicht einmal der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt wird, auf denen solche Entscheidungen beruhen, und sie die Informationen, zu denen sie Zugang hätten haben können, jedenfalls nicht für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden können.
Rn. 101 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-420/22 sowie auf die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-528/22 zu antworten, dass der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung und Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 20 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Entzug oder die Versagung eines Aufenthaltstitels, die in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen erlassen wird, der nach Art. 20 AEUV Anspruch auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben kann, auf Informationen beruht, deren Offenlegung die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, dieser Drittstaatsangehörige oder sein Vertreter erst Zugang zu diesen Informationen erhalten, nachdem sie eine entsprechende Genehmigung erhalten haben, ihnen nicht einmal der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt wird, auf denen solche Entscheidungen beruhen, und sie die Informationen, zu denen sie Zugang hätten haben können, jedenfalls nicht für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden können.
Rn. 102 Mit der dritten Frage in der Rechtssache C-420/22 und der vierten Frage in der Rechtssache C-528/22, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass ein Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer auf als Verschlusssache eingestuften Informationen gestützten Aufenthaltsentscheidung nach Art. 20 AEUV zu kontrollieren hat, befugt ist, die Rechtmäßigkeit der Einstufung dieser Informationen als Verschlusssache zu prüfen und der betroffenen Person Zugang zu all diesen Informationen, wenn es der Ansicht ist, dass diese Einstufung rechtswidrig ist, oder zum wesentlichen Inhalt dieser Informationen zu gewähren, wenn es diese Einstufung für rechtmäßig hält.
Rn. 116 Folglich ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-420/22 und die vierte Frage in der Rechtssache C-528/22 zu antworten, dass Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass ein Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer auf als Verschlusssache eingestuften Informationen gestützten Aufenthaltsentscheidung nach Art. 20 AEUV zu kontrollieren hat, befugt ist, die Rechtmäßigkeit der Einstufung dieser Informationen als Verschlusssache zu prüfen und der betroffenen Person Zugang zu all diesen Informationen, wenn es der Ansicht ist, dass diese Einstufung rechtswidrig ist, oder zum wesentlichen Inhalt dieser Informationen zu gewähren, wenn es diese Einstufung für rechtmäßig hält.
Die Rechtssachen C-420/22 und C-528/22 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden..
- EuGH, 04.06.2013 - C-300/11
Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
Rn. 106 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass es gegen das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verstoßen würde, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Dokumente gegründet würde, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 56).Rn. 107 Um zu verhindern, dass dem Betroffenen aus Gründen der Sicherheit des Staates in Ausnahmefällen die genauen und umfassenden Gründe mitgeteilt werden, die der Aufenthaltsentscheidung zugrunde liegen, steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei, verfahrensrechtliche Techniken und Regeln vorzusehen, die es ermöglichen, die legitimen Erwägungen der Sicherheit des Staates in Bezug auf die Art und die Quellen der Informationen, die beim Erlass der betreffenden Entscheidung berücksichtigt worden sind, auf der einen und das Erfordernis, dem Einzelnen seine Verfahrensrechte wie das Recht, gehört zu werden, und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens hinreichend zu gewährleisten, auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 57).
Rn. 108 Der Gerichtshof hat ein System als mit Art. 47 der Charta vereinbar angesehen, in dem das zuständige Gericht sowohl von allen Gründen und den entsprechenden Beweisen, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wurde, Kenntnis nehmen, aber auch prüfen kann, ob die von der nationalen Behörde im Hinblick auf die Sicherheit des Staates angeführten Gründe einer vollständigen Mitteilung dieser Gründe und Beweise tatsächlich entgegenstehen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 58 und 59).
Rn. 109 Zur gerichtlichen Kontrolle dieser Gründe hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass es zur Gewährleistung der Beachtung von Art. 47 der Charta ausreichend ist, dass das zuständige Gericht, falls es diese Gründe für nicht zutreffend hält, der nationalen Behörde die Möglichkeit einräumen kann, dem Betroffenen die fehlenden Gründe und Beweise mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 63).
Rn. 110 Um Art. 47 der Charta nachzukommen, muss das zuständige Gericht in einem solchen Fall, wenn die nationale Behörde beschließt, nicht alle Gründe und die entsprechenden Beweise mitzuteilen, die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Entscheidung allein anhand der mitgeteilten Gründe und Beweise prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 63).
Rn. 111 Umgekehrt hat der Gerichtshof für den Fall, dass das zuständige Gericht entscheidet, dass die von der nationalen Behörde angeführten Gründe einer vollständigen Mitteilung dieser Gründe und Beweise entgegenstehen, die Auffassung vertreten, dass das zuständige Gericht diese Gründe und Beweise berücksichtigen kann, indem es die maßgeblichen Erfordernisse in angemessener Weise zum Ausgleich bringt, und ausgeführt, dass dieses Gericht, wenn es so zu verfahren beabsichtigt, dafür sorgen muss, dass dem Betroffenen der wesentliche Inhalt der Gründe, auf denen die fragliche Entscheidung beruht, in einer Weise mitgeteilt wird, die die erforderliche Geheimhaltung der Beweise gebührend berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 64 bis 68).
Rn. 112 Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass das Gericht nach dem nationalen Recht die Konsequenzen aus einer Missachtung dieser Mitteilungspflicht ziehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 68).
- EuGH, 27.04.2023 - C-528/21
M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
Rn. 58 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss der Rechte verwehrt wird, die ihnen dieser Status verleiht (Urteil vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 60 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende abgeleitete Unionsrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (Urteile vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 58, …und vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes], C-459/20, EU:C:2023:499, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 61 Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem betroffenen Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteile vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 59, …und vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes], C-459/20, EU:C:2023:499, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Um die praktische Wirksamkeit von Art. 20 AEUV zu gewährleisten, obliegt es jedoch den nationalen Behörden, die über das Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, zu entscheiden haben, u. a. auf der Grundlage der Informationen, die der betreffende Drittstaatsangehörige und der betreffende Unionsbürger nach freiem Ermessen beibringen können müssen, und - sofern notwendig - nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen zu beurteilen, ob zwischen diesen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis der in Rn. 60 des vorliegenden Urteils beschriebenen Art besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 53, und vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 65).
Dies kann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder nationale Sicherheit darstellt (Urteil vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.06.2023 - C-459/20
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
Rn. 60 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende abgeleitete Unionsrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (…Urteile vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 58, und vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes], C-459/20, EU:C:2023:499, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 61 Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem betroffenen Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (…Urteile vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 59, und vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes], C-459/20, EU:C:2023:499, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 62 Das einem Drittstaatsangehörigen nach Art. 20 AEUV in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger eines Unionsbürgers zuerkannte Aufenthaltsrecht ist somit gerechtfertigt, weil der Aufenthalt erforderlich ist, damit dieser Unionsbürger den Kernbestand der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, wirksam in Anspruch nehmen kann, solange das Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Drittstaatsangehörigen fortbesteht (Urteil vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes], C-459/20, EU:C:2023:499, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 65 Folglich kann Art. 20 AEUV nicht nur gegen Entscheidungen geltend gemacht werden, mit denen ein Drittstaatsangehöriger verpflichtet wird, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verlassen, sondern auch gegen Entscheidungen, mit denen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel entzogen oder versagt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 78;… vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 65, und vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes], C-459/20, EU:C:2023:499, Rn. 22).
- EuGH, 27.02.2020 - C-836/18
Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers) - …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
Rn. 68 Was zweitens die von den zuständigen nationalen Behörden durchzuführenden Ermittlungen betrifft, die vor dem Erlass von Bescheiden wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden durchzuführen sind, so ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Umsetzung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts festzulegen, das einem Drittstaatsangehörigen in den ganz besonderen Sachverhalten, die in Rn. 60 des vorliegenden Urteils angeführt sind, nach Art. 20 AEUV zuzuerkennen ist, doch dürfen diese Verfahrensmodalitäten die praktische Wirksamkeit von Art. 20 AEUV nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 69 Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass die nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, systematisch und von sich aus das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 20 AEUV zu prüfen, da die betroffene Person die Informationen beizubringen hat, anhand deren sich beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 20 AEUV erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Um die praktische Wirksamkeit von Art. 20 AEUV zu gewährleisten, obliegt es jedoch den nationalen Behörden, die über das Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, zu entscheiden haben, u. a. auf der Grundlage der Informationen, die der betreffende Drittstaatsangehörige und der betreffende Unionsbürger nach freiem Ermessen beibringen können müssen, und - sofern notwendig - nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen zu beurteilen, ob zwischen diesen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis der in Rn. 60 des vorliegenden Urteils beschriebenen Art besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 53, …und vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 65).
- EuGH, 05.05.2022 - C-451/19
Ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
Rn. 66 Da ein Drittstaatsangehöriger die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV nur dann beanspruchen kann, wenn ohne ein solches Aufenthaltsrecht sowohl der Drittstaatsangehörige als auch der Unionsbürger als Familienangehöriger aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, kann die Gewährung dieses Aufenthaltsrechts jedoch nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Drittstaatsangehörige, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, nicht die Voraussetzungen erfüllt, um auf der Grundlage anderer Bestimmungen und insbesondere nach dem geltenden nationalen Recht ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zu erhalten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 77 Eine auf diesen Grund gestützte Versagung des Aufenthaltsrechts kann sich jedoch nur aus einer konkreten Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls ergeben und muss im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, und gegebenenfalls des Wohls des Kindes des betroffenen Drittstaatsangehörigen ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.07.2023 - C-107/23
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 07.09.2022 - C-624/20
Ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit im Unionsgebiet beeinträchtigen könnte (Urteil vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV], C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 63 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV im Hinblick auf die Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der Familienangehöriger von Ersterem ist, zu beurteilen, wobei bei einer solchen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (Urteil vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV], C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-532/19 (anhängig)
Subdelegación del Gobierno en Toledo
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
Rn. 66 Da ein Drittstaatsangehöriger die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV nur dann beanspruchen kann, wenn ohne ein solches Aufenthaltsrecht sowohl der Drittstaatsangehörige als auch der Unionsbürger als Familienangehöriger aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, kann die Gewährung dieses Aufenthaltsrechts jedoch nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Drittstaatsangehörige, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, nicht die Voraussetzungen erfüllt, um auf der Grundlage anderer Bestimmungen und insbesondere nach dem geltenden nationalen Recht ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zu erhalten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 77 Eine auf diesen Grund gestützte Versagung des Aufenthaltsrechts kann sich jedoch nur aus einer konkreten Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls ergeben und muss im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, und gegebenenfalls des Wohls des Kindes des betroffenen Drittstaatsangehörigen ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …
- EuGH, 10.05.2017 - C-133/15
Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines …
- EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger …
- EuGH, 24.11.2020 - C-225/19
Ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine …
- EuGH - C-226/19 (anhängig)
Minister van Buitenlandse Zaken
- EuGH, 10.12.2018 - C-621/18
Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich
- EuGH, 20.01.2022 - C-432/20
Ein Drittstaatsangehöriger verliert seine Rechtsstellung eines langfristig …
- EuGH, 31.01.2023 - C-158/21
Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen …
- EuGH, 17.07.2014 - C-469/13
Um die unionsrechtlich geregelte Rechtsstellung eines langfristig …
- EuGH, 16.07.2026 - C-26/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - …
Dieses Ersuchen hat der Gerichtshof mit Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344), beantwortet.Rn. 33 Mit Urteil vom 25. September 2024 hat das vorlegende Gericht die Entscheidung der Nationalen Generaldirektion der Fremdenpolizei vom 25. März 2021 aufgehoben und der Regionaldirektion aufgegeben, ein neues Verfahren unter Berücksichtigung des Urteils vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344), durchzuführen, wobei es in Bezug auf den insoweit zu zugrunde zu legenden Ansatz Hinweise gegeben hat.
Ist Rn. 97 des Urteils des Gerichtshofs vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344), dahin auszulegen, dass die Fachbehörde, die über die Gefahr für die nationale Sicherheit befindet, zu dem Ergebnis gelangen kann, dass die Offenlegung des wesentlichen Inhalts der ihren Standpunkt stützenden Gründe geeignet ist, die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats insoweit unmittelbar und in besonderer Weise zu beeinträchtigen, als sie insbesondere das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Personen gefährden oder die von den mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörden speziell angewandten Untersuchungsmethoden enthüllen und damit die zukünftige Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden ernsthaft behindern oder sogar unmöglich machen kann, und dass es diese Gründe nicht zulassen, dass die Partei oder ihr Vertreter Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gründe erhalten, auf die dieser Standpunkt gestützt ist?.
Rn. 62 Dies vorausgeschickt, ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss der Rechte verwehrt wird, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit im Unionsgebiet beeinträchtigen könnte (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 64 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende abgeleitete Unionsrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat; andernfalls würde nämlich die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 65 Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 66 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV im Hinblick auf die Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betroffenen Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der dessen Familienangehöriger ist, zu beurteilen und sind bei einer solchen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 In einer solchen Situation steht Art. 20 AEUV nämlich dem entgegen, dass diesem Drittstaatsangehörigen der Aufenthalt verwehrt wird, ebenso wie dem, dass ihm gegenüber eine Maßnahme zu seiner Ausweisung oder, allgemeiner gesagt, eine ihn zur Rückkehr in ein Drittland verpflichtende Maßnahme angeordnet wird, sofern solche Maßnahmen dazu führen könnten, dass dem betreffenden Unionsbürger aufgrund des zwischen ihm und dem Drittstaatsangehörigen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses der tatsächliche Genuss der Rechte vorenthalten wird, die ihm aufgrund seines Status als Unionsbürger zustehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 32, sowie vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 65).
Rn. 73 Zwar ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Umsetzung von Art. 20 AEUV im Rahmen von Rückführungsverfahren festzulegen, doch dürfen diese Modalitäten die praktische Wirksamkeit dieses Artikels nicht gefährden (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 75 Folglich sind im Rahmen eines solchen Verfahrens die nationalen Behörden nicht verpflichtet, systematisch und von sich aus das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 20 AEUV zu prüfen, da die betroffene Person die Informationen beizubringen hat, anhand deren sich beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 20 AEUV erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 76 Um die praktische Wirksamkeit von Art. 20 AEUV zu gewährleisten, obliegt es jedoch den nationalen Behörden, die ein Rückführungsverfahren gegen einen Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, durchführen, u. a. auf der Grundlage der Informationen, die der betroffene Drittstaatsangehörige und der betreffende Unionsbürger nach freiem Ermessen beibringen können müssen, und - sofern notwendig - nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen zu beurteilen, ob zwischen diesen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis der oben in Rn. 65 beschriebenen Art besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu diesem Zweck müssen diese Behörden insbesondere prüfen, ob zwischen den betroffenen Personen ein Abhängigkeitsverhältnis der oben in Rn. 65 beschriebenen Art besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 71 und 72).
Rn. 85 In einer solchen Situation kann der Umstand, dass der Drittstaatsangehörige vor diesen Behörden nicht speziell Art. 20 AEUV geltend gemacht hat, die Behörden nicht von der Durchführung einer solchen Prüfung entbinden oder es ihnen gestatten, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sie im Anschluss an diese Prüfung feststellen würden, dass die oben in den Rn. 64 bis 66 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 73).
Dies kann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder nationale Sicherheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 99 Eine auf diesen Grund gestützte Versagung des Aufenthaltsrechts kann sich jedoch nur aus einer konkreten Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls ergeben und muss im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, und gegebenenfalls des Wohls des Kindes des betroffenen Drittstaatsangehörigen ergehen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 105 Da das Unionsrecht keine Vorschrift enthält, die die konkreten Modalitäten einer solchen Begrenzung genau festlegt, sind diese nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 106 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten haben, dass sowohl die aus dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung folgenden Anforderungen als auch das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt werden (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 107 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es für die Wirksamkeit der durch Art. 47 Abs. 1 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle aber erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen eine ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, und zwar entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe - unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen -, um dem Betroffenen zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 110 Aus den vorstehenden Erwägungen, die sich sowohl auf das Erfordernis der Berücksichtigung aller für die Anwendung von Art. 20 AEUV und Art. 5 der Richtlinie 2008/115 relevanten Umstände als auch auf die Pflicht zur Begründung von Rückkehrentscheidungen beziehen, ergibt sich, dass eine für Aufenthaltsfragen zuständige nationale Behörde sich nicht darauf beschränken darf, eine nicht begründete Entscheidung einer anderen nationalen Behörde umzusetzen, die diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, und dass sie nicht allein auf dieser Grundlage und aus einem Grund der nationalen Sicherheit eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassen darf, der Familienangehöriger von Unionsbürgern ist, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind und von ihrem Recht auf Freizügigkeit noch nie Gebrauch gemacht haben (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 111 Diese Feststellung schließt keineswegs aus, dass ein Teil der Informationen, die die für die Durchführung der oben in den Rn. 99 und 101 genannten Beurteilung zuständige Behörde verwendet, aus eigener Initiative oder auf Ersuchen dieser Behörde von mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Behörden erteilt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 112 Ebenso wenig verbietet diese Feststellung einem Mitgliedstaat, einer mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörde die Befugnis zu verleihen, eine Stellungnahme abzugeben, mit der verbindlich die Verpflichtung auferlegt wird, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern diese Behörde der Begründungspflicht nachkommt und eine solche Stellungnahme erst abgeben kann, nachdem sie alle oben in den Rn. 99 und 101 genannten relevanten Umstände gebührend berücksichtigt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 120 Daraus folgt insbesondere, dass die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren gewährleistet sein muss (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 121 Zu, erstens, dem Verwaltungsverfahren ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Achtung der Verteidigungsrechte bedeutet, dass der Adressat einer Entscheidung, die seine Interessen spürbar beeinträchtigt, von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 122 Diese Anforderung soll es im Rahmen eines Verfahrens wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen der zuständigen Behörde u. a. ermöglichen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, über den etwaigen Erlass einer Rückkehrentscheidung und einer Entscheidung über ein Einreiseverbot zu entscheiden, und dabei in voller Kenntnis der Sache eine individuelle Prüfung sämtlicher maßgebender Umstände vorzunehmen, was voraussetzt, dass der Adressat dieser Entscheidungen einen Fehler berichtigen oder Umstände, die seine persönliche Situation betreffen, vortragen kann, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidungen sprechen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 124 Da diese Anforderung notwendigerweise voraussetzt, dass diesem Drittstaatsangehörigen, gegebenenfalls über einen Rechtsberater, eine konkrete Möglichkeit geboten wird, Kenntnis von den Gesichtspunkten zu erlangen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, geht mit der Achtung der Verteidigungsrechte das Recht auf Einsicht in den gesamten Akteninhalt im Laufe des Verwaltungsverfahrens einher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 125 Zu, zweitens, dem gerichtlichen Verfahren setzt die Achtung der Verteidigungsrechte voraus, dass der Kläger nicht nur Zugang zu den Gründen der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch Einsicht in den gesamten Akteninhalt erhalten kann, auf den sich die Verwaltung gestützt hat, um dazu tatsächlich Stellung nehmen zu können (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 126 Ferner besagt der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, dass die Verfahrensbeteiligten das Recht haben müssen, von allen Schriftstücken oder Erklärungen, die dem Gericht vorgelegt werden, um seine Entscheidung zu beeinflussen und sie zu erörtern, Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen, was voraussetzt, dass die Person, der gegenüber eine Rückkehrentscheidung und eine Entscheidung über ein Einreiseverbot ergeht, von den sie betreffenden Aktenbestandteilen Kenntnis nehmen können muss, die dem Gericht, das über den gegen diese Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelf zu befinden hat, zur Verfügung stehen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 127 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gelten und dass das damit einhergehende Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann: Dabei sind der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung und das Recht der betroffenen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diejenigen Interessen abzuwägen, die als Rechtfertigung dafür angeführt werden, dass ein Aktenbestandteil gegenüber dieser Person nicht offengelegt wird, insbesondere wenn die Interessen die nationale Sicherheit betreffen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 128 Diese Abwägung darf jedoch angesichts der gebotenen Beachtung von Art. 47 der Charta nicht dazu führen, dass den Verteidigungsrechten der betroffenen Person jede Wirksamkeit genommen und ihr Recht aus Art. 47 der Charta auf einen Rechtsbehelf insbesondere dadurch ausgehöhlt wird, dass ihr nicht zumindest der wesentliche Inhalt der Begründung mitgeteilt wird, auf der die ihr gegenüber ergangenen Entscheidungen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 129 Die genannte Abwägung kann hingegen dazu führen, dass bestimmte Aktenbestandteile der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, wenn die Offenlegung dieser Bestandteile geeignet ist, die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats insoweit unmittelbar und in besonderer Weise zu beeinträchtigen, als sie insbesondere das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Personen gefährden oder die von den mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörden speziell angewandten Untersuchungsmethoden enthüllen und damit die zukünftige Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden ernsthaft behindern oder sogar unmöglich machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 130 Auch wenn die Mitgliedstaaten dann, wenn die nationale Sicherheit dies verlangt, der betroffenen Person im Rahmen eines Rückführungsverfahrens wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen keinen direkten Zugang zu ihrer gesamten Akte zu gewähren brauchen und insbesondere gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 die Informationen betreffend die sachliche Begründung der gegen diese Person getroffenen Entscheidungen einschränken können, dürfen sie somit nicht ohne Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz, den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf diese Person in eine Lage versetzen, in der sie es vermag, sich - gegebenenfalls im Rahmen eines speziellen Verfahrens, das der Wahrung der nationalen Sicherheit dient - in zweckdienlicher Weise Kenntnis vom wesentlichen Inhalt entscheidender Bestandteile dieser Akte zu verschaffen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 131 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass, wenn die Offenlegung von zur Akte gereichten Informationen aus einem Grund der nationalen Sicherheit beschränkt wurde, die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person nicht hinreichend dadurch gewährleistet wird, dass diese Person unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung für den Zugang zu diesen Informationen erhalten kann, die mit einem vollständigen Verbot der Verwendung der so erlangten Informationen für die Zwecke des Verwaltungsverfahrens oder eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 132 Sodann kann die Möglichkeit des zuständigen Gerichts, Einsicht in die gesamte Akte zu nehmen, nicht an die Stelle dessen treten, dass die betroffene Person Zugang zu den in dieser Akte befindlichen Informationen hat, da die Wahrung der Verteidigungsrechte voraussetzt, dass diese Person, gegebenenfalls über einen Rechtsberater, ihre Interessen geltend machen kann, indem sie ihren Standpunkt zu diesen Bestandteilen vorträgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 99, …und vom 29. Juli 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 140 Zwar sind die Vorschriften über die Einstufung von Informationen als Verschlusssachen und die Aufhebung dieser Einstufung nach nationalem Recht sowie über die Modalitäten der Offenlegung von als Verschlusssache eingestuften Informationen nicht Gegenstand von Vorschriften, die durch einen Rechtsakt der Union harmonisiert wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 141 Gleichwohl müssen diese Vorschriften, wenn eine Rückkehrentscheidung auf als Verschlusssache eingestufte Informationen gestützt wird, unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung und von Art. 47 der Charta angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 142 Der Gerichtshof hat entschieden, dass, um zu verhindern, dass dem Betroffenen aus Gründen der Sicherheit des Staates in Ausnahmefällen die genauen und umfassenden Gründe mitgeteilt werden, die der Aufenthaltsentscheidung zugrunde liegen, es den Mitgliedstaaten freisteht, verfahrensrechtliche Techniken und Regeln vorzusehen, die es ermöglichen, die legitimen Erwägungen der Sicherheit des Staates in Bezug auf die Art und die Quellen der Informationen, die beim Erlass der betreffenden Entscheidung berücksichtigt worden sind, auf der einen Seite und das Erfordernis, dem Einzelnen seine Verfahrensrechte wie das Recht, gehört zu werden, und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens hinreichend zu gewährleisten, auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 143 Der Gerichtshof hat ein System als mit Art. 47 der Charta vereinbar angesehen, in dem das zuständige Gericht sowohl von allen Gründen und den entsprechenden Beweisen, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wurde, Kenntnis nehmen, aber auch prüfen kann, ob die von der nationalen Behörde im Hinblick auf die Sicherheit des Staates angeführten Gründe einer vollständigen Mitteilung dieser Gründe und Beweise tatsächlich entgegenstehen oder nicht (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 144 Zur gerichtlichen Kontrolle dieser Gründe hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass es zur Gewährleistung der Beachtung von Art. 47 der Charta ausreichend ist, dass das zuständige Gericht, falls es diese Gründe für nicht zutreffend hält, der nationalen Behörde die Möglichkeit einräumen kann, dem Betroffenen die fehlenden Gründe und Beweise mitzuteilen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 145 Um Art. 47 der Charta nachzukommen, muss das zuständige Gericht in einem solchen Fall, wenn die zuständige nationale Behörde beschließt, nicht alle Gründe und die entsprechenden Beweise mitzuteilen, die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Entscheidung allein anhand der mitgeteilten Gründe und Beweise prüfen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 146 Umgekehrt hat der Gerichtshof für den Fall, dass das zuständige Gericht entscheidet, dass die von der nationalen Behörde angeführten Gründe einer vollständigen Mitteilung dieser Gründe und Beweise entgegenstehen, die Auffassung vertreten, dass das zuständige Gericht diese Gründe und Beweise berücksichtigen kann, indem es die maßgeblichen Erfordernisse in angemessener Weise zum Ausgleich bringt, und ausgeführt, dass dieses Gericht, wenn es so zu verfahren beabsichtigt, dafür sorgen muss, dass dem Betroffenen der wesentliche Inhalt der Begründung, auf der die fragliche Entscheidung beruht, in einer Weise mitgeteilt wird, die die erforderliche Geheimhaltung der Beweise gebührend berücksichtigt (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 147 Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass das genannte Gericht die Konsequenzen aus einer Missachtung dieser Mitteilungspflicht ziehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2026 - C-271/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Ausschlussgründe - …
{FN:58} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 78 und 79).{FN:59} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 78 und 79).
{FN:60} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 84).
{FN:66} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 76).
{FN:69} Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 89), und ferner Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a. (…C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 45).
{FN:70} Vgl. Urteile vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 90), und vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a. (…C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 46).
{FN:71} Vgl. Urteile vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 91), und vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a. (…C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 47).
{FN:72} Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 94).
{FN:73} Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 79, 80 und 87).
{FN:74} Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 96).
{FN:75} Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:87} Vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:88} Vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.10.2024 - C-761/23
Komise pro rozhodování ve vecech pobytu cizincu
Rn. 15 Par une décision du président de la Cour du 31 janvier 2024, 1a procédure dans la présente affaire a été suspendue jusqu'au prononcé de l'arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées) (C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344).Rn. 27 D'autre part, les règles relatives à la classification et à la déclassification des informations au titre de réglementations nationales ne font pas l'objet de règles harmonisées par un acte de l'Union [arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 103].
Rn. 28 Dès lors, étant donné que le droit de l'Union ne définit pas les pouvoirs dont doit disposer, en ce qui concerne la communication d'informations classifiées, une juridiction nationale appelée à contrôler la légalité d'une décision relative au séjour prise en application de la directive 2011/98, ces pouvoirs relèvent de l'ordre juridique interne de chaque État membre, en vertu du principe de l'autonomie procédurale des États membres, à condition, toutefois, que les modalités des recours concernés ne soient pas moins favorables que celles régissant des situations similaires de nature interne (principe d'équivalence) et qu'elles ne rendent pas impossible en pratique ou excessivement difficile l'exercice des droits conférés par l'ordre juridique de l'Union (principe d'effectivité) [voir, en ce sens, arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, points 79 et 87 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 29 À cet égard, il importe également de rappeler que les États membres, lorsqu'ils mettent en œuvre le droit de l'Union, sont tenus d'assurer le respect du droit à un recours effectif consacré à l'article 47, premier alinéa, de la Charte [voir, en ce sens, arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, points 80 et 87 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 34 S'agissant du principe d'effectivité et de l'article 47 de la Charte, la Cour a jugé qu'il serait incompatible avec le droit fondamental à un recours juridictionnel effectif de fonder une décision juridictionnelle sur des faits et des documents dont les parties elles-mêmes, ou l'une d'entre elles, n'ont pas pu prendre connaissance et sur lesquels elles n'ont donc pas été en mesure de prendre position [arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 106 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 35 Pour autant, il est loisible aux États membres, en vue d'éviter, pour des raisons relevant de la sûreté de l'État, dans des cas exceptionnels, la communication à l'intéressé des motifs précis et complets qui constituent le fondement d'une décision relative au séjour, de prévoir des techniques et des règles de droit de procédure permettant de concilier, d'une part, les considérations légitimes de la sûreté de l'État quant à la nature et aux sources des renseignements ayant été pris en considération pour l'adoption d'une telle décision et, d'autre part, la nécessité de garantir à suffisance au justiciable le respect de ses droits procéduraux, tels que le droit d'être entendu ainsi que le principe du contradictoire [arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 107 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 36 La Cour a considéré comme étant compatible avec l'article 47 de la Charte un système dans lequel la juridiction nationale compétente peut prendre connaissance tant de l'ensemble des motifs que des éléments de preuve y afférents sur lesquels la décision en cause a été prise, mais également vérifier si les raisons liées à la sûreté de l'État invoquées par l'autorité nationale s'opposent effectivement ou non à la communication complète de ces motifs et de ces éléments de preuve [arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 108 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 37 S'agissant du contrôle juridictionnel de ces raisons, la Cour a estimé qu'il était suffisant, afin de garantir le respect de l'article 47 de la Charte, que la juridiction nationale compétente puisse, dans l'hypothèse où elle considère que lesdites raisons ne sont pas valables, donner la possibilité à l'autorité nationale de communiquer à l'intéressé les motifs et les éléments de preuve manquants [arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 109 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 38 Dans une telle hypothèse, si l'autorité nationale décide de ne pas procéder à la communication de l'ensemble des motifs et des éléments de preuve y afférents, la juridiction compétente doit, en vue de se conformer à l'article 47 de la Charte, procéder à l'examen de la légalité de la décision en cause sur la base des seuls motifs et éléments de preuve qui ont été communiqués [arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 110 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 39 À l'inverse, dans l'hypothèse où la juridiction nationale compétente juge que les raisons invoquées par l'autorité nationale s'opposent à la communication complète de ces motifs et de ces éléments de preuve, la Cour a estimé que la juridiction nationale compétente peut tenir compte desdits motifs et desdits éléments de preuve en mettant en balance de manière appropriée les exigences pertinentes et a relevé que, lorsque cette juridiction entend procéder ainsi, elle doit veiller à ce que la substance des motifs qui constituent le fondement de la décision en cause soit communiquée à l'intéressé d'une manière qui tienne dûment compte de la confidentialité nécessaire des éléments de preuve [arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 111 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 40 Toutefois, la Cour a également précisé que, lorsque cette obligation de communication est méconnue, ladite juridiction est tenue d'en tirer, en vertu du droit national, les conséquences [arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 112 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 41 Il découle de ce qui précède, d'une part, que la communication de tout ou partie des motifs et des éléments de preuve doit, le cas échéant, être envisagée par la juridiction nationale compétente indépendamment de leur classification éventuelle et, d'autre part, qu'il reste loisible aux États membres de réserver à l'autorité nationale compétente le pouvoir de communiquer ou non ces motifs ou ces éléments de preuve, pour autant que la juridiction nationale compétente ait le pouvoir de tirer les conséquences de la décision finalement arrêtée à cet égard par ces autorités [arrêts du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 113, ainsi que du 29 juillet 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, point 99].
Rn. 42 Dans tous les cas, une telle solution est de nature, lorsque l'autorité nationale fait obstacle de manière injustifiée à la communication de tout ou partie des éléments qui fondent la décision en cause, à assurer le respect intégral de l'article 47 de la Charte, en tant qu'elle garantit que la méconnaissance, par cette autorité, des obligations procédurales qui lui incombent ne conduira pas à ce que la décision juridictionnelle soit fondée sur des faits et des documents dont le demandeur n'a pas pu prendre connaissance et sur lesquels il n'a donc pas été en mesure de prendre position [arrêts du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 114, ainsi que du 29 juillet 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, point 100].
Rn. 43 Partant, il ne saurait être considéré qu'il est indispensable, pour assurer une protection juridictionnelle effective lors de l'appréciation de la légalité d'une décision relative à l'application de la directive 2011/98, que la juridiction nationale saisie du recours contre cette décision dispose du pouvoir de communiquer elle-même certaines informations classifiées au demandeur, lorsque l'absence de communication de ces informations au demandeur, le cas échéant par l'intermédiaire de son avocat, n'apparaît pas justifiée [voir, en ce sens, arrêts du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 115, ainsi que du 29 juillet 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, point 101].
- EuGH, 29.07.2024 - C-185/23
protectus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschluss 2013/488/EU - …
Rn. 44 Insoweit ist erstens zur Anwendbarkeit der Charta auf die Aufhebung einer Sicherheitsermächtigung für Unternehmen, die den Zugang zu von einem Mitgliedstaat als Verschlusssachen eingestuften Informationen ermöglicht, darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht bei seinem derzeitigen Entwicklungsstand keinen Rechtsakt mit allgemeinen Regeln für Entscheidungen enthält, die von den Mitgliedstaaten getroffen werden, um den Zugang zu nach nationalem Recht als Verschlusssachen eingestuften Informationen zu gestatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 103).Rn. 99 Was drittens die Folgen einer etwaigen Feststellung der Unvereinbarkeit dieser Regelung und dieser Praxis mit Art. 47 der Charta betrifft, steht es den Mitgliedstaaten frei, der zuständigen nationalen Behörde die Befugnis vorzubehalten, die als Verschlusssache eingestuften Gründe oder Beweise mitzuteilen oder nicht mitzuteilen, sofern das nationale Gericht, das mit dem Rechtsbehelf gegen die Aufhebung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen im Sinne des Beschlusses 2013/488 befasst ist, befugt ist, die Konsequenzen aus der letztlich von dieser Behörde in dieser Hinsicht getroffenen Entscheidung zu ziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 113).
Rn. 100 Mit einer solchen Lösung kann nämlich, wenn die zuständige nationale Behörde die Mitteilung aller oder eines Teils der Gesichtspunkte, die der Aufhebung zugrunde liegen, in nicht gerechtfertigter Weise behindert, die vollständige Einhaltung von Art. 47 der Charta gewährleistet werden, da sie sicherstellt, dass die Missachtung der ihr obliegenden Verfahrenspflichten durch diese Behörde nicht dazu führt, dass die gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Dokumente gestützt wird, von denen der Antragsteller keine Kenntnis nehmen und zu denen er daher auch nicht Stellung nehmen konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 114).
Rn. 101 Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass es für die Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen im Sinne des Beschlusses 2013/488 unerlässlich ist, dass das mit einer Klage gegen diese Aufhebung befasste nationale Gericht befugt ist, selbst bestimmte Verschlusssachen zu übermitteln, wenn die unterbliebene Übermittlung dieser Verschlusssachen an den ehemaligen Inhaber des Sicherheitsbescheids für Unternehmen, gegebenenfalls über seinen Rechtsanwalt, nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 115).
- EuGH, 16.07.2026 - C-158/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der …
in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 92).Ferner besagt der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, dass die Verfahrensbeteiligten das Recht darauf haben müssen, von allen Schriftstücken oder Erklärungen, die dem Gericht vorgelegt werden, um seine Entscheidung zu beeinflussen, Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmenUrteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 93).
- EuGH, 12.03.2026 - C-477/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet …
Rn. 60 Was zum anderen das gerichtliche Verfahren betrifft, so setzt die in Art. 47 der Charta garantierte Achtung der Verteidigungsrechte voraus, dass der Antragsteller nicht nur Einsicht in die Gründe der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch Einsicht in den gesamten Akteninhalt erhalten kann, auf den sich die Verwaltung gestützt hat, um dazu tatsächlich Stellung nehmen zu können (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 67 So kann das Recht auf Aktenzugang auf der Grundlage einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung und dem Recht der betroffenen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf und andererseits den Interessen, die als Rechtfertigung dafür angeführt werden, dass ein Aktenbestandteil gegenüber dieser Person nicht offengelegt wird, eingeschränkt werden (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 Diese Abwägung darf jedoch nicht dazu führen, dass den Verteidigungsrechten der betroffenen Person jede Wirksamkeit genommen und ihr aus Art. 47 der Charta erwachsendes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf insbesondere dadurch ausgehöhlt wird, dass ihr oder gegebenenfalls ihrem Vertreter nicht zumindest der wesentliche Inhalt der Daten mitgeteilt wird, die sich auf die Beschäftigungszeiten der geschiedenen Ehefrau beziehen und auf denen die ihr gegenüber ergangene Entscheidung beruht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- VGH Baden-Württemberg, 31.10.2024 - 11 S 1552/24
Abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich nichts anderes ableiten (vgl. insb. EuGH, Urteile vom 25.04.2024 - C-420/22 und C-582/22 - Rn. 58 ff. …und vom 05.05.2022 - C-451/19 und C-532/19 - Rn. 44 ff.).Denn nach dieser Rechtsprechung kann die Gewährung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV nur ausnahmsweise (vgl. EuGH…, Urteil vom 15.11.2011 - C-256/11 - Rn. 67) bzw. bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte (vgl. EuGH, Urteile vom 25.04.2024 - C-420/22 und C-582/22 - Rn. 60…, vom 05.05.2022 - C-451/19 und C-532/19 - Rn. 44 f., vom 08.05.2018 - C-82/16 - Rn. 51, 54 …und vom 08.11.2012 - C-40/11 - Rn. 71; vgl. in diesem Sinne auch BVerwG…, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 35) erfolgen.
In einer neueren Entscheidung stellt die Erste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union dabei ausdrücklich auf die Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses ab (EuGH, Urteil vom 25.04.2024 - C-420/22 und C-528/22 - Rn. 63).
- EuGH, 26.09.2024 - C-792/22
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf: Ein nationaler Richter ist nicht …
Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass es gegen das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verstieße, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Dokumente gegründet würde, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-147/24
Generalanwältin Tamara Capeta: Die Unionsbürgerschaft beinhaltet das Recht, die …
So findet sich ein entsprechender Wortlaut in den Urteilen vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a. (…C-87/12, im Folgenden: Ymeraga, EU:C:2013:291, Rn. 36), vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou (…C-86/12, im Folgenden: Alokpa, EU:C:2013:645, Rn. 32), vom 13. September 2016, CS (…C-304/14, im Folgenden: CS, EU:C:2016:674, Rn. 29), vom 13. September 2016, Rendón Marín (…C-165/14, im Folgenden: Rendón Marín, EU:C:2016:675, Rn. 74), vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (…C-133/15, im Folgenden: Chavez-Vilchez, EU:C:2017:354, Rn. 63), vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo (Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel) (…C-451/19 und C-532/19, im Folgenden: Subdelegación del Gobierno en Toledo, EU:C:2022:354, Rn. 45), vom 27. April 2023, M. D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (…C-528/21, im Folgenden: M. D., EU:C:2023:341, Rn. 58), X (Thailändische Mutter), Rn. 24, und vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, im Folgenden: NW und PQ, EU:C:2024:344, Rn. 60).{FN:55} Vgl. in diesem Sinne Rendón Marín (…Rn. 85), Subdelegación del Gobierno en Toledo (…Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 77).
- EuGH, 09.07.2026 - C-888/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - …
Rn. 77 Allerdings ist das Recht auf Anhörung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes Einzelfalls, insbesondere anhand der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu prüfen, da ein solches Recht die Einzelnen in die Lage versetzen soll, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung sich zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 54…, vom 6. Oktober 2021, Prokuratura Rejonowa Łódò-Bałuty, C-338/20, EU:C:2021:805, Rn. 42, sowie vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 89). - Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2026 - C-158/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - …
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.2024 - 11 S 1814/24
Anhörungsrüge; inhaltliche Rügen gegen die angegriffene Entscheidung
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2026 - 3 B 1.26
Ausweisung; Ausweisungsinteresse; besonders schwerwiegend; Straftat gegen das …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2025 - 18 A 620/22
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2025 - 11 S 644/25
Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit assoziationsrechtlichem …
- EuGH, 20.03.2025 - C-763/22
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- VG Bremen, 11.06.2026 - 4 V 1081/26
Aufenthaltsrecht - Eilantrag gegen Ausweisungsverfügung erfolgreich - …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2026 - C-906/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-763/22
Procureur de la République () und d'une demande d'extradition) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-185/23
protectus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschluss 2013/488/EU - …
- EGMR, 06.05.2025 - 48302/21
DEMIRCI v. HUNGARY
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Rechtsprechung
| EuGH - C-528/22 |
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
PQ
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
PQ
Wird zitiert von ... (17)
- EuGH, 16.07.2026 - C-26/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - …
Dieses Ersuchen hat der Gerichtshof mit Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344), beantwortet.Rn. 33 Mit Urteil vom 25. September 2024 hat das vorlegende Gericht die Entscheidung der Nationalen Generaldirektion der Fremdenpolizei vom 25. März 2021 aufgehoben und der Regionaldirektion aufgegeben, ein neues Verfahren unter Berücksichtigung des Urteils vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344), durchzuführen, wobei es in Bezug auf den insoweit zu zugrunde zu legenden Ansatz Hinweise gegeben hat.
Ist Rn. 97 des Urteils des Gerichtshofs vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344), dahin auszulegen, dass die Fachbehörde, die über die Gefahr für die nationale Sicherheit befindet, zu dem Ergebnis gelangen kann, dass die Offenlegung des wesentlichen Inhalts der ihren Standpunkt stützenden Gründe geeignet ist, die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats insoweit unmittelbar und in besonderer Weise zu beeinträchtigen, als sie insbesondere das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Personen gefährden oder die von den mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörden speziell angewandten Untersuchungsmethoden enthüllen und damit die zukünftige Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden ernsthaft behindern oder sogar unmöglich machen kann, und dass es diese Gründe nicht zulassen, dass die Partei oder ihr Vertreter Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gründe erhalten, auf die dieser Standpunkt gestützt ist?.
Rn. 62 Dies vorausgeschickt, ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss der Rechte verwehrt wird, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit im Unionsgebiet beeinträchtigen könnte (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 64 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende abgeleitete Unionsrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat; andernfalls würde nämlich die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 65 Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 66 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV im Hinblick auf die Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betroffenen Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der dessen Familienangehöriger ist, zu beurteilen und sind bei einer solchen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 In einer solchen Situation steht Art. 20 AEUV nämlich dem entgegen, dass diesem Drittstaatsangehörigen der Aufenthalt verwehrt wird, ebenso wie dem, dass ihm gegenüber eine Maßnahme zu seiner Ausweisung oder, allgemeiner gesagt, eine ihn zur Rückkehr in ein Drittland verpflichtende Maßnahme angeordnet wird, sofern solche Maßnahmen dazu führen könnten, dass dem betreffenden Unionsbürger aufgrund des zwischen ihm und dem Drittstaatsangehörigen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses der tatsächliche Genuss der Rechte vorenthalten wird, die ihm aufgrund seines Status als Unionsbürger zustehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 32, sowie vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 65).
Rn. 73 Zwar ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Umsetzung von Art. 20 AEUV im Rahmen von Rückführungsverfahren festzulegen, doch dürfen diese Modalitäten die praktische Wirksamkeit dieses Artikels nicht gefährden (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 75 Folglich sind im Rahmen eines solchen Verfahrens die nationalen Behörden nicht verpflichtet, systematisch und von sich aus das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 20 AEUV zu prüfen, da die betroffene Person die Informationen beizubringen hat, anhand deren sich beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 20 AEUV erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 76 Um die praktische Wirksamkeit von Art. 20 AEUV zu gewährleisten, obliegt es jedoch den nationalen Behörden, die ein Rückführungsverfahren gegen einen Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, durchführen, u. a. auf der Grundlage der Informationen, die der betroffene Drittstaatsangehörige und der betreffende Unionsbürger nach freiem Ermessen beibringen können müssen, und - sofern notwendig - nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen zu beurteilen, ob zwischen diesen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis der oben in Rn. 65 beschriebenen Art besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu diesem Zweck müssen diese Behörden insbesondere prüfen, ob zwischen den betroffenen Personen ein Abhängigkeitsverhältnis der oben in Rn. 65 beschriebenen Art besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 71 und 72).
Rn. 85 In einer solchen Situation kann der Umstand, dass der Drittstaatsangehörige vor diesen Behörden nicht speziell Art. 20 AEUV geltend gemacht hat, die Behörden nicht von der Durchführung einer solchen Prüfung entbinden oder es ihnen gestatten, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sie im Anschluss an diese Prüfung feststellen würden, dass die oben in den Rn. 64 bis 66 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 73).
Dies kann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder nationale Sicherheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 99 Eine auf diesen Grund gestützte Versagung des Aufenthaltsrechts kann sich jedoch nur aus einer konkreten Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls ergeben und muss im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, und gegebenenfalls des Wohls des Kindes des betroffenen Drittstaatsangehörigen ergehen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 105 Da das Unionsrecht keine Vorschrift enthält, die die konkreten Modalitäten einer solchen Begrenzung genau festlegt, sind diese nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 106 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten haben, dass sowohl die aus dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung folgenden Anforderungen als auch das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt werden (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 107 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es für die Wirksamkeit der durch Art. 47 Abs. 1 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle aber erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen eine ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, und zwar entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe - unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen -, um dem Betroffenen zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 110 Aus den vorstehenden Erwägungen, die sich sowohl auf das Erfordernis der Berücksichtigung aller für die Anwendung von Art. 20 AEUV und Art. 5 der Richtlinie 2008/115 relevanten Umstände als auch auf die Pflicht zur Begründung von Rückkehrentscheidungen beziehen, ergibt sich, dass eine für Aufenthaltsfragen zuständige nationale Behörde sich nicht darauf beschränken darf, eine nicht begründete Entscheidung einer anderen nationalen Behörde umzusetzen, die diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, und dass sie nicht allein auf dieser Grundlage und aus einem Grund der nationalen Sicherheit eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassen darf, der Familienangehöriger von Unionsbürgern ist, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind und von ihrem Recht auf Freizügigkeit noch nie Gebrauch gemacht haben (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 111 Diese Feststellung schließt keineswegs aus, dass ein Teil der Informationen, die die für die Durchführung der oben in den Rn. 99 und 101 genannten Beurteilung zuständige Behörde verwendet, aus eigener Initiative oder auf Ersuchen dieser Behörde von mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Behörden erteilt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 112 Ebenso wenig verbietet diese Feststellung einem Mitgliedstaat, einer mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörde die Befugnis zu verleihen, eine Stellungnahme abzugeben, mit der verbindlich die Verpflichtung auferlegt wird, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern diese Behörde der Begründungspflicht nachkommt und eine solche Stellungnahme erst abgeben kann, nachdem sie alle oben in den Rn. 99 und 101 genannten relevanten Umstände gebührend berücksichtigt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 120 Daraus folgt insbesondere, dass die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren gewährleistet sein muss (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 121 Zu, erstens, dem Verwaltungsverfahren ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Achtung der Verteidigungsrechte bedeutet, dass der Adressat einer Entscheidung, die seine Interessen spürbar beeinträchtigt, von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 122 Diese Anforderung soll es im Rahmen eines Verfahrens wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen der zuständigen Behörde u. a. ermöglichen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, über den etwaigen Erlass einer Rückkehrentscheidung und einer Entscheidung über ein Einreiseverbot zu entscheiden, und dabei in voller Kenntnis der Sache eine individuelle Prüfung sämtlicher maßgebender Umstände vorzunehmen, was voraussetzt, dass der Adressat dieser Entscheidungen einen Fehler berichtigen oder Umstände, die seine persönliche Situation betreffen, vortragen kann, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidungen sprechen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 124 Da diese Anforderung notwendigerweise voraussetzt, dass diesem Drittstaatsangehörigen, gegebenenfalls über einen Rechtsberater, eine konkrete Möglichkeit geboten wird, Kenntnis von den Gesichtspunkten zu erlangen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, geht mit der Achtung der Verteidigungsrechte das Recht auf Einsicht in den gesamten Akteninhalt im Laufe des Verwaltungsverfahrens einher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 125 Zu, zweitens, dem gerichtlichen Verfahren setzt die Achtung der Verteidigungsrechte voraus, dass der Kläger nicht nur Zugang zu den Gründen der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch Einsicht in den gesamten Akteninhalt erhalten kann, auf den sich die Verwaltung gestützt hat, um dazu tatsächlich Stellung nehmen zu können (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 126 Ferner besagt der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, dass die Verfahrensbeteiligten das Recht haben müssen, von allen Schriftstücken oder Erklärungen, die dem Gericht vorgelegt werden, um seine Entscheidung zu beeinflussen und sie zu erörtern, Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen, was voraussetzt, dass die Person, der gegenüber eine Rückkehrentscheidung und eine Entscheidung über ein Einreiseverbot ergeht, von den sie betreffenden Aktenbestandteilen Kenntnis nehmen können muss, die dem Gericht, das über den gegen diese Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelf zu befinden hat, zur Verfügung stehen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 127 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gelten und dass das damit einhergehende Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann: Dabei sind der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung und das Recht der betroffenen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diejenigen Interessen abzuwägen, die als Rechtfertigung dafür angeführt werden, dass ein Aktenbestandteil gegenüber dieser Person nicht offengelegt wird, insbesondere wenn die Interessen die nationale Sicherheit betreffen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 128 Diese Abwägung darf jedoch angesichts der gebotenen Beachtung von Art. 47 der Charta nicht dazu führen, dass den Verteidigungsrechten der betroffenen Person jede Wirksamkeit genommen und ihr Recht aus Art. 47 der Charta auf einen Rechtsbehelf insbesondere dadurch ausgehöhlt wird, dass ihr nicht zumindest der wesentliche Inhalt der Begründung mitgeteilt wird, auf der die ihr gegenüber ergangenen Entscheidungen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 129 Die genannte Abwägung kann hingegen dazu führen, dass bestimmte Aktenbestandteile der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, wenn die Offenlegung dieser Bestandteile geeignet ist, die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats insoweit unmittelbar und in besonderer Weise zu beeinträchtigen, als sie insbesondere das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Personen gefährden oder die von den mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörden speziell angewandten Untersuchungsmethoden enthüllen und damit die zukünftige Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden ernsthaft behindern oder sogar unmöglich machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 130 Auch wenn die Mitgliedstaaten dann, wenn die nationale Sicherheit dies verlangt, der betroffenen Person im Rahmen eines Rückführungsverfahrens wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen keinen direkten Zugang zu ihrer gesamten Akte zu gewähren brauchen und insbesondere gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 die Informationen betreffend die sachliche Begründung der gegen diese Person getroffenen Entscheidungen einschränken können, dürfen sie somit nicht ohne Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz, den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf diese Person in eine Lage versetzen, in der sie es vermag, sich - gegebenenfalls im Rahmen eines speziellen Verfahrens, das der Wahrung der nationalen Sicherheit dient - in zweckdienlicher Weise Kenntnis vom wesentlichen Inhalt entscheidender Bestandteile dieser Akte zu verschaffen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 131 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass, wenn die Offenlegung von zur Akte gereichten Informationen aus einem Grund der nationalen Sicherheit beschränkt wurde, die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person nicht hinreichend dadurch gewährleistet wird, dass diese Person unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung für den Zugang zu diesen Informationen erhalten kann, die mit einem vollständigen Verbot der Verwendung der so erlangten Informationen für die Zwecke des Verwaltungsverfahrens oder eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 132 Sodann kann die Möglichkeit des zuständigen Gerichts, Einsicht in die gesamte Akte zu nehmen, nicht an die Stelle dessen treten, dass die betroffene Person Zugang zu den in dieser Akte befindlichen Informationen hat, da die Wahrung der Verteidigungsrechte voraussetzt, dass diese Person, gegebenenfalls über einen Rechtsberater, ihre Interessen geltend machen kann, indem sie ihren Standpunkt zu diesen Bestandteilen vorträgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 99, …und vom 29. Juli 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 140 Zwar sind die Vorschriften über die Einstufung von Informationen als Verschlusssachen und die Aufhebung dieser Einstufung nach nationalem Recht sowie über die Modalitäten der Offenlegung von als Verschlusssache eingestuften Informationen nicht Gegenstand von Vorschriften, die durch einen Rechtsakt der Union harmonisiert wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 141 Gleichwohl müssen diese Vorschriften, wenn eine Rückkehrentscheidung auf als Verschlusssache eingestufte Informationen gestützt wird, unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung und von Art. 47 der Charta angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 142 Der Gerichtshof hat entschieden, dass, um zu verhindern, dass dem Betroffenen aus Gründen der Sicherheit des Staates in Ausnahmefällen die genauen und umfassenden Gründe mitgeteilt werden, die der Aufenthaltsentscheidung zugrunde liegen, es den Mitgliedstaaten freisteht, verfahrensrechtliche Techniken und Regeln vorzusehen, die es ermöglichen, die legitimen Erwägungen der Sicherheit des Staates in Bezug auf die Art und die Quellen der Informationen, die beim Erlass der betreffenden Entscheidung berücksichtigt worden sind, auf der einen Seite und das Erfordernis, dem Einzelnen seine Verfahrensrechte wie das Recht, gehört zu werden, und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens hinreichend zu gewährleisten, auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 143 Der Gerichtshof hat ein System als mit Art. 47 der Charta vereinbar angesehen, in dem das zuständige Gericht sowohl von allen Gründen und den entsprechenden Beweisen, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wurde, Kenntnis nehmen, aber auch prüfen kann, ob die von der nationalen Behörde im Hinblick auf die Sicherheit des Staates angeführten Gründe einer vollständigen Mitteilung dieser Gründe und Beweise tatsächlich entgegenstehen oder nicht (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 144 Zur gerichtlichen Kontrolle dieser Gründe hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass es zur Gewährleistung der Beachtung von Art. 47 der Charta ausreichend ist, dass das zuständige Gericht, falls es diese Gründe für nicht zutreffend hält, der nationalen Behörde die Möglichkeit einräumen kann, dem Betroffenen die fehlenden Gründe und Beweise mitzuteilen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 145 Um Art. 47 der Charta nachzukommen, muss das zuständige Gericht in einem solchen Fall, wenn die zuständige nationale Behörde beschließt, nicht alle Gründe und die entsprechenden Beweise mitzuteilen, die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Entscheidung allein anhand der mitgeteilten Gründe und Beweise prüfen (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 146 Umgekehrt hat der Gerichtshof für den Fall, dass das zuständige Gericht entscheidet, dass die von der nationalen Behörde angeführten Gründe einer vollständigen Mitteilung dieser Gründe und Beweise entgegenstehen, die Auffassung vertreten, dass das zuständige Gericht diese Gründe und Beweise berücksichtigen kann, indem es die maßgeblichen Erfordernisse in angemessener Weise zum Ausgleich bringt, und ausgeführt, dass dieses Gericht, wenn es so zu verfahren beabsichtigt, dafür sorgen muss, dass dem Betroffenen der wesentliche Inhalt der Begründung, auf der die fragliche Entscheidung beruht, in einer Weise mitgeteilt wird, die die erforderliche Geheimhaltung der Beweise gebührend berücksichtigt (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 147 Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass das genannte Gericht die Konsequenzen aus einer Missachtung dieser Mitteilungspflicht ziehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
Unionsbürgerschaft: Gegen den auf Verschlusssachen gestützten Entzug des …
In den verbundenen Rechtssachen C-420/22 und C-528/22.PQ (C-528/22).
Rn. 36 Wegen des zwischen den Rechtssachen C-420/22 und C-528/22 bestehenden Zusammenhangs sind sie zu gemeinsamem Urteil zu verbinden.
Ferner bestehe in der Rechtssache C-528/22 kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen PQ und seinen ungarischen Familienangehörigen, während die Anwendbarkeit des Art. 20 AEUV das Bestehen einer solchen Verbindung voraussetze.
Rn. 52 Schließlich sind die weiteren Argumente der ungarischen Regierung untrennbar mit den Antworten verbunden, die auf die zusätzliche Frage in der Rechtssache C-420/22 und auf die erste Frage in der Rechtssache C-528/22 zu geben sind.
Rn. 57 Mit dem ersten Teil der zusätzlichen Frage in der Rechtssache C-420/22 und dem ersten Teil der ersten Frage in der Rechtssache C-528/22, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es den Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger von Unionsbürgern ist, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind und noch nie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob zwischen diesem Drittstaatsangehörigen und diesen Unionsbürgern ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das diese Unionsbürger de facto zwingen würde, das Gebiet der Europäischen Union als Ganzes zu verlassen, um diesen Familienangehörigen zu begleiten.
Rn. 74 Nach alledem ist auf den ersten Teil der zusätzlichen Frage in der Rechtssache C-420/22 und auf den ersten Teil der ersten Frage in der Rechtssache C-528/22 zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es den Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger von Unionsbürgern ist, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind und noch nie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob zwischen diesem Drittstaatsangehörigen und diesen Unionsbürgern ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das diese Unionsbürger de facto zwingen würde, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, um diesen Familienangehörigen zu begleiten, wenn zum einen diesem Drittstaatsangehörigen aufgrund einer anderen in diesem Mitgliedstaat anwendbaren Bestimmung kein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann und zum anderen diesen Behörden Informationen über das Bestehen familiärer Bindungen zwischen diesem Drittstaatsangehörigen und diesen Unionsbürgern vorliegen.
Rn. 75 Mit dem zweiten Teil der zusätzlichen Frage und der vierten Frage in der Rechtssache C-420/22 sowie dem zweiten Teil der ersten Frage und der fünften Frage in der Rechtssache C-528/22, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die nationalen Behörden verpflichtet, aus einem Grund der nationalen Sicherheit einem Drittstaatsangehörigen, der nach Art. 20 AEUV Anspruch auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben kann, allein auf der Grundlage einer nicht begründeten verbindlichen Stellungnahme einer mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörde einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen, ohne alle individuellen Umstände und die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung über den Entzug oder die Versagung gründlich zu prüfen.
Rn. 85 Daher ist auf den zweiten Teil der zusätzlichen Frage und auf die vierte Frage in der Rechtssache C-420/22 sowie auf den zweiten Teil der ersten Frage und die fünfte Frage in der Rechtssache C-528/22 zu antworten, dass Art. 20 AEUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die nationalen Behörden verpflichtet, aus einem Grund der nationalen Sicherheit einem Drittstaatsangehörigen, der nach Art. 20 AEUV Anspruch auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben kann, allein auf der Grundlage einer nicht begründeten verbindlichen Stellungnahme einer mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörde einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen, ohne alle individuellen Umstände und die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung über den Entzug oder die Versagung gründlich zu prüfen.
Rn. 86 Mit der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C-420/22 sowie der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-528/22, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung und Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 20 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Entzug oder die Versagung eines Aufenthaltstitels, die in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen erlassen wird, der nach Art. 20 AEUV Anspruch auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben kann, auf Informationen beruht, deren Offenlegung die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, dieser Drittstaatsangehörige oder sein Vertreter erst Zugang zu diesen Informationen erhalten können, nachdem sie eine entsprechende Genehmigung erhalten haben, ihnen nicht einmal der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt wird, auf denen solche Entscheidungen beruhen, und sie die Informationen, zu denen sie Zugang hätten haben können, jedenfalls nicht für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden können.
Rn. 101 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-420/22 sowie auf die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-528/22 zu antworten, dass der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung und Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 20 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Entzug oder die Versagung eines Aufenthaltstitels, die in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen erlassen wird, der nach Art. 20 AEUV Anspruch auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben kann, auf Informationen beruht, deren Offenlegung die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, dieser Drittstaatsangehörige oder sein Vertreter erst Zugang zu diesen Informationen erhalten, nachdem sie eine entsprechende Genehmigung erhalten haben, ihnen nicht einmal der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt wird, auf denen solche Entscheidungen beruhen, und sie die Informationen, zu denen sie Zugang hätten haben können, jedenfalls nicht für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden können.
Rn. 102 Mit der dritten Frage in der Rechtssache C-420/22 und der vierten Frage in der Rechtssache C-528/22, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass ein Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer auf als Verschlusssache eingestuften Informationen gestützten Aufenthaltsentscheidung nach Art. 20 AEUV zu kontrollieren hat, befugt ist, die Rechtmäßigkeit der Einstufung dieser Informationen als Verschlusssache zu prüfen und der betroffenen Person Zugang zu all diesen Informationen, wenn es der Ansicht ist, dass diese Einstufung rechtswidrig ist, oder zum wesentlichen Inhalt dieser Informationen zu gewähren, wenn es diese Einstufung für rechtmäßig hält.
Rn. 116 Folglich ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-420/22 und die vierte Frage in der Rechtssache C-528/22 zu antworten, dass Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass ein Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer auf als Verschlusssache eingestuften Informationen gestützten Aufenthaltsentscheidung nach Art. 20 AEUV zu kontrollieren hat, befugt ist, die Rechtmäßigkeit der Einstufung dieser Informationen als Verschlusssache zu prüfen und der betroffenen Person Zugang zu all diesen Informationen, wenn es der Ansicht ist, dass diese Einstufung rechtswidrig ist, oder zum wesentlichen Inhalt dieser Informationen zu gewähren, wenn es diese Einstufung für rechtmäßig hält.
Die Rechtssachen C-420/22 und C-528/22 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden..
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2026 - C-271/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Ausschlussgründe - …
{FN:58} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 78 und 79).{FN:59} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 78 und 79).
{FN:60} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 84).
{FN:66} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 76).
{FN:69} Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 89), und ferner Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a. (…C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 45).
{FN:70} Vgl. Urteile vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 90), und vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a. (…C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 46).
{FN:71} Vgl. Urteile vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 91), und vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a. (…C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 47).
{FN:72} Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 94).
{FN:73} Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 79, 80 und 87).
{FN:74} Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 96).
{FN:75} Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:87} Vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:88} Vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.10.2024 - C-761/23
Komise pro rozhodování ve vecech pobytu cizincu
Rn. 15 Par une décision du président de la Cour du 31 janvier 2024, 1a procédure dans la présente affaire a été suspendue jusqu'au prononcé de l'arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées) (C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344).Rn. 27 D'autre part, les règles relatives à la classification et à la déclassification des informations au titre de réglementations nationales ne font pas l'objet de règles harmonisées par un acte de l'Union [arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 103].
Rn. 28 Dès lors, étant donné que le droit de l'Union ne définit pas les pouvoirs dont doit disposer, en ce qui concerne la communication d'informations classifiées, une juridiction nationale appelée à contrôler la légalité d'une décision relative au séjour prise en application de la directive 2011/98, ces pouvoirs relèvent de l'ordre juridique interne de chaque État membre, en vertu du principe de l'autonomie procédurale des États membres, à condition, toutefois, que les modalités des recours concernés ne soient pas moins favorables que celles régissant des situations similaires de nature interne (principe d'équivalence) et qu'elles ne rendent pas impossible en pratique ou excessivement difficile l'exercice des droits conférés par l'ordre juridique de l'Union (principe d'effectivité) [voir, en ce sens, arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, points 79 et 87 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 29 À cet égard, il importe également de rappeler que les États membres, lorsqu'ils mettent en œuvre le droit de l'Union, sont tenus d'assurer le respect du droit à un recours effectif consacré à l'article 47, premier alinéa, de la Charte [voir, en ce sens, arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, points 80 et 87 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 34 S'agissant du principe d'effectivité et de l'article 47 de la Charte, la Cour a jugé qu'il serait incompatible avec le droit fondamental à un recours juridictionnel effectif de fonder une décision juridictionnelle sur des faits et des documents dont les parties elles-mêmes, ou l'une d'entre elles, n'ont pas pu prendre connaissance et sur lesquels elles n'ont donc pas été en mesure de prendre position [arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 106 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 35 Pour autant, il est loisible aux États membres, en vue d'éviter, pour des raisons relevant de la sûreté de l'État, dans des cas exceptionnels, la communication à l'intéressé des motifs précis et complets qui constituent le fondement d'une décision relative au séjour, de prévoir des techniques et des règles de droit de procédure permettant de concilier, d'une part, les considérations légitimes de la sûreté de l'État quant à la nature et aux sources des renseignements ayant été pris en considération pour l'adoption d'une telle décision et, d'autre part, la nécessité de garantir à suffisance au justiciable le respect de ses droits procéduraux, tels que le droit d'être entendu ainsi que le principe du contradictoire [arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 107 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 36 La Cour a considéré comme étant compatible avec l'article 47 de la Charte un système dans lequel la juridiction nationale compétente peut prendre connaissance tant de l'ensemble des motifs que des éléments de preuve y afférents sur lesquels la décision en cause a été prise, mais également vérifier si les raisons liées à la sûreté de l'État invoquées par l'autorité nationale s'opposent effectivement ou non à la communication complète de ces motifs et de ces éléments de preuve [arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 108 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 37 S'agissant du contrôle juridictionnel de ces raisons, la Cour a estimé qu'il était suffisant, afin de garantir le respect de l'article 47 de la Charte, que la juridiction nationale compétente puisse, dans l'hypothèse où elle considère que lesdites raisons ne sont pas valables, donner la possibilité à l'autorité nationale de communiquer à l'intéressé les motifs et les éléments de preuve manquants [arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 109 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 38 Dans une telle hypothèse, si l'autorité nationale décide de ne pas procéder à la communication de l'ensemble des motifs et des éléments de preuve y afférents, la juridiction compétente doit, en vue de se conformer à l'article 47 de la Charte, procéder à l'examen de la légalité de la décision en cause sur la base des seuls motifs et éléments de preuve qui ont été communiqués [arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 110 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 39 À l'inverse, dans l'hypothèse où la juridiction nationale compétente juge que les raisons invoquées par l'autorité nationale s'opposent à la communication complète de ces motifs et de ces éléments de preuve, la Cour a estimé que la juridiction nationale compétente peut tenir compte desdits motifs et desdits éléments de preuve en mettant en balance de manière appropriée les exigences pertinentes et a relevé que, lorsque cette juridiction entend procéder ainsi, elle doit veiller à ce que la substance des motifs qui constituent le fondement de la décision en cause soit communiquée à l'intéressé d'une manière qui tienne dûment compte de la confidentialité nécessaire des éléments de preuve [arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 111 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 40 Toutefois, la Cour a également précisé que, lorsque cette obligation de communication est méconnue, ladite juridiction est tenue d'en tirer, en vertu du droit national, les conséquences [arrêt du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 112 ainsi que jurisprudence citée].
Rn. 41 Il découle de ce qui précède, d'une part, que la communication de tout ou partie des motifs et des éléments de preuve doit, le cas échéant, être envisagée par la juridiction nationale compétente indépendamment de leur classification éventuelle et, d'autre part, qu'il reste loisible aux États membres de réserver à l'autorité nationale compétente le pouvoir de communiquer ou non ces motifs ou ces éléments de preuve, pour autant que la juridiction nationale compétente ait le pouvoir de tirer les conséquences de la décision finalement arrêtée à cet égard par ces autorités [arrêts du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 113, ainsi que du 29 juillet 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, point 99].
Rn. 42 Dans tous les cas, une telle solution est de nature, lorsque l'autorité nationale fait obstacle de manière injustifiée à la communication de tout ou partie des éléments qui fondent la décision en cause, à assurer le respect intégral de l'article 47 de la Charte, en tant qu'elle garantit que la méconnaissance, par cette autorité, des obligations procédurales qui lui incombent ne conduira pas à ce que la décision juridictionnelle soit fondée sur des faits et des documents dont le demandeur n'a pas pu prendre connaissance et sur lesquels il n'a donc pas été en mesure de prendre position [arrêts du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 114, ainsi que du 29 juillet 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, point 100].
Rn. 43 Partant, il ne saurait être considéré qu'il est indispensable, pour assurer une protection juridictionnelle effective lors de l'appréciation de la légalité d'une décision relative à l'application de la directive 2011/98, que la juridiction nationale saisie du recours contre cette décision dispose du pouvoir de communiquer elle-même certaines informations classifiées au demandeur, lorsque l'absence de communication de ces informations au demandeur, le cas échéant par l'intermédiaire de son avocat, n'apparaît pas justifiée [voir, en ce sens, arrêts du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 115, ainsi que du 29 juillet 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, point 101].
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22
NW (Informations classifiées) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …
Rn. 2 Die Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Drittstaatsangehörigen NW (Rechtssache C-420/22) und PQ (Rechtssache C-528/22) auf der einen Seite und der Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság (Nationale Generaldirektion der Fremdenpolizei, Ungarn) (im Folgenden: Generaldirektion) auf der anderen Seite.Rn. 3 Die Rechtsstreitigkeiten betreffen in der Rechtssache C-420/22 den Entzug der Daueraufenthaltskarte von NW und die Verpflichtung, das ungarische Hoheitsgebiet zu verlassen, und in der Rechtssache C-528/22 die Ablehnung des Antrags von PQ auf Erteilung einer nationalen Erlaubnis zum Daueraufenthalt.
Rechtssache C-528/22.
Rn. 51 Die beiden vorliegenden Fälle werfen im Wesentlichen die gleichen Fragen auf, der erste Fall im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/109 (Rechtssache C-420/22), der zweite in Bezug auf Art. 20 AEUV (Rechtssache C-528/22).
Rn. 63 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind meines Erachtens im Rahmen der Rechtssache C-420/22 die vom vorlegenden Gericht in seinem ergänzenden Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen zu beantworten, mit denen der Gerichtshof, wie in der Rechtssache C-528/22, um Auslegung von Art. 20 AEUV ersucht wird.
Rn. 64 Mit seiner Frage 1.a in der Rechtssache C-528/22 und der entsprechenden Frage in der Rechtssache C-420/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es einer Behörde eines Mitgliedstaats verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger von Unionsbürgern ist, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind und nie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, aus Gründen der nationalen Sicherheit einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob zwischen diesen Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das es dem Drittstaatsangehörigen ermöglichen könnte, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in Anspruch zu nehmen.
Rn. 83 Mit seiner Frage 1.b und seiner fünften Frage in der Rechtssache C-528/22 sowie den entsprechenden Fragen in der Rechtssache C-420/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Entscheidung über den Entzug oder die Versagung eines Aufenthaltsrechts auf der Grundlage einer nicht begründeten verbindlichen Stellungnahme einer mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörde ohne gründliche Prüfung aller individuellen Umstände und der Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung zu erlassen ist.
Rn. 96 Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-528/22 und der entsprechenden Frage in der Rechtssache C-420/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV im Licht der Art. 41 und 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der, wenn eine Entscheidung über den Entzug oder die Versagung eines Aufenthaltsrechts auf als Verschlusssache eingestuften Informationen beruht, deren Offenlegung die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, die betroffene Person oder ihr Rechtsberater nur nach Einholung einer entsprechenden Genehmigung Zugang zu diesen Informationen erhalten, ihnen nicht einmal der wesentliche Inhalt der Gründe für eine solche Entscheidung mitgeteilt wird und sie diejenigen Informationen, zu denen sie Zugang gehabt haben könnten, in dem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren in der Aufenthaltssache jedenfalls nicht verwenden dürfen.
Rn. 115 Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-528/22 und der entsprechenden Frage in der Rechtssache C-420/22 ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung, was genau im Hinblick auf Art. 41 und 47 der Charta unter dem Begriff des "wesentlichen Inhalts" der als vertraulich eingestuften Gründe, auf deren Grundlage eine Entscheidung über den Entzug oder die Versagung eines Aufenthaltsrechts ergeht, zu verstehen ist.
Rn. 119 Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C-528/22 und der entsprechenden Frage in der Rechtssache C-420/22 ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um Vorabentscheidung darüber, ob Art. 20 AEUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass das Gericht, das für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer auf als Verschlusssache eingestufte Informationen gestützten Entscheidung über den Entzug oder die Versagung eines Aufenthaltsrechts zuständig ist, die Befugnis hat, die Geheimhaltung solcher Informationen aufzuheben und sie ganz oder teilweise selbst dem betroffenen Drittstaatsangehörigen mitzuteilen.
Rn. 132 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Szegedi Törvényszék (Stuhlgericht Szeged, Ungarn) in den Rechtssachen C-420/22 und C-528/22 wie folgt zu beantworten:.
- EuGH, 29.07.2024 - C-185/23
protectus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschluss 2013/488/EU - …
Rn. 44 Insoweit ist erstens zur Anwendbarkeit der Charta auf die Aufhebung einer Sicherheitsermächtigung für Unternehmen, die den Zugang zu von einem Mitgliedstaat als Verschlusssachen eingestuften Informationen ermöglicht, darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht bei seinem derzeitigen Entwicklungsstand keinen Rechtsakt mit allgemeinen Regeln für Entscheidungen enthält, die von den Mitgliedstaaten getroffen werden, um den Zugang zu nach nationalem Recht als Verschlusssachen eingestuften Informationen zu gestatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 103).Rn. 99 Was drittens die Folgen einer etwaigen Feststellung der Unvereinbarkeit dieser Regelung und dieser Praxis mit Art. 47 der Charta betrifft, steht es den Mitgliedstaaten frei, der zuständigen nationalen Behörde die Befugnis vorzubehalten, die als Verschlusssache eingestuften Gründe oder Beweise mitzuteilen oder nicht mitzuteilen, sofern das nationale Gericht, das mit dem Rechtsbehelf gegen die Aufhebung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen im Sinne des Beschlusses 2013/488 befasst ist, befugt ist, die Konsequenzen aus der letztlich von dieser Behörde in dieser Hinsicht getroffenen Entscheidung zu ziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 113).
Rn. 100 Mit einer solchen Lösung kann nämlich, wenn die zuständige nationale Behörde die Mitteilung aller oder eines Teils der Gesichtspunkte, die der Aufhebung zugrunde liegen, in nicht gerechtfertigter Weise behindert, die vollständige Einhaltung von Art. 47 der Charta gewährleistet werden, da sie sicherstellt, dass die Missachtung der ihr obliegenden Verfahrenspflichten durch diese Behörde nicht dazu führt, dass die gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Dokumente gestützt wird, von denen der Antragsteller keine Kenntnis nehmen und zu denen er daher auch nicht Stellung nehmen konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 114).
Rn. 101 Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass es für die Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen im Sinne des Beschlusses 2013/488 unerlässlich ist, dass das mit einer Klage gegen diese Aufhebung befasste nationale Gericht befugt ist, selbst bestimmte Verschlusssachen zu übermitteln, wenn die unterbliebene Übermittlung dieser Verschlusssachen an den ehemaligen Inhaber des Sicherheitsbescheids für Unternehmen, gegebenenfalls über seinen Rechtsanwalt, nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 115).
- EuGH, 16.07.2026 - C-158/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der …
in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 92).Ferner besagt der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, dass die Verfahrensbeteiligten das Recht darauf haben müssen, von allen Schriftstücken oder Erklärungen, die dem Gericht vorgelegt werden, um seine Entscheidung zu beeinflussen, Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmenUrteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 93).
- EuGH, 12.03.2026 - C-477/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet …
Rn. 60 Was zum anderen das gerichtliche Verfahren betrifft, so setzt die in Art. 47 der Charta garantierte Achtung der Verteidigungsrechte voraus, dass der Antragsteller nicht nur Einsicht in die Gründe der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch Einsicht in den gesamten Akteninhalt erhalten kann, auf den sich die Verwaltung gestützt hat, um dazu tatsächlich Stellung nehmen zu können (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 67 So kann das Recht auf Aktenzugang auf der Grundlage einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung und dem Recht der betroffenen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf und andererseits den Interessen, die als Rechtfertigung dafür angeführt werden, dass ein Aktenbestandteil gegenüber dieser Person nicht offengelegt wird, eingeschränkt werden (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 Diese Abwägung darf jedoch nicht dazu führen, dass den Verteidigungsrechten der betroffenen Person jede Wirksamkeit genommen und ihr aus Art. 47 der Charta erwachsendes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf insbesondere dadurch ausgehöhlt wird, dass ihr oder gegebenenfalls ihrem Vertreter nicht zumindest der wesentliche Inhalt der Daten mitgeteilt wird, die sich auf die Beschäftigungszeiten der geschiedenen Ehefrau beziehen und auf denen die ihr gegenüber ergangene Entscheidung beruht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.09.2024 - C-792/22
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf: Ein nationaler Richter ist nicht …
Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass es gegen das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verstieße, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Dokumente gegründet würde, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-147/24
Generalanwältin Tamara Capeta: Die Unionsbürgerschaft beinhaltet das Recht, die …
So findet sich ein entsprechender Wortlaut in den Urteilen vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a. (…C-87/12, im Folgenden: Ymeraga, EU:C:2013:291, Rn. 36), vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou (…C-86/12, im Folgenden: Alokpa, EU:C:2013:645, Rn. 32), vom 13. September 2016, CS (…C-304/14, im Folgenden: CS, EU:C:2016:674, Rn. 29), vom 13. September 2016, Rendón Marín (…C-165/14, im Folgenden: Rendón Marín, EU:C:2016:675, Rn. 74), vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (…C-133/15, im Folgenden: Chavez-Vilchez, EU:C:2017:354, Rn. 63), vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo (Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel) (…C-451/19 und C-532/19, im Folgenden: Subdelegación del Gobierno en Toledo, EU:C:2022:354, Rn. 45), vom 27. April 2023, M. D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (…C-528/21, im Folgenden: M. D., EU:C:2023:341, Rn. 58), X (Thailändische Mutter), Rn. 24, und vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, im Folgenden: NW und PQ, EU:C:2024:344, Rn. 60).{FN:55} Vgl. in diesem Sinne Rendón Marín (…Rn. 85), Subdelegación del Gobierno en Toledo (…Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 77).
- EuGH, 09.07.2026 - C-888/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2026 - C-158/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - …
- EuGH, 20.03.2025 - C-763/22
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2026 - C-906/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-763/22
Procureur de la République () und d'une demande d'extradition) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-185/23
protectus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschluss 2013/488/EU - …
- EGMR, 06.05.2025 - 48302/21
DEMIRCI v. HUNGARY
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
NW (Informations classifiées)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Entzug dieser Rechtsstellung - Art. 20 AEUV ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Entzug dieser Rechtsstellung - Art. 20 AEUV ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22
- EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (17)
- EuGH - C-528/22 (anhängig)
PQ
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22
Rn. 2 Die Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Drittstaatsangehörigen NW (Rechtssache C-420/22) und PQ (Rechtssache C-528/22) auf der einen Seite und der Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság (Nationale Generaldirektion der Fremdenpolizei, Ungarn) (im Folgenden: Generaldirektion) auf der anderen Seite.Rn. 3 Die Rechtsstreitigkeiten betreffen in der Rechtssache C-420/22 den Entzug der Daueraufenthaltskarte von NW und die Verpflichtung, das ungarische Hoheitsgebiet zu verlassen, und in der Rechtssache C-528/22 die Ablehnung des Antrags von PQ auf Erteilung einer nationalen Erlaubnis zum Daueraufenthalt.
Rechtssache C-528/22.
Rn. 51 Die beiden vorliegenden Fälle werfen im Wesentlichen die gleichen Fragen auf, der erste Fall im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/109 (Rechtssache C-420/22), der zweite in Bezug auf Art. 20 AEUV (Rechtssache C-528/22).
Rn. 63 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind meines Erachtens im Rahmen der Rechtssache C-420/22 die vom vorlegenden Gericht in seinem ergänzenden Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen zu beantworten, mit denen der Gerichtshof, wie in der Rechtssache C-528/22, um Auslegung von Art. 20 AEUV ersucht wird.
Rn. 64 Mit seiner Frage 1.a in der Rechtssache C-528/22 und der entsprechenden Frage in der Rechtssache C-420/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es einer Behörde eines Mitgliedstaats verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger von Unionsbürgern ist, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind und nie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, aus Gründen der nationalen Sicherheit einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob zwischen diesen Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das es dem Drittstaatsangehörigen ermöglichen könnte, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in Anspruch zu nehmen.
Rn. 83 Mit seiner Frage 1.b und seiner fünften Frage in der Rechtssache C-528/22 sowie den entsprechenden Fragen in der Rechtssache C-420/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Entscheidung über den Entzug oder die Versagung eines Aufenthaltsrechts auf der Grundlage einer nicht begründeten verbindlichen Stellungnahme einer mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörde ohne gründliche Prüfung aller individuellen Umstände und der Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung zu erlassen ist.
Rn. 96 Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-528/22 und der entsprechenden Frage in der Rechtssache C-420/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV im Licht der Art. 41 und 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der, wenn eine Entscheidung über den Entzug oder die Versagung eines Aufenthaltsrechts auf als Verschlusssache eingestuften Informationen beruht, deren Offenlegung die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, die betroffene Person oder ihr Rechtsberater nur nach Einholung einer entsprechenden Genehmigung Zugang zu diesen Informationen erhalten, ihnen nicht einmal der wesentliche Inhalt der Gründe für eine solche Entscheidung mitgeteilt wird und sie diejenigen Informationen, zu denen sie Zugang gehabt haben könnten, in dem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren in der Aufenthaltssache jedenfalls nicht verwenden dürfen.
Rn. 115 Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-528/22 und der entsprechenden Frage in der Rechtssache C-420/22 ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung, was genau im Hinblick auf Art. 41 und 47 der Charta unter dem Begriff des "wesentlichen Inhalts" der als vertraulich eingestuften Gründe, auf deren Grundlage eine Entscheidung über den Entzug oder die Versagung eines Aufenthaltsrechts ergeht, zu verstehen ist.
Rn. 119 Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C-528/22 und der entsprechenden Frage in der Rechtssache C-420/22 ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um Vorabentscheidung darüber, ob Art. 20 AEUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass das Gericht, das für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer auf als Verschlusssache eingestufte Informationen gestützten Entscheidung über den Entzug oder die Versagung eines Aufenthaltsrechts zuständig ist, die Befugnis hat, die Geheimhaltung solcher Informationen aufzuheben und sie ganz oder teilweise selbst dem betroffenen Drittstaatsangehörigen mitzuteilen.
Rn. 132 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Szegedi Törvényszék (Stuhlgericht Szeged, Ungarn) in den Rechtssachen C-420/22 und C-528/22 wie folgt zu beantworten:.
- EuGH, 27.04.2023 - C-528/21
M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22
{FN:27} C-528/21, EU:C:2023:341.{FN:30} Vgl. insbesondere Urteil vom 27. April 2023, M.D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:31} Vgl. insbesondere Urteil vom 27. April 2023, M.D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:32} Vgl. insbesondere Urteil vom 27. April 2023, M.D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 69).
{FN:33} Vgl. entsprechend Urteil vom 27. April 2023, M.D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 70).
{FN:41} Vgl. insbesondere Urteil vom 27. April 2023, M.D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.02.2020 - C-836/18
Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers) - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22
{FN:24} Vgl. insbesondere Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers) (C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:25} Vgl. insbesondere Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers) (C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:26} Vgl. insbesondere Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers) (C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.01.2022 - C-432/20
Ein Drittstaatsangehöriger verliert seine Rechtsstellung eines langfristig …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22
Das Gericht stützt sich insoweit auf Rn. 24 des Urteils vom 20. Januar 2022, Landeshauptmann von Wien (Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten) (C-432/20, EU:C:2022:39).{FN:19} Vgl. insbesondere Urteil vom 20. Januar 2022, Landeshauptmann von Wien (Verlust des Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten) (C-432/20, EU:C:2022:39, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.03.2011 - C-34/09
Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22
{FN:23} Vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 44), vom 13. September 2016, Rendón Marín (…C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 78), und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (…C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 65). - EuGH, 10.05.2017 - C-133/15
Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22
{FN:23} Vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (…C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 44), vom 13. September 2016, Rendón Marín (…C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 78), und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 65). - EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22
{FN:23} Vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (…C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 44), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 78), und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (…C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 65). - EuGH, 05.05.2022 - C-451/19
Ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem …
- EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
Die Begrenzung der Anzahl von Lizenzen für die Dienstleistung der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22
{FN:22} Nach ständiger Rechtsprechung ist es, da das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen seiner Vorlagefragen festgelegt hat, nicht Sache des Gerichtshofs, dessen Richtigkeit zu überprüfen: vgl. u. a. Urteil vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine (C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.06.2013 - C-300/11
Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung …
- EuGH, 07.09.2022 - C-624/20
Ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über …
- EuGH, 24.11.2020 - C-225/19
Ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine …
- EuGH, 22.06.2023 - C-459/20
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant …
- EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der …
- EuGH, 17.07.2014 - C-469/13
Um die unionsrechtlich geregelte Rechtsstellung eines langfristig …
- EuGH - C-226/19 (anhängig)
Minister van Buitenlandse Zaken
- EuGH - C-532/19 (anhängig)
Subdelegación del Gobierno en Toledo
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