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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025

Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.2025 - C-555/23, C-556/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,15630
EuGH, 26.06.2025 - C-555/23, C-556/23 (https://dejure.org/2025,15630)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.2025 - C-555/23, C-556/23 (https://dejure.org/2025,15630)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2025 - C-555/23, C-556/23 (https://dejure.org/2025,15630)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Makeleio

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/13/EU - Anbieter audiovisueller Mediendienste - Nationale Regelung, die die Achtung der Menschenwürde vorschreibt und die Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte verbietet - Grundsatz der unionsrechtskonformen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/13/EU - Anbieter audiovisueller Mediendienste - Nationale Regelung, die die Achtung der Menschenwürde vorschreibt und die Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte verbietet - Grundsatz der unionsrechtskonformen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/13/EU - Anbieter audiovisueller Mediendienste - Nationale Regelung, die die Achtung der Menschenwürde vorschreibt und die Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte verbietet - Grundsatz der unionsrechtskonformen ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/13/EU - Anbieter audiovisueller Mediendienste - Nationale Regelung, die die Achtung der Menschenwürde vorschreibt und die Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte verbietet - Grundsatz der unionsrechtskonformen ...

Sonstiges (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2025, 964
  • MMR 2025, 798
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.10.2015 - C-347/14

    Das Anbieten kurzer Videos auf der Website einer Zeitung kann unter die Regelung …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-555/23
    Hierzu stützte er sich auf die Auslegungskriterien für den Begriff "audiovisuelle Mediendienste" im Sinne der Richtlinie 2010/13 nach der auf das Urteil vom 21. Oktober 2015, New Media Online (C-347/14, EU:C:2015:709), zurückgehenden Rechtsprechung, wonach audiovisuelle Inhalte, die über das Internet von einem Veranstalter verbreitet würden, der nicht Betreiber eines Fernsehsenders sei, unter diesen Begriff fielen.

    Rn. 45 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Bereitstellung kurzer Videos, die kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung entsprechen, auf der Website einer Zeitung entschieden hat, dass solche Videos unter den Begriff "Sendung" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13 fallen (Urteil vom 21. Oktober 2015, New Media Online, C-347/14, EU:C:2015:709, Rn. 24).

    Schließlich treten Videos, die sich auf das Tagesgeschehen beziehen, in Wettbewerb zu den von Fernsehanbietern angebotenen Informationsdiensten, während Videos, die sich auf Kultur- und Sportveranstaltungen oder auf Unterhaltungsreportagen beziehen, mit Musikkanälen, Sportkanälen und Unterhaltungssendungen in Wettbewerb stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2015, New Media Online, C-347/14, EU:C:2015:709, Rn. 21 und 23).

    Rn. 49 Was als Viertes die Kriterien anbelangt, die das vorlegende Gericht bei der Beurteilung des "Hauptzwecks" - im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2010/13 - eines in der elektronischen Ausgabe einer Zeitung angebotenen Dienstes der Bereitstellung von Videos berücksichtigen muss, hat der Gerichtshof festgestellt, dass bei dieser Beurteilung darauf abzustellen ist, ob dieser Dienst als solcher in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit des Betreibers der betreffenden Website eigenständig und nicht nur eine - insbesondere wegen der zwischen dem audiovisuellen Angebot und dem Textangebot bestehenden Verbindungen - unabtrennbare Ergänzung dieser Tätigkeit ist (Urteil vom 21. Oktober 2015, New Media Online, C-347/14, EU:C:2015:709, Rn. 37).

    Rn. 51 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Umstand, dass die auf der Website einer Zeitung angebotenen Videos unabhängig vom Abrufen der Artikel der elektronischen Ausgabe der Zeitung zugänglich und abrufbar sind, dafür spricht, dass der auf einer solchen Seite angebotene Dienst der Bereitstellung von Videos in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit des Betreibers dieser Website eigenständig und damit ein Dienst ist, der sich von den übrigen von diesem Betreiber angebotenen Diensten unterscheidet (Urteil vom 21. Oktober 2015, New Media Online, C-347/14, EU:C:2015:709, Rn. 36).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-7/11

    Ein Apotheker, der nach dem nationalen Recht auch zur Ausübung einer Tätigkeit …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-555/23
    Rn. 87 Wie der Gerichtshof jedoch festgestellt hat, findet der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung seine Grenzen in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die Bestandteil des Unionsrechts sind, namentlich in dem in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Caronna, C-7/11, EU:C:2012:396, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 24. März 2021, Prefettura Ufficio territoriale del governo di Firenze, C-870/19 und C-871/19, EU:C:2021:233, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. Oktober 2021, Ministerul Lucrărilor Publice, Dezvoltării şi Administraţiei, C-360/20, EU:C:2021:856, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 90 Letztlich findet die dem nationalen Gericht obliegende Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung ihre Grenzen im Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, da, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, eine Richtlinie für sich allein - unabhängig von zu ihrer Umsetzung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2012, Caronna, C-7/11, EU:C:2012:396, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 94 Wenn aber eine nationale Regelung für Mediendiensteanbieter, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, weder die Verpflichtung vorsieht, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, noch gegenüber diesen Anbietern die Verhängung einer Sanktion im Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung vorsieht, verbietet es der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, diese Anbieter wegen eines solchen Verhaltens zu sanktionieren, und zwar auch dann, wenn eine solche nationale Regelung gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 verstößt (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2012, Caronna, C-7/11, EU:C:2012:396, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-555/23
    Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 86 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2023 - C-807/21

    Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-555/23
    Der Gerichtshof ist nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-555/23
    Rn. 37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unions- und den nationalen Gerichten zwar grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob in der bei ihm anhängigen Rechtssache die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung einer Unionsrechtsnorm erfüllt sind, doch kann der Gerichtshof in seiner Entscheidung auf ein Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-555/23
    Rn. 77 In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten, wie aus Art. 4 Abs. 1 und den Erwägungsgründen 41 und 83 der Richtlinie 2010/13 hervorgeht, um sicherzustellen, dass die Interessen der Verbraucher als Zuschauer umfassend und angemessen geschützt werden, die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter verpflichten, ausführlicheren oder strengeren Bestimmungen und in bestimmten Fällen unterschiedlichen Bedingungen in den von der Richtlinie koordinierten Bereichen nachzukommen, sofern diese Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dessen allgemeinen Grundsätzen stehen (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C-555/19, EU:C:2021:89, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-74/95

    Strafverfahren gegen X

    Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-555/23
    Rn. 89 Insoweit hat der Gerichtshof insbesondere zu einem Fall betreffend den Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften ergibt, festgestellt, dass der Grundsatz, wonach ein Strafgesetz nicht zum Nachteil des Betroffenen extensiv angewandt werden darf, der aus dem Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen und, allgemeiner, dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, es verbietet, die Strafverfolgung wegen eines Verhaltens einzuleiten, dessen Strafbarkeit sich nicht eindeutig aus dem Gesetz ergibt (Urteil vom 12. Dezember 1996, X, C-74/95 und C-129/95, EU:C:1996:491, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2024 - C-351/22

    Restriktive Maßnahmen gegen Russland: Die Einziehung des gesamten Erlöses aus …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-555/23
    Rn. 88 Aus diesem Grundsatz, der eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit darstellt, folgt u. a., dass das Gesetz die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen klar definieren muss, um die Vorhersehbarkeit sowohl in Bezug auf die Definition der Straftat als auch in Bezug auf die Strafzumessung zu gewährleisten (Urteil vom 10. September 2024, Neves 77 Solutions, C-351/22, EU:C:2024:723, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-234/12

    Die italienische Regelung über Fernsehwerbung, die für Bezahlfernsehen eine …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-555/23
    Rn. 76 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof auf der Grundlage der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (…ABl. 1989, L 298, S. 23), deren geänderte Fassung durch die Richtlinie 2010/13 kodifiziert wurde, entschieden hat, dass eine solche Richtlinie keine vollständige Harmonisierung der Bestimmungen in den von ihr erfassten Bereichen vornimmt, sondern Mindestnormen vorsieht, denen Fernsehsendungen entsprechen müssen, die ihren Ursprung in der Union haben und dazu bestimmt sind, dort empfangen zu werden (Urteil vom 18. Juli 2013, Sky Italia, C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der …

    Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-555/23
    Rn. 91 Schließlich gilt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen auch für Verstöße und Sanktionen ohne strafrechtlichen Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, EU:C:2010:648, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …

  • EuGH, 24.03.2021 - C-870/19

    Gegen die Fahrer von Lastkraftwagen und Bussen, die bei einer Kontrolle nicht in …

  • EuGH, 14.10.2021 - C-360/20

    Ministerul Lucrărilor Publice, Dezvoltării şi Administraţiei …

  • EuGH, 21.04.2026 - C-769/22

    Werte der Union: Durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das LGBTI+-Personen …

    Zu diesem Zweck legt die Richtlinie 2010/13 ein Mindestmaß an koordinierten Regeln fest, die für alle audiovisuellen Mediendienste gelten und von denen einige, wie sich aus ihrem 18. Erwägungsgrund ergibt, den Inhalt dieser Dienste betreffen (Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 60).

    Rn. 160 Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 41 und 83 können die Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die Interessen der Verbraucher als Zuschauer umfassend und angemessen geschützt werden, Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, verpflichten, ausführlicheren oder strengeren Bestimmungen und in bestimmten Fällen unterschiedlichen Bedingungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen nachzukommen, sofern diese Bestimmungen im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dessen allgemeinen Grundsätzen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 221 Mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13 hat der Unionsgesetzgeber einen Verbotsgrund vorgesehen, der u. a. eine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht oder sexueller Ausrichtung betrifft und aus der Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung folgt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 70).

  • EuGH, 15.10.2026 - C-591/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/13/EU - Audiovisuelle …

    Rn. 23 Im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla (C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484), hat der Präsident des Gerichtshofs dieses Urteil am 1. Juli 2025 dem vorlegenden Gericht zugestellt und es aufgefordert, ihm mitzuteilen, ob es unter Berücksichtigung dieses Urteils das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

    Rn. 37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unions- und den nationalen Gerichten zwar grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob in der bei ihm anhängigen Rechtssache die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung einer Unionsrechtsnorm erfüllt sind, doch kann der Gerichtshof in seiner Entscheidung auf ein Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Sodann kann, ebenfalls vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, davon ausgegangen werden, dass sich dieses Video in den Sendeplan oder Katalog des audiovisuellen Angebots einfügt, das auf der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Website angeboten wird, so dass es sich um eine "Sendung" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13 handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 48) und dass dieses audiovisuelle Angebot Informations- oder Unterhaltungszwecken dient.

    Rn. 47 Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn Golf Bulgaria u. a. über das Onlinestellen und Entfernen der auf der fraglichen Website angebotenen Videos, den Zeitplan und die Uhrzeiten für die Verbreitung der Videos auf dieser Website, den Zeitraum, in dem sie den Internetnutzern zugänglich sind, den Aufbau dieser Website, die Art und Weise der Darstellung und der Zusammenstellung der Videos, das Videosuchsystem und die Aktualisierung des Inhalts dieser Website zu entscheiden hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 53).

    Rn. 51 Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 die Mitgliedstaaten nicht nur zur Achtung, sondern auch zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet, wobei diese Verpflichtung insbesondere bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Inhalte audiovisueller Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, den Wert der Menschenwürde nicht verletzen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 67).

    Rn. 52 Daher fallen die Verpflichtung zur Achtung des Wertes der Menschenwürde und das Verbot der Verbreitung von Inhalten, die diesen Wert verletzen, unter diese Bestimmung (Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 73).

    Dagegen kann eine solche Regelung, da sie nur der Umsetzung der Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde und des in diesem Art. 6 Abs. 1 enthaltenen Verbotsgrundes der Verletzung des Wertes der Menschenwürde dient, nicht dahin verstanden werden, dass sie "ausführlichere" oder "strengere" Vorschriften im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 enthält, und fällt folglich nicht unter die letztgenannte Bestimmung (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 78).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die betreffenden nationalen Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (Urteil vom 26 Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.01.2026 - C-291/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum …

    Diese Verpflichtung zur konformen Auslegung des nationalen Rechts ist nämlich dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Der Grundsatz der konformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.10.2025 - C-87/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Erdgas - Richtlinie …

    Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da sie es den nationalen Gerichten ermöglicht, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (…Urteile vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 41, und vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 85).

    Rn. 65 Außerdem verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (…Urteile vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 42, und vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 86).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-67/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

    {FN:15} Vgl. Urteile vom 12. Dezember 1996, X (…C-74/95 und C-129/95, EU:C:1996:491, Rn. 25), und vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla (C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 89).
  • EuG, 08.07.2026 - T-356/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Das im Wege der Vorabentscheidung angerufene Unionsgericht kann jedoch Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2025 - C-257/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - …

    Rn. 25 Insoweit ist klarzustellen, dass das Erfordernis der Vorhersehbarkeit erfüllt ist, wenn der Einzelne anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die betreffenden nationalen Gerichte erkennen kann, welche Tragweite diese Bestimmung hat (…vgl. entsprechend Urteile vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, EU:C:2007:261, Rn. 50, und vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 88).
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.01.2025 - C-555/23, C-556/23 (https://dejure.org/2025,1157)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Makeleio

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/13 - Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (AVMD) - Internet-Nachrichtenportal, das auch AVMD überträgt - Achtung der Menschenwürde - Verbot der Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte - Grundsatz der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/13 - Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (AVMD) - Internet-Nachrichtenportal, das auch AVMD überträgt - Achtung der Menschenwürde - Verbot der Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte - Grundsatz der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/13 - Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (AVMD) - Internet-Nachrichtenportal, das auch AVMD überträgt - Achtung der Menschenwürde - Verbot der Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte - Grundsatz der ...

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 18.07.2013 - C-234/12

    Die italienische Regelung über Fernsehwerbung, die für Bezahlfernsehen eine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-555/23
    So hielt es der Gerichtshof im Urteil Sky Italia für zulässig, für die Veranstalter von Bezahlfernsehen eine kürzere Sendezeit für Werbung vorzusehen als für die Veranstalter von frei empfangbarem Fernsehen.

    {FN:23} Vgl. Urteile vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (…C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607, Rn. 34), und vom 18. Juli 2013, Sky Italia (C-234/12, EU:C:2013:496, im Folgenden: Urteil Sky Italia, Rn. 12).

    {FN:34} Vgl. in diesem Sinne Urteil Sky Italia (…Rn. 20 und 21).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-555/23
    {FN:38} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 118).

    {FN:40} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 119).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-303/20

    Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-555/23
    {FN:16} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment (Luxembourg) (C-303/20, EU:C:2021:479, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:17} Urteil vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment (Luxembourg) (C-303/20, EU:C:2021:479, Rn. 35).

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