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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 19.05.2022 - C-569/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,11334
EuGH, 19.05.2022 - C-569/20 (https://dejure.org/2022,11334)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.2022 - C-569/20 (https://dejure.org/2022,11334)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 2022 - C-569/20 (https://dejure.org/2022,11334)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spetsializirana prokuratura (Procès d'un accusé en fuite)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 8 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Unterrichtung über die Verhandlung - Unmöglichkeit, die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 8 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Unterrichtung über die Verhandlung - Unmöglichkeit, die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ist es unmöglich, eine gerichtlich verfolgte Person aufzufinden, kann gegen diese Person in Abwesenheit verhandelt und kann sie in Abwesenheit verurteilt werden, sie hat jedoch dann das Recht, eine neue Verhandlung in ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (13)

  • EGMR, 01.03.2006 - 56581/00

    SEJDOVIC c. ITALIE

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    Außerdem darf ihm kein erhebliches öffentliches Interesse entgegenstehen (Urteile des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 86, und vom 13. März 2018, Vilches Coronado u. a./Spanien, CE:ECHR:2018:0313JUD005551714, § 36).

    Rn. 53 Aus dieser Rechtsprechung geht insbesondere hervor, dass ein solcher Verzicht festgestellt werden kann, wenn feststeht, dass die beschuldigte Person darüber unterrichtet wird, dass ein Strafverfahren gegen sie geführt wird, wenn sie die Art sowie den Grund des Anklagevorwurfs kennt und wenn sie nicht die Absicht hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder sich der Verfolgung entziehen will (vgl. u. a. Urteile des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 99, und vom 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien, CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 48).

  • EuGH, 13.02.2020 - C-688/18

    Spetsializirana prokuratura (Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person) …

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2016/343 nur zum Ziel hat, gemeinsame Mindestvorschriften festzulegen, und daher keine abschließende Harmonisierung des Strafverfahrens vornimmt (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 28, und vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person], C-688/18, EU:C:2020:94, Rn. 30).

    Rn. 51 Diese Auslegung beachtet im Übrigen das im 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 genannte Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 48 der Charta verankert ist, die, wie in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (…ABl. 2007, C 303, S. 17) klargestellt wird, Art. 6 EMRK entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person], C-688/18, EU:C:2020:94, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der …

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    Somit kann jeder, der ein Recht auf eine neue Verhandlung hat, sich einem Mitgliedstaat gegenüber auf dieses Recht vor den nationalen Gerichten berufen, wenn dieser Mitgliedstaat entweder die betreffende Richtlinie nicht innerhalb der ihm gesetzten Fristen in die nationale Rechtsordnung umgesetzt hat oder sie nur unzulänglich umgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 98 und 99).
  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines …

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    Jedoch dürfen diese im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht das Ziel dieser Richtlinie beeinträchtigen, das darin besteht, ein faires Verfahren zu gewährleisten und es dem Betroffenen zu ermöglichen, in seiner Verhandlung anwesend zu sein, was impliziert, dass es ihm möglich ist, seine Verteidigung vorzubereiten (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2021, 1S [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 128).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des …

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    Hierbei sind namentlich auch die Erwägungsgründe des betreffenden Unionsrechtsakts zu berücksichtigen, da diese wichtige Auslegungselemente sind, die den Willen des Gesetzgebers erhellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 75).
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    Rn. 32 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, …und vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 42).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-372/20

    Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.01.2021 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    Rn. 32 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 42).
  • EuGH, 28.11.2019 - C-653/19

    Spetsializirana prokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2016/343 nur zum Ziel hat, gemeinsame Mindestvorschriften festzulegen, und daher keine abschließende Harmonisierung des Strafverfahrens vornimmt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 28, …und vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person], C-688/18, EU:C:2020:94, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    Rn. 32 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 42).
  • EGMR, 26.01.2017 - 52009/07

    [FRE]

  • EGMR, 13.03.2018 - 55517/14

    VILCHES CORONADO ET AUTRES c. ESPAGNE

  • EGMR, 23.05.2006 - 24379/02

    KOUNOV c. BULGARIE

  • EuGH, 16.01.2025 - C-644/23

    Stangalov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 22 Dieses Vorabentscheidungsersuchen führte zum Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), dessen Tenor wie folgt lautet:.

    Rn. 23 Der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien), der nach Abschaffung des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) das gegen IR eingeleitete Strafverfahren übernommen hat und nunmehr das vorlegende Gericht ist, stellt fest, dass die bulgarische Rechtsprechung zu Art. 423 NPK seit der Verkündung des Urteils vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), unverändert geblieben sei.

    Diese Angaben beruhten darauf, dass das Oberste Kassationsgericht seine Rechtsprechung nach der Verkündung des Urteils vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), nicht angepasst habe und es weiterhin ablehne, der Richtlinie 2016/343 Rechnung zu tragen.

    Wie der 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich bestätigt, ist dieses Recht integraler Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 25).

    Rn. 35 Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 8 der Richtlinie 2016/343 unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, dass eine Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt wird, wobei die betroffene Person, wenn eine solche Verhandlung durchgeführt wird, obwohl die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht erfüllt sind, nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie, die unmittelbare Wirkung haben, das Recht "auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs [hat], die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts … ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann" (im Folgenden: Recht auf eine neue Verhandlung) (vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 26 bis 28).

    Rn. 36 Folglich darf einer in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung nur dann vorenthalten werden, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31).

    Die Richtlinie 2016/343 steht daher einer nationalen Regelung entgegen, die dieses Recht allein deshalb ausschließt, weil die betroffene Person flüchtig ist und es den Behörden nicht gelungen ist, sie aufzufinden (vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 41 bis 47).

    Das Vorliegen solcher genauen und objektiven Indizien kann beispielsweise dann festgestellt werden, wenn diese Person den zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden absichtlich eine falsche Anschrift mitgeteilt hat oder nicht mehr unter der von ihr mitgeteilten Anschrift anzutreffen ist (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 48 bis 50).

    Rn. 39 Sollte sich im vorliegenden Fall herausstellen, dass die gemäß Art. 246 NPK erstellte endgültige Anklageschrift sowie das Dokument, in dem der Termin und Ort der anberaumten Verhandlung angegeben sind, an die Anschrift, die IR den Ermittlungsbehörden nach Erhalt der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung nach Art. 219 NPK mitgeteilt hatte, gesandt und tatsächlich dort abgegeben wurden, könnten diese Umstände, wenn der Inhalt dieser endgültigen Anklageschrift im Hinblick auf den zur Last gelegten Sachverhalt und seine rechtliche Würdigung dem der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung entspricht, genaue und objektive Indizien für die Annahme darstellen, dass IR, nachdem er über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf und somit darüber, dass eine Verhandlung gegen ihn durchgeführt werden sollte, unterrichtet worden war, in der Absicht, sich dem Handeln der Justiz zu entziehen, die Anschrift, die er den Behörden mitgeteilt hatte, verließ und diese so daran hinderte, ihn offiziell über diese Verhandlung zu unterrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 58).

    In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass sie über die Verhandlung unterrichtet wurde und freiwillig und unmissverständlich darauf verzichtet hat, ihr Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 48).

    Rn. 47 Hinsichtlich der Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass IR über seine Verhandlung unterrichtet wurde und freiwillig und unmissverständlich darauf verzichtet hat, sein Recht auf Anwesenheit in dieser Verhandlung wahrzunehmen, wird sich das vorlegende Gericht auf die Ausführungen in Rn. 58 des Urteils vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), stützen müssen, die in den Rn. 39 und 42 des vorliegenden Urteils wiedergegeben und erläutert werden.

    Unter diesen Umständen scheint IR, wie in Rn. 56 des Urteils vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), ausgeführt wurde - vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht - nicht durch einen "bevollmächtigten Rechtsanwalt" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 vertreten worden zu sein.

    Rn. 56 Soweit das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen ausführt, dass sich aus der Rechtsprechung des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) mit Gewissheit ergebe, dass dieser es ablehne, der Richtlinie 2016/343 Rechnung zu tragen, ist festzustellen, dass sich das vorlegende Gericht aufgrund der zentralen Stellung, die eine solche Feststellung in der zweiten Vorlagefrage einnimmt, auf die - im Übrigen auch im Vorabentscheidungsersuchen dargelegte - Prämisse stützt, wonach sich aus dem Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401) ergebe, dass die Richtlinie 2016/343 Art. 423 Abs. 1 NPK entgegenstehe.

    Rn. 58 Im Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), hat sich der Gerichtshof jedoch nicht zu der Frage geäußert, ob die Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Bestimmung wie Art. 423 Abs. 1 NPK entgegensteht, die zur Folge hätte, dass Personen, die sich nach Erhalt einer Verfügung über die vorläufige Beschuldigung verborgen halten, das Recht auf eine neue Verhandlung vorenthalten wird.

    Erst im vorliegenden Urteil, das gegenüber dem Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), zusätzliche Auslegungshinweise enthält, gibt der Gerichtshof nähere Hinweise, die den bulgarischen Gerichten dabei helfen sollen, festzustellen, ob die besonderen Modalitäten der im NPK vorgesehenen Verfahrensregelung mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

    Rn. 60 Somit ergibt sich, dass die Auslegung des Urteils vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), die das vorlegende Gericht vorgenommen hat und auf die sich seine Feststellung stützt, dass der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) es ablehne, der Richtlinie 2016/343 Rechnung zu tragen, fehlerhaft ist.

  • EuGH, 16.01.2025 - C-400/23

    VB II (Information sur le droit à un nouveau procès) - Vorlage zur …

    Rn. 22 Da diesen Bestimmungen der Richtlinie 2016/343 gemäß Rn. 28 des Urteils vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), unmittelbare Wirkung zukomme und die bulgarischen Gerichte nach Art. 15 Abs. 3 NPK verpflichtet seien, die beschuldigten Personen über ihre Verfahrensrechte zu belehren, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Maßnahmen es ergreifen könnte oder müsste, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie nach einer von ihm ausgesprochenen Verurteilung in Abwesenheit eingehalten werde.

    Wie der 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich bestätigt, ist dieses Recht integraler Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 25).

    Nach den Abs. 2 und 4 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, dass eine Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt wird (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 26).

    Rn. 40 Die Tragweite von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 ist unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zusammenhangs dieser Bestimmung sowie der Ziele auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Zum anderen ergibt sich aus dem Gebrauch der beiordnenden Konjunktion "oder" im Satzteil "Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs", dass die Mitgliedstaaten die Wahl haben, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens in Form der Durchführung einer neuen Verhandlung oder der Einlegung eines "sonstigen Rechtsbehelf[s]" vorzusehen, der gemäß Art. 9 der Richtlinie einer neuen Verhandlung gleichwertig sein muss, indem er eine neue Prüfung des Sachverhalts einschließlich neuer Beweismittel ermöglichen und geeignet sein muss, zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verfahren gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 Dieses Ziel besteht nach den Erwägungsgründen 9 und 10 der Richtlinie darin, das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren zu stärken, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu erhöhen (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, EU:C:2022:401, Rn. 36).

    Einer in Abwesenheit verurteilten Person darf nämlich das Recht auf eine neue Verhandlung nur dann vorenthalten werden, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31).

    Rn. 74 Können die bulgarischen Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts ausgelegt werden, müssen die nationalen Gerichte jede nationale Bestimmung, die mit Art. 8 Abs. 4 Satz 2 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 unvereinbar ist, die unmittelbare Wirkung haben (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 28), unangewendet lassen, ohne dass sie die vorherige Aufhebung der mit der Richtlinie unvereinbaren Rechtsvorschrift beantragen oder abwarten müssten (…vgl. entsprechend Urteil vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vorlegende Gericht könnte daher mit einer Situation konfrontiert sein, in der die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften die Achtung des "Recht[s] auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs" im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343, die unmittelbare Wirkung haben (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 28), nicht gewährleisten.

  • EuGH, 20.05.2025 - C-135/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    Rn. 22 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Auslegung der nationalen Regelung mit der Auslegung der Art. 8 und 9 der Richtlinie durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), und vom 16. Januar 2025, Stangalov (C-644/23, EU:C:2025:16), vereinbar ist.

    Wie der 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich bestätigt, ist dieses Recht integraler Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 25, …und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 34).

    Rn. 32 Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 8 der Richtlinie 2016/343 unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, dass eine Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt wird, wobei die betroffene Person, wenn eine solche Verhandlung durchgeführt wird, obwohl die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht erfüllt sind, nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie, die unmittelbare Wirkung haben, das Recht "auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs [hat], die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann" (im Folgenden: Recht auf eine neue Verhandlung) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 26 bis 28, …und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 35).

    Rn. 33 Folglich darf einer in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung nur dann vorenthalten werden, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31, …und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 36).

    Das Vorliegen solcher genauen und objektiven Indizien kann beispielsweise dann festgestellt werden, wenn diese Person den zuständigen Behörden absichtlich eine falsche Anschrift mitgeteilt hat oder nicht mehr unter der Anschrift, die sie ihnen mitgeteilt hat, anzutreffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 48 bis 50, …und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 38).

    In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass sie über die Verhandlung unterrichtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 48, …und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 42).

    Rn. 41 Was im Übrigen die Vertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt betrifft, ist klarzustellen, dass das Vorliegen einer "Bevollmächtigung" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 voraussetzt, dass die betroffene Person selbst einen Rechtsanwalt, gegebenenfalls den ihr von Amts wegen bestellten, beauftragt hat, sie in ihrer Verhandlung in Abwesenheit zu vertreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 56).

    Rn. 42 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der betroffenen Person, wenn sie nicht rechtzeitig über ihre Verhandlung unterrichtet wurde oder wenn sie zwar über ihre Verhandlung unterrichtet wurde oder davon ausgegangen wird, dass sie eine solche Unterrichtung erhalten habe, sie aber nicht über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde und auch nicht ordnungsgemäß durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wurde, grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung Kenntnis erlangt hat, das Recht auf eine neue Verhandlung zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31, …und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 37).

    Rn. 60 In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation von derjenigen unterscheidet, die den Urteilen vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), und vom 16. Januar 2025, Stangalov (C-644/23, EU:C:2025:16), zugrunde gelegen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-447/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    {FN:38} Vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 29).

    {FN:39} Vgl. Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31), vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (…C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 59), vom 16. Januar 2025, Stangalov (…C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 36), und Kachev (…Rn. 33).

    {FN:41} Vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 30).

    {FN:44} Vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 41).

    {FN:49} Vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2016/343 eingeräumte Möglichkeit, bei Vorliegen der in Art. 8 Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen eine Verhandlung in Abwesenheit durchzuführen und die Entscheidung zu vollstrecken, ohne das Recht auf eine neue Verhandlung vorzusehen, auf der Prämisse beruht, dass der ordnungsgemäß unterrichtete Betroffene in dem von Art. 8 Abs. 2 erfassten Fall freiwillig und unmissverständlich auf die Wahrnehmung seines Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat (…Rn. 34 dieses Urteils).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-400/23

    VB II (Information sur le droit à un nouveau procès) - Vorlage zur …

    {FN:7} Vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 25 und 36).

    {FN:10} Im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 heißt es nämlich, dass das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung nicht absolut gilt und dass Verdächtige und beschuldigte Personen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich erklären können sollten, auf dieses Recht zu verzichten (vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 26, in dem es darum geht, inwieweit eine auf der Flucht befindliche Person Anspruch auf ein neues gerichtliches Verfahren hat).

    {FN:29} Vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 37).

    {FN:61} C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 59.

  • EuGH, 15.09.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 36 Der Kontext, in den diese Voraussetzungen eingebettet sind, wird im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 erläutert, der den in deren Art. 8 Abs. 2 verfolgten Grundgedanken erkennen lässt, wonach bestimmte eindeutige Verhaltensweisen, die den Willen der Verdächtigen oder beschuldigten Personen zum Ausdruck bringen, auf ihr Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung zu verzichten, die Durchführung einer Verhandlung in ihrer Abwesenheit ermöglichen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 35).

    Rn. 41 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 zum Gegenstand hat, gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren sowie das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren festzulegen, nicht aber, eine abschließende Harmonisierung des Strafverfahrens vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Außerdem besteht das Ziel dieser Richtlinie, wie es in deren Erwägungsgründen 9 und 10 heißt, darin, das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren zu stärken, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu erhöhen und damit die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 36).

    Rn. 54 Insoweit stellt das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren ein wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren dar, wie es in Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 48 der Grundrechtecharta verankert ist, die, wie in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (…ABl. 2007, C 303, S. 17) klargestellt wird, Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) entsprechen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 42, und vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 51).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-704/20

    Das nationale Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob eine gegen einen illegal …

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-159/20

    Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen, dass es die …

    Rn. 46 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.05.2026 - C-95/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    Rn. 76 Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, ist somit, wenn sich aus genauen und objektiven Indizien ergibt, dass die betroffene Person zwar amtlich von dem Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, in Kenntnis gesetzt wurde und wusste, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, sie aber dennoch vorsätzlich dafür gesorgt hat, eine offizielle Entgegennahme von Informationen über Termin und Ort der Verhandlung zu vermeiden, für diese Person davon auszugehen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura u. a. [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 48, …und vom 20. Mai 2025, Kachev, C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 35).

    Rn. 78 Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass das Vorliegen solcher Indizien beispielsweise dann festgestellt werden kann, wenn die Person den zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden vorsätzlich eine falsche Anschrift mitgeteilt hat oder nicht mehr unter der von ihr mitgeteilten Anschrift anzutreffen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura u. a. [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 49).

  • EuGH, 08.05.2025 - C-530/23

    Barało - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 80 Die zuständigen nationalen Behörden sind nämlich verpflichtet, für die Wahrung der den unmittelbar betroffenen natürlichen oder juristischen Personen aus einer Bestimmung des Unionsrechts, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheint, erwachsenden Rechte zu sorgen (…vgl. entsprechend Urteile vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 32, und vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 28).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-430/22

    VB (Information du condamné par défaut) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 04.06.2026 - C-722/23

    Ein Mitgliedstaat, der die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufgrund …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-755/21

    Generalanwalt Rantos: Europol und ein Mitgliedstaat, in dem ein Schaden im …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-514/21

    Europäischer Haftbefehl: Nach Auffassung der Generalanwältin Capeta ist der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-24/26

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 2010/64/EU und 2012/13/EU - …

  • EuGH, 27.03.2026 - C-68/26

    Vorabentscheidungsverfahren - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum der Freiheit, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-135/25

    Kachev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-569/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,193
Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-569/20 (https://dejure.org/2022,193)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.01.2022 - C-569/20 (https://dejure.org/2022,193)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - C-569/20 (https://dejure.org/2022,193)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spetsializirana prokuratura (Procès d'un accusé en fuite)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Art. 8 und 9 - Anforderungen im Fall einer Verurteilung in Abwesenheit - Recht auf eine neue Verhandlung - Flucht der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Art. 8 und 9 - Anforderungen im Fall einer Verurteilung in Abwesenheit - Recht auf eine neue Verhandlung - Flucht der ...

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (18)

  • EGMR, 01.03.2006 - 56581/00

    SEJDOVIC c. ITALIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-569/20
    {FN:12} Vgl. insoweit Urteile des EGMR vom 13. Februar 2001, Krombach/Frankreich (CE:ECHR:2001:0213JUD002973196, § 89), und vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 91).

    {FN:17} Vgl. insbesondere Urteile des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 87 und 89), vom 24. April 2012, Haralampiev/Bulgarien (CE:ECHR:2012:0424JUD002964803, § 33), und vom 22. Mai 2012, 1dalov/Russland (CE:ECHR:2012:0522JUD000582603, § 173).

    {FN:28} Vgl. Urteil des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 98 bis 101).

    {FN:30} Vgl. Urteile des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 98 bis 101), vom 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien (CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 48), vom 26. Januar 2017, Lena Atanasova/Bulgarien (CE:ECHR:2017:0126JUD005200907, § 52), sowie vom 2. Februar 2017, Ait Abbou/Frankreich (CE:ECHR:2017:0202JUD004492113, §§ 62 bis 65).

    {FN:34} Vgl. Urteile des EGMR vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 29), und vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 101 am Ende).

    {FN:35} Vgl. Urteile des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 84), und vom 12. Juni 2018, M.T.B./Türkei (CE:ECHR:2018:0612JUD004708106, § 61).

    Vgl. auch Urteile des EGMR vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 30), und vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 82).

    {FN:41} CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, §§ 32, 49, 53 und 54. Vgl. auch Grundsatzurteil vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 100), in dem der EGMR entschied, dass solche Umstände mangels anderer objektiver Anhaltspunkte als desjenigen, dass der Angeklagte sich nicht an seinem üblichen Wohnsitz aufhalte, nicht nachgewiesen seien und die nationalen Behörden von der Prämisse ausgegangen seien, dass der Beschwerdeführer in die ihm zur Last gelegte Straftat verwickelt oder für diese Straftat verantwortlich sei.

    {FN:42} Im Urteil vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 85), hat der EGMR jedoch entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in eine Frist für die Berufung gegen ein in Abwesenheit ergangenes Urteil, verbunden mit der der beschuldigten Person eingeräumten Möglichkeit, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen und die Vorlage neuer Beweise zu beantragen, bedeute, dass über die Begründetheit der Anklage in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht erneut entschieden werden könne, was den Schluss erlaube, dass insgesamt ein faires Verfahren durchgeführt worden sei.

  • EGMR, 12.02.1985 - 9024/80
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-569/20
    {FN:18} Vgl. z. B. Urteile des EGMR vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 32), und vom 12. Juni 2018, M.T.B./Türkei (CE:ECHR:2018:0612JUD004708106, §§ 49 bis 53).

    Gemäß der Rechtsprechung des EGMR kann weder auf der Grundlage einer vagen und nicht offiziellen Kenntnis (vgl. insbesondere EGMR, 23. Mai 2006, Kounov/Italien, CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 47) noch ausgehend von einer bloßen Vermutung noch allein wegen der Flucht der Person auf das Vorliegen eines solchen Verzichts geschlossen werden (vgl. EGMR, 12. Februar 1985, Colozza/Italien, CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 28).

    {FN:31} Im Urteil vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 28), stellt der EGMR fest, dass der festgestellte Sachverhalt "kaum mit der Sorgfalt in Einklang zu bringen ist, die die Vertragsstaaten an den Tag legen müssen, um eine effektive Wahrnehmung der von Art. 6 [EMRK] garantierten Rechte sicherzustellen".

    {FN:32} Vgl. Urteil des EGMR vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 28).

    {FN:34} Vgl. Urteile des EGMR vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 29), und vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 101 am Ende).

    {FN:36} Vgl. Urteil des EGMR vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, §§ 31 und 32).

    Vgl. auch Urteile des EGMR vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 30), und vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 82).

  • EGMR, 23.05.2006 - 24379/02

    KOUNOV c. BULGARIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-569/20
    Gemäß der Rechtsprechung des EGMR kann weder auf der Grundlage einer vagen und nicht offiziellen Kenntnis (vgl. insbesondere EGMR, 23. Mai 2006, Kounov/Italien, CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 47) noch ausgehend von einer bloßen Vermutung noch allein wegen der Flucht der Person auf das Vorliegen eines solchen Verzichts geschlossen werden (vgl. EGMR, 12. Februar 1985, Colozza/Italien, CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 28).

    {FN:30} Vgl. Urteile des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 98 bis 101), vom 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien (CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 48), vom 26. Januar 2017, Lena Atanasova/Bulgarien (CE:ECHR:2017:0126JUD005200907, § 52), sowie vom 2. Februar 2017, Ait Abbou/Frankreich (CE:ECHR:2017:0202JUD004492113, §§ 62 bis 65).

    {FN:41} CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, §§ 32, 49, 53 und 54. Vgl. auch Grundsatzurteil vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 100), in dem der EGMR entschied, dass solche Umstände mangels anderer objektiver Anhaltspunkte als desjenigen, dass der Angeklagte sich nicht an seinem üblichen Wohnsitz aufhalte, nicht nachgewiesen seien und die nationalen Behörden von der Prämisse ausgegangen seien, dass der Beschwerdeführer in die ihm zur Last gelegte Straftat verwickelt oder für diese Straftat verantwortlich sei.

  • EGMR, 12.06.2018 - 47081/06

    M.T.B. v. TURKEY

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-569/20
    {FN:18} Vgl. z. B. Urteile des EGMR vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 32), und vom 12. Juni 2018, M.T.B./Türkei (CE:ECHR:2018:0612JUD004708106, §§ 49 bis 53).

    Im Urteil vom 12. Juni 2018, M.T.B./Türkei (CE:ECHR:2018:0612JUD004708106, §§ 51 bis 54), hat der EGMR entschieden, dass das Gericht der Hauptsache, indem es sich darauf beschränkt habe, die Entscheidung gemäß den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts mitzuteilen, bei seinen Bemühungen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt habe.

    {FN:35} Vgl. Urteile des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 84), und vom 12. Juni 2018, M.T.B./Türkei (CE:ECHR:2018:0612JUD004708106, § 61).

  • EuGH, 13.02.2020 - C-688/18

    Spetsializirana prokuratura (Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person) …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-569/20
    {FN:21} Vgl. Urteil vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person) (C-688/18, EU:C:2020:94, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:26} C-688/18, EU:C:2020:94.

  • EGMR, 26.01.2017 - 52009/07

    [FRE]

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-569/20
    {FN:30} Vgl. Urteile des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 98 bis 101), vom 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien (CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 48), vom 26. Januar 2017, Lena Atanasova/Bulgarien (CE:ECHR:2017:0126JUD005200907, § 52), sowie vom 2. Februar 2017, Ait Abbou/Frankreich (CE:ECHR:2017:0202JUD004492113, §§ 62 bis 65).

    {FN:38} CE:ECHR:2017:0126JUD005200907.

  • EuGH, 19.09.2018 - C-310/18

    Milev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-569/20
    {FN:15} Vgl. Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45 bis 47).

    {FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45 bis 47).

  • EGMR, 14.06.2001 - 20491/92

    MEDENICA c. SUISSE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-569/20
    Vgl. z. B. EGMR, 14. Juni 2001, Medenica/Schweiz (CE:ECHR:2001:0614JUD002049192, § 55).

    {FN:37} Vgl. Urteil des EGMR vom 14. Juni 2001, Medenica/Schweiz (CE:ECHR:2001:0614JUD002049192, § 55).

  • EuGH, 14.01.2021 - C-769/19

    Spetsializirana prokuratura (Vices de forme de l'acte d'accusation) - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-569/20
    {FN:24} C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28.
  • EGMR, 28.09.2006 - 5941/04

    HU c. ITALIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-569/20
    In seinem Urteil vom 28. September 2006, Hu/Italien (CE:ECHR:2006:0928JUD000594104, §§ 53 bis 56), vertrat der EGMR die gleiche Auffassung.
  • EGMR, 02.02.2017 - 44921/13

    AIT ABBOU c. FRANCE

  • EGMR, 11.10.2012 - 43353/07

    [FRE]

  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

  • EGMR, 13.02.2001 - 29731/96

    Dieter Krombach

  • EGMR, 22.05.2012 - 5826/03

    [ENG]

  • EuGH, 28.10.2021 - C-319/19

    Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto …

  • EGMR, 28.08.2018 - 12307/16

    VYACHESLAV KORCHAGIN v. RUSSIA

  • EGMR, 24.04.2012 - 29648/03

    HARALAMPIEV c. BULGARIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-400/23

    VB II (Information sur le droit à un nouveau procès) - Vorlage zur …

    {FN:11} Zur Auslegung der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:26).

    {FN:62} Schlussanträge in der Rechtssache Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:26).

    {FN:63} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:26, Nr. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:23} Zur Auslegung der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 vgl. meine Schlussanträge in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Spetsializirana prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:26), die die Frage betrifft, inwieweit eine flüchtige Person ein neues Gerichtsverfahren in Anspruch nehmen kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-24/26

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    {FN:27} Vgl. in diesem Sinne Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (…Rn. 48), und Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:26, Nr. 54).
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