Rechtsprechung
| EuGH, 06.03.2025 - C-647/21, C-648/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
D. K. (Dessaisissement d'un juge)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Grundsatz der Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit von Richtern - Beschluss des Kollegiums eines Gerichts, einem Richter alle seine Rechtssachen zu entziehen - Fehlen objektiver Kriterien ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Grundsatz der Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit von Richtern - Beschluss des Kollegiums eines Gerichts, einem Richter alle seine Rechtssachen zu entziehen - Fehlen objektiver Kriterien ...
- doev.de
D. K. - Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Institutionelles Recht - Richterliche Unabhängigkeit: Die Entscheidung, einem Richter seine Rechtssachen zu entziehen, muss auf objektiven und genauen Kriterien beruhen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Richterin wurden Rechtssachen entzogen: Willkür oder Disziplinarstrafe müssen ausgeschlossen sein
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
D. K.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
D. K.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21
- EuGH, 06.03.2025 - C-647/21, C-648/21
Papierfundstellen
- EuZW 2026, 367
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 11.07.2024 - C-554/21
Rechtsstaatlichkeit: Der Spruchkörper, der mit einer Rechtssache befasst ist, …
Auszug aus EuGH, 06.03.2025 - C-647/21
Rn. 37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen kann (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 et C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 48 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 62 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dass diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese letztere Bestimmung ist daher bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in den vorliegenden Rechtssachen ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 65 Nach dieser Klarstellung ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 66 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, denen als Garantien für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 Zwar zielt der das "Außenverhältnis" betreffende Aspekt der Unabhängigkeit in erster Linie darauf ab, die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive gemäß dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, er soll die Richter aber auch vor unzulässigen Einflussnahmen innerhalb des betreffenden Gerichts schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 69 Ferner ist hervorzuheben, dass die Ausübung des Richteramts nicht nur vor jeder unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen geschützt sein muss, sondern auch vor Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung von Gerichtsentscheidungen geeignet sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers],, C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52).
Rn. 72 Als Zweites verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auch, dass es sich um ein "zuvor durch Gesetz errichtetes" Gericht handelt, angesichts des untrennbaren Zusammenhangs, der zwischen dem Zugang zu einem solchen Gericht und den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 75 Folglich verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV insoweit auch, dass sich mit den Vorschriften über die Besetzung der Spruchkörper ausschließen lässt, dass Personen, die nicht dem mit einer bestimmten Rechtssache befassten Spruchkörper angehören und vor denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten, in den diese Rechtssache betreffenden Entscheidungsprozess unzulässigerweise eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 59).
- EuGH - C-622/21 (anhängig)
Financijska agencija
Auszug aus EuGH, 06.03.2025 - C-647/21
Rn. 37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen kann (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 et C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 48 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 62 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dass diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese letztere Bestimmung ist daher bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in den vorliegenden Rechtssachen ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 65 Nach dieser Klarstellung ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 66 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, denen als Garantien für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 Zwar zielt der das "Außenverhältnis" betreffende Aspekt der Unabhängigkeit in erster Linie darauf ab, die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive gemäß dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, er soll die Richter aber auch vor unzulässigen Einflussnahmen innerhalb des betreffenden Gerichts schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 69 Ferner ist hervorzuheben, dass die Ausübung des Richteramts nicht nur vor jeder unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen geschützt sein muss, sondern auch vor Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung von Gerichtsentscheidungen geeignet sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers],, C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52).
Rn. 72 Als Zweites verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auch, dass es sich um ein "zuvor durch Gesetz errichtetes" Gericht handelt, angesichts des untrennbaren Zusammenhangs, der zwischen dem Zugang zu einem solchen Gericht und den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 75 Folglich verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV insoweit auch, dass sich mit den Vorschriften über die Besetzung der Spruchkörper ausschließen lässt, dass Personen, die nicht dem mit einer bestimmten Rechtssache befassten Spruchkörper angehören und vor denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten, in den diese Rechtssache betreffenden Entscheidungsprozess unzulässigerweise eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 59).
- EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, eine Maßnahme, mit der ein Richter …
Auszug aus EuGH, 06.03.2025 - C-647/21
Rn. 33 Am 18. Oktober 2022 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 bis zum Erlass des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-615/20 und C-671/20 ausgesetzt.Am 20. Juli 2023 hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. (Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters) (C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562), zugestellt und es aufgefordert, mitzuteilen, ob es seine Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 aufrechterhalten wolle.
Rn. 53 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind Vorlagefragen, die es einem vorlegenden Gericht so ermöglichen sollen, vorab über verfahrensrechtliche Schwierigkeiten zu entscheiden, etwa im Zusammenhang mit seiner eigenen Zuständigkeit für die Entscheidung einer bei ihm anhängigen Rechtssache oder auch mit den Rechtswirkungen, die einer gerichtlichen Entscheidung, die der Fortsetzung der Prüfung einer solchen Rechtssache durch dieses Gericht potenziell entgegensteht, gegebenenfalls zuzuerkennen sind, nach Art. 267 AEUV zulässig (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 89 Dieser Grundsatz verpflichtet somit u. a. jedes nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dazu, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung zuwiderläuft, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 90 Der Gerichtshof hat indessen bereits entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta -, der den Mitgliedstaaten eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht auferlegt, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte sowie das Erfordernis, dass diese Gerichte zuvor durch Gesetz errichtet worden sein müssen, eine solche unmittelbare Wirkung hat, die bedeutet, dass jede nationale Bestimmung, Rechtsprechung oder Praxis, die mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar ist, unangewendet bleiben muss (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Übrigen sind diese Gerichte nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 92 Um den oben in den Rn. 88 bis 91 genannten Verpflichtungen nachzukommen, muss ein nationales Gericht daher eine Maßnahme wie einen Beschluss des Kollegiums dieses Gerichts, mit dem unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeordnet wurde, dass einem Richter dieses Gerichts seine Rechtssachen entzogen werden, unangewendet lassen, wenn dies in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht jedoch anhand der Akten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm insoweit von Nutzen sein könnten (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 95 In einer solchen Situation muss ein Spruchkörper berechtigt sein, jeden auf der Grundlage dieser Regelung gefassten Beschluss unangewendet zu lassen und damit die Prüfung der Ausgangsverfahren mit der gleichen Besetzung fortzusetzen, ohne dass die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung der Spruchkörper des nationalen Gerichts zuständigen Justizorgane dies verwehren könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 96 In derselben Situation müssen die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung dieses Spruchkörpers zuständigen Organe einen solchen Beschluss unangewendet lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 80).
- EuGH - C-671/20 (anhängig)
M. M.
Auszug aus EuGH, 06.03.2025 - C-647/21
Rn. 33 Am 18. Oktober 2022 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 bis zum Erlass des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-615/20 und C-671/20 ausgesetzt.Am 20. Juli 2023 hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. (Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters) (C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562), zugestellt und es aufgefordert, mitzuteilen, ob es seine Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 aufrechterhalten wolle.
Rn. 53 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind Vorlagefragen, die es einem vorlegenden Gericht so ermöglichen sollen, vorab über verfahrensrechtliche Schwierigkeiten zu entscheiden, etwa im Zusammenhang mit seiner eigenen Zuständigkeit für die Entscheidung einer bei ihm anhängigen Rechtssache oder auch mit den Rechtswirkungen, die einer gerichtlichen Entscheidung, die der Fortsetzung der Prüfung einer solchen Rechtssache durch dieses Gericht potenziell entgegensteht, gegebenenfalls zuzuerkennen sind, nach Art. 267 AEUV zulässig (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 89 Dieser Grundsatz verpflichtet somit u. a. jedes nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dazu, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung zuwiderläuft, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 90 Der Gerichtshof hat indessen bereits entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta -, der den Mitgliedstaaten eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht auferlegt, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte sowie das Erfordernis, dass diese Gerichte zuvor durch Gesetz errichtet worden sein müssen, eine solche unmittelbare Wirkung hat, die bedeutet, dass jede nationale Bestimmung, Rechtsprechung oder Praxis, die mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar ist, unangewendet bleiben muss (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Übrigen sind diese Gerichte nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 92 Um den oben in den Rn. 88 bis 91 genannten Verpflichtungen nachzukommen, muss ein nationales Gericht daher eine Maßnahme wie einen Beschluss des Kollegiums dieses Gerichts, mit dem unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeordnet wurde, dass einem Richter dieses Gerichts seine Rechtssachen entzogen werden, unangewendet lassen, wenn dies in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht jedoch anhand der Akten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm insoweit von Nutzen sein könnten (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 95 In einer solchen Situation muss ein Spruchkörper berechtigt sein, jeden auf der Grundlage dieser Regelung gefassten Beschluss unangewendet zu lassen und damit die Prüfung der Ausgangsverfahren mit der gleichen Besetzung fortzusetzen, ohne dass die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung der Spruchkörper des nationalen Gerichts zuständigen Justizorgane dies verwehren könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 96 In derselben Situation müssen die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung dieses Spruchkörpers zuständigen Organe einen solchen Beschluss unangewendet lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 80).
- EuGH - C-648/21 (anhängig)
M.C. und M.F.
Auszug aus EuGH, 06.03.2025 - C-647/21
In den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21.F. (C-648/21),.
Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen von Strafverfahren gegen D. K. (Rechtssache C-647/21) sowie gegen M. C. und M. F. (Rechtssache C-648/21).
Rn. 17 In der Rechtssache C-648/21 geht das Ausgangsverfahren auf ein Strafverfahren gegen M. C. und M. F. zurück.
Rn. 24 Unter diesen Umständen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richterin, die die beiden vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen übermittelt hat, weiterhin als Einzelrichterin im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-647/21 und als Vorsitzende des Spruchkörpers im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-648/21 tätig sein kann.
Rn. 28 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. November 2021 sind die Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
Rn. 33 Am 18. Oktober 2022 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 bis zum Erlass des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-615/20 und C-671/20 ausgesetzt.
Am 20. Juli 2023 hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. (Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters) (C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562), zugestellt und es aufgefordert, mitzuteilen, ob es seine Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 aufrechterhalten wolle.
Der Gerichtshof hat insbesondere gefragt, ob die Richterin, die die beiden vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen übermittelt hat, weiterhin den Spruchkörpern angehört, die mit den Ausgangsverfahren befasst sind, die Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 sind, und, wenn ja, in welcher Eigenschaft.
Es hat ferner darauf hingewiesen, dass das Verfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-648/21 zugrunde liegt, mit Beschluss vom 21. Oktober 2021, der nach dem Erlass der Vorlageentscheidungen erging, einem anderen Berichterstatter zugewiesen wurde, der zuvor dem für dieses Verfahren zuständigen Spruchkörper mit drei Richtern angehört hatte, und dass die Einzelrichterbesetzung in dem Verfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-647/21 zugrunde liegt, ebenfalls am 21. Oktober 2021 geändert wurde.
- EuGH, 14.11.2024 - C-197/23
S. (Modification de la formation de jugement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 06.03.2025 - C-647/21
Rn. 69 Ferner ist hervorzuheben, dass die Ausübung des Richteramts nicht nur vor jeder unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen geschützt sein muss, sondern auch vor Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung von Gerichtsentscheidungen geeignet sein könnten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers],, C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 72 Als Zweites verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auch, dass es sich um ein "zuvor durch Gesetz errichtetes" Gericht handelt, angesichts des untrennbaren Zusammenhangs, der zwischen dem Zugang zu einem solchen Gericht und den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.11.2020 - C-510/19
Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde" …
Auszug aus EuGH, 06.03.2025 - C-647/21
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.10.2021 - C-487/19
Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …
Auszug aus EuGH, 06.03.2025 - C-647/21
Rn. 82 Was darüber hinaus die nicht einvernehmliche Versetzung eines Richters an ein anderes Gericht oder die nicht einvernehmliche Versetzung eines Richters zwischen zwei Abteilungen desselben Gerichts betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass solche Versetzungen ein Mittel zur Kontrolle des Inhalts gerichtlicher Entscheidungen sein können, da sie nicht nur den Umfang der Befugnisse der betreffenden Richter und die Bearbeitung der ihnen zugewiesenen Fälle beeinflussen können, sondern auch erhebliche Auswirkungen auf ihr Leben und ihre Laufbahn und damit entsprechende Wirkungen wie eine Disziplinarstrafe haben können (Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 115). - EuGH, 29.03.2022 - C-132/20
Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der …
Auszug aus EuGH, 06.03.2025 - C-647/21
Rn. 73 Der auch in Art. 47 Abs. 2 der Charta enthaltene Verweis auf ein "durch Gesetz errichtetes Gericht" spiegelt insbesondere das Rechtsstaatsprinzip wider und umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in der jeweiligen Rechtssache sowie alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung dazu führt, dass die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache eine Regelwidrigkeit darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig …
Auszug aus EuGH, 06.03.2025 - C-647/21
Rn. 49 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Antwort auf Vorlagefragen erforderlich sein kann, um den vorlegenden Gerichten eine Auslegung des Unionsrechts zu liefern, die es ihnen ermöglicht, über Verfahrensfragen des innerstaatlichen Rechts zu entscheiden, um dann in den Rechtsstreitigkeiten, die bei ihnen anhängig sind, in der Sache entscheiden zu können (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne) - Vorlage zur …
- EuGH, 04.06.2020 - C-430/19
C.F. (Steuerprüfung) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des …
- EGMR, 05.10.2010 - 19334/03
DMD GROUP, A.S., v. SLOVAKIA
- EuGH - C-269/21 (anhängig)
BC und DC
- EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Disziplinarordnung für Richter …
- EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht …
- EuGH, 01.08.2025 - C-600/23
Fußball: Der Gerichtshof erkennt u. a. den Klubs und den Spielern das Recht auf …
Rn. 119 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, da er zum einen klar und präzise formuliert und zum anderen an keine Bedingung geknüpft ist, unmittelbare Wirkung (…Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 250…, vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 58, und vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 90). - EuGH, 01.08.2025 - C-422/23
Richterliche Unabhängigkeit: Die Verpflichtung von Richtern am polnischen …
Rn. 61 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Vorlagefragen, die es einem vorlegenden Gericht ermöglichen sollen, vorab über verfahrensrechtliche Schwierigkeiten zu entscheiden, etwa im Zusammenhang mit seiner eigenen Zuständigkeit für die Entscheidung einer bei ihm anhängigen Rechtssache oder auch mit den Rechtswirkungen, die einer gerichtlichen Entscheidung, die der Fortsetzung der Prüfung einer solchen Rechtssache durch dieses Gericht potenziell entgegensteht, gegebenenfalls zuzuerkennen sind, nach Art. 267 AEUV zulässig sind (…Urteile vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 53).Rn. 73 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 65).
Rn. 74 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 66).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 67).
Rn. 76 Zwar zielt der das "Außenverhältnis" betreffende Aspekt der Unabhängigkeit in erster Linie darauf ab, die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive gemäß dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, er soll die Richter aber auch vor unzulässigen Einflussnahmen innerhalb des betreffenden Gerichts schützen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 68).
Rn. 78 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 70).
Dieser Begriff umfasst daher die Vorschriften über die Zuweisung und Neuzuweisung von Rechtssachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 81 Folglich verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV insoweit auch, dass sich mit den Vorschriften über die Besetzung der Spruchkörper ausschließen lässt, dass Personen, die nicht dem mit einer bestimmten Rechtssache befassten Spruchkörper angehören und vor denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten, in den diese Rechtssache betreffenden Entscheidungsprozess unzulässigerweise eingreifen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 59, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 75).
- EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit der Justiz - …
Rn. 50 Was zweitens Art. 47 der Charta anbelangt, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten auslegen kann (Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Auch wenn sich die erste Frage in der Rechtssache C-646/23 auf die Richtlinie 2016/343 bezieht, wird sie nämlich nicht im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie gestellt und erläutert das vorlegende Gericht nicht, welcher Zusammenhang zwischen dieser Richtlinie und dieser Rechtssache bestehen soll (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 39).
Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in den vorliegenden Rechtssachen ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (…vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47 und 77…, vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 61 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem richterlichen Auftrag inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, denen als Garantien für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 63, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 157 und 158, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 83 Dieser Grundsatz verpflichtet somit u. a. jedes nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dazu, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung zuwiderläuft, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (…Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 24…, vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58, und vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 84 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta -, der den Mitgliedstaaten eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht auferlegt, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte sowie das Erfordernis, dass diese Gerichte zuvor durch Gesetz errichtet worden sein müssen, hat eine solche unmittelbare Wirkung, die bedeutet, dass jede nationale Bestimmung, Rechtsprechung oder Praxis, die mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar ist, unangewendet bleiben muss (Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieses Gericht muss außerdem in der Lage sein, die Prüfung der Verfahren, mit denen es zum Zeitpunkt der Versetzung dieses Richters in den Ruhestand befasst war, in derselben Besetzung fortzusetzen, so dass dieser Richter in sein Amt wiedereingesetzt werden muss, wobei die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung der Spruchkörper des nationalen Gerichts zuständigen Justizorgane verpflichtet sind, diese Wiedereinsetzung sicherzustellen (…vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 72, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.07.2026 - C-258/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …
Diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb dieser Fallgestaltungen Anwendung finden (…vgl. Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19, und vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 38). - EuGH, 16.07.2026 - C-523/24
Das Unionsrecht steht dem spanischen Amnestiegesetz zur Normalisierung der …
Rn. 101 Wie im Wesentlichen bereits in Rn. 83 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV, dass die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein muss, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteile vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 48, …und vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 105 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Vorlagefragen, die es einem vorlegenden Gericht ermöglichen sollen, vorab über verfahrensrechtliche Schwierigkeiten wie etwa solche, die der Fortsetzung der Prüfung der Ausgangsrechtssache potenziell entgegenstehen, nach Art. 267 AEUV zulässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 53, …und vom 1. August 2025, Daka u. a., C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 et C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22
Werte der Union: Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Ungarn gegen das …
- LG Erfurt, 22.04.2025 - 8 O 211/24
Vorlage von Fragen an den EuGH zur Auslegung von Art. 267 AEUV mit Blick auf die …
Rn. 57 Es ist im Übrigen zulässig, rein prozessuale Fragestellungen - wie hier - vor den Gerichtshof zu bringen (EuGH, Urteil vom 6. März 2025 - C-647/21 und C-648/21, juris Rn. 47 ff.):. - EuGH, 24.03.2026 - C-521/21
Rechtsstaatlichkeit: Die Schlussfolgerung, dass ein Richter nicht unabhängig ist, …
Rn. 28 Hierzu ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten zwar in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben, und dies insbesondere dann der Fall sein kann, wenn es sich um nationale Vorschriften zum Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und gegebenenfalls um Vorschriften über die im Zusammenhang mit solchen Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle handelt (…Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 56, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 42). - Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-523/24
Generalanwalt Spielmann ist der Ansicht, dass verschiedene Bestimmungen des …
- EuGH, 15.01.2026 - C-588/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Kartellverbot - Von …
Rn. 37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in Art. 51 Abs. 1 der Charta definiert ist, nach dessen Wortlaut sie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union gilt; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (…vgl. Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19, und vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 38). - Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22
Generalanwalt Spielmann: Ein nationales Gericht ist verpflichtet, ein Urteil …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2026 - C-606/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Richterliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2026 - C-159/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Schaffung der …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21, C-648/21 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
D. K. (Dessaisissement d'un juge)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit - Grundsatz der "internen" richterlichen Unabhängigkeit - Beschluss des Kollegiums eines nationalen ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21, C-648/21
- EuGH, 06.03.2025 - C-647/21
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (37)
- EuGH - C-648/21 (anhängig)
M.C. und M.F.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21
Rn. 9 In der Rechtssache C-648/21 wurden M. C. und M. F. wegen "Amtsmissbrauchs" gemäß Art. 231 § 1 der Ustawa z dnia 6 czerwca 1997 r. - Kodeks karny (Gesetz vom 6. Juni 1997 - Strafgesetzbuch) angeklagt{FN-VERWEIS:6}.Für den Fall, dass gegen diese Bestimmungen verstoßen wurde, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es den Beschluss des Kollegiums unangewendet zu lassen hat, mit dem Ergebnis, dass die Richterin A. N-B. die Prüfung des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-647/21 als Vorsitzende der Einzelrichterbesetzung und des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-648/21 als Berichterstatterin und Vorsitzende des mit drei Richtern besetzten Spruchkörpers fortsetzen kann.
Rn. 17 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. November 2021 sind die Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Rn. 19 Am 18. Oktober 2022 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 bis zum Erlass des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-615/20 und C-671/20 ausgesetzt.
Auf Anweisung des Präsidenten des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) hat die Richterin A. N-B. am 25. September 2023{FN-VERWEIS:23} geantwortet und dem Gerichtshof mitgeteilt, dass der Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) die Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 aufrechtzuerhalten wünsche.
Der Gerichtshof hat u. a. um Klarstellung gebeten, ob die Richterin A. N-B. weiterhin dem Spruchkörper angehört, der mit den Rechtssachen befasst ist, die Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 sind, und, wenn ja, in welcher Eigenschaft.
Das dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-648/21 zugrunde liegende Verfahren sei mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 einem anderen Berichterstatter zugewiesen worden, der zuvor dem aus drei Richtern bestehenden Spruchkörper angehört habe{FN-VERWEIS:26}.
In anderen Verhandlungen (Posiedzenie) - wie denen in den Rechtssachen, die Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 seien - tage der Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) in Einzelrichterbesetzung, wobei der Berichterstatter den Vorsitz führe.
Die Rechtssachen vor dem vorlegenden Gericht, die den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 zugrunde liegen, sind strafrechtlicher Natur, und die zweite Vorlagefrage betrifft die Richtlinie 2016/343.
Rn. 31 Die Vorabentscheidungsersuchen enthalten keinen Hinweis darauf, dass einer der Beteiligten des Verfahrens in den Rechtssachen, die den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 zugrunde liegen, den Beschluss des Kollegiums, mit dem diese Rechtssachen der Richterin A. N-B entzogen werden sollten, beanstandet oder zu überprüfen versucht hat.
Rn. 34 Aus dem umfangreichen Schriftwechsel zwischen dem Gerichtshof und dem vorlegenden Gericht{FN-VERWEIS:38} ergibt sich, dass die Richterin A. N-B. zum Zeitpunkt der Vorlage der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen am 20. Oktober 2021 nach polnischem Recht mit dem Verfahren vor dem Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) in den Rechtssachen, die Gegenstand der verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 sind, befasst war, was zur Aussetzung dieser Verfahren führte{FN-VERWEIS:39}.
Rn. 39 Keiner der am Verfahren vor dem Gerichtshof Beteiligten bestreitet die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-648/21{FN-VERWEIS:48} mit der Begründung, dass nur ein aus drei Richtern bestehender Spruchkörper des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) und nicht die Richterin A. N-B. allein nach nationalem Recht für dieses Ersuchen zuständig sei{FN-VERWEIS:49}.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Richterin A. N-B. in ihrer Antwort vom 17. Oktober 2023 auf das Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung bestätigt hat, dass sie in ihrer Eigenschaft als Berichterstatterin und Vorsitzende des mit drei Richtern besetzten Spruchkörpers nach polnischem Recht für das Ersuchen um Vorabentscheidung in der Rechtssache C-648/21 zuständig gewesen sei{FN-VERWEIS:50}.
Rn. 41 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zweckmäßigerweise zusammen zu prüfen sind, möchte der Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts es dem Kollegium verwehren, die Rechtssachen, die Gegenstand der verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 sind, der Richterin A. N-B. zu entziehen und sie (einem) anderen Richter(n) zuzuweisen.
Das Kollegium des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) und alle Justizorgane, die zur Bestimmung und Änderung der Zusammensetzung der Spruchkörper dieses Gerichts befugt sind, müssen den Beschluss des Kollegiums in den Rechtssachen, die Gegenstand der verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21{FN-VERWEIS:83} sind, unangewendet lassen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Rechtssachen wieder der Richterin A. N-B. zuzuweisen{FN-VERWEIS:84}.
{FN:25} Nach der Übermittlung der nationalen Akten der verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 an die Richterin A. N-B. am 25. September 2023 habe der Präsident des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) sie angewiesen, das Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung zu beantworten.
- EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21
{FN:28} Vgl. entsprechend Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (…C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 32 bis 34), und Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 35 bis 44).{FN:32} Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63 bis 65).
Vgl. Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:55} Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 48 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21
{FN:29} Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Januar 2024, G. u. a. (Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen) (…C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57) (im Folgenden: Urteil G.).{FN:37} Vgl. Urteile vom 27. Juni 2013, Di Donna (…C-492/11, EU:C:2013:428, Rn. 24 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 27. Februar 2014, Pohotovosť (…C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 27 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie (Urkundenfälschung) (…C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:41} Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 50).
{FN:44} Vgl. entsprechend Urteil YP, Rn. 46 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-563/18 (anhängig)
Prokuratura Okregowa w Plocku
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21
{FN:29} Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Januar 2024, G. u. a. (Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen) (…C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57) (im Folgenden: Urteil G.).{FN:37} Vgl. Urteile vom 27. Juni 2013, Di Donna (…C-492/11, EU:C:2013:428, Rn. 24 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 27. Februar 2014, Pohotovosť (…C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 27 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie (Urkundenfälschung) (…C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:41} Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 50).
{FN:44} Vgl. entsprechend Urteil YP, Rn. 46 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.05.2021 - C-83/19
Wegen möglicher politischer Einflussnahme: EuGH besorgt über rumänische …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21
{FN:33} Vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 230).{FN:57} Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 212).
Zu diesen Garantien gehören Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten: Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21
{FN:35} Sie hat sich auf das Urteil YP, Rn. 47, und das Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 48), gestützt.{FN:42} Vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 46 bis 50).
{FN:65} Vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 79), in dem die Abordnung eines Richters aufgrund einer Entscheidung des polnischen Justizministers und nicht aufgrund eines Beschlusses von Angehörigen der Justiz beendet wurde.
- EuGH - C-127/19 (anhängig)
Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21
{FN:33} Vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 230).{FN:57} Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 212).
Zu diesen Garantien gehören Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten: Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-269/21 (anhängig)
BC und DC
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21
In dem Ausgangsverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-269/21 zugrunde lag, wollte der vorlegende Richter wissen, ob ein Richter, der demselben aus drei Richtern bestehenden Spruchkörper wie er selbst angehörte, den Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts genügte.Der Gerichtshof hat damit entschieden, dass der Richter, der das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-269/21 vorgelegt hat, nicht befugt war, einen anderen Richter, der demselben Spruchkörper angehörte, auszuschließen{FN-VERWEIS:43}.
{FN:29} Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (…C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Januar 2024, G. u. a. (Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen) (C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57) (im Folgenden: Urteil G.).
- EuGH, 02.03.2021 - C-824/18
Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21
{FN:31} Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:81} Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 145 und 146).
- EuGH, 02.07.2020 - C-256/19
S.A.D. Maler und Anstreicher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21
{FN:28} Vgl. entsprechend Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 32 bis 34), und Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (…C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 35 bis 44).Vgl. auch Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 35 bis 40).
- EuGH - C-671/20 (anhängig)
M. M.
- EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat …
- EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
- EuGH, 05.11.2019 - C-192/18
Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und …
- EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
La Pologne doit suspendre immédiatement l'application des dispositions nationales …
- EGMR, 23.06.2016 - 20261/12
Ungarn verstößt gegen Menschenrechtskonvention
- EuGH, 24.11.2020 - C-510/19
Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde" …
- EuGH, 06.10.2021 - C-487/19
Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …
- EGMR, 22.07.2021 - 43447/19
Streit um Justizreform: Polen verurteilt
- EuGH, 26.03.2020 - C-542/18
Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen …
- EGMR, 08.11.2021 - 49868/19
EGMR verurteilt Polen wegen umstrittener Justizreform - EGMR verurteilt Polen …
- EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, eine Maßnahme, mit der ein Richter …
- EuGH, 27.02.2014 - C-470/12
Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag - …
- EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne) - Vorlage zur …
- EuGH, 11.05.2023 - C-817/21
Rechtsstaatlichkeit: Das für Disziplinarverfahren gegen Richter zuständige Organ …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20
Boriss Cilevičs u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …
- EuGH, 17.09.2018 - C-543/18
Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung
- EuGH, 12.02.2019 - C-8/19
RH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21
Hann-Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17
Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EuGH, 27.06.2013 - C-492/11
Di Donna - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Mediation in Zivil- und …
- EGMR, 05.10.2010 - 19334/03
DMD GROUP, A.S., v. SLOVAKIA
- EGMR, 22.12.2009 - 24810/06
PARLOV-TKALCIC v. CROATIA
- EuGH, 11.02.2021 - C-329/20
Raiffeisen Bank International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …
- EuGH, 03.10.2023 - C-327/22
PROM-VIDIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der …
- EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Disziplinarordnung für Richter …
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Rechtsprechung
| EuGH - C-648/21 |
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
M.C. und M.F.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
M.C. und M.F.
Wird zitiert von ... (14)
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21
D. K. (Dessaisissement d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 9 In der Rechtssache C-648/21 wurden M. C. und M. F. wegen "Amtsmissbrauchs" gemäß Art. 231 § 1 der Ustawa z dnia 6 czerwca 1997 r. - Kodeks karny (Gesetz vom 6. Juni 1997 - Strafgesetzbuch) angeklagt{FN-VERWEIS:6}.Für den Fall, dass gegen diese Bestimmungen verstoßen wurde, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es den Beschluss des Kollegiums unangewendet zu lassen hat, mit dem Ergebnis, dass die Richterin A. N-B. die Prüfung des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-647/21 als Vorsitzende der Einzelrichterbesetzung und des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-648/21 als Berichterstatterin und Vorsitzende des mit drei Richtern besetzten Spruchkörpers fortsetzen kann.
Rn. 17 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. November 2021 sind die Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Rn. 19 Am 18. Oktober 2022 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 bis zum Erlass des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-615/20 und C-671/20 ausgesetzt.
Auf Anweisung des Präsidenten des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) hat die Richterin A. N-B. am 25. September 2023{FN-VERWEIS:23} geantwortet und dem Gerichtshof mitgeteilt, dass der Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) die Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 aufrechtzuerhalten wünsche.
Der Gerichtshof hat u. a. um Klarstellung gebeten, ob die Richterin A. N-B. weiterhin dem Spruchkörper angehört, der mit den Rechtssachen befasst ist, die Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 sind, und, wenn ja, in welcher Eigenschaft.
Das dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-648/21 zugrunde liegende Verfahren sei mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 einem anderen Berichterstatter zugewiesen worden, der zuvor dem aus drei Richtern bestehenden Spruchkörper angehört habe{FN-VERWEIS:26}.
In anderen Verhandlungen (Posiedzenie) - wie denen in den Rechtssachen, die Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 seien - tage der Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) in Einzelrichterbesetzung, wobei der Berichterstatter den Vorsitz führe.
Die Rechtssachen vor dem vorlegenden Gericht, die den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 zugrunde liegen, sind strafrechtlicher Natur, und die zweite Vorlagefrage betrifft die Richtlinie 2016/343.
Rn. 31 Die Vorabentscheidungsersuchen enthalten keinen Hinweis darauf, dass einer der Beteiligten des Verfahrens in den Rechtssachen, die den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 zugrunde liegen, den Beschluss des Kollegiums, mit dem diese Rechtssachen der Richterin A. N-B entzogen werden sollten, beanstandet oder zu überprüfen versucht hat.
Rn. 34 Aus dem umfangreichen Schriftwechsel zwischen dem Gerichtshof und dem vorlegenden Gericht{FN-VERWEIS:38} ergibt sich, dass die Richterin A. N-B. zum Zeitpunkt der Vorlage der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen am 20. Oktober 2021 nach polnischem Recht mit dem Verfahren vor dem Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) in den Rechtssachen, die Gegenstand der verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 sind, befasst war, was zur Aussetzung dieser Verfahren führte{FN-VERWEIS:39}.
Rn. 39 Keiner der am Verfahren vor dem Gerichtshof Beteiligten bestreitet die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-648/21{FN-VERWEIS:48} mit der Begründung, dass nur ein aus drei Richtern bestehender Spruchkörper des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) und nicht die Richterin A. N-B. allein nach nationalem Recht für dieses Ersuchen zuständig sei{FN-VERWEIS:49}.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Richterin A. N-B. in ihrer Antwort vom 17. Oktober 2023 auf das Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung bestätigt hat, dass sie in ihrer Eigenschaft als Berichterstatterin und Vorsitzende des mit drei Richtern besetzten Spruchkörpers nach polnischem Recht für das Ersuchen um Vorabentscheidung in der Rechtssache C-648/21 zuständig gewesen sei{FN-VERWEIS:50}.
Rn. 41 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zweckmäßigerweise zusammen zu prüfen sind, möchte der Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts es dem Kollegium verwehren, die Rechtssachen, die Gegenstand der verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 sind, der Richterin A. N-B. zu entziehen und sie (einem) anderen Richter(n) zuzuweisen.
Das Kollegium des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) und alle Justizorgane, die zur Bestimmung und Änderung der Zusammensetzung der Spruchkörper dieses Gerichts befugt sind, müssen den Beschluss des Kollegiums in den Rechtssachen, die Gegenstand der verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21{FN-VERWEIS:83} sind, unangewendet lassen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Rechtssachen wieder der Richterin A. N-B. zuzuweisen{FN-VERWEIS:84}.
{FN:25} Nach der Übermittlung der nationalen Akten der verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 an die Richterin A. N-B. am 25. September 2023 habe der Präsident des Sąd Okręgowy w Słupsku (Regionalgericht Słupsk) sie angewiesen, das Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung zu beantworten.
- EuGH, 06.03.2025 - C-647/21
Richterliche Unabhängigkeit: Die Entscheidung, einem Richter seine Rechtssachen …
In den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21.F. (C-648/21),.
Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen von Strafverfahren gegen D. K. (Rechtssache C-647/21) sowie gegen M. C. und M. F. (Rechtssache C-648/21).
Rn. 17 In der Rechtssache C-648/21 geht das Ausgangsverfahren auf ein Strafverfahren gegen M. C. und M. F. zurück.
Rn. 24 Unter diesen Umständen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richterin, die die beiden vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen übermittelt hat, weiterhin als Einzelrichterin im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-647/21 und als Vorsitzende des Spruchkörpers im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-648/21 tätig sein kann.
Rn. 28 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. November 2021 sind die Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
Rn. 33 Am 18. Oktober 2022 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 bis zum Erlass des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-615/20 und C-671/20 ausgesetzt.
Am 20. Juli 2023 hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. (Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters) (C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562), zugestellt und es aufgefordert, mitzuteilen, ob es seine Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 aufrechterhalten wolle.
Der Gerichtshof hat insbesondere gefragt, ob die Richterin, die die beiden vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen übermittelt hat, weiterhin den Spruchkörpern angehört, die mit den Ausgangsverfahren befasst sind, die Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 sind, und, wenn ja, in welcher Eigenschaft.
Es hat ferner darauf hingewiesen, dass das Verfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-648/21 zugrunde liegt, mit Beschluss vom 21. Oktober 2021, der nach dem Erlass der Vorlageentscheidungen erging, einem anderen Berichterstatter zugewiesen wurde, der zuvor dem für dieses Verfahren zuständigen Spruchkörper mit drei Richtern angehört hatte, und dass die Einzelrichterbesetzung in dem Verfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-647/21 zugrunde liegt, ebenfalls am 21. Oktober 2021 geändert wurde.
- EuGH, 01.08.2025 - C-600/23
Fußball: Der Gerichtshof erkennt u. a. den Klubs und den Spielern das Recht auf …
Rn. 119 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, da er zum einen klar und präzise formuliert und zum anderen an keine Bedingung geknüpft ist, unmittelbare Wirkung (…Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 250…, vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 58, und vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 90).
- EuGH, 01.08.2025 - C-422/23
Richterliche Unabhängigkeit: Die Verpflichtung von Richtern am polnischen …
Rn. 61 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Vorlagefragen, die es einem vorlegenden Gericht ermöglichen sollen, vorab über verfahrensrechtliche Schwierigkeiten zu entscheiden, etwa im Zusammenhang mit seiner eigenen Zuständigkeit für die Entscheidung einer bei ihm anhängigen Rechtssache oder auch mit den Rechtswirkungen, die einer gerichtlichen Entscheidung, die der Fortsetzung der Prüfung einer solchen Rechtssache durch dieses Gericht potenziell entgegensteht, gegebenenfalls zuzuerkennen sind, nach Art. 267 AEUV zulässig sind (…Urteile vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 53).Rn. 73 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 65).
Rn. 74 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 66).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 67).
Rn. 76 Zwar zielt der das "Außenverhältnis" betreffende Aspekt der Unabhängigkeit in erster Linie darauf ab, die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive gemäß dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, er soll die Richter aber auch vor unzulässigen Einflussnahmen innerhalb des betreffenden Gerichts schützen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 68).
Rn. 78 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 70).
Dieser Begriff umfasst daher die Vorschriften über die Zuweisung und Neuzuweisung von Rechtssachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 81 Folglich verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV insoweit auch, dass sich mit den Vorschriften über die Besetzung der Spruchkörper ausschließen lässt, dass Personen, die nicht dem mit einer bestimmten Rechtssache befassten Spruchkörper angehören und vor denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten, in den diese Rechtssache betreffenden Entscheidungsprozess unzulässigerweise eingreifen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 59, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 75).
- EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit der Justiz - …
Rn. 50 Was zweitens Art. 47 der Charta anbelangt, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten auslegen kann (Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Auch wenn sich die erste Frage in der Rechtssache C-646/23 auf die Richtlinie 2016/343 bezieht, wird sie nämlich nicht im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie gestellt und erläutert das vorlegende Gericht nicht, welcher Zusammenhang zwischen dieser Richtlinie und dieser Rechtssache bestehen soll (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 39).
Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in den vorliegenden Rechtssachen ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (…vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47 und 77…, vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 61 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem richterlichen Auftrag inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, denen als Garantien für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 63, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 157 und 158, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 83 Dieser Grundsatz verpflichtet somit u. a. jedes nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dazu, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung zuwiderläuft, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (…Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 24…, vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58, und vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 84 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta -, der den Mitgliedstaaten eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht auferlegt, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte sowie das Erfordernis, dass diese Gerichte zuvor durch Gesetz errichtet worden sein müssen, hat eine solche unmittelbare Wirkung, die bedeutet, dass jede nationale Bestimmung, Rechtsprechung oder Praxis, die mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar ist, unangewendet bleiben muss (Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieses Gericht muss außerdem in der Lage sein, die Prüfung der Verfahren, mit denen es zum Zeitpunkt der Versetzung dieses Richters in den Ruhestand befasst war, in derselben Besetzung fortzusetzen, so dass dieser Richter in sein Amt wiedereingesetzt werden muss, wobei die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung der Spruchkörper des nationalen Gerichts zuständigen Justizorgane verpflichtet sind, diese Wiedereinsetzung sicherzustellen (…vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 72, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.07.2026 - C-258/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …
Diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb dieser Fallgestaltungen Anwendung finden (…vgl. Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19, und vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 38). - EuGH, 16.07.2026 - C-523/24
Das Unionsrecht steht dem spanischen Amnestiegesetz zur Normalisierung der …
Rn. 101 Wie im Wesentlichen bereits in Rn. 83 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV, dass die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein muss, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteile vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 48, …und vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 105 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Vorlagefragen, die es einem vorlegenden Gericht ermöglichen sollen, vorab über verfahrensrechtliche Schwierigkeiten wie etwa solche, die der Fortsetzung der Prüfung der Ausgangsrechtssache potenziell entgegenstehen, nach Art. 267 AEUV zulässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 53, …und vom 1. August 2025, Daka u. a., C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 et C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22
Werte der Union: Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Ungarn gegen das …
Die aktuellste dieser Rechtssachen ist das Urteil vom 6. März 2025, D. K. u. a. (Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen) (C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 66). - EuGH, 24.03.2026 - C-521/21
Rechtsstaatlichkeit: Die Schlussfolgerung, dass ein Richter nicht unabhängig ist, …
Rn. 28 Hierzu ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten zwar in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben, und dies insbesondere dann der Fall sein kann, wenn es sich um nationale Vorschriften zum Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und gegebenenfalls um Vorschriften über die im Zusammenhang mit solchen Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle handelt (…Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 56, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 42). - Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-523/24
Generalanwalt Spielmann ist der Ansicht, dass verschiedene Bestimmungen des …
{FN:54} Vgl. Urteil vom 6. März 2025, D. K. (Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen) (C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.01.2026 - C-588/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Kartellverbot - Von …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22
Generalanwalt Spielmann: Ein nationales Gericht ist verpflichtet, ein Urteil …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2026 - C-606/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Richterliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2026 - C-159/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Schaffung der …
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