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Rechtsprechung
   EuGH, 30.06.2022 - C-652/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,16012
EuGH, 30.06.2022 - C-652/20 (https://dejure.org/2022,16012)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.2022 - C-652/20 (https://dejure.org/2022,16012)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - C-652/20 (https://dejure.org/2022,16012)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Allianz Elementar Versicherung

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Art. 11 Abs. 1 Buchst. b - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Allianz Elementar Versicherung

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Art. 11 Abs. 1 Buchst. b - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012; Zuständigkeit für Versicherungssachen; Art. 11 Abs. 1 Buchst. b; Klage ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Art. 11 Abs. 1 Buchst. b - ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2743
  • NJW-RR 2022, 1140
  • EuZW 2023, 440
 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.10.2021 - C-393/20

    T.B. und D. (Compétence en matière d'assurances) - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-652/20
    Rn. 45 Was speziell Abschnitt 3 des Kapitels II dieser Verordnung betrifft, zu dem Art. 11 Abs. 1 Buchst. b gehört, so steht fest, dass mit diesem Abschnitt - wie sich insbesondere aus seinem Titel und Art. 10 der Verordnung ergibt - ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen errichtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2021, T. B. und D. [Zuständigkeit für Versicherungssachen], C-393/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:871, Rn. 29, …und vom 9. Dezember 2021, BT [Inanspruchnahme der versicherten Person], C-708/20, EU:C:2021:986, Rn. 26).

    Rn. 46 Da die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Zuständigkeit des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Klägers eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (…vgl. entsprechend Urteile vom 20. Mai 2021, CNP, C-913/19, EU:C:2021:399, Rn. 49, und vom 21. Oktober 2021, T. B. und D. [Zuständigkeit für Versicherungssachen], C-393/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:871, Rn. 42).

    Rn. 50 Insbesondere soll durch die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel wie durch sämtliche in Abschnitt 3 ihres Kapitels II enthaltenen Regelungen gewährleistet werden, dass die schwächere Partei, die die stärkere verklagen möchte, dies vor dem Gericht eines für sie leicht erreichbaren Mitgliedstaats tun kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 28, und vom 21. Oktober 2021, T. B. und D. [Zuständigkeit für Versicherungssachen], C-393/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:871, Rn. 46).

    Rn. 51 Im Einzelnen wurde bereits entschieden, dass den Erben des Opfers eines Verkehrsunfalls, wie den Klägern des Ausgangsverfahrens, das forum actoris zur Verfügung stehen muss, das durch Art. 11 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 für zulässig erklärt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2021, T. B. und D. [Zuständigkeit für Versicherungssachen], C-393/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:871, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.05.2021 - C-913/19

    Grenzüberschreitender Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden, an den die …

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-652/20
    Rn. 20 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß ihrem 34. Erwägungsgrund die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 20. Mai 2021, CNP, C-913/19, EU:C:2021:399, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Vorlageentscheidung lässt nicht erkennen, ob die von den Klägern des Ausgangsverfahrens erhobene Klage eine derartige Streitigkeit darstellen kann, doch es ist auf jeden Fall Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu klären und gegebenenfalls seine eigene Zuständigkeit auch im Hinblick auf diese Bestimmungen zu prüfen, unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs definierten Kriterien (vgl. u. a. Urteil vom 20. Mai 2021, CNP, C-913/19, EU:C:2021:399, Rn. 51 und 52).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die sich aus Art. 13 Abs. 2 der Verordnung ergebende Verweisung den Zweck hat, der in ihrem Art. 11 Abs. 1 Buchst. b enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben, ohne den Personenkreis auf jene zu beschränken, die ihn unmittelbar zu beklagen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, CNP, C-913/19, EU:C:2021:399, Rn. 38).

    Rn. 46 Da die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Zuständigkeit des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Klägers eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. entsprechend Urteile vom 20. Mai 2021, CNP, C-913/19, EU:C:2021:399, Rn. 49, …und vom 21. Oktober 2021, T. B. und D. [Zuständigkeit für Versicherungssachen], C-393/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:871, Rn. 42).

  • EuGH, 09.12.2021 - C-708/20

    BT (Mise en cause de la personne assurée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-652/20
    Rn. 45 Was speziell Abschnitt 3 des Kapitels II dieser Verordnung betrifft, zu dem Art. 11 Abs. 1 Buchst. b gehört, so steht fest, dass mit diesem Abschnitt - wie sich insbesondere aus seinem Titel und Art. 10 der Verordnung ergibt - ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen errichtet wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2021, T. B. und D. [Zuständigkeit für Versicherungssachen], C-393/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:871, Rn. 29, und vom 9. Dezember 2021, BT [Inanspruchnahme der versicherten Person], C-708/20, EU:C:2021:986, Rn. 26).

    Rn. 49 Drittens und letztens ist zu den Zielen der in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, dass Klagen in Versicherungssachen durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet sind, das durch die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung ausgeglichen werden soll, indem sie Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, die für die schwächere Partei günstiger sind als die allgemeinen Regeln (Urteil vom 9. Dezember 2021, BT [Inanspruchnahme der versicherten Person], C-708/20, EU:C:2021:986, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Zudem sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung unter Berücksichtigung des Ziels auszulegen, eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern (Urteil vom 9. Dezember 2021, BT [Inanspruchnahme der versicherten Person], C-708/20, EU:C:2021:986, Rn. 35).

  • EuGH, 31.01.2018 - C-106/17

    Hofsoe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-652/20
    Rn. 21 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine solche Gleichwertigkeit zwischen Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 besteht, da der Wortlaut der ersten Bestimmung im Wesentlichen von der zweiten Bestimmung übernommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 36).

    Die in diesem Urteil angeführten Bestimmungen entsprechen Art. 13 Abs. 2 bzw. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50 , Rn. 36).

    Rn. 32 Folglich hat das vorlegende Gericht vor einer etwaigen Anwendung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 auf das Ausgangsverfahren zu prüfen, ob das rumänische Prozessrecht Personen, denen möglicherweise ein Schadensersatzanspruch zusteht, berechtigt, unmittelbar gegen den Versicherer eine Klage zu erheben, die gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung dazu führt, dass deren Art. 10 bis 12 anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 35).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-30/20

    Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw: Der Gerichtshof erläutert, …

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-652/20
    Diese Urteile beziehen sich insbesondere auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich dieser Verordnung, der Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30), auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 46) sowie auf deren Art. 7 Nr. 2 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 33 und 43).

    Rn. 56 Zur Vervollständigung ist klarzustellen, dass die Festlegung der Grenzen des Gerichtsbezirks, in dem der Kläger seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung hat, hingegen grundsätzlich unter die organisatorischen Befugnisse des Mitgliedstaats fällt, zu dem dieses Gericht gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 34).

  • EuGH, 27.02.2020 - C-803/18

    BALTA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-652/20
    Somit erweiterte Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001, jetzt Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012, die Liste derjenigen, die einen Versicherer verklagen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 35).

    Rn. 50 Insbesondere soll durch die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel wie durch sämtliche in Abschnitt 3 ihres Kapitels II enthaltenen Regelungen gewährleistet werden, dass die schwächere Partei, die die stärkere verklagen möchte, dies vor dem Gericht eines für sie leicht erreichbaren Mitgliedstaats tun kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 28, …und vom 21. Oktober 2021, T. B. und D. [Zuständigkeit für Versicherungssachen], C-393/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:871, Rn. 46).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES …

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-652/20
    Rn. 15 In Anbetracht des Urteils vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 31), das sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auf entsprechende Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 bezieht, nimmt das Gericht an, dass für diese Prüfung die Zuständigkeitsregel in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 maßgeblich sei, auf die Art. 13 Abs. 2 der Verordnung im Fall einer Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, verweist.

    Zur Stützung der Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 im Ausgangsverfahren hat sich das Gericht allerdings auf das Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 31), bezogen, wonach "die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist".

  • EuGH, 15.06.2017 - C-249/16

    Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und …

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-652/20
    Diese Urteile beziehen sich insbesondere auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich dieser Verordnung, der Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30), auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 46) sowie auf deren Art. 7 Nr. 2 (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 33 und 43).
  • EuGH, 03.05.2007 - C-386/05

    Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von …

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-652/20
    Diese Urteile beziehen sich insbesondere auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich dieser Verordnung, der Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30), auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 46) sowie auf deren Art. 7 Nr. 2 (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 33 und 43).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi - "Brüsseler Übereinkommen - Persönlicher Anwendungsbereich - Klägerin …

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-652/20
    Rn. 47 Eine enge Auslegung dieser Bestimmung ist umso mehr geboten, als sich die Verfasser des Brüsseler Übereinkommens - wie der Gerichtshof zur entsprechenden Bestimmung in Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 dieses Übereinkommens festgestellt hat -, von den ausdrücklich geregelten Fällen abgesehen, gegen die Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Klägers ausgesprochen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 69 bis 72).
  • EuGH, 10.12.2020 - C-774/19

    Personal Exchange International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

  • EuGH, 02.09.2021 - C-337/20

    CRCAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Zahlungsdienste im …

  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

  • EuGH, 12.05.2005 - C-112/03

    Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen - …

  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag …

  • EuGH, 29.07.2024 - C-774/22

    Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem …

    Wie sich aus deren 18. Erwägungsgrund ergibt, sind Verbrauchersachen nämlich durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet, das durch die Bestimmungen von Art. 18 der Verordnung ausgeglichen werden soll, indem Zuständigkeitsvorschriften vorgesehen werden, die für die schwächere Partei günstiger sind als die allgemeine Regelung (vgl. entsprechend zu Versicherungsverträgen Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 49).

    Rn. 45 Insbesondere soll durch die in Art. 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel gewährleistet werden, dass die schwächere Partei, die die stärkere verklagen möchte, dies vor dem Gericht eines Mitgliedstaats tun kann, das für sie leicht erreichbar ist (vgl. entsprechend zu Versicherungsverträgen Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2025 - C-536/23

    Mutua Madrileña Automovilista - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    {FN:15} Da diese Bestimmungen eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten darstellen, sind sie prinzipiell eng auszulegen: vgl. Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung (C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 als gleichwertig eingestuft werden können, da sie "es ermöglichen, einen Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats bzw. eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, wenn die Klage - im Fall des Übereinkommens - vom Versicherungsnehmer oder aber - im Fall der Verordnungen - von dem Versicherten oder dem Begünstigten des Versicherungsvertrags erhoben wird, soweit der betreffende Kläger seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat bzw. einem anderen Mitgliedstaat hat" (Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 23).

    {FN:59} Vgl. Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung (C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:60} Vgl. Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung (C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 38).

    {FN:67} Vgl. Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung (C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 54).

  • EuGH, 30.04.2025 - C-536/23

    Mutua Madrileña Automovilista - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Im vorliegenden Fall ist dies zum einen bei Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 sowie zum anderen bei Art. 10 Abs. 2 des Brüsseler Übereinkommens, Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 36, und vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 20 bis 24 und 30).

    Insbesondere enthält Abschnitt 3 dieses Kapitels II besondere Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen, die sich in den Art. 10 bis 16 der Verordnung finden und ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in diesem Bereich bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Zuständigkeitsvorschriften, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten darstellen, eng auszulegen sind, was es ausschließt, über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Fälle hinauszugehen, insbesondere was die Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Klägers betrifft, wie sie in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 mit dem Ausdruck "Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat", unmittelbar ein bestimmtes Gericht in einem Mitgliedstaat bezeichnet, ohne eine Verweisung auf die dort geltenden Regeln zur Verteilung der örtlichen Zuständigkeit vorzunehmen, so dass diese Bestimmung im Fall ihrer Anwendbarkeit sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des so bestimmten Gerichts festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 38 und 57).

  • EuGH, 16.04.2026 - C-672/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …

    Rn. 107 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Bezugnahme auf das "Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat" zum einen als Bezeichnung des Mitgliedstaats, dessen Gerichte zuständig sind, und zum anderen als direkte und unmittelbare Zuweisung sowohl der internationalen als auch der örtlichen Zuständigkeit an das Gericht des Ortes zu verstehen ist, an dem der Schaden eingetreten ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30…, vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 33, vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 37, 38 und 42, …sowie vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 42).

    Rn. 108 Wenn sich die Verordnung Nr. 1215/2012 u. a. in ihrem Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Nr. 6 und Art. 11 Nr. 1 Buchst. a auf "Gerichte eines Mitgliedstaats" bezieht, ist damit hingegen nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats gemeint (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 37, 38 und 42, …sowie vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23

    Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain u. a. - Vorlage zur …

    {FN:61} Urteile vom 29. Juli 2024, FTI Touristik (Auslandsbezug) (…C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 42), und vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung (C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 37, 38 und 42).

    {FN:62} Urteile vom 3. Mai 2007, Color Drack (…C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30), vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (…C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 33), vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung (C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 37, 38 und 42), und vom 29. Juli 2024, FTI Touristik (Auslandsbezug) (…C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …

    {FN:9} Vgl. Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung (C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:61} Vgl. Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung (C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-230/21

    Belgische Staat (Réfugiée mineure mariée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum …

    {FN:29} Vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (…C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 29), und hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 2012, L 351, S. 1) Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung (C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 30, 32, 45, 49, 50, 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22

    FTI Touristik (Élément d'extranéité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …

    {FN:8} Vgl. u. a. Mankowski, P., Nielsen, P. A., "Article 18", in Magnus, U., und Mankowski, P., Brussels Ibis Regulation - Commentary, Otto Schmidt, Köln, 2016, S. 512 bis 513, § 10, und Dickinson, A., Lein, E., The Brussels I Regulation Recast, Oxford University Press, Oxford, 2015, § 6.67. Vgl. entsprechend Urteile vom 3. Mai 2007, Color Drack (…C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30), vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (…C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 33), und vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung (C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo m.fl. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:20} Siehe u. a. die derzeit beim Gerichtshof anhängige Rechtssache Allianz Elementar Versicherung (C-652/20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-34/24

    Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims - Vorlage zur …

    {FN:89} Urteile Volvo (…Rn. 34), und vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung (C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 56).
  • EuGH, 08.05.2025 - C-410/23

    Pielatak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • BayObLG, 15.05.2024 - 101 AR 9/24

    Maßgeblichkeit des LugÜ für Gerichtsstandsbestimmung trotz einer "Direktion für …

  • EuGH, 04.10.2024 - C-494/23

    Mahá - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …

  • EuGH, 21.03.2024 - C-703/22

    CBR (Hémianopsie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr - …

  • EuGH, 27.04.2023 - C-352/21

    A1 und A2 (Assurance d'un bateau de plaisance) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-618/21

    AR u.a. (Action directe contre l'assureur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 22.12.2022 - C-20/22

    Les Entreprises du Médicament - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel …

  • EuGH, 02.12.2022 - C-229/22

    Compania Naţională de Transporturi Aeriene Tarom - Vorlage zur …

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