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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 06.06.2023 - C-700/21   

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https://dejure.org/2023,12549
EuGH, 06.06.2023 - C-700/21 (https://dejure.org/2023,12549)
EuGH, Entscheidung vom 06.06.2023 - C-700/21 (https://dejure.org/2023,12549)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 2023 - C-700/21 (https://dejure.org/2023,12549)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    O. G. (Mandat d'arrêt européen à l'encontre d'un ressortissant d'un État tiers)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Art. 4 Nr. 6 - Ziel der Resozialisierung - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Europäischer Haftbefehl; Rahmenbeschluss 2002/584/JI; Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann; Art. 4 Nr. 6; Ziel der Resozialisierung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Art. 4 Nr. 6 - Ziel der Resozialisierung - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, damit die Strafe im Wohnsitzmitgliedstaat vollstreckt wird, muss auch für Drittstaatsangehörige gelten

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Rumänischer EU-Haftbefehl für Moldauer in Italien vollstreckbar - Rumänischer EU-Haftbefehl für Moldauer in Italien vollstreckbar

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines …

    Auszug aus EuGH, 06.06.2023 - C-700/21
    Rn. 47 Was die erste Voraussetzung anbelangt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine gesuchte Person "ihren Wohnsitz" im Vollstreckungsmitgliedstaat hat, wenn sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet hat, und sich dort "aufhält", wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 61 Es ist daher Sache der vollstreckenden Justizbehörde, in einer Gesamtschau alle konkreten die Situation der gesuchten Person kennzeichnenden Faktoren zu würdigen, die darauf hinweisen können, ob zwischen dieser Person und dem Vollstreckungsmitgliedstaat Bindungen bestehen, die die Feststellung ermöglichen, dass diese Person hinreichend in diesen Staat integriert ist und dass daher die Vollstreckung der im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Vollstreckungsmitgliedstaat zur Verwirklichung des mit Art. 4 Nr. 6 verfolgten Ziels der Resozialisierung beitragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 43).

    Die vollstreckende Justizbehörde muss nämlich für die Feststellung, ob in einer konkreten Situation zwischen der gesuchten Person und dem Vollstreckungsmitgliedstaat Bindungen bestehen, die den Schluss zulassen, dass diese Person sich in diesem Staat im Sinne von Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses aufhält oder dort wohnt, mehrere objektive Faktoren, die die Situation dieser Person kennzeichnen und zu denen insbesondere die Dauer, die Art und die Bedingungen des Aufenthalts der gesuchten Person in diesem Staat sowie ihre familiären und wirtschaftlichen Bindungen gehören, in einer Gesamtschau würdigen (Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-514/17

    Sut - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    Auszug aus EuGH, 06.06.2023 - C-700/21
    Rn. 47 Was die erste Voraussetzung anbelangt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine gesuchte Person "ihren Wohnsitz" im Vollstreckungsmitgliedstaat hat, wenn sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet hat, und sich dort "aufhält", wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Was die zweite Voraussetzung betrifft, geht aus dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hervor, dass die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls voraussetzt, dass sich der Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich verpflichtet, die gegen die gesuchte Person verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken (Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei dieser Beurteilung kann diese Behörde das mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verfolgte Ziel berücksichtigen, das nach gefestigter Rechtsprechung darin besteht, die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu erhöhen (Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.04.2023 - C-699/21

    Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung …

    Auszug aus EuGH, 06.06.2023 - C-700/21
    Rn. 31 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf abzielt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2023, E. D. L. [Krankheit als Ablehnungsgrund], C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Im Regelungsbereich des Rahmenbeschlusses kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt, den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, in dessen Art. 1 Abs. 2 zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2023, E. D. L. [Krankheit als Ablehnungsgrund], C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 18. April 2023, E. D. L. [Krankheit als Ablehnungsgrund], C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-930/19

    Nach Ansicht des Gerichtshofs befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer …

    Auszug aus EuGH, 06.06.2023 - C-700/21
    Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die in Art. 20 der Charta niedergelegte Gleichheit vor dem Gesetz ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit sich die Situationen nicht miteinander vergleichen lassen, verstößt ihre unterschiedliche Behandlung nicht gegen die in Art. 20 der Charta garantierte Gleichheit vor dem Gesetz (Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN …

    Auszug aus EuGH, 06.06.2023 - C-700/21
    Rn. 37 In Anbetracht des Ermessens, auf das in Rn. 35 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, können die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses die Fälle, in denen die Übergabe einer vom Anwendungsbereich von Art. 4 Nr. 6 erfassten Person abgelehnt werden kann, im Sinne der in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundregel begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 Hingegen spricht nichts dagegen, dass ein Mitgliedstaat bei der Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in innerstaatliches Recht bei Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, die Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen fakultativen Grundes für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls davon abhängig macht, dass sich der Drittstaatsangehörige über einen ununterbrochenen Mindestzeitraum hinweg dort aufhält oder dort seinen Wohnsitz hat (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 74), sofern eine solche Bedingung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die gesuchte Person ein gewisses Maß an Integration im Vollstreckungsmitgliedstaat aufweist.

  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der …

    Auszug aus EuGH, 06.06.2023 - C-700/21
    Rn. 34 Der Rahmenbeschluss nennt die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a) (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner können sie sich dafür entscheiden, die Fälle zu begrenzen, in denen die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern kann, und damit die Übergabe gesuchter Personen im Einklang mit dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erleichtern (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozłowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    Auszug aus EuGH, 06.06.2023 - C-700/21
    Nur, wenn die vollstreckende Justizbehörde feststellt, dass die betreffende Person in diesen Anwendungsbereich fällt, muss sie in einem zweiten Schritt beurteilen können, ob ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe oder Maßregel der Sicherung im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Kozłowski, C-66/08, EU:C:2008:437, Rn. 44).
  • EuGH, 11.03.2020 - C-314/18

    SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution) - …

    Auszug aus EuGH, 06.06.2023 - C-700/21
    Rn. 62 In diesem Zusammenhang ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, namentlich der Rahmenbeschluss 2008/909 zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191).
  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) …

    Auszug aus EuGH, 06.06.2023 - C-700/21
    Rn. 41 Im Gegensatz zu Art. 18 Abs. 1 AEUV, der im Fall einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen keine Anwendung findet, sieht Art. 20 der Charta jedoch keine Begrenzung seines Anwendungsbereichs vor und findet daher in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 169 und 171 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen …

    Auszug aus EuGH, 06.06.2023 - C-700/21
    Rn. 27 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nämlich nicht von der Art des Rechtsstreits als solcher ab, sondern von den der betreffenden Rechtssache eigenen besonderen Umständen, aus denen sich die außerordentliche Dringlichkeit der Entscheidung über diese Fragen ergeben muss (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 27).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht …

  • EuGH, 04.09.2025 - C-305/22

    Ohne die Zustimmung des Staates, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt …

    Rn. 40 Im Regelungsbereich dieses Rahmenbeschlusses kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus seinem sechsten Erwägungsgrund ergibt, den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, in dessen Art. 1 Abs. 2 zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2023, 0. G. [Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen], C-700/21, EU:C:2023:444, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem stellt die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet ist, die daher eng auszulegen ist (Urteil vom 6. Juni 2023, 0. G. [Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen], C-700/21, EU:C:2023:444, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Im Hinblick auf die in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgeführten Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann, hängt die Anwendung desjenigen dieser Gründe, der in Nr. 6 dieses Artikels vorgesehen ist, von zwei Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass sich die gesuchte Person im Vollstreckungsstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat, und zum anderen, dass dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung, für die der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken (Urteil vom 6. Juni 2023, 0. G. [Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen], C-700/21, EU:C:2023:444, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei dieser Beurteilung kann diese Behörde das mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verfolgte Ziel berücksichtigen, das nach gefestigter Rechtsprechung darin besteht, die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2023, 0. G. [Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen], C-700/21, EU:C:2023:444, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 Eine auf Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gestützte Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls setzt nämlich voraus, dass sich der Vollstreckungsstaat tatsächlich verpflichtet, die gegen die gesuchte Person verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2023, 0. G. [Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen], C-700/21, EU:C:2023:444, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-641/23

    Dubers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:19} Vgl. u. a. Urteil vom 6. Juni 2023, 0. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C-700/21, EU:C:2023:444, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:24} Vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem) (…C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 39), vom 14. Juli 2022, Procureur général près la cour d'appel d'Angers (…C-168/21, EU:C:2022:558, Rn. 40), und vom 6. Juni 2023, 0. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C-700/21, EU:C:2023:444, Rn. 33).

    {FN:29} In Bezug auf Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vgl. Urteil vom 6. Juni 2023, 0. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C-700/21, EU:C:2023:444, Rn. 53 bis 68).

    Vgl. u. a. entsprechend, zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteil vom 6. Juni 2023, 0. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C-700/21, EU:C:2023:444, Rn. 60 bis 62 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.11.2025 - T-367/23

    Digitale Dienste - Verordnung (EU) 2022/2065 - Benennung einer sehr großen …

    Rn. 134 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (…Urteile vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 55, und vom 6. Juni 2023, 0. G. [Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen], C-700/21, EU:C:2023:444, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-394/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie …

    {FN:40} Urteil vom 6. Juni 2023 (C-700/21, EU:C:2023:444).
  • EuGH, 28.11.2024 - C-398/23

    PT II () und l'auteur d'une infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum …

    Rn. 26 Der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien), das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache, stellt zunächst klar, dass es nicht nur klären wolle, ob Art. 384 Abs. 3 NPK mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2004/757 sowie mit Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841 vereinbar sei, sondern auch nach dessen Vereinbarkeit mit Art. 20 der Charta in seiner Auslegung im Urteil vom 6. Juni 2023, 0. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C-700/21, EU:C:2023:444), und mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 frage, soweit Art. 384 NPK die Zustimmung der Mitangeklagten verlange, wenn eine Verständigung im gerichtlichen Verfahren eines gegen mehrere Personen eingeleiteten Strafverfahrens eingegangen werde, nicht aber, wenn dies in der vorgerichtlichen Phase eines solchen Verfahrens geschehe.

    Rn. 28 Was erstens das Urteil vom 6. Juni 2023, 0. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C-700/21, EU:C:2023:444), betrifft, ergibt sich aus dessen Rn. 43 nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, dass die Stellung des Beschuldigten in der vorgerichtlichen Phase des Strafverfahrens derjenigen des Angeklagten in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens entspreche, auch wenn der Tatvorwurf während dieser letztgenannten Phase detaillierter formuliert werde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-447/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    {FN:62} Vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem) (…C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 39), vom 14. Juli 2022, Procureur général près la cour d'appel d'Angers (…C-168/21, EU:C:2022:558, Rn. 40), und vom 6. Juni 2023, 0. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C-700/21, EU:C:2023:444, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2026 - C-230/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    {FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2023, 0. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C-700/21, EU:C:2023:444, Rn. 40 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-722/23

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Mitgliedstaat, der die …

    {FN:12} Urteil vom 6. Juni 2023, 0. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C-700/21, im Folgenden: Urteil O. G., EU:C:2023:444, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-318/24

    Breian - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:10} In diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (…C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84), und vom 6. Juni 2023, 0. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C-700/21, EU:C:2023:444, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-8/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    Ferner weise ich darauf hin, dass der in Art. 19 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2018/1805 vorgesehene Versagungsgrund wie alle Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eng auszulegen ist: Vgl. entsprechend insbesondere Urteile vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem) (…C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 39), vom 14. Juli 2022, Procureur général près la cour d'appel d'Angers (…C-168/21, EU:C:2022:558, Rn. 40), und vom 6. Juni 2023, 0. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C-700/21, EU:C:2023:444, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-305/22

    C.J. (Exécution d'une condamnation à la suite d'un MAE) - Vorlage zur …

  • EuGH, 16.11.2023 - C-636/22

    PY (Ressortissant d'un État tiers dans l'État membre d'exécution) - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-95/24

    Khuzdar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

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Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21 (https://dejure.org/2022,36310)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.12.2022 - C-700/21 (https://dejure.org/2022,36310)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - C-700/21 (https://dejure.org/2022,36310)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    O. G. (Mandat d'arrêt européen à l'encontre d'un ressortissant d'un État tiers)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Fakultative Gründe für die Ablehnung der Übergabe - Achtung des Privat- und Familienlebens - Drittstaatsangehörige, die sich in einem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    O. G. (Mandat d'arrêt européen à l'encontre d'un ressortissant d'un État tiers)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Fakultative Gründe für die Ablehnung der Übergabe - Achtung des Privat- und Familienlebens - Drittstaatsangehörige, die sich in einem ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Fakultative Gründe für die Ablehnung der Übergabe - Achtung des Privat- und Familienlebens - Drittstaatsangehörige, die sich in einem ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 13.12.2018 - C-514/17

    Sut - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21
    {FN:14} Urteil Wolzenburg, Rn. 61. Auf derselben Linie Urteil[e] vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl - Non bis in idem) (…C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 41), und vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, im Folgenden: Urteil Sut, Rn. 42).

    In diesem Sinne auch Urteil Sut, Rn. 43 und 44.

    Vgl. Urteil Sut, Rn. 35.

    {FN:35} Urteil Sut, Rn. 30.

    {FN:39} Urteil Sut, Rn. 36.

  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21
    {FN:28} Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 40).

    {FN:30} Urteil Kozłowski, Rn. 34, auf das sich auch Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151) bezieht.

    Wie Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151) betont hat, "kann bei der von mir vorgeschlagenen Lesart des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses keine Rede davon sein, die Straffreiheit der gesuchten Person festzulegen oder sogar den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Frage zu stellen, denn der Vollstreckungsstaat kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur ablehnen, wenn er sich ausdrücklich verpflichtet, die Strafe in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, ohne die Entscheidung, mit der sie verhängt wurde, in Frage zu stellen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-42/11

    Lopes Da Silva Jorge - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21
    {FN:30} Urteil Kozłowski, Rn. 34, auf das sich auch Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151) bezieht.

    Wie Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151) betont hat, "kann bei der von mir vorgeschlagenen Lesart des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses keine Rede davon sein, die Straffreiheit der gesuchten Person festzulegen oder sogar den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Frage zu stellen, denn der Vollstreckungsstaat kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur ablehnen, wenn er sich ausdrücklich verpflichtet, die Strafe in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, ohne die Entscheidung, mit der sie verhängt wurde, in Frage zu stellen.

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21
    {FN:33} Allgemein Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski (C-579/15, EU:C:2017:503, im Folgenden: Urteil Popławski, Rn. 21).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21
    Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija (C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 40).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21
    {FN:16} Unbeschadet der Tatsache, dass die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, die den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bilden, "unter außergewöhnlichen Umständen" wie jenen in den Verfahren, die u. a. zum Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), geführt haben, eingeschränkt werden können.
  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21
    {FN:15} Hierzu allgemein Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21
    {FN:13} In ihrem Urteil Nr. 227 von 2010 (IT:COST:2010:227) hat die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) "auf der Grundlage insbesondere der Urteile Kozlowski [Urteil vom 17. Juli 2008, C-66/08, EU:C:2008:437, im Folgenden: Urteil Kozłowski] und Wolzenburg [Urteil vom 6. Oktober 2009, C-123/08, EU:C:2009:616, im Folgenden: Urteil Wolzenburg]" "die italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses …, soweit diese neben der Ablehnung der Übergabe italienischer Staatsangehöriger zwecks Vollstreckung der Strafe … in Italien nicht auch die von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorsehen, die rechtmäßig und tatsächlich im italienischen Hoheitsgebiet wohnen oder sich dort aufhalten", für verfassungswidrig erklärt (Nr. 8.2.4 der Vorlageentscheidung).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozłowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21
    {FN:13} In ihrem Urteil Nr. 227 von 2010 (IT:COST:2010:227) hat die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) "auf der Grundlage insbesondere der Urteile Kozlowski [Urteil vom 17. Juli 2008, C-66/08, EU:C:2008:437, im Folgenden: Urteil Kozłowski] und Wolzenburg [Urteil vom 6. Oktober 2009, C-123/08, EU:C:2009:616, im Folgenden: Urteil Wolzenburg]" "die italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses …, soweit diese neben der Ablehnung der Übergabe italienischer Staatsangehöriger zwecks Vollstreckung der Strafe … in Italien nicht auch die von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorsehen, die rechtmäßig und tatsächlich im italienischen Hoheitsgebiet wohnen oder sich dort aufhalten", für verfassungswidrig erklärt (Nr. 8.2.4 der Vorlageentscheidung).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    The existence of evidence of systemic or generalised deficiencies concerning …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21
    {FN:17} Vgl. statt aller Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine …

    {FN:13} Zur Bestätigung dieses Grundsatzes vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Presidente del Consiglio dei Ministri u. a. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C-700/21, EU:C:2022:995, Nrn. 55 und 56) (In diesen Schlussanträgen hat er festgestellt, dass das Recht auf Familienleben keinen Vorrang vor der Verbüßung einer Freiheitsstrafe habe).
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