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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 12.01.2023 - C-702/20, C-17/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,88
EuGH, 12.01.2023 - C-702/20, C-17/21 (https://dejure.org/2023,88)
EuGH, Entscheidung vom 12.01.2023 - C-702/20, C-17/21 (https://dejure.org/2023,88)
EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - C-702/20, C-17/21 (https://dejure.org/2023,88)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    DOBELES HES

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Nationale Regelung, wonach der öffentliche Betreiber verpflichtet ist, sich bei den Erzeugern erneuerbarer Energien zu einem Preis einzudecken, der über dem Marktpreis liegt - Unterbliebene ...

  • Betriebs-Berater

    Dobeles HES - Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung eingeführt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Nationale Regelung, wonach der öffentliche Betreiber verpflichtet ist, sich bei den Erzeugern erneuerbarer Energien zu einem Preis einzudecken, der über dem Marktpreis liegt - Unterbliebene ...

  • datenbank.nwb.de

    Staatliche Beihilfen: Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung eingeführt werden

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung eingeführt werden

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Gericht darf durch Entscheidung keine staatliche Beihilfe einführen - Gericht darf durch Entscheidung keine staatliche Beihilfe einführen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in …

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Rn. 72 Sodann vertritt die Kommission unter Berufung auf Rn. 17 des Urteils vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), allgemein die Auffassung, dass es aus unionsrechtlicher Sicht keine Rolle spiele, ob eine staatliche Beihilfe von einem Gericht oder einer anderen Behörde, insbesondere einer Verwaltungsbehörde, gewährt werde.

    Rn. 108 Insoweit ergibt sich aus Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589, dass in dieser Bestimmung für die Festlegung des Beginns der Verjährungsfrist darauf abgestellt wird, wann die Beihilfe dem Empfänger gewährt wurde, und nicht auf den Tag des Erlasses einer Beihilferegelung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 81).

    Rn. 109 Überdies ist bei der Berechnung der Verjährungsfrist davon auszugehen, dass die betreffende Beihilfe dem Empfänger erst zu dem Zeitpunkt gewährt wurde, zu dem sie tatsächlich an ihn vergeben wurde (Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 82).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein …

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Rn. 52 Folglich kann ein Vorteil, der bestimmten Unternehmen gewährt wird, schon vor der vollständigen Liberalisierung des betreffenden Marktes den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA/Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 49).

    Rn. 56 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht befugt ist, den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits zu würdigen oder die von ihm ausgelegten Unionsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallen (Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA/Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Bereich staatlicher Beihilfen kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht insbesondere Auslegungshinweise geben, anhand deren es festzustellen vermag, ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts eingestuft werden kann (Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA/Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-347/16

    Balgarska energiyna borsa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 und 102 AEUV …

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Der Gerichtshof darf sich nämlich in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift äußern (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 86 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt dieses Erfordernis der Genauigkeit in besonderem Maß im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat, ausdrücklich aufgeführt (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem …

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24, …und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 31).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25, …und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 32).

  • EuGH, 07.02.2018 - C-304/16

    Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter …

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (…Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 31).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 32).

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1 …

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Rn. 119 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst die Aufgabe, die das Unionsrecht den nationalen Gerichten bei der Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen zuweist, insbesondere die Verpflichtung, dann, wenn sie feststellen, dass die fragliche Maßnahme bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen, zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nachgekommen ist, und, falls dies nicht der Fall ist, die Maßnahme für rechtswidrig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 68).

    Rn. 120 Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Einklang mit ihrem nationalen Recht alle Konsequenzen aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 69).

  • EuGH, 04.03.2020 - C-586/18

    Buonotourist/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Rn. 74 Schließlich beruft sich die Kommission auf das Urteil vom 4. März 2020, Buonotourist/Kommission (C-586/18 P, EU:C:2020:152); darin habe der Gerichtshof entschieden, dass die Italienische Republik mittels eines Urteils des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) einem Erbringer von Busverkehrsdiensten eine staatliche Beihilfe in Form einer Ausgleichsleistung für seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewährt habe.

    So war in der Rechtssache, zu der das Urteil vom 4. März 2020, Buonotourist/Kommission (C-586/18 P, EU:C:2020:152), ergangen ist, die Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in einer Entscheidung der italienischen Behörden vorgesehen (…vgl. Rn. 17 dieses Urteils).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine …

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Rn. 33 Erstens ist zu der Voraussetzung, dass die Maßnahme einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist, festzustellen, dass der in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Ausgleichsmechanismus durch Gesetz eingeführt wurde und daher dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Vent de colère!, C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 18, und vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 50).

    Rn. 37 Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht genügt, wenn die Netzbetreiber die durch ihre Verpflichtung, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu gesetzlich festgelegten Tarifen abzunehmen, entstandenen Mehrkosten in den Preis für den Verkauf von Strom an ihre Endkunden einbeziehen, sofern dieser Ausgleich nur auf einer Praxis und nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 70 und 71).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die …

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Rn. 33 Erstens ist zu der Voraussetzung, dass die Maßnahme einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist, festzustellen, dass der in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Ausgleichsmechanismus durch Gesetz eingeführt wurde und daher dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Vent de colère!, C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 18, …und vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 50).

    Rn. 35 Als "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind auch Gelder anzusehen, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats durch obligatorische Beiträge aufgebracht und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Vent de colère!, C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25).

  • EuGH, 02.03.2021 - C-425/19

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des …

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Rn. 31 Die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV setzt voraus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung eine Maßnahme als staatliche Maßnahme oder als eine "aus staatlichen Mitteln" gewährte Beihilfe eingestuft werden, wenn die Maßnahme zum einen unmittelbar oder mittelbar unter Inanspruchnahme dieser Mittel umgesetzt wird und zum anderen einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer …

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT …

  • EuGH, 26.04.2018 - C-233/16

    Die regionalen Abgaben, die in Spanien für große Einzelhandelsunternehmen erhoben …

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist …

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der …

  • EuGH, 09.11.2017 - C-656/15

    Kommission/ TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …

  • EuGH, 23.01.2019 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 21.10.2020 - C-556/19

    Eco TLC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …

  • EuGH, 27.01.2022 - C-179/20

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - …

  • EuGH, 16.09.2021 - C-850/19

    FVE Holýšov I u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 07.09.2016 - C-228/15

    Velikova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht der Unionsbürger, sich im …

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung, …

  • EuGH, 07.12.2023 - C-634/21

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.01.2024 - T-409/21

    Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte …

    Rn. 30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (…Urteile vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 46, und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 31).

    Rn. 31 Zum Vorliegen einer staatlichen Maßnahme oder einer Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel - nur um diese Voraussetzung geht es in der vorliegenden Rechtssache - ist darauf hinzuweisen, dass Vergünstigungen, damit sie als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (…Urteile vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47, und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 32).

    Im Übrigen ist festzustellen, dass diese Maßnahmen durch Gesetz eingeführt wurden und daher dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17 und 18, und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 33).

    Bei diesen beiden Kriterien handelt es sich um alternative Kriterien des Begriffs "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 38, 39 und 42).

    In der mündlichen Verhandlung hat die Bundesrepublik Deutschland jedoch erklärt, dass sie im Licht des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), und insbesondere in Anbetracht der Feststellung, dass die beiden Kriterien des Begriffs "staatliche Mittel" alternativ seien (…siehe oben, Rn. 36), ihr Vorbringen im Rahmen dieses Teils zurücknehme, was im Sitzungsprotokoll festgehalten wurde.

    Rn. 56 Nach der Rechtsprechung kommen Beträge, die aus einem von Stromkäufern vom Staat auferlegten Zuschlag zum Tarif resultieren, einer Abgabe auf Strom gleich und gehen auf "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zurück (vgl. Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Finanzierungsmechanismus nach nationalem Recht nicht zur Kategorie der Abgaben steuerlicher Art im engeren Sinne gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht genügt, wenn die Netzbetreiber die durch ihre Verpflichtung, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu gesetzlich festgelegten Tarifen abzunehmen, entstandenen Mehrkosten in den Preis für den Verkauf von Strom an ihre Endkunden einbeziehen, sofern dieser Ausgleich nur auf einer Praxis und nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 74 Insoweit ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, dass die mit der obligatorischen Abgabe verbundene finanzielle Last von einer "bestimmten Personengruppe" getragen werden kann (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 36), so dass, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen zu Recht ausgeführt hat, nicht verlangt wird, dass es sich bei den Zahlungsverpflichteten um die Endverbraucher handelt.

    Rn. 86 Zweitens macht die Kommission in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahme vom 30. März 2023 geltend, dass das Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), die bisherige Rechtsprechung zum beihilferechtlichen Begriff der "Abgabe" präzisiert habe.

    Rn. 87 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), klargestellt, dass das Kriterium des Vorliegens einer Steuer oder anderer obligatorischer Abgaben die Feststellung der Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ermöglichen kann, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass das Kriterium der ständigen staatlichen Kontrolle der Gelder ebenfalls erfüllt ist (…siehe oben, Rn. 36).

    Rn. 89 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), entschieden hat, dass eine nationale Regelung, wonach ein zugelassenes Stromversorgungsunternehmen verpflichtet ist, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu einem höheren Preis als dem Marktpreis zu kaufen, und wonach die sich daraus ergebenden Mehrkosten durch eine von den Endverbrauchern getragene obligatorische Abgabe finanziert werden, eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.

  • EuGH, 26.09.2024 - C-795/21

    WEPA Hygieneprodukte und WEPA Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

    Rn. 120 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 121 In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine Maßnahme als staatliche Maßnahme oder als eine "aus staatlichen Mitteln" gewährte Beihilfe eingestuft werden kann, wenn die Maßnahme zum einen unmittelbar oder mittelbar unter Inanspruchnahme dieser Mittel umgesetzt wird und zum anderen einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 122 Speziell in Bezug auf die Voraussetzung, dass der Vorteil "aus staatlichen Mitteln" gewährt wird, hat der Gerichtshof im Laufe seiner Rechtsprechung zwei Kriterien herausgearbeitet, mit denen sich feststellen fest, ob die Gelder, mit denen nach den nationalen Rechtsvorschriften ein Tarifvorteil gewährt wird, "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34, 38, 39 und 42).

    Rn. 123 Daher ist als Erstes festzustellen, dass Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen obligatorischen Abgaben stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 38).

    Denn in einem solchen Fall könnte die Abgabe nicht als obligatorisch angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34 bis 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 125 Als Zweites ist festzustellen, dass es genügt, dass Beträge stets unter staatlicher Kontrolle bleiben und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 126 Die in den Rn. 123 und 125 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien stellen alternative Kriterien dar, mit denen sich feststellen lässt, ob eine Maßnahme "aus staatlichen Mitteln" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 42), wie die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs zur Tragweite des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), anerkannt hat.

    Rn. 128 Das Vorbringen der WEPA-Gesellschaften, wonach in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine alternativen Kriterien aufgestellt worden seien, stützt sich gerade auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die er im Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), zusammengefasst hat und aus der er das Vorliegen zweier alternativer Kriterien abgeleitet hat.

    Diese Gesichtspunkte sind in der Rechtsprechung festgelegt worden, die in den Rn. 55 bis 62 des angefochtenen Urteils wiedergegeben wurde und in den Rn. 34 bis 37 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), zusammengefasst worden war, ohne dass dies im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittelverfahren speziell beanstandet worden ist.

    Gleichwohl steht nichts dem entgegen, dass das Gericht, insbesondere aus Gründen einer geordneten Rechtspflege, seine Argumentation anhand nicht tragender Erwägungen wie im vorliegenden Fall die zum Vorliegen einer staatlichen Kontrolle fortsetzt, so wie es der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), getan hat.

  • EuGH, 26.09.2024 - C-794/21

    Deutschland/ Infineon Technologies Dresden u. a. - Rechtsmittel - Staatliche …

    Rn. 102 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 103 In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine Maßnahme als staatliche Maßnahme oder als eine "aus staatlichen Mitteln" gewährte Beihilfe eingestuft werden kann, wenn die Maßnahme zum einen unmittelbar oder mittelbar unter Inanspruchnahme dieser Mittel umgesetzt wird und zum anderen einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 104 Speziell in Bezug auf die Voraussetzung, dass der Vorteil "aus staatlichen Mitteln" gewährt wird, hat der Gerichtshof im Laufe seiner Rechtsprechung zwei Kriterien herausgearbeitet, mit denen sich feststellen fest, ob die Gelder, mit denen nach den nationalen Rechtsvorschriften ein Tarifvorteil gewährt wird, "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34, 38, 39 und 42).

    Rn. 105 Daher ist als Erstes festzustellen, dass Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen obligatorischen Abgaben stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 38).

    Denn in einem solchen Fall könnte die Abgabe nicht als obligatorisch angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34 bis 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 107 Als Zweites ist festzustellen, dass es genügt, dass Beträge stets unter staatlicher Kontrolle bleiben und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 108 Die in den Rn. 105 und 107 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien stellen alternative Kriterien dar, mit denen sich feststellen lässt, ob eine Maßnahme "aus staatlichen Mitteln" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 42), wie die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs zur Tragweite des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), anerkannt hat.

    Diese Gesichtspunkte sind in der Rechtsprechung festgelegt worden, die in den Rn. 55 bis 62 des angefochtenen Urteils wiedergegeben wurde und in den Rn. 34 bis 37 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), zusammengefasst worden war, ohne dass dies im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittelverfahren speziell beanstandet worden ist.

    Gleichwohl steht nichts dem entgegen, dass das Gericht insbesondere aus Gründen einer geordneten Rechtspflege seine Argumentation anhand nicht tragender Erwägungen wie im vorliegenden Fall die zum Vorliegen einer staatlichen Kontrolle fortsetzt, so wie es der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), getan hat.

  • EuGH, 28.01.2025 - C-253/23

    Ersatz des durch ein Kartell entstandenen Schadens: Eine nationale Regelung, die …

    Rn. 38 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nach ständiger Rechtsprechung auf eine Auslegung des Unionsrechts beziehen muss, die für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist (Urteile vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 81, …sowie vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 65).
  • EuGH, 26.09.2024 - C-790/21

    Covestro Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Rn. 146 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 147 In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine Maßnahme als staatliche Maßnahme oder als eine "aus staatlichen Mitteln" gewährte Beihilfe eingestuft werden kann, wenn die Maßnahme zum einen unmittelbar oder mittelbar unter Inanspruchnahme dieser Mittel umgesetzt wird und zum anderen einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 148 Speziell in Bezug auf die Voraussetzung, dass der Vorteil "aus staatlichen Mitteln" gewährt wird, hat der Gerichtshof im Laufe seiner Rechtsprechung zwei Kriterien herausgearbeitet, mit denen sich feststellen lässt, ob die Gelder, mit denen nach den nationalen Rechtsvorschriften ein Tarifvorteil gewährt wird, "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34, 38, 39 und 42).

    Rn. 149 Daher ist als Erstes festzustellen, dass Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen obligatorischen Abgaben stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 38).

    Rn. 150 Als Zweites ist festzustellen, dass es genügt, dass Beträge stets unter staatlicher Kontrolle bleiben und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 151 Die in den Rn. 149 und 150 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien stellen alternative Kriterien dar, mit denen sich feststellen lässt, ob eine Maßnahme "aus staatlichen Mitteln" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 42), wie Covestro und die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs zur Tragweite des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), anerkannt haben.

    Gleichwohl steht nichts dem entgegen, dass das Gericht insbesondere aus Gründen einer geordneten Rechtspflege seine Argumentation anhand nicht tragender Erwägungen wie im vorliegenden Fall die zum Vorliegen einer staatlichen Kontrolle fortsetzt, so wie es der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), getan hat.

    Denn in einem solchen Fall könnte die Abgabe nicht als obligatorisch angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34 bis 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2024 - C-792/21

    AZ/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung …

    Rn. 129 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 130 In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine Maßnahme als staatliche Maßnahme oder als eine "aus staatlichen Mitteln" gewährte Beihilfe eingestuft werden kann, wenn die Maßnahme zum einen unmittelbar oder mittelbar unter Inanspruchnahme dieser Mittel umgesetzt wird und zum anderen einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 131 Speziell in Bezug auf die Voraussetzung, dass der Vorteil "aus staatlichen Mitteln" gewährt wird, hat der Gerichtshof im Laufe seiner Rechtsprechung zwei Kriterien herausgearbeitet, mit denen sich feststellen lässt, ob die Gelder, mit denen nach den nationalen Rechtsvorschriften ein Tarifvorteil gewährt wird, staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34, 38, 39 und 42).

    Rn. 132 Daher ist als Erstes festzustellen, dass Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen obligatorischen Abgaben stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 38).

    Rn. 133 Als Zweites ist festzustellen, dass es genügt, dass Beträge stets unter staatlicher Kontrolle bleiben und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 134 Die in den Rn. 132 und 133 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien stellen alternative Kriterien dar, mit denen sich feststellen lässt, ob eine Maßnahme aus "staatlichen Mitteln" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wird (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 42), wie AZ und die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs zur Tragweite des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), anerkannt haben.

    Gleichwohl steht nichts dem entgegen, dass das Gericht insbesondere aus Gründen einer geordneten Rechtspflege seine Argumentation anhand nicht tragender Erwägungen wie im vorliegenden Fall die zum Vorliegen einer staatlichen Kontrolle fortsetzt, so wie es der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), getan hat.

    Denn in einem solchen Fall könnte die Abgabe nicht als obligatorisch angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34 bis 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2026 - C-242/24

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Sektor der Kraft-Wärme-Kopplung - Reform …

    Rn. 23 In Rn. 36 des angefochtenen Urteils hat das Gericht unter Berufung auf das Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 38, 39 und 42), festgestellt, dass zum einen Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen obligatorischen Abgaben stammten und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt würden, und zum anderen Beträge, die stets unter staatlicher Kontrolle blieben und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stünden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden könnten, wobei es sich bei diesen beiden Kriterien um alternative Kriterien des Begriffs "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handele.

    Rn. 45 Der Hinweis in Rn. 35 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), dass die Beträge "im Einklang mit [den] Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden", stehe im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, den Sachverhalt in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, von den Sachverhalten in den Rechtssachen zu unterscheiden, in denen die Urteile vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, EU:C:2004:448), und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348), ergangen seien.

    Die Abgabe muss überdies nach nationalem Recht obligatorisch sein (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 36).

    Rn. 62 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es für die Feststellung der Inanspruchnahme staatlicher Mittel nicht genügt, wenn die Netzbetreiber die durch ihre Verpflichtung, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu gesetzlich festgelegten Tarifen abzunehmen, entstandenen Mehrkosten in den Preis für den Verkauf von Strom an ihre Endkunden einbeziehen, sofern dieser Ausgleich nur auf einer Praxis und nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 70 und 71, und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 37).

    Rn. 63 Im Übrigen ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 66 und 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das Vorliegen einer obligatorischen Abgabe, die die Stromendverbraucher auf der "zweiten Ebene" der Elektrizitätsversorgungskette trifft und aus der die für die Gewährung einer Förderung auf der "ersten Ebene" dieser Kette verwendeten Mittel stammen, in der Rechtsprechung im Wesentlichen durchgehend berücksichtigt worden, insbesondere in den Urteilen vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (…C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 66), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 22 bis 24), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (…C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 64 bis 71), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (…C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 57 und 64), vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 30, 36 und 37), vom 7. März 2024, Fallimento Esperia und GSE (…C-558/22, EU:C:2024:209, Rn. 76 und 77), vom 26. September 2024, Covestro Deutschland und Deutschland/Kommission (…C-790/21 P und C-791/21 P, EU:C:2024:792, Rn. 178), und vom 26. September 2024, WEPA Hygieneprodukte u. a./Kommission (…C-795/21 P und C-796/21 P, EU:C:2024:807, Rn. 124).

    Insoweit legt die Kommission Rn. 35 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), falsch aus, wenn sie geltend macht, dass die Erwähnung des ersten dieser Kriterien nur dazu diene, den Sachverhalt, um den es in diesem Urteil gehe, von denen zu unterscheiden, um die es in den in Rn. 45 des vorliegenden Urteils genannten Urteilen gegangen sei, da sich in dem Urteil vom 12. Januar 2023 keine dahin gehende Beschränkung findet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-701/21

    Mytilinaios/ DEI und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff …

    Rn. 81 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass das Urteil Dobeles die Erwägungen des Gerichts entkräfte, da die Gleichstellung des ständigen Schiedsgerichts der RAE mit einem ordentlichen Gericht, selbst wenn sie als gegeben angesehen würde, nicht dazu führen könne, dem griechischen Staat den Vorteil zuzurechnen, der Mytilinaios durch den Schiedsspruch gewährt worden sei.

    Meiner Meinung nach schließt der Gerichtshof im Urteil Dobeles lediglich aus, dass eine staatliche Beihilfe einem Gericht zugerechnet werden kann; er schließt jedoch nicht aus, dass die wettbewerbswidrigen Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung, mit der eine Beihilfe gewährt wird, dem Staat selbst zugerechnet werden können.

    Rn. 83 Ich halte es daher für erforderlich, in einem ersten Schritt zu prüfen, welche Auswirkungen das Urteil Dobeles auf die Möglichkeit haben kann, dem griechischen Staat den Ausgang des im vorliegenden Fall durchgeführten Schiedsverfahrens zuzurechnen.

    Rn. 86 In der Rechtssache, in der das Urteil Dobeles ergangen ist, ging es bei einer der Vorlagefragen{FN-VERWEIS:34} darum, ob eine Klage, die die Zahlung eines nicht erhaltenen Teils eines durch nationale Rechtsvorschriften geschaffenen Vorteils betraf, der eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte, als ein Antrag auf Gewährung einer neuen Beihilfe angesehen werden konnte, die sich von der den Klägerinnen bereits gezahlten unterschied.

    Rn. 88 Insoweit spiegelt die Begründung des Gerichtshofs im Urteil Dobeles den herkömmlichen Ansatz der Gewaltenteilung wider, wonach die Rolle der Gerichte darauf beschränkt ist, bereits bestehende Rechtsvorschriften anzuwenden.

    Rn. 89 Die Frage der Rechtsgrundlage der Beihilfe, über die der Gerichtshof im Urteil Dobeles entschieden hat, schließt jedoch eine etwaige Haftung des Staates für die gerichtliche Durchsetzung einer nationalen Regelung{FN-VERWEIS:37}, mit der eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe gewährt wird, nicht aus.

    Rn. 91 Ich bin daher der Ansicht, dass das Urteil Dobeles nicht die Tragweite hat, die ihm die Kommission beimisst, soweit sie geltend macht, dass die Gleichstellung des Schiedsgerichts mit den ordentlichen griechischen Gerichten nicht dazu führen könne, die Folgen des Schiedsverfahrens dem griechischen Staat zuzurechnen.

    {FN:32} Urteil vom 12. Januar 2023 (C-702/20 und C-17/21, im Folgenden: Urteil Dobeles, EU:C:2023:1).

  • EuGH, 10.09.2024 - C-465/20

    Tax Rulings: Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts betreffend die …

    Rn. 314 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Maßnahme als staatliche Maßnahme oder als eine "aus staatlichen Mitteln" gewährte Beihilfe eingestuft werden, wenn die Maßnahme zum einen unmittelbar oder mittelbar unter Inanspruchnahme dieser Mittel umgesetzt wird und zum anderen einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 22.05.2025 - V R 22/23

    Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften

  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Das Vereinigte Königreich hat durch ein Urteil seines Obersten Gerichtshofs gegen …

  • EuGH, 29.04.2025 - C-453/23

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof präzisiert die Umstände, unter denen …

  • EuG, 02.10.2024 - T-624/15

    European Food u. a./ Kommission - Staatliche Beihilfe - Art. 107 und 108 AEUV - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2025 - C-514/23

    Tiberis Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Förderung der Nutzung …

  • EuGH, 01.08.2025 - C-514/23

    Tiberis Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Förderung der Nutzung …

  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale …

  • EuGH, 16.03.2023 - C-339/21

    Telekommunikationsbetreiber können verpflichtet werden, auf Verlangen einer …

  • EuGH, 21.09.2023 - C-568/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Carte diplomatique) - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-653/23

    Karaman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …

  • EuGH, 22.02.2024 - C-649/22

    Randstad Empleo u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2026 - C-670/24

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vereinigtes Königreich - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2025 - C-242/24

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des …

  • EuGH, 13.03.2025 - C-746/23

    Cividale und Flag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-790/21

    Covestro Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-266/22

    CRRC Qingdao Sifang u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

  • EuGH, 22.02.2024 - C-701/21

    Mytilinaios/ DEI und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-792/21

    AZ/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutschland - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-794/21

    Deutschland/ Infineon Technologies Dresden u. a. - Rechtsmittel - Staatliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-795/21

    WEPA Hygieneprodukte und WEPA Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

  • EuGH, 29.06.2026 - C-255/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2026 - C-199/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) …

  • EuGH, 30.05.2024 - C-743/22

    DISA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-743/22

    DISA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20, C-17/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,13863
Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20, C-17/21 (https://dejure.org/2022,13863)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.06.2022 - C-702/20, C-17/21 (https://dejure.org/2022,13863)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 2022 - C-702/20, C-17/21 (https://dejure.org/2022,13863)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    DOBELES HES

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Verpflichtung des öffentlichen Betreibers, sich bei den Erzeugern erneuerbarer Energien zu einem Preis einzudecken, der über dem Marktpreis liegt - Schadensersatz für nicht erhaltene Beihilfebeträge - Bestehende ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Verpflichtung des öffentlichen Betreibers, sich bei den Erzeugern erneuerbarer Energien zu einem Preis einzudecken, der über dem Marktpreis liegt - Schadensersatz für nicht erhaltene Beihilfebeträge - Bestehende ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20
    Daraus folgt, dass eine Untersuchung "aller Umstände" einer bestimmten Maßnahme - um die Formulierung des Gerichtshofs im Urteil Essent Netwerk Noord u. a. zu verwenden - in Fällen erforderlich sein kann, in denen der steuerliche Charakter der fraglichen Maßnahme nicht klar und unzweideutig ermittelt werden kann.

    So hat sich der Gerichtshof nach meiner Lesart des Urteils Deutschland/Kommission{FN-VERWEIS:24} deswegen, weil die in diesem Urteil in Rede stehende EEG-Umlage nicht die gleichen Merkmale aufwies wie der vom Gerichtshof im Urteil Essent Netwerk Noord u. a. geprüfte Strompreiszuschlag (d. h. die Merkmale einer Abgabe), für verpflichtet gehalten, die anderen vom Gericht in dem mit Rechtsmittel angefochtenen Urteil zur Begründung des staatlichen Ursprungs der Mittel angeführten Gesichtspunkte zu prüfen{FN-VERWEIS:25}.

    {FN:16} Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, im Folgenden: Urteil Essent Netwerk Noord u.

    a., EU:C:2008:413, Rn. 45 bis 47 und 66), sowie Urteil Deutschland/Kommission (…Rn. 65 bis 71).

    {FN:17} Urteil Essent Netwerk Noord u. a. Vgl. ebenfalls Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851), sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407).

    {FN:21} Vgl. in diesem Sinne Urteil Essent Netwerk Noord u. a. (…Rn. 69 und 70).

    {FN:22} Vgl. Urteil Essent Netwerk Noord u. a. (…Rn. 69 bis 75); vgl. ebenfalls Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21, 25, 28 bis 36), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (…C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 63 bis 67), und vom 16. September 2021, FVE Holýšov I u. a./Kommission (…C-850/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:740, Rn. 46).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20
    So stellte der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission fest, dass eine Abgabe, um von staatlichen Mitteln sprechen zu können, zwingend vorgeschrieben sein müsse, in dem Sinne, dass sich ihr zwingender Charakter aus dem nationalen Recht ergeben müsse{FN-VERWEIS:19}.

    {FN:9} Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, im Folgenden: Urteil Deutschland/Kommission, EU:C:2019:268, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:15} Urteil Deutschland/Kommission (…Rn. 60 und 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    a., EU:C:2008:413, Rn. 45 bis 47 und 66), sowie Urteil Deutschland/Kommission (…Rn. 65 bis 71).

    {FN:19} Urteil Deutschland/Kommission (…Rn. 70 und 71).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20
    {FN:13} Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (…173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25).

    {FN:14} Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 30 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:17} Urteil Essent Netwerk Noord u. a. Vgl. ebenfalls Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851), sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407).

    {FN:22} Vgl. Urteil Essent Netwerk Noord u. a. (…Rn. 69 bis 75); vgl. ebenfalls Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21, 25, 28 bis 36), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (…C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 63 bis 67), und vom 16. September 2021, FVE Holýšov I u. a./Kommission (…C-850/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:740, Rn. 46).

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20
    Ebenso entschied der Gerichtshof im Urteil DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, dass Griechenland durch eine einstweilige Anordnung des Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz Athen, Griechenland), mit der ein Vorzugstarif für Stromlieferungen an einen Aluminiumhersteller für mehrere Monate wiederhergestellt wurde, eine staatliche Beihilfe gewährt habe{FN-VERWEIS:35}.

    {FN:35} Urteil vom 26. Oktober 2016 (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 58 und 59).

    {FN:39} Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:44} Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 95 bis 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20
    Rn. 35 So stellte der Gerichtshof im Urteil PreussenElektra fest, dass staatliche Mittel nicht bei Maßnahmen zum Einsatz kämen, mit denen der Staat lediglich einen Mindest- oder Höchstpreis für den Kauf oder Verkauf eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Dienstleistung festlege{FN-VERWEIS:18}.

    Rn. 41 Ich stelle ferner fest, dass sich die lettische Regelung angesichts dieser Merkmale von den Regelungen unterscheidet, um die es in den den Urteilen PreussenElektra und Deutschland/Kommission zugrunde liegenden Rechtssachen ging.

    Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Förderregelung für erneuerbare Energien vorsieht, dass Gelder aus privaten Quellen an Unternehmen vergeben werden, ohne dass diese Gelder dem Staat zur Verfügung gestellt werden, wie in der dem Urteil PreussenElektra zugrunde liegenden Rechtssache.

    {FN:18} Urteil vom 13. März 2001 (C-379/98, im Folgenden: Urteil PreussenElektra, EU:C:2001:160, Rn. 58 und 59).

  • EuGH, 15.05.2019 - C-706/17

    Achema u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20
    {FN:17} Urteil Essent Netwerk Noord u. a. Vgl. ebenfalls Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851), sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407).

    {FN:22} Vgl. Urteil Essent Netwerk Noord u. a. (…Rn. 69 bis 75); vgl. ebenfalls Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21, 25, 28 bis 36), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 63 bis 67), und vom 16. September 2021, FVE Holýšov I u. a./Kommission (…C-850/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:740, Rn. 46).

    {FN:26} Urteil vom 15. Mai 2019 (C-706/17, EU:C:2019:407).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20
    {FN:7} Urteil vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:11} Urteil vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:12} Urteil vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20
    {FN:8} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:10} Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24).

  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20
    Ich erinnere des Weiteren daran, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C-638/19 P, EU:C:2022:50) (in der Rechtssache "Micula"), in der Besetzung als Große Kammer klargestellt hat, dass der Zeitpunkt der Gewährung einer etwaigen Beihilfe nicht der Zeitpunkt sei, zu dem der Kläger das materielle Recht erhalte, vom Staat wegen einer angeblichen Zuwiderhandlung Schadensersatz zu verlangen, sondern der Zeitpunkt, zu dem dieses Recht in einem Schiedsspruch anerkannt und beziffert werde.

    {FN:43} Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 123 bis 125).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20
    {FN:36} Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 17).

    {FN:42} Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 81).

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein …

  • EuGH, 16.09.2021 - C-850/19

    FVE Holýšov I u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 11.11.2015 - C-505/14

    Klausner Holz Niedersachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und …

  • EuGH, 26.04.2018 - C-233/16

    Die regionalen Abgaben, die in Spanien für große Einzelhandelsunternehmen erhoben …

  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der …

  • EuGH, 09.11.2017 - C-656/15

    Kommission/ TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1 …

  • EuGH, 02.05.2019 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff …

  • EuGH, 04.03.2020 - C-586/18

    Buonotourist/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2005 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der von der Region …

  • EuGH, 23.02.2006 - C-529/03

    Zinsverbilligung von Darlehen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe; …

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