Rechtsprechung
| EuGH, 10.07.2019 - C-722/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Reitbauer u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 24 Nrn. 1 und 5 - Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte ...
- Europäischer Gerichtshof
Reitbauer u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 24 Nrn. 1 und 5 - Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 24 Nrn. 1 und 5 - Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit am Ort der Liegenschaft (IVR 2019, 154)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
- EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
Papierfundstellen
- EuZW 2019, 738
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 04.10.2018 - C-337/17
Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer …
Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
Rn. 49 Grundlage dieses Widerspruchs, der vom vorlegenden Gericht der Gläubigeranfechtungsklage gleichgesetzt wird, ist eine Forderung, ein persönliches Recht des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner, und dient dem Schutz des Zugriffs des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners (Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C-337/17, EU:C:2018:805, Rn. 40).Rn. 58 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Gläubigeranfechtungsklage dann unter "Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, wenn sie auf der Grundlage von Forderungen erhoben wird, die aus Verpflichtungen entstanden sind, die mit dem Abschluss eines Vertrags übernommen wurden (Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C-337/17, EU:C:2018:805, Rn. 44).
- EuGH, 16.11.2016 - C-417/15
Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
Rn. 44 Was die Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeht, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass diese ausschließliche Zuständigkeit nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (…Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42…, vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26, sowie vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30).Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches und nicht auf ein persönliches Recht an einer unbeweglichen Sache gestützt sein (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 34).
- EuGH, 26.03.1992 - C-261/90
Reichert und Kockler / Dresdner Bank
Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
Für Anfechtungsklagen habe der Gerichtshof bereits mit Urteil vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C-261/90, EU:C:1992:149), festgestellt, dass sie nicht unter diese Regel der ausschließlichen Zuständigkeit fielen.Rn. 52 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen Klagen, die auf eine Entscheidung über eine Beanstandung der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden, gerichtet sind, in den Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 1992, Reichert und Kockler, C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 28).
- EuGH, 17.12.2015 - C-605/14
Komu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …
Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
Rn. 44 Was die Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeht, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass diese ausschließliche Zuständigkeit nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (…Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42, vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26, …sowie vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30).Die Frage, ob die Forderung von Herrn Casamassima gegenüber seiner Schuldnerin durch Aufrechnung erloschen ist, steht demnach in keinem Zusammenhang mit den Gründen, die die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen ist, begründen, nämlich die Notwendigkeit, Nachprüfungen und Untersuchungen vorzunehmen und Sachverständigengutachten vor Ort einzuholen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.07.1985 - 220/84
AS-Autoteile Service / Malhé
Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
Rn. 54 Wie aber aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, setzt die nach Art. 16 Nr. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen, dessen Bestimmungen in Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 übernommen worden sind, geforderte Spezifität des Zusammenhangs voraus, dass sich eine Partei nicht auf die Zuständigkeit, die diese Bestimmung den Gerichten des Vollstreckungsorts zuweist, berufen kann, um diese Gerichte ausnahmsweise mit einem Rechtsstreit zu befassen, der in die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 1985, AS-Autoteile Service, 220/84, EU:C:1985:302, Rn. 17). - EuGH, 15.11.2018 - C-308/17
Welches Gericht eines Mitgliedstaats für Klagen eines privaten Inhabers …
Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
Rn. 36 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als "gleichwertig" angesehen werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Nothartová, C-306/17, EU:C:2018:360, Rn. 18, vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31, …und vom 28. Februar 2019, Gradbeništvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.04.2014 - C-438/12
Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte …
Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
Rn. 44 Was die Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeht, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass diese ausschließliche Zuständigkeit nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42…, vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26, …sowie vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30). - EuGH, 28.02.2019 - C-579/17
Gradbeništvo Korana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
Rn. 36 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als "gleichwertig" angesehen werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Nothartová, C-306/17, EU:C:2018:360, Rn. 18…, vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31, und vom 28. Februar 2019, Gradbeništvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 31.05.2018 - C-306/17
Nothartová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
Rn. 36 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als "gleichwertig" angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Nothartová, C-306/17, EU:C:2018:360, Rn. 18…, vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31, …und vom 28. Februar 2019, Gradbeništvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 10.01.1990 - 115/88
Reichert und Kockler / Dresdner Bank
Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
Rn. 48 Was zweitens den Widerspruchsgrund betrifft, mit dem Reitbauer u. a. die Begründetheit der Schuld- und Pfandurkunde, die zwischen Herrn Casamassima und Frau C. am 13. Juni 2014 errichtet worden ist und die als Grundlage für die Zwangsvollstreckung gedient hat, bestreiten und die Feststellung beantragen, dass diese Urkunde ihnen gegenüber unwirksam ist, ist festzustellen, dass die Prüfung eines solchen Vorbringens weder die Beurteilung von Tatsachen noch die Anwendung der Regeln und Gebräuche des Ortes, an dem die Sache belegen ist, die die Zuständigkeit eines Gerichts des Mitgliedstaats begründen können, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, erfordert (Urteil vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler, C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 12).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19
Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
Ebenso ist für die Feststellung, ob es sich um eine Klage handelt, die im Sinne von Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung "dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand ha[t]", zu prüfen, ob die Klage "auf ein dingliches… Recht an einer unbeweglichen Sache gestützt" ist (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 45). - EuGH, 25.03.2021 - C-307/19
Obala i lucice
76 Nur als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sieht Kapitel II Abschnitt 6 der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Reihe von Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit vor, u. a. jene des Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung, der für Verfahren, welche die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, eine Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 38). - EuGH, 11.11.2020 - C-433/19
Aktiva Finants - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 22 Art. 24 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit vor, u. a. im Bereich der dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen, die als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 38).Rn. 24 Diese ausschließliche Zuständigkeit umfasst nicht alle Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches und nicht auf ein persönliches Recht an einer unbeweglichen Sache gestützt sein (Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.09.2022 - C-399/21
IRnova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 29 Zudem gilt, wie aus dem 34. Erwägungsgrund der Brüssel-Ia-Verordnung hervorgeht, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der es ersetzenden Verordnung Nr. 44/2001 (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung) auch für die Bestimmungen der wiederum die Brüssel-I-Verordnung ersetzenden Brüssel-Ia-Verordnung, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 23).Folglich ist die in Rede stehende besondere Zuständigkeitsregel eng auszulegen (Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 38).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2026 - C-300/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Vgl. auch Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a. (C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 45).{FN:97} Vgl. Schlosser-Bericht, Rn. 166, sowie Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler (…C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 12), und vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a. (C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 48).
- EuGH, 03.09.2020 - C-186/19
Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Rn. 72 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen Rechtsbehelfe, die auf eine Entscheidung über eine Beanstandung der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden, gerichtet sind, in den Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 (Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 52). - EuGH, 10.07.2025 - C-99/24
Chmieka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Insbesondere benötigt die Prüfung einer solchen Klage auf Zahlung einer Entschädigung keine Ermittlungen vor Ort und erfordert weder die Beurteilung von Tatsachen noch die Anwendung der Regeln und Gebräuche des Ortes, an dem die betreffende Immobilie belegen ist, die die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts des Mitgliedstaats begründen können, in dessen Hoheitsgebiet diese Sache belegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22
BSH Hausgeräte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
{FN:29} Vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2013, Schneider (…C-386/12, EU:C:2013:633, Rn. 29), vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian (…C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 40 und 41), und vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a. (C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 44). - OLG München, 12.12.2024 - 19 U 1449/24
Asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarung, Gerichtsstandklauseln, …
Rn. 69 Art. 24 Nr. 1 EuGVVO umfasst nicht alle Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (…EuGH, Urteil v. 11.11.2020, Az. C-433/19, Rz. 24 [ECLI:ECLI:EU:C:2020:900]; Urteil v. 10.07.2019, Az. C-722/17, Rz. 44 [ECLI:ECLI:EU:C:2019:577];… Urteil v. 03.04.2014, Az. C-438/12, Rz. 42 [ECLI:ECLI:EU:C:2014:212];… Urteil v. 18.05.2006, Az. C-343/04, Rz. 30 [ECLI:ECLI:EU:C:2006:330];… Urteil v. 10.01.1990, Az. C-115/88, Rz. 11 [ECLI:ECLI:EU:C:1990:3];… BGH, Urteil v. 06.12.2018, Az. IX ZR 22/18, Rz. 39). - Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19
Aktiva Finants - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit - …
{FN:13} Vgl. jüngst Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a. (C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-41/19
FX (Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch) - …
- LG Traunstein, 22.03.2024 - 5 O 1615/23
Ausschließliche Zuständigkeit, Gerichtsstandsvereinbarung, Übererlös, Dingliches …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Reitbauer u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten - Art. 24 Nrn. 1 und ...
- Europäischer Gerichtshof
Reitbauer u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten - Art. 24 Nrn. 1 und ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten - Art. 24 Nrn. 1 und ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
- EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 04.10.2018 - C-337/17
Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
Rn. 67 Vor allem aber hat der Gerichtshof im Laufe des vorliegenden Verfahrens vor dem Gerichtshof und vor der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache diese Ansicht auch im Urteil Feniks{FN-VERWEIS:20}, einer Rechtssache, die eine Gläubigeranfechtungsklage betraf, bestätigt.Rn. 68 Im Urteil Feniks hat der Gerichtshof entschieden, dass soweit die Gläubigeranfechtungsklage aufgrund von Forderungen erhoben wird, die aus Verpflichtungen entstanden sind, die mit dem Abschluss eines Vertrags übernommen wurden, der Inhaber dieser Forderungen diese Klage "vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre", erheben kann.
Rn. 72 Dem Urteil Feniks lassen sich die folgenden Voraussetzungen entnehmen, unter denen eine Gläubigeranfechtungsklage einen vertraglichen Gerichtsstand begründet.
Wie der Gerichtshof im Urteil Feniks, Rn. 42, entschieden hat, "wurzeln sowohl das Feniks zustehende Recht, auf das Vermögen ihres Schuldners zuzugreifen, als auch die Klage auf Erklärung der Unwirksamkeit des zwischen diesem und einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags in Verpflichtungen, die Coliseum mit dem Abschluss des Vertrags … freiwillig gegenüber Feniks eingegangen ist" (Hervorhebung nur hier).
Rn. 77 Das Urteil Feniks verlangt nicht (zumindest nicht ausdrücklich) die Kenntnis des Beklagten vom ersten Vertrag und auch keine Benachteiligungsabsicht.
In der mündlichen Verhandlung hatten die Beteiligten Gelegenheit, zum Urteil Feniks Stellung zu nehmen; die Kläger haben insbesondere die Ansicht vertreten, dass dieses ihre Ansicht stütze und das vorlegende Gericht eine ausschließliche Zuständigkeit habe.
Rn. 84 Da der Gerichtsstand für Vertragssachen im Urteil Feniks für Rechtsstreitigkeiten gegen einen Dritten auf die Gläubigeranfechtungsklage erstreckt wurde, obwohl kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand, muss die Kenntnis des Dritten ein einschränkender Faktor sein: Wie in der vorliegenden Rechtssache muss dem Dritten bekannt sein, dass die Rechtshandlung den Beklagten gegenüber dem Schuldner verpflichtet und dass hieraus ein Schaden für die vertraglichen Rechte eines anderen Gläubigers des Schuldners (die Kläger) entsteht.
Dies ist mit der Gläubigeranfechtungsklage in der Rechtssache, in der das Urteil Feniks ergangen ist, vollauf vergleichbar.
Rn. 88 Meines Erachtens folgt aus dem Urteil Feniks, dass diese Erwägung per se nicht maßgebend ist.
Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass wir angesichts der im Urteil Feniks festgeschriebenen Voraussetzungen für eine Zuständigkeit für Vertragssachen im Kontext einer Gläubigeranfechtungsklage, die auf einen Vertrag gestützt wird, auf die Voraussetzungen der Gläubigeranfechtungsklage nach dem nationalen Recht nicht im Einzelnen eingehen müssen - zumal diese Voraussetzungen zwischen den Mitgliedstaaten zwangsläufig unterschiedlich sein werden.
Rn. 94 Wendet man das Urteil Feniks auf die vorliegende Rechtssache an, ist die Zuständigkeit des vorlegenden österreichischen Gerichts gegeben, und, was die offenbar bei einem italienischen Gericht anhängigen Fragen angeht (insbesondere die Schadensersatzforderung der Schuldnerin gegen den Beklagten), ist insoweit die Zuständigkeit des italienischen Gerichts gegeben.
{FN:3} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Feniks (C-337/17, EU:C:2018:487, Nr. 2 mit Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Deko Marty Belgium, C-339/07, EU:C:2008:575, Nrn. 24 bis 26).
{FN:20} Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks (C-337/17, EU:C:2018:805).
Wegen der zahlreichen Verweise auf dieses Urteil bezeichne ich dieses im Folgenden einfach als Urteil Feniks.
- EuGH, 26.03.1992 - C-261/90
Reichert und Kockler / Dresdner Bank
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
Rn. 36 Dies ist nicht zuletzt damit zu begründen, dass die vorgenannte Bestimmung nicht weiter ausgelegt werden darf, als ihr Zweck es erfordert (Urteil vom 26. März 1992, Reichert/Dresdner Bank, "Reichert II", C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 25).Dies bedeutet jedoch nicht, dass automatisch eine enge Verbindung zur "Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden", im Sinne der Anforderungen des Urteils vom 26. März 1992, Reichert/Dresdner Bank ("Reichert II", C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 26 und 27), und des Jenard-Berichts{FN-VERWEIS:12} vorliegt.
Es lässt sich daher eine Parallele zum Urteil vom 26. März 1992, Reichert/Dresdner Bank ("Reichert II", C-261/90, EU:C:1992:149), ziehen.
{FN:8} Urteil vom 26. März 1992, Reichert und Kockler ("Reichert II", C-261/90, EU:C:1992:149).
{FN:17} Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler (C-115/88, EU:C:1990:3), bzw. vom 26. März 1992, Reichert/Dresdner Bank (C-261/90, EU:C:1992:149).
- EuGH, 16.11.2016 - C-417/15
Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
Rn. 29 Die portugiesische Regierung und die Kommission sind im Wesentlichen der Ansicht, dass aus den Urteilen vom 4. Juli 1985, AS Autoteile (220/84, EU:C:1985:302), vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler ("Reichert I", C-115/88, EU:C:1990:3), und vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881), folge, dass die vorliegend in Rede stehende Widerspruchsklage nicht unter Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung falle.Rn. 49 Der Ausnahmecharakter der engen Auslegung ist vor Kurzem im Urteil vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 27 bis 34), bestätigt worden, wo der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass dann, wenn die Klage im Ausgangsverfahren verschiedene Einwände beinhaltet, die Prüfung für jeden Einwand vorzunehmen und nicht auf die Art der Klage im Allgemeinen zu beziehen ist.
Rn. 51 Ich verweise erneut auf das oben genannte Urteil Schmidt (…Rn. 34), wonach "es für die Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie belegen ist, nicht aus[reicht], dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht".
Rn. 58 Die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Anfechtungsklage erfüllt sind, setzt jedoch keine eng mit dem Haus in Villach verbundene Beurteilung voraus, die als solche eine ausschließliche Zuständigkeit rechtfertigen würde (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881).
- EuGH, 10.01.1990 - 115/88
Reichert und Kockler / Dresdner Bank
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
Rn. 29 Die portugiesische Regierung und die Kommission sind im Wesentlichen der Ansicht, dass aus den Urteilen vom 4. Juli 1985, AS Autoteile (220/84, EU:C:1985:302), vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler ("Reichert I", C-115/88, EU:C:1990:3), und vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881), folge, dass die vorliegend in Rede stehende Widerspruchsklage nicht unter Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung falle.Insoweit ist zwangsläufig eine Parallele zum Urteil vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler ("Reichert I", C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 12), zu ziehen.
{FN:17} Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler (C-115/88, EU:C:1990:3), bzw. vom 26. März 1992, Reichert/Dresdner Bank (C-261/90, EU:C:1992:149).
- EuGH, 19.02.2002 - C-256/00
Besix - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Zuständigkeit in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
Rn. 98 Wie nämlich vom Gerichtshof im Urteil vom 19. Februar 2002, Besix (C-256/00, EU:C:2002:99, Rn. 31), entschieden, "waren für die Wahl des Zuständigkeitskriteriums in Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens [der Art. 7 Abs. 1 der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung entspricht] Gründe der geordneten Rechtspflege und der sachgerechten Verfahrensgestaltung maßgebend …, da das Gericht des Ortes, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Vertragspflicht zu erfüllen wäre, besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten geeignet ist, über den Rechtsstreit zu entscheiden".{FN:24} Urteil vom 19. Februar 2002, Besix (C-256/00, EU:C:2002:99, Rn. 26).
- EuGH, 04.07.1985 - 220/84
AS-Autoteile Service / Malhé
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
Rn. 29 Die portugiesische Regierung und die Kommission sind im Wesentlichen der Ansicht, dass aus den Urteilen vom 4. Juli 1985, AS Autoteile (220/84, EU:C:1985:302), vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler ("Reichert I", C-115/88, EU:C:1990:3), und vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881), folge, dass die vorliegend in Rede stehende Widerspruchsklage nicht unter Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung falle.{FN:13} Urteil vom 4. Juli 1985 (220/84, EU:C:1985:302).
- EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
Centros - "Niederlassungsfreiheit - Errichtung einer Zweigniederlassung durch …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
{FN:22} Vgl. hierzu entsprechend, dass "die nationalen Gerichte … im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen [können], um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige [Unions]recht zu verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten" (Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 25). - EuGH, 08.06.2016 - C-479/14
Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
{FN:11} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Belgian Electronic Sorting Technology (…C-657/11, EU:C:2013:516, Rn. 31), und vom 8. Juni 2016, Hünnebeck (C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 17.06.1992 - C-26/91
Handte / TMCS
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
Rn. 69 Die Formulierung "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht zu verstehen (Urteil vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10). - EuGH, 11.07.2013 - C-657/11
Belgian Electronic Sorting Technology - Richtlinien 84/450/EWG und 2006/114/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
{FN:11} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Belgian Electronic Sorting Technology (C-657/11, EU:C:2013:516, Rn. 31), und vom 8. Juni 2016, Hünnebeck (…C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.09.2008 - C-11/07
Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - …
- EuGH, 29.09.2016 - C-492/14
Essent Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Regelungen, die …
- EuGH, 28.06.1978 - 70/77
Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato
- Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-339/07
Seagon - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zusammenarbeit der Justizbehörden in …
- EuGH, 06.10.2015 - C-508/14
T-Mobile Czech Republic und Vodafone Czech Republic - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-337/17
Feniks - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
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