Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 15.11.2018 - C-308/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,37375
EuGH, 15.11.2018 - C-308/17 (https://dejure.org/2018,37375)
EuGH, Entscheidung vom 15.11.2018 - C-308/17 (https://dejure.org/2018,37375)
EuGH, Entscheidung vom 15. November 2018 - C-308/17 (https://dejure.org/2018,37375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kuhn

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 1 - Begriff ,Zivil- und Handelssachen" - Von einem Mitgliedstaat begebene Anleihen - Beteiligung des privaten Sektors an der ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2018. Hellenische Republik gegen Leo Kuhn. Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs. Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Klage einer natürlichen Person gegen Griechenland auf Erfüllung griechischer Staatsanleihen bzw. Schadensersatz ("Kuhn")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Welches Gericht eines Mitgliedstaats für Klagen eines privaten Inhabers griechischer Staatsanleihen, die im Jahr 2012 zwangsweise umgetauscht wurden, gegen den griechischen Staat zuständig ist, richtet sich nicht nach ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kuhn

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "Zivil- und Handelssachen" - Von einem Mitgliedstaat begebene Anleihen - Beteiligung des privaten Sektors an der ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zwangsumtausch griechischer Staatsanleihen - Welches Gericht ist für Klagen von Privatanlegern zuständig?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen privater Inhaber griechischer Staatsanleihen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen eines privaten Inhabers griechischer Staatsanleihen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Klage einer natürlichen Person gegen Griechenland auf Erfüllung griechischer Staatsanleihen bzw. Schadensersatz ("Kuhn")

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 2290
  • EuZW 2019, 88
  • WM 2019, 395
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.02.2007 - C-292/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR ENTSCHÄDIGUNG DER OPFER DES VERHALTENS VON

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-308/17
    Diese Auslegung führt dazu, dass bestimmte Klagen und gerichtliche Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgeschlossen sind (Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar bestimmte Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter diese Verordnung fallen können, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt (Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere bei Streitigkeiten der Fall, die einer Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits entspringen, da diese Befugnisse ausübt, die über die im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln hinausgehen (Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-308/17
    Da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, gilt die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof auch für die Verordnung Nr. 1215/2012, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteile vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31).

    Dies ist bei Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall, da sie den Anwendungsbereich dieser Verordnungen auf "Zivil- und Handelssachen" beschränken, aber weder den Inhalt noch die Tragweite dieses Begriffs definieren, der - wie der Gerichtshof entschieden hat - als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnungen sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteile vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13 und C-247/13, EU:C:2015:383, Rn. 35, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 33).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-308/17
    Dies ist bei Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall, da sie den Anwendungsbereich dieser Verordnungen auf "Zivil- und Handelssachen" beschränken, aber weder den Inhalt noch die Tragweite dieses Begriffs definieren, der - wie der Gerichtshof entschieden hat - als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnungen sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteile vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13 und C-247/13, EU:C:2015:383, Rn. 35, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 33).
  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-308/17
    Da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, gilt die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof auch für die Verordnung Nr. 1215/2012, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteile vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31).
  • EuGH - C-247/13 (anhängig)

    Reznicek

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-308/17
    Dies ist bei Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall, da sie den Anwendungsbereich dieser Verordnungen auf "Zivil- und Handelssachen" beschränken, aber weder den Inhalt noch die Tragweite dieses Begriffs definieren, der - wie der Gerichtshof entschieden hat - als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnungen sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteile vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13 und C-247/13, EU:C:2015:383, Rn. 35, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die beim

    Offenbar hat nämlich der Oberste Gerichtshof (Österreich) in seinem Urteil vom 22. Januar 2019 (10 Ob 103/18x, unter 1.1) unter Berücksichtigung des Urteils vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Rechtsstreit über eine Klage, die gegen einen Mitgliedstaat erhoben wurde, der Anleihen begeben hatte und nach der Emission dieser Anleihen ein Gesetz erließ, das es ermöglichte, die ursprünglichen Anleihebedingungen zu ändern, nicht "Zivil- und Handelssachen" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) betraf, darauf erkannt, dass in einem entsprechenden Rechtsstreit die österreichischen Gerichte nicht über die Haftung eines beklagten Staates entscheiden können.

    37 Um zu ermitteln, ob der Begriff "Zivil- und Handelssachen" eine Schadensersatzklage erfasst, hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 38), auf Handlungen, die dem Schaden und damit der Schadensersatzklage zugrunde liegen, im Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 36), auf Handlungen , auf die ein Rechtsstreit zurückgeht, und schließlich im Urteil vom 28. April 2009, Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 45), auf Handlungen, gegen die sich eine Klage richtet, abgestellt.

    39 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und 32).

    49 Vgl. Urteil vom 15. November 2018 (C-308/17, EU:C:2018:911).

    50 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 38 und 39).

    51 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 40 und 41).

    52 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 42).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Einleitend ist erstens darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Nothartová, C-306/17, EU:C:2018:360" Rn. 18, vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911" Rn. 31, sowie vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162" Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 06.05.2020 - 2 BvR 331/18

    Umschuldung griechischer Staatsanleihen unterliegt als hoheitliche Maßnahme eines

    Diese würde Befugnisse ausüben, die über die im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln hinausgingen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 27 ff., 35, 42 f.).

    Die rückwirkende Einführung einer CAC habe es der Hellenischen Republik somit ermöglicht, allen Anleiheinhabern eine wesentliche Änderung der finanziellen Bedingungen dieser Anleihen aufzuerlegen, und zwar auch jenen, die mit dieser Änderung nicht einverstanden gewesen seien (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 39 f.).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufgehoben und ersetzt wurde, gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 auch für die Verordnung Nr. 1215/2012, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-208/18

    Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Eingangs ist daran zu erinnern, dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001, da diese Verordnung durch die Verordnung Nr. 1215/2012 aufgehoben und ersetzt wurde, auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 14.07.2020 - 2 BvR 1163/16

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

    Diese würde Befugnisse ausüben, die über die im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln hinausgingen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 27 ff., 35, 42 f.).

    Die rückwirkende Einführung einer CAC habe es der Hellenischen Republik somit ermöglicht, allen Anleiheinhabern eine wesentliche Änderung der finanziellen Bedingungen dieser Anleihen aufzuerlegen, und zwar auch jenen, die mit dieser Änderung nicht einverstanden gewesen seien (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 39 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    Diese Erwägung ist durch das Urteil Kuhn(19), das die Auslegung des Begriffs "Zivil- und Handelssachen" im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft, nicht in Frage gestellt worden.

    19 Urteil vom 15. November 2018 (C-308/17, EU:C:2018:911).

    20 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 37 und 38).

  • BVerfG, 27.10.2020 - 2 BvR 558/19

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

    Diese würde Befugnisse ausüben, die über die im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln hinausgingen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 27 ff., 35, 42 f.).

    Die rückwirkende Einführung einer CAC habe es der Hellenischen Republik somit ermöglicht, allen Anleiheinhabern eine wesentliche Änderung der finanziellen Bedingungen dieser Anleihen aufzuerlegen, und zwar auch jenen, die mit dieser Änderung nicht einverstanden gewesen seien (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 39 f.).

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21

    Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland -

    aa) Der Begriff der "Zivil- und Handelssachen" iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist verordnungsautonom auszulegen (EuGH 15. November 2018 - C-308/17 - [Kuhn] Rn. 32; 22. Oktober 2015 - C-523/14 - [Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements] Rn. 29) .
  • EuGH, 28.02.2019 - C-579/17

    GRADBENISTVO KORANA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Weiters ist darauf hinzuweisen, dass, da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 15. November 2018, Hellenische Republik, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 1047/18

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • EuGH, 10.07.2019 - C-722/17

    Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 19.12.2019 - C-592/18

    Darie

  • EuGH, 05.12.2019 - C-421/18

    Ordre des avocats du barreau de Dinant

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-213/18

    Guaitoli u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-421/18

    Ordre des avocats du barreau de Dinant

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17   

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https://dejure.org/2018,18246
Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17 (https://dejure.org/2018,18246)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.07.2018 - C-308/17 (https://dejure.org/2018,18246)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - C-308/17 (https://dejure.org/2018,18246)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kuhn

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 1 - Begriff ,Zivil- und Handelssachen" - Anleihen eines Mitgliedstaats - Beteiligung an der Umstrukturierung der griechischen ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts Y. Bot vom 4. Juli 2018. Hellenische Republik gegen Leo Kuhn. Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs. Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - ...

  • ZIP-online.de

    Zur internationalen Zuständigkeit für Klage einer natürlichen Person gegen Griechenland auf Erfüllung griechischer Staatsanleihen bzw. Schadensersatz ("Kuhn")

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die "Brüssel-Ia"-Verordnung nicht anwendbar ist, um zu bestimmen, welches Gericht eines Mitgliedstaats für Klagen eines privaten Inhabers griechischer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1468
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits Gelegenheit, die heikle Frage der Auswirkungen dieser Umstrukturierung auf die Rechte der Inhaber griechischer Anleihen unter dem Blickwinkel der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, d. h. in einem frühen Stadium des Verfahrens, vor jeder Sachprüfung, im Urteil vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13 und C-247/13, im Folgenden: Urteil Fahnenbrock u.

    a., EU:C:2015:383), zu untersuchen.

    Nunmehr ist der Gerichtshof aufgerufen, seine Analyse zu vervollständigen, indem er sich zu den Regeln äußert, die für die Bestimmung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gelten, im Anschluss an das Urteil Fahnenbrock u. a. sowie das Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, im Folgenden: Urteil Kolassa, EU:C:2015:37), was die Art der Rechtsbeziehungen zwischen dem Emittenten einer Staatsanleihe und deren Erwerber angeht.

    Dieser vom vorlegenden Gericht verwendete Begriff findet sich ebenfalls im Urteil Fahnenbrock u. a. (Rn. 8).

    Für die Annahme, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Zivil- oder Handelssache handele, hat das vorlegende Gericht - nach der Feststellung, dass der Kläger die Erfüllung der Anleihebedingungen bzw. Schadensersatz für deren Nichterfüllung durch den beklagten Staat als Emittent der Staatsanleihen begehre, gestützt auf das von diesem als Anleiheschuldner eingegangene Zahlungsversprechen(34) - auf das Urteil Fahnenbrock u. a. verwiesen.

    Zum ersten Übereinstimmungsaspekt ist darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand, der auf gleichsam entsprechende tatsächliche Umstände zurückgeht(35), gleichartig ist, da in einer der Rechtssachen (Kickler u. a., C-578/13), auf die der Gerichtshof das Urteil Fahnenbrock u. a. gestützt hat, griechische Anleiheinhaber von der Hellenischen Republik neben der Zahlung von Schadensersatz die vertragliche Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen verlangten.

    Jedenfalls kommt dem Urteil Fahnenbrock u. a. meines Erachtens nicht die Bedeutung zu, die ihm das vorlegende Gericht beimisst.

    Folglich ist - da es, wie der Gerichtshof festgestellt hat(50), Sache des angerufenen Gerichts ist, seine Zuständigkeit zu prüfen - die Prüfung der Einstufung des Rechtsstreits wieder aufzunehmen und die Diskussion wieder auf die Elemente zu konzentrieren, die vom Gerichtshof im Urteil Fahnenbrock u. a. herausgestellt wurden, um seine Vorbehalte hinsichtlich der Offensichtlichkeit der Ausübung hoheitlicher Rechte zu rechtfertigen.

    34 Vgl. Grund, S., "The legal consequences of sovereign insolvency - a review of creditor litigation in Germany following the Greek debt restructuring", a. a. O., insbesondere S. 413, wo die Wahl dieser Anspruchsgrundlage durch die Kläger im Anschluss an das Urteil Fahnenbrock u. a. (Rn. 57) erläutert wird.

    Für eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2014:2424, Nrn. 52 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Siehe Rn. 39 und 40 des Urteils Fahnenbrock u. a. Diese Lösung wurde von der deutschen Lehre - insbesondere Mankowski, P., "Zustellung der von Privatpersonen erhobenen Klagen wegen des Zwangsumtauschs von griechischen Staatsanleihen an Griechenland nach EuZustVO ("Fahnenbrock")", Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, RWS Verlag, Köln, 2015, S. 495 f., und Knöfel, O. L., "Griechischer Schuldenschnitt - Zustellung deutscher Klagen gegen den griechischen Staat", Recht der internationalen Wirtschaft, Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main, Heft 8, 2015, S. 499 bis 504, insbesondere S. 503 und 504 - sowie von der französischen Lehre - insbesondere Laazouzi, M., "Cour de justice, 1ère ch., 11 juin 2015, Stefan Fahnenbrock, affaires jointes C-226/13, C-245/13, C-247/13 et C-578/13, ECLI:EU:C:2015:383", Jurisprudence de la CJUE, Brüssel, Bruylant, 2016, S. 858 bis 869, insbesondere S. 869, und d'Avout, L., Kinsch, P., Quéguiner, J.-S., Sánchez Lorenzo, S., Weller, M.-P., Wilderspin, M., "Le droit international privé de l'Union européenne en 2015", Journal du droit international (Clunet), LexisNexis, Paris, Oktober 2016, Chronik, Nr. 4, S. 1441 bis 1517, insbesondere S. 1449 und 1450 - begrüßt.

    51 Vgl. Urteil Fahnenbrock u. a. (Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    64 Angeführt im Urteil Fahnenbrock u. a. wie folgt: "Diese Änderungen sollten ... im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingeführten Umtauschklausel erfolgen, was im Übrigen durch die Absicht der Hellenischen Republik bestätigt wird, die Verwaltung der Anleihen im zivilrechtlichen Rahmen fortzuführen" (Rn. 57).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    Nunmehr ist der Gerichtshof aufgerufen, seine Analyse zu vervollständigen, indem er sich zu den Regeln äußert, die für die Bestimmung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gelten, im Anschluss an das Urteil Fahnenbrock u. a. sowie das Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, im Folgenden: Urteil Kolassa, EU:C:2015:37), was die Art der Rechtsbeziehungen zwischen dem Emittenten einer Staatsanleihe und deren Erwerber angeht.

    Nach einer Darstellung der Grundlagen der Überlegungen und einer Präzisierung der Gründe, aus denen das Urteil Kolassa nicht als Referenz dienen kann, werde ich meine Auffassung zur Einstufung des Ausgangsrechtsstreits darlegen.

    Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Kolassa (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) im Zusammenhang mit dem Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda (C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 28).

    90 Vgl. u. a. Urteil Kolassa (Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    91 Vgl. Urteil Kolassa (Rn. 40) im Zusammenhang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in dieser Rechtssache (Kolassa, C-375/13, EU:C:2014:2135, Fn. 10).

    C-375/13", Revue internationale des services financiers , Larcier, Brüssel, 2015, Nr. 2, S. 40 bis 49, insbesondere S. 41, die klarstellt, dass es sich um ein "verbrieftes Kreditderivat" oder eine "Form von Derivat in Verbindung mit einem Kreditereignis, integriert in ein handelbares Wertpapier" handelt.

    110 Dies erlaubt eine Unterscheidung der Ausgangsrechtssache von der Rechtssache, in der das Urteil Kolassa ergangen ist.

  • EuG, 07.10.2015 - T-79/13

    Der Schaden, den die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel im Jahr 2012 im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    9 T-79/13, EU:T:2015:756.

    60 Vgl. u. a. Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB (T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 76, sowie, zur Volatilität des Marktes, Rn. 121).

    Es handelt sich um ein wesentliches Element des zweiten Plans zur Unterstützung Griechenlands, vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB (T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 19), sowie Urteil Mamatas (§ 10 und 11).

    68 Vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB (T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 5).

    107 T-79/13, EU:T:2015:756.

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    Zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 hat sich der Gerichtshof jüngst im Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 39), geäußert, in dem er für Recht erkannt hat, dass "ein Zwangsvollstreckungsverfahren, das von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Gesellschaft zur Beitreibung einer nicht beglichenen und keinen Strafcharakter aufweisenden, sondern lediglich das Entgelt für eine erbrachte Leistung darstellenden Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes, mit dessen Betrieb diese Gesellschaft von der Gebietskörperschaft betraut wurde, gegen eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wird, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt".

    52 Vgl. Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31 bis 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    54 Vgl. Urteile vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 34).

    82 Vgl. Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31).

  • EuGH, 15.06.2017 - C-249/16

    Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    83 Vgl. Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda (C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 8), das durch die Bemerkung ergänzt werden kann, dass der unterschiedliche Wortlaut in der französischsprachigen Fassung meines Erachtens keine Auswirkung auf die Feststellung der Gleichwertigkeit der Bestimmungen hat.

    88 Vgl. Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda (C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 27 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Kolassa (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) im Zusammenhang mit dem Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda (C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13

    Fahnenbrock - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits Gelegenheit, die heikle Frage der Auswirkungen dieser Umstrukturierung auf die Rechte der Inhaber griechischer Anleihen unter dem Blickwinkel der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, d. h. in einem frühen Stadium des Verfahrens, vor jeder Sachprüfung, im Urteil vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13 und C-247/13, im Folgenden: Urteil Fahnenbrock u.

    Für eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2014:2424, Nrn. 52 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Siehe Rn. 39 und 40 des Urteils Fahnenbrock u. a. Diese Lösung wurde von der deutschen Lehre - insbesondere Mankowski, P., "Zustellung der von Privatpersonen erhobenen Klagen wegen des Zwangsumtauschs von griechischen Staatsanleihen an Griechenland nach EuZustVO ("Fahnenbrock")", Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, RWS Verlag, Köln, 2015, S. 495 f., und Knöfel, O. L., "Griechischer Schuldenschnitt - Zustellung deutscher Klagen gegen den griechischen Staat", Recht der internationalen Wirtschaft, Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main, Heft 8, 2015, S. 499 bis 504, insbesondere S. 503 und 504 - sowie von der französischen Lehre - insbesondere Laazouzi, M., "Cour de justice, 1ère ch., 11 juin 2015, Stefan Fahnenbrock, affaires jointes C-226/13, C-245/13, C-247/13 et C-578/13, ECLI:EU:C:2015:383", Jurisprudence de la CJUE, Brüssel, Bruylant, 2016, S. 858 bis 869, insbesondere S. 869, und d'Avout, L., Kinsch, P., Quéguiner, J.-S., Sánchez Lorenzo, S., Weller, M.-P., Wilderspin, M., "Le droit international privé de l'Union européenne en 2015", Journal du droit international (Clunet), LexisNexis, Paris, Oktober 2016, Chronik, Nr. 4, S. 1441 bis 1517, insbesondere S. 1449 und 1450 - begrüßt.

  • EuGH - C-578/13 (anhängig)

    Kickler u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    Zum ersten Übereinstimmungsaspekt ist darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand, der auf gleichsam entsprechende tatsächliche Umstände zurückgeht(35), gleichartig ist, da in einer der Rechtssachen (Kickler u. a., C-578/13), auf die der Gerichtshof das Urteil Fahnenbrock u. a. gestützt hat, griechische Anleiheinhaber von der Hellenischen Republik neben der Zahlung von Schadensersatz die vertragliche Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen verlangten.

    Für eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2014:2424, Nrn. 52 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Siehe Rn. 39 und 40 des Urteils Fahnenbrock u. a. Diese Lösung wurde von der deutschen Lehre - insbesondere Mankowski, P., "Zustellung der von Privatpersonen erhobenen Klagen wegen des Zwangsumtauschs von griechischen Staatsanleihen an Griechenland nach EuZustVO ("Fahnenbrock")", Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, RWS Verlag, Köln, 2015, S. 495 f., und Knöfel, O. L., "Griechischer Schuldenschnitt - Zustellung deutscher Klagen gegen den griechischen Staat", Recht der internationalen Wirtschaft, Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main, Heft 8, 2015, S. 499 bis 504, insbesondere S. 503 und 504 - sowie von der französischen Lehre - insbesondere Laazouzi, M., "Cour de justice, 1ère ch., 11 juin 2015, Stefan Fahnenbrock, affaires jointes C-226/13, C-245/13, C-247/13 et C-578/13, ECLI:EU:C:2015:383", Jurisprudence de la CJUE, Brüssel, Bruylant, 2016, S. 858 bis 869, insbesondere S. 869, und d'Avout, L., Kinsch, P., Quéguiner, J.-S., Sánchez Lorenzo, S., Weller, M.-P., Wilderspin, M., "Le droit international privé de l'Union européenne en 2015", Journal du droit international (Clunet), LexisNexis, Paris, Oktober 2016, Chronik, Nr. 4, S. 1441 bis 1517, insbesondere S. 1449 und 1450 - begrüßt.

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    33 Vgl. zur Veranschaulichung von Fällen, in denen die Frage nicht vom vorlegenden Gericht gestellt wurde, Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555 Rn. 25), vom 28. April 2009, Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271 Rn. 40), und vom 28. Juli 2016, Siemens Aktiengesellschaft Österreich (C-102/15, EU:C:2016:607, Rn. 27).

    81 Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 30).

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    104 Vgl. Urteil vom 17. Juni 1992, Handte (C-26/91, EU:C:1992:268).

    109 Dies erlaubt eine Unterscheidung der Ausgangsrechtssache von der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Juni 1992, Handte (C-26/91, EU:C:1992:268), ergangen ist.

  • EuGH, 15.02.2007 - C-292/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR ENTSCHÄDIGUNG DER OPFER DES VERHALTENS VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    53 Vgl. Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    54 Vgl. Urteile vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 34).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

  • EuGH, 14.07.2016 - C-196/15

    Granarolo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

  • EuGH, 14.10.1976 - 29/76

    LTU / Eurocontrol

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

  • EuGH, 20.04.2016 - C-366/13

    Profit Investment SIM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 22.03.1983 - 34/82

    Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging

  • EuGH, 31.01.2018 - C-106/17

    Hofsoe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EGMR, 21.07.2016 - 63066/14

    Schuldenschnitt in Griechenland: Die Umschuldung war legal

  • EuGH, 15.05.2003 - C-266/01

    Préservatrice Foncière TIARD

  • EuGH, 28.07.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 16.12.1980 - 814/79

    Niederlande State

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2014 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zuständigkeit in

  • EuGH, 17.10.2013 - C-519/12

    OTP Bank

  • EuG, 24.01.2017 - T-749/15

    Die EZB ist nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der den Geschäftsbanken,

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Ebenso können Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 als gleichbedeutend angesehen werden (vgl. Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:528, Rn. 61).

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