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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 14.04.2015 - C-76/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,7479
EuGH, 14.04.2015 - C-76/14 (https://dejure.org/2015,7479)
EuGH, Entscheidung vom 14.04.2015 - C-76/14 (https://dejure.org/2015,7479)
EuGH, Entscheidung vom 14. April 2015 - C-76/14 (https://dejure.org/2015,7479)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Manea

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Von einem Mitgliedstaat auf Kraftfahrzeuge bei der erstmaligen Zulassung oder der erstmaligen Umschreibung des Eigentums erhobene Steuer - Neutralität zwischen aus anderen Mitgliedstaaten stammenden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Manea

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Von einem Mitgliedstaat auf Kraftfahrzeuge bei der erstmaligen Zulassung oder der erstmaligen Umschreibung des Eigentums erhobene Steuer - Neutralität zwischen aus anderen Mitgliedstaaten stammenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Manea

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 110
    Kraftfahrzeug, Schadstoffemissionen, Besteuerung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mihai Manea gegen Institutia Prefectului judetul Brasov - Serviciul Public Comunitar Regim de Permise de Conducere si Inmatriculare a Vehiculelor

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09

    Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2015 - C-76/14
    Rn. 31 Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung, dass die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Gebrauchtfahrzeuge - die "Waren aus anderen Mitgliedstaaten" im Sinne von Art. 110 AEUV darstellen - die in anderen Mitgliedstaaten als dem betreffenden Mitgliedstaat zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge sind und im Fall eines Kaufs durch eine in dem letztgenannten Mitgliedstaat ansässige Person eingeführt und in diesem Mitgliedstaat in Betrieb genommen werden dürfen, während die gleichartigen inländischen Fahrzeuge - die "inländische Waren" im Sinne von Art. 110 AEUV darstellen - die Gebrauchtfahrzeuge gleichen Typs mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung sind, die in diesem Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten werden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Dänemark, C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 17, Kalinchev, C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 32 und 40, sowie Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 55).

    Zur Vermeidung der einer solchen Regelung inhärenten Schwerfälligkeit kann ein Mitgliedstaat nämlich mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, Allgemeinzustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt (Urteile Gomes Valente, C-393/98, EU:C:2001:109, Rn. 24, Weigel, C-387/01, EU:C:2004:256, Rn. 73, Kommission/Griechenland, C-74/06, EU:C:2007:534, Rn. 29, und Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 41).

    Insbesondere führt eine solche Tabelle bei Nichtberücksichtigung des Kilometerstands in aller Regel nicht zu einer angemessenen Annäherung an den tatsächlichen Wert der eingeführten Gebrauchtfahrzeuge (Urteile Kommission/Griechenland, C-74/06, EU:C:2007:534, Rn. 37 bis 43, und Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 42).

    Rn. 38 Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gewährleistet durch die Einbeziehung des Alters und der durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung des Fahrzeugs in die Berechnung der Steuer sowie durch die zusätzlich zu diesen Kriterien vorgesehene fakultative Berücksichtigung des Zustands des Fahrzeugs und von dessen Ausstattung mittels eines bei der für die Registrierung von Kraftfahrzeugen zuständigen Behörde zu nicht überhöhten Kosten eingeholten Sachverständigengutachtens eine einer angemessenen Annäherung an den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entsprechende Verringerung des Steuerbetrags (vgl. entsprechend Urteil Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 44).

    Rn. 39 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass in den in Anhang 4 des Gesetzes Nr. 9/2012 enthaltenen pauschalen Tabellen gebührend berücksichtigt wurde, dass der jährliche Wertverlust von Kraftfahrzeugen im Allgemeinen über 5 % liegt und nicht linear verläuft, sondern insbesondere in den ersten Jahren ihrer Inbetriebnahme weit höher ist als später (vgl. entsprechend Urteil Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 45).

    Rn. 40 Im Übrigen durfte der rumänische Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen, dass die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Ausstattung betreffenden Wertminderungskriterien nur dann ordnungsgemäß angewendet werden können, wenn eine individuelle Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen in Anspruch genommen wird und vom Steuerpflichtigen gefordert wird, dass er die Kosten dieses Sachverständigengutachtens übernimmt, damit nicht zu oft Sachverständigengutachten erstellt werden, was die getroffene Regelung sowohl verwaltungsmäßig als auch finanziell schwerfällig werden ließe (vgl. entsprechend Urteil Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 46).

    Rn. 45 Aus den Vorabentscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen, die die bei der Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen in Rumänien nach der OUG Nr. 50/2008 erhobene Steuer und die bei der Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen in Rumänien nach dem Gesetz Nr. 9/2012 in der durch die OUG Nr. 1/2012 teilweise ausgesetzten Fassung erhobene Steuer betreffen, geht aber eindeutig hervor, dass diese Steuern mit Art. 110 AEUV unvereinbar waren und somit grundsätzlich zuzüglich Zinsen zu erstatten sind (vgl. u. a. Urteile Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Nisipeanu, C-263/10, EU:C:2011:466, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250; Beschluss Câmpean und Ciocoiu, C-97/13 und C-214/13, EU:C:2014:229, sowie Urteil Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-313/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER POLNISCHEN AKZISE ENTGEGEN, SOWEIT SIE …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2015 - C-76/14
    Er soll jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe - insbesondere einer solchen, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert - folgen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 9, Brzeziński, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 27, Kalinchev, C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 37, und X, C-437/12, EU:C:2013:857, Rn. 26).

    Daraus folgt, dass die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, angewandt werden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile Blaizot u. a., 24/86, EU:C:1988:43, Rn. 27, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 50, und Brzeziński, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 55).

    Rn. 55 Hinsichtlich der Gefahr schwerwiegender Störungen ist darauf hinzuweisen, dass finanzielle Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 68, und Brzeziński, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 58).

    Es obliegt dem Mitgliedstaat, der eine solche Begrenzung beantragt, dem Gerichtshof Zahlen vorzulegen, die die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen nachweisen (Urteile Brzeziński, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 59 und 60, und Kalinchev, C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-2/09

    Kalinchev - Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen - …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2015 - C-76/14
    Er soll jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe - insbesondere einer solchen, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert - folgen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 9, Brzeziński, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 27, Kalinchev, C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 37, und X, C-437/12, EU:C:2013:857, Rn. 26).

    Rn. 31 Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung, dass die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Gebrauchtfahrzeuge - die "Waren aus anderen Mitgliedstaaten" im Sinne von Art. 110 AEUV darstellen - die in anderen Mitgliedstaaten als dem betreffenden Mitgliedstaat zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge sind und im Fall eines Kaufs durch eine in dem letztgenannten Mitgliedstaat ansässige Person eingeführt und in diesem Mitgliedstaat in Betrieb genommen werden dürfen, während die gleichartigen inländischen Fahrzeuge - die "inländische Waren" im Sinne von Art. 110 AEUV darstellen - die Gebrauchtfahrzeuge gleichen Typs mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung sind, die in diesem Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten werden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Dänemark, C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 17, Kalinchev, C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 32 und 40, sowie Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 55).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteile Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 51, und Kalinchev, C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 50).

    Es obliegt dem Mitgliedstaat, der eine solche Begrenzung beantragt, dem Gerichtshof Zahlen vorzulegen, die die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen nachweisen (Urteile Brzeziński, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 59 und 60, und Kalinchev, C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 11.12.1990 - 47/88

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 14.04.2015 - C-76/14
    Er soll jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe - insbesondere einer solchen, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert - folgen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 9, Brzeziński, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 27, Kalinchev, C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 37, und X, C-437/12, EU:C:2013:857, Rn. 26).

    Diese Bestimmung des Vertrags soll die Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 8 und 9, Weigel, C-387/01, EU:C:2004:256, Rn. 66, und X, C-437/12, EU:C:2013:857, Rn. 29).

    Rn. 31 Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung, dass die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Gebrauchtfahrzeuge - die "Waren aus anderen Mitgliedstaaten" im Sinne von Art. 110 AEUV darstellen - die in anderen Mitgliedstaaten als dem betreffenden Mitgliedstaat zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge sind und im Fall eines Kaufs durch eine in dem letztgenannten Mitgliedstaat ansässige Person eingeführt und in diesem Mitgliedstaat in Betrieb genommen werden dürfen, während die gleichartigen inländischen Fahrzeuge - die "inländische Waren" im Sinne von Art. 110 AEUV darstellen - die Gebrauchtfahrzeuge gleichen Typs mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung sind, die in diesem Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten werden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Dänemark, C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 17, Kalinchev, C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 32 und 40, sowie Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 55).

    Rn. 33 Für die Anwendung des Art. 110 AEUV und insbesondere zum Zweck des Vergleichs der Besteuerung eingeführter Gebrauchtwagen mit der Besteuerung bereits im Inland befindlicher Gebrauchtwagen sind nicht nur der Steuersatz, sondern auch die Bemessungsgrundlage dieser Steuer und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urteile Kommission/Dänemark, C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 18, Nunes Tadeu, C-345/93, EU:C:1995:66, Rn. 12, und Kommission/Griechenland, C-74/06, EU:C:2007:534, Rn. 27).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-74/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2015 - C-76/14
    Rn. 33 Für die Anwendung des Art. 110 AEUV und insbesondere zum Zweck des Vergleichs der Besteuerung eingeführter Gebrauchtwagen mit der Besteuerung bereits im Inland befindlicher Gebrauchtwagen sind nicht nur der Steuersatz, sondern auch die Bemessungsgrundlage dieser Steuer und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urteile Kommission/Dänemark, C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 18, Nunes Tadeu, C-345/93, EU:C:1995:66, Rn. 12, und Kommission/Griechenland, C-74/06, EU:C:2007:534, Rn. 27).

    Zur Vermeidung einer diskriminierenden Besteuerung ist daher der tatsächliche Wertverlust der Fahrzeuge zu berücksichtigen (Urteile Weigel, C-387/01, EU:C:2004:256, Rn. 70, und Kommission/Griechenland, C-74/06, EU:C:2007:534, Rn. 28).

    Zur Vermeidung der einer solchen Regelung inhärenten Schwerfälligkeit kann ein Mitgliedstaat nämlich mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, Allgemeinzustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt (Urteile Gomes Valente, C-393/98, EU:C:2001:109, Rn. 24, Weigel, C-387/01, EU:C:2004:256, Rn. 73, Kommission/Griechenland, C-74/06, EU:C:2007:534, Rn. 29, und Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 41).

    Insbesondere führt eine solche Tabelle bei Nichtberücksichtigung des Kilometerstands in aller Regel nicht zu einer angemessenen Annäherung an den tatsächlichen Wert der eingeführten Gebrauchtfahrzeuge (Urteile Kommission/Griechenland, C-74/06, EU:C:2007:534, Rn. 37 bis 43, und Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 42).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-437/12

    X - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Zulassungssteuer - Gleichartige …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2015 - C-76/14
    Er soll jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe - insbesondere einer solchen, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert - folgen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 9, Brzeziński, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 27, Kalinchev, C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 37, und X, C-437/12, EU:C:2013:857, Rn. 26).

    Diese Bestimmung des Vertrags soll die Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 8 und 9, Weigel, C-387/01, EU:C:2004:256, Rn. 66, und X, C-437/12, EU:C:2013:857, Rn. 29).

    Aufgrund dieser unterschiedlichen Steuerlast bestünde nämlich die Gefahr, dass der Verkauf inländischer Gebrauchtfahrzeuge gefördert und damit die Einfuhr gleichartiger Fahrzeuge erschwert wird (Urteil X, C-437/12, EU:C:2013:857, Rn. 30 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

    Auszug aus EuGH, 14.04.2015 - C-76/14
    Diese Bestimmung des Vertrags soll die Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 8 und 9, Weigel, C-387/01, EU:C:2004:256, Rn. 66, und X, C-437/12, EU:C:2013:857, Rn. 29).

    Zur Vermeidung einer diskriminierenden Besteuerung ist daher der tatsächliche Wertverlust der Fahrzeuge zu berücksichtigen (Urteile Weigel, C-387/01, EU:C:2004:256, Rn. 70, und Kommission/Griechenland, C-74/06, EU:C:2007:534, Rn. 28).

    Zur Vermeidung der einer solchen Regelung inhärenten Schwerfälligkeit kann ein Mitgliedstaat nämlich mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, Allgemeinzustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt (Urteile Gomes Valente, C-393/98, EU:C:2001:109, Rn. 24, Weigel, C-387/01, EU:C:2004:256, Rn. 73, Kommission/Griechenland, C-74/06, EU:C:2007:534, Rn. 29, und Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 41).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov und Bilka - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2015 - C-76/14
    Daraus folgt, dass die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, angewandt werden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile Blaizot u. a., 24/86, EU:C:1988:43, Rn. 27, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 50, und Brzeziński, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 55).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteile Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 51, und Kalinchev, C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 50).

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2015 - C-76/14
    Rn. 55 Hinsichtlich der Gefahr schwerwiegender Störungen ist darauf hinzuweisen, dass finanzielle Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 68, und Brzeziński, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 58).
  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2015 - C-76/14
    Rn. 45 Aus den Vorabentscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen, die die bei der Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen in Rumänien nach der OUG Nr. 50/2008 erhobene Steuer und die bei der Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen in Rumänien nach dem Gesetz Nr. 9/2012 in der durch die OUG Nr. 1/2012 teilweise ausgesetzten Fassung erhobene Steuer betreffen, geht aber eindeutig hervor, dass diese Steuern mit Art. 110 AEUV unvereinbar waren und somit grundsätzlich zuzüglich Zinsen zu erstatten sind (vgl. u. a. Urteile Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Nisipeanu, C-263/10, EU:C:2011:466, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250; Beschluss Câmpean und Ciocoiu, C-97/13 und C-214/13, EU:C:2014:229, sowie Urteil Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285).
  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

  • EuGH, 15.10.2014 - C-331/13

    Nicula - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung der von einem Mitgliedstaat …

  • EuGH, 07.07.2011 - C-263/10

    Iulian Nisipeanu gegen Directia Generala a Finantelor Publice Gorj und andere.

  • EuGH, 03.02.2014 - C-97/13

    Câmpean

  • EuGH, 22.02.2001 - C-393/98

    Gomes Valente - "Inländische Abgaben - Sondersteuer für Kraftfahrzeuge - …

  • EuGH, 09.03.1995 - C-345/93

    Fazenda Pública / Nunes Tadeu

  • EuGH, 09.06.2016 - C-586/14

    Budișan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 …

    Er soll jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert, folgen könnte (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 24 Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung, dass die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Gebrauchtfahrzeuge - die "Waren aus anderen Mitgliedstaaten" im Sinne von Art. 110 AEUV darstellen - die Fahrzeuge sind, die in anderen Mitgliedstaaten als dem betreffenden Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten werden und im Fall eines Kaufs durch eine im letztgenannten Mitgliedstaat ansässige Person eingeführt und in diesem Mitgliedstaat in Betrieb genommen werden dürfen, während die gleichartigen inländischen Fahrzeuge - die "inländische Waren" im Sinne von Art. 110 AEUV darstellen - die Gebrauchtfahrzeuge gleichen Typs mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung sind, die in diesem Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten werden (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Fahrzeuge stehen nämlich gerade deshalb, weil sie dem Markt nicht zur Verfügung stehen, nicht in einem Wettbewerbsverhältnis mit anderen Fahrzeugen, seien es die auf dem inländischen Markt oder die auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten verfügbaren (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 32).

    Rn. 26 Für die Anwendung des Art. 110 AEUV und insbesondere zum Zweck des Vergleichs der Abgabenerhebung auf eingeführte Gebrauchtwagen mit der Abgabenerhebung auf bereits im Inland befindliche Gebrauchtwagen sind nicht nur der Satz der betreffenden Abgabe, nämlich der Umweltgebühr, sondern auch die Bemessungsgrundlage dieser Abgabe und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Vermeidung einer diskriminierenden Abgabenerhebung ist daher der tatsächliche Wertverlust der Fahrzeuge zu berücksichtigen (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Vermeidung der einer solchen Regelung inhärenten Schwerfälligkeit kann ein Mitgliedstaat nämlich mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, Allgemeinzustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt (vgl. Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht zeigt sich somit, dass die OUG Nr. 9/2013 eine einer angemessenen Annäherung an den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entsprechende Verringerung des Betrags der Umweltgebühr gewährleistet (…vgl. entsprechend Urteile vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 44, und vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 38).

    Rn. 36 Dementsprechend ist auch die Sondersteuer als mit Art. 110 AEUV unvereinbar anzusehen, da sie dieselben - mit diesem Artikel unvereinbaren - Merkmale wie die OUG Nr. 50/2008 aufwies (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 45).

    Auch die nach dem Gesetz Nr. 9/2012 in seiner vom 1. Januar 2013 bis zum 15. März 2013 anwendbaren Fassung erhobene Steuer auf Schadstoffemissionen ist mit Art. 110 AEUV unvereinbar, und zwar wegen der Modalitäten ihrer Erhebung, insbesondere deswegen, weil sie nur auf inländische Gebrauchtfahrzeuge erhoben wurde, für die keine der zuvor in Rumänien bei der Zulassung von Fahrzeugen anfallenden Steuern entrichtet worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 47 bis 50).

    Rn. 37 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Abgabenregelung, nach der Gebrauchtfahrzeuge, für die solche mit dem Unionsrecht unvereinbaren Steuern vorgeschrieben wurden, von einer neuen Abgabe, im vorliegenden Fall der Umweltgebühr, befreit werden, mit Art. 110 AEUV unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 47 bis 51).

    Da der Restwert dieser Abgabe im Wert dieser Fahrzeuge gleich null ist, ist er somit zwingend geringer als die neue Abgabe, im vorliegenden Fall die Umweltgebühr, die auf ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug desselben Typs mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung erhoben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 50).

    Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung hin ergangenen Urteils entstanden sind, angewandt werden kann und muss, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (…vgl. Urteile vom 2. Februar 1988, Blaizot u. a., 24/86, EU:C:1988:43, Rn. 27…, vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 50, und vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 53).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (…Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 51, und vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 54).

    Rn. 50 Der Gerichtshof hat es aber stillschweigend oder ausdrücklich abgelehnt, die Wirkungen sowohl von Urteilen, in denen die Unvereinbarkeit dieser Steuern mit dem Unionsrecht hervorgehoben wird (zur Umweltsteuer nach der OUG Nr. 50/2008 vgl. Urteile vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, …und vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C-263/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:466, Rn. 34 bis 38;… zur Steuer auf Schadstoffemissionen nach dem Gesetz Nr. 9/2012 in seinen verschiedenen Fassungen vgl. Beschluss vom 3. Februar 2014, Câmpean und Ciocoiu, C-97/13 und C-214/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:229, Rn. 37 bis 42, und Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 56 bis 59), als auch von Urteilen, in denen ausgeführt wird, dass solche Steuern zuzüglich Zinsen hätten erstattet werden müssen (vgl. Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, …und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 40 bis 42), zeitlich zu begrenzen.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-500/16

    Caterpillar Financial Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Daraus folgt, dass die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, angewandt werden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Der Gerichtshof kann die Möglichkeit, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer Bestimmung gegeben hat, nämlich nur ganz ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht steht nationalen Verfassungsbestimmungen, …

    {FN:66} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2015, Manea (C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 23. April 2020, Herst (…C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 54).

    {FN:67} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2015, Manea (C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 54), und vom 23. April 2020, Herst (…C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 56).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-205/15

    Toma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen …

    Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unionsrechtswidrig erhobene Abgaben zuzüglich Zinsen zu erstatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 45, …sowie vom 6. Oktober 2015, Târşia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 11.09.2019 - C-676/17

    Călin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - …

    Rn. 12 Am 28. April 2015 stellte Frau Călin bei dem genannten Gericht einen ersten Wiederaufnahmeantrag in Bezug auf dieses Urteil und berief sich dabei auf das Urteil vom 14. April 2015, Manea (C-76/14, EU:C:2015:216), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass diese Umweltgebühr unter Verstoß gegen das Unionsrecht eingeführt worden sei.
  • EuGH, 28.02.2018 - C-387/16

    Nidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (…Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, EU:C:1980:100, Rn. 16, und vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2026 - C-467/24
    {FN:100} Voir arrêt du 14 avril 2015, Manea (C-76/14, EU:C:2015:216, point 55 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 02.02.2023 - C-676/21

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Taxe sur les véhicules) - Vorlage zur …

    Er soll jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe - insbesondere einer solchen, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert - folgen könnte (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung soll die Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.09.2020 - C-339/19

    Romenergo und Aris Capital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …

    Rn. 50 Es obliegt jedoch dem Mitgliedstaat, der eine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des Urteils beantragt, dem Gerichtshof Nachweise vorzulegen, um darzutun, dass eine Gefahr schwerwiegender Störungen besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 55).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-492/16

    Incyte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - …

    Daraus folgt, dass die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, angewandt werden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2017 - C-387/16

    Nidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • FG Hamburg, 09.06.2017 - 4 K 122/15

    Tabaksteuerrecht: Steuerentstehung und -erstattung von Mehrmengen im Rahmen eines …

  • EuGH, 17.05.2023 - C-105/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie (Taxation des véhicules …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-577/14

    Brandconcern / EUIPO und Scooters India - Rechtsmittel - Unionsmarke - Wortmarke …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2019 - C-676/17

    Călin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der loyalen …

  • EGMR, 02.04.2019 - 54494/11

    ALEXANDRU MIHAI POP c. ROUMANIE et 1 affaire

  • EuGH, 16.11.2023 - C-349/22

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Taxe sur les véhicules d'occasion …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-288/14

    Ciup - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung zu Unrecht erhobener Steuer - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-200/14

    Câmpean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung zu Unrecht erhobener Steuer …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2015 - C-76/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2015 - C-76/14 (https://dejure.org/2015,1268)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.02.2015 - C-76/14 (https://dejure.org/2015,1268)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - C-76/14 (https://dejure.org/2015,1268)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Manea

    Freier Warenverkehr - Steuer auf Schadstoffemissionen, die für Kraftfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung oder bei erstmaliger Umschreibung des Eigentums erhoben wird - Befreiung für Kraftfahrzeuge, die zuvor geltenden Steuern unterlagen - Verbot einer ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09

    Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2015 - C-76/14
    {FN:5} - Urteil Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219).

    {FN:12} - Urteil Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 48 bis 61).

    {FN:14} - Vgl. insbesondere Urteile Kommission/Dänemark (…C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 20), Brzeziński (C-313/05, EU:C:2007:33, Nr. 2 des Tenors) und Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 39).

    {FN:15} - Vgl. insbesondere Urteil Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 40 bis 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:24} - Urteil Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 43 bis 47).

    {FN:25} - Urteil Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 52 bis 61).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-290/05

    Nádasdi - Inländische Abgaben - Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2015 - C-76/14
    {FN:2} - Ich erinnere lediglich an einige Urteile, die im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Fragen stehen: Kommission/Dänemark (C-47/88, EU:C:1990:449), Nunes Tadeu (C-345/93, EU:C:1995:66), De Danske Bilimportører (C-383/01, EU:C:2003:352), Nádasdi und Németh (C-290/05 und C-333/05, EU:C:2006:652), Brzeziński (C-313/05, EU:C:2007:33) oder auch kürzlich Urteil X (C-437/12, EU:C:2013:857).

    {FN:13} - Vgl. insbesondere Urteile Nunes Tadeu (…C-345/93, EU:C:1995:66, Rn. 11) sowie Nádasdi und Németh (C-290/05 und C-333/05, EU:C:2006:652, Rn. 49 und 51).

    {FN:17} - Urteil Nádasdi und Németh (C-290/05 und C-333/05, EU:C:2006:652, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-313/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER POLNISCHEN AKZISE ENTGEGEN, SOWEIT SIE …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2015 - C-76/14
    {FN:2} - Ich erinnere lediglich an einige Urteile, die im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Fragen stehen: Kommission/Dänemark (C-47/88, EU:C:1990:449), Nunes Tadeu (C-345/93, EU:C:1995:66), De Danske Bilimportører (C-383/01, EU:C:2003:352), Nádasdi und Németh (C-290/05 und C-333/05, EU:C:2006:652), Brzeziński (C-313/05, EU:C:2007:33) oder auch kürzlich Urteil X (C-437/12, EU:C:2013:857).

    {FN:14} - Vgl. insbesondere Urteile Kommission/Dänemark (…C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 20), Brzeziński (C-313/05, EU:C:2007:33, Nr. 2 des Tenors) und Tatu (…C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 39).

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