Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 | EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 11.09.2025 - C-764/23, C-765/23, C-766/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,25544
EuGH, 11.09.2025 - C-764/23, C-765/23, C-766/23 (https://dejure.org/2025,25544)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2025 - C-764/23, C-765/23, C-766/23 (https://dejure.org/2025,25544)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2025 - C-764/23, C-765/23, C-766/23 (https://dejure.org/2025,25544)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2025,25544) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cairo Network

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG - Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Übertragung von Hörfunk und Fernsehen - Umwandlung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG - Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Übertragung von Hörfunk und Fernsehen - Umwandlung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien 2002/20/EG , 2002/21/EG und 2002/77/EG - Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Übertragung von Hörfunk und Fernsehen - Umwandlung von Nutzungsrechten - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien 2002/20/EG , 2002/21/EG und 2002/77/EG - Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Übertragung von Hörfunk und Fernsehen - Umwandlung von Nutzungsrechten - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nur Entschädigung als Rechtsschutz?

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (25)

  • EuGH - C-765/23 (anhängig)

    Europa Way

    Auszug aus EuGH, 11.09.2025 - C-764/23
    Europa Way Srl (C-765/23),.

    Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-765/23),.

    Ministero dell'Economia e delle Finanze (C-765/23),.

    Ministero dello Sviluppo economico (C-765/23),.

    Persidera SpA (C-764/23 und C-765/23),.

    Mediaset SpA (C-764/23 und C-765/23),.

    3lettronica Industriale SpA (C-765/23 und C-766/23),.

    Cairo Network Srl (C-765/23 und C-766/23),.

    Rn. 2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Cairo Network Srl (C-764/23), der Europa Way Srl (C-765/23) und der Persidera SpA (C-766/23) auf der einen Seite und dem Ministero delle Imprese e del Made in Italy (Ministerium für Unternehmen und Made in Italy, Italien) (C-764/23 und C-766/23), der Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen, Italien) (im Folgenden: AGCOM) und der Presidenza del Consiglio dei Ministri (Vorsitz des Ministerrats, Italien) (C-765/23), dem Ministero dell'Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien) (C-765/23) sowie dem Ministero dello Sviluppo economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, Italien) (C-765/23) auf der anderen Seite über Verfahren im Rahmen der Neukonfiguration des Frequenzbands 694-790 MHz (im Folgenden: 700-MHz-Frequenzband) betreffend die Umwandlung bestehender Rechte zur Nutzung von Multiplexen der DVB-T-Technologie in Rechte zur Nutzung von Übertragungskapazitäten in Multiplexen der DVB-T2-Technologie und die Zuteilung der letztgenannten Art von Nutzungsrechten.

    Rn. 32 Der Consiglio di Stato (Staatsrat), der sich mehreren Schwierigkeiten der Auslegung des Unionsrechts gegenübersieht, hat erstens in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes, den Cairo Network und Europa Way beanspruchen können.

    Rn. 39 Vor dem genannten Hintergrund hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in der Rechtssache C-765/23 vier Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die den Fragen 1 bis 4 in der Rechtssache C-764/23 entsprechen.

    Rn. 42 Die Radiotelevisione italiana SpA (RAI) macht geltend, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der jeweils ersten und vierten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie der dritten Frage in der Rechtssache C-766/23 nicht zuständig, da das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit diesen Fragen ersuche, sich zur Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden italienischen Regelung mit dem Unionsrecht und zur Rechtmäßigkeit der von der AGCOM erlassenen Rechtsakte zu äußern.

    Mediaset bringt sodann vor, das vorlegende Gericht habe weder die Gründe dargelegt, aus denen die in der jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie in der zweiten Frage in der Rechtssache C-766/23 genannten Bestimmungen des Unionsrechts im vorliegenden Fall anwendbar sein sollten, noch die Gründe, die bei ihm Zweifel an der Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden italienischen Regelung mit diesen Bestimmungen hervorgerufen hätten.

    Rn. 47 Zweitens sind die RAI und Mediaset der Ansicht, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht erforderlich sei, die jeweils dritte und vierte Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-766/23 zu beantworten.

    Zur jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23.

    Rn. 60 Mit seiner jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23, die identisch sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie im Licht der Art. 6 und 19 EUV sowie von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die zum einen die Wirkungen von Rechtsbehelfen, die von Wirtschaftsteilnehmern gegen Rechtsakte eingelegt werden, die die Zuteilung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen der Neukonfiguration des 700-MHz-Frequenzbands betreffen, auf die Gewährung einer finanziellen Entschädigung beschränkt und zum anderen den Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes, der bis zur Prüfung eines solchen Rechtsbehelfs gewährt werden kann, auf die Zahlung eines vorläufigen Betrags beschränkt.

    Rn. 67 Was den Äquivalenzgrundsatz anbelangt, hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass die Regelung, auf die sich die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 beziehe, unterschiedslos für Rechtsbehelfe gelte, die auf das nationale Recht gestützt seien, und für solche, die auf das Unionsrecht gestützt seien.

    Dagegen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit seiner jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 gerade darum, zu beurteilen, inwieweit eine solche Aufhebung als erforderlich angesehen werden kann, um die Rechte der Kläger in einer Situation wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu gewährleisten.

    Rn. 86 Folglich ist auf die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie im Licht von Art. 19 EUV und von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die zum einen die Wirkungen von Rechtsbehelfen, die von Wirtschaftsteilnehmern gegen Rechtsakte eingelegt werden, die die Zuteilung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen der Neukonfiguration des 700-MHz-Frequenzbands betreffen, auf die Gewährung einer finanziellen Entschädigung beschränkt und zum anderen den Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes, der bis zur Prüfung eines solchen Rechtsbehelfs gewährt werden kann, auf die Zahlung eines vorläufigen Betrags beschränkt, nicht entgegensteht, sofern die Modalitäten dieser finanziellen Entschädigung es ermöglichen, die den Wirtschaftsteilnehmern durch die Anwendung dieser Rechtsakte entstandenen Schäden vollständig auszugleichen.

    Zur jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie zur ersten Frage in der Rechtssache C-766/23.

    Rn. 87 Mit seiner jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-766/23, die einander ähnlich sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 3, 8 und 9 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie es einem nationalen Gesetzgeber verwehren, vorzusehen, dass die Zuteilung von Rechten zur Nutzung einer zusätzlichen Übertragungskapazität, die im Rahmen des Übergangs zwischen zwei Sendetechnologien frei geworden ist, im Wege eines kostenpflichtigen Verfahrens erfolgt, für das dieser Gesetzgeber selbst bestimmte Merkmale betreffend die Voraussetzungen für die Zuteilung dieser Rechte und betreffend die Betreiber, die an diesem Verfahren teilnehmen können, festlegt.

    Rn. 109 Nach alledem ist auf die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie auf die erste Frage in der Rechtssache C-766/23 zu antworten, dass die Art. 3, 8 und 9 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie es einem nationalen Gesetzgeber nicht verwehren, vorzusehen, dass die Zuteilung von Rechten zur Nutzung einer zusätzlichen Übertragungskapazität, die im Rahmen des Übergangs zwischen zwei Sendetechnologien frei geworden ist, im Wege eines kostenpflichtigen Verfahrens erfolgt, für das dieser Gesetzgeber selbst bestimmte Merkmale betreffend die Voraussetzungen für die Zuteilung dieser Rechte und betreffend die Betreiber, die an diesem Verfahren teilnehmen können, festlegt, sofern sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, Grundsätze festzulegen, die nicht zur Folge haben, dass die NRB bei der Festlegung der technischen Modalitäten des Verfahrens zur Zuteilung dieser Rechte nicht mehr über einen wesentlichen Beurteilungsspielraum verfügt und sich somit darauf beschränken muss, ein von diesem Gesetzgeber festgelegtes Verfahren durchzuführen.

    Zur dritten und zur fünften Frage in der Rechtssache C-764/23, zur dritten Frage in der Rechtssache C-765/23 sowie zur zweiten Frage in der Rechtssache C-766/23.

    Rn. 110 Mit seiner dritten und seiner fünften Frage in der Rechtssache C-764/23, seiner dritten Frage in der Rechtssache C-765/23 sowie seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-766/23, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 3, 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie, die Art. 2 und 4 der Wettbewerbsrichtlinie sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung über die Zuteilung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen entgegenstehen, die bei einer technischen Umstellung, die mit der Neukonfiguration des 700-MHz-Frequenzbands einhergeht, keine Eins-zu-eins-Umwandlung früherer Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen vorsieht und somit einen Betreiber, der seine Übertragungskapazität behalten möchte, verpflichtet, an einem kostenpflichtigen Verfahren teilzunehmen oder eine Vereinbarung mit einem anderen Betreiber zu schließen.

    Rn. 148 Nach alledem ist auf die dritte und die fünfte Frage in der Rechtssache C-764/23, auf die dritte Frage in der Rechtssache C-765/23 sowie auf die zweite Frage in der Rechtssache C-766/23 zu antworten, dass die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie, Art. 4 der Wettbewerbsrichtlinie sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung über die Zuteilung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen, die bei einer technischen Umstellung, die mit der Neukonfiguration des 700-MHz-Frequenzbands einhergeht, keine Eins-zu-eins-Umwandlung früherer Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen vorsieht und somit einen Betreiber, der seine Übertragungskapazität behalten möchte, verpflichtet, an einem kostenpflichtigen Verfahren teilzunehmen oder eine Vereinbarung mit einem anderen Betreiber zu schließen, nicht entgegenstehen, sofern eine solche Umwandlung nicht erforderlich ist, um den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt aufrechtzuerhalten, und die betreffenden Betreiber von den Verwaltungsbehörden nicht klare, unbedingte und übereinstimmende Garantien hinsichtlich der Aufrechterhaltung ihrer Übertragungskapazität im Fall der Neukonfiguration der Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen erhalten haben.

    Zur jeweils vierten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie zur dritten Frage in der Rechtssache C-766/23.

    Rn. 149 Mit seiner jeweils vierten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-766/23, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 3, 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie sowie die Art. 2 und 4 der Wettbewerbsrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung zur Neukonfiguration von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen entgegenstehen, die keine strukturellen Maßnahmen zum Ausgleich von Rechtsverstößen betreffend frühere Verfahren zur Zuteilung solcher Rechte oder die früheren Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen enthält.

    Rn. 169 Somit ist auf die jeweils vierte Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie auf die dritte Frage in der Rechtssache C-766/23 zu antworten, dass die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie sowie Art. 4 der Wettbewerbsrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung zur Neukonfiguration von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen, die keine strukturellen Maßnahmen zum Ausgleich von Rechtsverstößen betreffend frühere Verfahren zur Zuteilung solcher Rechte oder die früheren Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen enthält, nicht entgegenstehen, sofern andere von den zuständigen Behörden erlassene Maßnahmen ausreichen, um die erheblichen Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus diesen Rechtsverstößen ergeben könnten, zu beseitigen.

  • EuGH - C-766/23 (anhängig)

    Persidera-2

    Auszug aus EuGH, 11.09.2025 - C-764/23
    In den verbundenen Rechtssachen C-764/23 bis C-766/23.

    Persidera SpA (C-766/23).

    Ministero delle Imprese e del Made in Italy (C-764/23 und C-766/23),.

    Europa Way Srl (C-764/23 und C-766/23),.

    3lettronica Industriale SpA (C-765/23 und C-766/23),.

    Espansione Srl (C-766/23),.

    Cairo Network Srl (C-765/23 und C-766/23),.

    Rn. 2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Cairo Network Srl (C-764/23), der Europa Way Srl (C-765/23) und der Persidera SpA (C-766/23) auf der einen Seite und dem Ministero delle Imprese e del Made in Italy (Ministerium für Unternehmen und Made in Italy, Italien) (C-764/23 und C-766/23), der Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen, Italien) (im Folgenden: AGCOM) und der Presidenza del Consiglio dei Ministri (Vorsitz des Ministerrats, Italien) (C-765/23), dem Ministero dell'Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien) (C-765/23) sowie dem Ministero dello Sviluppo economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, Italien) (C-765/23) auf der anderen Seite über Verfahren im Rahmen der Neukonfiguration des Frequenzbands 694-790 MHz (im Folgenden: 700-MHz-Frequenzband) betreffend die Umwandlung bestehender Rechte zur Nutzung von Multiplexen der DVB-T-Technologie in Rechte zur Nutzung von Übertragungskapazitäten in Multiplexen der DVB-T2-Technologie und die Zuteilung der letztgenannten Art von Nutzungsrechten.

    Rn. 40 Ebenfalls vor dem genannten Hintergrund hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in der Rechtssache C-766/23 zwei Fragen, die der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-764/23 entsprechen, sowie die folgende dritte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Rn. 41 Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2024 sind die Rechtssachen C-764/23 bis C-766/23 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Rn. 42 Die Radiotelevisione italiana SpA (RAI) macht geltend, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der jeweils ersten und vierten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie der dritten Frage in der Rechtssache C-766/23 nicht zuständig, da das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit diesen Fragen ersuche, sich zur Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden italienischen Regelung mit dem Unionsrecht und zur Rechtmäßigkeit der von der AGCOM erlassenen Rechtsakte zu äußern.

    Mediaset bringt sodann vor, das vorlegende Gericht habe weder die Gründe dargelegt, aus denen die in der jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie in der zweiten Frage in der Rechtssache C-766/23 genannten Bestimmungen des Unionsrechts im vorliegenden Fall anwendbar sein sollten, noch die Gründe, die bei ihm Zweifel an der Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden italienischen Regelung mit diesen Bestimmungen hervorgerufen hätten.

    Rn. 47 Zweitens sind die RAI und Mediaset der Ansicht, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht erforderlich sei, die jeweils dritte und vierte Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-766/23 zu beantworten.

    Zur jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie zur ersten Frage in der Rechtssache C-766/23.

    Rn. 87 Mit seiner jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-766/23, die einander ähnlich sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 3, 8 und 9 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie es einem nationalen Gesetzgeber verwehren, vorzusehen, dass die Zuteilung von Rechten zur Nutzung einer zusätzlichen Übertragungskapazität, die im Rahmen des Übergangs zwischen zwei Sendetechnologien frei geworden ist, im Wege eines kostenpflichtigen Verfahrens erfolgt, für das dieser Gesetzgeber selbst bestimmte Merkmale betreffend die Voraussetzungen für die Zuteilung dieser Rechte und betreffend die Betreiber, die an diesem Verfahren teilnehmen können, festlegt.

    Rn. 109 Nach alledem ist auf die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie auf die erste Frage in der Rechtssache C-766/23 zu antworten, dass die Art. 3, 8 und 9 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie es einem nationalen Gesetzgeber nicht verwehren, vorzusehen, dass die Zuteilung von Rechten zur Nutzung einer zusätzlichen Übertragungskapazität, die im Rahmen des Übergangs zwischen zwei Sendetechnologien frei geworden ist, im Wege eines kostenpflichtigen Verfahrens erfolgt, für das dieser Gesetzgeber selbst bestimmte Merkmale betreffend die Voraussetzungen für die Zuteilung dieser Rechte und betreffend die Betreiber, die an diesem Verfahren teilnehmen können, festlegt, sofern sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, Grundsätze festzulegen, die nicht zur Folge haben, dass die NRB bei der Festlegung der technischen Modalitäten des Verfahrens zur Zuteilung dieser Rechte nicht mehr über einen wesentlichen Beurteilungsspielraum verfügt und sich somit darauf beschränken muss, ein von diesem Gesetzgeber festgelegtes Verfahren durchzuführen.

    Zur dritten und zur fünften Frage in der Rechtssache C-764/23, zur dritten Frage in der Rechtssache C-765/23 sowie zur zweiten Frage in der Rechtssache C-766/23.

    Rn. 110 Mit seiner dritten und seiner fünften Frage in der Rechtssache C-764/23, seiner dritten Frage in der Rechtssache C-765/23 sowie seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-766/23, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 3, 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie, die Art. 2 und 4 der Wettbewerbsrichtlinie sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung über die Zuteilung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen entgegenstehen, die bei einer technischen Umstellung, die mit der Neukonfiguration des 700-MHz-Frequenzbands einhergeht, keine Eins-zu-eins-Umwandlung früherer Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen vorsieht und somit einen Betreiber, der seine Übertragungskapazität behalten möchte, verpflichtet, an einem kostenpflichtigen Verfahren teilzunehmen oder eine Vereinbarung mit einem anderen Betreiber zu schließen.

    Rn. 148 Nach alledem ist auf die dritte und die fünfte Frage in der Rechtssache C-764/23, auf die dritte Frage in der Rechtssache C-765/23 sowie auf die zweite Frage in der Rechtssache C-766/23 zu antworten, dass die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie, Art. 4 der Wettbewerbsrichtlinie sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung über die Zuteilung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen, die bei einer technischen Umstellung, die mit der Neukonfiguration des 700-MHz-Frequenzbands einhergeht, keine Eins-zu-eins-Umwandlung früherer Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen vorsieht und somit einen Betreiber, der seine Übertragungskapazität behalten möchte, verpflichtet, an einem kostenpflichtigen Verfahren teilzunehmen oder eine Vereinbarung mit einem anderen Betreiber zu schließen, nicht entgegenstehen, sofern eine solche Umwandlung nicht erforderlich ist, um den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt aufrechtzuerhalten, und die betreffenden Betreiber von den Verwaltungsbehörden nicht klare, unbedingte und übereinstimmende Garantien hinsichtlich der Aufrechterhaltung ihrer Übertragungskapazität im Fall der Neukonfiguration der Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen erhalten haben.

    Zur jeweils vierten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie zur dritten Frage in der Rechtssache C-766/23.

    Rn. 149 Mit seiner jeweils vierten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-766/23, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 3, 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie sowie die Art. 2 und 4 der Wettbewerbsrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung zur Neukonfiguration von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen entgegenstehen, die keine strukturellen Maßnahmen zum Ausgleich von Rechtsverstößen betreffend frühere Verfahren zur Zuteilung solcher Rechte oder die früheren Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen enthält.

    Rn. 169 Somit ist auf die jeweils vierte Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie auf die dritte Frage in der Rechtssache C-766/23 zu antworten, dass die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie sowie Art. 4 der Wettbewerbsrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung zur Neukonfiguration von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen, die keine strukturellen Maßnahmen zum Ausgleich von Rechtsverstößen betreffend frühere Verfahren zur Zuteilung solcher Rechte oder die früheren Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen enthält, nicht entgegenstehen, sofern andere von den zuständigen Behörden erlassene Maßnahmen ausreichen, um die erheblichen Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus diesen Rechtsverstößen ergeben könnten, zu beseitigen.

  • EuGH, 26.07.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …

    Auszug aus EuGH, 11.09.2025 - C-764/23
    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (…vgl. Urteile vom 21. März 1985, Celestri & C., 172/84, EU:C:1985:137, Rn. 12…, vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 30, und vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 35).

    Nach Art. 3 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren elftem Erwägungsgrund haben die Mitgliedstaaten außerdem die Unabhängigkeit der NRB zu gewährleisten, damit diese ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausüben können (Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 89 Während Art. 3 der Rahmenrichtlinie in seiner ursprünglichen Fassung gemäß dem elften Erwägungsgrund dieser Richtlinie im Wesentlichen darauf abzielte, durch die Sicherstellung der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der NRB zu garantieren, beabsichtigte der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 2009/140, wie sich aus deren 13. Erwägungsgrund ergibt, die Unabhängigkeit der NRB zu stärken, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Amtsgewalt zu stärken als auch ihre Entscheidungen vorhersehbarer zu machen (Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Unterabs. 1 dieser Vorschrift müssen die für die Vorabregulierung des Markts oder für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen zuständigen NRB, unbeschadet der in dem genannten Artikel vorgesehenen Fälle der Konsultation und der Zusammenarbeit mit anderen nationalen Behörden, unabhängig handeln und dürfen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle einholen noch solche entgegennehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 53).

    Nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie gehören die Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste sowie die Erteilung von Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechten für Funkfrequenzen zu den diesen Behörden obliegenden spezifischen Regulierungsaufgaben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 54).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Unabhängigkeit einer solchen Behörde beeinträchtigt wäre, wenn es außenstehenden Stellen wie einem nationalen Gesetzgeber gestattet wäre, jenseits der in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Aufsichts- und Beschwerdefälle ein unter der Verantwortung dieser Behörde organisiertes laufendes Auswahlverfahren zur Zuteilung von Funkfrequenzen auszusetzen oder gar für nichtig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 56).

    Rn. 99 Der Gerichtshof hat im Übrigen, u. a. auf der Grundlage der genannten Bestimmung, den Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, ein Verfahren zur unentgeltlichen Zuteilung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen durch ein Verfahren zur entgeltlichen Zuteilung solcher Rechte zu ersetzen, in einem Kontext, in dem diese Entscheidung vom nationalen Gesetzgeber getroffen worden war, einen Beurteilungsspielraum zuerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 65 und 71).

    Rn. 120 Zwar kann eine unentgeltliche Zuteilung neuer Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen an Betreiber, die Inhaber früherer Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen waren, wie sie das vorlegende Gericht in Betracht zieht, mit diesem Erfordernis vereinbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 70), doch geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht hervor, dass sich eine solche Umwandlung dieser Nutzungsrechte zwangsläufig aus dem genannten Erfordernis ergäbe.

    Rn. 121 Der Gerichtshof hat vielmehr hervorgehoben, dass die Unentgeltlichkeit der Zuteilung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht zu den im Unionsrecht vorgesehenen Grundsätzen zählt, auf deren Grundlage die Auswahlverfahren zu organisieren sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 64).

    Rn. 122 Somit hindern die in Rn. 119 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich nicht daran, die Neukonfiguration des 700-MHz-Frequenzbands durchzuführen, indem sie ein Verfahren zur teilweisen Umwandlung früherer Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen mit einem Verfahren zur entgeltlichen Zuteilung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen kombinieren, verlangen aber, dass diese Verfahren auf der Grundlage objektiver, transparenter (bzw. nachvollziehbarer), nicht diskriminierender (bzw. diskriminierungsfreier) und verhältnismäßiger (bzw. angemessener) Kriterien durchgeführt werden und dass diese Verfahren mit den in Rn. 96 des vorliegenden Urteils genannten Zielen in Einklang stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 66).

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem diese Maßnahme unterfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 69).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass eine Maßnahme, die dazu führen würde, dass den bereits auf dem Markt tätigen Betreibern eine größere Anzahl von Funkfrequenzen zugeteilt wird, als für eine Sicherstellung der Kontinuität ihres Angebots ausreichend wäre, unverhältnismäßig sein und den Marktzugang neuer Betreiber behindern könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 76, …und vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 53).

    Rn. 141 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Union und muss von den Organen der Union, aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien einräumen, beachtet werden (Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können (Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-112/16

    Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - …

    Auszug aus EuGH, 11.09.2025 - C-764/23
    Rn. 36 Die Organisation dieses Sektors sei nämlich durch mehrere Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet gewesen, zu denen sich der Gerichtshof in den Urteilen vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7 (C-380/05, EU:C:2008:59), und vom 26. Juli 2017, Persidera (C-112/16, EU:C:2017:597), geäußert habe.

    Ist das Unionsrecht, insbesondere die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 3, 5, 7, 14 der Genehmigungsrichtlinie, die Art. 2 und 4 der Wettbewerbsrichtlinie, die Erwägungsgründe 11 und 20 des Beschlusses 2017/899, die Grundsätze der Billigkeit, der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbsschutzes und des Vertrauensschutzes sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit, dahin auszulegen, dass es einem System entgegensteht, wie es in der Italienischen Republik durch Art. 1 Abs. 1101 bis 1108 des Gesetzes Nr. 145/18, durch Art. 1 Abs. 1030, 1031, 1031-bis, 1031-quater, 1032, 1033, 1034 und 1037 des Gesetzes Nr. 205/2017, durch die Beschlüsse 39/19/CONS, 128/19/CONS und 129/19/CONS der AGCOM sowie durch die zugehörigen Maßnahmen zur Zuteilung der Frequenznutzungsrechte für den digitalen Fernsehdienst eingeführt wurde, das ungeachtet des Vorliegens nichtstruktureller Ausgleichs- und/oder Neuausrichtungsmaßnahmen keine strukturellen Maßnahmen zur Korrektur der zuvor festgestellten Ungleichheit und ein kostenpflichtiges Verfahren vorsieht, das dem Betreiber zusätzliche Kosten und Lasten auferlegt, und steht das Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit sowie die im Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera (C-112/16, EU:C:2017:597) aufgestellten Grundsätze, einem System wie dem genannten entgegen, auch im Hinblick auf die Gesamtentwicklung des Systems sowie die "Anomalien", "kritischen Punkte" und "Unregelmäßigkeiten" des Systems, die in der nationalen und supranationalen Rechtsprechung, die in der Begründung der Vorlageentscheidung angeführt wird, festgestellt wurde, oder sind die von der AGCOM ergriffenen nichtstrukturellen Maßnahmen zur Ausbalancierung des Systems vielmehr ausreichend?.

    Diese Kriterien sind nicht nur bei der erstmaligen Zuteilung der Funkfrequenzen zu beachten, sondern auch bei jeder weiteren Zuteilung, einer Verlängerung oder einer Umwandlung von Funkfrequenzen im Kontext einer technischen Umstellung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 39 und 40).

    Rn. 125 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Anwendung unterschiedlicher Umwandlungskoeffizienten auf Betreiber, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, eine Ungleichbehandlung zwischen diesen Betreibern darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 49).

    Rn. 126 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass sich Betreiber, die analoge Sender betrieben, im Hinblick auf die Umwandlung dieser Sender in digitale Netze grundsätzlich in einer vergleichbaren Situation befanden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 47).

    Rn. 128 Im Hinblick auf die Prüfung, ob diese Beurteilung in Anbetracht der Ziele eines Verfahrens zur Umwandlung bestehender Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen gerechtfertigt ist, ist darauf hinzuweisen, dass bei diesem Verfahren sämtliche in Art. 8 der Rahmenrichtlinie genannten Ziele, auf die in Rn. 96 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, und die Notwendigkeit einer effizienten Verwaltung der Funkfrequenzen, wie sie Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie verlangt, beachtet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 51).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass eine Maßnahme, die dazu führen würde, dass den bereits auf dem Markt tätigen Betreibern eine größere Anzahl von Funkfrequenzen zugeteilt wird, als für eine Sicherstellung der Kontinuität ihres Angebots ausreichend wäre, unverhältnismäßig sein und den Marktzugang neuer Betreiber behindern könnte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 76, und vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 53).

    Rn. 151 Art. 8 der Rahmenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die NRB alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf Unionsebene abbauen (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 154 Der Gerichtshof hat aus diesen Bestimmungen abgeleitet, dass der neue gemeinsame Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste und -netze sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste u. a. auf dem Ziel eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs beruht und seine Entwicklung unter besonderer Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit bezweckt (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 42).

    Rn. 155 Konkret hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, Art. 5 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie und Art. 4 Nr. 1 der Wettbewerbsrichtlinie nationalen Maßnahmen entgegenstehen, die zur Folge haben, die Strukturen des nationalen Marktes zu verfestigen und die Position der bereits auf diesem Markt aktiven nationalen Betreiber zu schützen, indem sie den Zugang zu diesem Markt für neue Betreiber versperren oder einschränken, es sei denn, dass diese Maßnahmen aus im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zielen gerechtfertigt sind und auf der Grundlage objektiver, transparenter (bzw. nachvollziehbarer), nicht diskriminierender (bzw. diskriminierungsfreier) und verhältnismäßiger (bzw. angemessener) Kriterien durchgeführt werden (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 156 Darüber hinaus hat der Gerichtshof festgestellt, dass es ebenfalls gegen das Unionsrecht verstieße, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zugunsten eines bereits auf dem Markt tätigen Betreibers, der unter Missachtung der gesetzlichen Anforderungen und entgegen der Zielsetzung des wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs erzielt wurde, zu perpetuieren oder gar zu verstärken und gleichzeitig den Zugang zum Markt für neue Betreiber zu versperren oder einzuschränken (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 44).

    Rn. 157 Wie das vorlegende Gericht ausführt, hat der Gerichtshof aus diesen Erwägungen abgeleitet, dass rechtswidrig betriebene analoge Sender in einem Verfahren zur Umwandlung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen, das im Kontext der Digitalisierung durchgeführt wird, nicht berücksichtigt werden dürfen, da die Umwandlung der betreffenden Nutzungsrechte zu einer Perpetuierung oder gar einer Verstärkung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 45).

    Rn. 158 Zwar lässt sich diese Lösung folgerichtig auf ein Verfahren zur Umwandlung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen übertragen, doch unterscheidet sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation deutlich von der Situation, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera (C-112/16, EU:C:2017:597), ergangen ist.

  • EuGH, 13.10.2016 - C-231/15

    Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 11.09.2025 - C-764/23
    Rn. 64 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des nach Art. 47 der Charta, auf den in Art. 19 Abs. 1 EUV Bezug genommen wird, gewährleisteten Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist, der die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication, C-426/05, EU:C:2008:103, Rn. 30, und vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 20).

    Rn. 66 In Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung ist es Sache der Mitgliedstaaten, diese Befugnisse im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Befugnisse in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, nicht weniger weit reichen als diejenigen, über die ein Gericht verfügt, das über gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte zu entscheiden hat (Äquivalenzgrundsatz), und dass der Umfang dieser Befugnisse die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 68 Bezüglich des Effektivitätsgrundsatzes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 25 und 31 des Urteils vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel (C-231/15, EU:C:2016:769), entschieden hat, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der NRB befasst ist, diese Entscheidung rückwirkend aufheben können muss, wenn es der Auffassung ist, dass dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes für das Unternehmen erforderlich ist, das den Rechtsbehelf eingelegt hat.

    Rn. 70 Zunächst zielte nämlich die Frage in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel (C-231/15, EU:C:2016:769), ergangen ist, nicht darauf ab, ob Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie verlangt, dass ein mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer NRB befasstes Gericht befugt ist, diese Entscheidung aufzuheben, sondern nur darauf, ob diese Bestimmung dem entgegensteht, dass einem solchen Gericht diese Befugnis durch eine nationale Regelung zuerkannt werden kann.

    Rn. 72 Schließlich wurde der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel (C-231/15, EU:C:2016:769), ergangen ist, zu den Modalitäten der gerichtlichen Kontrolle einer Entscheidung befragt, mit der die Anpassung von Tarifen im Zusammenhang mit einem Mobilfunknetz vorgeschrieben wurde.

  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 11.09.2025 - C-764/23
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (…vgl. Urteile vom 21. April 1988, Pardini, 338/85, EU:C:1988:194, Rn. 8, und vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 61).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…vgl. Urteile vom 13. Juli 2000, 1déal tourisme, C-36/99, EU:C:2000:405, Rn. 20, und vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 62).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats …

    Auszug aus EuGH, 11.09.2025 - C-764/23
    Rn. 95 Zwar steht der Grundsatz der Unabhängigkeit der NRB keineswegs dem entgegen, dass diese an das Gesetz gebunden bleiben, doch kann ein nationaler Gesetzgeber ihr die Befugnisse, die ihr die Rahmenrichtlinie und die Einzelrichtlinien einräumen, nicht entziehen oder diese Befugnisse anstelle der NRB ausüben, ohne die Unabhängigkeit der NRB zu verletzen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Deutschland [Umsetzung der Richtlinien 2009/72 und 2009/73], C-718/18, EU:C:2021:662, Rn. 126 und 130).
  • EuGH, 04.10.2024 - C-548/21

    Der Zugang der Polizei zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten …

    Auszug aus EuGH, 11.09.2025 - C-764/23
    Zudem ist es nach Art. 94 Buchst. c unerlässlich, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Regelung herstellt (…vgl. Urteil vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6…, Beschluss vom 28. Juni 2000, Laguillaumie, C-116/00, EU:C:2000:350, Rn. 16, und Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 48).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne …

    Auszug aus EuGH, 11.09.2025 - C-764/23
    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (…vgl. Urteile vom 21. März 1985, Celestri & C., 172/84, EU:C:1985:137, Rn. 12, vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 30, …und vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 35).
  • EuGH, 03.12.2009 - C-424/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus EuGH, 11.09.2025 - C-764/23
    Rn. 97 In diesem Rahmen steht es den NRB und nicht den nationalen Gesetzgebern zu, die Abwägung der in Art. 8 der Rahmenrichtlinie genannten Ziele vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, EU:C:2009:749, Rn. 91).
  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine …

  • EuGH, 21.02.2008 - C-426/05

    Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - …

  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines …

  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr, …

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN …

  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …

  • EuGH, 21.04.1988 - 338/85

    Pardini / Ministero del commercio con l'estero

  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme - "Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - …

  • EuGH, 19.06.2014 - C-556/12

    TDC - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste …

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
  • EuGH, 28.06.2000 - C-116/00

    Laguillaumie

  • EuGH, 19.12.2024 - C-369/23

    Vivacom Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV …

  • EuGH, 16.03.1978 - 104/77

    Öhlschläger / Hauptzollamt Emmerich

  • EuGH, 21.03.1985 - 172/84

    Celestri / Ministero delle finanze

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2026 - C-530/24

    Generalanwalt Emiliou: Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen …

    {FN:55} Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a. (…C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 74 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 22. September 2022, Admiral Gaming Network u. a. (…C-475/20 bis C-482/20, EU:C:2022:714, Rn. 61), und vom 11. September 2025, Cairo Network u. a. (C-764/23 bis C-766/23, EU:C:2025:691, Rn. 142 bis 145).
  • EuGH, 16.07.2026 - C-424/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Disziplinarsanktionen im Bereich des Sports - …

    Rn. 93 In einem Fall, in dem gemäß einem Rechtsakt des abgeleiteten Unionsrechts die Neukonfiguration eines Frequenzbands vor einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen musste und die Aufhebung von Rechtsakten über die Zuteilung von Rechten zur Nutzung bestimmter Funkfrequenzen, die von den zuständigen nationalen Behörden erlassen wurden, um diese Neukonfiguration zu ermöglichen, geeignet war, nicht nur die vom Unionsgesetzgeber verfolgten im Allgemeininteresse liegenden Ziele, sondern auch die Rechte gutgläubiger Dritter zu beeinträchtigen, hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die zum einen die Wirkungen von Rechtsbehelfen, die von Wirtschaftsteilnehmern gegen solche Rechtsakte eingelegt werden, auf die Gewährung einer finanziellen Entschädigung beschränkt und zum anderen den Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes, der bis zur Prüfung solcher Rechtsbehelfe gewährt werden kann, auf die Zahlung eines vorläufigen Betrags beschränkt (Urteil vom 11. September 2025, Cairo Network u. a., C-764/23 bis C-766/23, EU:C:2025:691, Rn. 73 bis 86).
  • EuGH, 16.07.2026 - C-401/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - …

    Rn. 51 Schließlich besteht das Ziel der Rahmenrichtlinie, wie sich aus ihrem Art. 8 ergibt, darin, den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern, zur Entwicklung des Binnenmarkts beizutragen und die Interessen der Unionsbürger zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2025, Cairo Network u. a., C-764/23 bis C-766/23, EU:C:2025:691, Rn. 96).

    Rn. 64 Insoweit ist es zwar Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Gültigkeit der in diesem Plan vorgesehenen Beschränkung auf Rundfunkdienste noch von Elettronica Industriale im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits angegriffen werden kann und, bejahendenfalls, ob diese Beschränkung die in Art. 9 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt; indessen kann der Gerichtshof im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten, und ausgehend von den in den Akten enthaltenen Angaben, dem vorlegenden Gericht diejenigen Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts liefern, die diesem Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2025, Cairo Network u. a., C-764/23 bis C-766/23, EU:C:2025:691, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2026 - C-907/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 11. September 2025, Cairo Network u. a., C-764/23 bis C-766/23, EU:C:2025:691, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 11. September 2025, Cairo Network u. a., C-764/23 bis C-766/23, EU:C:2025:691, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-798/24

    Jautiva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2017/1132 - …

    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (Urteil vom 11. September 2025, Cairo Network u. a., C-764/23 bis C-766/23, EU:C:2025:691, Rn. 43).
  • LG Dortmund, 19.08.2026 - 8 O 727/26
    Rn. 148 Dass der Verfügungsklägerin ab diesem Zeitpunkt daher letztlich nur sekundärer Rechtsschutz in Form von Schadensersatz verbleibt (…vgl. hierzu schon BGH, Urt. v. 12.03.1990 - II ZR 179/89) ist gleichsam notwendige Folge dieser kartellrechtlich zulässigen Regelung, was entgegen der durch die Verfügungsklägerin zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsauffassung auch nicht gegen die Rechtsprechung des EuGH in Sachen Coni (…C-424/24, dort Rn. 93 f.; vgl. ferner auch EuGH, C-764/23 bis C-766/23, Cairo Network, Rn. 73 ff.) verstößt, da es hier um eine deutlich andere Fallgestaltung geht.
  • EuGH, 13.11.2025 - C-4/24

    BNP Paribas Public Sector/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik …

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem diese Maßnahme unterfällt (Urteil vom 11. September 2025, Cairo Network u. a., C-764/23 bis C-766/23, EU:C:2025:691, Rn. 124 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte …

    {FN:31} Bei Art. 6 EUV handelt es sich um eine allgemeine Bestimmung, die für die Prüfung dieser Fragen unerheblich ist (vgl. Urteil vom 11. September 2025, Cairo Network u. a., C-764/23 bis C-766/23, im Folgenden: Urteil Cairo Network, EU:C:2025:691, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 27.11.2025 - 64356/19

    EUROPA WAY S.R.L. v. ITALY

    On 11 September 2025 in its judgment in Cairo Network, C-764/23, C-765/23 and C-766/23, EU:C:2025:691, the CJEU reiterated that when regulating how rights to use radio frequencies should be allocated NRAs should be free of outside interference (see paragraph 28 above).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23, C-765/23, C-766/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,6242
Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23, C-765/23, C-766/23 (https://dejure.org/2025,6242)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.03.2025 - C-764/23, C-765/23, C-766/23 (https://dejure.org/2025,6242)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. März 2025 - C-764/23, C-765/23, C-766/23 (https://dejure.org/2025,6242)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2025,6242) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cairo Network

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsdienste - Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG - Rechte zur Nutzung von Rundfunkfrequenzen für digitale terrestrische Radio- und Fernsehsendungen - Umwandlung von Nutzungsrechten - Zuteilung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsdienste - Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG - Rechte zur Nutzung von Rundfunkfrequenzen für digitale terrestrische Radio- und Fernsehsendungen - Umwandlung von Nutzungsrechten - Zuteilung von ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsdienste - Richtlinien 2002/20/EG , 2002/21/EG und 2002/77/EG - Rechte zur Nutzung von Rundfunkfrequenzen für digitale terrestrische Radio- und Fernsehsendungen - Umwandlung von Nutzungsrechten - Zuteilung von ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsdienste - Richtlinien 2002/20/EG , 2002/21/EG und 2002/77/EG - Rechte zur Nutzung von Rundfunkfrequenzen für digitale terrestrische Radio- und Fernsehsendungen - Umwandlung von Nutzungsrechten - Zuteilung von ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (22)

  • EuGH - C-765/23 (anhängig)

    Europa Way

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23
    Rn. 26 Dieses Gericht hat darüber hinaus beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in der Rechtssache C-765/23 vier Fragen, die den ersten vier Fragen in der Rechtssache C-764/23 entsprechen, sowie in der Rechtssache C-766/23 drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, von denen zwei der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-764/23 entsprechen sowie die dritte ähnlich wie die vierte Frage in diesen Rechtssachen formuliert ist{FN-VERWEIS:20}.

    - Die erste bezieht sich auf einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (erste Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23);.

    - die zweite betrifft eine etwaige Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeiten der AGCOM (zweite Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie erste Frage in der Rechtssache C-766/23);.

    - die dritte bezieht sich im Wesentlichen auf die mögliche Unvereinbarkeit des Verfahrens zur Frequenzneukonfiguration mit dem Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation in Bezug auf erstens das Fehlen einer Eins-zu-eins-Umwandlung (dritte Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie zweite Frage in der Rechtssache C-766/23), zweitens das Fehlen struktureller Maßnahmen zum Ausgleich der sich aus der Entwicklung des italienischen audiovisuellen Sektors ergebenden Unregelmäßigkeiten (vierte Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-766/23) und drittens eine Verletzung des berechtigten Vertrauens in die Erhaltung der zuvor in einem kostenpflichtigen Verfahren erworbenen Nutzungsrechte{FN-VERWEIS:21} (fünfte Frage in der Rechtssache C-764/23){FN-VERWEIS:22}.

    Rn. 38 Im Ergebnis schlage ich vor, auf die erste Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die die Wirkungen von Rechtsbehelfen gegen Handlungen im Zusammenhang mit der Zuteilung von Frequenzen im Rahmen der Frequenzneukonfiguration auf die Gewährung einer finanziellen Entschädigung und den vorläufigen Rechtsschutz auf die Zahlung eines vorläufigen Betrags beschränken, soweit die gewährte Entschädigung den gesamten den Betroffenen entstandenen Schaden abdecken kann, so dass in vermögensrechtlicher Hinsicht die Situation wiederhergestellt wird, die ohne Verstoß gegen das Unionsrecht geherrscht hätte.

    Rn. 47 Im Ergebnis schlage ich vor, auf die dritte bis fünfte Frage in der Rechtssache C-764/23, die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C-765/23 sowie die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-766/23 zu antworten, dass der Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation{FN-VERWEIS:55} dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die Verfahrensregeln für die Frequenzneukonfiguration vorschreiben, soweit diese keine technischen Voraussetzungen beinhalten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der NRB fallen.

    Rn. 69 Im Ergebnis schlage ich vor, auf die dritte bis fünfte Vorlagefrage in der Rechtssache C-764/23, die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C-765/23 sowie die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-766/23 zu antworten, dass der Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation{FN-VERWEIS:87} dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften, die im Rahmen des Verfahrens zur Frequenzneukonfiguration keine Eins-zu-eins-Umwandlung der bestehenden Frequenznutzungsrechte in Rechte zur Nutzung der Übertragungskapazität anordnen und einen Teil der Übertragungskapazität einem kostenpflichtigen Verfahren vorbehalten, nicht entgegensteht, sofern diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Auswirkungen früherer Verstöße gegen das Unionsrecht die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Angemessenheit einhalten und die Umwandlungskriterien den von den zuständigen Behörden gegebenen präzisen und nicht an Bedingungen geknüpften Garantien hinsichtlich der Beibehaltung der Nutzungsrechte oder der Gewährung gleichwertiger Nutzungsrechte bei dieser Frequenzneukonfiguration Rechnung tragen.

    {FN:4} Im vorliegenden Fall das Ministero delle imprese e del Made in Italy (Ministerium für Unternehmen und Made in Italy, Italien) in den Rechtssachen C-764/23 und C-766/23 sowie die Presidenza del Consiglio dei Ministri (Vorsitz des Ministerrates, Italien) und das Ministero dell'Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien) in der Rechtssache C-765/23.

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23
    Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit den Einzelnen die Wahrung ihres Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird, während im vorliegenden Fall nicht bestritten wird, dass es in Italien ein Rechtsbehelfsverfahren vor unabhängigen Gerichten gibt, und sich die Debatte nicht auf die Schaffung eines Rechtsbehelfs, sondern auf die Art der den zuständigen Gerichten zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 56 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:30} Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwingt das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu, neben den nach innerstaatlichem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, bestünde darin, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat darüber hinaus im Wesentlichen klargestellt, dass es in einer Situation, in der ein Einzelner durch den Verstoß gegen sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch eine Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats geschädigt worden ist, diesem Einzelnen freisteht, den Mitgliedstaat haftbar zu machen, sofern der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.10.2016 - C-231/15

    Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23
    {FN:27} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 22).

    {FN:28} Vgl. Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:31} Vgl. Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • RG, 19.05.1920 - V 129/19

    Voraussetzungen einer Klageänderung; Widerspruch eines Grundeigentümers gegen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23
    Rn. 22 In diesem Sinne übte die AGCOM ihre Zuständigkeit aus, indem sie erstens den Beschluss Nr. 39/19/CONS, mit dem sie einen neuen nationalen Frequenzzuteilungsplan für das digitale terrestrische Fernsehen{FN-VERWEIS:15} ausarbeitete, zweitens den Beschluss Nr. 129/19/CONS, mit dem sie zum einen die Umwandlungskriterien{FN-VERWEIS:16} festlegte und zum anderen die Zuteilung der Rechte zur Nutzung der der zusätzlichen Übertragungskapazität vorsah, sowie drittens den Beschluss Nr. 562/20/CONS erließ, mit dem diese Behörde die Modalitäten des Verfahrens zur entgeltlichen Zuteilung der Rechte zur Nutzung der zusätzlichen Übertragungskapazität (im Folgenden: Vergabeverfahren) festlegte - eines Verfahrens, das schließlich mit dem Beschluss Nr. 564/20/CONS eingeleitet wurde.

    Ist das Unionsrecht, insbesondere die Art. 8 und 9 der [Rahmenrichtlinie], die Art. 3, 5, 7, 14 der [Genehmigungsrichtlinie], die Art. 2 und 4 der [Wettbewerbsrichtlinie], die Erwägungsgründe 11 und 20 des Beschlusses [2017/899], die Grundsätze der Billigkeit, der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbsschutzes und des Vertrauensschutzes sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit, dahin auszulegen, dass es einem System entgegensteht, wie es in der Italienischen Republik durch Art. 1 Abs. 1101 [bis] 1108 des Haushaltsgesetzes 2019, durch Art. 1 Abs. 1030, 1031, 1031bis, 1031quater, 1032, 1033, 1034 und 1037 des Haushaltsgesetzes 2018, durch die Beschlüsse [Nrn.] 39/19/CONS …, 128/19/CONS und 129/19/CONS der AGCOM sowie durch die zugehörigen Maßnahmen zur Zuteilung der Frequenznutzungsrechte für den digitalen Fernsehdienst eingeführt wurde, das ungeachtet des Vorliegens nicht-struktureller Ausgleichs- und/oder Neuausrichtungsmaßnahmen keine strukturellen Maßnahmen zur Korrektur der zuvor festgestellten Ungleichheit und ein kostenpflichtiges Verfahren vorsieht, das dem Betreiber zusätzliche Kosten und Lasten auferlegt, und steht das Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit sowie die im Urteil [vom 26. Juli 2017,] Persidera [(C-112/16, im Folgenden: Urteil Persidera, EU:C:2017:597)] aufgestellten Grundsätze, einem System wie dem genannten entgegen, auch im Hinblick auf die Gesamtentwicklung des Systems sowie die 'Anomalien', 'kritischen Punkte' und 'Unregelmäßigkeiten' des Systems, die in der nationalen und supranationalen Rechtsprechung, die in der Begründung des vorliegenden Beschlusses angeführt wird, festgestellt wurde, oder sind die von der Behörde ergriffenen nicht-strukturellen Maßnahmen zur Ausbalancierung des Systems vielmehr ausreichend?.

    {FN:57} Im vorliegenden Fall Art. 1 Abs. 1030, 1031, 1031bis, 1031ter, 1031quater, 1032, 1033, 1034, 1037 und 1101 bis 1108 des Gesetzes Nr. 205/2017, die Beschlüsse Nrn. 39/19/CONS, 128/19/CONS, 129/19/CONS und 564/2020/CONS der AGCOM sowie die Maßnahmen zur Zuteilung der Frequenznutzungsrechte.

  • EuGH, 20.04.2023 - C-329/21

    DIGI Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23
    {FN:25} Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des nach den Bestimmungen des Art. 47 der Charta gewährleisteten Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (vgl. Urteil vom 20. April 2023, DIGI Communications, C-329/21, EU:C:2023:303, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Art. 52 Abs. 1 der Charta zwar Einschränkungen der Ausübung der in ihr anerkannten Rechte zulässt, dabei aber verlangt, dass jede Einschränkung insbesondere den Wesensgehalt des fraglichen Grundrechts achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und tatsächlich den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entspricht (vgl. Urteil vom 20. April 2023, DIGI Communications, C-329/21, EU:C:2023:303, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 10.11.2022 - 2002/20

    CHRYSIKOPOULOS ET AUTRES c. GRÈCE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23
    Rn. 70 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) zu antworten, dass der Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation, insbesondere Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung (ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), Art. 3 Abs. 3 und 3a sowie die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung, die Art. 3, 5, 7 und 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung, die Art. 2 und 4 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie die Erwägungsgründe 11 und 20 des Beschlusses (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union,.

    {FN:6} Dieser Rechtsrahmen besteht u. a. aus der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (…ABl. 2002, L 108, S. 33) in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (…ABl. 2009, L 337, S. 37) (im Folgenden: Rahmenrichtlinie), aus der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (…ABl. 2002, L 108, S. 21) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung (im Folgenden: Genehmigungsrichtlinie) und aus der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (…ABl. 2002, L 249, S. 21, im Folgenden: Wettbewerbsrichtlinie).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23
    {FN:40} Insbesondere hat er festgestellt, dass dieser Begriff in Bezug auf öffentliche Stellen seinem gewöhnlichen Sinn nach eine Stellung bezeichnet, die garantiert, dass die betreffende Stelle im Verhältnis zu den Einrichtungen, denen gegenüber ihre Unabhängigkeit zu wahren ist, völlig frei handeln kann und dabei vor jeglicher Weisung und Einflussnahme von außen geschützt ist, und diese Unabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung bedeutet, dass die NRB im Rahmen der Regulierungsaufgaben und -befugnisse ihre Entscheidungen selbständig und allein auf der Grundlage des öffentlichen Interesses trifft, um die Einhaltung der mit den Rechtsvorschriften der Union verfolgten Ziele zu gewährleisten, ohne externen Weisungen anderer öffentlicher oder privater Stellen unterworfen zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Deutschland [Umsetzung der Richtlinien 2009/72 und 2009/73], C-718/18, im Folgenden: Urteil Kommission/Deutschland [Umsetzung der Richtlinien 7554/27 und 7554/28 ], EU:C:2021:662, Rn. 108 und 109 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23
    {FN:36} Vgl. Urteil vom 19. Juni 1990, Factortame u. a. (C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 21).
  • EuGH, 25.01.2024 - C-810/21

    Caixabank (Prescription de remboursement des frais hypothécaires) - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23
    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. Urteil vom 25. Januar 2024, Caixabank [Verjährung der Erstattung von Hypothekenkosten], C-810/21 bis C-813/21, EU:C:2024:81, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.12.2009 - C-424/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass die Abwägung zwischen den in Art. 8 der Rahmenrichtlinie genannten Regulierungszielen bei der Definition und der Analyse eines für die Regulierung in Betracht kommenden relevanten Marktes den NRB und nicht den nationalen Gesetzgebern zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, EU:C:2009:749, Rn. 91).
  • EGMR, 07.06.2012 - 38433/09

    [FRE]

  • EuGH, 10.09.2009 - C-201/08

    Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen …

  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines …

  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr, …

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN …

  • EuGH, 26.07.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …

  • EuGH, 26.07.2017 - C-112/16

    Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - …

  • EuGH, 03.09.2015 - C-89/14

    Das Unionsrecht steht einer italienischen Regelung nicht entgegen, die durch …

  • EuGH, 28.07.2016 - C-240/15

    Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-48/23

    Alajärven Sähkö u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2025 - C-423/23

    Secab - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Generalanwalt beim EuGH

Rechtsprechung
   EuGH - C-765/23   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,151491
EuGH - C-765/23 (https://dejure.org/9999,151491)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,151491) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 11.09.2025 - C-764/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - …

    Europa Way Srl (C-765/23),.

    Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-765/23),.

    Ministero dell'Economia e delle Finanze (C-765/23),.

    Ministero dello Sviluppo economico (C-765/23),.

    Persidera SpA (C-764/23 und C-765/23),.

    Mediaset SpA (C-764/23 und C-765/23),.

    3lettronica Industriale SpA (C-765/23 und C-766/23),.

    Cairo Network Srl (C-765/23 und C-766/23),.

    Rn. 2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Cairo Network Srl (C-764/23), der Europa Way Srl (C-765/23) und der Persidera SpA (C-766/23) auf der einen Seite und dem Ministero delle Imprese e del Made in Italy (Ministerium für Unternehmen und Made in Italy, Italien) (C-764/23 und C-766/23), der Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen, Italien) (im Folgenden: AGCOM) und der Presidenza del Consiglio dei Ministri (Vorsitz des Ministerrats, Italien) (C-765/23), dem Ministero dell'Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien) (C-765/23) sowie dem Ministero dello Sviluppo economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, Italien) (C-765/23) auf der anderen Seite über Verfahren im Rahmen der Neukonfiguration des Frequenzbands 694-790 MHz (im Folgenden: 700-MHz-Frequenzband) betreffend die Umwandlung bestehender Rechte zur Nutzung von Multiplexen der DVB-T-Technologie in Rechte zur Nutzung von Übertragungskapazitäten in Multiplexen der DVB-T2-Technologie und die Zuteilung der letztgenannten Art von Nutzungsrechten.

    Rn. 32 Der Consiglio di Stato (Staatsrat), der sich mehreren Schwierigkeiten der Auslegung des Unionsrechts gegenübersieht, hat erstens in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes, den Cairo Network und Europa Way beanspruchen können.

    Rn. 39 Vor dem genannten Hintergrund hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in der Rechtssache C-765/23 vier Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die den Fragen 1 bis 4 in der Rechtssache C-764/23 entsprechen.

    Rn. 42 Die Radiotelevisione italiana SpA (RAI) macht geltend, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der jeweils ersten und vierten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie der dritten Frage in der Rechtssache C-766/23 nicht zuständig, da das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit diesen Fragen ersuche, sich zur Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden italienischen Regelung mit dem Unionsrecht und zur Rechtmäßigkeit der von der AGCOM erlassenen Rechtsakte zu äußern.

    Mediaset bringt sodann vor, das vorlegende Gericht habe weder die Gründe dargelegt, aus denen die in der jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie in der zweiten Frage in der Rechtssache C-766/23 genannten Bestimmungen des Unionsrechts im vorliegenden Fall anwendbar sein sollten, noch die Gründe, die bei ihm Zweifel an der Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden italienischen Regelung mit diesen Bestimmungen hervorgerufen hätten.

    Rn. 47 Zweitens sind die RAI und Mediaset der Ansicht, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht erforderlich sei, die jeweils dritte und vierte Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-766/23 zu beantworten.

    Zur jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23.

    Rn. 60 Mit seiner jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23, die identisch sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie im Licht der Art. 6 und 19 EUV sowie von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die zum einen die Wirkungen von Rechtsbehelfen, die von Wirtschaftsteilnehmern gegen Rechtsakte eingelegt werden, die die Zuteilung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen der Neukonfiguration des 700-MHz-Frequenzbands betreffen, auf die Gewährung einer finanziellen Entschädigung beschränkt und zum anderen den Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes, der bis zur Prüfung eines solchen Rechtsbehelfs gewährt werden kann, auf die Zahlung eines vorläufigen Betrags beschränkt.

    Rn. 67 Was den Äquivalenzgrundsatz anbelangt, hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass die Regelung, auf die sich die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 beziehe, unterschiedslos für Rechtsbehelfe gelte, die auf das nationale Recht gestützt seien, und für solche, die auf das Unionsrecht gestützt seien.

    Dagegen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit seiner jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 gerade darum, zu beurteilen, inwieweit eine solche Aufhebung als erforderlich angesehen werden kann, um die Rechte der Kläger in einer Situation wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu gewährleisten.

    Rn. 86 Folglich ist auf die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie im Licht von Art. 19 EUV und von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die zum einen die Wirkungen von Rechtsbehelfen, die von Wirtschaftsteilnehmern gegen Rechtsakte eingelegt werden, die die Zuteilung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen der Neukonfiguration des 700-MHz-Frequenzbands betreffen, auf die Gewährung einer finanziellen Entschädigung beschränkt und zum anderen den Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes, der bis zur Prüfung eines solchen Rechtsbehelfs gewährt werden kann, auf die Zahlung eines vorläufigen Betrags beschränkt, nicht entgegensteht, sofern die Modalitäten dieser finanziellen Entschädigung es ermöglichen, die den Wirtschaftsteilnehmern durch die Anwendung dieser Rechtsakte entstandenen Schäden vollständig auszugleichen.

    Zur jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie zur ersten Frage in der Rechtssache C-766/23.

    Rn. 87 Mit seiner jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-766/23, die einander ähnlich sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 3, 8 und 9 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie es einem nationalen Gesetzgeber verwehren, vorzusehen, dass die Zuteilung von Rechten zur Nutzung einer zusätzlichen Übertragungskapazität, die im Rahmen des Übergangs zwischen zwei Sendetechnologien frei geworden ist, im Wege eines kostenpflichtigen Verfahrens erfolgt, für das dieser Gesetzgeber selbst bestimmte Merkmale betreffend die Voraussetzungen für die Zuteilung dieser Rechte und betreffend die Betreiber, die an diesem Verfahren teilnehmen können, festlegt.

    Rn. 109 Nach alledem ist auf die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie auf die erste Frage in der Rechtssache C-766/23 zu antworten, dass die Art. 3, 8 und 9 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie es einem nationalen Gesetzgeber nicht verwehren, vorzusehen, dass die Zuteilung von Rechten zur Nutzung einer zusätzlichen Übertragungskapazität, die im Rahmen des Übergangs zwischen zwei Sendetechnologien frei geworden ist, im Wege eines kostenpflichtigen Verfahrens erfolgt, für das dieser Gesetzgeber selbst bestimmte Merkmale betreffend die Voraussetzungen für die Zuteilung dieser Rechte und betreffend die Betreiber, die an diesem Verfahren teilnehmen können, festlegt, sofern sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, Grundsätze festzulegen, die nicht zur Folge haben, dass die NRB bei der Festlegung der technischen Modalitäten des Verfahrens zur Zuteilung dieser Rechte nicht mehr über einen wesentlichen Beurteilungsspielraum verfügt und sich somit darauf beschränken muss, ein von diesem Gesetzgeber festgelegtes Verfahren durchzuführen.

    Zur dritten und zur fünften Frage in der Rechtssache C-764/23, zur dritten Frage in der Rechtssache C-765/23 sowie zur zweiten Frage in der Rechtssache C-766/23.

    Rn. 110 Mit seiner dritten und seiner fünften Frage in der Rechtssache C-764/23, seiner dritten Frage in der Rechtssache C-765/23 sowie seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-766/23, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 3, 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie, die Art. 2 und 4 der Wettbewerbsrichtlinie sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung über die Zuteilung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen entgegenstehen, die bei einer technischen Umstellung, die mit der Neukonfiguration des 700-MHz-Frequenzbands einhergeht, keine Eins-zu-eins-Umwandlung früherer Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen vorsieht und somit einen Betreiber, der seine Übertragungskapazität behalten möchte, verpflichtet, an einem kostenpflichtigen Verfahren teilzunehmen oder eine Vereinbarung mit einem anderen Betreiber zu schließen.

    Rn. 148 Nach alledem ist auf die dritte und die fünfte Frage in der Rechtssache C-764/23, auf die dritte Frage in der Rechtssache C-765/23 sowie auf die zweite Frage in der Rechtssache C-766/23 zu antworten, dass die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie, Art. 4 der Wettbewerbsrichtlinie sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung über die Zuteilung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen, die bei einer technischen Umstellung, die mit der Neukonfiguration des 700-MHz-Frequenzbands einhergeht, keine Eins-zu-eins-Umwandlung früherer Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen vorsieht und somit einen Betreiber, der seine Übertragungskapazität behalten möchte, verpflichtet, an einem kostenpflichtigen Verfahren teilzunehmen oder eine Vereinbarung mit einem anderen Betreiber zu schließen, nicht entgegenstehen, sofern eine solche Umwandlung nicht erforderlich ist, um den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt aufrechtzuerhalten, und die betreffenden Betreiber von den Verwaltungsbehörden nicht klare, unbedingte und übereinstimmende Garantien hinsichtlich der Aufrechterhaltung ihrer Übertragungskapazität im Fall der Neukonfiguration der Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen erhalten haben.

    Zur jeweils vierten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie zur dritten Frage in der Rechtssache C-766/23.

    Rn. 149 Mit seiner jeweils vierten Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-766/23, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 3, 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie sowie die Art. 2 und 4 der Wettbewerbsrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung zur Neukonfiguration von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen entgegenstehen, die keine strukturellen Maßnahmen zum Ausgleich von Rechtsverstößen betreffend frühere Verfahren zur Zuteilung solcher Rechte oder die früheren Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen enthält.

    Rn. 169 Somit ist auf die jeweils vierte Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie auf die dritte Frage in der Rechtssache C-766/23 zu antworten, dass die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie sowie Art. 4 der Wettbewerbsrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung zur Neukonfiguration von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen, die keine strukturellen Maßnahmen zum Ausgleich von Rechtsverstößen betreffend frühere Verfahren zur Zuteilung solcher Rechte oder die früheren Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen enthält, nicht entgegenstehen, sofern andere von den zuständigen Behörden erlassene Maßnahmen ausreichen, um die erheblichen Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus diesen Rechtsverstößen ergeben könnten, zu beseitigen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23

    Cairo Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …

    Rn. 26 Dieses Gericht hat darüber hinaus beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in der Rechtssache C-765/23 vier Fragen, die den ersten vier Fragen in der Rechtssache C-764/23 entsprechen, sowie in der Rechtssache C-766/23 drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, von denen zwei der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-764/23 entsprechen sowie die dritte ähnlich wie die vierte Frage in diesen Rechtssachen formuliert ist{FN-VERWEIS:20}.

    - Die erste bezieht sich auf einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (erste Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23);.

    - die zweite betrifft eine etwaige Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeiten der AGCOM (zweite Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie erste Frage in der Rechtssache C-766/23);.

    - die dritte bezieht sich im Wesentlichen auf die mögliche Unvereinbarkeit des Verfahrens zur Frequenzneukonfiguration mit dem Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation in Bezug auf erstens das Fehlen einer Eins-zu-eins-Umwandlung (dritte Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie zweite Frage in der Rechtssache C-766/23), zweitens das Fehlen struktureller Maßnahmen zum Ausgleich der sich aus der Entwicklung des italienischen audiovisuellen Sektors ergebenden Unregelmäßigkeiten (vierte Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-766/23) und drittens eine Verletzung des berechtigten Vertrauens in die Erhaltung der zuvor in einem kostenpflichtigen Verfahren erworbenen Nutzungsrechte{FN-VERWEIS:21} (fünfte Frage in der Rechtssache C-764/23){FN-VERWEIS:22}.

    Rn. 38 Im Ergebnis schlage ich vor, auf die erste Frage in den Rechtssachen C-764/23 und C-765/23 zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die die Wirkungen von Rechtsbehelfen gegen Handlungen im Zusammenhang mit der Zuteilung von Frequenzen im Rahmen der Frequenzneukonfiguration auf die Gewährung einer finanziellen Entschädigung und den vorläufigen Rechtsschutz auf die Zahlung eines vorläufigen Betrags beschränken, soweit die gewährte Entschädigung den gesamten den Betroffenen entstandenen Schaden abdecken kann, so dass in vermögensrechtlicher Hinsicht die Situation wiederhergestellt wird, die ohne Verstoß gegen das Unionsrecht geherrscht hätte.

    Rn. 47 Im Ergebnis schlage ich vor, auf die dritte bis fünfte Frage in der Rechtssache C-764/23, die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C-765/23 sowie die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-766/23 zu antworten, dass der Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation{FN-VERWEIS:55} dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die Verfahrensregeln für die Frequenzneukonfiguration vorschreiben, soweit diese keine technischen Voraussetzungen beinhalten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der NRB fallen.

    Rn. 69 Im Ergebnis schlage ich vor, auf die dritte bis fünfte Vorlagefrage in der Rechtssache C-764/23, die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C-765/23 sowie die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-766/23 zu antworten, dass der Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation{FN-VERWEIS:87} dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften, die im Rahmen des Verfahrens zur Frequenzneukonfiguration keine Eins-zu-eins-Umwandlung der bestehenden Frequenznutzungsrechte in Rechte zur Nutzung der Übertragungskapazität anordnen und einen Teil der Übertragungskapazität einem kostenpflichtigen Verfahren vorbehalten, nicht entgegensteht, sofern diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Auswirkungen früherer Verstöße gegen das Unionsrecht die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Angemessenheit einhalten und die Umwandlungskriterien den von den zuständigen Behörden gegebenen präzisen und nicht an Bedingungen geknüpften Garantien hinsichtlich der Beibehaltung der Nutzungsrechte oder der Gewährung gleichwertiger Nutzungsrechte bei dieser Frequenzneukonfiguration Rechnung tragen.

    {FN:4} Im vorliegenden Fall das Ministero delle imprese e del Made in Italy (Ministerium für Unternehmen und Made in Italy, Italien) in den Rechtssachen C-764/23 und C-766/23 sowie die Presidenza del Consiglio dei Ministri (Vorsitz des Ministerrates, Italien) und das Ministero dell'Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien) in der Rechtssache C-765/23.

  • EGMR, 27.11.2025 - 64356/19

    EUROPA WAY S.R.L. v. ITALY

    On 11 September 2025 in its judgment in Cairo Network, C-764/23, C-765/23 and C-766/23, EU:C:2025:691, the CJEU reiterated that when regulating how rights to use radio frequencies should be allocated NRAs should be free of outside interference (see paragraph 28 above).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht