Rechtsprechung
| EuGH, 02.04.2020 - C-830/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Landkreis Südliche Weinstraße
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Kinder von Grenzarbeitnehmern - Soziale Vergünstigungen - System der Erstattung von Schülerbeförderungskosten - Voraussetzung des Wohnsitzes in einem Bundesland - Ausschluss ...
- Europäischer Gerichtshof
Landkreis Südliche Weinstraße
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Kinder von Grenzarbeitnehmern - Soziale Vergünstigungen - System der Erstattung von Schülerbeförderungskosten - Voraussetzung des Wohnsitzes in einem Bundesland - Ausschluss ...
- Europäischer Gerichtshof
Landkreis Südliche Weinstraße
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Kinder von Grenzarbeitnehmern - Soziale Vergünstigungen - System der Erstattung von Schülerbeförderungskosten - Voraussetzung des Wohnsitzes in einem Bundesland - Ausschluss ...
- doev.de
Landkreis Südliche Weinstraße - Wohnsitzerfordernis für die Erstattung von Schülerbeförderungskosten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Kinder von Grenzarbeitnehmern - Soziale Vergünstigungen - System der Erstattung von Schülerbeförderungskosten - Voraussetzung des Wohnsitzes in einem Bundesland - Ausschluss ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Schülerbeförderung - Schülerbeförderung und Wohnsitz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Freizügigkeit - Eine Maßnahme, die einem Bundesland erlaubt, die Übernahme der Schülerbeförderung von der Voraussetzung eines Wohnsitzes in diesem Bundesland abhängig zu machen, stellt eine mittelbare Diskriminierung von Grenzarbeitnehmern und ihrer Familie dar
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Schülerbeförderungskosten für Kinder von Grenzgängern
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Wohnsitzerfordernis in Rheinland-Pfalz für Übernahme der Schülerbeförderungskosten verstößt gegen EU-Recht
- datev.de (Kurzinformation)
EuGH zur Diskriminierung von Grenzarbeitnehmern bei Übernahme von Schulbeförderung
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Landkreis Südliche Weinstraße
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Landkreis Südliche Weinstraße
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2018 - 2 A 11358/18
- EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
Papierfundstellen
- NVwZ 2020, 704
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 20.06.2013 - C-20/12
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung, …
Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
Rn. 26 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers mittelbare Nutznießer der diesem durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 zuerkannten Gleichbehandlung sind (vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, nunmehr Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 40).Rn. 27 Der in Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung genannte Begriff der sozialen Vergünstigung umfasst alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, als geeignet erscheint, deren Mobilität zu erleichtern (…vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 25, und vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38).
Rn. 29 Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso wie Art. 45 AEUV auszulegen ist (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 21, vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, nunmehr Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 35).
Rn. 30 Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 23, vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, nunmehr Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nämlich nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Grenzarbeitnehmer benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 31 und 32, vgl. in Bezug auf die Verordnung Nr. 1612/68, die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 45).
Dafür muss sie geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 46, …sowie vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 29).
Rn. 40 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass mit einer Maßnahme, die ein Mitgliedstaat trifft, um ein hohes Ausbildungsniveau der gebietsansässigen Bevölkerung zu gewährleisten, ein legitimes Ziel verfolgt wird, das eine mittelbare Diskriminierung rechtfertigen kann, und dass ein Hochschulstudium ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel ist, das auf Unionsebene anerkannt ist (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 53, …sowie vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 31).
- EuGH, 18.07.2007 - C-212/05
Hartmann - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes …
Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
Rn. 22 Daher fällt ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der zwar seine Arbeitsstelle in diesem Mitgliedstaat behält, seinen Wohnsitz aber in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und damit in den der Verordnung Nr. 492/2011 (…vgl. in diesem Sinne bezüglich der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [ABl. 1968, L 257, S. 2], die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, Urteil vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 19).Rn. 24 Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der zwar seine Arbeitsstelle in diesem Mitgliedstaat behält, seinen Wohnsitz aber in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und seitdem seine berufliche Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer ausübt, den Status eines "Wanderarbeitnehmers" im Sinne der Verordnung Nr. 492/2011 für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. in Bezug auf die Verordnung Nr. 1612/68, die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, Urteil vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 20).
Rn. 31 So stellt die Voraussetzung eines Wohnsitzes im Inland, die von einer nationalen Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, um in den Genuss von Erziehungsgeld zu kommen, eine mittelbare Diskriminierung dar, da sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. in Bezug auf die Verordnung Nr. 1612/68, die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, Urteil vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 28 bis 31).
- EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - …
Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
Rn. 29 Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso wie Art. 45 AEUV auszulegen ist (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 21, vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, nunmehr Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 35).Rn. 30 Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 23, vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, nunmehr Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.07.2019 - C-410/18
Die Modalitäten für die Berechnung der Mindestdauer einer Tätigkeit im …
Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
Dafür muss sie geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (…Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 46, sowie vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 29).Rn. 40 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass mit einer Maßnahme, die ein Mitgliedstaat trifft, um ein hohes Ausbildungsniveau der gebietsansässigen Bevölkerung zu gewährleisten, ein legitimes Ziel verfolgt wird, das eine mittelbare Diskriminierung rechtfertigen kann, und dass ein Hochschulstudium ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel ist, das auf Unionsebene anerkannt ist (…Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 53, sowie vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 31).
- EuGH, 12.05.1998 - C-85/96
Martínez Sala / Freistaat Bayern - "Artikel 8a, 48 und 51 EG-Vertrag Begriff des …
Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
Zum anderen seien nach dem Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala (C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 25), alle Vergünstigungen betroffen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpften oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt würden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seien, als geeignet erscheine, deren Mobilität zu erleichtern.Rn. 27 Der in Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung genannte Begriff der sozialen Vergünstigung umfasst alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, als geeignet erscheint, deren Mobilität zu erleichtern (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 25, …und vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38).
- EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
Rn. 36 Jedenfalls stellt eine solche nationale Maßnahme eine durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verbotene Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar, da sie, auch wenn sie unterschiedslos anwendbar ist, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten kann, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um ihr Recht auf Freizügigkeit auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 96). - EuGH, 13.03.2019 - C-437/17
Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nämlich nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Grenzarbeitnehmer benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 31 und 32, vgl. in Bezug auf die Verordnung Nr. 1612/68, die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 45). - EuGH, 26.05.2016 - C-300/15
Kohll und Kohll-Schlesser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 21 und 45 AEUV - …
Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
Rn. 45 Hierzu ist hervorzuheben, dass die vom vorlegenden Gericht erwähnte Tatsache, dass solche alternativen Maßnahmen von den nationalen Behörden schwieriger umzusetzen seien, nicht ausreicht, um für sich genommen die Beeinträchtigung einer durch den AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 59) und infolgedessen eine Beeinträchtigung im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 zu rechtfertigen. - EuGH, 19.06.2008 - C-104/08
Kurt - Art. 92 § 1 und Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Grundfreiheiten - …
Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
Ihre Situation fällt gegebenenfalls unter den Begriff der umgekehrten Diskriminierung und wird vom Unionsrecht nicht berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Juni 2008, Kurt, C-104/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:357, Rn. 22 und 23). - EuGH, 21.02.2006 - C-152/03
DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS …
Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
Rn. 21 Zur Beantwortung dieser Frage ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass jeder Unionsbürger, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch macht und in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausübt, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV, den die Verordnung Nr. 492/2011 konkretisieren soll, fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 31). - EuGH, 18.07.2007 - C-213/05
Geven - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung - …
- EuGH, 27.11.1997 - C-57/96
Meints
- EuGH, 13.06.2013 - C-45/12
Hadj Ahmed - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr. …
- EuGH, 10.07.2025 - C-257/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - …
Rn. 35 Zur Beantwortung dieser Frage ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass jeder Unionsbürger, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch macht und in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausübt, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV, den die Verordnung Nr. 492/2011 konkretisieren soll, fällt (Urteil vom 2. April 2020, PF u. a., C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Familienangehörigen einer solchen Grenzgängerin sind mittelbare Nutznießer dieser Gleichbehandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, PF u. a., C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung eine besondere Ausprägung des in Art. 45 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso wie Art. 45 AEUV auszulegen ist (Urteil vom 2. April 2020, PF u. a., C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 43 Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 2. April 2020, PF u. a., C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 44 Ein Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, von dem die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats die Gewährung der Eingliederungshilfe in Gestalt von Schulassistenzleistungen für behinderte Kinder abhängig machen, ist indessen seinem Wesen nach geeignet, Grenzgänger, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, zu benachteiligen, so dass es eine mittelbare Diskriminierung darstellt, die unter Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, PF u. a., C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Daher stellt eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die bestimmte Arbeitnehmer allein deshalb benachteiligt, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 45 AEUV dar, da sie, auch wenn sie unterschiedslos anwendbar ist, insbesondere Staatsangehörige eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten kann, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um ihr Recht auf Freizügigkeit auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, PF u. a., C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dafür muss sie geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Dezember 2012, Caves Krier Frères, C-379/11, EU:C:2012:798, Rn. 48, und vom 2. April 2020, PF u. a., C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2018 - 2 A 11358/18 In dem Verwaltungsrechtsstreit PF u. a., [OMISSIS], F-6716[0] Wissembourg, - Kläger und Berufungsbeklagte - [OMISSIS] gegen den Landkreis Südliche Weinstraße, [OMISSIS] 76829 Landau, VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN VOM 11.12.2018 - RECHTSSACHE C-830/18 - Beklagter und Berufungskläger - beteiligt: Vertreter des öffentlichen Interesses - Ministerium der Justiz -, [OMISSIS] 55116 Mainz, wegen Schülerbeförderung hier: Vorlage nach § 267 AEUV [Or. 2] ,',.
Zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 [OMISSISl 3 Anonymisierte Fassung VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN VOM 11.12.2018 - RECHTSSACHE C-830/18 - Schul gesetz - 6 § 7 Dauer des Schulbesuchs Die Schule ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes in der Regel für die Dauer von zwölf Schuljahren zu besuchen.
[... ] [Or.6] 12 § 5 5 Anonymisi VORABENTSCHElDUNGSERSUCHEN VOM 11.12.2018 - RECHTSSACHE C-830/18 Öffentlicher Personennahverkehr auf der Straße und mit Schiffen (1) Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
7 Anonymisi Fassung VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN VOM 11.12.2018 - RECHTSSACHE C-830/18 20 d) Schließlich können sich Arbeitnehmer und ihre Kinder auch gegenüber ihrem eigenen Heimatstaat auf die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, sofern sie ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen haben, da in diesem Fall der notwendige zwischenstaatliche Bezug besteht (siehe nur EuGH…, Urteil vom 21. Februar 2006 - Rs. C-152/03, Ritter-Coulais -, [EU:C:2006:123] Rn. 31 m.w.N.).
26 Der Europäische Gerichtshof hat indes auch einer Vorschrift, wonach lokale Museen und Denkmäler ermäßigte Eintrittspreise für bestimmte Personen 9 Fassung VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN VOM 11.12.2018 - RECHTSSACHE C-830/18 gewähren durften, die im Gebiet der Einrichtungen wohnten, mittelbar diskriminierende Wirkung zugesprochen.
Vorrangig werden die für den öffentlichen Personennahverkehr anfallenden Fahrtkosten übernommen (§ 69 Abs. 4 Satz 1 11 Anonyrnisi Fassung VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN VOM 11.12.2018 - RECHTSSACHE C-830/18 Schulgesetz).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
Ist der Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem …
Der EuGH betont aber, dass diese Norm eine besondere Ausprägung des in Art. 45 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen darstellt und daher ebenso wie Art. 45 AEUV auszulegen ist (EuGH Urteile vom 02.04.2020, PF u.a., C-830/18, ECLI:EU:C:2020:275, Rn. 29;… vom 10.10.2019, Krah, C-703/17, ECLI:EU:C:2019:850, Rn. 21; …und vom 20.06.2013, Giersch u.a., C-20/12, ECLI:EU:C:2013:411, Rn. 35).Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 02.04.2020 (PF u.a., C-830/18, ECLI:EU:C:2020:275), in welchem dieser ausgeführt hat, dass das Wohnsitzerfordernis als Voraussetzung für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten eine europarechtswidrige nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung von Kindern von Grenzarbeitnehmern darstelle.
Maßgeblich sei allein, dass die Mutter der (dortigen) Kläger als Arbeitnehmerin in Deutschland tätig sei und die Familienangehörigen in den Genuss der "sozialen Vergünstigungen" kämen (EuGH Urteil vom 02.04.2020, PF u.a., C-830/18, ECLI:EU:C:2020:275, Rn. 21 ff.).
- BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R
Berechnung des Kurzarbeitergelds - Nettoentgeltdifferenz - Berücksichtigung von …
Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, wenn sie sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen (vgl nur EuGH vom 2.3.2017 - C-496/15 - <Rs Eschenbrenner> RdNr 35 f mwN; EuGH vom 2.4.2020 - C-830/18 - RdNr 30 ff, zur Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung). - EuGH, 15.06.2023 - C-411/22
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, …
Nach den Kriterien, die sich aus der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, stellt eine solche Voraussetzung eines Wohnsitzes im Inland mangels Rechtfertigung eine mittelbare Diskriminierung dar, da sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, PF u. a., C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2020 - 2 A 10461/20
Landkreis muss Schülerbeförderungskosten auch für Kinder sog. Grenzgänger mit …
Rn. 15 Mit Urteil vom 2. April 2020 (Az.: Rs. C-830/18) hat der Europäische Gerichtshof diese Fragen wie folgt beantwortet:.Rn. 26 I. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten ist daher lediglich ergänzend auszuführen, dass der Senat im Hinblick auf Art. 267 AEUV an die von dem Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 2. April 2020 (Az.: Rs. C-830/18) vorgenommene Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union bei der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit gebunden ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 11. Dezember 2018 - Rs. C-493/17 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
Dies hat der Europäische Gerichtshof aber mit Urteil vom 2. April 2020 (Rs. C-830/18, Rn. 44 f.) unmissverständlich verneint.
- VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 12 S 1835/21
Ausstellung einer Aufenthaltskarte - Nachhaltiges Gebrauchmachen von dem …
So kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der seine Arbeitsstelle in diesem Mitgliedstaat behält, den Status eines "Wanderarbeitnehmers" im Sinne der Verordnung Nr. 492/2011 für sich in Anspruch nehmen, wenn er seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und seitdem seine berufliche Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 02.04.2020 - C-830/18 - P.F. u.a., juris Rn. 24; in Bezug auf die Verordnung Nr. 1612/68, die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde: EuGH…, Urteil vom 18.07.2007 - C-212/05 - Hartmann, juris Rn. 20). - EuGH, 01.08.2025 - C-92/24
Steuerrecht: Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass mehr als 5 % der …
In einem solchen Fall haben die nationalen Gerichte zu beurteilen, ob eine nach nationalem Recht verbotene Diskriminierung vorliegt, und gegebenenfalls zu bestimmen, wie sie zu beseitigen ist (Beschluss vom 5. April 2004, Mosconi und Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia, C-3/02, EU:C:2004:224, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. April 2020, PF u. a., C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.11.2021 - C-168/20
Ein Mitgliedstaat darf den grundsätzlich vollständigen und automatischen …
Es genügt die Feststellung, dass sie geeignet ist, eine solche Wirkung hervorzurufen (…Urteil vom 18. Dezember 2014, Larcher, C-523/13, EU:C:2014:2458, Rn. 33; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. April 2020, PF u. a., C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 31 und 32). - Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-829/24
Generalanwältin Kokott: Mit dem Erlass des Gesetzes zum Schutz der nationalen …
{FN:37} Vgl. in diesem Sinne - zur Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV - Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (…C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 119); zum freien Kapitalverkehr gemäß Art. 63 AEUV vgl. Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (…C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 45 bis 64), zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 45 AEUV vgl. Urteile vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (…C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 24), vom 2. April 2020, PF u. a. (C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II) (…C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 24.11.2022 - C-638/20
MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
- EuGH, 12.03.2026 - C-119/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einkommensteuer …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21
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- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20
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- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-638/20
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