Rechtsprechung
| EuGH, 29.09.2016 - C-492/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Essent Belgium
Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Regelungen, die vorschreiben, dass aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Strom in den Netzen der betreffenden Region kostenlos zu verteilen ist - Differenzierung nach der Herkunft des grünen Stroms - Art. 28 und 30 EG - Freier ...
- Europäischer Gerichtshof
Essent Belgium
Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Regelungen, die vorschreiben, dass aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Strom in den Netzen der betreffenden Region kostenlos zu verteilen ist - Differenzierung nach der Herkunft des grünen Stroms - Art. 28 und 30 EG - Freier ...
- ponte-press.de
(Volltext/Auszüge)
Zu nationalen Regelungen über die kostenlose Verteilung von Grünem Strom
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Indirekte Vorteile für Grünstromerzeuger nicht geeignet als Umweltschutzmaßnahmen?
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Essent Belgium
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Regelungen, die vorschreiben, dass aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Strom in den Netzen der betreffenden Region kostenlos zu verteilen ist - Differenzierung nach der Herkunft des grünen Stroms - Art. 28 und 30 EG - Freier ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-492/14
- EuGH, 29.09.2016 - C-492/14
Wird zitiert von ... (24) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 01.07.2014 - C-573/12
Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie …
Auszug aus EuGH, 29.09.2016 - C-492/14
Rn. 96 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 28 EG, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, auf alle nationalen Maßnahmen anwendbar, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (…vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 66, …und vom 11. September 2014, Essent Belgium, C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 77).Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss in beiden Fällen die nationale Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 101 Nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, können daher u. a. durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere durch das Bemühen, eine vermehrte Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung zu fördern, gerechtfertigt sein, da eine solche vermehrte Nutzung, wie bereits in Rn. 84 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dem Umweltschutz dient und zugleich den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen bezweckt, der in Art. 30 EG unter den Gründen des Allgemeininteresses aufgeführt ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 77 bis 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 107 Dieser Umstand, insbesondere in Verbindung mit der Tatsache, dass auf Unionsebene keine Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung grünen Stroms erfolgt ist, hat zur Folge, dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht, durch solche Regelungen nur die in ihrem Hoheitsgebiet stattfindende Erzeugung von grünem Strom zu fördern (vgl. entsprechend in Bezug auf die Richtlinie 2009/28 Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 94 und 97 bis 99).
Rn. 110 Solche Regelungen zur Förderung grüner Energie - deren Erzeugungskosten im Vergleich zu den Kosten von Strom aus nicht erneuerbaren Quellen noch immer recht hoch erscheinen - sollen im Wesentlichen langfristige Investitionen in neue Anlagen fördern, indem sie den Erzeugern gewisse Garantien hinsichtlich der künftigen Abnahme des von ihnen erzeugten grünen Stroms geben (vgl. Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 103).
- EuGH, 09.10.2008 - C-239/07
Sabatauskas u.a. - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 - …
Auszug aus EuGH, 29.09.2016 - C-492/14
Rn. 72 Zum einen hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang zum Begriff "Netzzugang" klargestellt, dass darunter nicht der Anschluss zu verstehen ist, der die physische Verbindung mit dem Netz bezeichnet, sondern das Recht, die Stromnetze zu benutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, EU:C:2008:551, Rn. 42).Hierzu wird in den Erwägungsgründen 2, 6, 13, 15 und 17 der Richtlinie 2003/54 hervorgehoben, dass dieser Zugang zu angemessenen Preisen und auf der Grundlage nicht diskriminierender Tarife gewährleistet sein muss, um einen effektiven Marktzugang für alle Marktteilnehmer sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, EU:C:2008:551, Rn. 40).
Rn. 74 Zum anderen ist zum Begriff "Dritter" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54 darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung durch ihren Wortlaut selbst diesen Begriff präzisiert, indem sie auch den Begriff "Netzbenutzer" verwendet, der in Art. 2 Nr. 18 der Richtlinie definiert wird und der natürliche oder juristische Personen erfasst, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeisen oder daraus versorgt werden (vgl. Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, EU:C:2008:551, Rn. 44).
Der Gerichtshof hat u. a. präzisiert, dass den Anbietern der Zugang zu den jeweiligen Übertragungs- und Verteilernetzen, die die Elektrizität zu den Kunden leiten, möglich sein muss, damit die zugelassenen Kunden ihren Lieferanten frei wählen können, wie der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/54 unterstreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, EU:C:2008:551, Rn. 32, 33 und 43).
Rn. 76 Schließlich ist der durch Art. 20 der Richtlinie 2003/54 u. a. eingeführte freie Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen eine der Hauptmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten durchzuführen haben, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen (vgl. Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, EU:C:2008:551, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.09.2014 - C-204/12
Die flämische Regelung für grüne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar
Auszug aus EuGH, 29.09.2016 - C-492/14
Rn. 64 Außerdem müssen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die nationalen Regelungen zur Förderung der Erzeugung von grünem Strom im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2001/77 den Anforderungen genügen, die sich aus den Art. 28 und 30 EG ergeben (vgl. hierzu u. a. Urteil vom 11. September 2014, Essent Belgium, C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192).Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung dem Umweltschutz dient, da sie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beiträgt, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben (vgl. Urteil vom 11. September 2014, Essent Belgium, C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 96 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 28 EG, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, auf alle nationalen Maßnahmen anwendbar, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (…vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5…, vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 66, und vom 11. September 2014, Essent Belgium, C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 77).
Rn. 105 Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, lässt sich der Umstand, dass eine Förderregelung so ausgestaltet ist, dass sie unmittelbar die Erzeugung von grünem Strom und nicht dessen bloßen Verbrauch begünstigt, u. a. dadurch erklären, dass Strom nur aufgrund der Art seiner Herstellung als grün bezeichnet werden kann und dass somit die mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen verbundenen Umweltziele in erster Linie im Stadium der Erzeugung wirksam verfolgt werden können (vgl. Urteil vom 11. September 2014, Essent Belgium, C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass der mit einer solchen Regelung für die Stromerzeuger im Allgemeinen verbundene Anreiz, mehr grünen Strom zu erzeugen, und folglich auch die Eignung dieser Regelung zur Erreichung des in diesem Fall verfolgten legitimen Ziels außer Zweifel stehen dürfte (vgl. Urteil vom 11. September 2014, Essent Belgium, C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 109 und 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 07.06.2005 - C-17/03
ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES …
Auszug aus EuGH, 29.09.2016 - C-492/14
Dieses Verbot gilt allgemein für jede Form der Diskriminierung, damit auch für Diskriminierungen hinsichtlich der für die Benutzung des Verteilernetzes zu tragenden Kosten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino, C-128/03 und C-129/03, EU:C:2005:224, Rn. 59, und vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 36, 45 und 46).Rn. 79 Zu der Frage, ob regionale Regelungen wie die im Ausgangsverfahren streitigen zu Diskriminierungen führen, die gegen Art. 16 der Richtlinie 96/92 und Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54 verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen, nach denen der Staat bei der Organisation des Netzzugangs in nicht diskriminierender Weise vorgehen muss, besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sind (vgl. zu Art. 16 der Richtlinie 96/92 Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 80 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 48).
Rn. 91 Im Übrigen ergibt sich gewiss aus Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2003/54, dass im Unterschied zu der nach der Richtlinie 96/92 hinsichtlich Art. 3 Abs. 3 und Art. 16 dieser Richtlinie geltenden Regelung (vgl. hierzu Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 65) die Mitgliedstaaten berechtigt sind, die Bestimmungen von Art. 20 der Richtlinie 2003/54, die einen diskriminierungsfreien Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen vorsehen, nicht anzuwenden, soweit ihre Anwendung die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de iure oder de facto verhindern würde.
- EuGH, 26.11.2014 - C-66/13
Green Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung zur Förderung …
Auszug aus EuGH, 29.09.2016 - C-492/14
Rn. 58 Was zweitens die mögliche Form der Mechanismen zur Förderung erneuerbarer Energiequellen auf nationaler Ebene betrifft, beschränkt sich der 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/77 darauf, die verschiedenen Arten von Maßnahmen aufzuführen, deren sich die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang im Allgemeinen bedienen, nämlich grüne Zertifikate, Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, Steuererstattungen und direkte Preisstützungssysteme (Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 60 Daraus folgt u. a., dass die Richtlinie 2001/77 den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen beim Erlass und bei der Durchführung von Förderregelungen zugunsten von Erzeugern von grünem Strom einräumt (Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 62 In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass aus Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/77 hervorgeht, dass die nationalen Fördermechanismen zugunsten von Stromerzeugern im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2001/77, die insbesondere dazu beitragen sollen, dass die Mitgliedstaaten die jeweiligen, ihnen nach Art. 3 gesetzten nationalen Richtziele erreichen, grundsätzlich zu einer Stärkung der inländischen Grünstromerzeugung führen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 106 Zudem ergibt sich, wie bereits in Rn. 62 des vorliegenden Urteils ausgeführt, aus Art. 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2001/77, dass die nationalen Fördermechanismen zugunsten von Stromerzeugern im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2001/77, die insbesondere zur Erreichung der jeweiligen, den Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie vorgegebenen nationalen Richtziele durch die Mitgliedstaaten beitragen sollen, grundsätzlich zu einer Stärkung der inländischen Grünstromerzeugung führen müssen (vgl. Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.09.2013 - C-195/12
IBV & Cie - Richtlinie 2004/8/EG - Geltungsbereich - Kraft-Wärme-Kopplung und …
Auszug aus EuGH, 29.09.2016 - C-492/14
Rn. 54 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich nach den Erwägungsgründen 1 bis 3 der Richtlinie 2001/77 eine solche Förderung erneuerbarer Energiequellen, die für die Union von hoher Priorität ist, u. a. damit rechtfertigt, dass die Nutzung dieser Energiequellen zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt und dass sie zur Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung beitragen und die Erreichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls beschleunigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, 1BV & Cie, C-195/12, EU:C:2013:598, Rn. 56).Rn. 56 Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/77 können diese Mechanismen zur Verwirklichung der Ziele von Art. 6 EG und Art. 174 Abs. 1 EG beitragen, wobei die Ziele der Umweltpolitik der Union in der letztgenannten Bestimmung aufgeführt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, 1BV & Cie, C-195/12, EU:C:2013:598, Rn. 59 und 60).
Rn. 57 In dieser Bestimmung genannt werden die Erhaltung und der Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität, der Schutz der menschlichen Gesundheit, die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme (Urteil vom 26. September 2013, 1BV & Cie, C-195/12, EU:C:2013:598, Rn. 60).
- EuGH, 05.06.1986 - 103/84
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 29.09.2016 - C-492/14
Rn. 98 Derartige Regelungen sind nämlich, insbesondere weil sie die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere die Stromlieferanten, dazu anhalten, grünen Strom zu kaufen, der in der betreffenden Region oder in dem Mitgliedstaat, zu dem diese Region gehört, erzeugt wird, wegen des wirtschaftlichen Vorteils, der sich aus der Unentgeltlichkeit der Verteilung dieses Stroms ergibt, als Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne von Art. 28 EG einzustufen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 1986, Kommission/Italien, 103/84, EU:C:1986:229, Rn. 2 und 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 99 Was das Vorbringen der Flämischen Region und des VREG betrifft, wonach mögliche Hemmnisse des freien Stromverkehrs im vorliegenden Fall von relativ geringem Umfang seien, insbesondere weil der Anteil des in Flandern erzeugten grünen Stroms im maßgeblichen Zeitraum noch vergleichsweise niedrig gewesen sei, ändert dieser Umstand, selbst wenn er sich als zutreffend erweist, jedenfalls nichts daran, dass eine nationale Maßnahme nicht bereits deshalb dem Verbot nach Art. 28 EG entgeht, weil das Einfuhrhemmnis geringfügig ist und noch andere Möglichkeiten des Vertriebs der eingeführten Erzeugnisse bestehen (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 1986, Kommission/Italien, 103/84, EU:C:1986:229, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.07.1974 - 8/74
Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
Auszug aus EuGH, 29.09.2016 - C-492/14
Rn. 96 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 28 EG, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, auf alle nationalen Maßnahmen anwendbar, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5…, vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 66, …und vom 11. September 2014, Essent Belgium, C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 77). - EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …
Auszug aus EuGH, 29.09.2016 - C-492/14
Rn. 108 Zur Geeignetheit nationaler Regelungen zur Förderung der Erzeugung von grünem Strom, das Ziel der Steigerung dieser Erzeugung zu erreichen, hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass eine Verpflichtung zur Abnahme von grünem Strom den Erzeugern dieser Stromart unstreitig einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, indem sie ihnen ohne jedes Risiko höhere Gewinne sichert, als sie ohne eine solche Regelung erzielen könnten (Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 54). - EuGH, 22.05.2008 - C-439/06
citiworks - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 Abs. 1 - …
Auszug aus EuGH, 29.09.2016 - C-492/14
Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten, um in der Weise von den Vorschriften des Art. 20 der Richtlinie 2003/54 abweichen zu können, u. a. prüfen müssen, ob die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von den Netzbetreibern nicht durch andere Mittel, die nicht in das durch die Richtlinie 2003/54 verliehene Recht auf Netzzugang eingreifen, erfüllt werden können (Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 60). - EuGH, 16.12.2008 - C-127/07
DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT …
- EuGH, 14.04.2005 - C-128/03
DIE ERHÖHUNG DER GEBÜHR FÜR DEN ZUGANG ZUM ELEKTRIZITÄTSÜBERTRAGUNGSNETZ UND …
- EuGH, 21.12.2011 - C-242/10
Enel Produzione - Richtlinie 2003/54/EG - Elektrizitätsbinnenmarkt - Für das …
- EuGH, 27.10.2009 - C-115/08
DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON …
- EuGH, 07.03.2024 - C-558/22
Fallimento Esperia und GSE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale …
Rn. 43 Zu diesen Fördermechanismen hat der Gerichtshof im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/77 bereits entschieden, dass diese Richtlinie den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum beim Erlass und bei der Durchführung solcher Mechanismen zugunsten der Erzeuger von grünem Strom einräumt (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).Sie müssen daher grundsätzlich zu einer Steigerung der inländischen Erzeugung von grünem Strom führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 46 Daraus folgt, dass die Richtlinie 2001/77 zu keiner abschließenden Harmonisierung des von ihr geregelten Bereichs geführt hat, so dass die nationalen Regelungen zur Förderung der Erzeugung von grünem Strom im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie den Anforderungen genügen müssen, die sich aus den Art. 34 und 36 AEUV ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Maßnahme nicht bereits deshalb dem Verbot nach Art. 34 AEUV entgeht, weil die Behinderung der Einfuhr geringfügig ist und noch andere Möglichkeiten des Vertriebs der eingeführten Erzeugnisse bestehen (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 108 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel innerhalb der Union zu behindern, durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere durch das Bemühen, eine vermehrte Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung zu fördern, gerechtfertigt sein können, da eine solche vermehrte Nutzung dem Umweltschutz dient und zugleich den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen bezweckt, die in Art. 36 AEUV unter den Gründen des Allgemeininteresses aufgeführt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 101, …und vom 4. Oktober 2018, L.E.G.O., C-242/17, EU:C:2018:804, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren streitige Förderregelung so ausgestaltet ist, dass sie unmittelbar die Erzeugung von grünem Strom und nicht dessen bloßen Verbrauch begünstigt, lässt sich u. a. dadurch erklären, dass Strom nur aufgrund der Art seiner Herstellung als grün bezeichnet werden kann und dass somit die mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen verbundenen Umweltziele in erster Linie im Stadium der Erzeugung wirksam verfolgt werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 114 Zur Verpflichtung der Einführer von Strom, grüne Zertifikate oder grünen Strom zu erwerben, sofern sie keine Herkunftsnachweise für den von ihnen eingeführten Strom vorlegen, hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit nationalen Förderregelungen, bei denen der Mechanismus der sogenannten "grünen Zertifikate" zur Anwendung kommt, bereits entschieden, dass die Verpflichtung der Stromlieferanten, von den Erzeugern von grünem Strom eine bestimmte Menge solcher Zertifikate zu beziehen, insbesondere dazu dient, diesen Erzeugern eine Nachfrage für die ihnen zugeteilten Zertifikate zu sichern und auf diese Weise den Absatz der grünen Energie zu erleichtern, die sie zu einem Preis erzeugen, der über dem Marktpreis herkömmlicher Energie liegt (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 109).
Solche Regelungen zur Förderung grüner Energie - deren Erzeugungskosten im Vergleich zu den Kosten von Strom aus nicht erneuerbaren Quellen noch immer recht hoch erscheinen - sollen im Wesentlichen langfristige Investitionen in neue Anlagen fördern, indem sie den Erzeugern gewisse Garantien hinsichtlich der künftigen Abnahme des von ihnen erzeugten grünen Stroms geben (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 109 und 110 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie sich aus den Rn. 41 bis 58 des vorliegenden Urteils ergibt, verpflichtet sind, über ihre Fördermechanismen die mit den Richtlinien 2001/77 und 2009/28 vorgegebenen nationalen Ziele zu erreichen, und dass durch das Unionsrecht keine Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung grünen Stroms erfolgt ist, so dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht, durch solche Regelungen nur die in ihrem Hoheitsgebiet stattfindende Erzeugung von grünem Strom zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 106 und 107 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-179/20
Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Vorschriften für …
{FN:27} Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks (…C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 44), vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 76), und vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug (…C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 41).{FN:30} Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 86 und 94).
{FN:33} Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks (…C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 44), vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 76), und vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug (…C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 41).
{FN:34} Hidroelectrica hat nach Art. 32 der Richtlinie 2009/72 das Recht, nicht diskriminiert zu werden (vgl. hierzu Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 71 bis 75).
{FN:36} Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a. (…C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 47), und vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 79).
{FN:38} Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 81).
{FN:41} Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 85).
{FN:43} Urteile vom 21. Dezember 2011, ENEL (…C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 38), und vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 87).
{FN:46} Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, ENEL (…C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 86), und vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 89).
- EuGH, 14.06.2017 - C-26/16
Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 29, und vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2017 - C-549/15
E.ON Biofor Sverige - Auslegung von Art. 34 AEUV und Art. 18 Abs. 1 der …
{FN:32} Vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville (…8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5), vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (…C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 66), vom 11. September 2014, Essent Belgium (…C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 77), und vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 96).{FN:37} Vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (…C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 73), vom 11. September 2014, Essent Belgium (…C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 91), und vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 84).
{FN:45} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:257, Nr. 4), sowie die Anmerkungen von Michel, V., "Marché intérieur et politiques de l'Union: brèves réflexions sur une quête d'unité", L'identité du droit de l'Union européenne - Mélanges en l'honneur de Claude Blumann, Bruylant, Brüssel, 2015, S. 229.
{FN:46} Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732).
- EuGH, 16.07.2020 - C-224/19
Caixabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 27.01.2022 - C-179/20
Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - …
Rn. 70 Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72, nach dem der Staat bei der Organisation des Netzzugangs in nicht diskriminierender Weise vorgehen muss, ist ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (vgl. entsprechend Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 71 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 72 Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 78 Des Weiteren ist zu prüfen, ob der garantierte Zugang zu den Übertragungsnetzen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 100).
- EuGH, 28.11.2018 - C-262/17
Solvay Chimica Italia u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 54 Wie der Gerichtshof schon mehrfach betont hat, ist der freie Zugang Dritter zu diesen Netzen gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/72 eine der Hauptmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten durchzuführen haben, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen (…vgl. entsprechend Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298' Rn. 44…, vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, EU:C:2008:551, Rn. 31, 33 und 46, sowie vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 76).Rn. 57 So geht aus Art. 3 Abs. 14 der Richtlinie 2009/72 hervor, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 1 dieser Richtlinie, die einen diskriminierungsfreien Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen vorsehen, nicht anzuwenden, soweit ihre Anwendung die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de iure oder de facto verhindern würde, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht durch andere Mittel, die nicht in das durch die Richtlinie 2009/72 verliehene Recht auf Netzzugang eingreifen, erfüllt werden können (…vgl. entsprechend Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 60, und vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 91).
- EuGH, 27.06.2018 - C-90/17
Turbogás - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - …
Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.02.2017 - C-499/15
W und V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 45 Insoweit hindert der Umstand, dass ein einzelstaatliches Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen seiner Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. u. a. Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 43). - Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19
Viesgo Infraestructuras Energéticas - (Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame …
{FN:66} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 79 bis 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:69} Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-80/18
UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 191 AEUV - Verursacherprinzip - …
- EuGH, 06.06.2019 - C-361/18
Weil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …
- EuGH, 10.04.2018 - C-85/18
CV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Art. 99 der …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-305/17
FENS - Freier Warenverkehr - Ausfuhrabgaben - Abgaben mit gleicher Wirkung wie …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-242/17
L.E.G.O. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Förderung der Nutzung von …
- EuGH, 14.02.2019 - C-562/17
Nestrade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-406/15
Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in …
- EuGH, 01.03.2018 - C-76/17
Petrotel-Lukoil und Georgescu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgabe …
- EuGH, 24.01.2019 - C-326/17
RDW u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/37/EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-105/18
UNESA - Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Deckung der Kosten der …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17
Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
- EuGH, 26.09.2019 - C-600/18
UTEP 2006. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Art. 91 und 92 AEUV …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2025 - C-423/23
Secab - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-249/19
JE (Auf die Ehescheidung anzuwendendes Recht) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
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