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Rechtsprechung
   EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,10545
EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10 (https://dejure.org/2012,10545)
EuGöD, Entscheidung vom 16.05.2012 - F-42/10 (https://dejure.org/2012,10545)
EuGöD, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - F-42/10 (https://dejure.org/2012,10545)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10
    Außerdem darf ein Begründungsmangel, der einen Formfehler darstellt, nicht mit einem materiellen Rechtsfehler verwechselt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Randnr. 72).
  • EuG, 15.09.2005 - T-132/03

    Casini / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10
    Rn. 75 Außerdem kann ein anfänglicher Begründungsmangel durch ergänzende Präzisierungen auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens noch geheilt werden, wenn der Betroffene vor Erhebung seiner Klage bereits über Informationen verfügt hat, die den Ansatz einer Begründung darstellen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 2005, Casini/Kommission, T-132/03, Randnr. 36, und Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2010, Gagalis/Rat, F-89/09, Randnr. 67).
  • EuGöD, 13.09.2011 - F-4/10

    Nastvogel / Rat

    Auszug aus EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10
    Rn. 74 Nach ständiger Rechtsprechung brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Art. 25 Abs. 2 des Statuts genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 2007, Sack/Kommission, T-66/05, Randnr. 65, und Urteil des Gerichts vom 13. September 2011, Nastvogel/Rat, F-4/10, Randnr. 66).
  • EuG, 11.12.2007 - T-66/05

    Sack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamter - Nichtigkeitsklage - …

    Auszug aus EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10
    Rn. 74 Nach ständiger Rechtsprechung brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Art. 25 Abs. 2 des Statuts genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 2007, Sack/Kommission, T-66/05, Randnr. 65, und Urteil des Gerichts vom 13. September 2011, Nastvogel/Rat, F-4/10, Randnr. 66).
  • EuGöD, 01.12.2010 - F-89/09

    Gagalis / Rat

    Auszug aus EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10
    Rn. 75 Außerdem kann ein anfänglicher Begründungsmangel durch ergänzende Präzisierungen auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens noch geheilt werden, wenn der Betroffene vor Erhebung seiner Klage bereits über Informationen verfügt hat, die den Ansatz einer Begründung darstellen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 2005, Casini/Kommission, T-132/03, Randnr. 36, und Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2010, Gagalis/Rat, F-89/09, Randnr. 67).
  • EuGH, 29.06.2010 - C-441/07

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und bestätigt die Entscheidung …

    Auszug aus EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10
    Rn. 48 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich die Klägerin auf Verfahrensrechte berufen kann, die sich von den Verteidigungsrechten unterscheiden und nicht so weit gefasst sind wie diese (vgl. zu dieser Abgrenzung Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C-441/07 P, Randnr. 91, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. November 1997, Kaysersberg/Kommission, T-290/94, Randnr. 108).
  • EuG, 27.11.1997 - T-290/94

    Kaysersberg / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10
    Rn. 48 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich die Klägerin auf Verfahrensrechte berufen kann, die sich von den Verteidigungsrechten unterscheiden und nicht so weit gefasst sind wie diese (vgl. zu dieser Abgrenzung Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C-441/07 P, Randnr. 91, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. November 1997, Kaysersberg/Kommission, T-290/94, Randnr. 108).
  • EuGH, 09.11.2006 - C-344/05

    Kommission / De Bry - Rechtsmittel - Beamter - Beurteilung der beruflichen …

    Auszug aus EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10
    Rn. 46 Die Klägerin kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass die Kommission zur Wahrung der Verteidigungsrechte verpflichtet sei, die nach ständiger Rechtsprechung in allen Verfahren gegen eine Person, die zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts bilden (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2006, Kommission/De Bry, C-344/05 P, Randnr. 37, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Oktober 2006, Bonnet/Gerichtshof, T-406/04, Randnr. 76, Urteil Wenig/Kommission, Randnr. 48).
  • EuG, 12.07.2011 - T-80/09

    Kommission / Q - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - …

    Auszug aus EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10
    Rn. 57 Schließlich beanstandet die Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung sowie die Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde auf den Feststellungen des IDOC basierten und das IDOC den Mobbingvorsatz als notwendiges Merkmal für die Einstufung als Mobbing ansehe, obgleich eine solche Voraussetzung nicht von Art. 12a Abs. 3 des Statuts in seiner Auslegung durch das Gericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F-52/05, teilweise aufgehoben durch Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, jedoch lediglich insoweit, als das genannte Urteil in Nr. 2 des Tenors die Kommission dazu verurteilt hat, Schadensersatz an Q zu zahlen, im Folgenden: Urteil Q/Kommission), vorgesehen sei.
  • EuGöD, 09.12.2008 - F-52/05

    Q / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Beistandspflicht der …

    Auszug aus EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10
    Rn. 57 Schließlich beanstandet die Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung sowie die Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde auf den Feststellungen des IDOC basierten und das IDOC den Mobbingvorsatz als notwendiges Merkmal für die Einstufung als Mobbing ansehe, obgleich eine solche Voraussetzung nicht von Art. 12a Abs. 3 des Statuts in seiner Auslegung durch das Gericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F-52/05, teilweise aufgehoben durch Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, jedoch lediglich insoweit, als das genannte Urteil in Nr. 2 des Tenors die Kommission dazu verurteilt hat, Schadensersatz an Q zu zahlen, im Folgenden: Urteil Q/Kommission), vorgesehen sei.
  • EuGöD, 13.01.2010 - F-124/05

    A und G / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Anfechtungsklage - …

  • EuGöD, 09.03.2010 - F-26/09

    N / Parlament

  • EuG, 17.10.2006 - T-406/04

    Bonnet / Gerichtshof

  • EuG, 10.06.2004 - T-258/01

    Eveillard / Kommission - Beamte - Disziplinarordnung - Einstufung in eine …

  • EuGöD, 30.11.2009 - F-80/08

    Wenig / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - …

  • EuGöD, 08.02.2011 - F-95/09

    Skareby / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing durch einen …

  • EuG, 14.10.2004 - T-257/02

    K / Gerichtshof

  • EuG, 13.07.2018 - T-275/17

    Das Gericht der EU verurteilt das Europäische Parlament und die EIB, jeweils …

    Rn. 78 Da schließlich die fraglichen Handlungen nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts ungebührlich sein müssen, unterliegt die Einstufung als "Mobbing" der Voraussetzung, dass das Mobbing insoweit eine ausreichend objektive Realität darstellt, als ein in derselben Lage befindlicher neutraler und vernünftiger Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liegt, das fragliche Verhalten oder die fragliche Handlung als unangemessen und kritikwürdig ansehen würde (Urteile vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 65, …und vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 78).
  • EuG, 29.06.2018 - T-218/17

    HF/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 24 des Statuts - …

    Rn. 66 Sodann ist festzustellen, dass eine infolge eines von einem Beamten oder Bediensteten gestellten Antrags auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts wegen Handlungen eines Dritten - Beamter oder Bediensteter -, die angeblich ein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts darstellen, durchgeführte Verwaltungsuntersuchung gewiss auf dessen Antrag eingeleitet wird, jedoch keinesfalls mit einer Untersuchung gleichgesetzt werden kann, die gegenüber dem genannten Beamten oder Bediensteten eingeleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46).

    Diese Wahrung der Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 48 der Grundrechtecharta kann jedoch nur im Rahmen eines Verfahrens "gegen" eine Person geltend gemacht werden, das zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, in der die Verwaltung Gesichtspunkte zu Lasten dieser Person festhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46).

    Rn. 70 Dies vorausgeschickt, sind der Person, die einen Beistandsantrag gestellt hat, als mutmaßlichem Opfer Verfahrensrechte zuzuerkennen, die sich von den Verteidigungsrechten des Art. 48 der Grundrechtecharta unterscheiden und nicht so weit gefasst sind wie diese (Urteile vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 48, …und vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD, F-34/15, EU:F:2015:153, Rn. 43) und die letztlich unter das Recht auf eine geordnete Verwaltung fallen, wie es nunmehr in Art. 41 der Grundrechtecharta vorgesehen ist.

    Rn. 121 Da schließlich das fragliche Verhalten nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts ungebührlich sein muss, unterliegt die Einstufung als "Mobbing" folglich der Voraussetzung, dass das Mobbing insoweit eine ausreichend objektive Realität darstellt, als ein in derselben Lage befindlicher neutraler und vernünftiger Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liegt, das Verhalten als überzogen und kritikwürdig ansehen würde (Urteile vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 65, …und vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 78).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-558/17

    OZ/ EIB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Sexuelle …

    {FN:2} Vgl. u. a. Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission (F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46 bis 48), vom 23. Oktober 2013, BQ/Rechnungshof (…F-39/12, EU:F:2013:158, Rn. 72), und vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (…F-34/15, EU:F:2015:153, Rn. 43), sowie Urteil des Gerichts vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB (…T-114/13 P, EU:T:2015:678, Rn. 40).

    {FN:16} Vgl. Urteile vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (…T-218/17, EU:T:2018:393, Rn. 68, 71 und 72), vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission (F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46), vom 23. Oktober 2013, BQ/Rechnungshof (…F-39/12, EU:F:2013:158, Rn. 72), und vom 10. Juli 2014, CG/EIB (…F-103/11, EU:F:2014:185, Rn. 148).

    {FN:24} Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (…T-218/17, EU:T:2018:393, Rn. 66), in dem die in den Urteilen vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission (F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46 bis 48), vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament (…F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 57), und vom 23. Oktober 2013, BQ/Rechnungshof (…F-39/12, EU:F:2013:158, Rn. 72), gewählte Lösung übernommen wird.

  • EuG, 13.12.2018 - T-83/18

    CH/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten …

    Rn. 71 Sodann ist festzustellen, dass eine infolge eines von einem Beamten oder Bediensteten gestellten Antrags auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts wegen Handlungen eines Dritten - Beamter oder Bediensteter oder auch Mitglied eines Organs -, die angeblich ein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts darstellen, durchgeführte Verwaltungsuntersuchung zwar auf dessen Antrag eingeleitet wird, jedoch keinesfalls mit einer Untersuchung gleichgesetzt werden kann, die gegenüber dem genannten Beamten oder Bediensteten eingeleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46).

    Diese Wahrung der Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 48 der Charta kann jedoch nur im Rahmen eines Verfahrens "gegen" eine Person geltend gemacht werden, das zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, in der die Verwaltung Gesichtspunkte zu Lasten dieser Person festhält (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 67, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46).

    Rn. 75 Dies vorausgeschickt, sind der Person, die einen Antrag auf Beistand gestellt hat, als mutmaßlichem Opfer Verfahrensrechte zuzuerkennen, die sich von den Verteidigungsrechten des Art. 48 der Charta unterscheiden und nicht so weit gefasst sind wie diese (Urteile vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 48, …und vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD, F-34/15, EU:F:2015:153, Rn. 43) und die letztlich unter das Recht auf eine geordnete Verwaltung fallen, wie es nunmehr in Art. 41 der Charta vorgesehen ist (…Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 70).

  • EuG, 25.10.2018 - T-286/15

    KF/ CSUE - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Personal des SATCEN - …

    Rn. 175 Die mit der Verwaltungsuntersuchung betraute Behörde verfügt nach der Rechtsprechung bei der Durchführung der Untersuchung über einen großen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 38…, vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 124, …und vom 18. September 2014, CV/EWSA, F-54/13, EU:F:2014:216, Rn. 43).
  • EuG, 03.02.2021 - T-17/19

    Moi/ Parlament - Institutionelles Recht - Parlament - Mobbing - Beschlüsse des …

    Rn. 100 Nach der Rechtsprechung gilt dieser allgemeine Grundsatz in allen Verfahren gegen eine Person, die zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-570/18

    HF/ Parlament - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete des …

    Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission (F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 65), vom 17. September 2014, CQ/Parlament (…F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 78), und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament (…T-275/17, EU:T:2018:479 , Rn. 78).
  • EuG, 13.12.2017 - T-592/16

    HQ/ CPVO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - …

    Un tel mode d'exercice de l'autorité hiérarchique n'emporte pas, comme tel, le discrédit de la personne ou la dégradation de ses conditions de travail, en l'absence de toutes autres circonstances en ce sens (voir, en ce sens, arrêt du 16 mai 2012, Skareby/Commission, F-42/10, EU:F:2012:64, point 80).
  • EuGöD, 25.09.2012 - F-41/10

    Bermejo Garde / EWSA - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Antrag auf …

    Es genügt, dass seine Handlungen, sofern sie willentlich begangen wurden, objektiv derartige Folgen hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission, F-52/05, Randnr. 135, in diesem Punkt nicht aufgehoben durch das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, und vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, Randnr. 65).
  • EuG, 13.12.2018 - T-537/17

    De Loecker/ EAD - Öffentlicher Dienst - EAD - Bedienstete auf Zeit - Mobbing - …

    43 Il est également de jurisprudence constante que la situation d'un plaignant dans le cadre d'une plainte pour harcèlement moral ne peut pas être assimilée à celle de la personne qui fait l'objet de la plainte et les droits procéduraux qui doivent être reconnus à la personne accusée de harcèlement se distinguent de ceux, plus limités, dont dispose, dans le cadre de la procédure administrative, la prétendue victime d'un harcèlement (arrêts du 23 septembre 2015, Cerafogli/BCE, T-114/13 P, EU:T:2015:678, point 40, et du 16 mai 2012, Skareby/Commission, F-42/10, EU:F:2012:64, points 46 à 48).
  • EuG, 20.09.2019 - T-47/18

    UZ/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Mobbing - …

  • EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13

    CW / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Aufhebungsklage - Art. 12a des …

  • EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11

    Tzirani / Kommission - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Begriff des Mobbings - …

  • EuGöD, 26.02.2013 - F-124/10

    Labiri / EWSA

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