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Rechtsprechung
   EuG, 27.11.2012 - T-672/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38288
EuG, 27.11.2012 - T-672/11 (https://dejure.org/2012,38288)
EuG, Entscheidung vom 27.11.2012 - T-672/11 (https://dejure.org/2012,38288)
EuG, Entscheidung vom 27. November 2012 - T-672/11 (https://dejure.org/2012,38288)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    H-Holding / Parlament

    Untätigkeitsklage - Schadensersatzklage - Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

Sonstiges (3)

  • EU-Kommission (Verfahrensdokumentation)

    H-Holding AG gegen Europäisches Parlament.

    [fremdsprachig] Untätigkeitsklage - Schadensersatzklage - Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    H-Holding / Parlament

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass das Parlament es rechtswidrig unterlassen hat, auf die Petition der Klägerin über die Finanzierung einer tschechischen politischen Partei hin tätig zu werden, und Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund dieser ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (9)

  • EuG, 23.03.2012 - T-535/11

    Altner / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-672/11
    Rn. 20 Bezüglich des Antrags auf Feststellung, dass die Europäische Union "für die Einhaltung der Regeln (gegeben durch das … Parlament und den Rat für die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene) [zuständig ist]", ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht befugt ist, Feststellungsurteile zu fällen (Beschlüsse des Gerichts vom 25. Oktober 2011, DMA Die Marketing Agentur und Hofmann/Österreich, T-472/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10, und vom 23. März 2012, Altner/Kommission, T-535/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).

    Rn. 21 Schließlich genügt zu dem Antrag, die Rechtssache gemäß Art. 256 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof zu verweisen, die Feststellung, dass die vorliegende Klage nicht den Charakter eines Vorabentscheidungsersuchens hat, auf das sich dieser Artikel bezieht (vgl. in diesem Sinne Beschluss Altner/Kommission, Randnr. 12).

  • EuGH, 23.05.1990 - C-72/90

    Asia Motor France / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-672/11
    15 bis 17 ergibt, darauf hinzuweisen, dass dem Parlament keine rechtswidrige Untätigkeit vorgeworfen werden kann, so dass die außervertragliche Haftung der Union nicht ausgelöst werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, Slg. 1990, I-2181, Randnr. 13, und Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T-202/02, Slg. 2004, II-181, Randnr. 43).
  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-672/11
    Diese Aufforderung an das Organ ist eine wesentliche Förmlichkeit, die zum einen die Frist von zwei Monaten in Lauf setzt, binnen deren das Organ Stellung zu nehmen hat, und zum anderen den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen eine Klage erhoben werden kann, falls das Organ nicht Stellung nimmt (Urteil des Gerichts vom 3. Juni 1999, TF1/Kommission, T-17/96, Slg. 1999, II-1757, Randnr. 41, und Beschluss des Gerichts vom 9. Januar 2012, Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft/Kommission, T-407/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
  • EuG, 14.01.2004 - T-202/02

    Makedoniko Metro und Michaniki / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-672/11
    15 bis 17 ergibt, darauf hinzuweisen, dass dem Parlament keine rechtswidrige Untätigkeit vorgeworfen werden kann, so dass die außervertragliche Haftung der Union nicht ausgelöst werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, Slg. 1990, I-2181, Randnr. 13, und Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T-202/02, Slg. 2004, II-181, Randnr. 43).
  • EuG, 06.09.2011 - T-292/09

    Muhamad Mugraby gegen Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission.

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-672/11
    Rn. 16 Zweitens ist bezüglich des Antrags der Klägerin auf Feststellung, dass das Parlament es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, das OLAF aufzufordern, eine Finanzprüfung der Konten einer tschechischen politischen Partei vorzunehmen, darauf hinzuweisen, dass die Untätigkeitsklage nach der Rechtsprechung eine Verpflichtung des betreffenden Organs zum Tätigwerden voraussetzt, so dass die gerügte Unterlassung gegen den Vertrag verstößt (Beschlüsse des Gerichts vom 6. Juli 1998, Goldstein/Kommission, T-286/97, Slg. 1998, II-2629, Randnr. 24, und vom 6. September 2011, Mugraby/Rat und Kommission, T-292/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34), und dass eine natürliche oder juristische Person die Unionsgerichte nach Art. 265 Abs. 3 AEUV nur anrufen kann, um feststellen zu lassen, dass ein Unionsorgan es unter Verletzung des Vertrags unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme zu erlassen, dessen Adressat sie sein oder den sie mit einer Nichtigkeitsklage anfechten könnte (Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2001, Edlinger/Kommission, T-191/00, Slg. 2001, II-1961, Randnr. 20).
  • EuG, 09.01.2012 - T-407/09

    Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft / Kommission - Nichtigkeitsklage - …

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-672/11
    Diese Aufforderung an das Organ ist eine wesentliche Förmlichkeit, die zum einen die Frist von zwei Monaten in Lauf setzt, binnen deren das Organ Stellung zu nehmen hat, und zum anderen den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen eine Klage erhoben werden kann, falls das Organ nicht Stellung nimmt (Urteil des Gerichts vom 3. Juni 1999, TF1/Kommission, T-17/96, Slg. 1999, II-1757, Randnr. 41, und Beschluss des Gerichts vom 9. Januar 2012, Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft/Kommission, T-407/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
  • EuG, 06.07.1998 - T-286/97

    Goldstein / Kommission - "Untätigkeitsklage - Keine Verpflichtung zum Handeln - …

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-672/11
    Rn. 16 Zweitens ist bezüglich des Antrags der Klägerin auf Feststellung, dass das Parlament es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, das OLAF aufzufordern, eine Finanzprüfung der Konten einer tschechischen politischen Partei vorzunehmen, darauf hinzuweisen, dass die Untätigkeitsklage nach der Rechtsprechung eine Verpflichtung des betreffenden Organs zum Tätigwerden voraussetzt, so dass die gerügte Unterlassung gegen den Vertrag verstößt (Beschlüsse des Gerichts vom 6. Juli 1998, Goldstein/Kommission, T-286/97, Slg. 1998, II-2629, Randnr. 24, und vom 6. September 2011, Mugraby/Rat und Kommission, T-292/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34), und dass eine natürliche oder juristische Person die Unionsgerichte nach Art. 265 Abs. 3 AEUV nur anrufen kann, um feststellen zu lassen, dass ein Unionsorgan es unter Verletzung des Vertrags unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme zu erlassen, dessen Adressat sie sein oder den sie mit einer Nichtigkeitsklage anfechten könnte (Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2001, Edlinger/Kommission, T-191/00, Slg. 2001, II-1961, Randnr. 20).
  • EuG, 25.10.2011 - T-472/11

    DMA Die Marketing Agentur und Hofmann / Österreich - Vorläufiger Rechtsschutz - …

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-672/11
    Rn. 20 Bezüglich des Antrags auf Feststellung, dass die Europäische Union "für die Einhaltung der Regeln (gegeben durch das … Parlament und den Rat für die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene) [zuständig ist]", ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht befugt ist, Feststellungsurteile zu fällen (Beschlüsse des Gerichts vom 25. Oktober 2011, DMA Die Marketing Agentur und Hofmann/Österreich, T-472/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10, und vom 23. März 2012, Altner/Kommission, T-535/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
  • EuG, 10.07.2001 - T-191/00

    Edlinger / Kommission - "Untätigkeitsklage - Unterlassungen, derentwegen Klage …

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-672/11
    Rn. 16 Zweitens ist bezüglich des Antrags der Klägerin auf Feststellung, dass das Parlament es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, das OLAF aufzufordern, eine Finanzprüfung der Konten einer tschechischen politischen Partei vorzunehmen, darauf hinzuweisen, dass die Untätigkeitsklage nach der Rechtsprechung eine Verpflichtung des betreffenden Organs zum Tätigwerden voraussetzt, so dass die gerügte Unterlassung gegen den Vertrag verstößt (Beschlüsse des Gerichts vom 6. Juli 1998, Goldstein/Kommission, T-286/97, Slg. 1998, II-2629, Randnr. 24, und vom 6. September 2011, Mugraby/Rat und Kommission, T-292/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34), und dass eine natürliche oder juristische Person die Unionsgerichte nach Art. 265 Abs. 3 AEUV nur anrufen kann, um feststellen zu lassen, dass ein Unionsorgan es unter Verletzung des Vertrags unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme zu erlassen, dessen Adressat sie sein oder den sie mit einer Nichtigkeitsklage anfechten könnte (Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2001, Edlinger/Kommission, T-191/00, Slg. 2001, II-1961, Randnr. 20).
  • EuGH, 05.09.2013 - C-64/13

    H-Holding / Parlament - Rechtsmittel - Untätigkeitsklage - Art. 265 AEUV - …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die H-Holding AG (im Folgenden: H-Holding) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 27. November 2012, H-Holding/Parlament (T-672/11, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Feststellung, dass das Europäische Parlament es in rechtswidriger Weise unterlassen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik einzuleiten und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) aufzufordern, Ermittlungen in Bezug auf eine tschechische politische Partei aufzunehmen, sowie auf Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin aufgrund dieser geltend gemachten Untätigkeit des Parlaments entstanden sein soll, als unzulässig abgewiesen hat.
  • EuG, 25.09.2025 - T-771/20

    KS und KD/ Rat u.a. - Schadensersatzklage - Gemeinsame Außen- und …

    Daher ist über diesen Antrag nicht mehr zu entscheiden, zumal das Gericht nicht befugt ist, Feststellungsurteile zu fällen (vgl. Beschluss vom 27. November 2012, H-Holding/Parlament, T-672/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:628, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.02.2019 - T-258/18

    Brunke/ Kommission - Untätigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - Fehlende …

    Diese Aufforderung an das Organ ist eine wesentliche Förmlichkeit, durch die zum einen die Frist von zwei Monaten in Lauf gesetzt wird, binnen deren das Organ Stellung zu nehmen hat, und zum anderen der Rahmen vorgegeben wird, innerhalb dessen eine Klage erhoben werden kann, wenn das Organ nicht Stellung nimmt (…Urteil vom 3. Juni 1999, TF1/Kommission, T-17/96, EU:T:1999:119' Rn. 41, und Beschluss vom 27. November 2012, H-Holding/Parlament, T-672/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:628' Rn. 12).
  • EuG, 24.06.2016 - T-590/15

    Onix Asigurări / AEAPP - Untätigkeits-, Nichtigkeits- und …

    Die Aufforderung ist zwar an kein besonderes Formerfordernis gebunden, sie muss jedoch so klar und deutlich sein, dass das Organ, gegen das Klage erhoben wird, konkret erkennen kann, welchen Inhalt die beantragte Entscheidung haben soll und dass mit ihr beabsichtigt ist, es zu einer Stellungnahme zu zwingen (…vgl. Urteil vom 3. Juni 1999, TF1/Kommission, T-17/96, EU:T:1999:119, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschluss vom 27. November 2012, H-Holding/Parlament, T-672/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:628, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Beschluss vom 10. Juli 2014, Kafetzakis u. a./Parlament u. a., T-38/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:685, Rn. 26).
  • EuG, 26.10.2023 - T-244/23

    Tomac/ Rat - Untätigkeitsklage - Institutionelles Recht - Vollständige Anwendung …

    Rn. 28 Zunächst ist festzustellen, dass die Untätigkeitsklage nach der Rechtsprechung eine Pflicht des betroffenen Organs zum Tätigwerden voraussetzt, so dass die geltend gemachte Untätigkeit dem Vertrag zuwiderläuft (…Beschlüsse vom 6. Juli 1998, Goldstein/Kommission, T-286/97, EU:T:1998:150, Rn. 24, …und vom 6. September 2011, Mugraby/Rat und Kommission, T-292/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:418, Rn. 34), und dass eine natürliche oder juristische Person die Unionsgerichte nach Art. 265 Abs. 3 AEUV nur anrufen kann, um feststellen zu lassen, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union es unter Verletzung des Vertrags unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme zu erlassen, dessen Adressat sie sein oder den sie mit einer Nichtigkeitsklage anfechten könnte (vgl. Beschluss vom 27. November 2012, H-Holding/Parlament, T-672/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:628, Rn. 16).
  • EuG, 05.10.2015 - T-413/14

    Unterlassungsklage, da die Beklagten nicht die erforderlichen legislativen …

    Bien que non soumise à une condition de forme particulière, il est, néanmoins, nécessaire que la mise en demeure soit suffisamment explicite et précise pour permettre à l'institution défenderesse de connaître de manière concrète le contenu de la décision qu'il lui est demandé de prendre et faire ressortir qu'elle a pour objet de contraindre celle-ci à prendre parti (arrêt du 3 juin 1999, TF1/Commission, T-17/96, Rec, EU:T:1999:119, point 41, et ordonnance du 27 novembre 2012, H-Holding/Parlement, T-672/11, EU:T:2012:628, point 12).
  • EuG, 05.10.2015 - T-350/14

    Unterlassungsklage auf Feststellung, dass die Beklagten es rechtswidrig …

    Bien que non soumise à une condition de forme particulière, il est, néanmoins, nécessaire que la mise en demeure soit suffisamment explicite et précise pour permettre à l'institution défenderesse de connaître de manière concrète le contenu de la décision qu'il lui est demandé de prendre et faire ressortir qu'elle a pour objet de contraindre celle-ci à prendre parti (arrêt du 3 juin 1999, TF1/Commission, T-17/96, Rec, EU:T:1999:119, point 41, et ordonnance du 27 novembre 2012, H-Holding/Parlement, T-672/11, EU:T:2012:628, point 12).
  • EuG, 24.06.2014 - T-299/14

    AETP / Kommission

    Cette mise en demeure de l'institution est une formalité essentielle et a pour effet, d'une part, de faire courir le délai de deux mois dans lequel l'institution est tenue de prendre position et, d'autre part, de délimiter le cadre dans lequel un recours pourra être introduit au cas où l'institution s'abstiendrait de prendre position (arrêt du 3 juin 1999, TF1/Commission, T-17/96, Rec, EU:T:1999:119, point 41, et ordonnance du 27 novembre 2012, H-Holding/Parlement, T-672/11, EU:T:2012:628, point 12).
  • EuG, 05.10.2015 - T-38/14

    Zum einen Untätigkeitsklage, mit der die Feststellung begehrt wird, dass die …

    Bien que non soumise à une condition de forme particulière, il est, néanmoins, nécessaire que la mise en demeure soit suffisamment explicite et précise pour permettre à l'institution défenderesse de connaître de manière concrète le contenu de la décision qu'il lui est demandé de prendre et faire ressortir qu'elle a pour objet de contraindre celle-ci à prendre parti (arrêt du 3 juin 1999, TF1/Commission, T-17/96, Rec, EU:T:1999:119, point 41, et ordonnance du 27 novembre 2012, H-Holding/Parlement, T-672/11, EU:T:2012:628, point 12).
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