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   EuGH, 06.10.2022 - C-433/21, C-434/21   

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https://dejure.org/2022,26852
EuGH, 06.10.2022 - C-433/21, C-434/21 (https://dejure.org/2022,26852)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2022 - C-433/21, C-434/21 (https://dejure.org/2022,26852)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2022 - C-433/21, C-434/21 (https://dejure.org/2022,26852)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Contship Italia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung über die Verhinderung von Steuervermeidung durch Mantelgesellschaften - Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens auf der Grundlage eines vermuteten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung über die Verhinderung von Steuervermeidung durch Mantelgesellschaften - Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens auf der Grundlage eines vermuteten ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vereinbarkeit von nationaler Regelung zur Verhinderung von Steuervermeidung durch Mantelgesellschaften mit Art. 49 AEUV

Sonstiges (5)

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 2128
  • WM 2023, 73
  • NZG 2023, 434
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-433/21
    Da die tatsächlichen Umstände der Ausgangsverfahren eine durch eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat kontrollierte italienische Gesellschaft betreffen, ist die Vereinbarkeit der betreffenden nationalen Regelung mit dem Unionsrecht daher anhand von Art. 49 AEUV zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteile vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 91, und vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak, C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 52).

    Die Niederlassungsfreiheit soll die Inländerbehandlung der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten und der in Art. 54 AEUV genannten Gesellschaften im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen und verbietet bei Gesellschaften jede Diskriminierung aufgrund des Sitzes (Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 43, und vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak, C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit sind nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund des Sitzes der Gesellschaften verboten, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteile vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 30, vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak, C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 62, und vom 25. Februar 2021, Novo Banco, C-712/19, EU:C:2021:137, Rn. 31).

  • EuGH, 22.10.2021 - C-691/20

    O u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-433/21
    Im Bereich der Niederlassungsfreiheit ist das Diskriminierungsverbot aber durch Art. 49 AEUV umgesetzt worden (Urteile vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 20 und 21, sowie vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 25, und Beschluss 22. Oktober 2021, 0 u. a., C-691/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:895, Rn. 20 und 21).

    Zweitens ist ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass Art. 49 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar, aber geeignet ist, die Ausübung der vom AEU-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, und dass solche Behinderungen entstehen können, wenn ein Unternehmen aufgrund nationaler Vorschriften davon abgehalten werden kann, untergeordnete Einheiten - wie etwa Betriebsstätten - in anderen Mitgliedstaaten zu gründen und seine Tätigkeiten über solche Einheiten auszuüben (Urteil vom 3. September 2020, Vivendi, C-719/18, EU:C:2020:627, Rn. 51, und Beschluss vom 22. Oktober 2021, 0 u. a., C-691/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:895, Rn. 23).

  • EuGH, 05.02.2014 - C-385/12

    Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-433/21
    Im Bereich der Niederlassungsfreiheit ist das Diskriminierungsverbot aber durch Art. 49 AEUV umgesetzt worden (Urteile vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 20 und 21, sowie vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 25, und Beschluss 22. Oktober 2021, 0 u. a., C-691/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:895, Rn. 20 und 21).

    Insoweit sind nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund des Sitzes der Gesellschaften verboten, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteile vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 30, vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak, C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 62, und vom 25. Februar 2021, Novo Banco, C-712/19, EU:C:2021:137, Rn. 31).

  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-433/21
    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 34 und 35, vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 28).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-642/20

    Caruter

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-433/21
    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 34 und 35, vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 28).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-433/21
    Diese Zuständigkeit muss jedoch unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 37 und 38, sowie vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2020 - C-719/18

    Die italienische Vorschrift, durch die Vivendi daran gehindert ist, 28 % des

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-433/21
    Zweitens ist ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass Art. 49 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar, aber geeignet ist, die Ausübung der vom AEU-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, und dass solche Behinderungen entstehen können, wenn ein Unternehmen aufgrund nationaler Vorschriften davon abgehalten werden kann, untergeordnete Einheiten - wie etwa Betriebsstätten - in anderen Mitgliedstaaten zu gründen und seine Tätigkeiten über solche Einheiten auszuüben (Urteil vom 3. September 2020, Vivendi, C-719/18, EU:C:2020:627, Rn. 51, und Beschluss vom 22. Oktober 2021, 0 u. a., C-691/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:895, Rn. 23).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-712/19

    Novo Banco

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-433/21
    Insoweit sind nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund des Sitzes der Gesellschaften verboten, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteile vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 30, vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak, C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 62, und vom 25. Februar 2021, Novo Banco, C-712/19, EU:C:2021:137, Rn. 31).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-389/18

    Brussels Securities

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-433/21
    Diese Zuständigkeit muss jedoch unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 37 und 38, sowie vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-433/21
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-193/94

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • EuGH, 20.01.2021 - C-484/19

    Lexel

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

  • EuGH, 14.09.2023 - C-27/22

    Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 6. Oktober 2022, Contship Italia, C-433/21 und C-434/21, EU:C:2022:760, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

    Somit sind nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund des Sitzes der Gesellschaften verboten, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 6. Oktober 2022, Contship Italia, C-433/21 und C-434/21, EU:C:2022:760, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 11), vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03, EU:C:2005:242, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 22), und vom 6. Oktober 2022, Contship Italia (C-433/21 und C-434/21, EU:C:2022:760, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-707/20

    Gallaher

    Die Niederlassungsfreiheit soll die Inländerbehandlung der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten und der in Art. 54 AEUV genannten Gesellschaften im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen und verbietet bei Gesellschaften jede Diskriminierung aufgrund des Sitzes (Urteil vom 6. Oktober 2022, Contship Italia, C-433/21 und C-434/21, EU:C:2022:760, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

    9 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2022, Contship Italia (C-433/21 und C-434/21, EU:C:2022:760, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

    30 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2022, Contship Italia (C-433/21 und C-434/21, EU:C:2022:760, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.04.2023 - C-686/21

    Legea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Markenrecht - Richtlinie 89/104/EWG -

    Ebenso ist es ausschließlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten und die Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung tragenden nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelheiten des Rechtsstreits sowohl die Notwendigkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteil vom 6. Oktober 2022, Contship Italia, C-433/21 und C-434/21, EU:C:2022:760, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/34/EG -

    16 Urteile vom 13. November 2018, Levola Hengelo (C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 28), und vom 6. Oktober 2022, Contship Italia (C-433/21 und C-434/21, EU:C:2022:760, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

    6 Urteil vom 6. Oktober 2022, Contship Italia (C-433/21 und C-434/21, EU:C:2022:760, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-686/21

    Legea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 -

    17 Urteile vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 34 und 35), und vom 6. Oktober 2022, Contship Italia (C-433/21 und C-434/21, EU:C:2022:760, Rn. 24).
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