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Rechtsprechung
   BGH, 11.09.2025 - I ZB 6/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,28873
BGH, 11.09.2025 - I ZB 6/25 (https://dejure.org/2025,28873)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2025 - I ZB 6/25 (https://dejure.org/2025,28873)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2025 - I ZB 6/25 (https://dejure.org/2025,28873)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Testarossa

  • rechtsinformationen.bund.de

    Testarossa

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Testarossa

    § 8 Abs 2 Nr 14 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG

  • IWW

    § 50 Abs. 1 MarkenG, § ... 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, Richtlinie (EU) 2015/2436, Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/95/EG, Richtlinie 2008/95/EG, § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG, §§ 3, 7, 8 MarkenG, Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/95/EG, Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG, Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG, Art. 19 Abs. 1, 2 der Richtlinie [EU] 2015/2436, § 49 Abs. 1 MarkenG, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/95/EG, Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie [EU] 2015/2436, § 8 Abs. 3 MarkenG, § 37 Abs. 3 MarkenG, § 59 Abs. 1 MarkenG, Richtlinie 89/104/EWG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG

  • Betriebs-Berater

    Testarossa

  • kanzlei.biz

    Markenanmeldung von "Testa Rossa" war nicht bösgläubig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 14 ; MarkenG § 50 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 14 ; MarkenG § 50 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Testarossa

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Bösgläubige Markenanmeldung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Bösgläubigkeit bei Anmeldung einer Wortmarke "Testa Rossa" nach der Ferrari-Marke "Testarossa"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bösgläubige Markenanmeldung nur bei Schädigungs- oder Behinderungsabsicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2025, 1686
  • MIR 2025, Dok. 071
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 19.06.2025 - C-17/24

    CeramTec - Bösgläubige Markenanmeldung

    Auszug aus BGH, 11.09.2025 - I ZB 6/25
    Rn. 23 Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/95/EG und von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG aF ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke abzustellen (zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/89 über die Gemeinschaftsmarke vgl. EuGH…, Urteil vom 11. Juni 2009 - C-529/07, Slg. 2009, I-4893 = GRUR 2009, 763 [juris Rn. 35] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH…, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-320/12, GRUR 2013, 919 [juris Rn. 36] = WRP 2013, 1166 - Malaysia Dairy Industries; zu Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2025 - C-17/24, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 68] = WRP 2025, 1012 - CeramTec; BGH…, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 [juris Rn. 15] = WRP 2013, 1478 - Aus Akten werden Fakten;… Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 [juris Rn. 22] = WRP 2014, 438 - test;… Beschluss vom 15. Oktober 2015 - I ZB 69/14, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 13] = WRP 2016, 480 - GLÜCKSPILZ).

    Insbesondere aus dem Verhalten nach Anmeldung können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (EuGH, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 71] - CeramTec;… BGH, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 14] - GLÜCKSPILZ; BGH…, Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZR 149/20, juris Rn. 26).

    Die Absicht des Anmelders im maßgeblichen Zeitpunkt ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss (…EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 41 f.] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] - CeramTec).

    Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON];… EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 74] - Sky u.a.; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 55] - CeramTec).

    Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke deren Anmeldung nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - unter anderem der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 46 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON];… EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 75 und 77] - Sky u. a; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 56] - CeramTec).

    Die Bösgläubigkeit des Anmelders ist umfassend zu beurteilen, wobei alle im jeweiligen Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (…EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 37] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] - CeramTec;… BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] - Goldbären).

    Diese Grundsätze zur Feststellungslast gelten entsprechend für die Beweislast im Verletzungsverfahren (EuGH, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 64] - CeramTec).

    Er zielt somit darauf ab, einen der Anmeldung innewohnenden Mangel zu ahnden und nicht einen Mangel der Marke selbst (zu Art. 52 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 über die Unionsmarke vgl. EuGH, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 45] - CeramTec).

    Zwar können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gesichtspunkte, die zur Feststellung eines relativen Eintragungshindernisses beitragen könnten, für die Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders relevant sein, ohne dass die Feststellung der Bösgläubigkeit im Zusammenhang mit einem relativen Eintragungshindernis die Prüfung erfordert, ob dieses Hindernis in vollem Umfang besteht (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 54 und 55 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 59] - CeramTec).

    Da die Feststellung der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls erfordert und dies die einzige Art und Weise ist, auf die eine behauptete Bösgläubigkeit objektiv geprüft werden kann (EuGH, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] - CeramTec), kann grundsätzlich für die Annahme der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung nicht allein darauf abgestellt werden, dass ein Dritter geltend machen könnte, dass ein relatives Schutzhindernis vorliegt.

  • EuGH, 29.01.2020 - C-371/18

    Sky u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinschaftsmarke …

    Auszug aus BGH, 11.09.2025 - I ZB 6/25
    Er ist angesichts der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung in gleicher Weise auszulegen (…vgl. EuGH, GRUR 2013, 919 [juris Rn. 34 f.] - Malaysia Dairy Industries; EuGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - C-371/18, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 73] = WRP 2020, 306 - Sky u.a.).

    Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 74] - Sky u.a.;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 55] - CeramTec).

    Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke deren Anmeldung nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - unter anderem der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 46 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 75 und 77] - Sky u. a;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 56] - CeramTec).

    Eine solche Bösgläubigkeit kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn es schlüssige und übereinstimmende objektive Indizien für eine unredliche Absicht des Anmelders der betreffenden Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung gibt (vgl. EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 76 bis 78] - Sky u.a.).

    Die Bösgläubigkeit eines Markenanmelders kann daher nicht auf der Grundlage der bloßen Feststellung angenommen werden, dass der Anmelder bei der Anmeldung keinen Geschäftsbereich hatte, der den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen entsprach (EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 76 und 78] - Sky u.a.).

    Rn. 58 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Bösgläubigkeit der Markenanmeldung nur festgestellt werden, wenn es schlüssige und übereinstimmende objektive Indizien dafür gibt, dass der Anmelder der betreffenden Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 75 und 77] - Sky u.a.).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladenfabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) …

    Auszug aus BGH, 11.09.2025 - I ZB 6/25
    Rn. 23 Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/95/EG und von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG aF ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke abzustellen (zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/89 über die Gemeinschaftsmarke vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 - C-529/07, Slg. 2009, I-4893 = GRUR 2009, 763 [juris Rn. 35] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH…, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-320/12, GRUR 2013, 919 [juris Rn. 36] = WRP 2013, 1166 - Malaysia Dairy Industries; zu Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Juni 2025 - C-17/24, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 68] = WRP 2025, 1012 - CeramTec; BGH…, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 [juris Rn. 15] = WRP 2013, 1478 - Aus Akten werden Fakten;… Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 [juris Rn. 22] = WRP 2014, 438 - test;… Beschluss vom 15. Oktober 2015 - I ZB 69/14, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 13] = WRP 2016, 480 - GLÜCKSPILZ).

    Rn. 25 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind für die Beurteilung der Frage, ob der Anmelder bösgläubig ist, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke vorliegen, insbesondere die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet, die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/89 vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 53] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli).

    Die Absicht des Anmelders im maßgeblichen Zeitpunkt ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss (EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 41 f.] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] - CeramTec).

    Die Bösgläubigkeit des Anmelders ist umfassend zu beurteilen, wobei alle im jeweiligen Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 37] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] - CeramTec;… BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] - Goldbären).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-104/18

    Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - …

    Auszug aus BGH, 11.09.2025 - I ZB 6/25
    Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON];… EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 74] - Sky u.a.;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 55] - CeramTec).

    Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke deren Anmeldung nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - unter anderem der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 46 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON];… EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 75 und 77] - Sky u. a;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 56] - CeramTec).

    Rn. 58 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Bösgläubigkeit der Markenanmeldung nur festgestellt werden, wenn es schlüssige und übereinstimmende objektive Indizien dafür gibt, dass der Anmelder der betreffenden Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON];… EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 75 und 77] - Sky u.a.).

    Zwar können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gesichtspunkte, die zur Feststellung eines relativen Eintragungshindernisses beitragen könnten, für die Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders relevant sein, ohne dass die Feststellung der Bösgläubigkeit im Zusammenhang mit einem relativen Eintragungshindernis die Prüfung erfordert, ob dieses Hindernis in vollem Umfang besteht (EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 54 und 55 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON];… EuGH, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 59] - CeramTec).

  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14

    Markenrecht: Vorwurf einer böswilligen Markenanmeldung - Glückspilz

    Auszug aus BGH, 11.09.2025 - I ZB 6/25
    Rn. 23 Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/95/EG und von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG aF ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke abzustellen (zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/89 über die Gemeinschaftsmarke vgl. EuGH…, Urteil vom 11. Juni 2009 - C-529/07, Slg. 2009, I-4893 = GRUR 2009, 763 [juris Rn. 35] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH…, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-320/12, GRUR 2013, 919 [juris Rn. 36] = WRP 2013, 1166 - Malaysia Dairy Industries; zu Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Juni 2025 - C-17/24, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 68] = WRP 2025, 1012 - CeramTec; BGH…, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 [juris Rn. 15] = WRP 2013, 1478 - Aus Akten werden Fakten;… Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 [juris Rn. 22] = WRP 2014, 438 - test; Beschluss vom 15. Oktober 2015 - I ZB 69/14, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 13] = WRP 2016, 480 - GLÜCKSPILZ).

    Insbesondere aus dem Verhalten nach Anmeldung können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (…EuGH, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 71] - CeramTec; BGH, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 14] - GLÜCKSPILZ; BGH…, Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZR 149/20, juris Rn. 26).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen, oder dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 17] - GLÜCKSPILZ, mwN).

  • EuG, 08.05.2014 - T-327/12

    Simca Europe / OHMI - PSA Peugeot Citroën (Simca) - Gemeinschaftsmarke - …

    Auszug aus BGH, 11.09.2025 - I ZB 6/25
    Rn. 70 dd) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts sei die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union "Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën" (EuG, GRUR Int. 2014, 1047) auf den vorliegenden Fall übertragbar mit der Folge, dass von einer bösgläubigen Markenanmeldung ausgegangen werden müsse.

    Das Gericht der Europäischen Union hat die Beurteilung der Beschwerdekammer nicht beanstandet, aus den konkreten Fallumständen sei zu folgern, dass es dem Anmelder der Marke "Simca" in Wirklichkeit darauf angekommen sei, die Wertschätzung der eingetragenen prioritätsälteren Marken parasitär auszubeuten und daraus Vorteile zu ziehen, so dass die Markenanmeldung als bösgläubig anzusehen sei (EuG, GRUR Int. 2014, 1047 [juris Rn. 56] - Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën).

    Rn. 75 (b) Jedenfalls hat das Gericht der Europäischen Union lediglich ausgeführt, dass die Beurteilung der Umstände des Einzelfalls durch die Beschwerdekammer rechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. EuG, GRUR Int. 2014, 1047 [juris Rn. 56 und 67] - Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën).

  • EuGH, 22.10.2020 - C-720/18

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie …

    Auszug aus BGH, 11.09.2025 - I ZB 6/25
    Die nach Widerspruch der Antragstellerin erhobenen, auf Schutzentziehung beziehungsweise auf Einwilligung in die Löschung dieser Marken erhobenen Klagen des Markeninhabers sind - nachdem das Berufungsgericht Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet und dieser hierüber entschieden hat (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 = WRP 2021, 29 - Ferrari [testarossa]) - hinsichtlich der Wort-Bild-Marke IR Nr. 515 107 für die Waren in Klasse 12 "automobiles et leur parties" (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2022 - 20 U 131/17, juris) und hinsichtlich der Wort-Bild-Marke Nr. 1158448 für die Waren in Klasse 12 "Automobile und Teile davon" (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2022 - 20 U 132/17, juris) rechtskräftig abgewiesen worden.

    Rn. 55 bb) Die Frage der Beweislast für die ernsthafte Benutzung im Rahmen eines die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffenden Verfahrens ist keine in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallende Verfahrensbestimmung, sondern in der Europäischen Union einheitlich zu beurteilen (zur ernsthaften Benutzung vgl. EuGH, GRUR 2020, 1301 [juris Rn. 76] - Ferrari [testarossa], mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG (jetzt: Art. 19 Abs. 1 und 2 der Richtlinie [EU] 2015/2436) und des Bundesgerichtshofs zu § 49 Abs. 1 MarkenG obliegt es grundsätzlich dem Inhaber der streitigen Marke, die Gegenstand eines Antrags auf Erklärung des Verfalls ist, die ernsthafte Benutzung dieser Marke nachzuweisen, weil der Inhaber der streitigen Marke am besten in der Lage ist, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (vgl. EuGH…, Urteil vom 26. September 2013 - C-610/11, GRUR Int. 2013, 1047 [juris Rn. 63] - Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM];… Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C-218/13, GRUR 2014, 776 [juris Rn. 70] = WRP 2014, 940 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; EuGH, GRUR 2020, 1301 [juris Rn. 79] - Ferrari [testarossa]; BGH…, Urteil vom 14. Januar 2021 - I ZR 40/20, BGHZ 228, 226 [juris Rn. 22] - STELLA).

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Auszug aus BGH, 11.09.2025 - I ZB 6/25
    Bei der Beurteilung der Frage der Bösgläubigkeit kommt es stets auf eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] - Goldbären).

    Die Bösgläubigkeit des Anmelders ist umfassend zu beurteilen, wobei alle im jeweiligen Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (…EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 37] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] - CeramTec; BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] - Goldbären).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - …

    Auszug aus BGH, 11.09.2025 - I ZB 6/25
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG (jetzt: Art. 19 Abs. 1 und 2 der Richtlinie [EU] 2015/2436) und des Bundesgerichtshofs zu § 49 Abs. 1 MarkenG obliegt es grundsätzlich dem Inhaber der streitigen Marke, die Gegenstand eines Antrags auf Erklärung des Verfalls ist, die ernsthafte Benutzung dieser Marke nachzuweisen, weil der Inhaber der streitigen Marke am besten in der Lage ist, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (vgl. EuGH…, Urteil vom 26. September 2013 - C-610/11, GRUR Int. 2013, 1047 [juris Rn. 63] - Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM]; Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C-218/13, GRUR 2014, 776 [juris Rn. 70] = WRP 2014, 940 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot];… EuGH, GRUR 2020, 1301 [juris Rn. 79] - Ferrari [testarossa]; BGH…, Urteil vom 14. Januar 2021 - I ZR 40/20, BGHZ 228, 226 [juris Rn. 22] - STELLA).

    Dies gilt insbesondere für die zum Nachweis einer solchen Benutzung geeigneten Gesichtspunkte wie Intensität, Umfang und Dauer der Benutzung dieser Marke sowie den für sie betriebenen Werbeaufwand (EuGH, GRUR 2014, 776 [juris Rn. 68 bis 70] - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; BGH…, Beschluss vom 22. Juli 2021 - I ZB 16/20, GRUR 2021, 1526 [juris Rn. 38] = WRP 2021, 1566 - NJW-Orange).

  • BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20

    NJW-Orange - Markenlöschungsverfahren: Beweislast bei Zweifel am Vorliegen eines …

    Auszug aus BGH, 11.09.2025 - I ZB 6/25
    Dies gilt insbesondere für die zum Nachweis einer solchen Benutzung geeigneten Gesichtspunkte wie Intensität, Umfang und Dauer der Benutzung dieser Marke sowie den für sie betriebenen Werbeaufwand (…EuGH, GRUR 2014, 776 [juris Rn. 68 bis 70] - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - I ZB 16/20, GRUR 2021, 1526 [juris Rn. 38] = WRP 2021, 1566 - NJW-Orange).

    Der Senat hat dort zwar im zweiten Leitsatz und in Randnummer 39 formuliert, dass es generell dem Markeninhaber obliegt, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt (GRUR 2021, 1526).

  • EuG, 21.04.2021 - T-663/19

    Hasbro/ EUIPO - Kreativni Događaji (MONOPOLY) - Unionsmarke - …

  • EuGH, 27.06.2013 - C-320/12

    Malaysia Dairy Industries - Rechtsangleichung - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4 …

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 132/17

    Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN …

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19

    Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Geographische …

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …

  • BGH, 14.01.2021 - I ZR 40/20

    STELLA - Markenverfall, Darlegungs- und Beweislast

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG …

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des …

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b …

  • BGH, 18.06.2025 - I ZR 82/24

    Portraitfoto - urheberrechtlicher Auskunftsanspruch

  • EuG, 13.12.2012 - T-136/11

    pelicantravel.com / OHMI - Pelikan (Pelikan)

  • EuGH, 26.09.2013 - C-610/11

    Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren - …

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur …

  • BPatG, 12.04.2011 - 28 W (pat) 13/10

    Markenbeschwerdeverfahren ' Löschungsverfahren - "Simca" ' keine bösgläubige …

  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 149/20

    Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs in …

  • EuG, 14.02.2019 - T-796/17

    Mouldpro/ EUIPO - Wenz Kunststoff (MOULDPRO) - Unionsmarke - …

  • EuG, 08.03.2017 - T-23/16

    Biernacka-Hoba / EUIPO - Formata Bogusław Hoba (Formata) - Unionsmarke - …

  • BGH, 12.10.2023 - I ZB 28/23

    KÖLNER DOM - Eintragung der Bezeichnung KÖLNER DOM als Marke für Reiseandenken …

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2018 - 20 U 131/17

    Schutzentziehung einer Marke wegen Verfalls

  • BPatG, 15.01.2025 - 29 W (pat) 14/21
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 131/17

    Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

  • BPatG, 11.08.2026 - 30 W (pat) 48/21
    Rechtskäftig zurückgewiesen worden ist ein Löschungsantrag der Antragstellerin wegen bösgläubiger Markenanmeldung gegen die am 27. Dezember 2013 angemeldete und seit dem 2. März 2015 unter der Nr. 30 2013 070 212 für eine Vielzahl von Waren der Klassen 7, 8 (hier ua: elektrische und nicht elektrische Rasierapparate), 12, 18, 21, 28 für den Markeninhaber eingetragenen deutsche Wortmarke "Testa Rossa", nachdem der 29. Senat des Bundespatentgerichts die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 15. Januar 2025 (BPatG 29 W (pat) 14/21, juris) und der Bundesgerichtshof die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 11. September 2025 zurückgewiesen haben (BGH, I ZB 6/25 - Testa Rossa = GRUR 2025, 1686).

    Auch der 29. Senat (BPatG 29 W (pat) 14/21, juris) und der BGH (Beschluss vom 11. September 2025 I ZB 6/25 - Testa Rossa = GRUR 2025, 1686) hätten im Parallelverfahren bei der Bewertung der Behinderungsabsicht die europarechtskonforme Auslegung und die Anforderungen, die der EuGH an sie stelle, verkannt.

    Weiter ist die Antragstellerin der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine Entscheidung des EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens herbeizuführen sei: Die Beschlüsse des 29. Senats des BPatG (BPatG, Beschluss vom 15. Januar 2025 29 W (pat) 14/21, juris) und des BGH (BGH, Beschluss vom 11. September 2025, I ZB 6/25 - Testa Rossa = GRUR 2025, 1686) im Parallelverfahren verdeutlichten, dass die deutsche und europäische Rechtsprechung zur bösgläubigen Markenanmeldung nur im Ausgangspunkt übereinstimmten, ansonsten aber divergierten.

    Mit dem seit dem 1. Juni 2004 geltenden § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG aF und der seit dem 14. Januar 2019 geltenden wortlautidentischen Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG hat der deutsche Gesetzgeber die vorstehend genannten Richtlinien in das deutsche Recht umgesetzt und vorgesehen, dass bösgläubig angemeldete Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1688, Rn. 19 - Testa Rossa).

    Die neue Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG, die gegenüber der vorherigen Fassung lediglich in der Terminologie an die Richtlinien angepasst ist, ist seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 auf das vorliegende Verfahren anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung gilt (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1688, Rn. 20 mwN - Testa Rossa;… BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 10 f. - Black Friday).

    Für die Prüfung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs folgende Maßstäbe, wie sie bereits der Bundesgerichtshof in dem Parallelverfahren "Testa Rossa" (BGH GRUR 2025, 1686) ausführlich dargelegt und zugrunde gelegt hat: 1. Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/95/EG und von § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke abzustellen (zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/89 über die Gemeinschaftsmarke vgl. EuGH…, Urteil vom 11. Juni 2009 - C-529/07, Slg. 2009, I-4893 = GRUR 2009, 763 [juris Rn. 35] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH…, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-320/12, GRUR 2013, 919 [juris Rn. 36] = WRP 2013, 1166 - Malaysia Dairy Industries; zu Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Juni 2025 - C-17/24, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 68] = WRP 2025, 1012 - CeramTec; BGH…, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 [juris Rn. 15] = WRP 2013, 1478 - Aus Akten werden Fakten;… Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 [juris Rn. 22] = WRP 2014, 438 - test;… Beschluss vom 15. Oktober 2015 - I ZB 69/14, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 13] = WRP 2016, 480 - GLÜCKSPILZ).

    Insbesondere aus dem Verhalten nach Anmeldung können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (…EuGH, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 71] - CeramTec;… BGH, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 14] - GLÜCKSPILZ; BGH…, Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZR 149/20, juris Rn. 26; BGH, GRUR 2025, 1686, 1688 Rn. 23 - Testarossa).

    Bei der Beurteilung der Frage der Bösgläubigkeit kommt es stets auf eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls an (BGH…, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] - Goldbären; BGH, GRUR 2025, 1686, 1688 Rn. 22 - Testarossa).

    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Parallelverfahren "Testa Rossa" (GRUR 2025, 1686, 1690 f., Rn. 40-43) so festgestellt, wobei er - entgegen den Rügen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren - die europäische Rechtslage und insbesondere die Rechtsprechung des EuGH ausführlich dargelegt, gewürdigt und zugrunde gelegt hat:.

    Der Begriff der Bösgläubigkeit ist, wie es auch der Bundesgerichtshof hervorhebt (BGH GRUR 2025, 1686, 1690, Rn. 40 - Testa Rossa), ein autonomer Begriff des Unionsrechts.

    Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON];… EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 74] - Sky u.a.;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 55] - CeramTec; vgl. auch BGH GRUR 2025, 1686, 1690 Rn. 40 - Testa Rossa).

    Die Bösgläubigkeit des Anmelders ist umfassend zu beurteilen, wobei alle im jeweiligen Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (…EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 37] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] - CeramTec;… BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] - Goldbären; vgl. auch BGH GRUR 2025, 1686, 1690 Rn. 40 - Testa Rossa).

    Wie es der BGH bereits im Parallelverfahren Testa Rossa (GRUR 2025, 1686, 1690 f., Rn. 40-43) festgestellt hat, ist diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof dahin zu verstehen, dass eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht hinsichtlich Drittinteressen für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung erforderlich ist; nicht erforderlich ist allein ein Bezug zu einem konkreten Dritten.

    (BGH GRUR 2025, 1686, 1691 Rn. 41 - Testa Rossa).

    Demgegenüber greift das Argument der Anmelderin, selbst wenn es keine negativen Auswirkungen auf Dritte gäbe, sei trotzdem eine funktionswidrige und allein deshalb bösgläubige Anmeldung einer Marke denkbar und deshalb eine Drittschädigungsabsicht nicht erforderlich, nicht durch (BGH GRUR 2025, 1686, 1691 Rn. 41 - Testa Rossa).

    Die Anmeldung eines Zeichens in der Absicht, es nicht entsprechend den Markenfunktionen zu nutzen, führt deshalb ohne Weiteres zu negativen Auswirkungen für Dritte (BGH GRUR 2025, 1686, 1691 - Testarossa, Rn. 43).

    Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren Testa Rossa (GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 58) ist ferner die Verteilung der Beweis- und Feststellungslast in Fällen der geltend gemachten Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung wie folgt geklärt:.

    Lassen sich die Indizien nicht feststellen, bleibt es bei der Eintragung der angegriffenen Marke (BGH GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 58 - Testa Rossa).

    Dann ist es an dem Markeninhaber, Vortrag zu seinen Absichten bei Anmeldung der Marke zu halten, insbesondere plausible Erklärungen zu den Zielen und der wirtschaftlichen Logik der Anmeldung dieser Marke abzugeben (BGH GRUR 2025, 1686, 1694, Rn. 62- Testa Rossa).

    Lassen sich die vom Gerichtshof genannten Indizien nicht feststellen, bleibt es bei der Eintragung der angegriffenen Marke (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1693 Rn. 58 - Testa Rossa).

    Da der Nichtigkeitsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG nF (entspricht § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG aF) unionsrechtskonform auszugelegen ist, gilt im gegen eine nationale Marke eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren wegen einer bösgläubigen Markenanmeldung nichts anderes (BGH GRUR 2025, 1686, 1693 Rn. 58 - Testa Rossa).

    Nichts anderes ergibt sich, wie es der BGH im Parallelverfahren ebenso ausführlich darlegt hat (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1693 Rn. 58 - Testa Rossa), aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen EuG-Enscheidung "MONOPOLY", nach welcher der Markeninhaber zu seinen Absichten bei Anmeldung der Marke vortragen muss, wenn die von dem Nichtigkeitsantragsteller geltend gemachten Umstände geeignet sind, die Vermutung seiner Gutgläubigkeit bei Anmeldung der Marke zu widerlegen.

    Für diese Umstände trägt aber der Löschungsantragsteller die Beweis- bzw. Feststellunglast (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1693 Rn. 62 - Testa Rossa).

    (1) Grundsätzlich muss der Anmelder einer Marke, wie der BGH bereits im Parallelverfahren klargestellt hat, zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung oder deren Prüfung weder angeben noch genau wissen, wie er die angemeldete Marke benutzen wird (BGH GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46 - Testa Rossa); er verfügt über einen Zeitraum von fünf Jahren, um eine tatsächliche Benutzung aufzunehmen, die der Hauptfunktion der Marke entspricht (…vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 76 - Sky ua/Gesellschaften SkyKick m. w. N.).

    Zwar kann die Eintragung einer Marke, ohne dass der Anmelder die Absicht hat, sie für die von der Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen zu benutzen, Bösgläubigkeit darstellen Die Bösgläubigkeit eines Markenanmelders kann jedoch nicht auf der Grundlage der bloßen Feststellung angenommen werden, dass der Anmelder bei der Anmeldung keinen Geschäftsbereich hatte, der den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen entsprach (BGH GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46 - Testa Rossa).

    Vielmehr sind schlüssige und übereinstimmende objektive Indizien dafür zu fordern, dass der Anmelder der betreffenden Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (…vgl. EuGH GRUR a. a. O. Rn. 76 f. - Sky ua/Gesellschaften SkyKick; BGH GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46- Testa Rossa).

    Deshalb kann nur bei Feststellung tragfähiger Indizien angenommen werden, der Markeninhaber habe zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens nicht die Absicht gehabt, die Marke entsprechend ihren Funktionen zu nutzen (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46 - Testa Rossa).

    (2) Unter Beachtung dieser, vom BGH im Parallelverfahren "Testa Rossa" (GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46) dargelegten Grundsätze oblag es dem Inhaber der angegriffenen Marke bereits nicht, konkret zu der beabsichtigten Nutzung der angemeldeten Marke vorzutragen.

    (2.2.) Soweit die Beteiligten somit ausführliche und weitgehend streitige Ausführungen zur bisherigen geschäftlichen Tätigkeit und zur beabsichtigten Nutzung der Marke des Markeninhabers gemacht haben und die Antragstellerin konkrete Verwertungshandlungen des Markenanmelders bestritten hat, bedarf es keiner abschließenden Klärung des Sachverhalts, da auch ein Fehlen konkreter Verwertungshandlungen bzw. deren Vorbereitung nicht per se gegen eine unternehmerische Logik und für die Bösgläubigkeit des Markenanmelders sprechen (BGH GRUR 2025, 1686, 1689- Testa Rossa, Rn. 30).

    Insbesondere ist auch der Vortrag des Markeninhabers, er stelle konkrete Planungen für die Nutzung der angegriffenen Marke auch über die Fünfjahres-Benutzungsschonfrist hinaus zurück, wenn und solange diese mit Widersprüchen und/oder Löschungsanträgen angegriffen werde, wirtschaftlich nachvollziehbar, nachdem die Antragstellerin vorliegend gegen die Eintragung der Marke zunächst Widerspruch eingelegt und am 11. Dezember 2019 zudem Löschungsantrag gestellt hat (so ebenfalls im Parallelverfahren BGH GRUR 2025, 1686, 1689- Testa Rossa, Rn. 30),.

    Soweit der Markeninhaber vorträgt, er beabsichtige sein Geschäftsmodell auf die (Dritt-)Lizenzierung von Marken zu stützen, ist jedoch festzuhalten, dass ein solches (Dritt-)Lizenzgeschäft grundsätzlich geeignet ist, nicht nur eine rechtserhaltende Benutzung einer Marke zu begründen, sondern je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein nachvollziehbares, der Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung entgegenstehendes Geschäftsmodell darstellen kann (so auch BGH GRUR 2025, 1686, 1689- Testa Rossa, Rn. 30; vgl. auch BGH, GRUR 2001, 242, 244 - Classe E; BPatG GRUR 2012, 840 - soulhelp; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 8 Rn. 1088; Schoene in BeckOK Markenrecht, 37. Edition.

    Soweit die Antragstellerin im Übrigen rügt, der Markeninhaber habe zu dem von ihm mit der Anmeldung der angegriffenen Marke beabsichtigen Geschäftsmodell nicht hinreichend vorgetragen und (bis auf den Entwurf eines elektrischen Rasierers) auch keine weiteren Beispiele für seine angebliche Benutzungsabsicht vorlegt, verkennt sie, dass es (nach den oben, unter C. 4.) dargelegten Grundsätzen zur Feststellungs- und Beweislast zunächst ihr selbst obliegt, Umstände darzulegen und zu beweisen, die Hinweise auf die Bösgläubigkeit des Markeninhabers bei Anmeldung der Marke nahelegen (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1694, Rn. 63- Testarossa, Rn. 30).

    Dass der Markeninhaber gegen mehrere "Testarossa"/"Testa Rossa" - Marken der Antragstellerin Verfallsanträge beim EUIPO bzw. DPMA eingereicht bzw. Verfallsklagen vor deutschen Gerichten erhoben hat, stellt kein Indiz dafür dar, dass er die vorliegend angemeldete Marke rechtsmissbräuchlich einsetzen möchte (vgl. im Parallelverfahren BGH GRUR 2025, 1686, 1690- Testa Rossa, juris Rn. 31, 45 sowie vorhergehend BPatG, 29 W (pat) 14/21 -Testa Rossa, Rn. 101, juris).

    Zunächst sind schutzwürdige Kennzeichen Dritter grundsätzlich und ohne Hinzutreten besonderer Umstände nur relative Schutzhindernisse, die nicht im Löschungs- sondern im Widerspruchsverfahren geltend zu machen sind (…vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 8 Rn. 1109; sowie BPatG, 29 W (pat) 14/21 - Testa Rossa, juris, Rn. 107; BGH GRUR 2025, 1686, 1690, Rn 31 - Testa Rossa).

    Denn die Annahme, die Anmeldung einer Marke sei bösgläubig, wenn eine ältere identische verfallsreife Marke existiere, der eine Restbekanntheit zukomme, und wenn der Anmelder des neueren Zeichens bereits eine eigene Benutzung der Marke aufgenommen habe, steht in Konflikt mit dem Grundsatz, dass Marken nur so lange Schutz genießen, als sie rechtserhaltend benutzt werden (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1695, Rn. 74 - Testa Rossa, unter Hinweis auf Weiß GRUR-Prax 2014, 277 sowie BPatG 12.4.2011 - 28 W (pat) 13/10, BeckRS 2011, 8553 zur deutschen Wortmarke Simca).

    Denn zudem handelt es sich um eine im Wesentlichen auf tatgerichtlichem Gebiet liegende Einzelfallfrage, ob die Umstände des Einzelfalls die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung rechtfertigen, und auch das EuG hat in der Simca-Entscheidung lediglich ausgeführt, dass die Beurteilung der Umstände des Einzelfalls durch die Beschwerdekammer rechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1695, Rn. 74 - Testa Rossa, unter Hinweis auf EuG GRUR Int 2014, 1047 Rn. 56 u. 67 - Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën).

    (3.2) Die Simca-Entscheidung des EuG lässt sich daher nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen, und insbesondere kann - entgegen der Auffassung der Antragstellerin, wie es der BGH bereits im Parallelverfahren ausgeführt hat - für den hiesigen Streitfall nicht gefolgert werden, dass vorliegend "erst recht" von Bösgläubigkeit auszugehen sei (vgl. mit ausführlicher Begründung: BGH GRUR 2025, 1686, 1699- Testarossa, Rn. 70ff., 74).

    Inwieweit dies der Fall ist und in welchem Maße eine Bekanntheit der Bezeichnung "Testarossa" zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke tatsächlich anzunehmen ist, kann an dieser Stelle aber offenbleiben, da es - wie der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren "Testa Rossa" mit ausführlicher Begründung festgestellt hat - für sich genommen für die Annahme der Bösgläubigkeit der Anmeldung einer Marke nicht ausreicht, dass ein relatives Schutzhindernis vorliegt (siehe BGH GRUR 2025, 1686, 1694- Testa Rossa, Rn. 66ff.).

    Dies gilt vor allem für die relativen Schutzhindernisse, die kein subjektives Moment voraussetzen, wie der Fall der Doppelidentität oder der Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 MarkenG) (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1694, Rn. 68 - Testa Rossa mit weiteren Erläuterungen).

    Deshalb kann die Anmeldung eines Zeichens, das einer bekannten Marke hochgradig ähnlich oder mit ihr identisch ist, im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände des Streitfalls dafür sprechen, dass die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt ist, wenn weitere Umstände hinzutreten, die dies nahelegen (BGH GRUR 2025, 1686, 1694- Testarossa, Rn. 69).

    Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anmeldung in erster Linie für die eigene wirtschaftliche Tätigkeit, nämlich ein künftiges Lizenzgeschäft, erfolgte (vgl. so schon im Parallelverfahren BPatG, 29 W (pat) 14/21 -Testa Rossa, juris, Rn. 131, bestätigt durch BGH GRUR 2025, 1686, 1690 ff.- Testa Rossa, Rn. 35, 38 ff.).

    Wie ausgeführt (siehe oben, C. I. 3.) und bereits vom Bundesgerichtshof im Parallelverfahren "Testa Rossa" ausführlich dargelegt (GRUR 2025, 1686, 1690 f., Rn. 40-43), ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BGH für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders hinsichtlich Drittinteressen (dabei nicht zwingend in Bezug zu einem konkreten Dritten) erforderlich.

    Wie bereits ausgeführt und vom Bundesgerichtshof im Parallelverfahren "Testa Rossa" mit ausführlicher Begründung dargelegt, reicht dagegen für die Annahme der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung für sich genommen nicht aus, dass ein relatives Schutzhindernis vorliegt; vielmehr müssen besondere, die Bösgläubigkeit begründende Umstände hinzutreten (siehe BGH GRUR 2025, 1686, 1694- Testa Rossa, Rn. 66ff.).

    Diese stellen auch insgesamt keine ausreichenden Umstände dar, die Hinweise auf die Bösgläubigkeit bei Anmeldung der angegriffenen Marke nahelegen und geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Markeninhabers bei Anmeldung der Marke zu widerlegen (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1690, Rn 59, 62, 63 - Testa Rossa).

    Das Verhalten des Markeninhabers kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, auch soweit die Antragstellerin gegenüber dem Parallelverfahren (BPatG, 29 W (pat) 14/21 bzw. BGH GRUR 2025, 1686 - Testa Rossa) weitere Aspekte zu ihren Gunsten vorgetragen hat, nicht mit dem Unwerturteil der Rechtsmissbräuchlichkeit oder Sittenwidrigkeit belegt werden.

    Deshalb kann auch die Anmeldung eines Zeichens, das einer bekannten Marke hochgradig ähnlich oder mit ihr identisch ist, im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände des Streitfalls nur dann dafür sprechen, dass die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt ist, wenn weitere Umstände hinzutreten, die dies nahelegen (vgl. erneut BGH GRUR 2025, 1686, 1695- Testarossa, Rn. 68, 69).

    Berücksichtigt man zudem, neben allen weiteren Umständen, dass der Markeninhaber die verfahrensgegenständliche Marke bis heute nicht zum Angriff gegen die Antragstellerin oder sonst, soweit ersichtlich, im Wettbewerbskampf eingesetzt hat, wobei zudem, wie ebenso bereits dargelegt, das von ihm vorgetragene (Dritt-)Lizenzierungsmodell grundsätzlich ein nachvollziehbares, der Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung entgegenstehendes Geschäftsmodell darstellen kann (so auch BGH GRUR 2025, 1686, 1689- Testarossa, Rn. 30), lässt sich aus dem bloßen, ein- bis zweimonatigen zeitlichen Zusammenhang der Markenanmeldung mit vorhergehenden Rechtshandlungen der Antragstellerin (Abmahnung und erwirktes Verfügungsurteil) nicht herleiten, dass mit der Markenanmeldung ein Missbrauch der registerrechtlichen Rechtsposition zu Zwecken beabsichtigt war, die durch das Markenrecht nicht mehr gerechtfertigt wären (…vgl. Ströbele, in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1146).

    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Parallelverfahren "Testa Rossa" festgestellt und ausführlich begründet (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1690 f., Rn. 40-43 mwN).

    Zudem ist auch das Fehlen konkreter Pläne nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist im konkreten Fall mit Blick auf die andauernden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten nachvollziehbar BGH GRUR 2025, 1686, 1691- Testa Rossa, Rn. 45).

    Somit ist alleine die Ausnutzung der Wertschätzung des älteren Zeichens für die Annahme der Bösgläubigkeit ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht ausreichend und begründet auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "Trittbrettfahrens" als Untergruppe einer von der Antragstellerin so bezeichneten Fallgruppe der "funktionswidrigen Anmeldung" die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung (BGH GRUR 2025, 1686, 1694, Rn. 68 - Testa Rossa, Rn. 68).

    Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anmeldung eines Zeichens, das einer bekannten Marke hochgradig ähnlich oder mit ihr identisch ist, im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände des Streitfalls dafür sprechen kann, dass die Absicht des Anmelders bei der Markenanmeldung zu missbilligen ist und die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt ist, müssen daneben weitere Umstände hinzutreten, die dies nahelegen (BGH, GRUR 2025, 1686, 1690, Rdn. 69 - Testarossa).

    Über diese Umstände hinaus sind jedoch weitere, die Bösgläubigkeit begründende Umstände erforderlich, die das Unwerturteil der bösgläubigen Markenanmeldung rechtfertigen und dieses absolute Schutzhindernis qualitativ von bloß relativen Schutzhindernissen abgrenzen (vgl. BPatG, 29 W (pat) 14/21 -Testa Rossa, Rn. 163, juris) sowie, jedenfalls in ihrer Gesamtschau, ausreichende Hinweise auf die Bösgläubigkeit des Markeninhabers nahelegen, die geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Markeninhabers bei Anmeldung der Marke zu widerlegen (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1690, Rn. 59, 62, 63 - Testa Rossa).

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG war nicht veranlasst, nachdem der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren "Testa Rossa" (BGH GRUR 2025, 1686; zur dortigen Zulassung der Rechtsbeschwerde siehe BPatG 29 W (pat) 14/21, juris, Rn. 169-171) die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und in diesem Rahmen alle auch für den vorliegenden Fall relevanten, grundsätzlichen Rechtsfragen geklärt hat.

    Es stellt sich, wie es auch bereits der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren "Testa Rossa" festgestellt hat (BGH GRUR 2025, 1686, 1695, Rn. 77), keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.;… Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici;… Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi).

    Insbesondere ist, wie dargelegt (siehe hierzu ausführlich oben, unter C. I. 3) und vom BGH im Parallelverfahren "Testa Rossa" ebenso ausführlich begründet (GRUR 2025, 1686, 1690 f., Rn. 40 ff.), durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass die Annahme der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung ein subjektives Element - eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht - des Markeninhabers im Zeitpunkt der Anmeldung voraussetzt, so dass eine Vorlage an den EuGH bereits insoweit nicht veranlasst ist (BGH, GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 77 - Testa Rossa).

    Zudem ist diese Frage, wie es der BGH ebenso bereits im Parallelverfahren "Testa Rossa" hervorgehoben hat (GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 77), auch im vorliegenden Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil der Senat angenommen hat, selbst wenn man auf eine von einer Behinderungsabsicht unabhängige funktionswidrige Anmeldung abstellen wollte, könne die Anmeldung der angegriffenen Marke nicht als bösgläubig angesehen werden, weil der Markeninhaber eine ihrer Hauptfunktion - der Herkunftsfunktion - entsprechende Benutzung beabsichtigt hat.

    Geklärt ist weiterhin auch, dass derjenige, der geltend macht, eine Marke sei bösgläubig angemeldet worden, hierfür die Feststellungs- beziehungsweise die Beweislast trägt (vgl. BGH, GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 77- Testa Rossa sowie ferner Rn. 58 ff, unter ausführlicher Darlegung der europäischen Rechtsprechung m.w.N.).

    Dass relative Schutzhindernisse bei der Prüfung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, berücksichtigt werden können, hat der Europäische Gerichtshof ebenfalls bereits entschieden (vgl. so auch BGH, GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 77 - Testa Rossa).

    Der Senat folgt daher dem Bundesgerichtshof darin, dass eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst ist (BGH GRUR 2025, 1686, 1695, Rn. 77 - Testa Rossa), wobei der vorliegende Fall auch keine über das Parallelverfahren hinausgehenden entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts aufwirft, die nicht bereits durch die EuGH-Rechtsprechung geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten sind.

    Der weitere Vortrag der Antragstellerin, auch im Nachgang der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2025 im Parallelverfahren (GRUR 2025, 1686 - Testa Rossa), zeigt solche Fragen ebenso wenig auf.

    Dies steht in Übereinstimmung mit den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtssatz, dass es bei der Beurteilung der Frage der Bösgläubigkeit auch abseits der von ihm entwickelten Fallgruppen (Störung des schutzwürdigen Besitzstands eines Vorbenutzers, beabsichtigter zweckfremder Einsatz der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfs und Markenanmeldung zu Spekulationszwecken) stets auf eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ankommt (BGH…, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] - Goldbären; BGH, GRUR 2025, 1686, 1688 Rn. 24 - Testa Rossa).

    Ergänzend wird auf die umfassenden Darlegungen des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren zu der, auf der Rechtsprechung des EuGH fußenden, unionsrechtskonformen Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG verwiesen (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1695 - Testa Rossa).

  • BPatG, 11.08.2026 - 30 W (pat) 46/21
    Rechtskräftig zurückgewiesen worden ist ein Löschungsantrag der Antragstellerin wegen bösgläubiger Markenanmeldung gegen die am 27. Dezember 2013 angemeldete und seit dem 2. März 2015 unter der Nr. 30 2013 070 212 für eine Vielzahl von Waren der Klassen 7, 8 (hier ua: elektrische und nicht elektrische Rasierapparate), 12, 18, 21, 28 für den Markeninhaber eingetragenen deutsche Wortmarke "Testa Rossa", nachdem der 29. Senat des Bundespatentgerichts die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 15. Januar 2025 (BPatG 29 W (pat) 14/21, juris) und der Bundesgerichtshof die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 11. September 2025 zurückgewiesen haben (BGH, I ZB 6/25 - Testa Rossa = GRUR 2025, 1686).

    Auch der 29. Senat (BPatG 29 W (pat) 14/21, juris) und der BGH (Beschluss vom 11. September 2025 I ZB 6/25 - Testa Rossa = GRUR 2025, 1686) hätten im Parallelverfahren bei der Bewertung der Behinderungsabsicht die europarechtskonforme Auslegung und die Anforderungen, die der EuGH an sie stelle, verkannt.

    Die Beschlüsse des 29. Senats des BPatG (BPatG, Beschluss vom 15. Januar 2025 29 W (pat) 14/21, juris) und des BGH (BGH, Beschluss vom 11. September 2025, I ZB 6/25 - Testa Rossa = GRUR 2025, 1686) im Parallelverfahren verdeutlichten, dass die deutsche und europäische Rechtsprechung zur bösgläubigen Markenanmeldung nur im Ausgangspunkt übereinstimmten, ansonsten aber divergierten.

    Mit dem seit dem 1. Juni 2004 geltenden § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG aF und der seit dem 14. Januar 2019 geltenden wortlautidentischen Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG hat der deutsche Gesetzgeber die vorstehend genannten Richtlinien in das deutsche Recht umgesetzt und vorgesehen, dass bösgläubig angemeldete Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1688, Rn. 19 - Testa Rossa).

    Die neue Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG, die gegenüber der vorherigen Fassung lediglich in der Terminologie an die Richtlinien angepasst ist, ist seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 auf das vorliegende Verfahren anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung gilt (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1688, Rn. 20 mwN - Testa Rossa;… BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 10 f. - Black Friday).

    Für die Prüfung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs folgende Maßstäbe, wie sie bereits der Bundesgerichtshof in dem Parallelverfahren "Testa Rossa" (BGH GRUR 2025, 1686) ausführlich dargelegt und zugrunde gelegt hat:.

    Insbesondere aus dem Verhalten nach Anmeldung können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (…EuGH, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 71] - CeramTec;… BGH, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 14] - GLÜCKSPILZ; BGH…, Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZR 149/20, juris Rn. 26; BGH, GRUR 2025, 1686, 1688 Rn. 23 - Testarossa).

    Bei der Beurteilung der Frage der Bösgläubigkeit kommt es stets auf eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls an (BGH…, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] - Goldbären; BGH, GRUR 2025, 1686, 1688 Rn. 22 - Testarossa).

    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Parallelverfahren "Testa Rossa" (GRUR 2025, 1686, 1690 f., Rn. 40-43) so festgestellt, wobei er - entgegen den Rügen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren - die europäische Rechtslage und insbesondere die Rechtsprechung des EuGH ausführlich dargelegt, gewürdigt und zugrunde gelegt hat:.

    Der Begriff der Bösgläubigkeit ist, wie es auch der Bundesgerichtshof hervorhebt (BGH GRUR 2025, 1686, 1690, Rn. 40 - Testa Rossa), ein autonomer Begriff des Unionsrechts.

    Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON];… EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 74] - Sky u.a.;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 55] - CeramTec; vgl. auch BGH GRUR 2025, 1686, 1690 Rn. 40 - Testa Rossa).

    Die Bösgläubigkeit des Anmelders ist umfassend zu beurteilen, wobei alle im jeweiligen Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (…EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 37] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] - CeramTec;… BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] - Goldbären; vgl. auch BGH GRUR 2025, 1686, 1690 Rn. 40 - Testa Rossa).

    Wie es der BGH bereits im Parallelverfahren Testa Rossa (GRUR 2025, 1686, 1690 f., Rn. 40-43) festgestellt hat, ist diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof dahin zu verstehen, dass eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht hinsichtlich Drittinteressen für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung erforderlich ist; nicht erforderlich ist allein ein Bezug zu einem konkreten Dritten (BGH GRUR 2025, 1686, 1691 Rn. 41 - Testa Rossa).

    Demgegenüber greift das Argument der Anmelderin, selbst wenn es keine negativen Auswirkungen auf Dritte gäbe, sei trotzdem eine funktionswidrige und allein deshalb bösgläubige Anmeldung einer Marke denkbar und deshalb eine Drittschädigungsabsicht nicht erforderlich, nicht durch (BGH GRUR 2025, 1686, 1691 Rn. 41 - Testa Rossa).

    Die Anmeldung eines Zeichens in der Absicht, es nicht entsprechend den Markenfunktionen zu nutzen, führt deshalb ohne Weiteres zu negativen Auswirkungen für Dritte (BGH GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 43 -Testa Rossa).

    Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren Testa Rossa (GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 58) ist ferner die Verteilung der Beweis- und Feststellungslast in Fällen der geltend gemachten Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung wie folgt geklärt:.

    Lassen sich die Indizien nicht feststellen, bleibt es bei der Eintragung der angegriffenen Marke (BGH GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 58 - Testa Rossa).

    Dann ist es an dem Markeninhaber, Vortrag zu seinen Absichten bei Anmeldung der Marke zu halten, insbesondere plausible Erklärungen zu den Zielen und der wirtschaftlichen Logik der Anmeldung dieser Marke abzugeben (BGH GRUR 2025, 1686, 1694, Rn. 62- Testa Rossa).

    Lassen sich die vom Gerichtshof genannten Indizien nicht feststellen, bleibt es bei der Eintragung der angegriffenen Marke (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1693 Rn. 58 - Testa Rossa).

    Da der Nichtigkeitsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG nF (entspricht § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG aF) unionsrechtskonform auszugelegen ist, gilt im gegen eine nationale Marke eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren wegen einer bösgläubigen Markenanmeldung nichts anderes (BGH GRUR 2025, 1686, 1693 Rn. 58 - Testa Rossa).

    Nichts anderes ergibt sich, wie es der BGH im Parallelverfahren ebenso ausführlich darlegt hat (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1693 Rn. 58 - Testa Rossa), aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen EuG-Enscheidung "MONOPOLY", nach welcher der Markeninhaber zu seinen Absichten bei Anmeldung der Marke vortragen muss, wenn die von dem Nichtigkeitsantragsteller geltend gemachten Umstände geeignet sind, die Vermutung seiner Gutgläubigkeit bei Anmeldung der Marke zu widerlegen.

    Für diese Umstände trägt aber der Löschungsantragsteller die Beweis- bzw. Feststellunglast (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1693 Rn. 62 - Testa Rossa).

    (1) Grundsätzlich muss der Anmelder einer Marke, wie es der BGH bereits im Parallelverfahren klargestellt hat, zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung oder deren Prüfung weder angeben noch genau wissen, wie er die angemeldete Marke benutzen wird (BGH GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46 - Testa Rossa); er verfügt über einen Zeitraum von fünf Jahren, um eine tatsächliche Benutzung aufzunehmen, die der Hauptfunktion der Marke entspricht (…vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 76 - Sky ua/Gesellschaften SkyKick m. w. N.).

    Die Bösgläubigkeit eines Markenanmelders kann jedoch nicht auf der Grundlage der bloßen Feststellung angenommen werden, dass der Anmelder bei der Anmeldung keinen Geschäftsbereich hatte, der den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen entsprach (BGH GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46 - Testa Rossa).

    Vielmehr sind schlüssige und übereinstimmende objektive Indizien dafür zu fordern, dass der Anmelder der betreffenden Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (…vgl. EuGH GRUR a. a. O. Rn. 76 f. - Sky ua/Gesellschaften SkyKick; BGH GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46 - Testa Rossa).

    Deshalb kann nur bei Feststellung tragfähiger Indizien angenommen werden, der Markeninhaber habe zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens nicht die Absicht gehabt, die Marke entsprechend ihren Funktionen zu nutzen (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46 - Testa Rossa).

    (2) Unter Beachtung dieser, vom BGH im Parallelverfahren "Testa Rossa" (GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46) dargelegten Grundsätze oblag es dem Inhaber der angegriffenen Marke vorliegend bereits nicht, konkret zu der beabsichtigten Nutzung der angemeldeten Marke vorzutragen.

    (2.2.) Soweit die Beteiligten somit ausführliche und weitgehend streitige Ausführungen zur bisherigen geschäftlichen Tätigkeit und zur beabsichtigten Nutzung der Marke des Markeninhabers gemacht haben und die Antragstellerin konkrete Verwertungshandlungen des Markenanmelders bestritten hat, bedarf es keiner abschließenden Klärung des Sachverhalts, da auch ein Fehlen konkreter Verwertungshandlungen bzw. deren Vorbereitung nicht per se gegen eine unternehmerische Logik und für die Bösgläubigkeit des Markenanmelders sprechen (BGH GRUR 2025, 1686, 1689- Testa Rossa, Rn. 30).

    Insbesondere ist auch der Vortrag des Markeninhabers, er stelle konkrete Planungen für die Nutzung der angegriffenen Marke auch über die Fünfjahres-Benutzungsschonfrist hinaus zurück, wenn und solange diese mit Widersprüchen und/oder Löschungsanträgen angegriffen werde, wirtschaftlich nachvollziehbar, nachdem die Antragstellerin vorliegend gegen die Eintragung der Marke zunächst Widerspruch eingelegt und am 09. September 2019 zudem Löschungsantrag gestellt hat (so ebenfalls im Parallelverfahren BGH GRUR 2025, 1686, 1689- Testa Rossa, Rn. 30).

    Soweit der Markeninhaber vorträgt, er beabsichtige sein Geschäftsmodell auf die (Dritt-)Lizenzierung von Marken zu stützen, ist jedoch festzuhalten, dass ein solches (Dritt-)Lizenzgeschäft grundsätzlich geeignet ist, nicht nur eine rechtserhaltende Benutzung einer Marke zu begründen, sondern je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein nachvollziehbares, der Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung entgegenstehendes Geschäftsmodell darstellen kann (so auch BGH GRUR 2025, 1686, 1689- Testarossa, Rn. 30; vgl. auch BGH, GRUR 2001, 242, 244 - Classe E; BPatG GRUR 2012, 840 - soulhelp; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 8 Rn. 1088; Schoene in BeckOK Markenrecht, 37. Edition.

    Soweit die Antragstellerin im Übrigen rügt, der Markeninhaber habe zu dem von ihm mit der Anmeldung der angegriffenen Marke beabsichtigen Geschäftsmodell nicht hinreichend vorgetragen und (bis auf den Entwurf eines elektrischen Rasierers) auch keine weiteren Beispiele für seine angebliche Benutzungsabsicht vorlegt, verkennt sie, dass es (nach den oben, unter C. 4.) dargelegten Grundsätzen zur Feststellungs- und Beweislast zunächst ihr selbst obliegt, Umstände darzulegen und zu beweisen, die Hinweise auf die Bösgläubigkeit des Markeninhabers bei Anmeldung der Marke nahelegen (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1694, Rn. 63- Testarossa, Rn. 30).

    Dass der Markeninhaber gegen mehrere "Testarossa"/"Testa Rossa"-Marken der Antragstellerin Verfallsanträge beim EUIPO bzw. DPMA eingereicht bzw. Verfallsklagen vor deutschen Gerichten erhoben hat, stellt kein Indiz dafür dar, dass er die vorliegend angemeldete Marke rechtsmissbräuchlich einsetzen möchte (vgl. im Parallelverfahren BGH GRUR 2025, 1686, 1690- Testa Rossa, Rn. 31, 45 sowie vorhergehend BPatG, 29 W (pat) 14/21 -Testa Rossa, juris Rn. 101).

    Zunächst sind schutzwürdige Kennzeichen Dritter grundsätzlich und ohne Hinzutreten besonderer Umstände nur relative Schutzhindernisse, die nicht im Löschungs- sondern im Widerspruchsverfahren geltend zu machen sind (…vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 8 Rn. 1109; sowie BPatG, 29 W (pat) 14/21 - Testa Rossa, juris, Rn. 107; BGH GRUR 2025, 1686, 1690, Rn. 31 - Testa Rossa).

    Denn die Annahme, die Anmeldung einer Marke sei bösgläubig, wenn eine ältere identische verfallsreife Marke existiere, der eine Restbekanntheit zukomme, und wenn der Anmelder des neueren Zeichens bereits eine eigene Benutzung der Marke aufgenommen habe, steht in Konflikt mit dem Grundsatz, dass Marken nur so lange Schutz genießen, als sie rechtserhaltend benutzt werden (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1695, Rn. 74 - Testa Rossa, unter Hinweis auf Weiß GRUR- Prax 2014, 277 sowie BPatG 12.4.2011 - 28 W (pat) 13/10, BeckRS 2011, 8553 zur deutschen Wortmarke Simca).

    Denn zudem handelt es sich um eine im Wesentlichen auf tatgerichtlichem Gebiet liegende Einzelfallfrage, ob die Umstände des Einzelfalls die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung rechtfertigen, und auch das EuG hat in der Simca-Entscheidung lediglich ausgeführt, dass die Beurteilung der Umstände des Einzelfalls durch die Beschwerdekammer rechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1695, Rn. 74 - Testa Rossa, unter Hinweis auf EuG GRUR Int 2014, 1047 Rn. 56 u. 67 - Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën).

    (3.2) Die Simca-Entscheidung des EuG lässt sich daher nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen, und insbesondere kann - entgegen der Auffassung der Antragstellerin, wie es der BGH bereits im Parallelverfahren ausgeführt hat - für den hiesigen Streitfall nicht gefolgert werden, dass vorliegend "erst recht" von Bösgläubigkeit auszugehen sei (vgl. mit ausführlicher Begründung: BGH GRUR 2025, 1686, 1699- Testarossa, Rn. 70ff., 74).

    Inwieweit dies der Fall ist und in welchem Maße eine Bekanntheit der Bezeichnung "Testarossa" zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke tatsächlich anzunehmen ist, kann an dieser Stelle aber offenbleiben, da es - wie der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren "Testa Rossa" mit ausführlicher Begründung festgestellt hat - für sich genommen für die Annahme der Bösgläubigkeit der Anmeldung einer Marke nicht ausreicht, dass ein relatives Schutzhindernis vorliegt (siehe BGH GRUR 2025, 1686, 1694- Testa Rossa, Rn. 66ff.).

    Dies gilt vor allem für die relativen Schutzhindernisse, die kein subjektives Moment voraussetzen, wie der Fall der Doppelidentität oder der Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 MarkenG) (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1694, Rn. 68- Testa Rossa, mit weiteren Erläuterungen).

    Deshalb kann die Anmeldung eines Zeichens, das einer bekannten Marke hochgradig ähnlich oder mit ihr identisch ist, im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände des Streitfalls dafür sprechen, dass die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt ist, wenn weitere Umstände hinzutreten, die dies nahelegen (BGH GRUR 2025, 1686, 1694- Testarossa, Rn. 69).

    Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anmeldung in erster Linie für die eigene wirtschaftliche Tätigkeit, nämlich ein künftiges Lizenzgeschäft, erfolgte (vgl. so schon im Parallelverfahren BPatG, 29 W (pat) 14/21 -Testa Rossa, juris, Rn. 131, bestätigt durch BGH GRUR 2025, 1686, 1690 ff.- Testa Rossa, Rn. 35, 38 ff.).

    Wie ausgeführt (siehe oben, C. I. 3.) und bereits vom Bundesgerichtshof im Parallelverfahren "Testa Rossa" ausführlich dargelegt (GRUR 2025, 1686, 1690 f., Rn. 40 - 43), ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BGH für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders hinsichtlich Drittinteressen (dabei nicht zwingend in Bezug zu einem konkreten Dritten) erforderlich.

    Wie bereits ausgeführt und vom Bundesgerichtshof im Parallelverfahren "Testa Rossa" mit ausführlicher Begründung dargelegt, reicht dagegen für die Annahme der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung für sich genommen nicht aus, dass ein relatives Schutzhindernis vorliegt; vielmehr müssen besondere, die Bösgläubigkeit begründende Umstände hinzutreten (siehe BGH GRUR 2025, 1686, 1694- Testa Rossa, Rn. 66ff.).

    Diese stellen, auch insgesamt, keine ausreichenden Umstände dar, die Hinweise auf die Bösgläubigkeit bei Anmeldung der angegriffenen Marke nahelegen und geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Markeninhabers bei Anmeldung der Marke zu widerlegen (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1690, Rn. 59, 62, 63 - Testa Rossa).

    Das Verhalten des Markeninhabers kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, auch soweit die Antragstellerin gegenüber dem Parallelverfahren (BPatG, 29 W (pat) 14/21 bzw. BGH GRUR 2025, 1686 - Testa Rossa) weitere Aspekte zu ihren Gunsten vorgetragen hat, nicht mit dem Unwerturteil der Rechtsmissbräuchlichkeit oder Sittenwidrigkeit belegt werden.

    Deshalb kann auch die Anmeldung eines Zeichens, das einer bekannten Marke hochgradig ähnlich oder mit ihr identisch ist, im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände des Streitfalls nur dann dafürsprechen, dass die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt ist, wenn weitere Umstände hinzutreten, die dies nahelegen (vgl. erneut BGH GRUR 2025, 1686, 1695- Testa Rossa, Rn. 68, 69).

    Berücksichtigt man zudem, neben allen weiteren Umständen, dass der Markeninhaber die verfahrensgegenständliche Marke bis heute nicht zum Angriff gegen die Antragstellerin oder sonst, soweit ersichtlich, im Wettbewerbskampf eingesetzt hat, wobei zudem, wie ebenso bereits dargelegt, das von ihm vorgetragene (Dritt-)Lizenzierungsmodell grundsätzlich ein nachvollziehbares, der Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung entgegenstehendes Geschäftsmodell darstellen kann (so auch BGH GRUR 2025, 1686, 1689- Testarossa, Rn. 30), lässt sich aus dem bloßen, ein- bis zweimonatigen zeitlichen Zusammenhang der Markenanmeldung mit vorhergehenden Rechtshandlungen der Antragstellerin (Abmahnung und erwirktes Verfügungsurteil) nicht herleiten, dass mit der Markenanmeldung ein Missbrauch der registerrechtlichen Rechtsposition zu Zwecken beabsichtigt war, die durch das Markenrecht nicht mehr gerechtfertigt wären (…vgl. Ströbele, in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1146).

    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Parallelverfahren "Testa Rossa" festgestellt und ausführlich begründet (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1690 f., Rn. 40-43 mwN).

    Zudem ist auch das Fehlen konkreter Pläne nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist im konkreten Fall mit Blick auf die andauernden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten nachvollziehbar BGH GRUR 2025, 1686, 1691- Testa Rossa, Rn. 45).

    Somit ist alleine die Ausnutzung der Wertschätzung des älteren Zeichens für die Annahme der Bösgläubigkeit ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht ausreichend und begründet auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "Trittbrettfahrens" als Untergruppe einer von der Antragstellerin so bezeichneten Fallgruppe der "funktionswidrigen Anmeldung" die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung (BGH GRUR 2025, 1686, 1694, Rn. 68 - Testa Rossa,).

    Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anmeldung eines Zeichens, das einer bekannten Marke hochgradig ähnlich oder mit ihr identisch ist, im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände des Streitfalls dafür sprechen kann, dass die Absicht des Anmelders bei der Markenanmeldung zu missbilligen ist und die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt ist, müssen daneben weitere Umstände hinzutreten, die dies nahelegen (BGH, GRUR 2025, 1686, 1690, Rdn. 69 - Testa Rossa).

    Über diese Umstände hinaus sind jedoch weitere, die Bösgläubigkeit begründende Umstände erforderlich, die das Unwerturteil der bösgläubigen Markenanmeldung rechtfertigen und dieses absolute Schutzhindernis qualitativ von bloß relativen Schutzhindernissen abgrenzen (vgl. BPatG, 29 W (pat) 14/21 -Testa Rossa, Rn. 163, juris) sowie, jedenfalls in ihrer Gesamtschau, ausreichende Hinweise auf die Bösgläubigkeit des Markeninhabers nahelegen, die geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Markeninhabers bei Anmeldung der Marke zu widerlegen (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1690, Rn. 59, 62, 63 - Testa Rossa).

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG war nicht veranlasst, nachdem der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren "Testa Rossa" (BGH GRUR 2025, 1686; zur dortigen Zulassung der Rechtsbeschwerde siehe BPatG 29 W (pat) 14/21, juris, Rn. 169-171) die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und in diesem Rahmen alle auch für den vorliegenden Fall relevanten, grundsätzlichen Rechtsfragen geklärt hat.

    Es stellt sich, wie es auch bereits der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren "Testa Rossa" festgestellt hat (BGH GRUR 2025, 1686, 1695, Rn. 77), keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.;… Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici;… Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi).

    Insbesondere ist, wie dargelegt (siehe hierzu ausführlich oben, unter C. I. 3) und vom BGH im Parallelverfahren "Testa Rossa" ebenso ausführlich begründet (GRUR 2025, 1686, 1690 f., Rn. 40 ff.), durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass die Annahme der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung ein subjektives Element - eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht - des Markeninhabers im Zeitpunkt der Anmeldung voraussetzt, so dass eine Vorlage an den EuGH bereits insoweit nicht veranlasst ist (BGH, GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 77- Testa Rossa).

    Zudem ist diese Frage, wie es der BGH ebenso bereits im Parallelverfahren "Testa Rossa" hervorgehoben hat (GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 77), auch im vorliegenden Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil der Senat angenommen hat, selbst wenn man auf eine von einer Behinderungsabsicht unabhängige funktionswidrige Anmeldung abstellen wollte, könne die Anmeldung der angegriffenen Marke nicht als bösgläubig angesehen werden, weil der Markeninhaber eine ihrer Hauptfunktion - der Herkunftsfunktion - entsprechende Benutzung beabsichtigt hat.

    Geklärt ist weiterhin auch, dass derjenige, der geltend macht, eine Marke sei bösgläubig angemeldet worden, hierfür die Feststellungs- beziehungsweise die Beweislast trägt (vgl. BGH, GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 77- Testa Rossa sowie ferner Rn. 58 ff, unter ausführlicher Darlegung der europäischen Rechtsprechung m.w.N.).

    Dass relative Schutzhindernisse bei der Prüfung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, berücksichtigt werden können, hat der Europäische Gerichtshof ebenfalls bereits entschieden (vgl. so auch BGH, GRUR 2025, 1686, 1693, Rn. 77 - Testa Rossa).

    Der Senat folgt daher dem Bundesgerichtshof darin, dass eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst ist (BGH GRUR 2025, 1686, 1695, Rn. 77 - Testa Rossa), wobei der vorliegende Fall auch keine über das Parallelverfahren hinausgehenden entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts aufwirft, die nicht bereits durch die EuGH-Rechtsprechung geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten sind.

    Der weitere Vortrag der Antragstellerin, auch im Nachgang der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2025 im Parallelverfahren (GRUR 2025, 1686 - Testa Rossa), zeigt solche Fragen ebenso wenig auf.

    Dies steht in Übereinstimmung mit den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtssatz, dass es bei der Beurteilung der Frage der Bösgläubigkeit auch abseits der von ihm entwickelten Fallgruppen (Störung des schutzwürdigen Besitzstands eines Vorbenutzers, beabsichtigter zweckfremder Einsatz der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfs und Markenanmeldung zu Spekulationszwecken) stets auf eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ankommt (BGH…, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] - Goldbären; BGH, GRUR 2025, 1686, 1688 Rn. 24 - Testa Rossa).

    Ergänzend wird auf die umfassenden Darlegungen des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren zu der, auf der Rechtsprechung des EuGH fußenden, unionsrechtskonformen Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG verwiesen (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1695 - Testa Rossa).

  • BGH, 17.09.2026 - I ZB 58/25

    Kein markenrechtlicher Schutz der Farbe Orange für eine Baumarktkette

    Rn. 11 I. Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass diese auf die Entscheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfragen beschränkt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. September 2025 - I ZB 6/25, GRUR 2025, 1686 [juris Rn. 16] = WRP 2025, 1424 - Testarossa, mwN).
  • BPatG, 13.05.2026 - 28 W (pat) 50/18
    Er ist angesichts der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung einheitlich auszulegen (…vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 73 - Sky u. a.;… GRUR 2013, 919 Rn. 34 f. - Malaysia Dairy Industries; BGH GRUR 2025, 1686 Rn. 40 - Testarossa).

    Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (…EuGH GRUR 2025, 1168 Rn. 55 - CeramTec;… GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 - STYLO & KOTON; BGH GRUR 2025, 1686 Rn. 40 - Testarossa).

    Lassen sich solche Indizien nicht feststellen, bleibt es bei der Eintragung der angegriffenen Marke (…vgl. EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 -STYLO & KOTON;… GRUR 2020, 288 Rn. 75 u. 77 - Sky u. a.; BGH GRUR 2025, 1686 Rn. 58 - Testarossa).

  • BPatG, 13.05.2026 - 28 W (pat) 51/18
    Er ist angesichts der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung einheitlich auszulegen (…vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 73 - Sky u. a.;… GRUR 2013, 919 Rn. 34 f. - Malaysia Dairy Industries; BGH GRUR 2025, 1686 Rn. 40 - Testarossa).

    Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (…EuGH GRUR 2025, 1168 Rn. 55 - CeramTec;… GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 - STYLO & KOTON; BGH GRUR 2025, 1686 Rn. 40 - Testarossa).

    Lassen sich solche Indizien nicht feststellen, bleibt es bei der Eintragung der angegriffenen Marke (…vgl. EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 -STYLO & KOTON;… GRUR 2020, 288 Rn. 75 u. 77 - Sky u. a.; BGH GRUR 2025, 1686 Rn. 58 - Testarossa).

  • BPatG, 09.10.2026 - 28 W (pat) 52/18
    Er ist angesichts der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung einheitlich auszulegen (…vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 73 - Sky u. a.;… GRUR 2013, 919 Rn. 34 f. - Malaysia Dairy Industries; BGH GRUR 2025, 1686 Rn. 40 - Testarossa).

    Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (…EuGH GRUR 2025, 1168 Rn. 55 - CeramTec;… GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 - STYLO & KOTON; BGH GRUR 2025, 1686 Rn. 40 - Testarossa).

    Lassen sich solche Indizien nicht feststellen, bleibt es bei der Eintragung der angegriffenen Marke (…vgl. EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 - STYLO & KOTON;… GRUR 2020, 288 Rn. 75 u. 77 - Sky u. a.; BGH GRUR 2025, 1686 Rn. 58 - Testarossa).

  • BPatG, 15.01.2025 - 29 W (pat) 14/21
    Rechtsbeschwerde eingelegt: I ZB 6/25 -.
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