Rechtsprechung
| BGH, 09.10.2025 - I ZR 159/24 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Wirksamkeitsvoraussetzungen eines im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrags; Neuabschluss eines unwirksamen Maklervertrags durch eine einseitige Bestätigung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 141 Abs 1 BGB, § 312j Abs 3 S 1 BGB, § 312j Abs 4 BGB, § 312m Abs 1 S 2 BGB
- IWW
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BGB § 141 Abs. 1, § 312j Abs. 3, 4, § 312m Abs. 1 Satz 2
Unwirksamkeit eines online geschlossenen Maklervertrags bei fehlender ausdrücklicher Bestätigung der Zahlungspflicht/Neuabschluss durch einseitige Bestätigung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vertragsschluss nur bei ausdrücklichem Hinweis auf Provisionspflicht!
Kurzfassungen/Presse (7)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Maklerverträge im elektronischen Geschäftsverkehr
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Maklervertrag online geklickt: Ohne "zahlungspflichtig bestellen" gibt es keinen Maklerlohn!
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Unwirksamkeit eines im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrags
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Unwirksamkeit eines im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrags
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
"Kostenpflichtig-Button" bei Maklervertrag
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Nachweisleistung des Immobilienmaklers streitig, Verbraucherschutz beim elektronischen Vertragsschluss, Immobilienmaklerprovision im Onlinevertrieb, Buttonlösung bei Maklerprovisio... n verletzt, Maklervertrag über Web-Exposé geschlossen
§ 563 ZPO, § 562 ZPO, Art. 246a EGBGB, Art. 8 RL 2011/83/EU, § 818 BGB, § 812 BGB, § 141 BGB, § 312i BGB, § 312j BGB, § 652 BGB - mietrechtsiegen.de (Kurzinformation)
Maklervertrag online: Button "Senden" reicht nicht aus
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Vertragsschluss nur bei ausdrücklichem Hinweis auf Provisionspflicht! (IMR 2026, 36)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 29.08.2022 - 30 O 28/22
- LG Stuttgart, 28.11.2022 - 30 O 28/22
- OLG Stuttgart, 07.08.2024 - 3 U 233/22
- BGH, 09.10.2025 - I ZR 159/24
Papierfundstellen
- NJW 2026, 316
- NZM 2026, 45
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (20)
- EuGH, 30.05.2024 - C-400/22
Online-Bestellungen: Der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion muss …
Auszug aus BGH, 09.10.2025 - I ZR 159/24
Ein Maklervertrag stellt einen Vertrag dar, bei dem sich der Verbraucher im Sinne von § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB zu einer Zahlung verpflichtet (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 56] - Conny).Rn. 25 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU auch vor, wenn er erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung zur Zahlung der entgeltlichen Gegenleistung an den Unternehmer verpflichtet ist (EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 56] - Conny).
Hierfür spricht sowohl, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht zwischen bedingten und unbedingten Zahlungsverpflichtungen differenziert, als auch der Schutzzweck der Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen (EuGH, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 46 f. und 49] - Conny).
Müsste der Unternehmer seine - der Aufmerksamkeit des Verbrauchers über die finanziellen Folgen seiner Bestellung dienende - Informationspflicht nicht zu dem Zeitpunkt erfüllen, zu dem der Verbraucher noch auf seine Bestellung verzichten kann, sondern dies erst bei der späteren Fälligkeit der Zahlung tun, könnte er sich seiner Informationspflicht zu dem Zeitpunkt entledigen, in dem sie sich für den Verbraucher gerade als nützlich erweist (vgl. EuGH, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 51 bis 53] - Conny).
Der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union lag zwar ein Fall zugrunde, in dem der Eintritt der Bedingung nicht vom Willen des Verbrauchers abhing (vgl. EuGH, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 47 und 53] - Conny).
Infolgedessen lässt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2011/83/EU vorgesehene Rechtsfolge die Möglichkeit unberührt, dass der Verbraucher nach dem Erhalt einer weiteren Information über die Zahlungsverpflichtung entscheiden kann, die Wirkungen eines für ihn bislang nicht verbindlichen Vertrags aufrechtzuerhalten (EuGH, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 54 f.] - Conny).
Diese soll dem Verbraucher verdeutlichen, dass er mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingeht, und dadurch ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen (…vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7 und 11 f.; EuGH, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 49 und 51] - Conny).
Die Frage, nach welchen Kriterien eine Entscheidung des Verbrauchers zur Aufrechterhaltung der Wirkungen des Vertrags anzunehmen ist, ist nach dem nationalen Recht zu beurteilen (vgl. EuGH, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 55] - Conny).
- BGH, 04.06.2024 - X ZR 81/23
Reise-Prime-Abbonement: Darstellung der zahlungspflichtigen Leistungen auf …
Auszug aus BGH, 09.10.2025 - I ZR 159/24
Rn. 32 cc) Nach den deshalb heranzuziehenden Grundsätzen des deutschen Rechts ist die Bestimmung des § 312j Abs. 4 BGB dahin auszulegen, dass der Vertrag bei einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB nicht nur schwebend, sondern endgültig unwirksam ist (vgl. BGH…, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, NJW-RR 2022, 663 [juris Rn. 52]; Urteil vom 4. Juni 2024 - X ZR 81/23, WM 2024, 1376 [juris Rn. 39 und 45]).Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn ein Unternehmer, der vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise klargestellt hat, dass seine Leistung entgeltpflichtig ist, vom Verbraucher Wertersatz verlangen könnte, wenn er die Leistung trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht hat und der Verbraucher diese Leistung nicht herausgeben kann (vgl. BGH, WM 2024, 1376 [juris Rn. 44 bis 48]).
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus BGH, 09.10.2025 - I ZR 159/24
Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u. a.;… Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici;… Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi).
- BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 163/05
Unwirksamkeit zweier für sich genommen unbedenklicher Formularklauseln; …
Auszug aus BGH, 09.10.2025 - I ZR 159/24
Darüber hinaus setzt sie einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein des Bestätigenden von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (BGH…, Urteil vom 11. Februar 2003 - XI ZR 130/02, NJW-RR 2003, 769 [juris Rn. 14]; Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116 [juris Rn. 19];… BeckOGK.BGB/Beurskens aaO § 141 Rn. 19). - BGH, 10.02.2012 - V ZR 51/11
Sittenwidriges Rechtsgeschäft: Berücksichtigung nachträglicher Änderungen bei der …
Auszug aus BGH, 09.10.2025 - I ZR 159/24
Ein Bestätigungswille erfordert, dass die Partei die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kennt oder zumindest Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570 [juris Rn. 21]). - EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …
Auszug aus BGH, 09.10.2025 - I ZR 159/24
Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u. a.;… Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). - BGH, 23.07.2025 - VIII ZR 240/24
Zur Bedeutung der Angabe von Zustandsnoten beim Kauf eines Oldtimers
Auszug aus BGH, 09.10.2025 - I ZR 159/24
Sie unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGH…, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 145/23, BGHZ 241, 1 [juris Rn. 47] - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Urteil vom 23. Juli 2025 - VIII ZR 240/24, ZIP 2025, 2569 [juris Rn. 23]). - BGH, 19.11.2020 - IX ZR 210/19
Insolvenz: Wie geht es mit Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung weiter?
Auszug aus BGH, 09.10.2025 - I ZR 159/24
Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrags tritt nicht nur im Verhältnis zum Unternehmer, sondern absolut ein (zu § 88 InsO aF vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2020 - IX ZR 210/19, NJW-RR 2021, 238 [juris Rn. 10]). - BGH, 29.05.2024 - I ZR 145/23
Verwarnung aus Kennzeichenrecht III - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung aus …
Auszug aus BGH, 09.10.2025 - I ZR 159/24
Sie unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 145/23, BGHZ 241, 1 [juris Rn. 47] - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III;… Urteil vom 23. Juli 2025 - VIII ZR 240/24, ZIP 2025, 2569 [juris Rn. 23]). - BGH, 11.02.2003 - XI ZR 130/02
Bestätigung eines unverbindlichen Börsentermingeschäfts
Auszug aus BGH, 09.10.2025 - I ZR 159/24
Darüber hinaus setzt sie einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein des Bestätigenden von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - XI ZR 130/02, NJW-RR 2003, 769 [juris Rn. 14];… Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116 [juris Rn. 19];… BeckOGK.BGB/Beurskens aaO § 141 Rn. 19). - BGH, 21.04.2004 - XII ZR 170/01
Grenzen der Verfügung über die Forderung auf Zugewinnausgleich
- BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84
Bestätigung eines formgebundenen Rechtsgeschäfts; Unzulässige Rechtsausübung …
- EuGH, 01.10.2015 - C-452/14
Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur …
- BGH, 07.07.2016 - I ZR 30/15
Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen …
- BGH, 12.01.2017 - I ZR 198/15
Widerrufsrecht bei Verbrauchervertrag: Anforderungen an die Erklärung des …
- BGH, 05.06.2025 - I ZR 160/24
Erfolgshonorar bei Studienplatzzusage
- BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10
Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren
- LG Stuttgart, 28.11.2022 - 30 O 28/22
immobilienscout24 / immowelt hat keine Ansprüche bei Vertragsschluss über eine …
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 122/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
- OLG Stuttgart, 07.08.2024 - 3 U 233/22
Zustandekommen von Maklervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
- KG, 13.10.2026 - 14 U 136/25 Nach Satz 2 ist diese Pflicht, wenn die Bestellung - wie hier - über eine Schaltfläche erfolgt, nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung wie zum Beispiel "kostenpflichtig bestellen" oder "jetzt kaufen" beschriftet ist (vgl. BT-Drs. 17/7745 S. 12, siehe auch BGH, Urteil vom 09.10.2025, I ZR 159/24, juris Rn. 15;… Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025 § 312j Rn. 9;… Münchener Kommentar/Wendenhorst, 10. Aufl. § 312j Rn. 29).
Bei einem Verstoß gegen § 312j Absatz 3 BGB ist der Vertrag nicht nur schwebend, sondern gemäß § 312j Absatz 4 BGB endgültig unwirksam (BGH, Urteil vom 09.10.2025, I ZR 159/24, juris Rn. 32).
Der Verstoß gegen die Pflichten aus § 312j Absatz 3 Satz 2 BGB steht einem wirksamen Vertragsschluss nach § 312j Absatz 4 BGB grundsätzlich entgegen (BGH, Urteil vom 09.10.2025, a.a.O. Rn. 32).
Auch der BGH betont in seiner Entscheidung vom 09.10.2025 (I ZR 159/24) in Rn. 34, dass die Vorschrift des § 312j Absatz 3, 4 BGB "dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und übereilter Eingehung einer finanziellen Verpflichtung aufgrund der besonderen Situation im Internet" dient und betont damit beide vorgenannten Schutzziele, d.h. sowohl das "Ob" als auch den zeitlichen prozeduralen Aspekt des "Wann" der Verpflichtung.
Rn. 97 Eine Heilung des grundsätzlich insgesamt unwirksamen Rechtsgeschäfts vom 08.06.2022 ist ausgeschlossen; zur Wirksamkeit bedarf es einer Neuvornahme des Vertragsschlusses oder einer als Neuvornahme zu beurteilenden Bestätigung des unwirksamen Vertrages nach § 141 Absatz 2 BGB durch die Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2025, I ZR 159/24 Rn. 37 ff; siehe auch OLG Thüringen…, Urteil vom 02.07.2026, 9 U 402/24 Rn. 86; OLG Hamm…, Urteil vom 19.02.2026, 34 U 6/26 Rn. 159).
Zudem muss nach außen hin erkennbar sein, dass das Rechtsgeschäft trotz der Zweifel des Bestätigenden an seiner Wirksamkeit gelten soll (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2025, I ZR 159/24, Rn. 37, 40).
Ein Bestätigungswille erfordert, dass die Partei die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kennt oder zumindest Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit hat (BGH, Urteil vom 09.10.2025 a.a.O. Rn. 40;… Urteil vom 10.02.2012, V ZR 51/11 Rn. 21).
Dabei ist zudem zu bedenken, dass dem Kläger nicht vorzuwerfen ist, er habe sich erst mehr als drei Jahre nach dem Kauf auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufen, denn bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren I ZR 159/24 vom 09.10.2025 gingen jedenfalls Teile der Rechtsprechung und Literatur von einer nur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags aus, die - aufgrund der als den Schwebezustand beendenden Bestätigung durch Bezahlung des Kaufpreises und der Entgegennahme des Fahrzeugs durch den Kläger - ihm bis dahin keinerlei erfolgversprechende Lösungsmöglichkeit gegeben hätte.
Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 09.10.2025 (I ZR 159/24, a.a.O. Rn. 51) Folgendes festgehalten:.
- OLG Hamm, 19.02.2026 - 34 U 6/25
Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach Widerruf der auf den Abschluss eines …
Rn. 53 Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 09.10.2025 (Az.: I ZR 159/24, juris) führt der Kläger weiter aus, dass der Verstoß gegen § 312j Abs. 3 S. 2 BGB die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge habe und die Voraussetzungen einer Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB nicht gegeben seien, weil er bis zu dieser Entscheidung des BGH keine Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages gehabt habe.Das sog. Makler-Urteil des BGH vom 09.10.2025 (Az.: I ZR 159/24) sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen.
Rn. 192 Dieser Verstoß hat nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH in seinem sog. Makler-Urteil vom 09.10.2025 (Az.: I ZR 159/24, juris) bei einer Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB nach den Grundsätzen des deutschen Rechts zwar grundsätzlich eine endgültige Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge.
Die Regelungen in § 312j BGB sollen den Verbraucher auf den Abschluss und die Entgeltlichkeit eines Rechtsgeschäftes hinweisen und ihn vor dem übereilten Abschluss eines für ihn andernfalls nicht ohne Weiteres erkennbaren Vertrages bewahren (so ausdrücklich auch der BGH in seinem sog. Makler- Urt. vom 09.10.2025, Az.: I ZR 159/24, juris Rn. 48).
Rn. 220 Einer dahingehenden teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm stehen weder das Urteil des EuGH vom 30.05.2024 (Rs. C-400/22 - VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449) noch das sog. Makler-Urteil des BGH vom 09.10.2025 (Az.: I ZR 159/24, juris) entgegen.
Rn. 228 Dem stehen auch nicht die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 09.10.2025 (Az.: I ZR 159/24, juris) entgegen, zumal der BGH auch dort unter Rn. 48 ausdrücklich betont, dass der Schutzzweck des § 312j Abs. 3 BGB gerade darin bestehe, den Verbraucher vor dem übereilten Abschluss eines für ihn nicht ohne Weiteres als kostenpflichtig erkennbaren Vertrages zu bewahren.
Er hat weiter klargestellt, dass eine Bestätigung des unwirksamen Vertrages gem. § 141 Abs. 1 BGB nur bei entsprechendem Erklärungsbewusstsein und Einhaltung der vorgesehenen Form in Betracht komme (vgl. BGH, Urt. vom 09.10.2025, Az.: I ZR 159/24, juris Rn. Rn. 32-35, 40, 46-48).
Ungeachtet dessen, dass der dortige Beklagte bestritten hat, den vom Makler behaupteten "fioport"-Prozess durchlaufen zu haben, und weiter behauptet hat, zwar ggf. etwas angeklickt zu haben, den Text aber nicht vollständig habe lesen können (vgl. BGH, Urt. vom 09.10.2025, Az.: I ZR 159/24, juris Rn. 2, 8; OLG Stuttgart…, Urt. vom 07.08.2024, Az.: 3 U 233/22, juris Rn. 25), ist diese Gestaltung des Bestellprozesses aufgrund des lediglich in einer gesonderten Anlage enthaltenen Hinweises auf die Zahlungspflichtigkeit tatsächlich nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers hierauf zu lenken und sicherzustellen, dass er vor Abgabe der Bestellung auch Kenntnis hiervon genommen hat.
Rn. 238 Selbst wenn man eine Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 312j Abs. 4 BGB annimmt und mit dem Kläger eine teleologische Reduktion im Hinblick auf die Ausführungen des EuGH zum sachlichen Anwendungsbereich unter Rn. 51 ff. seines Urteils vom 30.05.2024 (Rs. C-400/22 - VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449) und des BGH unter Rn. 35 seines Urteils vom 09.10.2025 (Az.: I ZR 159/24, juris) für nicht möglich hält (entgegen BGH…, Urt. vom 19.01.2022, Az. VIII ZR 123/21, juris Rn. 53 ff.), so ist es dem Kläger vorliegend jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben untersagt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages infolge eines Verstoßes der Beklagten gegen § 312j Abs. 3 S. 1 und S. 2 BGB zu berufen.
Rn. 240 Wenn der BGH die in der endgültigen Unwirksamkeit des Vertrages liegende "scharfe" Rechtsfolge eines unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB zustande gekommenen Vertrages unter Heranziehung der Gesetzesbegründung damit begründet, dass die Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift habe, weil sie dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und übereilter Eingehung einer finanziellen Verpflichtung diene sowie der besonderen Situation im Internet Rechnung trage und die Rechtsfolge der Nichteinhaltung einer Formvorschrift gem. § 125 S. 1 BGB in der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bestehe (vgl. BGH, Urt. vom 09.10.2025, Az.: I ZR 159/24, juris Rn. 34), dann sind auch die Grundsätze, unter denen es einem Betroffenen in besonderen Ausnahmefällen versagt sein kann, sich auf eine Formunwirksamkeit zu berufen, entsprechend anzuwenden.
Ihre Zielsetzung ist für die hier entscheidungserheblichen Fragen derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (so zutreffend OLG Braunschweig…, Urt. vom 18.12.2025, Az.: 9 U 5/25, juris Rn. 140 unter Bezugnahme auf BGH…, Urt. vom 19.01.2022, Az.: VIII ZR 123/21, juris Rn. 55 sowie BGH, Urt. vom 09.10.2025, Az.: I ZR 159/24, juris Rn. 49).
Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 09.10.2025 (Az.: I ZR 159/24, juris) nicht über die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage entschieden, ob § 312j Abs. 4 BGB einer teleologischen Reduktion zugänglich ist, wenn die Beschriftung der Schaltfläche zwar nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entspricht, der Verbraucher die Webseite aber mit der Absicht des Abschlusses eines Kaufvertrages besucht, ihm die Kostenpflichtigkeit des Vertrages positiv bekannt ist und er den gewollten Vertrag auch tatsächlich abschließt.
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23
Ansprüche eines Rechtsdienstleisters wegen Verstoßes gegen die Vorschriften zur …
Rn. 22 Die daraus folgende - endgültige (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24, NJW 2026, 316 Rn. 32 ff.) - Unwirksamkeit des Grundgeschäfts hat jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, gemäß § 139 BGB auch die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung zur Folge (…vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, aaO Rn. 52 aE).Insoweit unterscheidet sich die im Streitfall gegebene Fallkonstellation maßgeblich von derjenigen, die dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2025 (I ZR 159/24, NJW 2026, 316 Rn. 36 ff. [zur Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB eines unwirksamen Vertragsschlusses zwischen Makler und Verbraucher]) zugrunde lag.
- KG, 17.09.2026 - 1 U 25/25
Bestellen mittels "Bestellen"-Schaltfläche: Kaufvertrag kommt nicht zustande
Entgegen der Ansicht der Beklagten führt ein Verstoß des Unternehmers nicht zu einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags, vielmehr ist er endgültig unwirksam (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24 -, Rdn. 32).Es fehlt der Zusatz "zahlungspflichtig" oder eine dem ebenbürtige Formulierung (hierzu BGH…, Urteil vom 4. Juni 2024 - X ZR 81/23 - Rdn. 23), wodurch dem Verbraucher verdeutlicht werden soll, dass er mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24 - Rdn. 35; BGH…, Urteil vom 4. Juni 2024 - X ZR 81/23 - Rdn. 26;… Beschluss vom 12. Februar 2026 - I UKl 5/24 - Rdn. 17).
Verbraucher sollen vor Irreführung und übereilter Eingehung einer finanziellen Verpflichtung aufgrund der besonderen Situation im Internet oder bei der Nutzung sonstiger elektronischer Medien geschützt werden (…BT-Drs. 17/7745, S. 7; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24 - Rdn. 34).
Es ist wiederholt entschieden worden, dass der Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB, den Verbraucher durch eine hinreichende Information über die Entgeltlichkeit der Gegenleistung vor einem unüberlegten und übereilten Vertragsschluss zu bewahren, unterlaufen würde, wenn ein Unternehmer, der vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise klargestellt hat, dass seine Leistung entgeltpflichtig ist, vom Verbraucher Wertersatz verlangen könnte, wenn er die Leistung trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht hat und der Verbraucher diese Leistung nicht herausgeben kann (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24 -, Rdn. 51;… Urteil vom 4. Juni 2024 - X ZR 81/23 -, Rdn. 46).
Dort hatten die jeweiligen Verbraucher Vorteile in Form von Maklerleistungen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24 -) bzw. einer verbilligten Flugreise (BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 - X ZR 81/23 -) erlangt.
- OLG Frankfurt, 15.09.2026 - 9 U 76/25
Zu einem online abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Elektrofahrzeug
Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2025 (I ZR 159/24, juris) sei ihm erst jetzt möglich, die nun vorgenommene Hilfsbegründung seiner Klageanträge vorzubringen.Aus der Entscheidung des BGH vom 9.10.2025 - I ZR 159/24 folgt nichts anderes.
- BGH, 30.06.2026 - VIII ZR 150/22
Anspruch einer GmbH gegen beklagte Vermieterin auf Ansprüche wegen behaupteten …
Rn. 22 Die daraus folgende - endgültige (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24, NJW 2026, 316 Rn. 32 ff.) - Unwirksamkeit des Grundgeschäfts hat jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, gemäß § 139 BGB auch die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung zur Folge (…vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, aaO Rn. 52 aE).Insoweit unterscheidet sich die im Streitfall gegebene Fallkonstellation maßgeblich von derjenigen, die dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2025 (I ZR 159/24, NJW 2026, 316 Rn. 36 ff. [zur Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB eines unwirksamen Vertragsschlusses zwischen Makler und Verbraucher]) zugrunde lag.
- BGH, 30.06.2026 - VIII ZR 162/22
Geltendmachen der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter wegen eines …
Rn. 22 Die daraus folgende - endgültige (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24, NJW 2026, 316 Rn. 32 ff.) - Unwirksamkeit des Grundgeschäfts hat jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, gemäß § 139 BGB auch die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung zur Folge (…vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, aaO Rn. 52 aE).Insoweit unterscheidet sich die im Streitfall gegebene Fallkonstellation maßgeblich von derjenigen, die dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2025 (I ZR 159/24, NJW 2026, 316 Rn. 36 ff. [zur Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB eines unwirksamen Vertragsschlusses zwischen Makler und Verbraucher]) zugrunde lag.
- BGH, 30.06.2026 - VIII ZR 161/22
Geltendmachen der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter wegen eines …
Insoweit unterscheidet sich die im Streitfall gegebene Fallkonstellation maßgeblich von derjenigen, die dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2025 (I ZR 159/24, NJW 2026, 316 Rn. 36 ff. [zur Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB eines unwirksamen Vertragsschlusses zwischen Makler und Verbraucher]) zugrunde lag. - OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 69/25
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …
Die Regelung des § 312j Abs. 4 BGB ist teleologisch zu reduzieren und nicht anzuwenden, wenn ein Käufer den Onlineshop eines Fahrzeugherstellers mit der Absicht des Abschlusses eines bekanntermaßen und offensichtlich kostenpflichtigen Kaufvertrages besucht und den gewollten Vertrag tatsächlich abschließt, obwohl die dafür von ihm angeklickte Schaltfläche "Bestellen" entgegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mit "zahlungspflichtig bestellen" oder entsprechend beschriftetet ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24); jedenfalls ist es dem Käufer in einem solchen Fall gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die (vermeintliche) Unwirksamkeit des Vertrages nach § 312j Abs. 4 BGB zu berufen.Folgerichtig lehne auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24 - eine Einschränkung der Vorschrift ab.
Der teleologischen Reduktion steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24 - entgegen.
Ihre Zielsetzung ist für die hier entscheidungserheblichen Fragen derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH…, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, Rn. 55, juris; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24, Rn. 49, juris).
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 5/25
Kein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des unter Verwendung des Onlineshops …
Die Regelung des § 312j Abs. 4 BGB ist teleologisch zu reduzieren und nicht anzuwenden, wenn ein Käufer den Onlineshop eines Fahrzeugherstellers mit der Absicht des Abschlusses eines bekanntermaßen und offensichtlich kostenpflichtigen Kaufvertrages besucht und den gewollten Vertrag tatsächlich abschließt, obwohl die dafür von ihm angeklickte Schaltfläche "Bestellen" entgegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mit "zahlungspflichtig bestellen" oder entsprechend beschriftetet ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24); jedenfalls ist es dem Käufer in einem solchen Fall gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die (vermeintliche) Unwirksamkeit des Vertrages nach § 312j Abs. 4 BGB zu berufen.Folgerichtig lehne auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24 - eine Einschränkung der Vorschrift ab.
Der teleologischen Reduktion steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24 - entgegen.
Ihre Zielsetzung ist für die hier entscheidungserheblichen Fragen derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH…, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, Rn. 55, juris; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24, Rn. 49, juris).
- LG Aachen, 27.05.2026 - 10 O 306/25
Sportwetten-Verluste: Wettverträge rechtlich unwirksam
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 71/25
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …
- KG, 01.07.2026 - 25 U 131/24
Unzureichender Bestellbutton nach § 312j Abs. 3 und 4 BGB führt nicht zur …
- OLG Braunschweig, 26.11.2025 - 9 U 71/25
Tesla, Internet, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfrist, Fahrzeug, Pkw, …
- OLG München, 29.01.2026 - 13 U 2767/24
Widerrufsrecht, Online-Kaufvertrag, Button-Lösung, Rückabwicklung, …
- KG, 19.02.2026 - 26 U 17/25
Wirksamkeit eines Online-Autokaufs über einen mit "bestellen" (statt richtig …
- KG, 12.02.2026 - 10 U 24/25
Wirksamkeit eines Maklervertrags
- LG Landshut, 28.05.2026 - 12 S 3015/25
Fluggastrechte, Abtretung von Ansprüchen, Inkassodienstleister, Button-Lösung
- LG Landshut, 11.03.2026 - 16 S 1469/25
Abtretung, Fluggastrechte, Verbraucherschutz, Button-Lösung, …
- KG, 16.03.2026 - 26 U 98/25
Wirksamkeit eines Online-Autokaufs über einen mit "bestellen" (statt richtig …
- LG Baden-Baden, 17.03.2026 - 2 O 137/24
Widerruf Neuwagenkauf: 1,5 Jahre zu spät
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".