Rechtsprechung
| BGH, 02.05.2024 - I ZR 23/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
VW Bulli
- rechtsinformationen.bund.de
Kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche bei Nutzung von VW "Bulli"-Miniaturfahrzeugen; Nachweis rechtserhaltender Benutzung im Verletzungsverfahren - VW Bulli
- rechtsprechung-im-internet.de
VW Bulli
§ 14 Abs 2 S 1 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 S 1 Nr 3 MarkenG, § 25 Abs 2 S 1 MarkenG, § 26 Abs 1 MarkenG, § 26 Abs 2 MarkenG
Kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche bei Nutzung von VW "Bulli"-Miniaturfahrzeugen; Nachweis rechtserhaltender Benutzung im Verletzungsverfahren - VW Bulli - IWW
§ 26 Abs. 2 MarkenG, § ... 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG, § 25 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1, 2 MarkenG, § 25 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, § 26 MarkenG, § 26 Abs. 1 MarkenG, § 187 Abs. 1 BGB, § 253 Abs. 1 ZPO, Art. 32 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia, Art. 103 Abs. 1 GG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 23 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95/EG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 19c Satz 2 MarkenG
- Betriebs-Berater
VW Bulli
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verbindung einer Formmarke mit weiteren wörtlichen oder bildlichen Kennzeichnungen; Auffassung der Formmarke unter dem Gesichtspunkt der Mehrfachkennzeichnung als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis; Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung der Unterscheidungskraft ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Markenrecht: VW Bulli
- datenbank.nwb.de
VW Bulli
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Annahme einer markenmäßiger Benutzung einer Gestaltung allein bei Bindung an die Eintragung der Klagemarke
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 16.04.2021 - 315 O 213/16
- OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21
- BGH, 02.05.2024 - I ZR 23/23
- OLG Hamburg, 08.05.2025 - 5 U 61/21
Papierfundstellen
- MDR 2024, 920
- GRUR 2024, 1033
- BB 2024, 1410 (Ls.)
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (31)
- BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22
DACHSER - Markenrechtliche Zulässigkeit der Verwendung eines Firmen-Logos auf …
Auszug aus BGH, 02.05.2024 - I ZR 23/23
Der Vertrieb von Spielzeug- oder Modellautos, bei denen sich jeglicher Zusammenhang mit der (dreidimensionalen) Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig ergibt (vgl. BGH…, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 29] = WRP 2010, 1039 - Opel-Blitz II; Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 86/22, GRUR 2023, 808 [juris Rn. 25] = WRP 2023, 715 - DACHSER), ist mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen "Trittbrettfahrer"-Konstellationen, die eine Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke begründen, nicht vergleichbar.Rn. 42 1. Bei der Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke wird das Berufungsgericht für die Beurteilung, ob das Zeichen als Herkunftshinweis für das beworbene Produkt verstanden wird, neben der Gewöhnung des Verkehrs an spielzeughaft verkleinerte Nachbildungen realer Kraftfahrzeuge als Abbildungen der Wirklichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 86/22, GRUR 2023, 808 [juris Rn. 13] = WRP 2023, 715 - DACHSER) auch die für dreidimensionale Marken sowie Marken, die mit der Ware identisch sind, geltenden Besonderheiten einschließlich einer eventuellen Mehrfachkennzeichnung berücksichtigen müssen (…vgl. oben Rn. 29 bis 31).
Ausreichend ist, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (BGH, GRUR 2023, 808 [juris Rn. 18] - DACHSER, mwN).
Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (vgl. EuGH…, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 [juris Rn. 44 und 49] - L'Oréal u.a.; BGH, GRUR 2023, 808 [juris Rn. 22] - DACHSER, mwN).
Unterbleibt dies und wird beim Vertrieb solcher Spielzeugautos allein die eigene Marke des Spielzeugherstellers verwendet und ergibt sich jeglicher Zusammenhang mit der Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig, fehlt es an dem Merkmal der Rufausnutzung "in unlauterer Weise" (vgl. BGH…, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 29 f.] = WRP 2010, 1039 - Opel-Blitz II; BGH, GRUR 2023, 808 [juris Rn. 25] - DACHSER).
Angesichts der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen im Modellspielzeugbau und der Erwartung, die der Verkehr hieran stellt, besteht - jenseits aller wirtschaftspolitischen Erwägungen zur Abgrenzung und Freihaltung von Primär- und Sekundärmärkten - auch ein berechtigtes Interesse der Beklagten, ein in der Realität vorkommendes Fahrzeug nachzubauen (…vgl. BGH, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 30] - Opel-Blitz II; GRUR 2023, 808 [juris Rn. 27] - DACHSER).
Rn. 61 ee) Diese Rechtsprechung steht, wie der Senat in der Entscheidung "DACHSER" ausgeführt hat (vgl. BGH, GRUR 2023, 808 [juris Rn. 28 bis 32]), mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Entscheidung "Adam Opel" (Urteil vom 25. Januar 2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318) in Einklang (…aA Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 14 Rn. 266;… Hasselblatt in Festschrift Fezer, 2016, S. 441, 451;… Hackbarth in Festschrift Ströbele, 2019, S. 103, 116; Hackbarth, GRUR-Prax 2023, 363).
- EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN …
Auszug aus BGH, 02.05.2024 - I ZR 23/23
Dem Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG ist die Unlauterkeit außerhalb von "Trittbrettfahrer"-Konstellationen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 [juris Rn. 41 und 90] - L'Oréal u.a.) nicht bereits immanent.Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 [juris Rn. 44 und 49] - L'Oréal u.a.;… BGH, GRUR 2023, 808 [juris Rn. 22] - DACHSER, mwN).
Rn. 64 (2) Der Verweis der Revisionserwiderung auf die Entscheidung "L'Oréal u.a." des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2009, 756 [juris Rn. 49 f.]) führt ebenfalls nicht weiter.
Daraus folgt aber nicht, dass dem Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke auch außerhalb der klassischen "Trittbrettfahrer"-Konstellation (vgl. dazu EuGH, GRUR 2009, 756 [juris Rn. 41] - L'Oréal u.a.; EuGH…, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, Slg. 2011, I-8625 = GRUR 2011, 1124 [juris Rn. 74 und 90] - Interflora), die Unlauterkeit immanent ist (vgl. auch EuGH, GRUR 2009, 756 [juris Rn. 50] - L'Oréal u.a., wo die Unlauterkeit [nur] für den Fall des "Trittbrettfahrens" bejaht wird;… vgl. BeckOK.UMV/Müller-Broich, 32. Edition [Stand 15. November 2023], Art. 8 Rn. 543;… aA BeckOK.MarkenR/Mielke aaO § 14 MarkenG Rn. 560;… Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann aaO § 14 Rn. 1280).
Der Vertrieb von Spielzeug- oder Modellautos, bei denen sich jeglicher Zusammenhang mit der Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig ergibt, ist mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Konstellationen des "Trittbrettfahrens" oder des "parasitären Verhaltens" (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 [juris Rn. 41 und 90] - L'Oréal u.a.), nicht vergleichbar.
Darüber hinaus geht es - anders als im Verfahren "L'Oréal u.a." (EuGH, GRUR 2009, 756), in dem die dortigen Beklagten Imitationen der Luxusparfüms der Markeninhaberin vertrieben - nicht darum, dass die Beklagte mit Imitaten in den originären (Kraftfahrzeug-)Markt der Klägerin eindringt.
- EuGH, 25.01.2007 - C-48/05
DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN …
Auszug aus BGH, 02.05.2024 - I ZR 23/23
Rn. 61 ee) Diese Rechtsprechung steht, wie der Senat in der Entscheidung "DACHSER" ausgeführt hat (…vgl. BGH, GRUR 2023, 808 [juris Rn. 28 bis 32]), mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Entscheidung "Adam Opel" (Urteil vom 25. Januar 2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318) in Einklang (…aA Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 14 Rn. 266;… Hasselblatt in Festschrift Fezer, 2016, S. 441, 451;… Hackbarth in Festschrift Ströbele, 2019, S. 103, 116; Hackbarth, GRUR-Prax 2023, 363).Rn. 66 Es bleibt deshalb Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob durch die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Klagemarke "in unlauterer Weise" ausgenutzt wird (zu Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vgl. EuGH…, Urteil vom 11. April 2019 - C-690/17, GRUR 2019, 621 [juris Rn. 52] = WRP 2019, 863 - ÖKO-Test Verlag; vgl. auch EuGH, GRUR 2007, 318 [juris Rn. 36] - Adam Opel;… GRUR 2011, 1124 [juris Rn. 92] - Interflora).
Rn. 67 Der Zusammenhang mit der Marke des Kraftfahrzeugherstellers lässt sich beim Modellbau, der sich üblicherweise an reale Vorbilder anlehnt und bei dem weitgehend Wert auf absolute Originaltreue gelegt wird (vgl. EuGH, GRUR 2007, 318 [juris Rn. 23] - Adam Opel; Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-48/05 vom 7. März 2006 Rn. 38), nicht vermeiden, weil andernfalls - im Gegensatz zu Merchandising-Artikeln wie beispielsweise einem Schlüsselanhänger - der Charakter eines Modellautos verlorenginge (…vgl. OLG Nürnberg, WRP 2008, 1257 [juris Rn. 49]).
Vielmehr handelt es sich beim Modellbau um einen separaten Markt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-48/05 vom 7. März 2006 Rn. 38), den sich die Beklagte erschlossen hat und den sich auch die Klägerin (weiter) erschließen möchte.
- EuGH, 22.10.2020 - C-720/18
Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie …
Auszug aus BGH, 02.05.2024 - I ZR 23/23
Rn. 34 aa) Bei der Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke für Kraftfahrzeuge in Klasse 12 ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer Marke, die für eine Gruppe von Waren und - wie hier - für deren Einzelteile eingetragen ist, davon auszugehen ist, dass sie für alle zu dieser Gruppe gehörenden Waren und für deren Einzelteile "ernsthaft benutzt" worden ist, wenn sie nur für bestimmte Waren oder nur für die Einzelteile oder das Zubehör einiger der genannten Waren benutzt worden ist, es sei denn, aus relevanten Tatsachen und Beweisen ergibt sich, dass der Verbraucher, der solche Waren erwerben möchte, in ihnen eine selbständige Untergruppe der Gruppe von Waren sieht, für die die betreffende Marke eingetragen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-721/18, GRUR 2020, 1301 [juris Rn. 53] - Ferrari/DU [testarossa];… vgl. auch EuGH, GRUR 2003, 425 [juris Rn. 40 bis 42] - Ansul).Auch der Umstand, dass die Benutzung der betreffenden Marke keine Waren betrifft, die auf dem Markt neu angeboten werden, sondern bereits vertriebene Waren, nimmt ihr nicht den Charakter der Ernsthaftigkeit, wenn dieselbe Marke von ihrem Inhaber für Einzelteile, die zur Zusammensetzung oder Struktur dieser Waren gehören, oder für Waren oder Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit bereits vertriebenen Waren stehen und die Bedürfnisse der Abnehmer dieser Waren befriedigen sollen, tatsächlich benutzt wird (…vgl. EuGH, GRUR 2003, 425 [juris Rn. 43] - Ansul; GRUR 2020, 1301 [juris Rn. 34] - Ferrari/DU [testarossa]).
Geschieht dies nicht, kann von einer "ernsthaften Benutzung" der Marke offenkundig keine Rede sein (vgl. EuGH, GRUR 2020, 1301 [juris Rn. 63 f.] - Ferrari/DU [testarossa]).
Zudem können die Begriffe der rechtserhaltenden Benutzung und der rechtsverletzenden Benutzung nicht gleichgesetzt werden (vgl. BGH…, Beschluss vom 30. März 2000 - I ZB 41/97, GRUR 2000, 1038 [juris Rn. 16] = WRP 2000, 1161 - Kornkammer;… Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 91/13, GRUR 2015, 685 [juris Rn. 29] = WRP 2015, 874 - STAYER;… BeckOK.Markenrecht/Bogatz aaO § 26 MarkenG Rn. 41;… Schmitz-Fohrmann in Ingerl/Rohnke/Nordemann aaO § 26 Rn. 32; vgl. auch EuGH, GRUR 2020, 1301 [juris Rn. 59] - Ferrari/DU [testarossa]).
- BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08
Opel-Blitz II
Auszug aus BGH, 02.05.2024 - I ZR 23/23
Der Vertrieb von Spielzeug- oder Modellautos, bei denen sich jeglicher Zusammenhang mit der (dreidimensionalen) Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 29] = WRP 2010, 1039 - Opel-Blitz II;… Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 86/22, GRUR 2023, 808 [juris Rn. 25] = WRP 2023, 715 - DACHSER), ist mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen "Trittbrettfahrer"-Konstellationen, die eine Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke begründen, nicht vergleichbar.Unterbleibt dies und wird beim Vertrieb solcher Spielzeugautos allein die eigene Marke des Spielzeugherstellers verwendet und ergibt sich jeglicher Zusammenhang mit der Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig, fehlt es an dem Merkmal der Rufausnutzung "in unlauterer Weise" (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 29 f.] = WRP 2010, 1039 - Opel-Blitz II;… BGH, GRUR 2023, 808 [juris Rn. 25] - DACHSER).
Angesichts der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen im Modellspielzeugbau und der Erwartung, die der Verkehr hieran stellt, besteht - jenseits aller wirtschaftspolitischen Erwägungen zur Abgrenzung und Freihaltung von Primär- und Sekundärmärkten - auch ein berechtigtes Interesse der Beklagten, ein in der Realität vorkommendes Fahrzeug nachzubauen (vgl. BGH, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 30] - Opel-Blitz II;… GRUR 2023, 808 [juris Rn. 27] - DACHSER).
- EuGH, 11.03.2003 - C-40/01
Ansul - Marken -Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 12 Absatz 1 - Verfall der Rechte …
Auszug aus BGH, 02.05.2024 - I ZR 23/23
Rn. 28 a) Eine Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt nur rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2003 - C-40/01, Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 [juris Rn. 36 und 43] - Ansul; BGH…, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 212/17, GRUR 2021, 1389 [juris Rn. 15] = WRP 2021, 149 - Bewässerungsspritze II).Rn. 34 aa) Bei der Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke für Kraftfahrzeuge in Klasse 12 ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer Marke, die für eine Gruppe von Waren und - wie hier - für deren Einzelteile eingetragen ist, davon auszugehen ist, dass sie für alle zu dieser Gruppe gehörenden Waren und für deren Einzelteile "ernsthaft benutzt" worden ist, wenn sie nur für bestimmte Waren oder nur für die Einzelteile oder das Zubehör einiger der genannten Waren benutzt worden ist, es sei denn, aus relevanten Tatsachen und Beweisen ergibt sich, dass der Verbraucher, der solche Waren erwerben möchte, in ihnen eine selbständige Untergruppe der Gruppe von Waren sieht, für die die betreffende Marke eingetragen wurde (vgl. EuGH…, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-721/18, GRUR 2020, 1301 [juris Rn. 53] - Ferrari/DU [testarossa]; vgl. auch EuGH, GRUR 2003, 425 [juris Rn. 40 bis 42] - Ansul).
Auch der Umstand, dass die Benutzung der betreffenden Marke keine Waren betrifft, die auf dem Markt neu angeboten werden, sondern bereits vertriebene Waren, nimmt ihr nicht den Charakter der Ernsthaftigkeit, wenn dieselbe Marke von ihrem Inhaber für Einzelteile, die zur Zusammensetzung oder Struktur dieser Waren gehören, oder für Waren oder Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit bereits vertriebenen Waren stehen und die Bedürfnisse der Abnehmer dieser Waren befriedigen sollen, tatsächlich benutzt wird (vgl. EuGH, GRUR 2003, 425 [juris Rn. 43] - Ansul;… GRUR 2020, 1301 [juris Rn. 34] - Ferrari/DU [testarossa]).
- BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17
SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten …
Auszug aus BGH, 02.05.2024 - I ZR 23/23
Rn. 32 Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 [juris Rn. 41] = WRP 2019, 749 - SAM).Es ist vielmehr Aufgabe des Tatgerichts zu prüfen - und anhand der Umstände positiv festzustellen (vgl. BGH, GRUR 2019, 522 [juris Rn. 41] - SAM) -, ob eine herkunftshinweisende Verwendung vorliegt (…vgl. BGHZ 171, 89 [juris Rn. 24] - Pralinenform I;… BGH, GRUR 2016, 197 [juris Rn. 31] - Bounty, mwN).
- EuGH, 22.09.2011 - C-323/09
Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von …
Auszug aus BGH, 02.05.2024 - I ZR 23/23
Daraus folgt aber nicht, dass dem Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke auch außerhalb der klassischen "Trittbrettfahrer"-Konstellation (…vgl. dazu EuGH, GRUR 2009, 756 [juris Rn. 41] - L'Oréal u.a.; EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, Slg. 2011, I-8625 = GRUR 2011, 1124 [juris Rn. 74 und 90] - Interflora), die Unlauterkeit immanent ist (…vgl. auch EuGH, GRUR 2009, 756 [juris Rn. 50] - L'Oréal u.a., wo die Unlauterkeit [nur] für den Fall des "Trittbrettfahrens" bejaht wird;… vgl. BeckOK.UMV/Müller-Broich, 32. Edition [Stand 15. November 2023], Art. 8 Rn. 543;… aA BeckOK.MarkenR/Mielke aaO § 14 MarkenG Rn. 560;… Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann aaO § 14 Rn. 1280).Rn. 66 Es bleibt deshalb Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob durch die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Klagemarke "in unlauterer Weise" ausgenutzt wird (zu Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vgl. EuGH…, Urteil vom 11. April 2019 - C-690/17, GRUR 2019, 621 [juris Rn. 52] = WRP 2019, 863 - ÖKO-Test Verlag;… vgl. auch EuGH, GRUR 2007, 318 [juris Rn. 36] - Adam Opel; GRUR 2011, 1124 [juris Rn. 92] - Interflora).
- BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04
Pralinenform
Auszug aus BGH, 02.05.2024 - I ZR 23/23
Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 [juris Rn. 26] - Pralinenform I;… Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14, GRUR 2016, 197 [juris Rn. 27] = WRP 2016, 199 - Bounty).Es ist vielmehr Aufgabe des Tatgerichts zu prüfen - und anhand der Umstände positiv festzustellen (…vgl. BGH, GRUR 2019, 522 [juris Rn. 41] - SAM) -, ob eine herkunftshinweisende Verwendung vorliegt (vgl. BGHZ 171, 89 [juris Rn. 24] - Pralinenform I;… BGH, GRUR 2016, 197 [juris Rn. 31] - Bounty, mwN).
- BGH, 21.10.2015 - I ZR 23/14
Markenverletzungsstreit: Verkehrsverständnis bei einer dreidimensionalen Marke …
Auszug aus BGH, 02.05.2024 - I ZR 23/23
Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. BGH…, Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 [juris Rn. 26] - Pralinenform I; Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14, GRUR 2016, 197 [juris Rn. 27] = WRP 2016, 199 - Bounty).Es ist vielmehr Aufgabe des Tatgerichts zu prüfen - und anhand der Umstände positiv festzustellen (…vgl. BGH, GRUR 2019, 522 [juris Rn. 41] - SAM) -, ob eine herkunftshinweisende Verwendung vorliegt (…vgl. BGHZ 171, 89 [juris Rn. 24] - Pralinenform I; BGH, GRUR 2016, 197 [juris Rn. 31] - Bounty, mwN).
- EuGH, 23.01.2019 - C-698/17
Klement/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. …
- BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14
Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der …
- BGH, 29.07.2021 - I ZR 139/20
Markenschutz des Goldtons des "Lindt Goldhasen"
- BGH, 12.03.2015 - I ZR 153/14
BMW-Emblem - Markenbenutzung im Ersatzteilgeschäft: Identität zwischen einer …
- EuGH, 11.04.2019 - C-690/17
ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken - …
- BGH, 17.11.2014 - I ZR 114/13
PINAR - Markenlöschungsverfahren: Prüfung rechtserhaltender Benutzung einer …
- BGH, 27.11.2014 - I ZR 91/13
STAYER - Einwilligungsverlangen für eine Markenschutzentziehung: Rechtserhaltende …
- BGH, 20.04.2023 - I ZR 108/22
Werbung für ein Desinfektionsmittel mit der Angabe "Hautfreundlich"
- BGH, 30.03.2000 - I ZB 41/97
Kornkammer; Von der Eintragung abweichende Nutzung einer Marke
- OLG Nürnberg, 29.04.2008 - 3 U 1240/07
Markenrecht: Wiedergabe der Bildmarke eines bekannten Automobilherstellers an …
- BGH, 13.06.2002 - I ZR 312/99
"SYLT-Kuh"; Rechtserhaltende Benutzung einer mit der beworbenen Ware identischen …
- BGH, 22.02.2024 - I ZR 217/22
PIERRE CARDIN - Markenverletzungsverfahren: Anspruch der obsiegenden Partei auf …
- BGH, 05.06.2013 - XII ZB 427/11
Terminsbestimmung in Scheidungssache: Rechtzeitige Geltendmachung einer …
- BGH, 17.10.2019 - I ZR 34/18
Valentins - Markenrechtliche Lizenzvereinbarung aufgrund ergänzender …
- BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05
LOTTOCARD
- BGH, 15.02.2018 - I ZR 243/16
Gewohnt gute Qualität - Wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, …
- OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21
VW Bulli - Markenrechtliche Ansprüche der VW AG gegen einen Hersteller von …
- EuGH, 19.05.2022 - C-466/20
HEITEC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 9 …
- BGH, 22.07.2021 - I ZR 212/17
Markenrechtsschutz: Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ablauf des ununterbrochenen …
- BGH, 31.08.2023 - I ZR 11/23
Gehörsrechtsverletzende Überraschungsentscheidung bei Abweichen von …
- LG Hamburg, 16.04.2021 - 315 O 213/16
- OLG Hamburg, 08.05.2025 - 5 U 61/21
VW Bulli II
Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.05.2024 (GRUR 2024, 1033 - VW Bulli) Bezug genommen.Rn. 47 Zudem verweist die Klägerin auf Rn. 55 der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "VW Bulli" (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 55 - VW Bulli).
Rn. 69 Der Bundesgerichtshof hat insoweit beanstandet, dass die Annahme, die Klagemarke sei im relevanten Benutzungszeitraum sowohl für Kraftfahrzeuge in Klasse 12 als auch für Modell- und Spielzeugautos in Klasse 28 gem. §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 26 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG rechtserhaltend benutzt worden, nicht von den seinerzeitigen Feststellungen des Senats getragen werde (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 13 - VW Bulli).
Rn. 71 (2) Als maßgeblicher Benutzungszeitraum gilt vorliegend - beim Abstellen auf die Klagezustellung - der Zeitraum 02.04.2011 bis 01.04.2016 oder - beim Abstellen auf die Einreichung der Klageschrift - der Zeitraum 07.03.2011 bis 06.03.2016 (vgl. hierzu BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 17 - VW Bulli).
Der Bundesgerichtshof hat die Auslegung des Lizenzvertrags aus dem Jahr 2003 sowie der Vertragsanpassung aus dem Jahr 2010 durch den Senat von Rechts wegen nicht beanstandet (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 24 - VW Bulli).
Das ist dann der Fall, wenn das Zeichen als Herkunftshinweis für das beworbene Produkt verstanden wird (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 28 - VW Bulli m.w.N.).
Erkennen die maßgeblichen Verkehrskreise in der Gestaltung nicht nur die Ware selbst, sondern fassen sie die Gestaltung auch als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem Unternehmen auf, ist von einer rechtserhaltenden Benutzung der mit der Ware identischen Marke auszugehen (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 29 - VW Bulli m.w.N.).
Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 30 - VW Bulli m.w.N.).
Allerdings kann eine dreidimensionale Marke unter dem Gesichtspunkt der Mehrfachkennzeichnung auch in Verbindung mit einem Wortbestandteil benutzt werden, ohne dass dies zwangsläufig die Wahrnehmung der Form als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren durch den Verbraucher infrage stellt (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 31 - VW Bulli m.w.N.).
Rn. 80 Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 32 - VW Bulli m.w.N.).
Rn. 83 (aa) Erkennen die maßgeblichen Verkehrskreise in der Gestaltung nicht nur die Ware selbst, sondern fassen sie die Gestaltung auch als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem Unternehmen auf, ist von einer rechtserhaltenden Benutzung der mit der Ware identischen Marke auszugehen (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 29 - VW Bulli).
Zur Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise ist auf diejenigen Abnehmer abzustellen, die die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nachfragen (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 44 - VW Bulli).
Rn. 94 Der Bundesgerichtshof hat die Annahme des Senats, es handle sich bei der Klageformmarke um eine für Kraftfahrzeuge bekannte Marke i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG, nicht beanstandet (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 55 - VW Bulli).
Rn. 95 (ee) Dieser Beurteilung des Verkehrsverständnisses steht auch nicht entgegen, dass der Verkehr an spielzeughaft verkleinerte Nachbildungen realer Kraftfahrzeuge als Abbildungen der Wirklichkeit gewöhnt ist (vgl. BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 42 - VW Bulli m.w.N.).
Insoweit ist indes darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof die Annahme des Senats, es handele sich bei der Klagemarke um eine für Kraftfahrzeuge bekannte Marke i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG, nicht beanstandet hat (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 55 - VW Bulli).
Zur Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise ist auf diejenigen Abnehmer abzustellen, die die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nachfragen (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 44 - VW Bulli).
Rn. 104 Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 32 - VW Bulli;… BGH GRUR 2019, 522 Rn. 41 - SAM).
Dem Gutachten gemäß Anlage K 7 lässt sich jedoch nichts dazu entnehmen, worauf sich die dort festgestellten Lizenzerwartungen des Verkehrs stützen (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 51 - VW Bulli).
Auch hier lässt sich dem Privatgutachten Anlage K 43 jedoch nichts dazu entnehmen, worauf sich die dort festgestellten Lizenzerwartungen des Verkehrs stützen (vgl. BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 51 - VW Bulli).
Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 57 - VW Bulli).
Unterbleibt dies und wird beim Vertrieb solcher Spielzeugautos allein die eigene Marke des Spielzeugherstellers verwendet und ergibt sich jeglicher Zusammenhang mit der Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig, fehlt es an dem Merkmal der Rufausnutzung "in unlauterer Weise" (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 59 - VW Bulli).
Angesichts der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen im Modellspielzeugbau und der Erwartung, die der Verkehr hieran stellt, besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten, ein in der Realität vorkommendes Fahrzeug nachzubauen (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 60 - VW Bulli).
Es bedarf der Feststellung einer darüberhinausgehenden Ausnutzung des Rufs der Klagemarke (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 60 - VW Bulli).
Rn. 137 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dies in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung "Adam Opel" (EuGH GRUR 2007, 318; BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 61 - VW Bulli).
Es wird ein mit einer bekannten Marke identisches oder ähnliches Zeichen nicht stets in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund benutzt, wenn die Voraussetzungen des § 23 MarkenG nicht vorliegen (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 63 - VW Bulli).
Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht, dass dem Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke auch außerhalb der klassischen "Trittbrettfahrer"-Konstellation die Unlauterkeit immanent ist (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 65 - VW Bulli).
Die Ausnutzung des guten Rufs allein ist noch kein die Unlauterkeit begründender Umstand; es kommt vielmehr auf den konkreten Einzelfall an (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 65 - VW Bulli).
Der Vertrieb von Spielzeug- oder Modellautos, bei denen sich jeglicher Zusammenhang mit der Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig ergibt, ist mit der vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Konstellation des "Trittbrettfahrens" oder des "parasitären Verhaltens" (…vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 41 u. 90 - L'Oréal u. a.) nicht vergleichbar (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 66 - VW Bulli).
Rn. 139 Der Zusammenhang mit der Marke des Kraftfahrzeugherstellers lässt sich beim Modellbau, der sich üblicherweise an reale Vorbilder anlehnt und bei dem Wert auf Originaltreue gelegt wird, nicht vermeiden (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 67 - VW Bulli).
Es geht - wie der Bundesgerichtshof im Revisionsurteil weiter ausgeführt hat - auch nicht darum, dass die Beklagte mit Imitaten in den originären (Kraftfahrzeug-)Markt der Klägerin eindringt (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 67 - VW Bulli).
In diesem Markt ist (auch) die Reputation der Hersteller der Modellautos von Bedeutung, wie der deutliche Hinweis auf die Marke der Beklagten - "Premium ClassiXXs" - auf der Verpackung des von ihr angebotenen Modellautos zeigt (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 67 - VW Bulli).
Denn es geht - wie der Bundesgerichtshof im Revisionsurteil ausgeführt hat - nicht darum, dass die Beklagte mit Imitaten in den originären (Kraftfahrzeug-)Markt der Klägerin eindringt (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 67 - VW Bulli).
In diesem Markt ist (auch) die Reputation der Hersteller der Modellautos von Bedeutung (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 67 - VW Bulli).
Rn. 162 2. Eine nochmalige Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 68 - VW Bulli).
Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH GRUR 2024, 1033 - VW Bulli) berücksichtigt.
- OLG Hamburg, 28.11.2024 - 5 U 112/23
Rotes Kreuz auf weißem Grund - Markenschutz: Grundrechtliche Rechtfertigung der …
Ausreichend ist, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 54 - VW Bulli).Nach § 26 Abs. 2 MarkenG gilt die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 14 - VW Bulli).
Rn. 77 (a) Der relevante Benutzungszeitraum - die letzten fünf Jahre vor Klageerhebung - ist entweder beim Abstellen auf die Einreichung der Klage der Zeitraum 14.11.2017 bis 13.11.2022 oder beim Abstellen auf die Klagezustellung der Zeitraum 07.12.2017 bis 06.12.2022 (vgl. hierzu BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 17 - VW Bulli).
Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 57 - VW Bulli).
Rn. 100 Dem Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke ist außerhalb der klassischen "Trittbrettfahrer"-Konstellation die Unlauterkeit nicht immanent (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 65 - VW Bulli;… anders wohl OLG Köln GRUR-RR 2019, 466 Rn. 27 - Küchenmaschinenrezepte;… Hacker Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 14 Rn. 427).
Es kommt vielmehr auf den konkreten Einzelfall an (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 65 - VW Bulli).
Es bleibt Sache des Tatgerichts zu prüfen, ob durch die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Klagemarke "in unlauterer Weise" ausgenutzt wird (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 65 - VW Bulli).
- BGH, 04.12.2025 - I ZR 219/24
Kein Werktitelschutz für den Namen der Filmfigur "Miss Moneypenny"
Insoweit müssen bei der Beurteilung der Frage einer kennzeichenmäßigen Benutzung die unterschiedlichen Ebenen (Realität/Fiktion) auseinandergehalten werden (zur Frage der markenmäßigen Benutzung vgl. BGH…, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 86/22, GRUR 2023, 808 [juris Rn. 13] = WRP 2023, 715 - DACHSER; Urteil vom 2. Mai 2024 - I ZR 23/23, GRUR 2024, 1033 [juris Rn. 42] = WRP 2024, 957 - VW Bulli).
- OLG Hamburg, 30.04.2025 - 5 U 33/24
Unterlassung des Angebots von Süßwaren mit der Bezeichnung "KAMIN KOHLE"; …
Rn. 128 (bb) Ob der Begriff der Klageerhebung in § 25 Abs. 2 Satz 1 MarkenG die Zustellung der Klage erfordert, wie § 253 Abs. 1 ZPO dies vorschreibt, oder ob die Einreichung der Klageschrift bei Gericht genügt, wie Art. 32 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO) dies vorsieht, kann im Streitfall offenbleiben (offengelassen auch in BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 17 - VW Bulli).Erforderlich ist, dass das Zeichen als Herkunftshinweis für das beworbene Produkt verstanden wird (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 28 - VW Bulli).
Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 32 - VW Bulli).
Rn. 138 (bb) Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG setzt voraus, dass das beanstandete Zeichen markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird, also im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 44 - VW Bulli).
Ob ein Zeichen in diesem Sinn als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden und somit markenmäßig verwendet wird, beurteilt sich aus der Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 44 - VW Bulli).
- OLG Hamburg, 08.05.2025 - 5 U 98/24
Markenrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Bewerbung und des Vertriebs …
Das ist dann der Fall, wenn das Zeichen als Herkunftshinweis für das beworbene Produkt verstanden wird (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 28 - VW Bulli).Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 32 - VW Bulli).
Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG setzt voraus, dass das beanstandete Zeichen markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird, also im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 44 - VW Bulli).
Ob ein Zeichen in diesem Sinn als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden und somit markenmäßig verwendet wird, beurteilt sich aus der Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 44 - VW Bulli).
- OLG Hamburg, 24.10.2024 - 5 U 83/23
MONEYPENNY - Werktitelschutz für "MONEYPENNY"
Ob ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (st. Rspr.; BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 32 - VW Bulli).Es geht um eine Zeichenverwendung, die es ermöglicht, die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 28 - VW Bulli).
- OLG Hamburg, 23.01.2025 - 5 U 100/23
smartBASE
Nach § 26 Abs. 2 MarkenG gilt die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 14 - VW Bulli).Ob der Begriff der Klageerhebung in § 25 Abs. 2 Satz 1 MarkenG die Zustellung der Klage erfordert, wie § 253 Abs. 1 ZPO dies vorschreibt, oder ob die Einreichung der Klageschrift bei Gericht genügt, wie Art. 32 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO) dies vorsieht, kann im Streitfall offenbleiben (vgl. hierzu BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 17 - VW Bulli).
Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 32 - VW Bulli).
Zur Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise ist auf diejenigen Abnehmer abzustellen, die die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nachfragen (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 44 - VW Bulli).
- BPatG, 15.01.2025 - 29 W (pat) 14/21 Rn. 102 Zudem ist der Beschwerdeführer unstreitig in der Spielzeugbranche geschäftlich tätig und die angegriffene Marke beansprucht u. a. Schutz für Waren der Klasse 28. In Bezug auf die in dieser Klasse beanspruchten Spielwaren, insbesondere Modellspielzeug, ist daher eine Verwendung der angegriffenen Marke auch für den eigenen Geschäftsbetrieb denkbar und unternehmerisch sinnvoll, unabhängig von der rechtlichen Frage, inwieweit die Bezeichnung "Testarossa" nach der Rechtsprechung auch unabhängig von der angegriffenen Marke für Modellfahrzeuge genutzt werden könnte (vgl. BGH GRUR 2024, 1033 Rn. - VW Bulli;… GRUR 2023, 808 Rn. 24 ff. - Dachser; GRUR 2010, 726 - Opel-Blitz II).
Zudem zeigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verwendung von Marken(logos) im Bereich der Modell- bzw. Spielzeugbranche, dass die Verwendung bekannter Marken der Autohersteller durch Dritte oftmals gerade nicht als unlauter zu werten ist (vgl. BGH GRUR 2024, 1033 Rn. - VW Bulli;… GRUR 2023, 808 Rn. 24 ff. - Dachser; GRUR 2010, 726 - Opel-Blitz II).
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Thematik (vgl. auch BGH GRUR 2024, 1033 Rn. - VW Bulli;… GRUR 2023, 808 Rn. 24 ff. - Dachser) spricht vielmehr gerade gegen die Bösgläubigkeit der vorliegenden Markenanmeldung, soweit diese Schutz beispielsweise für Modellfahrzeuge beansprucht.
- LG Hamburg, 20.11.2025 - 312 O 269/24
Verwechslungsgefahr zwischen der Wort- und Bildmarke "Safesmart" und den Zeichen …
Rn. 32 Unabhängig davon, ob es für den im Rahmen von § 25 Abs. 2 S. 1 MarkenG maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum auf die Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit der Klage ankommt (offen gelassen von BGH, GRUR 2024, 1033 Rn. 17 - VW Bulli), hat der Kläger keine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke für Alarmgeräte im Sinne der Klassen 09 und 12 dargelegt.Das ist dann der Fall, wenn das Zeichen als Herkunftshinweis für das beworbene Produkt verstanden wird (BGH, GRUR 2024, 1033 Rn. 28 - VW Bulli).
Rn. 34 Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH, GRUR 2024, 1033 Rn. 32 - VW Bulli).
Rn. 43 Eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass das Zeichen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. BGH, GRUR 2024, 1033 Rn. 44 - VW Bulli).
Ob ein Zeichen in diesem Sinn als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden und somit markenmäßig verwendet wird, beurteilt sich aus der Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (BGH, GRUR 2024, 1033 Rn. 44 - VW Bulli).
- OLG Düsseldorf, 19.12.2024 - 20 U 33/24
Smiley-Form bei tiefgekühlten Kartoffelprodukten ist herkunftshinweisend
Allerdings kann eine dreidimensionale Marke unter dem Gesichtspunkt der Mehrfachkennzeichnung auch in Verbindung mit einem Wortbestandteil benutzt werden, ohne dass dies zwangsläufig die Wahrnehmung der Form als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren durch den Verbraucher infrage stellt (BGH GRUR 2024, 1033, Rz 31 - VW Bulli;… vgl. EuGH GRUR-RS 2019, 330 Rz. 47 - Klement/EUIPO). - BGH, 20.11.2025 - I ZB 30/25
H 15/Hecht H 15
- LG Hamburg, 12.03.2026 - 312 O 43/25
Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Benutzung des …
- OLG Hamburg, 20.06.2024 - 5 U 109/22
Schutzfähigkeit der markenmäßigen Verwendung des Zeichens "Omertà"; Nachweis …
- BPatG, 11.08.2026 - 30 W (pat) 48/21
- BPatG, 11.08.2026 - 30 W (pat) 46/21
- BPatG, 25.09.2024 - 26 W (pat) 15/21
- KG, 16.09.2025 - 5 U 63/23
- BPatG, 28.11.2024 - 26 W (pat) 593/20
- LG Hamburg, 17.04.2025 - 327 O 120/23
Verletzung von Markenrechten; Erkennbarkeit eines Zeichens als Herkunftshinweis
- OLG Hamburg, 19.12.2024 - 5 U 15/24
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".