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Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.02.2018

Rechtsprechung
   BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,24340
BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15 (https://dejure.org/2018,24340)
BFH, Entscheidung vom 07.06.2018 - IV R 37/15 (https://dejure.org/2018,24340)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - IV R 37/15 (https://dejure.org/2018,24340)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 1, EStG § ... 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1, EStG § 15 Abs 2, HGB § 255 Abs 1 S 2, FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § 118 Abs 2, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 1, BGB § 133, BGB § 157, BGB § 1090, BBauG § 30 Abs 1, EStG VZ 2007
    Nachträgliche Anschaffungskosten durch Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

  • rechtsinformationen.bund.de

    Nachträgliche Anschaffungskosten durch Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2002, § 255 Abs 1 S 2 HGB, § 48 Abs 1 Nr 1 FGO
    Nachträgliche Anschaffungskosten durch Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 1 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG, § 6 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, § 255 Abs. 1 HGB, § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 158 Abs. 1 BGB, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, § 1090 BGB, § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 4 FGO, § 90 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Behandlung von Aufwendungen zur Beseitigung der dinglichen Belastung eines Grundstücks als nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden; Zulässigkeit der Klage eine zivilrechtlich voll beendeten Personengesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Nachträgliche Anschaffungskosten durch Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung von Aufwendungen zur Beseitigung der dinglichen Belastung eines Grundstücks als nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden

  • datenbank.nwb.de

    Nachträgliche Anschaffungskosten durch Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachträgliche Anschaffungskosten durch eine Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Kosten der Beseitigung von Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks sind nachträgliche Anschaffungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2019, 45
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (23)

  • BFH, 03.08.2005 - I R 36/04

    Anliegerbeiträge für erschlossenes Betriebsgrundstück

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15
    Der handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 2005 I R 36/04, BFHE 211, 112, BStBl II 2006, 369, unter II.4.a).

    Rn. 26 Verändern sich diese Merkmale jedoch und geht dies mit einer wesentlichen Verbesserung des Grund und Bodens und damit auch mit einer Werterhöhung einher, so sind (nachträgliche) Anschaffungskosten anzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2003 IV R 40/02, BFHE 204, 219, BStBl II 2004, 282, unter 2., und in BFHE 211, 112, BStBl II 2006, 369, unter II.4.c).

    Aus Sicht des Bilanzierenden muss dieser Zweck auf die beabsichtigte Funktion und Eigenschaft, also den angestrebten Erfolg und betriebsbereiten Zustand des Wirtschaftsguts als Teil des Betriebsvermögens gerichtet sein (sog. finaler Begriff der Anschaffungskosten, vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, unter A.1., und in BFHE 211, 112, BStBl II 2006, 369, unter II.4.c).

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 62/11

    Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft mit deren Vollbeendigung

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15
    Rn. 18 a) Zwar endet die Befugnis der Personengesellschaft, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO für ihre Gesellschafter Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben, grundsätzlich mit ihrer Vollbeendigung und es lebt die bisher überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der betreffende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft (…vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650; BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, Rz 19, und BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, Rz 12).

    Liegt kein Fall einer Gesamtrechtsnachfolge vor, bei der die Klagebefugnis auf den Rechtsnachfolger übergeht, so gilt die Personengesellschaft trotz einer etwaigen zivilrechtlichen Vollbeendigung so lange als steuerrechtlich existent, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923, und BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, Rz 13).

  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15
    Liegt kein Fall einer Gesamtrechtsnachfolge vor, bei der die Klagebefugnis auf den Rechtsnachfolger übergeht, so gilt die Personengesellschaft trotz einer etwaigen zivilrechtlichen Vollbeendigung so lange als steuerrechtlich existent, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923, und BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, Rz 13).

    Gilt eine Personengesellschaft als steuerrechtlich fortbestehend, weil noch Steuerverfahren anhängig sind, bei denen sie selbst Steuerschuldnerin ist, so steht ihr nach der Rechtsprechung des Senats auch die Klagebefugnis gegen die Gewinnfeststellungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO weiterhin zu (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1923, unter 1.c, …und vom 16. Dezember 2009 IV B 103/07, BFH/NV 2010, 865, unter II.1.).

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 8 K 2129/13

    Kostenbeitrag zur Änderung des Bebauungsplans und Entschädigung für die Löschung …

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2015 8 K 2129/13 aufgehoben.

    das Urteil des FG vom 28. April 2015 8 K 2129/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 28.05.2015 - IV R 3/13

    Steuerliche Behandlung von kundenspezifischen, mit Werkzeugkostenzuschüssen …

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15
    Rn. 36 Diese Auslegung des mit der Q-KG geschlossenen Vertrags vom 28. April 2005 ist für den Senat nicht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, denn sie widerspricht den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- (vgl. dazu die ständige BFH-Rechtsprechung, u.a. Urteile vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BFHE 247, 308, BStBl II 2015, 593, und vom 28. Mai 2015 IV R 3/13, Rz 18).
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 44/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15
    Rn. 36 Diese Auslegung des mit der Q-KG geschlossenen Vertrags vom 28. April 2005 ist für den Senat nicht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, denn sie widerspricht den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- (vgl. dazu die ständige BFH-Rechtsprechung, u.a. Urteile vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BFHE 247, 308, BStBl II 2015, 593, und vom 28. Mai 2015 IV R 3/13, Rz 18).
  • BFH, 15.12.1992 - IX R 323/87

    Anschaffungskosten umfassen Ablösung eines dinglichen Wohnungsrechts

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15
    Rn. 28 cc) Werden Aufwendungen getätigt, um rechtliche Beschränkungen des Eigentumsrechts zu verändern, so werden nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden nach der Rechtsprechung des BFH etwa dann angenommen, wenn ein Steuerpflichtiger zunächst ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes Grundstück erworben hat, dieses Nutzungsrecht später jedoch ablöst und damit die Beschränkung seines Eigentums beseitigt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1982 VIII R 215/78, BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410 - Löschung eines Erbbaurechts;… vom 26. Juni 1991 XI R 4/85, BFH/NV 1991, 681 - entgeltliche Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs durch Miterben, und vom 15. Dezember 1992 IX R 323/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488, unter 2. - Ablösung eines dinglichen Wohnungsrechts).
  • BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger …

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15
    Aus Sicht des Bilanzierenden muss dieser Zweck auf die beabsichtigte Funktion und Eigenschaft, also den angestrebten Erfolg und betriebsbereiten Zustand des Wirtschaftsguts als Teil des Betriebsvermögens gerichtet sein (sog. finaler Begriff der Anschaffungskosten, vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, unter A.1., und in BFHE 211, 112, BStBl II 2006, 369, unter II.4.c).
  • BFH, 26.01.2011 - IX R 24/10

    Zahlungen wegen der Ablösung eines Erbbaurechts als Anschaffungskosten oder als …

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15
    Rn. 33 Entgegen der Ansicht des FG kann aus dem BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 IX R 24/10 keine Abkehr von der o.g. Rechtsprechung zur Bestimmung der nachträglichen Anschaffungskosten abgeleitet werden.
  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 215/78

    Grundstücksbelastung - Anschaffungskosten - Werbungskosten - Befreiung von einer …

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15
    Rn. 28 cc) Werden Aufwendungen getätigt, um rechtliche Beschränkungen des Eigentumsrechts zu verändern, so werden nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden nach der Rechtsprechung des BFH etwa dann angenommen, wenn ein Steuerpflichtiger zunächst ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes Grundstück erworben hat, dieses Nutzungsrecht später jedoch ablöst und damit die Beschränkung seines Eigentums beseitigt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1982 VIII R 215/78, BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410 - Löschung eines Erbbaurechts;… vom 26. Juni 1991 XI R 4/85, BFH/NV 1991, 681 - entgeltliche Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs durch Miterben, und vom 15. Dezember 1992 IX R 323/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488, unter 2. - Ablösung eines dinglichen Wohnungsrechts).
  • BFH, 26.06.1991 - XI R 4/85

    Beurteilung eines Erwerbs eines Einfamilienhauses im Rahmen der …

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene …

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Wegen Konkurs des Bauunternehmers vergebliche Bauaufwendungen als Werbungskosten

  • BFH, 18.08.2010 - X R 30/07

    Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen hinsichtlich …

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 4/10

    Zahlung für die Übernahme einer Zufahrtsbaulast als Anschaffungskosten des Grund …

  • BFH, 12.02.2014 - IV R 22/10

    Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters …

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 87/05

    Umdeutung der namens einer voll beendeten KG erhobenen Klage - Fehlerhafte …

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 25/10

    Prozessuale Rechtsnachfolge der ehemaligen Gesellschafter einer erst im …

  • BFH, 11.12.2003 - IV R 40/02

    Abwasserbaubeiträge als Anschaffungskosten

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 50/08

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 14. 4. 2011 IV R 8/10 - …

  • BFH, 12.01.1995 - IV R 3/93

    Zur Frage von Beiträgen für die erstmalige Herstellung einer weiteren …

  • BFH, 06.07.1989 - IV R 27/87

    Flächenbeitrag in einem Umlegungsverfahren als nachträgliche Anschaffungskosten …

  • BFH, 16.12.2009 - IV B 103/07

    Bilanzänderungsverbot gilt auch für Sonderabschreibung nach Fördergebietsgesetz - …

  • BFH, 03.09.2019 - IX R 8/18

    Privates Veräußerungsgeschäft: Unentgeltlicher Erwerb bei Übertragung ohne …

    Rn. 27 Steht einem Dritten ein dingliches Recht an einem Grundstück zu und löst der Eigentümer das dingliche Recht ab, sind die Ablösezahlungen dann nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB, wenn durch das dingliche Recht die Befugnisse des Eigentümers i.S. von § 903 BGB, wozu u.a. auch das Recht auf Nutzung und Veräußerung des Vermögensgegenstandes zählt, beschränkt waren und der Eigentümer durch die Ablösezahlung die Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse beseitigt und sich die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück verschafft (vgl. BFH-Urteile in BFHE 218, 53, BStBl II 2007, 956, unter II.1. und II.2.b, Rz 11 und 15 betreffend die Abwehr eines Anfechtungsanspruchs; vom 18.11.2014 - IX R 49/13, BFHE 247, 435, BStBl II 2005, 224, unter II.1.a, Rz 13, betreffend einen Vorbehaltsnießbrauch; vom 07.06.2018 - IV R 37/15, BFH/NV 2018, 1082 betreffend eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit;… Schindler in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 6 Rz 41).
  • BFH, 10.12.2019 - IX R 19/19

    (Gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem …

    Mit Urteil vom 07.06.2018 - IV R 37/15 (BFH/NV 2018, 1082) habe der BFH diese Rechtsprechung fortgesetzt und nachträgliche Anschaffungskosten angenommen, wenn Aufwendungen getätigt würden, um rechtliche Beschränkungen des Eigentumsrechts zu verändern.

    Rn. 17 Steht einem Dritten ein dingliches Recht an einem Grundstück zu und löst der Eigentümer das dingliche Recht ab, sind die Ablösezahlungen nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB, wenn durch das dingliche Recht die Befugnisse des Eigentümers i.S. von § 903 BGB, wozu u.a. auch das Recht auf Nutzung und Veräußerung des Vermögensgegenstands zählt, beschränkt waren und der Eigentümer durch die Ablösezahlung die Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse beseitigt und sich die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück verschafft (vgl. BFH-Urteile in BFHE 218, 53, BStBl II 2007, 956, unter II.1. und 2.a, Rz 11 und 15; in BFHE 247, 435, BStBl II 2005, 224, unter II.1.a, Rz 13; in BFH/NV 2018, 1082;… Schindler in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 6 Rz 41).

  • BFH, 20.09.2022 - IX R 9/21

    Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare …

    Rn. 18 Als maßgeblich für die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten hat es der Senat in den genannten Fällen angesehen, dass sowohl vor als auch nach dem Anfall von Aufwendungen zur Ablösung bestehender Nutzungsrechte eine Nutzungsüberlassung durch den Eigentümer stattfand, und zwar vorher zu wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen (insoweit zutreffend: BFH-Urteil vom 07.06.2018 - IV R 37/15, BFH/NV 2018, 1082).

    Rn. 25 5. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht vom Urteil des IV. Senats in BFH/NV 2018, 1082 ab.

    Aber auch die vom IV. Senat getroffene Grundaussage zur steuerrechtlichen Einordnung von Aufwendungen zur Beseitigung von öffentlich-rechtlichen, dinglich gesicherten Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks berührt die Entscheidung des Senats im vorliegenden Streitfall nicht; hiervon geht im Übrigen auch der IV. Senat in seiner Urteilsbegründung aus (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 1082, Rz 34).

  • BFH, 10.02.2022 - IV R 33/18

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung - Aufwendungen für …

    Rn. 40 (1) Die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts erfolgt nach den Definitionen des § 255 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB; diese handelsrechtlichen Begriffe sind auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen (z.B. BFH-Urteile vom 07.06.2018 - IV R 37/15, Rz 23, m.w.N.; vom 27.01.1994 - IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512, unter 1., zu Herstellungskosten).

    Rn. 42 Der Herstellungskostenbegriff wird --ebenso wie der Begriff der Anschaffungskosten (vgl. dazu BFH-Urteile vom 03.08.2005 - I R 36/04, BFHE 211, 112, BStBl II 2006, 369, unter II.4.c; vom 07.06.2018 - IV R 37/15, Rz 29, m.w.N.; vom 22.05.2019 - XI R 44/17, BFHE 265, 124, BStBl II 2020, 44, Rz 19, m.w.N.)-- höchstrichterlich final (zweckgerichtet) ausgelegt (…BFH-Urteil vom 27.06.1990 - I R 18/88, BFH/NV 1991, 34, unter II.2.a).

    Für die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungs-/Herstellungskosten ist ein bloß kausaler oder zeitlicher Zusammenhang nicht ausreichend (z.B. BFH-Urteil vom 07.06.2018 - IV R 37/15, Rz 29, zu Anschaffungskosten).

  • BFH, 02.10.2018 - IV R 24/15

    Aktivierung des bei Veräußerung eines GmbH-Anteils vorbehaltenen …

    Er ist an die Vertragsauslegung des FG nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, denn sie entspricht nicht den Grundsätzen der Auslegung nach §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BFHE 247, 308, BStBl II 2015, 593, und vom 7. Juni 2018 IV R 37/15, Rz 36).
  • FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 2 K 228/19

    Abzugsfähigkeit einer Zahlung zur Ablösung eines Wohnungsrechts als …

    Vielmehr zeige die Entscheidung des BFH vom 7. Juni 2018, IV R 37/15, BFH/NV 2018, 1082, dass auch weiterhin Entschädigungszahlungen für ein dingliches Recht grundsätzlich als Anschaffungskosten anzusehen seien.

    Rn. 28 Steht einem Dritten ein dingliches Recht an einem Grundstück zu und löst der Eigentümer das dingliche Recht ab, sind die Ablösezahlungen nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB, wenn durch das dingliche Recht die Befugnisse des Eigentümers i.S. von § 903 BGB, wozu u.a. auch das Recht auf Nutzung und Veräußerung des Vermögensgegenstandes zählt, beschränkt waren und der Eigentümer durch die Ablösezahlung die Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse beseitigt und sich die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück verschafft (vgl. BFH-Urteile vom 17. April 2007, IX R 56/06, BStBl II 2007, 956; vom 7. Juni 2018, IV R 37/15, BFH/NV 2018, 1082;… Schindler in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 6 Rz 41).

    Es liegt mithin kein Fall vor, in dem die Belastung des Eigentums unverändert fortbesteht und nur die Bedingungen für die Nutzung des Eigentums geändert werden, vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 2018, IV R 37/15, BFH/NV 2018, 1082.

  • FG München, 03.05.2019 - 8 K 933/18

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

    Es bedarf vielmehr auch einer entsprechenden Zweckbestimmung (sog. finaler Anschaffungskostenbegriff; vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 2018 IV R 37/15, BFH/NV 2018, 1082).

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn durch das dingliche Recht die Befugnisse des Eigentümers im Sinne von § 903 BGB, wozu u.a. das Recht auf Nutzung des Vermögensgegenstandes zählt, beschränkt waren und der Eigentümer durch die Ablösezahlung die Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse beseitigt und sich die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück verschafft (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli1 992 IX R 14/89, BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484; vom 15. Dezember 1992 IX R 323/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488; vom 6. Juli 1993 IX R 112/88, BFHE 171, 530, BStBl II 1998, 429; vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772; vom 7. Juni 2018 IV R 37/15, BFH/NV 2018, 1082; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008 I B 219/07, nicht veröffentlicht, zit. nach juris).

  • FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19

    Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3 …

    a) Eine Personengesellschaft ist steuerrechtlich so lange als materiell-rechtlich existent anzusehen, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist (BFH, Urteile vom 7. Juni 2018, IV R 37/15, BFH/NV 2018, 1082;… vom 22. Januar 2015, IV R 62/11, BFH/NV 2015, 995).

    a) Eine Personengesellschaft ist steuerrechtlich so lange als materiell-rechtlich existent anzusehen, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist (BFH, Urteile vom 7. Juni 2018, IV R 37/15, BFH/NV 2018, 1082;… vom 22. Januar 2015, IV R 62/11, BFH/NV 2015, 995).

  • BFH, 20.04.2023 - IV R 20/20

    Gewinnermittlung nach der Tonnage: Ausfall des Gesellschafterdarlehens oder der …

    In diesem Fall steht ihr nach der Rechtsprechung des Senats auch die Klagebefugnis gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO weiterhin zu (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.06.2018 - IV R 37/15, Rz 18, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 3 K 2108/18

    Gewerbliche Einkünfte aus der Überlassung von Domain-Namen - Grenze zur privaten …

    Gilt eine Personengesellschaft als steuerrechtlich fortbestehend, weil noch Steuerverfahren anhängig sind, bei denen sie selbst Steuerschuldnerin ist, so steht ihr auch die Klagebefugnis gegen die Gewinnfeststellungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO weiterhin zu (vgl. BFH-Urteil vom 7.6.2018 IV R 37/15, BFH/NV 2018, 1082, m.w.N.).

    Zwar richtet sich die Klage alleine gegen einen Feststellungsbescheid und nicht wie in dem vom BFH in seinem Urteil vom 7.6.2018 - IV R 37/15 - entschiedenen Fall auch gegen einen Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes.

  • FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11

    Vorliegen eines Gewerbebetriebs beim Bezug von Einkünften aus der Beteiligung an …

  • FG Münster, 03.06.2025 - 13 K 356/23

    Gewinnermittlung: Abgrenzung sofortabzugsfähige Erhaltungsaufwendungen/ …

  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind, …

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und …

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Rechtsprechung
   BFH, 13.02.2018 - IV R 37/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,6060
BFH, 13.02.2018 - IV R 37/15 (https://dejure.org/2018,6060)
BFH, Entscheidung vom 13.02.2018 - IV R 37/15 (https://dejure.org/2018,6060)
BFH, Entscheidung vom 13. Februar 2018 - IV R 37/15 (https://dejure.org/2018,6060)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 43, FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § 48 Abs 1 Nr 5, FGO § 57 Nr 3, FGO § 60 Abs 3 S 1, FGO § 110 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 30
    Begrenzung der Beiladung bei objektiver Klagehäufung - Klagebefugnis im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zur Gewerbesteuer nach Vollbeendigung einer Holding-KG

  • rechtsinformationen.bund.de

    Begrenzung der Beiladung bei objektiver Klagehäufung - Klagebefugnis im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zur Gewerbesteuer nach Vollbeendigung einer Holding-KG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43 FGO, § 48 Abs 1 Nr 1 FGO, § 48 Abs 1 Nr 5 FGO, § 57 Nr 3 FGO, § 60 Abs 3 S 1 FGO
    Begrenzung der Beiladung bei objektiver Klagehäufung - Klagebefugnis im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zur Gewerbesteuer nach Vollbeendigung einer Holding-KG

  • IWW

    § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 48 FGO, § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes, § 40 Abs. 2 FGO, § 10a GewStG, § 43 FGO, § 30 der Abgabenordnung (AO), § 57 Nr. 3 FGO, § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 110 Abs. 1 FGO, § 123 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 123 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 62 Abs. 4 FGO, § 3 Nrn. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, § 62 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der notwendigen Beiladung für einen Teil des Klagegegenstandes bei objektiver Klagehäufung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der notwendigen Beiladung für einen Teil des Klagegegenstandes bei objektiver Klagehäufung

  • datenbank.nwb.de

    Begrenzung der Beiladung bei objektiver Klagehäufung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notwendige Beiladung bei einer objektiven Klagehäufung

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 4, EStG § 6 Abs 1 Nr 2, HGB § 255 Abs 1
    Grundstück, Betriebsausgabe, Nachträgliche Anschaffungskosten, Grundbuch, Bebauungsplan, Entschädigung

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Bebauungsplan; Betriebsausgabe; Entschädigung; Grundbuch; Grundstück; Nachträgliche Anschaffungskosten

  • juris (Verfahrensmitteilung)

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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (14)

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 62/11

    Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft mit deren Vollbeendigung

    Auszug aus BFH, 13.02.2018 - IV R 37/15
    Rn. 22 Für den Gewinnfeststellungsbescheid endet zwar die Befugnis der Personengesellschaft, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO für ihre Gesellschafter Klage zu erheben, grundsätzlich mit ihrer Vollbeendigung und es lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der betreffende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, sowie BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, Rz 19, und BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, Rz 12).

    Liegt kein Fall einer Gesamtrechtsnachfolge vor, bei dem die Klagebefugnis dann auf den Rechtsnachfolger übergeht, so gilt die Personengesellschaft trotz ihrer zivilrechtlichen Vollbeendigung so lange als steuerrechtlich existent, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923, und BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, Rz 13).

  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

    Auszug aus BFH, 13.02.2018 - IV R 37/15
    Liegt kein Fall einer Gesamtrechtsnachfolge vor, bei dem die Klagebefugnis dann auf den Rechtsnachfolger übergeht, so gilt die Personengesellschaft trotz ihrer zivilrechtlichen Vollbeendigung so lange als steuerrechtlich existent, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923, und BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, Rz 13).

    Rn. 24 Gilt die zivilrechtlich vollbeendete Personengesellschaft als steuerrechtlich fortbestehend, weil noch Steuerverfahren anhängig sind, bei denen sie selbst Steuerschuldnerin ist, so steht ihr nach der Rechtsprechung des Senats auch die Klagebefugnis gegen die Gewinnfeststellungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO weiterhin zu (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1923, unter 1.c, …und vom 16. Dezember 2009 IV B 103/07, BFH/NV 2010, 865, unter II.1.).

  • BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10

    Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines …

    Auszug aus BFH, 13.02.2018 - IV R 37/15
    Zwar können Verluste nur insoweit vorgetragen werden, als die Mitunternehmeridentität gewahrt ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 34/10, BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233, Rz 27 f.).
  • BFH, 23.04.2009 - IV R 87/05

    Umdeutung der namens einer voll beendeten KG erhobenen Klage - Fehlerhafte …

    Auszug aus BFH, 13.02.2018 - IV R 37/15
    Rn. 22 Für den Gewinnfeststellungsbescheid endet zwar die Befugnis der Personengesellschaft, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO für ihre Gesellschafter Klage zu erheben, grundsätzlich mit ihrer Vollbeendigung und es lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der betreffende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, sowie BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, Rz 19, und BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, Rz 12).
  • BFH, 13.07.2017 - IV R 34/14

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von …

    Auszug aus BFH, 13.02.2018 - IV R 37/15
    Betrifft der Bescheid Einkünfte im Zusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens, sind die Mitunternehmer persönlich betroffen, in deren Eigentum das betreffende Wirtschaftsgut steht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 2017 IV R 34/14, Rz 16).
  • BFH, 17.10.2013 - IV R 25/10

    Prozessuale Rechtsnachfolge der ehemaligen Gesellschafter einer erst im …

    Auszug aus BFH, 13.02.2018 - IV R 37/15
    Rn. 22 Für den Gewinnfeststellungsbescheid endet zwar die Befugnis der Personengesellschaft, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO für ihre Gesellschafter Klage zu erheben, grundsätzlich mit ihrer Vollbeendigung und es lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der betreffende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, sowie BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, Rz 19, und BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, Rz 12).
  • BFH, 05.02.2002 - VIII R 31/01

    Verpflichtungen des BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des …

    Auszug aus BFH, 13.02.2018 - IV R 37/15
    Die bei der objektiven Klagehäufung äußerlich verbundenen einzelnen Klagebegehren können ein eigenständiges prozessrechtliches Schicksal nehmen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Januar 1975 VIII R 241/72, BFHE 115, 8, BStBl II 1975, 385, und vom 5. Februar 2002 VIII R 31/01, BFHE 198, 101, BStBl II 2002, 464, unter II.B.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 43 FGO Rz 3; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 43 FGO Rz 37).
  • BFH, 06.09.2017 - IV R 1/16

    Fehlendes Feststellungsinteresse der Gesellschafter für eine …

    Auszug aus BFH, 13.02.2018 - IV R 37/15
    Den Gesellschaftern fehlt die Klagebefugnis i.S. des § 40 Abs. 2 FGO, weil deren Rechte durch einen an die Gesellschaft als Steuerschuldner gerichteten Bescheid nicht verletzt sein können (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 6. September 2017 IV R 1/16, Rz 19 ff., m.w.N.).
  • BFH, 20.06.2012 - IV B 147/11

    Offensichtlich unzulässige Klage einer vollbeendeten KG gegen einen …

    Auszug aus BFH, 13.02.2018 - IV R 37/15
    Rn. 21 3. Die Beiladung der Holding-KG ist auch nicht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage entbehrlich (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juni 2012 IV B 147/11, Rz 8).
  • BFH, 30.07.1997 - II R 33/95

    Verbindung mehrerer selbständiger Klageverfahren unterschiedlicher Kläger wegen § …

    Auszug aus BFH, 13.02.2018 - IV R 37/15
    Denn auch die Verbindung von zwei Klageverfahren steht unter dem Vorbehalt, dass das Steuergeheimnis nicht verletzt wird (BFH-Beschluss vom 30. Juli 1997 II R 33/95, BFHE 183, 36, BStBl II 1997, 626).
  • BFH, 30.04.1965 - III 25/65 U

    Umfang der Befugnis des Geschäftsführers einer Kommanditgesellschaft zur …

  • BFH, 16.12.2009 - IV B 103/07

    Bilanzänderungsverbot gilt auch für Sonderabschreibung nach Fördergebietsgesetz - …

  • BSG, 23.01.1980 - 12 RK 53/79

    Zulässigkeit der Beiladung - Objektive Klagenhäufung - Revisionsverfahren

  • BFH, 14.01.1975 - VIII R 241/72

    Investitionszulagen - Verschiedene Wirtschaftsgüter - Saldierung - Gewährung

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 54/16

    Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage

    Rn. 16 2. Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft (z.B. BFH-Beschluss vom 13.02.2018 - IV R 37/15, Rz 22, m.w.N.).
  • BFH, 10.09.2020 - IV R 6/18

    Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids …

    Rn. 20 2. Für einen Gewinnfeststellungsbescheid endet die Befugnis der Personengesellschaft, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO für ihre Gesellschafter Klage zu erheben, grundsätzlich mit ihrer Vollbeendigung und es lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der betreffende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.04.2017 - IV B 75/16, Rz 15, und vom 13.02.2018 - IV R 37/15, Rz 22; BFH-Urteile vom 30.08.2012 - IV R 44/10, Rz 20; vom 20.12.2018 - IV R 2/16, BFHE 264, 102, BStBl II 2019, 526, Rz 14, und vom 28.11.2019 - IV R 54/16, BFHE 266, 250, Rz 16, m.w.N.).
  • FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 2320/15

    Investitionsabzugsbetrag: Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags erhöht …

    Diese Befugnis endet jedoch mit ihrer handelsrechtlichen Vollbeendigung; in diesem Zeitpunkt lebt die bis zur Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 13.02.2018 IV R 37/15, BFH/NV 2018, 539 …und vom 22.01.2015 IV R 62/11, BFH/NV 2015, 995).
  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind, …

    Die bis zu diesem Zeitpunkt überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter lebt ab dem Zeitpunkt der Vollbeendigung der Personengesellschaft wieder auf (…vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. September 2020 IV R 6/18, BFHE 270, 87, BStBl II 2021, 197, Rz. 20 bei juris; BFH-Beschluss vom 13. Februar 2018 IV R 37/15, BFH/NV 2018, 539, Rz 22 bei juris;… BFH-Beschluss vom 26. April 2017 IV B 75/16, BFH/NV 2017, 1056, Rz 15 bei juris).

    Rn. 124 bb) Steht einem Dritten ein dingliches Recht an einem Grundstück zu und löst der Eigentümer das dingliche Recht ab, sind die Ablösezahlungen dann nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB, wenn durch das dingliche Recht die Befugnisse des Eigentümers im Sinne von § 903 BGB beschränkt waren und der Eigentümer durch die Ablösezahlung die Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse beseitigt und sich die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück verschafft (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 2018 IV R 37/15, BFH/NV 2018, 1082, Rz. 28 bei juris, betreffend eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit; BFH-Urteil vom 18. November 2014 IX R 49/13, BFHE 247, 435, BStBl II 2015, 224, Rz 13 bei juris, betreffend einen Vorbehaltsnießbrauch; BFH-Urteil vom 17. April 2007 IX R 56/09, BFHE 218, 53, BStBl II 2007, 956, Rz 11 und 15 bei juris, betreffend die Abwehr eines Anfechtungsanspruchs).

  • BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue …

    Rn. 21 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Personengesellschaft --trotz zivilrechtlicher Vollbeendigung durch Liquidation-- steuerrechtlich solange als existent anzusehen, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist (z.B. BFH-Beschluss vom 13.02.2018 - IV R 37/15, Rz 23, m.w.N.).
  • BFH, 14.01.2026 - I B 21/25

    Zum Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

    Rn. 8 a) Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.02.2018 - IV R 37/15, BFH/NV 2018, 539, Rz 22, m.w.N.; BFH-Urteil vom 28.11.2019 - IV R 54/16, BFHE 266, 250, BStBl II 2023, 447, Rz 16).
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