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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95   

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https://dejure.org/2001,15
BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95 (https://dejure.org/2001,15)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95 (https://dejure.org/2001,15)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 2001 - 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95 (https://dejure.org/2001,15)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • DFR

    Pflegeversicherung III

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 2; ; GG Art. 3; ; GG Art. 6

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Differenzierung der Mitglieder mit Kindern und der Mitglieder ohne Kinder bei der Sozialen Pflegeversicherung - Höhe der Leistungsausgaben für Pflegebedürftige ohne Kinder - Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der ...

  • Deutsche Rentenversicherung
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3, 6; SGB XI §§ 54 ff
    Beitrag zur Pflegeversicherung für kinderbetreuende Mitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Die Sozialversicherung auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden!

  • spiegel.de (Pressebericht, 09.04.2001)

    Ein Segen für die Familie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eltern müssen bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung besser gestellt werden - Gesetzgeber muss neue Regelung schaffen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Pflegeversicherung; Berücksichtigung der Kindererziehung beim Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Höherer Beitragssatz für kinderlose Arbeitnehmer in der Pflegeversicherung

  • kj-online.de PDF, S. 79 (Entscheidungsbesprechung)

    Pflegeversicherung - Grenzen einer ökonomischen Betrachtungsweise (Hermann Ribhegge; Kritische Justiz 2002, 358)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 242
  • NJW 2001, 1712
  • ZIP 2001, 661
  • NZS 2001, 309
  • FamRZ 2001, 605
  • VersR 2001, 916
  • DVBl 2001, 902
  • MedR 2001, 460
 
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Wird zitiert von ... (337)Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Auch habe der Gesetzgeber gegen die ihm im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1) auferlegten Pflichten verstoßen.

    Das habe schon das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1) bestätigt.

    Rn. 25 2. Nach Auffassung des AOK-Bundesverbands sind die Erwägungen des "Trümmerfrauen"-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 1) auf die soziale Pflegeversicherung nicht übertragbar.

    Rn. 39 c) Aus einer Gesamtschau aller gegen die Pflegeversicherung bestehenden Bedenken folge die Grundrechtswidrigkeit der Beitragsregelungen des SGB XI. Diese verstießen bereits gegen den vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1) auferlegten Auftrag zur Verbesserung der finanziellen Situation der Familien.

    Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 87, 1 m.w.N.).

    Insbesondere ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

    Der Staat ist auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, diese Beitragslast auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 97, 332 ).

    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 87, 1 m.w.N.).

    Rn. 48 1. Verheiratete Eltern, die wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder gänzlich oder weitgehend auf Erwerbsarbeit verzichten, erleiden anders als in der durch Lohn- und Beitragsbezogenheit geprägten gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu BVerfGE 87, 1 ) gegenüber kinderlosen Versicherten, die erwerbstätig sind, keine Nachteile bei der Inanspruchnahme der durch die soziale Pflegeversicherung gewährten Leistungen.

    Das allein gebietet es nicht, diese Erziehungsleistung zugunsten der Familien in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Eintritt in den Ruhestand

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. BVerfGE 71, 255 ; stRspr).

    Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 71, 255 ).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    An der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien besteht ein Interesse der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 88, 203 ).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Der Staat ist auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, diese Beitragslast auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 97, 332 ).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Der Staat ist auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, diese Beitragslast auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 97, 332 ).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gegenwärtig rund 87 % der Bevölkerung in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind (siehe näher Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, Umdruck S. 2 ff.) und Kinder als Beitragszahler nicht nur das System der sozialen Pflegeversicherung verlassen, sondern auch von der privaten Pflege-Pflichtversicherung ihrer Eltern zu ihm wechseln werden, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Erziehungsleistung in der sozialen Pflegeversicherung auch in Zukunft nachhaltig zum Tragen und den kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung zugute kommt.
  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei (vgl. BVerfGE 94, 241 ).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber prüfen muss, welche Wege zur Herbeiführung einer verfassungskonformen Rechtslage tragfähig und finanzierbar sind, ist es im vorliegenden Fall geboten, die Weiteranwendung von § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI bis zum 31. Dezember 2004 zuzulassen (vgl. BVerfGE 92, 53 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Damit einhergehende Ungerechtigkeiten geben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber seine Regelungen nicht anhand inzwischen möglicher Erkenntnisse und Erfahrungen überprüft und auf den Versuch einer sachgerechten Lösung verzichtet hat (vgl. BVerfGE 100, 59 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Zinsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 133/67

    Verfassungsmäßigkeit der auf in Deutschland wohnende Kinder beschränkten …

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft …

    Ihr Antrag ist daher entsprechend auszulegen (vgl. BVerfGE 103, 242 ).
  • BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung …

    Rn. 3 Im Juli 2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten als Einzugsstelle unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - zur sPV (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2, im Folgenden: sPV-Urteil) mit Blick auf die Betreuungs- und Erziehungsleistungen für ihre Kinder die beitragsmindernde Berücksichtigung ihres Unterhalts in den oben genannten Versicherungszweigen.

    hilfsweise den Rechtsstreit gemäß Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge zur Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung regelnden Vorschriften (§§ 157, 161 Abs. 1, 162 Nr. 1 SGB VI, §§ 223 Abs. 2, 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie § 241 SGB V und §§ 54 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 1 und 3 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI iVm § 226 SGB V) unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - mit den Grundrechten der Kläger aus den Art. 3, 6, 20 und 28 (Sozialstaatsprinzip) GG vereinbar sind;.

    Sie können sich auf das sPV-Urteil des BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) und den dort enthaltenen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den Gesetzgeber nicht berufen; das Beitragsrecht der GRV ist von der Bindungswirkung dieser Entscheidung (§ 31 BVerfGG) sachlich nicht erfasst (dazu aa).

    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 103, 242, 258 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13 f;… BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 6;… aus späterer Zeit BVerfGE 107, 205, 212 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 RdNr 28; BVerfGE 110, 412, 445).

    Ein "generativer Beitrag" führt allenfalls dann zu einem "Vorteil im Versicherungsfall" für Kinderlose aus der Zahlung der Beiträge nachwachsender Generationen, wenn diese später auch tatsächlich Beiträge erbringen (so das BVerfG im sPV-Urteil: BVerfGE 103, 242, 264 f = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 17 f).

    Der Gesetzgeber hat die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt (hierzu allgemein: BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12; BVerfGK 12, 81, 83 mwN;… Boysen in von Münch/Kunig, GG-Kommentar, 6. Aufl 2012, Art. 3 RdNr 102).

    Rn. 44 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl zB BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12).

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist zu verneinen, wenn ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung fehlt bzw die tatsächlichen Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihre Nichtbeachtung gegen eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise verstößt (BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12).

    Insbesondere ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln oder zum Nachteil der Familie differenzieren, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12;… BVerfGE 87, 1, 37 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 7).

    Rn. 48 Zu den einzelnen seit dem "Trümmerfrauen"-Urteil des BVerfG in Ansehung von Betreuung und Erziehung von Kindern eingeführten Leistungen der GRV wird für den Zeitraum von 1992 bis 2004 im Übrigen ergänzend auf den Bericht der Bundesregierung (Unterrichtung durch die Bundesregierung - Bericht der Bundesregierung zur Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Sozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001 < 1 BvR 1629/94> für andere Zweige der Sozialversicherung vom 4.11.2004, BT-Drucks 15/4375 <im Folgenden: Bericht der Bundesregierung>, S 6 ff) verwiesen.

    Dieser Vorteil soll sich aber in der Erziehungsleistung der Eltern spiegeln, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil - im Vergleich zu Kinderlosen - auf Konsum und Vermögensbildung verzichten (BVerfGE 103, 242, 264 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 17).

    So formuliert das BVerfG ausdrücklich, dass die mit der Erziehungsleistung verbundene Belastung der Eltern, die in deren Erwerbsphase auftritt, auch in diesem Zeitraum auszugleichen ist (BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 22).

    Das allein gebietet es nicht, diese Betreuungs- und Erziehungsleistung zugunsten der Familien in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen (BVerfGE 103, 242, 265 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 18).

    Rn. 66 Im sPV-Urteil hat das BVerfG ausgeführt, es ist entscheidend, dass "der durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachte finanzielle Bedarf überproportional häufig in der Großelterngeneration (60 Jahre und älter) auftritt" (BVerfG, 103, 242, 263 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 16).

    Rn. 68 Der überwiegende Teil der Gesamtkosten (Krankheitskosten) entstand nach den vorstehenden Ausführungen in der Generation der Erwerbstätigen selbst, und nicht - wie vom BVerfG im sPV-Urteil gefordert (BVerfGE 103, 242, 263 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 16 f) - "überproportional" in der Generation der Älteren/Nichterwerbstätigen.

    Das BVerfG verlangt in seinem sPV-Urteil gerade nicht den Ausgleich des Vorteils der Kinderlosen im Versicherungsfall, also des Transfers, den die heutigen Kinder als zukünftige Beitragszahler zugunsten der kinderlosen Versicherten im Rentenalter werden erbringen müssen (aA Estelmann, SGb 2002, 245, 252). Die mit der Betreuungs- und Erziehungsleistung verbundene Belastung der Eltern, die in deren Erwerbsphase auftritt, ist auch in diesem Zeitraum auszugleichen (BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 22). Familienfördernde Elemente im System der GKV sind - zusammengefasst -:.

    Das allein gebietet es nicht, diese Erziehungsleistung zugunsten der Familien in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen (BVerfGE 103, 242, 265 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 18).

    Rn. 79 Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen über den Beitragszuschlag für Kinderlose das sPV-Urteil des BVerfG (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) umgesetzt (…vgl dazu bereits BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2, RdNr 10).

    Rn. 84 Zwar formuliert das BVerfG im sPV-Urteil, dass den Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter erwächst, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichten (BVerfGE 103, 242, 264 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 17 mwN).

    Die hiermit verbundene Belastung der Eltern tritt in deren Erwerbsphase auf und ist deshalb auch in diesem Zeitraum auszugleichen (BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 22 mwN).

    Rn. 93 Das BVerfG hat in seinem sPV-Urteil (BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13) entschieden, dass die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderweitiger Fördernotwendigkeiten steht.

    Konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme und somit auch für die Sozialversicherungszweige lassen sich hieraus - so das BVerfG im sPV-Urteil (BVerfGE 103, 242, 259 f = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13 f) - gerade nicht ableiten.

  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur …

    Die Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose in § 55 Abs. 3 und 4 SGB XI sind in Reaktion auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242) zum 1. Januar 2005 eingeführt (…dazu unten Rn. 67 ff.) und danach mehrfach geändert worden.

    Rn. 67 2. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung geht zurück auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242 ff. - Pflegeversicherungsurteil).

    Bei der Bemessung der dem Gesetzgeber für eine verfassungskonforme Neuregelung gesetzten Frist bis zum 31. Dezember 2004 berücksichtigte das Bundesverfassungsgericht, "dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird" (BVerfGE 103, 242 ).

    Rn. 245 a) Mit dem Pflegeversicherungsurteil war dem Gesetzgeber aufgegeben worden, beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung bei der Bemessung der Beiträge relativ zu entlasten (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    Dies beruhte auf der Erwägung, dass beitragspflichtige Eltern durch ihre Erziehungsleistung in dem als Umlageverfahren organisierten und der Absicherung eines Altersrisikos dienenden System der sozialen Pflegeversicherung neben ihrem die gegenwärtige Funktionsfähigkeit des Umlageverfahrens sichernden monetären Beitrag - anders als Kinderlose - auch einen "generativen Beitrag" (vgl. BVerfGE 103, 242 ) zur Sicherung des Vorhandenseins künftiger Beitragszahler und damit des künftigen Bestands des Umlageverfahrens leisteten, von dem Kinderlose im Falle späterer Pflegebedürftigkeit in gleichem Maße wie Eltern profitierten.

    Die von den Eltern in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht aufzuwendende "Kostenlast der Kindererziehung" (vgl. BVerfGE 103, 242 ) bringe im Verhältnis von Eltern zu Kinderlosen einen ausgleichsbedürftigen Nachteil hervor.

    Rn. 246 Da die mit der Erziehungsleistung verbundene "Kostenlast der Kindererziehung" beziehungsweise der mit der Kindererziehung einhergehende "Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung" (vgl. BVerfGE 103, 242 ) während der Erwerbsphase beitragspflichtiger Eltern auftrete, war dem Gesetzgeber aufgetragen, die Betreuungs- und Erziehungsleistung beitragspflichtiger Eltern im Beitragsrecht auszugleichen.

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht den großen Gestaltungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der gleichheitsgerechten Ausgestaltung des Beitragsrechts verfügt, betont (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    Der Gesetzgeber ist vielmehr in seiner Entscheidung, auf welche Weise er Benachteiligungen von Familien beseitigen und diese fördern will, grundsätzlich frei (vgl. bereits zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfGE 87, 1 ; sowie allgemein BVerfGE 82, 60 ; 103, 242 ; 107, 205 ; 110, 412 ; 112, 50 ; 112, 164 ; 127, 263 ).

    Dieser besteht einerseits aus den tatsächlich aufgewendeten Kindererziehungskosten, insbesondere den erziehungsbedingten Konsumausgaben (nachfolgend auch: Realaufwand), und andererseits aus Opportunitätskosten, also den erziehungsbedingt entgangenen Erwerbs- und Versorgungschancen (vgl. BVerfGE 103, 242 : "Kostenlast der Kindererziehung" beziehungsweise erziehungsbedingter Verzicht "auf Konsum und Vermögensbildung").

    Dies entspricht der Verpflichtung aus dem Pflegeversicherungsurteil, eine Entlastung (bereits) "ab dem ersten Kind" zu schaffen (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    Rn. 275 aa) Ein gewisser Ausgleich besteht allerdings darin, dass die beitragspflichtigen Versicherten mit mehr Kindern bei gleichen Beiträgen, wie sie beitragspflichtige Versicherte mit weniger Kindern leisten, Versicherungsschutz auch für die anderen Familienangehörigen erhalten (vgl. BVerfGE 103, 242 ), so dass beitragspflichtigen Eltern kinderzahlabhängige Vorteile eingeräumt sind, die sich als faktische Beitragsersparnis auch gegenwärtig vorteilhaft auswirken.

    Wirkt sich eine gesetzliche Regelung zum Nachteil der Familie aus, so ist der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ; 111, 176 ; 130, 240 ; 133, 59 ; 151, 101 ).

    Rn. 287 c) Allerdings kommt dem Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, wie ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügendes Beitragsrecht gleichheitsgerecht auszugestalten ist, ein großer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    Rn. 293 aa) Der Gesetzgeber hat mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose die relative Beitragsentlastung beitragspflichtiger Eltern wegen deren erziehungsbedingter Mehrbelastung (vgl. BVerfGE 103, 242 ;… vgl. BTDrucks 15/3671, S. 4) ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer Kinder erwirken wollen.

    Dies entspricht auch dem an den Gesetzgeber gerichteten Auftrag des Pflegeversicherungsurteils (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95, 1 BvR 81/98, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 24941/94, 1 BvR 24/95   

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https://dejure.org/2001,159
BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95, 1 BvR 81/98, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 24941/94, 1 BvR 24/95 (https://dejure.org/2001,159)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95, 1 BvR 81/98, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 24941/94, 1 BvR 24/95 (https://dejure.org/2001,159)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 2001 - 1 BvR 2014/95, 1 BvR 81/98, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 24941/94, 1 BvR 24/95 (https://dejure.org/2001,159)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine

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  • lexetius.com
  • DFR

    Pflegeversicherung I

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - Privatrechtliches Versicherungswesen - Abschluss privater Pflegeversicherungsverträge - Volksversicherung - Sicherung der Pflege hilfsbedürftiger Menschen - Allgemeine Handlungsfreiheit - Verfassungsgemäßer Eingriff in ...

  • RA Kotz

    Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden!

  • rechtsportal.de

    GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; SGB XI
    Pflicht zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Die Sozialversicherung auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Beiträge von Eltern für Pflegeversicherung sind zu hoch // Auch Renten- und Krankenkassenbeiträge müssen auf Prüfstand

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Pflegeversicherung; Versicherungspflicht privat Krankenversicherter

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 197
  • NJW 2001, 1709
  • NZS 2001, 309 (Ls.)
  • FamRZ 2001, 614 (Ls.)
  • VersR 2001, 627
  • DVBl 2001, 906
  • MedR 2001, 460
 
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Wird zitiert von ... (108)Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.01.1976 - 1 BvL 4/72

    Gebäudeversicherungsmonopol

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Dem Bund fehlte die Gesetzgebungszuständigkeit allerdings in solchen Fällen, in denen frühere landesrechtliche Versicherungsmonopole auf der Grundlage eines gesetzlichen Versicherungszwangs Versicherungsschutz in den Formen des öffentlichen Rechts begründet hatten (vgl. BVerfGE 41, 205 ).

    Die Anordnung einer Versicherungspflicht durch den Bundesgesetzgeber kann auf die Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützt werden (vgl. BVerfGE 41, 205 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Für die Schaffung der sozialen Pflegeversicherung als eines neuen Zweigs der Sozialversicherung kann sich der Bund auf seine Kompetenz zur Regelung der Sozialversicherung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG berufen (vgl. BVerfGE 11, 105 ; 63, 1 ; 75, 108 ; 87, 1 ).

    Ebenso wie die Kompetenz "Sozialversicherung" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (vgl. BVerfGE 75, 108 ) ist auch die Kompetenznorm "privatrechtliches Versicherungswesen" Entwicklungen nicht von vornherein verschlossen.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Jedenfalls kann sich der Bundesgesetzgeber auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG stützen, wenn sich seine Regelungen auf Versicherungsunternehmen beziehen, die in Wettbewerb mit anderen durch privatrechtliche Verträge Risiken versichern, die Prämien grundsätzlich am individuellen Risiko und nicht am Erwerbseinkommen des Versicherungsnehmers orientieren und die vertraglich zugesagten Leistungen im Versicherungsfall aufgrund eines kapitalgedeckten Finanzierungssystems erbringen (vgl. auch BVerfGE 76, 256 ).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Das mangelnde Interesse an einer freiwilligen Eigenvorsorge war schließlich auch deshalb ein nachvollziehbarer Grund für gesetzgeberische Maßnahmen, weil wegen der gesellschaftlichen Gegebenheiten und Entwicklungen mit der unentgeltlichen Pflege durch Dritte, insbesondere durch Ehepartner oder Kinder, nicht allgemein gerechnet werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, Umdruck S. 32 ff.).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98

    Pflegeversicherung II

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Rn. 93 Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Regelungen auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber einzelne Gruppen ausnahmsweise nicht der Versicherungspflicht unterwirft (siehe auch dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 -, Umdruck S. 18 ff.).
  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Soweit der durch die Pflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfsbedarf finanzielle Aufwendungen notwendig macht, ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 48, 227 ; 52, 264 ), die im Grundsatz alle Bürger als Volksversicherung erfasst.
  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Soweit der durch die Pflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfsbedarf finanzielle Aufwendungen notwendig macht, ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 48, 227 ; 52, 264 ), die im Grundsatz alle Bürger als Volksversicherung erfasst.
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 5/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der gesetzlichen Regelung der …

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Soweit der durch die Pflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfsbedarf finanzielle Aufwendungen notwendig macht, ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 48, 227 ; 52, 264 ), die im Grundsatz alle Bürger als Volksversicherung erfasst.
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Für die Schaffung der sozialen Pflegeversicherung als eines neuen Zweigs der Sozialversicherung kann sich der Bund auf seine Kompetenz zur Regelung der Sozialversicherung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG berufen (vgl. BVerfGE 11, 105 ; 63, 1 ; 75, 108 ; 87, 1 ).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    In den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, der die Vertragsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 95, 267 ; stRspr), wird eingegriffen, wenn der Gesetzgeber Personen - wie hier die Beschwerdeführerin - zum Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages zur finanziellen Absicherung des Pflegerisikos verpflichtet.
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom …

    Rn. 55 Solche additiven Kompetenzbegründungen sind verfassungsrechtlich unproblematisch, wenn sie denselben Kompetenzträger berechtigen (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 136, 194 ; 138, 261 ).

    Der Bund kann eine Gesetzgebungszuständigkeit deshalb aus mehreren Gegenständen eines Kompetenzkatalogs herleiten und unterschiedliche Gesetzgebungstypen und -titel kombinieren (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 138, 261 ).

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im …

    Sind Teilregelungen eines Gesetzes hingegen kompetenzrechtlich eigenständig zu beurteilen oder ist das Gesetz nach seinem objektiven Regelungsgehalt auf mehrere gleichrangige Zwecke ausgerichtet, kann es mehreren Kompetenztiteln zuzuordnen sein (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 136, 194 ; 138, 261 ).
  • BSG, 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Alleingesellschafter und …

    Die Versicherungspflicht der gesetzlichen Sozialversicherung verstößt grundsätzlich auch weder gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG; vgl hierzu zB BVerfG Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 2014/95 - BVerfGE 103, 197) noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 1776/97 - BVerfGK 4, 46) oder die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95   

Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com
  • DFR

    Pflegeversicherung IV

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Soziale Pflegeversicherung - Beitritt - Wahlrecht für privat krankenversicherte Personen - Private Pflegeversicherung - Beitragsbemessung - Kindererziehung - Kinderbetreuung - Berücksichtigung bei der Prämiengestaltung

  • rechtsportal.de

    SGB XI § 110
    Beitritt zur sozialen Pflegeversicherung durch privat krankenversicherte Personen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Die Sozialversicherung auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden!

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Bald niedrigere Pflegeversicherungsbeiträge für Eltern mit Kindern?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 271
  • NJW 2001, 1707
  • NZS 2001, 314 (Ls.)
  • FamRZ 2001, 610
  • VersR 2001, 623
  • DVBl 2001, 937 (Ls.)
  • MedR 2001, 460
 
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Wird zitiert von ... (93)Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
    Rn. 69 1. Art. 6 Abs. 1 GG, der den Staat zum besonderen Schutz der Familie verpflichtet, gebietet für sich allein nicht, dass der Gesetzgeber Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen in der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, Umdruck S. 25 f.).

    Tragen auch in der privaten Pflegeversicherung Versicherungsnehmer mit Kindern zusätzlich zu ihrem Geldbeitrag einen erheblichen generativen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Versicherungssystems bei, ist es - ebenso wie in der sozialen Pflegeversicherung (siehe Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, Umdruck S. 33 ff.) - mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn dieser Beitrag bei der Prämienfestsetzung unberücksichtigt bleibt.

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
    Dieses Risiko ist trotz der in § 110 SGB XI enthaltenen gesetzlichen Vorgaben für die Prämiengestaltung wesentlich durch das Lebensalter des Versicherungsnehmers bestimmt (siehe zu den Einzelheiten Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, Umdruck S. 34 f.).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2014/95 mit Urteil vom gleichen Tage entschieden (Umdruck S. 35 ff.).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
    Zwar entfaltet die Förderverpflichtung des Art. 6 Abs. 1 GG Wirkung für die gesamte Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; stRspr) und somit auch für das Gebiet des Privatversicherungsrechts.
  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
    Damit sollen diejenigen in den für die soziale Pflegeversicherung charakteristischen solidarischen Ausgleich einbezogen werden, für die der Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit auch bei der Begründung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich ist (vgl. dazu BVerfG, NJW 2000, 2730 ).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
    Eine unechte Rückwirkung, die am Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes des Art. 20 Abs. 3 GG zu messen wäre (vgl. BVerfGE 96, 330 ; 101, 239 ; stRspr), liegt in dieser Anknüpfung aber nicht.
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
    Es ist ihm zwar verwehrt zu generalisieren, wenn dies zu vermeidbaren Härten führt (vgl. BVerfGE 100, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten - hier die Versicherungsnehmer in der privaten Pflege-Pflichtversicherung - im Vergleich zu anderen Normadressaten - den Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung - anders und nachteilig behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 104 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
    Eine unechte Rückwirkung, die am Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes des Art. 20 Abs. 3 GG zu messen wäre (vgl. BVerfGE 96, 330 ; 101, 239 ; stRspr), liegt in dieser Anknüpfung aber nicht.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,302
BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98 (https://dejure.org/2001,302)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 BvR 81/98 (https://dejure.org/2001,302)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com
  • DFR

    Pflegeversicherung II

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nomos.de PDF, S. 22 (Kurzinformation)

    Teile der Pflegeversicherung verfassungswidrig

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Die Sozialversicherung auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden!

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Pflegeversicherung; Beitrittsrecht nicht krankenversicherter Personen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 225
  • NJW 2001, 1716
  • NZS 2001, 314
  • FamRZ 2001, 614 (Ls.)
  • VersR 2001, 920
  • DVBl 2001, 910
  • MedR 2001, 460
 
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Wird zitiert von ... (49)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98
    Beide Versicherungsformen stellen zusammen die gesetzliche Pflegeversicherung dar (vgl. nher Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, Umdruck S. 2ff.).

    Rn. 31 a) Verfassungsrechtlich bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber bei der Verwirklichung seines Zieles, grundstzlich die gesamte Bevlkerung gegen das Risiko der Pflegebedrftigkeit abzusichern und in diesem Sinne eine "Volksversicherung" zu schaffen, die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung an das Bestehen eines gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutzes geknpft hat (vgl. nher Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, Umdruck S. 10ff.).

  • BSG, 06.11.1997 - 12 RP 1/96

    Ausschluß weder gesetzlich noch privat Krankenversicherter von der sozialen …

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98
    gegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 1997 - 12 RP 1/96 -, b) das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. August 1996 - L 5 P 1/96 -, c) das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 22. Mrz 1996 - S 2 P 4/95 -, d) den Widerspruchsbescheid der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 1995, e) den Bescheid der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz vom 23. November 1994, 2. mittelbar.

    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 1997 - 12 RP 1/96 -, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. August 1996 - L 5 P 1/96 -, das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 22. Mrz 1996 - S 2 P 4/95 - und die Bescheide der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz vom 23. November 1994 und vom 23. Mai 1995 verletzen den Beschwerdefhrer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 01.08.1996 - L 5 P 1/96
    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98
    gegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 1997 - 12 RP 1/96 -, b) das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. August 1996 - L 5 P 1/96 -, c) das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 22. Mrz 1996 - S 2 P 4/95 -, d) den Widerspruchsbescheid der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 1995, e) den Bescheid der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz vom 23. November 1994, 2. mittelbar.

    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 1997 - 12 RP 1/96 -, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. August 1996 - L 5 P 1/96 -, das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 22. Mrz 1996 - S 2 P 4/95 - und die Bescheide der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz vom 23. November 1994 und vom 23. Mai 1995 verletzen den Beschwerdefhrer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98
    Es verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen knnten (vgl. BVerfGE 100, 59 ; stRspr).
  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98
    Dies setzt aber voraus, dass bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstehen wrden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden knnten (vgl. BVerfGE 100, 195 ).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für …

    Föderal unterschiedliche oder auch konkurrierende Lösungswege sind zudem im Bundesstaat angelegt (vgl. zu Art. 3 GG BVerfGE 103, 225 ; 114, 371 ; für das unionsrechtliche Kohärenzgebot vgl. EuGH…, Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 33 ff.).
  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kann die bei der typisierenden Regelung auftretenden Ungleichbehandlungen dabei nur dann rechtfertigen, wenn bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstehen würden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten (vgl. BVerfGE 100, 195 ; 103, 225 ).
  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

    cc) Der existentielle Charakter der Risiken wird in den Urteilen des BVerfG zur Pflegeversicherung betont (vom 3. April 2001 1 BvR 81/98, BVerfGE 103, 225, 235, 240; vom 3. April 2001 1 BvR 2014/95, BVerfGE 103, 197, 217, 223).

    Die Pflegeversicherung ist ebenso wie die Krankenversicherung Teil einer existenziellen Vorsorge (von Eichborn, DStR 2003, 1515, 1516) und gehört dem Grunde nach zur existentiellen Mindestvorsorge (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 103, 225: "Versicherung, die ein existenzielles Risiko absichern soll", wobei "Schutzbedarf bei allen besteht").

    Selbst wenn --auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG in diesem Normenkontrollverfahren-- der Gesetzgeber nicht verpflichtet sein sollte, die Rechtslage bezogen auf das Streitjahr rückwirkend zu bereinigen, führt dies nicht dazu, dass die Vorlage deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig wäre (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618; BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 51, 62; in BVerfGE 87, 153, 180; in BVerfGE 93, 121, 131; in BVerfGE 103, 225; in BVerfGE 103, 242).

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Rechtsprechung
   BayObLG, 28.03.2001 - 3Z BR 71/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4485
BayObLG, 28.03.2001 - 3Z BR 71/01 (https://dejure.org/2001,4485)
BayObLG, Entscheidung vom 28.03.2001 - 3Z BR 71/01 (https://dejure.org/2001,4485)
BayObLG, Entscheidung vom 28. März 2001 - 3Z BR 71/01 (https://dejure.org/2001,4485)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 1896; ; FGG § 15; ; FGG § 68b

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sachverständigengutachten in Betreuungssachen, Anforderungen und Würdigung

  • rechtsportal.de

    BGB § 1896; FGG §§ 15, 68b
    Beweiswürdigung eines Sachverständigengutachtens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsbeschwerde; Gutachten; Ärztliche Bescheinigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1403
  • MedR 2001, 460
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 22.07.1993 - 3Z BR 83/93

    Trunksucht; Rauschgiftsucht; Betreuung; Anforderungen; Sachverständigengutachten; …

    Auszug aus BayObLG, 28.03.2001 - 3Z BR 71/01
    Alkoholismus allein ist kein geistiges Gebrechen im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB und rechtfertigt für sich allein noch nicht die Bestellung eines Betreuers (BayObLG FamRZ 1993, 1489/1490).

    Er ist vielmehr zur kritischen Würdigung verpflichtet (BayObLG BtPrax 1993, 208/209;… Keidel/Schmidt § 15 Rn. 65).

  • BayObLG, 26.08.1986 - BReg. 3 Z 119/86

    Zwangspflegschaft; Geschäftsunfähigkeit; Aufrechterhaltung; Anordnung

    Auszug aus BayObLG, 28.03.2001 - 3Z BR 71/01
    Anders als bei einer ärztlichen Bescheinigung, die ohne nachprüfbare Begründung lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergibt, müssen die Ausführungen des Sachverständigen so gehalten sein, daß sie eine verantwortliche richterliche Überprüfung auf ihre wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit zulassen (BayObLGZ 1986, 338/340; KG FamRZ 1995, 1379/1380;… Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 68b Rn. 5).

    Nur aufgrund einer solchen Überprüfung ist das Gericht sodann imstande, sich, wie geboten, ein eigenes Bild von der Richtigkeit der durch den Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu machen (BayObLGZ 1981, 306/308; 1986, 338/340).

  • KG, 10.12.1994 - 1 W 6687/94

    Anordnung; Betreuung; Gericht; Gutachten; Sachverständiger; Befund; Untersuchung; …

    Auszug aus BayObLG, 28.03.2001 - 3Z BR 71/01
    Anders als bei einer ärztlichen Bescheinigung, die ohne nachprüfbare Begründung lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergibt, müssen die Ausführungen des Sachverständigen so gehalten sein, daß sie eine verantwortliche richterliche Überprüfung auf ihre wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit zulassen (BayObLGZ 1986, 338/340; KG FamRZ 1995, 1379/1380;… Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 68b Rn. 5).
  • BayObLG, 11.09.1981 - BReg. 3 Z 65/81
    Auszug aus BayObLG, 28.03.2001 - 3Z BR 71/01
    Nur aufgrund einer solchen Überprüfung ist das Gericht sodann imstande, sich, wie geboten, ein eigenes Bild von der Richtigkeit der durch den Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu machen (BayObLGZ 1981, 306/308; 1986, 338/340).
  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 256/10

    Betreuungsverfahren: Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens

    Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann (BayObLG FamRZ 2001, 1403, 1404;… MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 280 FamFG Rn. 18).

    Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (BayObLG FamRZ 2001, 1403, 1404).

  • BGH, 22.08.2012 - XII ZB 141/12

    Betreuungsverfahren: Fehlende Information über Anwaltszwang in der …

    Die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens lässt eine solche Würdigung regelmäßig vermissen (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1403, 1404).
  • VG Schleswig, 01.12.2016 - 1 A 24/14

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer einstweiligen Unterbringungsverfügung

    Jedoch müssen die Ausführungen des Sachverständigen so gehalten sein, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann (…BGH, Beschl. v. 19.01.2011 - XII ZB 256/10 -, juris Rn. 12; BayObLG, Beschl. v. 28.03.2001 - 3Z BR 71/01 -, juris Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2007 - 20 W 331/07

    Betreuung: Einholung eines Sachverständigengutachtens über Betreuungsbedarf durch …

    Dabei muss das Gutachten inhaltlich so ausgestaltet sein, dass es dem Richter eine eigenverantwortliche Überprüfung auf seine wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit ermöglicht (vgl. hierzu BayObLG BtPrax 2001, 166; KG FamRZ 1995, 1379; OLG Köln FamRZ 1995, 1379;… Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 68 b Rn. 6).
  • OLG Zweibrücken, 18.02.2005 - 3 W 17/05

    Betreuungsverfahren: Gerichtliche Feststellung der Erfahrung des …

    Danach müssen die Ausführungen des Sachverständigen so gehalten sein, dass sie eine verantwortliche richterliche Prüfung auf ihre wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit zulassen (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1403; KG FamRZ 1995, 1379; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1224, jeweils zitiert nach juris;… Keidel/Kayser aaO § 68b Rdnr. 6).
  • BayObLG, 24.11.2004 - 3Z BR 227/04

    Vormundschaftsgerichtliche Entscheidung über Fortbestand laufender Betreuung mit …

    Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 23.7.2004, die auf das Ersuchen des Vormundschaftsgerichts, ein Attest zu erstellen, abgegeben wurde, kann schon deshalb nicht als Sachverständigengutachten in diesem Sinne angesehen werden, weil die zu fordernde Erfahrung des erstellenden Arztes (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 494/495; zum Inhalt vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1403/1404) jedenfalls nach Aktenlage nicht festgestellt werden kann.
  • AG Frankfurt/Main, 11.05.2015 - 49 XVII 3413/14

    Allein die Tatsache, dass eine Krankheit in den ICD-10-Normen aufgeführt ist, …

    Hinzukommen muss vielmehr eine hieraus direkt resultierende psychische Erkrankung in Form von hirnorganischen Abbauprozessen (z.B. BayObLG, FamRZ 2001, 1403; AG Bad Iburg, BtPrax 2004, 206).
  • BayObLG, 28.12.2001 - 3Z BR 307/01

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Kenntnisnahme und Berücksichtigung von …

    Dieser darf allerdings das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens nicht kritiklos übernehmen, sondern ist zu einer kritischen Würdigung verpflichtet (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1403/1404).
  • VG Wiesbaden, 20.08.2013 - 28 K 360/13

    Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der …

    Die Alkoholsucht muss vielmehr entweder in ursächlichem Zusammenhang mit einer geistigen Behinderung stehen oder es muss ein darauf zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sein, der bereits die Annahme einer psychischen Krankheit erlaubt (z.B. bei bereits eingetretener hirnorganischer Schädigung; BayObLG, Beschluss vom 28.03.2001 - 3 Z BR 71/01 - AG Neuruppin, Beschluss vom 22.06.2005 - 23 XVII 159/04 -, jeweils zitiert nach Juris).
  • BayObLG, 13.02.2002 - 3Z BR 29/02

    Beschwerdefrist bei Anordnung des Einwilligungsvorbehalts - Voraussetzungen der …

    Dieser darf allerdings das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens nicht kritiklos übernehmen, sondern ist zu einer kritischen Würdigung verpflichtet (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1403/1404).
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