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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.06.2016

Rechtsprechung
   BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,7334
BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15 (https://dejure.org/2016,7334)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2016 - III ZR 267/15 (https://dejure.org/2016,7334)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2016 - III ZR 267/15 (https://dejure.org/2016,7334)
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Volltextveröffentlichungen (14)

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  • lexetius.com

    BGB §§ 414, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2; SGB X § 45 Abs. 2, 4; SGB XII §§ 53 ff, 75 Abs. 1, 3

  • openjur.de
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    Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers: Privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Drittwirkung zugunsten des Leistungserbringers; Bindungswirkung; Rechtsfolgen der Rücknahme des Bewilligungsbescheides

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 414 BGB, § 812 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB, § 31 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 44 SGB 10
    Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers: Privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Drittwirkung zugunsten des Leistungserbringers; Bindungswirkung; Rechtsfolgen der Rücknahme des Bewilligungsbescheides

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme des Trägers einer Förderschule auf Erstattung der im Zusammenhang mit der teilstationären Betreuung eines mehrfach behinderten Kindes entstandenen Kosten; Bindung des Sozialhilfeträgers an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis gegenüber dem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme des Trägers einer Förderschule auf Erstattung der im Zusammenhang mit der teilstationären Betreuung eines mehrfach behinderten Kindes entstandenen Kosten; Bindung des Sozialhilfeträgers an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis gegenüber dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bewilligungsbescheid aufgehoben: Übernommene Schulgebühren sind zurückzuerstatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers - und die Aufhebung des Bewilligungsbescheides

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 209, 316
  • NJW 2016, 2734
  • MDR 2016, 872
  • FamRZ 2016, 977
  • VersR 2017, 1157
  • DÖV 2016, 740
 
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Wird zitiert von ... (47)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14

    Kostenübernahmebescheid des Sozialhilfeträgers bezüglich der dem …

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15
    Wird der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 2, 4 SGB X), sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 7. Mai 2015, III ZR 304/14, BGHZ 205, 260).

    Im Rahmen des Grundverhältnisses stehen dem Sozialhilfeempfänger keine Primäransprüche auf Zahlung entstehender oder entstandener Kosten an sich selbst zu; er kann vom Sozialhilfeträger ausschließlich die Übernahme dieser Kosten in Form der Zahlung an den Leistungserbringer verlangen (Anspruch auf Sachleistungsverschaffung; Senatsurteil vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 Rn. 21;… Jaritz/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 SGB XII Rn. 32, 38; Eicher, SGb 2013, 127, 128).

    Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis - durch Vergütungsübernahme - decken muss (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 22;… Jaritz/Eicher aaO Rn. 34;… Eicher aaO).

    Rn. 18 cc) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungserbringern und den Sozialhilfeträgern werden in ihrem Rahmen durch die öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII (öffentlich-rechtliches Sachleistungsverschaffungsverhältnis; Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 23;… Jaritz/Eicher aaO Rn. 36;… Eicher aaO) bestimmt.

    Zugleich modifizieren die Vereinbarungen das Grundverhältnis und beeinflussen ("überlagern") das Erfüllungsverhältnis (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 23, 26;… Jaritz/Eicher aaO Rn. 36, 40).

    Dementsprechend handelt es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers) nach § 31 SGB X (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 24;… s. auch BSGE 102, 1 Rn. 22 ff;… BSG, BeckRS 2014, 68095 Rn. 7 und NVwZ 2015, 501 Rn. 14; LSG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 18. Februar 2011 - L 1 SO 33/09, BeckRS 2011, 69866 = juris Rn. 26; Bayerisches LSG…, Beschluss vom 26. November 2012 - L 18 SO 173/12 B, BeckRS 2013, 68424 = juris Rn. 15 ff;… Jaritz/Eicher aaO Rn. 42, 46).

    Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem gegenüber dem Hilfsbedürftigen ergehenden Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist, an die Seite des Sozialhilfeempfängers (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO).

    Denn ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (…Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 14 und vom 7. Mai 2015 aaO; BGH…, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 23;… Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 - III ZB 19/08, WM 2008, 2153 Rn. 15 und III ZB 50/08, BeckRS 2008, 21300 Rn. 16).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe - …

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15
    Rn. 15 a) Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der sozialen Dienste und Einrichtungen (§ 75 Abs. 1 SGB XII) durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen und unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten (Hilfeempfänger) und dem Leistungserbringer (Dienst, Einrichtung) beschreibt (grundlegend BSGE 102, 1 Rn. 15 ff).

    Dadurch wird den Hilfeempfängern die Sozialleistung verschafft (…Senat aaO; BSGE 102, 1 Rn. 17).

    Dementsprechend handelt es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers) nach § 31 SGB X (…Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 24; s. auch BSGE 102, 1 Rn. 22 ff;… BSG, BeckRS 2014, 68095 Rn. 7 und NVwZ 2015, 501 Rn. 14; LSG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 18. Februar 2011 - L 1 SO 33/09, BeckRS 2011, 69866 = juris Rn. 26; Bayerisches LSG…, Beschluss vom 26. November 2012 - L 18 SO 173/12 B, BeckRS 2013, 68424 = juris Rn. 15 ff;… Jaritz/Eicher aaO Rn. 42, 46).

  • BGH, 22.12.2011 - VII ZR 7/11

    Gewährleistung beim Pferdekauf: Schadensersatzhaftung von Tierarzt und Verkäufer …

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15
    Insoweit wird ein inhaltsgleiches Gläubigerinteresse befriedigt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 7/11, NJW 2012, 1071 Rn. 18;… Palandt/Grüneberg aaO § 421 Rn. 7 mwN).
  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes …

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15
    Das gesetzliche Regelungskonzept geht somit davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm (im Rahmen seiner Sachleistungsverschaffungspflicht/Gewährleistungsverantwortung) obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet (BSG, NVwZ-RR 2015, 501 Rn. 14;… vgl. auch BSGE aaO Rn. 19 f).
  • BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verweisungsbeschluss - Klage eines …

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15
    Dementsprechend handelt es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers) nach § 31 SGB X (…Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 24;… s. auch BSGE 102, 1 Rn. 22 ff; BSG, BeckRS 2014, 68095 Rn. 7 und NVwZ 2015, 501 Rn. 14; LSG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 18. Februar 2011 - L 1 SO 33/09, BeckRS 2011, 69866 = juris Rn. 26; Bayerisches LSG…, Beschluss vom 26. November 2012 - L 18 SO 173/12 B, BeckRS 2013, 68424 = juris Rn. 15 ff;… Jaritz/Eicher aaO Rn. 42, 46).
  • BGH, 16.10.2007 - XI ZR 132/06

    Anwendung des VerbrKrG auf einen privatrechtlichen Schuldbeitritt zu einem …

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15
    Denn ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (…Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 14 …und vom 7. Mai 2015 aaO; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 23;… Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 - III ZB 19/08, WM 2008, 2153 Rn. 15 und III ZB 50/08, BeckRS 2008, 21300 Rn. 16).
  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 279/07

    Pflichten der Bewilligungsbehörde einer Beihilfe gegenüber dem Sicherungsgeber

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15
    Denn ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 14 …und vom 7. Mai 2015 aaO; BGH…, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 23;… Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 - III ZB 19/08, WM 2008, 2153 Rn. 15 und III ZB 50/08, BeckRS 2008, 21300 Rn. 16).
  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 60/89

    Erstattung von Urteilsleistungen

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15
    Der Bescheid ist zudem unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung ergangen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89, juris Rn. 29 f;… KassKomm/Steinwedel, SGB X, 88. EL Dezember 2015, § 50 Rn. 39;… Keller in Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 22, 49).
  • BGH, 17.09.2008 - III ZB 19/08

    Rechtsweg für eine Klage aufgrund einer Haftungserklärung für den …

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15
    Denn ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (…Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 14 …und vom 7. Mai 2015 aaO; BGH…, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 23; Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 - III ZB 19/08, WM 2008, 2153 Rn. 15 und III ZB 50/08, BeckRS 2008, 21300 Rn. 16).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - L 1 SO 33/09

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Übernahme ungedeckter Heimkosten - Umfang der …

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15
    Dementsprechend handelt es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers) nach § 31 SGB X (…Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 24;… s. auch BSGE 102, 1 Rn. 22 ff;… BSG, BeckRS 2014, 68095 Rn. 7 und NVwZ 2015, 501 Rn. 14; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2011 - L 1 SO 33/09, BeckRS 2011, 69866 = juris Rn. 26; Bayerisches LSG…, Beschluss vom 26. November 2012 - L 18 SO 173/12 B, BeckRS 2013, 68424 = juris Rn. 15 ff;… Jaritz/Eicher aaO Rn. 42, 46).
  • BGH, 17.09.2008 - III ZB 50/08

    Rechtsweg für eine Klage aufgrund einer Haftungserklärung für den …

  • LSG Bayern, 26.11.2012 - L 18 SO 173/12

    Gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs 2 Satz 1 GVG ist die Beschwerde …

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - …

    Es bedarf vielmehr (nur) noch der Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung (Schuldbeitritt), der im Verhältnis aller an der Leistungsverschaffung Beteiligten einen Rechtsgrund für die Zahlung schafft (vgl auch Bundesgerichtshof <BGH>, Urteil vom 31.3.2016 - III ZR 267/15).
  • BGH, 11.04.2019 - III ZR 4/18

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Leistungserbringer im …

    Zum Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB gegenüber dem Leistungserbringer im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses bei Rücknahme eines vorläufigen Bewilligungsbescheids (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316).

    Rn. 7 Erstmals mit Schreiben vom 25. Juli 2016 - nach dem Urteil des Senats vom 31. März 2016 (III ZR 267/15, BGHZ 209, 316) zum Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers aus § 812 BGB gegenüber dem Leistungserbringer bei Rücknahme des Bewilligungsbescheids für die Vergangenheit - forderte der Kläger den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zur Zahlung von 124.370,93 EUR auf.

    Da dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei, seien bereits geleistete Zahlungen des Klägers nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen (Hinweis auf Senat, Urteil vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 Rn. 25).

    Im Rahmen dieses Grundverhältnisses hat der Sozialhilfeempfänger keine Primäransprüche auf Zahlung entstehender oder entstandener Kosten an sich selbst; er kann vom Sozialhilfeträger, der durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) entscheidet, ausschließlich die Übernahme dieser Kosten (als Sachleistungsverschaffungspflicht) in Form der Zahlung an den Leistungserbringer verlangen (…Senat, Urteile vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 Rn. 21 und vom 31. März 2016 aaO Rn. 16; jeweils mwN).

    Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Verpflichtung des Hilfeempfängers zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis durch Vergütungsübernahme decken muss (…Senat, Urteile vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 22 und vom 31. März 2016 aaO Rn. 17; jeweils mwN).

    Dadurch wird den Hilfeempfängern die Sozialleistung verschafft (…Senat, Urteile vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 23 und vom 31. März 2016 aaO Rn. 18; jeweils mwN).

    Der Sozialhilfeträger wird auf diese Weise Gesamtschuldner einer zivilrechtlichen Forderung (§§ 421 ff BGB) in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem gegenüber dem Hilfsbedürftigen ergehenden Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist (…Senat, Urteile vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 24 und vom 31. März 2016 aaO Rn. 19 ff; jeweils mwN).

    Dementsprechend hat es der Senat ausreichen lassen, dass der Sozialhilfeträger den Leistungserbringer zeitnah über den Inhalt des Bewilligungsbescheids "unterrichtet" hat (Senatsurteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 3;… vgl. auch BSG, BeckRS 2015, 66435 Rn. 2, 16).

    Auf Grund des wirksamen Schuldbeitritts hat er vielmehr auf eine eigene Schuld geleistet (vgl. Senat, Urteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 22).

    Wird der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, was nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X nur erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 oder § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorliegen, sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen (Senat, Urteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 25).

    Denn in dem Bescheid waren über die Kostenzusage hinaus auch Festlegungen zur Kostenbeteiligung der Streithelferin und insbesondere der Schuldbeitritt gegenüber dem Beklagten (Drittwirkung) enthalten (vgl. Senat, Urteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 23;… Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB X, 2. Aufl., § 31 Rn. 53).

    Rn. 30 Die Rücknahme eines Verwaltungsakts für die Vergangenheit unterliegt nach dem Regelungskonzept des § 45 Abs. 2, 4 SGB X strengeren Voraussetzungen als diejenige für die Zukunft und stellt die Ausnahme dar (vgl. Senat, Urteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 25 f;… siehe auch Padé in Schlegel/Voelzke aaO § 45 Rn. 108 ff).

    Rn. 35 (a) Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 31. März 2016 (III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 Rn. 3) entschiedenen Fall, in dem der Leistungsbescheid unter dem "Vorbehalt der Rückforderung" erging und die Leistungsklage des Hilfeempfängers bereits in der ersten Instanz abgewiesen wurde, enthielt der Ausgangsbescheid vom 26. September 2008 keinen entsprechenden Vorbehalt, so dass das Vertrauen der Streithelferin und der Beklagten in die Richtigkeit des den Kläger zur Kostenübernahme verpflichtenden erstinstanzlichen Urteils des Sozialgerichts und in die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids grundsätzlich schutzwürdig war (§ 45 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB X).

  • BGH, 18.02.2021 - III ZR 175/19

    Auskunftsansprüche zwischen Trägern der Jugendhilfe

    Bedient sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Leistungen nach § 78a SGB VIII eines freien (privaten) Trägers der Jugendhilfe, erfolgen die Leistungserbringung und Finanzierung auf der Grundlage des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, das sich an den zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (§§ 75 ff SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) entwickelten Grundsätzen orientiert (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 und vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316).

    Der Sozialhilfeträger trete der Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer bei, wobei der Schuldbeitritt in dem im öffentlich-rechtlichen Grundverhältnis ergehenden Bewilligungsbescheid erklärt werde (Hinweis auf Senatsurteile vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 und vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316).

    Rn. 19 1. Bedient sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Leistungen nach § 78a SGB VIII (hier: § 78a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 i.V.m. §§ 27, 34, 35, 35a und 41 SGB VIII) eines freien (privaten) Trägers der Jugendhilfe, erfolgen die Leistungserbringung und Finanzierung auf der Grundlage des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, das sich an den zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (§§ 75 ff SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) entwickelten Grundsätzen orientiert (…grundlegend BSGE 102, 1 Rn. 15 ff; daran anknüpfend Senatsurteile vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14;… BGHZ 205, 260 Rn. 20 ff; vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 Rn. 15 ff …und vom 11. April 2019 - III ZR 4/18, NJW 2019, 2611 Rn. 17 f, 24).

    Die Besonderheit und zugleich Schwierigkeit bei der Beurteilung von Ansprüchen der im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis verbundenen Beteiligten besteht darin, dass die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen zwar unabhängig voneinander gestaltet und unterschiedlicher Rechtsnatur sind, sich aber dennoch wechselseitig in vielfältiger Hinsicht beeinflussen (…Telscher in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 78b Rn. 9 [Stand: 4. März 2020]; siehe auch Senatsurteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 15).

    Wenn der privatrechtliche Entgeltanspruch des Leistungserbringers nicht besteht oder rückwirkend wegfällt, geht der Schuldbeitritt ins Leere und es kommt ein Bereicherungsanspruch des Jugendhilfeträgers aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 bzw. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB) in Betracht (Senatsurteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 22 zur gleichliegenden Problematik beim sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis;… zum jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis siehe BayVGH, NJW 2018, 2976 Rn. 3 ff, 9 ff;… Beschluss vom 21. April 2017 - 12 ZB 17.1, juris Rn. 2;… Telscher in jurisPK aaO § 78b Rn. 23 ff).

    Rn. 59 Der Annahme einer (konkludenten) Zweckvereinbarung in den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 78b SGB VIII steht entgegen, dass der Jugendhilfeträger an den in dem Bewilligungsbescheid erklärten Schuldbeitritt gebunden ist, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2, §§ 44 ff SGB X; Senatsurteil vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 Rn. 25).

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   BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15   

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https://dejure.org/2016,19988
BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15 (https://dejure.org/2016,19988)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15 (https://dejure.org/2016,19988)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 (https://dejure.org/2016,19988)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 100g StPO; § 101a StPO; § 101b StPO; § 113a TKG; § 113b TKG
    Vorratsdatenspeicherungsgesetz (erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; strenge Maßstäbe für die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes; keine besonders schweren Nachteile; konkretisierte Beeinträchtigung durch Datenspeicherung erst bei Abruf der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Anträge auf Außerkraftsetzung der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten (Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten - juris: VerkdHSpFruSpPflEG - §§ 113a, 113b TKG sowie §§ 100g, 101a, 101b StPO, ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 10 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 100g StPO vom 10.12.2015, § 101a StPO vom 10.12.2015, § 101b StPO vom 10.12.2015
    Anträge auf Außerkraftsetzung der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten (Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten - juris: VerkdHSpFruSpPflEG - §§ 113a, 113b TKG sowie §§ 100g, 101a, 101b StPO, ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtlicher Eilrechtsschutz gegen die Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit; Begehren der Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes; Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtlicher Eilrechtsschutz gegen die Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit; Begehren der Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes; Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtlicher Eilrechtsschutz gegen die Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit; Begehren der Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes; Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für ...

  • datenbank.nwb.de

    Anträge auf Außerkraftsetzung der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten (Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten - juris: VerkdHSpFruSpPflEG - §§ 113a, 113b TKG TKG 2004> sowie §§ 100g, 101a, ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zwei Eilanträge gegen Vorratsdatenspeicherungsgesetz abgelehnt - Datenspeicherung kein so schwerwiegender Nachteil der Außerkraftsetzung erforderlich macht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen VDS abgelehnt: Entscheidung erst in der Hauptsache

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vorratsdatenspeicherung kommt

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Eilverfahren zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung - Kommunikationsfreiheiten

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen Vorratsdatenspeicherung gescheitert

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 18.07.2016)

    Vorratsdatenspeicherung: Eilanträge abgelehnt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos - Nachteile durch Datenspeicherung für Außerkraftsetzung eines Gesetzes nicht schwerwiegend genug

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.01.2016)

    Wer alles gegen die Vorratsdatenspeicherung klagt

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.01.2016)

    Und wieder grüßt die Vorratsdatenspeicherung

Sonstiges

  • mueller.legal (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Unsere Verfassungsbeschwerde gegen die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2734
  • NVwZ 2016, 1240
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Mit Beschluss vom 11. März 2008 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Gesetz teilweise stattgegeben (vgl. BVerfGE 121, 1 ) und mit Urteil vom 2. März 2010 die §§ 113a und 113b TKG sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198), wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13).

    Je weiter die Befugnisse staatlicher Stellen insoweit reichen, desto eher müssen die Bürgerinnen und Bürger befürchten, dass diese Stellen ihr Kommunikationsverhalten überwachen (vgl. BVerfGE 121, 1 ).

    Zudem weist ein Verkehrsdatenabruf eine erhebliche Streubreite auf, da er neben der Zielperson des Auskunftsersuchens notwendigerweise deren Kommunikationspartner erfasst, also vielfach Personen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 121, 1 ).

    Maßgeblich ist hierfür die Gewichtung, die auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 zugrunde lag (vgl. BVerfGE 121, 1 ).

    Sie können vielmehr als Leitlinie dafür gelten, welche Straftaten der Gesetzgeber als so schwerwiegend bewertet, dass sie auch gewichtige Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 121, 1 ).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Mit Beschluss vom 11. März 2008 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Gesetz teilweise stattgegeben (vgl. BVerfGE 121, 1 ) und mit Urteil vom 2. März 2010 die §§ 113a und 113b TKG sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198), wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Sie befreit diesbezüglich die Telekommunikationsunternehmen von ihrer im Übrigen geltenden Geheimhaltungspflicht (vgl. entsprechend zur damaligen Regelung BVerfGE 125, 260 ).

    Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seiner Entscheidung vom 2. März 2010 (vgl. BVerfGE 125, 260 ff.) würden auch bei der Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung nicht erfüllt.

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für …

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs erklärte mit Urteil vom 8. April 2014 auf Vorabentscheidungsersuchen des Irischen High Court und des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs dann auch die Richtlinie 2006/24/EG für ungültig, weil der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie die Grenzen überschritten habe, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Art. 7, 8 und 52 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) einhalten musste (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland Ldt/Minister for Communications, Marine and Naturale Recourses u.a., C-293/12, C-594/12, NJW 2014, S. 2169 ).

    Auch würden zwingende Vorgaben aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. April 2014 (Digital Rights Ireland Ldt/Minister for Communications, Marine and Naturale Recourses u.a., C-293/12, C-594/12, NJW 2014, S. 2169 ff.) nicht erfüllt, wonach eine Vorratsdatenspeicherung nicht anlass-, zusammenhangs- und nahezu ausnahmslos erfolgen dürfe.

    Sollte das Bundesverfassungsgericht der Auffassung sein, dass sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. April 2014 (Digital Rights Ireland Ldt/Minister for Communications, Marine and Naturale Recourses u.a., C-293/12, C-594/12, NJW 2014, S. 2169 ff.) nicht mit hinreichender Klarheit ergebe, dass die angegriffenen Vorschriften gegen Unionsrecht verstießen, sei das Verfahren zur effektiven Durchsetzung des Unionsrechts auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV durchzuführen.

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13).

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Sie begegnen für sich genommen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Klassifizierung als Straftaten für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung (vgl. BVerfGE 129, 208 ).
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Journalistische Verbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Zudem weist ein Verkehrsdatenabruf eine erhebliche Streubreite auf, da er neben der Zielperson des Auskunftsersuchens notwendigerweise deren Kommunikationspartner erfasst, also vielfach Personen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 121, 1 ).
  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz

  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Nordatlantik-Vertrag

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    Rn. 101 Vgl. BVerfG Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 - und Beschluss vom 26. März 2017 - 1 BvR 3156/15 - Juris Rn. 1.
  • VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16

    Keine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung

    Rn. 21 vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn. 13 mit zahlreichen Nachweisen.

    Rn. 28 in diesem Sinne auch: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn. 26.

    Rn. 36 vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn. 14 ff.

    Rn. 38 vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn,.

    Rn. 149 vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 238; Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -,.

    Rn. 194 vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn. 13 mit zahlreichen Nachweisen.

  • LG Mannheim, 18.01.2018 - 4 Qs 39/17

    Auskunftserteilung über Telekommunikationsverkehrsdaten im strafrechtlichen …

    So hat das BVerfG die zwei unmittelbar nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung eingereichten Eilanträge auf deren Außerkraftsetzung mit den Beschlüssen vom 8.6.2016 - 1 BvR 229/16 und 1 BvQ 42/15 - zurückgewiesen.

    Rn. 12 Das BVerfG hat mit Beschluss vom 26.03.2017 - Az. 1 BvR 3156/15 - entschieden, dass auch nach dem Urteil des EuGH vom 21.12.2016 aus den unveränderten Gründen der Beschlüsse vom 8.6.2016 - 1 BvR 229/16 und 1 BvQ 42/15 - eine Außerkraftsetzung von § 100g StPO und §§ 113a, 113b TKG nicht in Betracht kommt.

    Nach Auffassung der Kammer müssen retrograde Standortdaten - unabhängig davon, ob sie nach § 96 TKG oder nach § 113b TKG gespeichert wurden - wegen des überragenden öffentlichen Interesses an einer wirksamen Verfolgung schwerer Straftaten (vgl. hierzu BVerfG Beschl. v. 8.6.2016 - 1 BvQ 42/15, BeckRS 2016, 48515 und BVerfG, Beschluss vom 11.3.2008 - 1 BvR 256/08) unter den gegenüber § 100g Abs. 1 StPO qualifizierten Voraussetzungen des § 100g Abs. 2 StPO weiterhin abgerufen werden können.

  • BVerfG, 26.03.2017 - 1 BvR 3156/15

    Weitere Eilanträge in Sachen Vorratsdatenspeicherung erfolglos

    Insoweit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unverändert auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, wie in den Beschlüssen der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2016 (vgl. 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16, www.bverfg.de, Rn. 12 ff.) geschehen.
  • BVerfG, 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19

    Erfolgloser Eilantrag gegen die testweise Datenübermittlung für den Zensus 2021

    Mit der Speicherung allein ist in der Regel jedoch noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderte (vgl. BVerfGE 121, 1 sowie BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn. 18 jeweils zur Vorratsdatenspeicherung).
  • BVerfG, 26.03.2017 - 1 BvR 141/16

    Vorratsdatenspeicherungsgesetz (erneuter erfolgloser Antrag auf Erlass einer …

    Insoweit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unverändert auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, wie in den Beschlüssen der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2016 (vgl. 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16, www.bverfg.de, Rn. 12 ff.) geschehen.
  • VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17

    Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im …

    Die Voraussetzung, dass die Folgen bei vorübergehender Anwendung der Verordnung und späterer Feststellung der Verfassungswidrigkeit so gewichtig wären, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen würden, ist vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist (vgl. dazu z. B. auch BVerfG vom 8.6.2016 NVwZ 2016, 1240 Rn. 13), nicht erfüllt.
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