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Rechtsprechung
   EuGH, 20.12.2017 - C-434/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48968
EuGH, 20.12.2017 - C-434/16 (https://dejure.org/2017,48968)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-434/16 (https://dejure.org/2017,48968)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-434/16 (https://dejure.org/2017,48968)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nowak

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff "personenbezogene Daten" - Schriftliche Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nowak

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff "personenbezogene Daten" - Schriftliche Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nowak

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff "personenbezogene Daten" - Schriftliche Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung - ...

  • doev.de PDF

    Nowak - Datenschutzrechtlicher Anspruch auf Zugang zu eigener Prüfungsarbeit

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten stellen personenbezogene Daten des Prüflings dar, hinsichtlich deren er grundsätzlich ein Auskunftsrecht hat

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Nowak

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff "personenbezogene Daten" - Schriftliche Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung - ...

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Prüfling hat Recht auf Auskunft zu schriftlichen Antworten und Korrektur-Anmerkungen nach berufsbezogener Prüfung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 20.12.2017)

    Recht auf Einsehen von Prüfungsarbeiten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Prüfling hat Anspruch auf Auskunft über schriftliche Antworten sowie über Antwort-Anmerkungen des Prüfers nach berufsbezogener Prüfung - Antworten stellen personenbezogene Daten des Prüflings dar

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 767
 
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Wird zitiert von ... (109)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    YS u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der …

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-434/16
    Rn. 56 Soweit die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers dazu somit - insbesondere im Hinblick auf ihre Richtigkeit und die Notwendigkeit ihrer Aufbewahrung - einer Überprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d und e der Richtlinie 95/46 zugänglich sind und gemäß deren Art. 12 Buchst. b berichtigt oder gelöscht werden können, ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass einem Prüfling gemäß Art. 12 Buchst. a dieser Richtlinie ein Recht auf Auskunft hinsichtlich dieser Antworten und dieser Anmerkungen eingeräumt wird, dem Ziel der Richtlinie dient, den Schutz des Rechts auf Privatsphäre des betreffenden Prüflings in Bezug auf die Verarbeitung der ihn betreffenden Daten zu garantieren (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 45 und 46), und zwar unabhängig davon, ob diesem Prüfling auch nach den auf das Prüfungsverfahren anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ein solches Auskunftsrecht zusteht.

    Dieses Auskunftsrecht ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person gegebenenfalls zu ermöglichen, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten zu verlangen und somit das Recht nach Art. 12 Buchst. b der genannten Richtlinie auszuüben (Urteil vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben, …

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-434/16
    Rn. 31 Um Daten als "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 qualifizieren zu können, ist es nämlich nicht erforderlich, dass sich alle zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden (Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 43).
  • EuGH, 07.05.2009 - C-553/07

    Rijkeboer - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener …

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-434/16
    Rn. 33 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 sehr weit und sind die von ihr erfassten personenbezogenen Daten vielfältig (Urteil vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-487/21

    DSGVO: Das Recht, eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, …

    Für den Fall, dass die Frage 2. dahin gehend beantwortet wird, dass nur ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten besteht, ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO dahin gehend auszulegen, dass es bedingt durch die Art der verarbeiteten Daten (zum Beispiel in Bezug auf die im 63. Erwägungsgrund angeführten Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde oder auch Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017, Nowak, C-434/16, EU:C:2017:994) und das Transparenzgebot in Art. 12 Abs. 1 DSGVO im Einzelfall dennoch erforderlich sein kann, auch Textpassagen oder ganze Dokumente der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen?.

    Rn. 23 In der Verwendung des Ausdrucks "alle Informationen" im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs "personenbezogene Daten" in dieser Vorschrift kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen "über" die in Rede stehende Person handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Nowak, С-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 34).

    Rn. 24 Insoweit ist entschieden worden, dass es sich um eine Information über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person handelt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verknüpft ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Nowak, С-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 35).

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine …

    Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. - noch zu Art. 2 lit. a der Richtlinie 95/46/EG - EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-434/16, NJW 2018, 767 Rn. 33-35 mwN; Art.-29-Datenschutzgruppe, Stellungn.

    Er soll sich insbesondere vergewissern können, dass die ihn betreffenden Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-434/16, NJW 2018, 767 Rn. 57).

    Soweit im derzeitigen Stadium des streitgegenständlichen Verfahrens entscheidungserheblich, ist die Auslegung dieses unionsrechtlichen Begriffs durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-434/16, NJW 2018, 767 Rn. 33-35 …und vom 17. Juli 2014 - Rs. C-141/12 und C-372/12, CR 2015, 103 Rn. 39 ff.) eindeutig geklärt ("acte clair", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, NJW 1983, 1257, 1258;… BVerfG, NVwZ 2015, 52 Rn. 35).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-154/21

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten …

    Rn. 37 Viertens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es der betroffenen Person durch die Ausübung dieses Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden muss, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (…vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 44, sowie vom 20. Dezember 2017, Nowak, C-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 57), insbesondere ob sie gegenüber Empfängern offengelegt wurden, die zu ihrer Verarbeitung befugt sind (…vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 49).

    Rn. 38 Dieses Auskunftsrecht ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"), ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen (…vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 44, sowie vom 20. Dezember 2017, Nowak, C-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 57), sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auszuüben oder im Schadensfall den in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen (…vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 52).

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