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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95   

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BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 (https://dejure.org/2002,84)
BVerfG, Entscheidung vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 (https://dejure.org/2002,84)
BVerfG, Entscheidung vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 (https://dejure.org/2002,84)
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Vermögensstrafe

§ 43a StGB ist wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG (strafrechtliches Bestimmtheitsgebot) verfassungswidrig und nichtig, Abgrenzung der Aufgaben des Strafgesetzgebers und des Strafrichters

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit der Vermögensstrafe nach StGB § 43a: Unvereinbarkeit mit dem Gebot der Gesetzes- und Rechtsfolgenbestimmtheit von GG Art 103 Abs 2 - Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafandrohungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unvereinbarkeit mit Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) - Hinreichende Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Schuldprinzips - Herkömmliche Strafzumessungsgrundsätze - Garantie des Eigentums - Missbrauchsvorkehrungen gegen unverhältnismäßige Eingriffe in Grundrechte

  • Judicialis

    StGB § 43a; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verfassungswidrigkeit der Vermögensstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 43a; GG Art. 103 Abs. 2
    Bestimmtheit der Vermögensstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    § 43 a StGB ist verfassungswidrig

  • welt.de (Pressemeldung, 20.03.2002)

    Vermögensstrafe verfassungswidrig

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Vermögensstrafe verfassungswidrig // Strafe muss für Täter vorhersehbar sein

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schätzung und Aufklärungspflicht bei der tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellung (RA Dr. Daniel M. Krause)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 105, 135
  • NJW 2002, 1779
  • NJW 2002, 1785
  • NVwZ 2002, 1496 (Ls.)
  • StV 2002, 247
  • DVBl 2002, 697
 
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Wird zitiert von ... (200)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94

    Vermögensstrafe I

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1995 - 5 StR 663/94 -,.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1995 - 5 StR 663/94 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. April 1994 - 633 KLs 15/93 - verletzen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Strafausspruchs in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes.

    So hat schon der Bundesgerichtshof in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung der vielfach geäußerten Vorstellung, § 43a StGB solle der Abschöpfung der durch organisierte Kriminalität erzielten Gewinne dienen, zu Recht unter Hinweis auf den Strafcharakter der Vorschrift eine Absage erteilt (BGHSt 41, 20 ); ebenso hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass es auf eine möglicherweise strafrechtlich erhebliche Herkunft des Vermögens nicht ankommen könne (vgl. BGHSt 41, 20 ), womit er der - vom Landgericht im Ausgangsverfahren aufgenommenen - Überlegung, mit § 43a StGB könne der Schwierigkeit begegnet werden, dass die kriminelle Herkunft von Vermögenswerten nahe liege, aber sich nicht hinreichend sicher konkreten Straftaten zuordnen lasse (vgl. BTDrucks 12/989, S. 22), die Grundlage entzogen hat.

    Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe müssen zusammen schuldangemessen sein (BGHSt 41, 20 ); das verlangen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Schuldprinzip.

    (1) Dabei ist der vom Bundesgerichtshof vertretene Standpunkt verfassungsrechtlich hinzunehmen, der Richter sei diesem Umwertungsakt dank des allgemeinen Strafzumessungsrechts gewachsen, zumal es vergleichbare Situationen gebe, in denen er erbrachte Geldleistungen auf Freiheitsstrafe anrechnen müsse (BGHSt 41, 20 ).

    Es bleibt nach der Gesetzeslage zunächst unbestimmt, ob im Falle einer an das Gesamtvermögen des Täters heranreichenden Vermögensstrafe auf das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen ist (in diese Richtung weisend: BGHSt 41, 20 ) oder ob - wie es das Landgericht angenommen hat - im Hinblick auf nach dem Gesetz vorstellbare höhere Vermögensstrafen eine deutlich unter der Höchstgrenze liegende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist.

    § 43a StGB verstößt jedenfalls in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 41, 20 ) nicht gegen das Grundgesetz.

    Allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkte (§ 46 StGB) ergeben ergänzende Anhaltspunkte dafür, wann eine Vermögensstrafe zu verhängen ist (BGHSt 41, 20 ).

    Aus den Einzelnormen, die auf § 43a StGB verweisen, und aus ihrer Systematik sowie aus den anerkannten Strafzwecken ergibt sich demnach, dass die Verhängung der Vermögensstrafe neben einer längeren Freiheitsstrafe dazu dient, dem Täter die Mittel zu entziehen, die er andernfalls künftig zur Finanzierung weiterer Straftaten einsetzen könnte (vgl. BGHSt 41, 20 ).

    Die Vermögensstrafe fügt sich sodann in die Gesamtsanktion ein, die ihrerseits schuldangemessen sein muss (vgl. BGHSt 41, 20 ).

    Im Übrigen wird die Vermögensstrafe von der fachgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht als eine Geldsummenstrafe gewertet (BGHSt 41, 20 ), die sich in schuldangemessener Weise in einen Rahmen für die Gesamtsanktion und ihre Teile einfügt und die auch nicht etwa allein einer Gewinnabschöpfung auf Verdacht dient (vgl. BTDrucks 11/5461 S. 5).

  • Drs-Bund, 25.10.1989 - BT-Drs 11/5461
    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Sie haben jedoch nie einen Zweifel gelassen, dass sie dieses Ziel nur mit einem Instrument verfolgen wollten, das ausschließlich als Strafe ausgestaltet ist (vgl. den Entwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Vermögensstrafe (StrÄndG) -, BTDrucks 11/5461, S. 5; ferner die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität, BTDrucks 12/989, S. 22).

    Anders als etwa bei der kumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB, deren Anwendung von einer Bereicherung oder doch einem Bereicherungswillen des Täters abhängt, verzichtet der Gesetzgeber bei der kumulativen Vermögensstrafe auf eine gesetzliche Konkretisierung der richterlichen Entscheidung zum Ob der Vermögensstrafe und überlässt damit die Anwendung des § 43a StGB dem generalisierten Programm einer "die einzelnen Strafzwecke berücksichtigenden und gegeneinander abwägenden" Strafzumessungsentscheidung (siehe Begründung eines Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Vermögensstrafe - StrÄndG, BTDrucks 11/5461, S. 6).

    So ist die Bundesregierung in ihrem ersten Gesetzentwurf zur Einführung der Vermögensstrafe davon ausgegangen, dass es sich bei ihr um eine besonders spürbare Sanktion handele, die, um dem Schuldgrundsatz zu genügen, auf besonders gravierende Fälle beschränkt bleiben müsse (BTDrucks 11/5461, S. 5); sie hat damit - in erster Linie angesichts der Kumulation beider Strafarten - eine besondere Belastungsqualität angenommen, die aus ihrer Sicht nicht ohne Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des § 43a StGB bleiben kann.

    (2) Diese Unsicherheit bei der Bemessung der Vermögensstrafe wird nicht dadurch gemildert, dass entsprechend dem vom Gesetzgeber gewählten und vom Bundesgerichtshof mit Recht für zutreffend erachteten Ausgangspunkt die Vermögensstrafe nicht straferweiternd neben die Freiheitsstrafe tritt, sondern bloß Teil eines gemäß § 46 StGB zu errechnenden und durch die Einfügung der Vermögensstrafe nicht veränderten Strafquantums ist (vgl. BTDrucks 11/5461, S. 6 - 7).

    c) Der Gesetzgeber hat schließlich auch darauf verzichtet, Kriterien für die eigentliche Zumessung der Strafe in das Gesetz aufzunehmen (siehe Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Vermögensstrafe - BTDrucks 11/5461, S. 6).

    Darüber waren sich die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Gremien einig (vgl. die Begründungen der ursprünglichen Gesetzentwürfe der Länder Bayern und Baden-Württemberg in BRDrucks 74/90 und 83/90, die zu einem einheitlichen Bundesratsentwurf führten, der schließlich aufgrund derselben Gefahreneinschätzung Gesetz wurde, BTDrucks 11/5461 S. 5 ff.; 12/989 S. 20 ff., 52; 12/2720 S. 2 f.).

    Im Übrigen wird die Vermögensstrafe von der fachgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht als eine Geldsummenstrafe gewertet (BGHSt 41, 20 ), die sich in schuldangemessener Weise in einen Rahmen für die Gesamtsanktion und ihre Teile einfügt und die auch nicht etwa allein einer Gewinnabschöpfung auf Verdacht dient (vgl. BTDrucks 11/5461 S. 5).

  • BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95

    Vermögensstrafe II

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof die Ansicht, es handele sich bei der Vermögensstrafe, die entsprechend der gesetzlichen Konstruktion einen Teil der an sich verwirkten Freiheitsstrafe ersetze, um eine Rechtsfolge, die gegenüber dem durch sie substituierten Teil der Freiheitsstrafe die mildere sei (BGHSt 41, 278 ); obwohl die Vermögensstrafe und der durch sie ersetzte Teil der Freiheitsstrafe aus der Sicht des Bundesgerichtshofs in gleicher Weise schuldangemessen sind, sieht das Gericht in der Doppelspurigkeit von Freiheits- und Vermögensstrafe eine mögliche Begünstigung des Täters, die das Gesetz in Kauf genommen habe.

    (a) Das Vermögen ist als "Inbegriff der geldwerten Güter einer Person", von dem Verbindlichkeiten und für verfallen erklärte Gegenstände in ihrem Wert abgezogen werden müssen, an sich bestimmbar (vgl. BGHSt 41, 278 ).

    Dies gilt auch für die Schätzung des Vermögens, wie sie der Bundesgerichtshof unter § 43a StGB anordnet; sie soll nach allgemeinen (also nicht gesetzlich fixierten) Grundsätzen zulässig sein und eine volle Ausschöpfung aller denkbaren Beweismittel nicht verlangen (BGHSt 41, 278 ).

    Insoweit ist sowohl eine Obergrenze als auch eine Untergrenze festgelegt (vgl. BGHSt 41, 278 ; von Selle, wistra 1993, S. 216 und 1995, S. 161 ).

    Das Vermögen wird durch Saldierung der aktiven und passiven Werte ermittelt (vgl. BGHSt 41, 278 ).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt auch für die Strafandrohung, die in einem vom Schuldprinzip geprägten Straftatsystem gerecht auf den Straftatbestand und das in ihm vertypte Unrecht abgestimmt sein muss (BVerfGE 86, 288 ; stRspr); sie gibt Aufschluss über die gesetzgeberische Charakterisierung, Bewertung und Auslegung des Straftatbestands, der das strafwürdige Verhalten beschreibt (vgl. BVerfGE 25, 269 ).

    Die Anforderungen an den Gesetzgeber sind dabei umso strenger, je intensiver der Eingriff wirkt (vgl. BVerfGE 86, 288 ; allgemein zum Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Strafbarkeitsvoraussetzungen BVerfGE 14, 245 ; 26, 41 ; 41, 314 ; 75, 329 ).

    Dabei sind die allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuchs zur Strafzumessung (§§ 46 ff. StGB) - neben ihrer Bedeutung als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Schuldprinzips (vgl. BVerfGE 86, 288 ) - auch eine Bedingung der Verwirklichung des Bestimmtheitsgebots.

    Dem Verfassungsgrundsatz schuldangemessenen Strafens trägt § 46 StGB besondere Rechnung, die Vorschrift ist Ausdruck dieses Prinzips (BVerfGE 86, 288 ).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt auch für die Strafandrohung, die in einem vom Schuldprinzip geprägten Straftatsystem gerecht auf den Straftatbestand und das in ihm vertypte Unrecht abgestimmt sein muss (BVerfGE 86, 288 ; stRspr); sie gibt Aufschluss über die gesetzgeberische Charakterisierung, Bewertung und Auslegung des Straftatbestands, der das strafwürdige Verhalten beschreibt (vgl. BVerfGE 25, 269 ).

    Auch Art. 103 Abs. 2 GG fußt auf dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 25, 269 ).

    Daraus folgt nicht nur, dass gesetzlicher Tatbestand und Strafrahmen, gemessen an der Gerechtigkeit, einander entsprechen müssen, sondern auch, dass die im Einzelfall verhängte Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters zu stehen hat (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 27, 18 ; 45, 187 ; 50, 5 ; 54, 100 ; stRspr).

    (1) Der gesetzlich bestimmte herkömmliche Strafrahmen vermittelt einen verbindlichen Eindruck des Unwertgehalts, den der Gesetzgeber mit einem unter Strafe gestellten Verhalten verbunden hat (vgl. BVerfGE 25, 269 ); er gibt dem Richter damit eine normative Orientierung und definiert überdies den abgegrenzten Bereich, aus dem dieser mit Blick auf die konkrete Tat und den in ihr zum Ausdruck gekommenen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach § 46 StGB die konkrete Strafe entnehmen kann.

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 75, 329 ; 78, 374 ; stRspr).

    Aus diesem Grunde versagt Art. 103 Abs. 2 GG es dem Strafrichter auch, ein unbestimmtes Gesetz von sich aus nachzubessern (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 64, 389 ; 73, 206 ).

    So wie das Schuldprinzip zur Vermeidung unverhältnismäßiger und ungerechter Strafen tendenziell die Bestimmung von Strafrahmen einfordert, aus denen der Richter im Einzelfall die schuldangemessene Strafe zu entnehmen hat (vgl. BVerfGE 73, 206 ), so streitet das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG dafür, die Entscheidung über die für eine Straftat zu verhängende Sanktion - auch im Sinne einer allgemeinen Orientierung und einer gleichmäßigen Bestrafung - hinsichtlich ihres Rahmens und der Kriterien, die ihn ausfüllen, dem Gesetzgeber zu belassen.

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Mit der strengen Bindung der strafenden Staatsgewalt an das Gesetz gewährt das Bestimmtheitsgebot Rechtssicherheit und schützt zur Wahrung ihrer Freiheitsrechte das Vertrauen der Bürger, dass der Staat nur dasjenige Verhalten als strafbare Handlung verfolgt und bestraft, das zum Zeitpunkt der Tat gesetzlich bestimmt war (vgl. BVerfGE 95, 96 ).

    103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im Bereich des Strafrechts mit seinen weit reichenden Folgen für den Einzelnen nur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 78, 374 ; 95, 96 ).

    Die im Ausgangsverfahren getroffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen spezifisches Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 95, 96 ).

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 75, 329 ; 78, 374 ; stRspr).

    103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im Bereich des Strafrechts mit seinen weit reichenden Folgen für den Einzelnen nur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 78, 374 ; 95, 96 ).

    Die Anforderungen an den Gesetzgeber sind dabei umso strenger, je intensiver der Eingriff wirkt (vgl. BVerfGE 86, 288 ; allgemein zum Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Strafbarkeitsvoraussetzungen BVerfGE 14, 245 ; 26, 41 ; 41, 314 ; 75, 329 ).

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Jedoch deutet dort die maßgebliche Tathandlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in dieselbe Richtung; denn Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist grundsätzlich gewinnorientiert (vgl. BGHSt 43, 158 m.w.N.).

    Die Festlegung einer Höchstgrenze zum Beispiel bei zehn Millionen Euro für eine Vermögensstrafe gegen Drogengroßhändler, die bisweilen Millionengewinne machen (vgl. BGHSt 43, 158 ), oder für Kapitalanlagebetrüger, deren Taten Schadenssummen im Bereich von mehreren hundert Millionen erreichen können (vgl. BGHSt 43, 149 ), trüge wenig zur Bestimmtheit des Sanktionsrahmens bei; sie erschiene willkürlich.

  • LG Bad Kreuznach, 10.09.1993 - 3 Js 5877/93
    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Ob eine Vermögensstrafe verhängt wird, kann deshalb im Einklang mit der gesetzgeberischen Vorstellung auch daran orientiert werden, ob die abzuurteilende Tat der organisierten, gewinnorientierten Kriminalität zugeordnet werden kann (vgl. LG Bad Kreuznach, StV 1994, S. 140 ; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 43a Rn. 9).

    Sie führten auch nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 43a StGB, sondern gäben lediglich Veranlassung zu fragen, ob das Fehlen eines Wiederaufnahmegrundes bei nachträglicher Vermögensänderung (vgl. dazu LG Bad Kreuznach, StV 1994, S. 140 ; Park, Vermögensstrafe und "modernes" Strafrecht, S. 107 f.) oder ein unzureichender Vollstreckungsschutz den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt.

  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 208/97

    Geldwäsche; Konkurrenzen (Annahme von Tatmehrheit, wenn sich der Täter bei

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

  • BVerfG, 20.05.1998 - 2 BvR 1385/95

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 2 durch eine strafgerichtliche Verurteilung

  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87

    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der

  • BGH, 29.01.1957 - 1 StR 333/56

    Ärztliches Gesundheitszeugnis, Unrichtigkeit

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvL 2/73

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen die

  • BGH, 16.10.1952 - 4 StR 247/52

    Zulässige Auslegung - Unzulässige Analogie

  • BGH, 18.05.1994 - 5 StR 176/94

    Fortgesetzte Tat - Feststellung der Tatverwirklichung - Verfassungsgemäßheit des

  • BGH, 10.05.1994 - 5 StR 159/94

    Vermögensstrafe - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78

    Kompensation schuldmindernder mit schulderhöhenden Umständen bei Mord

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Eine den Anwendungsbereich der Norm einschränkende Auslegung, die die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter bestimmten Umständen doch für zulässig erklärte, widerspräche den Absichten des Gesetzgebers und käme damit einer mit dem Gebot hinreichender gesetzlicher Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbaren originären judikativen Rechtsetzung gleich (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 64, 389 ; 73, 206 ; 105, 135 ).
  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfG, Beschluss vom 26.2.1969 - 2 BvL 15/68 und 23/68 = NJW 1969, 1059, 1061; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 = NStZ 1993, 75; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779; BVerfG [3.

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 372), also für den Nicht-Juristen (Maunz/Dürig/ Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 92; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 46; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 141; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 68; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 136), in den Blick zu nehmen, damit jedermann sein Verhalten an den Strafnormen ausrichten kann und zugleich kein willkürliches staatliches Strafen fürchten muss (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 38; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 67; HGR/ Wolff § 134 Rn. 14; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 125).

    Insoweit bedeutet Verständlichkeit nicht unmittelbare Ablesbarkeit - das Gericht bringt das Erfordernis der Abstraktion mit dem Erfordernis der Normenklarheit in Einklang -, jedoch muss zumindest ein "Graubereich" erkennbar sein, in dem ein Risiko der Strafbarkeit besteht, soweit eine klarere Normfassung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 - 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779; BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 141; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 70; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 66; v. Münch/Kunig/ Kunig Art. 103 Rn. 29; HGR/ Wolff § 134 Rn. 53; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 126; Krüger , Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr.

    Andererseits ist Art. 103 Abs. 2 GG auch Ausdruck des Prinzips der Gewaltenteilung, wobei die Verfassungsnorm dem parlamentarischen Gesetzgeber als einzigem das Recht, aber auch die Pflicht (BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1780; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 57; Hömig/Wolff/ Wolff Art. 103 Rn. 14; HGR/ Wolff § 134 Rn. 15 f.) zuweist, bestimmtes Handeln unter Strafe zu stellen.

    Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1780; Maunz/Dürig/ Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 90; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 47; Jarass/Pieroth/ Pieroth Art. 103 Rn. 69; Friauf/Höfling/ Höfling/Burkiczak Art. 103 Rn. 145; BonnKomm/ Pohlreich Art. 103 Rn. 45; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 57; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 57; v. Münch/Kunig/ Kunig Art. 103 Rn. 30; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 114; Bohn/Krause , Der objektive Sorgfaltspflichtverstoß und die ungeschriebenen Sorgfaltsnormen im Lichte des Art. 103 II GG, JuS 2019, 753, 755).

    Den Gerichten ist es verwehrt, die Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 78; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1780; BeckOK GG/ Radtke / Hagemeier Art. 103 Rn. 23; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 47; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 140; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 74; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 68; HGR/ Wolff § 134 Rn. 16; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 136).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 10, 234 ; 35, 263 ; 105, 135 ; 133, 168 ).

    Für die Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers sind vielmehr alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, die sich gegenseitig ergänzen (vgl. BVerfGE 11, 126 ; 133, 168 ) und nicht in einem Rangverhältnis zueinander stehen (vgl. BVerfGE 105, 135 ; 133, 168 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,645
BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02 (https://dejure.org/2002,645)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02 (https://dejure.org/2002,645)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 2002 - 2 BvR 1027/02 (https://dejure.org/2002,645)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer eA gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen in einer Rechtsanwalts- und Steuerberaterpraxis

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde; Einstweilige Anordnung; Durchsuchung einer Anwaltskanzlei; Durchsuchung von Geschäftsräumen; Steuerberatungsgesellschaft; Steuerstrafverfahren; Beschlagnahme von Kopien; Computerdaten; Verdachtsannahme; Durchsuchungsbeschluss; Beschlagnahmeschutz; ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 2

  • BRAK-Mitteilungen

    Zu Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen in einer Rechtsanwalts- und Steuerberaterpraxis

  • RA Kotz

    Klage gegen Beschlagnahme von Anwaltsdokumenten stattgegeben

  • rechtsportal.de

    StPO § 97 Abs. 2 S. 3 § 98 Abs. 1
    Beschlagnahme von Datenträgern bei Berufsgeheimnisträgern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Einstweilige Anordnung gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen in einer Rechtsanwalts- und Steuerberaterpraxis

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Einstweilige Anordnung gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen in einer Rechtsanwalts- und Steuerberaterpraxis

  • IWW (Kurzinformation)

    Durchsuchung - Beschlagnahme beim Anwalt

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Einstweilige Anordnung gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen in einer Rechtsanwalts- und Steuerberaterpraxis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 105, 365
  • NJW 2002, 2458
  • NVwZ 2002, 1496 (Ls.)
  • K&R 2002, 595
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02
    Dabei kann im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismäßigkeit von Beschlagnahmehandlungen (vgl. BVerfGE 44, 353 ) auch die verfassungsrechtliche Bedeutung der Vertrauensbeziehung zwischen bestimmten Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten zu klären sein.
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00

    Zur Durchsicht von Daten eines im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellten,

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02
    Dabei wäre in Betracht zu ziehen, ob die besondere Schutzwürdigkeit des Mandats zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für den Mandanten des Berufsgeheimnisträgers von Belang ist (vgl. speziell zum Schutz des Verhältnisses eines Strafverteidigers zum Beschuldigten: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 - s.a. BGHSt 44, 46 ).
  • BGH, 25.02.1998 - 3 StR 490/97

    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Unterlagen des Angeklagten, die

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02
    Dabei wäre in Betracht zu ziehen, ob die besondere Schutzwürdigkeit des Mandats zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für den Mandanten des Berufsgeheimnisträgers von Belang ist (vgl. speziell zum Schutz des Verhältnisses eines Strafverteidigers zum Beschuldigten: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 - s.a. BGHSt 44, 46 ).
  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02
    Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02
    Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.02.1995 - 1 BvR 2116/94

    Parabolantenne II

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02
    Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde oder der Antrag im Organstreitverfahren aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Mit Beschluss vom 17. Juli 2002 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung erlassen (vgl. BVerfGE 105, 365 ff.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,716
BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01 (https://dejure.org/2002,716)
BVerfG, Entscheidung vom 19.08.2002 - 2 BvR 443/01 (https://dejure.org/2002,716)
BVerfG, Entscheidung vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 (https://dejure.org/2002,716)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Kirchensteuer-Hebesatz - Erhebung der Kirchensteuer - Synode - Grundrechtsbindung des Gesetzgebers - Schleswig-Holstein - Hamburg

  • Judicialis

    WRV Art. 137 Abs. 3; ; WRV Art. 137 Abs. 6; ; GG Art. 140; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • RA Kotz

    Kirchensteuerbemessung: Ungleiche rechtmäßig?

  • rechtsportal.de

    GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3
    Grundrechtsbindung des kirchlichen Gesetzgebers bei der Erhebung von Kirchensteuer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2084 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 1496
  • DVBl 2002, 1624
  • DÖV 2003, 159
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für das Kirchensteuerrecht maßgeblichen Verfassungsfragen bereits beantwortet (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 19, 226 ; 19, 248 ; 19, 253 ; 19, 268 ; 30, 415 ; 44, 37 ; 73, 388 ).

    Daher sind die Religionsgemeinschaften bei Inanspruchnahme des Hoheitsrechts an die grundgesetzliche Ordnung, vor allem an die Grundrechte, gebunden (vgl. BVerfGE 30, 415 ; Listl, Das kirchliche Besteuerungsrecht in der neueren Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, in: Kirche im freiheitlichen Staat, 2. Halbband, 1996, S. 733 ; Ehlers, in: Sachs, GG, 2. Auflage, 1999, Art. 140 GG/Art. 137 WRV Rn. 21; A. v. Campenhausen, a.a.O., Art. 137 WRV Rn. 271; M. Morlok, in: H. Dreier , GG, 2000, Art. 140 GG/Art. 137 WRV Rn. 83; Hermann Weber, Die Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts im System des Grundgesetzes, 1966, S. 149).

    Der Staat muss deshalb seine Mitwirkung an der Kirchensteuererhebung versagen, wenn dadurch Grundrechte missachtet würden (vgl. BVerfGE 30, 415 ).

    Wollen sich die Kirchen bei ihrer Finanzierung staatlicher Hoheitsgewalt bedienen, bleibt ihnen deshalb nur, die staatlichen Grundrechte umfassend zu beachten und ihr Handeln hiernach auszurichten (vgl. BVerfGE 30, 415 ; F. Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 295).

    Sie unterliegen dabei, weil das Besteuerungsrecht ein staatlich verliehenes Hoheitsrecht ist, der Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere an die Grundrechte (vgl. BVerfGE 30, 415 ; Ehlers, in: Sachs, GG, 2. Auflage, 1999, Art. 140 GG/Art. 137 WRV Rn. 21; Heinrich List, Kirchensteuer, BB 1997, S. 17 ).

    Entscheidet sich eine Religionsgemeinschaft dafür, die Kirchensteuer gleichsam als Annex zur staatlichen Einkommensteuer auszugestalten, so gewinnt das aus Art. 3 Abs. 1 GG fliessende Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch für die kirchliche Entscheidung Bedeutung (vgl. Marré, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Auflage, 1998, § 10 Kirchensteuer, Rn. 10; Ehlers, in: Sachs, GG, 2. Auflage, 1999, Art. 140 GG/Art. 137 WRV Rn. 23; BVerwG, NJW 1989, S. 1747 ; siehe auch BVerfGE 30, 415 ).

    Dieser für den staatlichen Steuergesetzgeber Verbindlichkeit beanspruchende Maßstab ist auch Leitlinie für den kirchlichen Steuergesetzgeber, wenn er sich - wie hier - dafür entscheidet, die Kirchensteuer in Anbindung an die Einkommensteuer zu erheben (vgl. BVerfGE 30, 415 ; siehe auch Paul Kirchhof, a.a.O., S. 27 ff.; ders., Die Kirchensteuer im System des deutschen Staatsrechts, in: Kirchensteuer, Notwendigkeit und Problematik, Hrsg.: F. Fahr, 1996, S. 53 ; Marré, Die Kirchenfinanzierung in Kirche und Staat der Gegenwart, 3. Auflage, 1991, S. 48; weiter gehend Paul Mikat, Grundfragen des Kirchensteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen, in: Gedächtnisschrift für Hans Peters, 1967, S. 328 ).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für das Kirchensteuerrecht maßgeblichen Verfassungsfragen bereits beantwortet (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 19, 226 ; 19, 248 ; 19, 253 ; 19, 268 ; 30, 415 ; 44, 37 ; 73, 388 ).

    Als echte, von einer Gegenleistung unabhängige und im Falle der Nichtzahlung notfalls im Wege des Verwaltungszwangs beizutreibende Steuer unterscheidet die Kirchensteuer sich von Mitgliedsbeiträgen, die die Religionsgemeinschaften ohne Mitwirkung des Staates von ihren Mitgliedern fordern können (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 73, 388 ).

    Rechtssetzung und Vollzug der Kirchensteuer unterliegen der Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte und müssen darüber hinaus auch rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen (vgl. BVerfGE 19, 206 ; Marré, Zum Wesen des gegenwärtigen kirchlichen Besteuerungsrechts, in: Gedächtnisschrift für Hans Peters, 1967, S. 302 ; Paul Mikat, Grundfragen des Kirchensteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen, in: Gedächtnisschrift für Hans Peters, 1967, S. 328 ).

    (2) Der Staat kommt seiner Verpflichtung aus Art. 137 Abs. 6 WRV nach, wenn er die rechtlichen Voraussetzungen für das Besteuerungsrecht schafft und dabei die Möglichkeit zwangsweiser Beitreibung vorsieht (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 44, 37 ; 73, 388 ).

    Das Kirchensteuerrecht gehört daher zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 44, 37 ; 73, 388 ).

    (4) Die Prüfung, ob die kirchlichen Steuernormen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen, obliegt den staatlichen Gerichten, wenn und soweit Kirchenglieder staatlichen Rechtsschutz begehren (vgl. BVerfGE 19, 206 ; siehe auch A. v. Campenhausen, a.a.O., Rn. 297; Ferdinand Kirchhof, a.a.O., S. 382 f.).

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für das Kirchensteuerrecht maßgeblichen Verfassungsfragen bereits beantwortet (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 19, 226 ; 19, 248 ; 19, 253 ; 19, 268 ; 30, 415 ; 44, 37 ; 73, 388 ).

    Als echte, von einer Gegenleistung unabhängige und im Falle der Nichtzahlung notfalls im Wege des Verwaltungszwangs beizutreibende Steuer unterscheidet die Kirchensteuer sich von Mitgliedsbeiträgen, die die Religionsgemeinschaften ohne Mitwirkung des Staates von ihren Mitgliedern fordern können (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 73, 388 ).

    (2) Der Staat kommt seiner Verpflichtung aus Art. 137 Abs. 6 WRV nach, wenn er die rechtlichen Voraussetzungen für das Besteuerungsrecht schafft und dabei die Möglichkeit zwangsweiser Beitreibung vorsieht (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 44, 37 ; 73, 388 ).

    Dem Landesgesetzgeber steht es dabei frei, ob er sich auf den Erlass von Rahmengesetzen beschränkt, das Besteuerungsrecht selbst in allen Einzelheiten regelt oder durch Abschluss staatskirchenrechtlicher Vereinbarungen den Rahmen schafft, den die Religionsgemeinschaften in Wahrnehmung des Rechts, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten, durch Erlass kirchlicher Steuergesetze ausfüllen können (vgl. BVerfGE 19, 253 ; 73, 388 ; Marré, a.a.O.; vgl. auch Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Art. 140 Rn. 317).

    Das Kirchensteuerrecht gehört daher zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 44, 37 ; 73, 388 ).

    Dabei entspricht es dem verfassungsrechtlichen Verständnis des Verhältnisses von Staat und Kirche, dass die Gerichte im Rahmen der von ihnen vorzunehmenden Prüfung auf einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen kirchlicher Selbstbestimmung einerseits und den Anforderungen der rechtsstaatlichen Ordnung andererseits achten (vgl. BVerfGE 73, 388 ; A. v. Campenhausen, a.a.O., Rn. 150; M. Morlok, a.a.O., Rn. 84; M. Heckel, Religionsfreiheit und Staatskirchenrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Hrsg.: P. Badura/H. Dreier, Bd. II, S. 379 ).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für das Kirchensteuerrecht maßgeblichen Verfassungsfragen bereits beantwortet (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 19, 226 ; 19, 248 ; 19, 253 ; 19, 268 ; 30, 415 ; 44, 37 ; 73, 388 ).

    Der von der Synode als innerkirchlich zuständigem Gesetzgebungsorgan erlassene Kirchensteuerbeschluss unterfällt als autonomes Satzungsrecht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht dem Anwendungsbereich des Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 19, 253 ; Marré, Das kirchliche Besteuerungsrecht, in: J. Listl/D. Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage, 1995, Bd. 1, § 37, S. 1116, 1117; von Busse, Gemeinsame Angelegenheiten von Staat und Kirche, S. 173; Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Art. 140 Rn. 317).

    Dem Landesgesetzgeber steht es dabei frei, ob er sich auf den Erlass von Rahmengesetzen beschränkt, das Besteuerungsrecht selbst in allen Einzelheiten regelt oder durch Abschluss staatskirchenrechtlicher Vereinbarungen den Rahmen schafft, den die Religionsgemeinschaften in Wahrnehmung des Rechts, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten, durch Erlass kirchlicher Steuergesetze ausfüllen können (vgl. BVerfGE 19, 253 ; 73, 388 ; Marré, a.a.O.; vgl. auch Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Art. 140 Rn. 317).

    Der von der Synode als innerkir Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 19, 253 ; Mar Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Verfassung vom 11. August 1919 (We Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV sind die korporierten Religionsgem Art. 140 i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Freiheit (vgl. zuletz Art. 137 WRV Rn. 270).

  • BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 10.87

    Kirchensteuer - Glaubensverschiedene Ehe - Kirchgeld - Kinderbedingter

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01
    Auch das staatliche Kirchensteuerrecht der beiden Länder biete - anders als in der Sachverhaltskonstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1988 zu Grunde gelegen habe (vgl. BVerwG, NJW 1989, S. 1747 ) - keinen sachlichen Grund für unterschiedliche Hebesätze.

    Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil es von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1988 - 8 C 10.87 -, NJW 1989, S. 1747 ff., abgewichen sei.

    Entscheidet sich eine Religionsgemeinschaft dafür, die Kirchensteuer gleichsam als Annex zur staatlichen Einkommensteuer auszugestalten, so gewinnt das aus Art. 3 Abs. 1 GG fliessende Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch für die kirchliche Entscheidung Bedeutung (vgl. Marré, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Auflage, 1998, § 10 Kirchensteuer, Rn. 10; Ehlers, in: Sachs, GG, 2. Auflage, 1999, Art. 140 GG/Art. 137 WRV Rn. 23; BVerwG, NJW 1989, S. 1747 ; siehe auch BVerfGE 30, 415 ).

    c) Der zur Begründung des behaupteten Verstosses gegen die Rechtsanwendungsgleichheit angeführte Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur unterschiedlichen Höhe des Kirchgelds in Hamburg und in Schleswig-Holstein (vgl. BVerwG, NJW 1989, S. 1747 ff.) geht fehl.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für das Kirchensteuerrecht maßgeblichen Verfassungsfragen bereits beantwortet (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 19, 226 ; 19, 248 ; 19, 253 ; 19, 268 ; 30, 415 ; 44, 37 ; 73, 388 ).

    (2) Der Staat kommt seiner Verpflichtung aus Art. 137 Abs. 6 WRV nach, wenn er die rechtlichen Voraussetzungen für das Besteuerungsrecht schafft und dabei die Möglichkeit zwangsweiser Beitreibung vorsieht (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 44, 37 ; 73, 388 ).

    Das Kirchensteuerrecht gehört daher zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 44, 37 ; 73, 388 ).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60

    Kirchenlohnsteuer II

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für das Kirchensteuerrecht maßgeblichen Verfassungsfragen bereits beantwortet (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 19, 226 ; 19, 248 ; 19, 253 ; 19, 268 ; 30, 415 ; 44, 37 ; 73, 388 ).

    Das Oberverwaltungsgericht war ermächtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit als Vorfrage zu der von ihm zu treffenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Kirchensteuer zu prüfen, ob § 1 Abs. 1 des Kirchensteuerbeschlusses mit dem Grundgesetz in Einklang steht und damit im staatlichen Bereich Geltung beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 19, 248 ; 19, 268 ; A. v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG 111, 4. Auflage, Art. 137 WRV Rn. 297).

    Das im Land Schleswig-Holstein erzielte niedrigere Durchschnittseinkommen, das Ausdruck einer geringeren finanziellen Leistungsfähigkeit der Kirchenglieder ist (vgl. BVerfGE 19, 268 ), vermag daher einen höheren Hebesatz nicht zu rechtfertigen (vgl. Rudolf Titzck, Gleichheitssatz und Kirchensteuerrecht, NordÖR 2000, S. 280 ).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 586/58

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Kirchensteuern

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für das Kirchensteuerrecht maßgeblichen Verfassungsfragen bereits beantwortet (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 19, 226 ; 19, 248 ; 19, 253 ; 19, 268 ; 30, 415 ; 44, 37 ; 73, 388 ).

    Das Oberverwaltungsgericht war ermächtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit als Vorfrage zu der von ihm zu treffenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Kirchensteuer zu prüfen, ob § 1 Abs. 1 des Kirchensteuerbeschlusses mit dem Grundgesetz in Einklang steht und damit im staatlichen Bereich Geltung beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 19, 248 ; 19, 268 ; A. v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG 111, 4. Auflage, Art. 137 WRV Rn. 297).

    Die kirchlichen Steuernormen müssen daher die Mindestanforderungen rechtsstaatlicher Steuererhebung erfüllen (vgl. BVerfGE 19, 248 ; Christian Meyer, Das geltende Kirchensteuerrecht im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland, in: Lienemann, Die Finanzen der Kirche, 1989, S. 173 ; Gehm, Das Kirchensteuersystem in der Bundesrepublik Deutschland, StuW 1999, S. 243 ).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01
    Zwar ist richtig, dass ein Träger hoheitlicher Gewalt durch den Gleichheitssatz nur für den Bereich seiner eigenen Zuständigkeit verpflichtet werden kann (BVerfGE 21, 54 ; 79, 127 ).
  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01
    Das Besteuerungsrecht als mit der Verleihung des Körperschaftsstatus verbundene Befugnis sichert den Religionsgemeinschaften finanzielle Unabhängigkeit und Eigenständigkeit und leistet damit einen Beitrag zur Sicherung ihrer durch Art. 140 i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Freiheit (vgl. zuletzt BVerfGE 102, 370 ; Marré, Das kirchliche Besteuerungsrecht, in: J. Listl/D. Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage, 1995, Bd. 1, § 37, S. 1101 ; A. v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG 111, 4. Auflage, Art. 137 WRV Rn. 270).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

  • BVerfG, 07.05.1957 - 1 BvR 289/56

    Haushaltsbesteuerung

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

  • BVerwG, 11.01.2001 - 11 B 64.00

    Kirchensteuer; Steuererhebung; Vomhundertsatz der Einkommen- (Lohn-) Steuer;

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 31/62

    Kirchenlohnsteuer I

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2000 - 2 L 11/99

    Veranlagung zur Kirchensteuer; Verstoß gegen höherrangiges Recht; Erhebung durch

  • BAG, 12.10.2010 - 9 AZR 554/09

    Konkurrentenklage - kirchliche Hochschule

    Dies gilt vornehmlich für das kirchliche Steuerprivileg, bei dessen Ausgestaltung die Kirche rechtsstaatliche Grundsätze zu beachten hat (vgl. BVerfG 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 - zu B 2 b aa der Gründe, NVwZ 2002, 1496) .
  • BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 591/06

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch

    BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19, 206; 19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 -, DVBl 2002, S. 1624) und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung der Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet.
  • EGMR, 06.04.2017 - 10138/11

    Negative Religionsfreiheit: Konfessionslose dürfen an Kirchensteuer beteiligt

    Diesem Urteil sind die innerstaatlichen Finanzgerichte - unter anderem der Bundesfinanzhof (siehe I R 76/05, 19. Oktober 2005 und I B 109/12, 8. Oktober 2013) - in ihrer ständigen Rechtsprechung gefolgt; es wurde vom Bundesverfassungsgericht am 19. August 2002 bestätigt (siehe 2 BvR 443/01).
  • BFH, 19.10.2005 - I R 76/04

    Kirchensteuer, besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Dabei sind sie an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes gebunden, mit der Folge, dass die Kirchensteuern in Bezug auf Rechtsetzung und Vollzug rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen müssen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19. August 2002 2 BvR 443/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2002, 1129, 1131 f.; v. Campenhausen in v. Mangoldt/Klein/ Starck, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, 4. Aufl., Art. 137 WRV Rdnr. 271; Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 249 ff., m.w.N.).

    In Zweifelsfällen haben die staatlichen Gerichte, wenn sie von Kirchenmitgliedern angerufen werden, zu prüfen, ob die kirchlichen Steuernormen rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht werden (BVerfG-Beschluss in HFR 2002, 1129, 1131, m.w.N.).

    Sie sind gehalten, das daraus resultierende Spannungsverhältnis zwischen kirchlicher Selbstbestimmung einerseits und den Anforderungen der rechtsstaatlichen Ordnung andererseits zu einem tragfähigen Ausgleich zu bringen (BVerfG-Beschluss in HFR 2002, 1129, 1131, m.w.N.; vgl. hierzu auch Hesse in Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland --HdbStKirchR--, 2. Aufl., Bd. I, S. 522 ff.; P. Kirchhof, ebenda, S. 676 f.; Hammer, a.a.O., S. 250; Waldhoff, Steuer und Wirtschaft 2005, 37, 42).

    Der ihnen dabei eröffnete Gestaltungsspielraum ist grundsätzlich weit (vgl. BVerfG-Beschlüsse in HFR 2002, 1129; vom 23. Oktober 1986 2 BvL 7, 8/84, BVerfGE 73, 388, 399; ebenso: BFH-Urteil vom 8. April 1997 I R 68/96, BFHE 183, 107, BStBl II 1997, 545).

  • FG Sachsen, 25.03.2019 - 5 K 1549/18

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen 2014 und 2015

    Das SächsKiStG stellt damit ein auf Grundlage von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV erlassenes Rahmengesetz dar, das durch Kirchensteuerbeschlüsse der Kirchen auszufüllen ist (Gesetzentwurf des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften vom 16. Oktober 2001, Drucksache 3/5054; Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. August 2002, DVBl. 2002, 1624 ).

    Denn auch die kirchensteuererhebenden Kirchen sind bei der Steuererhebung an Art. 3 GG gebunden (s. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. August 2002, NVwZ 2002, 1496 ; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2005, BStBl. II 2006, 274).

    Der von einer Synode als innerkirchlich zuständigem Gesetzgebungsorgan erlassene Kirchensteuerbeschluss selbst unterfällt als autonomes Satzungsrecht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht dem Anwendungsbereich des Art. 100 Abs. 1 GG und ein Fachgericht muss die Bestimmungen dieser Satzung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht selbst entscheiden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. August 2002, NVwZ 2002, 1496 ).

  • FG Hamburg, 01.09.2015 - 3 K 167/15

    Kirchensteuer: Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    a) Dabei sind Kirchensteuer und Kirchgeld von Mitgliedsbeiträgen zu unterscheiden, die ohne staatliche Mitwirkung eingefordert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.08.2002 2 BvR 443/01, HFR 2002, 1129, KirchE 41, 62, Juris Rz. 65 m. w. N.).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung wird die Verfassungsmäßigkeit des besonderen, gestaffelten Kirchgelds für zusammenveranlagte Kirchenangehörige in glaubensverschiedener Ehe ausdrücklich bejaht (BFH, Beschlüsse vom 12.10.2011 I B 64/11, BFH/NV 2012, 452; vom 29.01.2010 I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123, KirchE 55, 40; vom 20.12.2006 I B 43/06, Juris; vom 21.12.2005 I R 44/05, Juris; vom 20.12.2005 I B 197/04, BFH/NV 2006, 822; ferner BVerfG, Beschluss vom 19.08.2002 2 BvR 443/01, NVwZ 2002, 1496, HFR 2002, 1129; jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02

    Kirchensteuer, Steuerprogression; Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer

    Erhebt die Kirche - wie hier die Beklagte - Kirchensteuern nach Maßgabe eines staatlichen Kirchensteuergesetzes, insbesondere durch Einziehung seitens der staatlichen Finanzbehörden, gilt für dieses öffentlich-rechtliche Besteuerungsverfahren in gleicher Weise der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit der Steuererhebung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 586/58 - BVerfGE 19, 248 ; Beschluss vom 23. Oktober 1986 - 2 BvL 7, 8/84 - BVerfGE 73, 388 ; Beschluss vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 - DVBl 2002, 1624).
  • BVerwG, 09.04.2019 - 6 B 162.18

    Facebook-Seite; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Rechtsweg; korporierte

    Darüber hinaus handeln Religionsgemeinschaften als Körperschaften öffentlich-rechtlich, wenn sie - wie im Bereich der Erhebung von Kirchensteuern (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV) - die Befugnisse eines mit Staatsgewalt Beliehenen wahrnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 - NVwZ 2002, 1496 ).
  • VG Schleswig, 07.04.2004 - 1 A 106/03
    Dabei entspricht es dem verfassungsrechtlichen Verständnis des Verhältnisses von Staat und Kirche, dass die Gerichte im Rahmen der von ihnen vorzunehmenden Prüfung auf einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen kirchlicher Selbstbestimmung einerseits und den Anforderungen der rechtsstaatlichen Ordnung andererseits achten (vgl. BVerfG NVwZ 2002, S. 1496 ff.).

    Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, dass weder Ländergrenzen im staatlichen Bereich, die staatliche Genehmigung eines bestimmten Steuersatzes, das unterschiedliche Kirchensteueraufkommen in C-Stadt und , die Befürchtung von Kirchenaustritten und der bis zum Jahre 2000 nicht hergestellte Konsens mit der die unterschiedlichen Hebesätze in C-Stadt und sachlich nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG NordÖR 2000, S. 358 f.; BVerfG NVwZ 2002, S. 1496 ff.).

    Wollen sich die Kirchen bei ihrer Finanzierung staatlicher Hoheitsgewalt bedienen, bleibt ihnen deshalb nur, die staatlichen Grundrechte umfassend zu beachten und ihr Handeln hiernach auszurichten (vgl. BVerfG NVwZ 2002, S. 1496 ff.).

    Schon deshalb kann das Interesse an der Inanspruchnahme dieses Angebotes nicht zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen dienen (vgl. BVerfG NVwZ 2002, S. 1496 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2009 - 13 LA 182/08

    Fortwirkung des Splittingvorteil aus der einkommensteuerrechtlichen

    Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang indessen zutreffend ausgeführt, dass es im Hinblick auf das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschl. v. 19.08.2002 - 2 BvR 443/01 -, juris) ausreicht, dass sich die Ehe bereits durch die Inanspruchnahme eines Splittingvorteils bei der Einkommensteuer und demzufolge bei der als Annexsteuer zu erhebenden Kirchensteuer auswirkt.

    Der Kläger meint, die Aussage des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschl. v. 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 - (juris, Rdnr. 67).

  • FG Köln, 09.07.2008 - 11 K 3041/07

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vornahme eines Teilerlasses der

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2005 - 2 LB 15/05

    Kirchenangehöriger, Gleichbehandlung, Katholische Kirche, unterschiedlicher

  • BFH, 29.10.2003 - I B 8/03

    KiStG Bayern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2021 - 15 A 3047/19

    Journalistin hat keinen Auskunftsanspruch zur Vermögensanlage des Erzbistums Köln

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.10.2003 - 2 LA 44/03
  • OVG Niedersachsen, 28.09.2020 - 10 LA 38/20

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Gleichheitsgrundsatz; Gleichheitssatz; Kirchensteuer;

  • FG Hamburg, 22.08.2019 - 3 K 140/19

    Kirchensteuer: Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes in

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Erhebung eines besonderen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.02.2016 - 6 A 10941/15

    Kirchensteuerpflicht verfassungsrechtlich unbedenklich

  • VG Köln, 13.06.2019 - 6 K 1988/17

    Erzbistum Köln muss Steuermittelverwendung nicht offenlegen

  • VG Koblenz, 21.08.2015 - 5 K 1028/14

    Kirchensteuer wurde zu Recht erhoben

  • FG Baden-Württemberg, 18.06.2012 - 10 K 3864/11

    Erhebung und Berechnung des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe

  • FG Münster, 09.12.2022 - 4 K 527/21

    Kirchensteuer - Darf besonderes Kirchgeld festgesetzt werden, wenn der

  • VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19

    Gebrauchsüberlassung einer im Staatseigentum stehenden, von katholischer

  • VG Berlin, 07.04.2022 - 1 K 391.20

    Übermittlung von Daten der Finanzämter an die Kirchensteuerstelle;

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2008 - 13 LC 583/04

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Einführung eines besonderen Kirchgeldes während

  • VG Wiesbaden, 13.03.2012 - 1 K 596/11

    Klage auf Erlass der Kirchensteuer

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2022 - 5 LA 2/21

    Kirchensteuerrecht - Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe

  • FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds nach Bremischem

  • VGH Hessen, 02.03.2017 - 5 A 1843/16

    Kirchensteuer

  • VG Schleswig, 20.01.2003 - 1 A 166/02
  • FG Sachsen, 23.02.2016 - 3 K 502/13

    Verfassungsmäßigkeit des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe; Behauptete

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2021 - 10 K 2756/20

    Verfassungsmäßigkeit der staatlichen Verwaltung der römisch-katholischen

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