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Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.2019 - C-581/17, Martin Wächtler   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,3312
EuGH, 26.02.2019 - C-581/17, Martin Wächtler (https://dejure.org/2019,3312)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.2019 - C-581/17, Martin Wächtler (https://dejure.org/2019,3312)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - C-581/17, Martin Wächtler (https://dejure.org/2019,3312)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wächtler

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit - Verlegung des Wohnsitzes einer natürlichen Person von einem Mitgliedstaat in die Schweiz - Besteuerung der latenten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wächtler

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit - Verlegung des Wohnsitzes einer natürlichen Person von einem Mitgliedstaat in die Schweiz - Besteuerung der latenten ...

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung latenter Wertzuwächse von Gesellschaftsanteilen bei Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz (§§ 6 AStG, 17 EStG) verstößt gegen ZA Schweiz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit - Verlegung des Wohnsitzes einer natürlichen Person von einem Mitgliedstaat in die Schweiz - Besteuerung der latenten ...

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung latenter Wertzuwächse von Gesellschaftsanteilen bei Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz (§§ 6 AStG, 17 EStG) verstößt gegen ZA Schweiz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    BFH kippt Ratenzahlung bei der Wegzugsteuer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Besteuerung latenter Wertzuwächse von Gesellschaftsanteilen bei Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz (§§ 6 AStG, 17 EStG) verstößt gegen FZA Schweiz

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Sofortige Besteuerung des Wertzuwachses bei Wegzug in die Schweiz unverhältnismäßig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • pwc.de (Kurzinformation)

    BMF: Folgen des EuGH-Urteils Wächtler

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EU; Gesellschaftsrecht; Schweiz; Unbeschränkte Steuerpflicht; Wertsteigerung; Wohnsitz

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267, AStG § 6, EStG § 17 Abs 2, AEUV Art 63, AEUV Art 49, AEUV Art 45, AEUV Art 21, EGFreizügAbk CHE
    EU, Schweiz, Freizügigkeit, Besteuerungssubstrat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 303
  • RIW 2019, 380
 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 15.03.2018 - C-355/16

    Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen …

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-581/17
    Rn. 37 Die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt kann allerdings nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (Urteil vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 29).

    Rn. 47 Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, wird der persönliche Anwendungsbereich des Begriffs "Selbständiger" im Sinne des FZA in den Art. 12 und 13 des Anhangs I dieses Abkommens definiert (Urteil vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 18).

    Rn. 48 Aus Art. 12 Abs. 1 dieses Anhangs geht hervor, dass diese Vorschrift auf Staatsangehörige, also natürliche Personen, einer Vertragspartei anwendbar ist, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen und im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei eine selbständige Tätigkeit ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 22 und 23).

    Rn. 52 So können unter bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei aus dem FZA abgeleitete Rechte nicht nur gegenüber dem Land, wohin sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, sondern auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen (Urteil vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2016 - C-478/15

    Radgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der …

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-581/17
    Rn. 55 Da der Gleichbehandlungsgrundsatz ein Begriff des Unionsrechts ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 1977, Ruckdeschel u. a., 117/76 und 16/77, EU:C:1977:160, Rn. 7, …sowie vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), der bereits vor der Unterzeichnung des FZA bestand, sind, wie sich aus den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils ergibt, bei der Prüfung, ob möglicherweise eine vom FZA verbotene Ungleichbehandlung vorliegt, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gleichbehandlung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 26, sowie vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 47).

    Rn. 58 Nach Art. 21 Abs. 2 des FZA ist jedoch im Bereich der Steuern eine differenzierte Behandlung von Steuerpflichtigen zulässig, die sich - insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes - nicht in vergleichbaren Situationen befinden (Urteil vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 45).

  • EuGH, 06.10.2011 - C-506/10

    Graf und Engel - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren …

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-581/17
    Die allgemeine Zielsetzung dieser Abkommen, einschließlich des FZA, besteht darin, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu intensivieren (Urteil vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 33).

    Rn. 55 Da der Gleichbehandlungsgrundsatz ein Begriff des Unionsrechts ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 1977, Ruckdeschel u. a., 117/76 und 16/77, EU:C:1977:160, Rn. 7, sowie vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), der bereits vor der Unterzeichnung des FZA bestand, sind, wie sich aus den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils ergibt, bei der Prüfung, ob möglicherweise eine vom FZA verbotene Ungleichbehandlung vorliegt, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gleichbehandlung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 26, …sowie vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 47).

  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und …

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-581/17
    Rn. 51 Was die Frage angeht, ob ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei aus dem FZA abgeleitete Rechte gegenüber seinem eigenen Land geltend machen kann, ist festzustellen, dass nach einer bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs das Niederlassungsrecht im Sinne des Unionsrechts nicht nur die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen soll, sondern auch Behinderungen verbietet, die vom Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Staatsangehörigen ausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, EU:C:1988:456, Rn. 16).
  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten …

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-581/17
    In einem Fall, in dem - insbesondere wegen des Fehlens von Mechanismen der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen - ein Risiko der Nichteinziehung der geschuldeten Steuer besteht, kann nämlich der Aufschub der Einziehung dieser Steuer von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden (vgl. entsprechend Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 74, …sowie vom 23. Januar 2014, DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 65 bis 67).
  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer …

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-581/17
    In einem Fall, in dem - insbesondere wegen des Fehlens von Mechanismen der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen - ein Risiko der Nichteinziehung der geschuldeten Steuer besteht, kann nämlich der Aufschub der Einziehung dieser Steuer von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden (…vgl. entsprechend Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 74, sowie vom 23. Januar 2014, DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 65 bis 67).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59 …

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-581/17
    Rn. 63 Solche Maßnahmen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Freizügigkeit von Personen in der Union zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen (…vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer, C-250/95, EU:C:1997:239, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 36, …sowie vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 45 und 46), müssen gleichwohl jedenfalls den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten; d. h., sie müssen zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was hierfür erforderlich ist.
  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-581/17
    Rn. 55 Da der Gleichbehandlungsgrundsatz ein Begriff des Unionsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 1977, Ruckdeschel u. a., 117/76 und 16/77, EU:C:1977:160, Rn. 7, …sowie vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), der bereits vor der Unterzeichnung des FZA bestand, sind, wie sich aus den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils ergibt, bei der Prüfung, ob möglicherweise eine vom FZA verbotene Ungleichbehandlung vorliegt, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gleichbehandlung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 26, …sowie vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 47).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-581/17
    Rn. 63 Solche Maßnahmen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Freizügigkeit von Personen in der Union zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer, C-250/95, EU:C:1997:239, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 36, …sowie vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 45 und 46), müssen gleichwohl jedenfalls den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten; d. h., sie müssen zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was hierfür erforderlich ist.
  • EuGH, 15.12.2011 - C-257/10

    Bergström - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der …

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-581/17
    Rn. 53 Die Freizügigkeit, die das FZA garantiert, würde nämlich beeinträchtigt, wenn ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats in seinem Herkunftsland einen Nachteil allein deshalb erlitte, weil er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström, C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 28).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-678/11

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und …

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN …

  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a. - "Außenbeziehungen - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Republik …

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 27.02.2018 - C-266/16

    Das Fischereiabkommen EU-Marokko ist gültig, weil es auf die Westsahara und die …

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65 …

  • EuGH, 19.03.1964 - 75/63

    M.K.H. Unger, Ehefrau von R. Hoekstra gegen Bestuur der Bedrijfsvereniging voor …

  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini - "Begriff des .einzelstaatlichen Gerichts' im Sinne von …

  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19

    Rechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG im Falle …

    Rn. 29 Der EuGH (Große Kammer) hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2018 und nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Sitzung vom 27. September 2018 mit Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 2019, 439, für Recht erkannt:.

    Rn. 32 Trotz der Entscheidung des EuGH vom 26. Februar 2019 C-581/17 besteht zwischen den Beteiligten weiterhin Streit.

    Rn. 34 In seiner Entscheidung vom 26. Februar 2019 C-581/17 habe der EuGH in Rn. 64 ausgeführt, dass im vorliegenden Fall festzustellen sei, dass zwar die Bestimmung der Höhe der fraglichen Steuer im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz eine geeignete Maßnahme sei, um die Erreichung des Ziels in Bezug auf die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen der Schweiz und Deutschland sicherzustellen.

    Er verweist auf die Rn. 62 in der Entscheidung des EuGH vom 26. Februar 2019 C-581/17.

    Rn. 49 c. Nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439, ist der erkennende Senat allerdings der Auffassung, dass die Wegzugsbesteuerung ohne Aufschub der Zahlung der geschuldeten Einkommensteuer für 2011 nach § 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG im Streitfall eine nicht gerechtfertigte Verletzung des Klägers in seinem Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 15 Abs. 2 Anhang I in Verbindung mit Art. 9 Anhang I FZA ist und damit seines Niederlassungsrechts gemäß der Präambel, Art. 1 Buchst. a, Art. 4, Art. 16 FZA sowie Art. 12 Anhang I FZA.

    Rn. 53 Die Bestimmungen des FZA sind dabei nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, ihnen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte des Ziels und Zwecks des FZA auszulegen (Art. 31 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge vom 3. August 1985, BGBl II 1985, 926; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439, mit weiteren Nachweisen).

    Auch ohne diese Feststellung ist diese Rechtsprechung bei der Auslegung zu berücksichtigen, sofern sie lediglich Grundsätze präzisiert oder bestätigt, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des FZA durch den EuGH bereits aufgestellt waren (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439).

    An einem eine abhängige Beschäftigung kennzeichnenden Unterordnungsverhältnis im Sinne des Unionsrechts fehle es demnach (s. dazu im Einzelnen EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439).

    Diese Wegzugsbesteuerung ohne Aufschub der Zahlung der geschuldeten Steuer ist ein Liquiditätsnachteil für den Kläger, der geeignet ist, ihn davon abzuhalten, von seinem Niederlassungsrecht gemäß dem FZA tatsächlich Gebrauch zu machen (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439).

    Denn in beiden Fällen liegt die Befugnis, diese Wertzuwächse zu besteuern, bei der Bundesrepublik Deutschland, da diese Befugnis nach nationalem Recht an den steuerlichen Wohnsitz des Staatsangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet während des Entstehungszeitraums dieser Wertzuwächse geknüpft ist, unabhängig vom Ort ihrer Entstehung (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439).

    Zur Erreichung der Ziele müssen sie geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was hierfür erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439, mit weiteren Nachweisen).

    Eine Stundung würde nicht dazu führen, dass Deutschland zu Gunsten der Schweiz auf die Befugnis der Besteuerung der Wertzuwächse verzichten würde, die während des Zeitraums der unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers in Deutschland entstanden sind (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439, mit weiteren Nachweisen).

    Auf diese Weise kann Deutschland von den schweizerischen Behörden die notwendigen Informationen über die Veräußerung der Gesellschaftsanteile mit den in Rede stehenden latenten Wertzuwächsen erhalten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439).

    Ein Aufschub der Einziehung der Steuer kann ggf. von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, insbesondere in Fällen, in denen ein Risiko der Nichteinziehung der geschuldeten Steuer besteht, da, wie hier mit der Schweiz, Mechanismen der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen fehlen (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439).

    Zudem ist sie für den Steuerpflichtigen kostspieliger als die Stundung der Steuer bis zur Veräußerung der betreffenden Gesellschaftsanteile (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439).

    Nach dem für den Aussagegehalt bzw. die Deutung der Beantwortung der Vorlagefrage durch den EuGH bindenden Tenor der Entscheidung Wächtler vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, HFR 2019, 439, stehen die Bestimmungen des FZA nicht nur einer sofortigen Erhebung, also einer Wegzugsbesteuerung ohne Aufschub der Zahlung der geschuldeten Steuer, entgegen.

    Das System der Wegzugsbesteuerung, das dieser in seiner Entscheidung Wächtler vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, HFR 2019, 439, als mit den Bestimmungen des FZA konform beschreibt, lässt zwar im Ergebnis die Feststellung der Höhe der Steuer im Wegzugszeitpunkt zu, verlangt aber zugleich eine dauerhafte Stundung der festgesetzten Steuer, ohne Liquiditätsnachteil für den Wegziehenden, bis zur tatsächlichen Realisation des Wertzuwachses der Gesellschaftsanteile, wobei die Stundung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann.

    Den vom EuGH in seiner Entscheidung Wächtler vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, HFR 2019, 439, formulierten unionsrechtlichen Vorgaben steht das Regelungsgebilde des § 6 Abs. 1 AStG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG diametral entgegen.

    Die Folgen der Anwendung des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439, auf nationaler Ebene werden nicht einheitlich gesehen.

    Vielmehr werden unterschiedliche, entgegengesetzte Konsequenzen gezogen (s. bspw. Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 13. November 2019 IV B 5 - S 1325/18/10001:001 2019/0995000, BStBl I 2019, 1212, auf der einen Seite und die in der Literatur geäußerten Auffassungen, bspw. Escher/Grzella, BB 2020, 540; Kahlenberg, IStR 2020, 378; Hörnicke/Quilitzsch, IStR 2020, 152; Weiss, EStB 2019, 117; Strunk/Kaminski in: Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, Stand: 1/2020, § 6 AStG Rn. 95.1; Häck in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff u. a., Außensteuerrecht, Stand: 5/2020, § 6 AStG Rn. 531, auf der anderen Seite.

  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn …

    Trotz des engeren Wortlauts ist durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass dieser Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur die Inländerbehandlung im Beschäftigungsstaat sicherstellen soll, sondern gleichermaßen Behinderungen verbietet, die insoweit vom Wohnsitzstaat des betreffenden Staatsangehörigen ausgehen (zuletzt EuGH-Urteile Wächtler vom 26.02.2019 - C-581/17, EU:C:2019:138, Rz 51, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 439; Radgen vom 21.09.2016 - C-478/15, EU:C:2016:705, Rz 40, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 2331; Bukovansky vom 19.11.2015 - C-241/14, EU:C:2015:766, Rz 36, BStBl II 2017, 238;… vgl. auch Senatsurteil vom 24.08.2016 - X R 11/15, BFH/NV 2017, 300, Rz 42).

    Rn. 29 aa) Die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse kann zwar einen zwingenden --und damit rechtfertigend wirkenden-- Grund des Allgemeininteresses darstellen (EuGH-Urteil Beker vom 28.02.2013 - C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 56, BStBl II 2015, 431), der auch bei Beeinträchtigungen von Freizügigkeiten nach Maßgabe des FZA zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH-Urteil Wächtler, EU:C:2019:138, Rz 61, HFR 2019, 439).

    Rn. 37 Die Sperrwirkung des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 FZA gilt dagegen nicht für solche EuGH-Rechtsprechung, die zwar nach Unterzeichnung des Abkommens ergangen ist, aber lediglich diejenigen Grundsätze bestätigt oder präzisiert, die schon vor der Unterzeichnung aufgestellt waren (EuGH-Urteil Wächtler, EU:C:2019:138, Rz 39, HFR 2019, 439; vgl. auch BFH-Beschluss vom 07.09.2011 - I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 33; Senatsurteil in BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721, Rz 41; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.2015 - 14 K 1229/13, EFG 2016, 1957, Rz 38; Ismer in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, Einführung zum EStG Rz 560;… Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz, Doppelbesteuerungsabkommen, 2. Aufl., Systematik, Rz 177;… Schaumburg in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 4. Aufl., Kap. 4 Rz 4.48).

    Abzustellen ist hierbei auf die Rechtsprechung zu denjenigen Begriffen des Unionsrechts, an denen sich das FZA ausrichtet (EuGH-Urteil Wächtler, EU:C:2019:138, Rz 39, HFR 2019, 439).

    Rn. 39 Dies gilt zum einen für das Gebot unionsrechtlicher Gleichbehandlung, das bereits vor dem 21.06.1999 bestand (EuGH-Urteile Radgen, EU:C:2016:705, Rz 47, DStR 2016, 2331; Wächtler, EU:C:2019:138, Rz 55, HFR 2019, 439, jeweils m.w.N.).

    Gleiches gilt für den Grundsatz, dass ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats aus dem FZA abgeleitete Rechte nicht nur im Wege der Inländer(-gleich-)behandlung gegenüber dem ausländischen Beschäftigungsstaat, sondern ebenso gegenüber dem eigenen Wohnsitzstaat beanspruchen kann (EuGH-Urteil Wächtler, EU:C:2019:138, Rz 51 f., HFR 2019, 439, unter Hinweis auf EuGH-Urteil Daily Mail and General Trust vom 27.09.1988 - C-81/87, EU:C:1988:456, Rz 16, Slg. 1988, 5483, zur Niederlassungsfreiheit).

  • EuGH, 30.05.2024 - C-627/22

    Finanzamt Köln-Süd (Imposition sur demande d'un assujetti partiel) - Vorlage zur …

    Rn. 36 Nach Ansicht von AB verstößt die Verweigerung der Antragsveranlagung für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils vom 26. Februar 2019, Wächtler (C-581/17, EU:C:2019:138), gegen das FZA und das in Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I des FZA konkretisierte Recht auf Gleichbehandlung bei steuerlichen Vergünstigungen und sei nicht gerechtfertigt.

    Außerdem ist einem Begriff gemäß dieser Bestimmung eine besondere Bedeutung beizulegen, wenn feststeht, dass dies die Absicht der Parteien war (Urteil vom 26. Februar 2019, Wächtler , C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die allgemeine Zielsetzung dieser Abkommen, einschließlich des FZA, besteht darin, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu intensivieren (…Urteile vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 33, sowie vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 36).

    Rn. 49 Die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt kann allerdings nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (…Urteile vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 29, und vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 37).

    Jedoch ist diese Rechtsprechung auch ohne eine Entscheidung dieses Ausschusses zu berücksichtigen, sofern sie lediglich die Grundsätze präzisiert oder bestätigt, die in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des FZA bereits bestehenden Rechtsprechung zu den Begriffen des Unionsrechts, an denen sich dieses Abkommen ausrichtet, aufgestellt waren (Urteil vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 38 und 39).

    Rn. 52 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der Präambel des FZA sowie gemäß dessen Art. 1 Buchst. a und c natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, unabhängig davon in den Geltungsbereich des FZA fallen, ob sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 41).

    Rn. 59 Der persönliche Geltungsbereich des Begriffs "Arbeitnehmer" im Sinne des FZA wird in den Art. 6 und 7 des Anhangs I dieses Abkommens definiert (…vgl. entsprechend Urteile vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 18, und vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 47).

    Die Freizügigkeit, die das FZA garantiert, würde nämlich beeinträchtigt, wenn ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats in seinem Herkunftsland einen Nachteil allein deshalb erlitte, weil er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (Urteil vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 85 Nach Art. 21 Abs. 2 FZA ist jedoch im Bereich der Steuern eine differenzierte Behandlung von Steuerpflichtigen zulässig, die sich - insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes - nicht in vergleichbaren Situationen befinden (…Urteile vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 45, und vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 58).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass solche Maßnahmen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Freizügigkeit von Personen in der Union zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, jedenfalls den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten müssen; d. h., sie müssen zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was hierfür erforderlich ist (Urteil vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 63).

  • FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20

    Vorlage: Finanzgericht Köln hält den Ausschluss einer Antragsveranlagung zur …

    Kurze Zeit später übersandte er das EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 (Wächtler, C-581/17, ECLI:EU:C:2019:138, ABl EU 2019, Nr C 139, 16-17 sowie Deutsches Steuerrecht - DStR - (Zeitschrift) 2019, 425).

    Rn. 15 Zur Begründung verweist er - zusammengefasst - auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) sowie insbesondere die EuGH-Entscheidungen zu § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG (EuGH-Urteil vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, ECLI:EU:C:2016:705, ABl EU 2016, Nr C 419, 22-23 sowie DStR 2016, 2331) sowie zu § 6 Außensteuergesetz (AStG) (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, ECLI:EU:C:2019:138, ABl EU 2019, Nr C 139, 16-17 sowie DStR 2019, 425).

    Dies habe auch die deutsche Finanzverwaltung in einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben vom 13. November 2019, IV B 5-S 1325/18/10001:001, Bundessteuerblatt (BStBl) I 2019, 1212) zum vorgenannten EuGH-Urteil "Wächtler" (C-581/17) anerkannt.

    Auch aus neuerer finanzgerichtlicher Rechtsprechung (Verweis auf Gerichtsbescheid des FG Baden-Württemberg vom 31. August 2020, 2 K 835/19, ECLI:DE:FGBW:2020:0831.2K835.19.00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - (Zeitschrift) 2021, 20; Entscheidung im Nachgang zum EuGH-Urteil "Wächtler" - C-581/17) ergebe sich, dass das FZA Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sei und dessen Bestimmungen nach Treu und Glauben in Übereinstimmung der gewöhnlichen, ihnen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte des Ziels und Zwecks des FZA auszulegen seien.

    In gleicher Weise hat der EuGH auch in der Sache "Wächtler" (C-581/17) zu § 6 AStG argumentiert.

    Rn. 111 Der EuGH hat nach dem Verständnis des vorlegenden Senats Artikel 21 Abs. 2 FZA in allen zum FZA und deutschen Steuernormen einschlägigen Entscheidungen näher thematisiert (…vgl. EuGH-Urteil "Ettwein" - C-425/11, Rn. 44 ff.; EuGH-Urteil "Radgen" - C-478/15, Rn, 45 ff.; EuGH-Urteil "Wächtler" - C-581/17, Rn. 58 ff.) und hierbei stets betont, dass diese Vorschrift eine unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen allerdings nur dann erlaubt, wenn sie sich nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.

    Ein Fall des Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 FZA liegt erkennbar nicht vor, so sich die Frage der etwaigen Nichtberücksichtigung später ergangener Rechtsprechung (oder einer besonderen Prüfung diesbezüglich, siehe EuGH-Urteil "Wächtler" - C-581/17, Rn. 39) für den vorlegenden Senat nicht stellt.

    Solche Maßnahmen, die nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil "Wächtler" - C-581/17, Rn. 63) zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, müssen gleichwohl jedenfalls den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, d.h. sie müssen zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was hierfür erforderlich ist.

    Rn. 128 - In der Sache "Wächtler" (C-581/17) hat der EuGH die sog. Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG in Fällen des FZA für nicht gemeinschaftsrechtskonform erachtet.

    Nach dem EuGH-Urteil "Wächtler" (C-581/17) wurde die deutsche Steuernorm sodann zwar nicht auf die Schweiz erweitert, deren Anwendung aber - wenngleich modifiziert - durch einen Verwaltungserlass (BMF-Schreiben vom 13. November 2019, V B 5-S 1325/18/10001:001, BStBl I 2019, 1212) geregelt.

  • EuGH, 17.09.2026 - C-223/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Einkommensteuer - Abkommen zwischen …

    Außerdem ist einem Begriff gemäß dieser Bestimmung eine besondere Bedeutung beizulegen, wenn feststeht, dass dies die Absicht der Parteien war (Urteile vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 47).

    Die allgemeine Zielsetzung dieser Abkommen, einschließlich des FZA, besteht darin, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu intensivieren (…Urteile vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 33, vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 36, …sowie vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 48).

    Rn. 34 Die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt kann allerdings nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (…Urteile vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 29, vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 37, …und vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 49).

    Jedoch ist die Rechtsprechung auch ohne eine Entscheidung dieses Ausschusses zu berücksichtigen, sofern sie lediglich die Grundsätze präzisiert oder bestätigt, die in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des FZA bereits bestehenden Rechtsprechung zu den Begriffen des Unionsrechts, an denen sich dieses Abkommen ausrichtet, aufgestellt waren (Urteile vom 26. Februar 2019, Wächtler , C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 38 und 39, …sowie vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 50).

    Rn. 64 Nach Art. 21 Abs. 2 FZA ist jedoch im Bereich der Steuern eine differenzierte Behandlung von Steuerpflichtigen zulässig, die sich - insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes - nicht in vergleichbaren Situationen befinden (…Urteile vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 45, vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 58, …und vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 85).

  • BFH, 06.09.2023 - I R 35/20

    Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freizügigkeit

    Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sogenannten Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Wächtler vom 26.02.2019 - C-581/17, EU:C:2019:138, Internationales Steuerrecht 2019, 260) 19 25 , hindert dies die Festsetzung der Steuer nicht.

    Rn. 7 Im Rahmen des Klageverfahrens richtete das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), über das dieser mit Urteil Wächtler vom 26.02.2019 - C-581/17 (EU:C:2019:138, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2019, 260; im Folgenden: EuGH-Urteil Wächtler) entschieden hat.

  • FG Köln, 11.05.2021 - 2 V 1929/20

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen bei einer …

    Rn. 10 Im Übrigen habe der EuGH mit Urteil vom 26. Februar 2019 (C-581/17) entschieden, dass auch bei einem Wegzug in die Schweiz § 6 Abs. 5 AStG anzuwenden sei.

    Rn. 17 Der Verweis auf das Urteil des EuGH vom 26. Februar 2019 (C-581/17) führe zu keinem anderen Ergebnis, da dieses Urteil die Frage betreffe, ob bei Wegzug eines deutschen Staatsangehörigen in die Schweiz der auf § 6 AStG beruhende Steueranspruch zu stunden sei, wie dies § 6 Abs. 5 ASGG bei einem Wegzug in einen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR vorsehe.

    Rn. 51 Allerdings hat der EuGH für den Fall des Wegzugs einer natürlichen, eine selbstständige Tätigkeit ausübenden Person in die Schweiz mittlerweile entschieden, dass unter Berücksichtigung des Freizügigkeitsabkommens der EU und der Schweiz auch für diese Fallkonstellation eine dauerhafte Stundung der Wegzugsteuer geboten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019, C-581/17, DStR 2019, 425).

    Soweit damit das zulässige Ziel verfolgt wird, die Wertzuwächse von Gesellschaftsanteilen, die im Rahmen der Besteuerungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind, zu besteuern, müssen die Maßnahmen gleichwohl dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sein (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019, C-581/17, DStR 2019, 425, Rn. 63).

    Die Versagung der Stundung der in Rede stehenden Steuer bedeutet jedenfalls eine Maßnahme, die über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele - Wahrung der Besteuerungsbefugnis und Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen - erforderlich ist, da Deutschland im Wege des abkommensrechtlichen Informationsaustauschs in Steuersachen die notwendigen Informationen über eine spätere tatsächliche Realisierung der in Rede stehenden latenten Wertzuwächse erhalten kann (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019, C-581/17, DStR 2019, 425, Rn. 64).

    Zudem bleibt sie für den Steuerpflichtigen kostspieliger als eine Maßnahme, die die Stundung der geschuldeten Steuer bis zur Veräußerung dieser Gesellschaftsanteile - wie in § 6 Abs. 5 AStG für Steuerpflichtige aus EU/EWR-Staaten geregelt - vorsähe (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019, C-581/17, DStR 2019, 425, Rn. 68).

    Zwar hat der EuGH in der Entscheidung vom 26. Februar 2019 (C-581/17) nicht unmittelbar zu einer möglichen Verzinsung der gestundeten Steuer, wie sie hier im Streit steht, Stellung genommen.

  • FG Münster, 31.10.2019 - 1 K 3448/17

    Entfallen der Wegzugsbesteuerung nur bei Rückkehrabsicht

    Eine nationale Regelung, deren Wirkung darin besteht, einen Staatsangehörigen von der Verlegung seines Wohnsitz in einen anderen Staat abzuhalten und somit sein Freizügigkeitsrecht zu beeinträchtigen, kann deshalb keine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne der durch Art. 65 Abs. 1 AEUV gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit sein (vgl. EuGH…, Urteil vom 23. Februar 2006 - C-513/03 , EU:C:2006:131, "van Hilten - van der Heijden", BFH/NV 2006, Beilage 3, 229; auch FG Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss v. 14.06.2017, 2 K 2413/15, EFG 2018, 18 (nachfolgend EuGH Rs. C-581/17 v. 26.02.2019, DStR 19, 326 "Wächtler", der einen Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz v. 21.6.99 (ABl EG 2002 Nr. L 114, 6, BGBl II 01, 811) moniert))).
  • FG Köln, 20.02.2025 - 7 K 1204/22

    Ausland/Immobilien - Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe …

    Somit fällt der Kläger in den Anwendungsbereich des FZA und kann die dort garantierte Freizügigkeit für sich in Anspruch nehmen (vgl. EuGH-Urteil vom 26.02.2019 Wächtler, C-581/17, ABl EU 2019, Nr. C 139, 16, HFR 2019, 439 Rn. 41ff.).

    Rn. 160 (1) Zwar ist nach Art. 21 Abs. 2 FZA im Bereich der Steuern eine differenzierte Behandlung von Steuerpflichtigen zulässig, die sich - insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes - nicht in vergleichbaren Situationen befinden (…vgl. EuGH-Urteile vom 21.09.2016, Radgen, C-478/15, DStR 2016, 2331 Rn. 45ff.; vom 26.02.2019 Wächtler, C-581/17, ABl EU 2019, Nr. C 139, 16, HFR 2019, 439 Rn. 58ff.).

    In diesem Fall muss die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (…vgl. EuGH-Urteile vom 21.09.2016, Radgen, C-478/15, DStR 2016, 2331 Rn. 46; vom 26.02.2019, Wächtler, C-581/17, ABl EU 2019, Nr. C 139, 16, HFR 2019, 439 Rn. 63 …und vom 30.05.2024 C-627/22, ABl EU C, C/2024/4291, 15.07.2024, HFR 2024, 677 Rn. 104).

  • BFH, 08.12.2021 - I R 30/19

    Ausschluss oder Beschränkung des nationalen Besteuerungsrechts ist kein …

    Indes ist damit im Streitfall nicht die Folgerung verbunden, die Frage nach der Rechtfertigung der sofortigen Entstrickungsbesteuerung in § 6 AStG in Fällen, in denen das deutsche Besteuerungsrecht weder ausgeschlossen noch beschränkt wird, nach Maßgabe der Grundsätze des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) de Lasteyrie du Saillant vom 11.03.2004 - C-9/02 (EU:C:2004:138), die der EuGH in der Rechtssache Wächtler (Urteil vom 26.02.2019 - C-581/17, EU:C:2019:138) wieder aufgegriffen hat, zu entscheiden (s. Kahlenberg, FR 2019, 820, 823; Häck, IStR 2019, 672, 676; Hörnicke/Quilitzsch, ISR 2020, 152, 154).
  • BGH, 28.10.2025 - II ZR 41/24

    Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrags …

  • EuGH, 23.01.2020 - C-29/19

    Bundesagentur für Arbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - …

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs. …

  • VG München, 10.01.2022 - M 4 S 21.1155

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels: …

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs. …

  • BFH, 23.11.2022 - I R 52/19

    Wegzugsbesteuerung und Wertpapierleihe

  • FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16

    EU-Recht - EuGH-Vorlage: Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch …

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.10.2022 - 15 K 15117/21

    Wegzug in die Schweiz als ein Sonderfall einer schädlichen Verwendung geförderten …

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.06.2024 - L 4 AS 1456/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne …

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.04.2022 - 3 K 3072/20

    Verfassungsmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG i.V.m. § …

  • EuGH, 26.09.2024 - C-329/23

    Sozialversicherungsanstalt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22

    Finanzamt Köln-Süd (Imposition sur demande d'un assujetti partiel) - Vorlage zur …

  • FG Hessen, 13.11.2024 - 1 K 792/21

    Anwendung des Auslandstätigkeitserlass auf schweizerische Arbeitgeber in …

  • FG Münster, 14.11.2024 - 8 K 2742/22

    Abzugsfähigkeit von Schulgeld für den Besuch einer Privatschule in der Schweiz …

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