Rechtsprechung
| EuGH, 04.05.2017 - C-315/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Pešková und Peška
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Tragweite - Befreiung von der Ausgleichspflicht - ...
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Vogelschlag kann Luftfahrtunternehmen von Ausgleichspflicht befreien
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (16)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Verkehr - Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichspflicht bei großer Verspätung des Fluges befreien kann
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Pešková und Peška
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Tragweite - Befreiung von der Ausgleichspflicht - ...
- lto.de (Kurzinformation)
Flugverspätung: Vogelkollision ist außergewöhnlicher Umstand
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vogelschlag - und die Flugverspätung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand
- archive.is (Pressebericht, 04.05.2017)
Keine Entschädigung bei Vogelschlag
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Vogelschlag kann von Ausgleichspflicht bei großer Flugverspätung befreien
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Flugverspätung wegen Vogelschlags
- versr.de (Kurzinformation)
Flugverspätung aufgrund eines Vogelschlags - Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung?
- rechtstipp24.de (Kurzinformation)
Keine Entschädigung bei Flugverspätung aufgrund von Kollision mit Vögeln - Verzögerung durch Einholung einer Zweitmeinung geht zu Lasten der Fluggesellschaft
- anwalt.de (Kurzinformation)
Entschädigung auch bei Flugverspätung wegen Vogelschlag möglich
- anwalt.de (Kurzinformation)
Flugverspätung nach Vogelschlag
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Flugverspätung wegen Vogelschlags
- datev.de (Kurzinformation)
Zur Ausgleichspflicht bei großer Flugverspätung durch Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel
- reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation und Leitsatz)
Vogelschlag "außergewöhnlicher Umstand" bei Fluggastrechten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Flugverspätung durch Vogelschlag begründet nicht immer Anspruch auf Ausgleichszahlung - Luftfahrtunternehmen muss sich Verspätung aufgrund unnötiger doppelter Überprüfung des Flugzeugs zurechnen lassen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Pesková und Peska
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Tragweite - Befreiung von der Ausgleichspflicht - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-315/15
- EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
Papierfundstellen
- NJW 2017, 2665
- EuZW 2017, 571
- RRa 2017, 174
Wird zitiert von ... (78) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 22.12.2008 - C-549/07
EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …
Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
Dieses Gericht hat zunächst Zweifel, ob die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel unter den Begriff "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren ist oder ob sich diese beiden Begriffe überschneiden.Ist die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004, oder kann eine solche Kollision unter keinen der angeführten Begriffe subsumiert werden?.
Falls die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 ist, können präventiv-kontrollierende Vorkehrungen, die insbesondere im Umkreis von Flughäfen eingeführt worden sind (wie z. B. Verscheuchen von Vögeln durch Lärm, Zusammenarbeit mit Ornithologen, Eliminierung von Stellen, an denen sich typischerweise Vogelschwärme bilden oder die Vogelflugbahnen darstellen, Verscheuchen durch Licht usw.), als dem Luftfahrtunternehmen zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer derartigen Kollision angesehen werden? Was ist in diesem Fall ein Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771)?.
Falls die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), ist, kann es zugleich als Vorkommnis im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 angesehen werden, und kann in diesem Fall als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung die Gesamtheit der technischen und administrativen Maßnahmen angesehen werden, die ein Luftfahrtunternehmen nach einer Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, bei der es jedoch zu keiner Beschädigung des Flugzeugs gekommen ist, durchzuführen hat?.
Rn. 21 Wie aus dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, können solche Umstände insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 21).
Rn. 22 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23…, vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 29, …sowie vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36).
- EuGH, 12.05.2011 - C-294/10
Eglītis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 …
Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
Rn. 28 Da also nicht alle außergewöhnlichen Umstände zu einer Befreiung führen, obliegt es demjenigen, der sich darauf berufen möchte, den Nachweis zu führen, dass sie sich jedenfalls nicht durch der Situation angemessene Maßnahmen hätten vermeiden lassen, d. h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Eglītis und Ratnieks, C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 29 Das Unternehmen hat somit nachzuweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspäteten Ankunft geführt haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61, und vom 12. Mai 2011, Eglītis und Ratnieks, C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 25).
Rn. 30 Der Gerichtshof geht demnach von einer flexiblen, vom Einzelfall abhängigen Bedeutung des Begriffs "zumutbare Maßnahme" aus, und es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Eglītis und Ratnieks, C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 30).
- EuGH, 17.09.2015 - C-257/14
Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen …
Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
Rn. 22 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23…, vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 29, sowie vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36).Dieses unerwartete Vorkommnis ist vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich beherrschbar, da es seine Aufgabe ist, die Wartung und den reibungslosen Betrieb der Flugzeuge, die es zum Zweck seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten betreibt, sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41 und 43).
Ein solcher Regress kann daher die finanzielle Belastung dieser Beförderungsunternehmen aus diesen Verpflichtungen mildern oder sogar beseitigen (Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 31.01.2013 - C-12/11
Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher …
Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
Dieses Gericht hat zunächst Zweifel, ob die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel unter den Begriff "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren ist oder ob sich diese beiden Begriffe überschneiden.Rn. 20 Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von Abs. 1 dieses Artikels von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 69, und vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 38).
Rn. 22 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 29, …sowie vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36).
- EuGH, 19.11.2009 - C-402/07
Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen
Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
Rn. 20 Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von Abs. 1 dieses Artikels von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 69, …und vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 38).Rn. 29 Das Unternehmen hat somit nachzuweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspäteten Ankunft geführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61, …und vom 12. Mai 2011, Eglītis und Ratnieks, C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 25).
- EuGH, 17.03.2016 - C-40/15
Aspiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
Rn. 57 Nach ständiger Rechtsprechung ist es zwar in Anbetracht der Zuständigkeitsverteilung in einem Vorabentscheidungsverfahren allein Sache des nationalen Gerichts, den Gegenstand der Fragen zu bestimmen, die es dem Gerichtshof stellen möchte, der Gerichtshof darf jedoch die Entscheidung über eine Frage u. a. dann verweigern, wenn das ihm unterbreitete Problem rein hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 23.10.2012 - C-581/10
Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 - …
Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
Rn. 19 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers bei Annullierung oder großer - d. h. drei Stunden oder mehr betragender - Verspätung von Flügen die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten sollen (Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 40).
- EuGH, 17.04.2018 - C-195/17
Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung …
Rn. 30 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers bei Annullierung oder großer - d. h. drei Stunden oder mehr betragender - Verspätung von Flügen die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten sollen (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 31 Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von Art. 5 Abs. 1 von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.03.2021 - C-28/20
Airhelp - Fluggastrechte bei Flugannulierung: Angekündigte Streiks sind keine …
Rn. 40 Unter diesen Begriff fallen als solche "externen" Ereignisse etwa die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 26), die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand auf dem Rollfeld eines Flughafens (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 34), Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 29), eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp, C-264/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26), aber genauso ein versteckter Fabrikationsfehler oder auch Sabotageakte oder terroristische Handlungen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, …und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38). - BGH, 04.09.2018 - X ZR 111/17
Zur Annullierung eines Flugs wegen Streiks an den Passagierkontrollen
Rn. 11 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO durch Vorkommnisse begründet werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind (st. Rspr.; s. nur EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 22 - Pešková/Travel Service).Eine Annullierung ist vielmehr nur dann streikbedingt, wenn der Streik zu Folgen führt, die sich mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwenden lassen, und wenn diese Folgen die Annullierung rechtlich oder tatsächlich notwendig machen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 - Pešková/Travel Service; BGH…, Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 = RRa 2015, 19 Rn. 9).
Rn. 22 (2) Dass Sicherheitsmaßnahmen oder -bedenken, die objektiv nicht veranlasst sind, keine außergewöhnlichen Umstände begründen, folgt auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union, der entschieden hat, dass es keine der Situation angemessene Maßnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellt, wenn ein vom Luftfahrtunternehmen beauftragter Fachmann die nach einem sogenannten Vogelschlag notwendigen Kontrollen erneut durchführt, nachdem diese bereits von einem nach den einschlägigen Vorschriften hierzu autorisierten Fachmann durchgeführt worden waren (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174, Rn. 35 - Pešková/Travel Service).
- EuGH, 04.04.2019 - C-501/17
Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden …
Rn. 14 Gleichwohl verweist es auf die hiervon, u. a. im Anschluss an den Beschluss vom 14. November 2014, Siewert (C-394/14, EU:C:2014:2377), ergangene, abweichende Rechtsprechung anderer Gerichte, wobei es jedoch der Auffassung ist, dass die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch Fremdkörper auf dem Rollfeld nicht mit der Kollision mit einem Treppenfahrzeug vergleichbar sei, um das es in jenem Beschluss gegangen sei, sondern vielmehr mit dem Vogelschlag, wie er im Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342), in Rede gestanden habe.Rn. 18 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers bei Annullierung oder großer - d. h. drei Stunden oder mehr betragender - Verspätung von Flügen die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten sollen (vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 19 Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gerichtshof ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 29 und 34).
Rn. 20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, sowie vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 22), wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (…Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 34).
Rn. 21 Was die Frage betrifft, ob die Beschädigung der Reifen eines Flugzeugs, die für dessen Betrieb unverzichtbar sind, als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 eingestuft werden kann, ist zunächst festzustellen, dass das vorzeitige, sogar unerwartete, Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines konkreten Flugzeugs ein Vorkommnis ist, das grundsätzlich untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41 und 42, sowie vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 23).
Rn. 25 Dies ist u. a. bei Beschädigung eines Flugzeugs durch eine Kollision mit einem Vogel der Fall (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 24) sowie, wie im Ausgangsverfahren, bei Beschädigung eines Reifens durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld des Flughafens.
- BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18
Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen …
Rn. 21 b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gegebenheiten wie der in Rede stehende mehrstündige Systemausfall nur dann außergewöhnliche Umstände begründen, auf die die Annullierung oder große Verspätung zurückgeht, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (…EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 Rn. 22 - Wallentin-Hermann/Alitalia;… BGHZ 194, 258 Rn. 11; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 - Pešková/Travel Service; BGH…, Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 = RRa 2015, 19 Rn. 9). - Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-108/26
Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union D (Entscheidung des …
{FN:16} Vgl. Urteile vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 23 und 24), sowie vom 31. Januar 2013, McDonagh (…C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 29 bis 34).{FN:19} Vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 54).
{FN:37} Vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 23 und 24).
{FN:39} Vgl. Urteile Wallentin-Hermann (…Rn. 39 bis 41), und vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 54).
{FN:43} Vgl. Urteile Wallentin-Hermann (…Rn. 22, 23 und 40), vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 54), und Airhelp (…Rn. 23 und 24).
{FN:44} Vgl. Urteile vom 31. Januar 2013, McDonagh (…C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 29 bis 34), und vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 23 und 24).
- EuGH, 16.10.2025 - C-399/24
Verkehr
Es erwäge jedoch, von dieser Rechtsprechung, die von anderen österreichischen Gerichten nicht geteilt werde, gegebenenfalls abzugehen, indem es einräumt, dass der Zustand der Atmosphäre Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Luftfahrtunternehmen sei und dass folglich instabile Zustände der Atmosphäre, und damit auch Blitze, sowie damit verbundene Schäden an Fluggeräten dem Verantwortungsbereich dieser Luftfahrtunternehmen zuzurechnen sein könnten, im Unterschied zum vom Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342), als außergewöhnlichen Umstand eingestuften Vogelschlag.Rn. 24 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Blitzeinschlag seiner Art nach mit einer Kollision mit einem Fremdkörper wie einem Vogel vergleichbar ist, die vom Gerichtshof als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 eingestuft worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 24).
Rn. 25 Darüber hinaus können Sicherheitsüberprüfungen, denen das vom Blitz getroffene Fluggerät unabhängig davon, ob es beschädigt wurde oder nicht, ausschließlich aufgrund des Blitzeinschlags unterzogen werden muss, nicht als untrennbar mit dem System zum Betrieb des Fluggeräts verbunden angesehen werden, selbst wenn dieses System dazu bestimmt ist, Blitzen standzuhalten (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 25, …und vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 24).
Rn. 33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung eines solchen Blitzeinschlags als "außergewöhnlichen Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 die Befolgung des Gebots der Sicherheit der Fluggäste an Bord eines Fluggeräts zu gewährleisten ermöglicht, das gemäß dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 ein Ziel dieser Verordnung ist und impliziert, dass für Luftfahrtunternehmen keine Anreize geschaffen werden sollten, die erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen, indem sie der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einräumen als einem solchen Gebot der Sicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 25…, vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 28, …und vom 13. Juni 2024, Finnair [Konstruktionsfehler der Treibstoffanzeige], C-385/23, EU:C:2024:497, Rn. 38).
Rn. 34 Was die "zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund betrifft, die das Luftfahrtunternehmen als Voraussetzung für die Befreiung von der Verpflichtung, dem betreffenden Fluggast die in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten, hätte ergreifen müssen, um den Eintritt der außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, so sind nach ständiger Rechtsprechung nur die Maßnahmen zu berücksichtigen, die ihm obliegen können, vorausgesetzt, dass solche Maßnahmen insbesondere auf technischer und administrativer Ebene tatsächlich unmittelbar oder mittelbar ergriffen werden können, ohne ihm im Hinblick auf seine Kapazitäten untragbare Opfer abzuverlangen, und dass dieses Unternehmen nachgewiesen hat, dass es die Maßnahmen tatsächlich ergriffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 48).
Rn. 36 Was im Übrigen "zumutbare Maßnahmen" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit deren 15. Erwägungsgrund betrifft, die ein Luftfahrtunternehmen hätte ergreifen müssen, um Verspätungen oder Annullierungen von Flügen zu vermeiden, die auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, die sich nicht durch in Rn. 34 des vorliegenden Urteils genannte zumutbare Maßnahmen vermeiden ließen, so muss ein Luftfahrtunternehmen, dessen Flug eine große Verspätung hatte oder wegen des Eintretens solcher Umstände annulliert wurde, um sich von der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichspflicht zu befreien, nach ständiger Rechtsprechung ferner nachweisen, dass es selbst unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel - ohne angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer - offensichtlich nicht hätte vermeiden können, dass die Umstände, mit denen es konfrontiert war, zur Annullierung oder großen Verspätung dieses Fluges führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 28 und 29, …und vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 19).
- EuGH, 08.10.2026 - C-108/26
Fluggastrechte: Zum Begriff der "außergewöhnlichen Umstände"
Rn. 65 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung im Fall einer um drei Stunden oder mehr verspäteten Flugankunft, die nicht nur auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, der nicht durch der Situation angemessene Maßnahmen zu verhindern war und gegen dessen Folgen das betreffende Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat, sondern auch auf einem anderen Umstand, der nicht in diese Kategorie fällt, die auf dem erstgenannten Umstand beruhende Verspätung von der gesamten Verspätungszeit bei Ankunft des betreffenden Fluges abzuziehen ist, um zu beurteilen, ob für diese verspätete Flugankunft Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 dieser Verordnung zu leisten sind (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 54). - Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
Moens
Rn. 12 Diese Auslegung wird durch das Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 2017 in der Rechtssache Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 17), in der dem Gerichtshof eine praktisch identische Frage vorgelegt wurde, implizit bestätigt.Rn. 13 Bislang hat der Gerichtshof diese Frage lediglich implizit beantwortet, indem er festgestellt hat, dass "als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der [Fluggastrechteverordnung] Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind" (Urteil Pešková und Peška, Rn. 22, Hervorhebungen nur hier).
Dieses unerwartete Vorkommnis ist vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich beherrschbar, da es seine Aufgabe ist, die Wartung und den reibungslosen Betrieb der Flugzeuge, die es zum Zweck seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten betreibt, sicherzustellen" (Urteil Pešková und Peška, Rn. 23).
Rn. 15 Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass "Art. 5 Abs. 3 der [Fluggastrechteverordnung] im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel unter den Begriff 'außergewöhnliche Umstände' im Sinne dieser Vorschrift fällt" (Pešková und Peška, Rn. 26).
Rn. 27 Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass folgende Umstände nicht als Vorkommnisse anzusehen sind, die Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind: die Schließung (eines Teils) des Luftraums infolge des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull, da dieses von außen wirkende Vorkommnis für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar ist (Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43); die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch verursachte Beschädigung, insoweit sie nicht mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs untrennbar verbunden und ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich zu beherrschen sind (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342); versteckte Fabrikationsfehler, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, oder durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachte Schäden an Flugzeugen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771).
Rn. 38 Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, welche angemessenen Maßnahmen das Luftfahrtunternehmen ergreifen muss, ist zu beachten, dass "allein solche Maßnahmen zu berücksichtigen sind, die ihm tatsächlich obliegen können, und nicht solche, die der Zuständigkeit Dritter - etwa der Flughafenbetreiber oder der zuständigen Fluglotsen - unterliegen" (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 43).
Der Gerichtshof hat diese Fragen implizit beantwortet, und zwar analog zu der Begründung im Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342), die nachstehend erörtert wird.
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19
Transportes Aéreos Portugueses - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - …
In der Rechtssache, in der das Urteil Pešková und Peška{FN-VERWEIS:32} ergangen ist, hat er nämlich anerkannt, dass ein außergewöhnlicher Umstand, in jenem Fall eine Kollision mit Vögeln, auch dann geltend gemacht werden kann, wenn er nicht den verspäteten Flug betroffen hat, den der Fluggast gebucht hatte, sondern im Rahmen einer geplanten Abfolge von Flügen einen früheren Flug desselben Flugzeugs.{FN:7} Vgl. Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (…C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (…C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 40), und vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:13} Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (…C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 21), und vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 21).
{FN:22} Urteile vom 31. Januar 2013, McDonagh (…C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 38), vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 22), und vom 17. April 2018, Krüsemann u. a. (…C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 32).
{FN:32} Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 9 bis 11).
{FN:41} Vgl. Urteile vom 12. Mai 2011, Eglītis und Ratnieksn (…C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 29 ff.), und vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 30).
- EuGH, 26.06.2019 - C-159/18
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- LG Hamburg, 21.05.2019 - 321 S 83/18
Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes nach Flugannullierung: Exkulpation …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-570/19
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- LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 22 S 201/17
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- LG Hamburg, 03.06.2019 - 321 S 22/18
Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung wegen Flugbegleiterstreiks: …
- LG Frankfurt/Main, 26.03.2019 - 24 S 280/18
Zum Anspruch auf Flugentschädigung aufgrund Warnstreiks bei einem von …
- LG Stuttgart, 26.10.2017 - 5 S 133/17
Fluggastrechte: Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands bei Krankheitswelle …
- AG Düsseldorf, 17.03.2022 - 37 C 319/21
Slots Flugsicherung außergewöhnliche Umstände Flugwetter
- LG Stuttgart, 06.12.2018 - 5 S 128/18
Ausgleichsanspruch nach der FluggastrechteVO nach Flugverspätung wegen gesperrter …
- LG Frankfurt/Main, 16.09.2021 - 24 S 189/20
- AG Köln, 22.01.2018 - 142 C 293/17
Umbuchung auf Flüge anderer Fluggesellschaften als zumutbare Maßnahme
- VG Regensburg, 02.11.2017 - RN 5 K 16.1989
Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln für die Landwirtschaft
- AG Köln, 23.05.2023 - 131 C 682/22
Fluggastrechte, Fluggastrechteverordnung, Ausgleichszahlungspflicht, zumutbare …
- AG Dortmund, 10.05.2022 - 425 C 7329/21
Flugverspätung - Ausgleichszahlung und Schadensersatz
- LG Landshut, 21.12.2022 - 15 S 1310/22
Keine Ausgleichszahlung bei durch Flugannullierung unvermeidbarer Verspätung von …
- LG Frankfurt/Main, 05.12.2019 - 24 O 87/19
Verzögerung des nach Ausfall des gebuchten Fluges am Folgetag durchgeführten …
- LG Baden-Baden, 10.04.2025 - 3 S 29/24
Schneefall im Winter als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der …
- AG Düsseldorf, 12.05.2022 - 51 C 413/21
Schließung eines Flughafens aufgrund eines Drohnenangriffs als außergewöhnlicher …
- AG Nürnberg, 02.12.2020 - 37 C 5133/20
Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bei Flugannullierung aufgrund …
- AG Köln, 27.08.2018 - 142 C 224/17
Regulärer Streik des eigenen Flugpersonals als außergewöhnlicher Umstand i.R.d. …
- AG Erding, 10.08.2023 - 118 C 4869/22
Schlechte Witterungsbedingungen können für Luftverkehrsunternehmen …
- AG Frankfurt/Main, 30.10.2020 - 31 C 1897/18
- AG Köln, 04.04.2025 - 145 C 99/24
Ausgleichzahlung nach FluggastVO: Subcharter-Anfrage allein entlastet …
- AG Frankfurt/Main, 24.03.2025 - 31096 C 119/24
- AG Düsseldorf, 21.03.2025 - 19 C 483/24
- AG Düsseldorf, 10.12.2019 - 24 C 261/19
- LG Frankfurt/Main, 28.08.2025 - 24 S 129/24
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