Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 05.11.2002 - C-208/00   

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https://dejure.org/2002,1
EuGH, 05.11.2002 - C-208/00 (https://dejure.org/2002,1)
EuGH, Entscheidung vom 05.11.2002 - C-208/00 (https://dejure.org/2002,1)
EuGH, Entscheidung vom 05. November 2002 - C-208/00 (https://dejure.org/2002,1)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Artikel 43 EG und 48 EG - Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat - Gesellschaft, die von ihrer Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch macht - Gesellschaft, von der nach dem ...

  • webshoprecht.de

    Die GmbH allgemein - Der ausländische GmbH-Geschäftsführer - Die ausländische Gesellschaft mit Deutschlandbezug - Die deutsche GmbH mit Auslandsbezug - Die GmbH light

  • webshoprecht.de

    Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit ausländischer Gesellschaften (Überseering)

  • Europäischer Gerichtshof

    Überseering

  • EU-Kommission PDF

    Überseering BV gegen Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC).

    Artikel 44 EG und 293 dritter Gedankenstrich EG
    1. EG-Vertrag - Artikel 293 dritter Gedankenstrich EG - Ziel - Abschluss von Übereinkommen, um die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften zu erleichtern - Abschluss keine Voraussetzung für das Gebrauchmachen von dieser Freiheit

  • EU-Kommission

    Überseering

  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB, Internationales Gesellschaftsrecht; EGV Art. 43, 48
    Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

  • Prof. Dr. Lorenz

    Rechts- und Parteifähigkeit ausländischer Gesellschaften - Sitztheorie oder Gründungstheorie? ("Überseering")

  • Wolters Kluwer

    Satzungsmäßiger Sitz einer Gesellschaft und ihr tatsächlicher Verwaltungssitz; Anerkennung der Rechtsfähigkeit und der Parteifähigkeit der Gesellschaft durch den Aufnahmemitgliedstaat; Beschränkung der Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft; Verstoß gegen die Artikel ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Grenzüberschreitende Sitzverlegung führt nicht zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats - Überseering

  • opinioiuris.de

    Überseering

  • Judicialis

    EGV Art. 43; ; EGV Art. 48

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur europarechtlichen Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43, Art. 48; ZPO § 5 Abs. 1
    Artikel 43 EG und 48 EG - Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat - Gesellschaft, die von ihrer Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch macht - Gesellschaft, von der nach dem ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Sitztheorie" unvereinbar mit dem EG-Vertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä. (10)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtssache "Überseering": EuGH treibt Niederlassungsfreiheit voran

  • nomos.de PDF, S. 20 (Entscheidungsbesprechung)

    Limiteds - Rechtsfähigkeit, Gründung und Gläubigerschutz (Dr. Frederik Karsten, Leipzig; NJ 2003, 122)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Niederlassungsfreiheit; Gesellschaftsstatut; Anerkennung der Rechts- und Prozessfähigkeit ausländischer Gesellschaften im Inland; "Überssering"

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Identitätswahrender Zuzug ("Überseering")

  • uni-koeln.de (Entscheidungsanmerkung)

    Die Sitztheorie in den Grenzen des Europarechts - Überseering

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften in Europa

  • specht-partner.at PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Anerkennung von Auslandsgesellschaften und Zweigniederlassungen vor österreichischen Gerichten

  • uni-halle.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Umzug einer GmbH in Europa - Betrachtungen im Lichte der Rechtsprechung des EuGH sowie der aktuellen Gesetzgebung (Katharina Winzer)

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Niederlassungsfreiheit: Wegzug und Zuzug von Gesellschaftern in der EU (Nina Bergmann; ZeuS 2012, 233-257)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aus für die "Sitztheorie"! (IBR 2002, 697)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Auslegung der Artikel 43 und 48 EG - Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit von nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-9919
  • NJW 2002, 3614
  • ZIP 2000, 967
  • ZIP 2002, 2037
  • MDR 2003, 96 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 594 (Ls.)
  • DNotZ 2003, 139
  • EuZW 2002, 754
  • NZBau 2003, 33 (Ls.)
  • WM 2002, 2372
  • DVBl 2003, 124
  • BB 2002, 2402
  • BB 2002, 945
  • DB 2002, 2425
  • DB 2002, 2424
  • Rpfleger 2003, 131
  • NZG 2002, 1164
 
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Wird zitiert von ... (167)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-208/00
    In seinem Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 81/87 (Daily Mail and General Trust, Slg. 1988, 5483) habe der Gerichtshof ausgeführt, dass Gesellschaften von ihrer Niederlassungsfreiheit durch Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sowie dadurch Gebrauch machen könnten, dass sie ihr Kapital vollständig auf eine in einem anderen Mitgliedstaat neu gegründete Gesellschaft übertrügen; auch habe er festgestellt, dass Gesellschaften im Gegensatz zu natürlichen Personen jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regele, keine Realität hätten.

    Ferner machen NCC sowie die deutsche, die spanische und die italienische Regierung geltend, ihre Analyse werde durch das genannte Urteil Daily Mail and General Trust gestützt, insbesondere durch dessen Randnummern 23 und 24: "... der EWG-Vertrag [betrachtet] die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmäßigen oder wahren Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts von einem Mitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme, die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; eine solche wurde jedoch noch nicht gefunden.

    Die deutsche Regierung ist der Ansicht, das Urteil Daily Mail and General Trust betreffe zwar die Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet worden sei, in dem Fall der Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes dieser Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat; die Erwägungen des Gerichtshofes in diesem Urteil seien aber auf die Frage nach den Beziehungen zwischen einer in einem Mitgliedstaat wirksam gegründeten Gesellschaft und einem anderen Mitgliedstaat, in den sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlege (dem Aufnahmestaat im Gegensatz zum Staat der Gründung der Gesellschaft), übertragbar.

    Auch die italienische Regierung ist der Ansicht, dass sich aus dem Urteil Daily Mail and General Trust ergebe, dass die Kriterien zur Feststellung der Identität von Gesellschaften nicht von der Ausübung des in den Artikeln 43 EG und 48 EG enthaltenen Niederlassungsrechts umfasst würden, sondern in die Regelungsbefugnis der nationalen Rechtsordnungen fielen.

    Zweitens vertreten Überseering, die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde die Ansicht, dass das Urteil Daily Mail and General Trust in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig sei.

    Das Urteil Daily Mail and General Trust gelte nur für die Beziehung zwischen dem Gründungsmitgliedstaat und der Gesellschaft, die diesen Staat unter Wahrung der Rechtspersönlichkeit verlassen möchte, die ihr nach dem Recht dieses Staates zuerkannt worden sei.

    Das Urteil Daily Mail and General Trust erkenne somit das Recht des Mitgliedstaats der Gründung einer Gesellschaft an, nach seinem internationalen Privatrecht die Gründung und die rechtliche Existenz von Gesellschaften zu regeln.

    Drittens ist nach Ansicht von Überseering, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde für die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage nicht auf das Urteil Daily Mail and General Trust, sondern auf das Urteil Centros abzustellen.

    Zweitens ist das Vorbringen zu prüfen, das sich auf das Urteil Daily Mail and General Trust, das im Mittelpunkt der Erörterungen vor dem Gerichtshof gestanden hat, stützt.

    Dieses Vorbringen ist insoweit zu prüfen, als es darauf gerichtet ist, der dem Urteil Daily Mail and General Trust zugrunde liegenden Situation in gewisser Weise die Sachlage gleichzusetzen, aus der das deutsche Recht den Verlust der Rechtsfähigkeit und den Verlust der Parteifähigkeit einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft ableitet.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Daily Mail and General Trust die Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und einem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet worden ist, in dem Fall betrifft, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz unter Wahrung der ihr in ihrem Gründungsstaat zuerkannten Rechtspersönlichkeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollte.

    Anders als im Ausgangsverfahren ging es somit in der Rechtssache, in der das Urteil Daily Mail and General Trust erging, nicht darum, wie ein Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft zu behandeln hat, die im ersten Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht.

    Dem Urteil Daily Mail and General Trust kann daher nicht entnommen werden, dass in dem Fall, dass eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und der dort Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, von ihrer Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch macht, die Frage der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit und ihrer Parteifähigkeit im Mitgliedstaat der Niederlassung nicht den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit unterliegt.

    Ihre Existenz hängt sogar untrennbar mit ihrer Eigenschaft als Gesellschaft niederländischen Rechts zusammen, da eine Gesellschaft, wie bereits ausgeführt wurde, jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, keine Realität hat (in diesem Sinne Urteil Daily Mail and General Trust, Randnr. 19).

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-208/00
    Im Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459) habe der Gerichtshof die Weigerung einer dänischen Behörde beanstandet, die Zweigniederlassung einer im Vereinigten Königreich wirksam gegründeten Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen.

    Drittens ist nach Ansicht von Überseering, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde für die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage nicht auf das Urteil Daily Mail and General Trust, sondern auf das Urteil Centros abzustellen.

    Im Urteil Centros habe der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat (der Aufnahmestaat) hinnehmen müsse, dass eine wirksam in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft, die dort ihren satzungsmäßigen Sitz habe, in seinem Hoheitsgebiet eine weitere Niederlassung eintragen lasse (im gegebenen Fall eine Zweigniederlassung), von der aus sie ihre gesamte Tätigkeit entfalten könne.

    Wenn so argumentiert werde, als handele es sich um eine Hauptniederlassung, ziele dies darauf ab, dem Urteil Centros, in dem es um die sekundäre Form der Niederlassung gegangen sei, die sich aus der Gründung einer Zweigniederlassung ergebe, seine Bedeutung zu nehmen und zu versuchen, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache Daily Mail and General Trust gleichzusetzen.

    Auf diese Prämissen hat der Gerichtshof seine Erwägungen im Urteil Centros (Randnrn. 19 und 20) gestützt.

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-208/00
    Wenn dagegen der Erwerb sämtliche Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat umfasst und eine solche Beteiligung einen gewissen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und es diesen Personen ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen, sind die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnrn.
  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Im Urteil vom 5. November 2002, Überseering (C-208/00, Slg. 2002, I-9919, Randnr. 70), hat der Gerichtshof unter Bestätigung dieser Erwägungen festgestellt, dass sich die Möglichkeit für eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ohne die ihr durch die Rechtsordnung des Gründungsmitgliedstaats zuerkannte Rechtspersönlichkeit zu verlieren, und gegebenenfalls die Modalitäten dieser Verlegung nach den nationalen Rechtsvorschriften beurteilen, nach denen diese Gesellschaft gegründet worden ist.

    Denn bei der Definition der Gesellschaften, denen die Niederlassungsfreiheit zugutekommt, in dieser Vorschrift betrachtet der EWG-Vertrag die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmäßigen oder wahren Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts von einem Mitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme, die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtsetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; dazu ist es jedoch bisher noch nicht gekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile Daily Mail and General Trust, Randnrn. 21 bis 23, und Überseering, Randnr. 69).

    Damit ähnelt der Fall, um den es in der Rechtssache SEVIC Systems ging, anderen Urteilen des Gerichtshofs zugrunde liegenden Fällen (vgl. Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Urteil Überseering, Urteil vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, Slg. 2003, I-10155).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Angesichts der unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 - verb. Rs. C-92/92 und C-326/92 Phil Collins -, Slg. 1993, S. 1-5145, Rn. 30 ff., 35; Urteil vom 5. November 2002 - C-208/00 Überseering -, Slg. 2002, S. 1-9919, Rn. 76 ff.) erscheint es jedenfalls möglich, dass die Beschwerdeführerin mit Sitz in Italien Trägerin des Grundrechts auf Eigentum ist.
  • BGH, 27.10.2008 - II ZR 158/06

    Trabrennbahn

    bb) Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Entscheidungen "Centros", "Überseering" und "Inspire Art" (ZIP 1999, 438; 2002, 2037; 2003, 1885) hat sich der Bundesgerichtshof für diejenigen Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrages in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden sind, der sog. Gründungstheorie angeschlossen (BGHZ 154, 185; 164, 148; BGH, Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 5/03, ZIP 2005, 805).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2001 - C-208/00   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2001 - C-208/00 (https://dejure.org/2001,6909)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Abschied von der Sitztheorie wegen Verstoßes gegen EG-Recht? (IBR 2002, 112)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-9919
  • ZIP 2002, 75
  • BB 2002, 326
  • DB 2001, 2642
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • EKMR, 02.12.1985 - 11559/85

    H. c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2001 - C-208/00
    44: - Zulässigkeitsentscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission vom 2. Dezember 1985 in der Rechtssache 11559/85 (H gegen Vereinigtes Königreich, Décisions et rapports 45, 281).
  • EGMR, 13.07.1995 - 18139/91

    TOLSTOY MILOSLAVSKY v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2001 - C-208/00
    42: - Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 13. Juli 1995 (Tolstoy Miloslavsky gegen Vereinigtes Königreich, Serie A Nr. 316-B).
  • EKMR, 06.10.1982 - 9707/82

    X. c. SUEDE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2001 - C-208/00
    35: - Serie A Nr. 18.36: - Ebenda, Nr. 34.37: - Ebenda, Nr. 38.38: - Serie A Nr. 93.39: - Ebenda, Nr. 57.40: - Gutachten der Europäischen Menschenrechtskommission vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache Nr. 9707/82 (X gegen Schweden, Décisions et rapports 33, 223).
  • EKMR, 04.05.1987 - 12040/86

    M. v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2001 - C-208/00
    46: - Zulässigkeitsentscheidung der Menschenrechtskommission vom 4. Mai 1987 in der Rechtssache Nr. 12040/86 (M gegen Vereinigtes Königreich, Décisions et rapports Nr. 52, 269).
  • EGMR, 28.05.1985 - 8225/78

    ASHINGDANE v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2001 - C-208/00
    35: - Serie A Nr. 18.36: - Ebenda, Nr. 34.37: - Ebenda, Nr. 38.38: - Serie A Nr. 93.39: - Ebenda, Nr. 57.40: - Gutachten der Europäischen Menschenrechtskommission vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache Nr. 9707/82 (X gegen Schweden, Décisions et rapports 33, 223).
  • EGMR, 28.06.1984 - 7819/77

    CAMPBELL AND FELL v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2001 - C-208/00
    45: - Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 1984 (Campbell und Fell gegen Vereinigtes Königreich, Serie A Nr. 80).
  • EGMR, 21.02.1975 - 4451/70

    GOLDER c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2001 - C-208/00
    35: - Serie A Nr. 18.36: - Ebenda, Nr. 34.37: - Ebenda, Nr. 38.38: - Serie A Nr. 93.39: - Ebenda, Nr. 57.40: - Gutachten der Europäischen Menschenrechtskommission vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache Nr. 9707/82 (X gegen Schweden, Décisions et rapports 33, 223).
  • EuGH, 10.07.1986 - 79/85

    Segers / Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2001 - C-208/00
    24: - Siehe des Weiteren, wie beiläufig bereits erwähnt, Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85 (Segers, Slg. 1986, 2375, Randnr. 16).
  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2001 - C-208/00
    13: - Urteil vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2001 - C-208/00
    47: - Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-303/05

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DER EUROPÄISCHE HAFTBEFEHL MIT

    Ich selbst habe in den Schlussanträgen vom 4. Dezember 2001 in der Rechtssache C-208/00 (Überseering, Slg. 2002, I-9919), die Ansicht vertreten, dass die Charta "zwar kein ius cogens im eigentlichen Sinn ist ... in [ihr] jedoch die rechtlichen Grundwerte der Mitgliedstaaten dargelegt werden, aus denen sich wiederum die allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze ergeben" (Nr. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-466/00

    Keine Erwiderungsmöglichkeit auf die Schlussanträge des Generalanwalts;

    74: - Bezüglich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamiert wurde (ABl. C 364, S.1) und die einen umfangreicheren und moderneren Grundrechte- und Freiheitenkatalog als die Konvention enthält, sind es die Generalanwälte, die für den Bereich des Gerichtshofes und ohne zu verkennen, dass ihr keine selbständige Bindungswirkung zukommt, auf ihrer offensichtlichen Bestimmung als wesentlichem Maßstab für alle in der Gemeinschaft Handelnden (Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 [BECTU, Slg. 2001, I-4881, Nr. 28]) bestehen, sowie darauf, dass die in ihr genannten Rechte dahin beschrieben sind, dass sie die höchste Ebene der Wertmaßstäbe in allen Mitgliedstaaten zusammen einzunehmen haben und ihnen daher die Rechte entnommen werden müssen, anhand deren die Grundrechte von anderen Rechten unterschieden werden können (Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/59 [Hautala, Slg. 2001, I-9565, Nn. 82 f.]), oder ferner darauf, dass sie eine wertvolle Quelle zur Bestimmung des gemeinsamen Nenners der rechtlichen Grundwerte aller Mitgliedstaaten darstellt, aus denen wiederum die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts abgeleitet sind (meine Schlussanträge vom 4. Dezember 2001 in der Rechtssache C-208/00 [Überseering, Slg. 0000, I-00000, Nr. 59]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-62/06

    ZF Zefeser - Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates - Nacherhebung von

    Es liegt somit nahe, sie bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts heranzuziehen (vgl. etwa die Bezugnahmen auf die Grundrechtecharta in den Schlussanträgen der Generalanwälte Alber vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache TNT Traco, C-340/99, Slg. 2001, I-4109, Nr. 94; Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Nrn. 26-28; Mischo vom 22. Februar 2001 in den Rechtssachen D und Schweden/Rat, C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319, Nr. 97; Jacobs vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache Niederlande/Parlament und Rat, C-377/98, Slg. 2001, Slg. I-7079, Nr. 197; Geelhoed vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache Baumbast, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Nrn. 59, 110; Ruiz-Jarabo Colomer vom 4. Dezember 2001 in der Rechtssache Überseering, C-208/00, Slg. 2002, I-9919, Nr. 59. In diesem Sinne auch Poiares Maduro, M., "The double constitutional life of the Charter of Fundamental Rights", Unión Europea y derechos fundamentales en perspectiva constitucional , Madrid 2004, S. 306; Schmitz T., "Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Konkretisierung der gemeinsamen europäischen Werte", Die Europäische Union als Wertegemeinschaft , Berlin 2005, S. 85, sowie Beyer, U./Oehme, C./Karmrodt, F., "Der Einfluss der Europäischen Grundrechtecharta auf die Verfahrensgarantien im Unionsrecht", Beiträge zum Transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 34, November 2004, S. 14).
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