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Rechtsprechung
   EuGH, 24.02.1987 - 26/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,441
EuGH, 24.02.1987 - 26/86 (https://dejure.org/1987,441)
EuGH, Entscheidung vom 24.02.1987 - 26/86 (https://dejure.org/1987,441)
EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 1987 - 26/86 (https://dejure.org/1987,441)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 2

  • EU-Kommission PDF

    Deutz und Geldermann / Rat

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173 ABSATZ 2, VERORDNUNG NR . 3309/85 DES RATES
    NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG, DIE BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE AUFMACHUNG UND DIE BEZEICHNUNG VON WEINEN EINFÜHRT

  • EU-Kommission

    Deutz und Geldermann / Rat

  • Wolters Kluwer

    Von einem Einzelnen erhobene Nichtigkeitsklage gegen eine Maßnahme; Klage eines Einzelnen gegen eine Verordnung allgemeiner Geltung; Verlust des Verordnungscharakters; Ansehen einer Person als individuell Betroffen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG, DIE BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE AUFMACHUNG UND DIE BEZEICHNUNG VON WEINEN EINFÜHRT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schaumwein-Herstellung nach der Methode champenoise

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Verbot der Bezugnahme auf das "méthode champenoise" genannte Herstellungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Zulässigkeit.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1987, 941
  • NJW 1987, 1140
 
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Wird zitiert von ... (48)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.02.1987 - 26/86
    6 WIE DER GERICHTSHOF INSBESONDERE IN SEINEM URTEIL VOM 6.*OKTOBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 307/81 ( ALUSUISSE, SLG. 1982, 3463 ) BEREITS FESTGESTELLT HAT, MACHT ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DIE ZULÄSSIGKEIT EINER VON EINEM EINZELNEN ERHOBENEN NICHTIGKEITSKLAGE DAVON ABHÄNGIG, DASS DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME, OBWOHL SIE ALS VERORDNUNG ERGANGEN IST, IN WIRKLICHKEIT EINE ENTSCHEIDUNG DARSTELLT, DIE DEN KLAEGER UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRIFFT.
  • EuGH, 18.11.1975 - 100/74

    CAM SA / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.02.1987 - 26/86
    9 ALS INDIVIDÜLL BETROFFEN KÖNNEN DIESE PERSONEN NUR DANN ANGESEHEN WERDEN, WENN SIE IN IHRER RECHTSSTELLUNG AUFGRUND VON UMSTÄNDEN BETROFFEN SIND, DIE SIE AUS DEM KREIS ALLER ÜBRIGEN PERSONEN HERAUSHEBEN UND SIE IN ÄHNLICHER WEISE INDIVIDUALISIEREN WIE EINEN ADRESSATEN ( SIEHE INSBESONDERE DAS URTEIL VOM 18. NOVEMBER 1975 IN DER RECHTSSACHE 100/74, CAM, SLG. 1975, 1393 ).
  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN …

    In diesem Zusammenhang führt sie insbesondere aus, daß die klagenden Unternehmen entgegen den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung (Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941) nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert würden wie die Adressaten.
  • EuGH, 30.03.2004 - C-167/02

    Rothley u.a. / Parlament

    27 Nach ständiger Rechtsprechung verliert ein genereller Rechtsakt seinen Normcharakter nicht dadurch, dass sich die Personen, auf die er in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, sofern nur feststeht, dass der Rechtsakt nach seiner Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den er festlegt (vgl. insbesondere Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnr. 8, und Codorniu/Rat, Randnr. 18).

    28 Von einem solchen Rechtsakt sind Personen nur dann individuell betroffen, wenn sie in ihrer Rechtsstellung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (vgl. insbesondere Urteile Deutz und Geldermann/Rat, Randnr. 9, und Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.1988 - 407/85

    3 Glocken GmbH und Gertraud Kritzinger gegen USL Centro-Sud und Provincia …

    Etwa einen Monat nach Erlaß der Verordnung wurde die Vorschrift, die ich gerade zitiert habe, von einem deutschen Sekthersteller als "diskriminierend" beanstandet (Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, entschieden mit Urteil vom 24. Februar 1987, Slg. 1987, 941); die Kommission, die dem Verfahren als Streithelfer auf Seiten des Rates beigetreten war, versuchte die Vorschrift mit folgendem Vorbringen zu verteidigen: "Mit den geschilderten Bemühungen wäre es schwerlich zu vereinbaren gewesen, [den Ausdruck] ,méthode champenoise' einer Vielzahl von Schaumweinherstellern in der Gemeinschaft zu überlassen.

    Leider haben der Rat und die Kommission in der Rechtssache 26/86 den Inhalt dieser "Verpflichtungen" nicht genau angegeben, und es ist mir auch nicht gelungen, in den geltenden Rechtsvorschriften eine Spur davon zu finden.

    "Méthode champenoise", so hat die Kommission in der Rechtssache 26/86 vorgetragen, sei eine Bezeichnung nach der geographischen Herkunft, während dies für "Spaghetti" nicht zutreffe.

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