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Rechtsprechung
   EuG, 07.06.2006 - T-613/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7462
EuG, 07.06.2006 - T-613/97 (https://dejure.org/2006,7462)
EuG, Entscheidung vom 07.06.2006 - T-613/97 (https://dejure.org/2006,7462)
EuG, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - T-613/97 (https://dejure.org/2006,7462)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft, die keine Monopolstellung hat - Rechtsmittel - ...

  • Judicialis

    Entscheidung 98/365/EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Ufex u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft, die keine Monopolstellung hat - Rechtsmittel - ...

  • EU-Kommission

    UFEX u.a. / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung 98/365/EG
    Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft, die keine Monopolstellung hat - Rechtsmittel - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen im Postsektor; Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen; Logistische und kommerzielle Unterstützung einer keine Monopolstellung innehabenden Tochtergesellschaft; Rechtsprechung zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ufex u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft, die keine Monopolstellung hat - Rechtsmittel - ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997, mit der festgestellt wurde, dass die von der französischen Post "La Poste" ihrer Tochtergesellschaft, der Société française de messagerie internationale (SFMI-Chronopost), gewährte logistische und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, II-1531
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (19)

  • EuG, 14.12.2000 - T-613/97

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE …

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    1 Das vorliegende Urteil ergeht nach Zurückverweisung der Rechtssache durch das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 2003 in den Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P (Chronopost u. a./Ufex u. a., Slg. 2003, I-6993, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes), mit dem das Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055, im Folgenden: Urteil des Gerichts) aufgehoben wurde.

    36 Mit Urteil vom 3. Juli 2003 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, gab dem ersten Rechtsmittelgrund statt, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    49 Nach dem Urteil des Gerichtshofes und der Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache an das Gericht halten die Klägerinnen im Wesentlichen den zweiten, den dritten und den vierten im Verfahren, das zum Urteil des Gerichts geführt hat, geltend gemachten Klagegrund aufrecht, d. h. den Klagegrund einer unzureichenden Begründung, den Klagegrund, mit dem inhaltliche Unrichtigkeiten und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vergütung für die von der Post gewährte Unterstützung gerügt werden, und den Klagegrund einer falschen Auslegung des Begriffes der staatlichen Beihilfe.

    50 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts wegen rechtsfehlerhafter Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag aufgehoben hat.

    66 Darüber hinaus braucht die Kommission bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zu erlassen hat, um die Anwendung des Wettbewerbsrechts zu gewährleisten, zwar nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie die Erwägungen einzugehen, die sie veranlasst haben, eine solche Entscheidung zu treffen, doch hat sie nach Artikel 190 EG-Vertrag zumindest die Tatsachen und die Erwägungen aufzuführen, die in der Systematik ihrer Entscheidung wesentlich sind, um es auf diese Weise dem Gemeinschaftsrichter und den Betroffenen zu ermöglichen, die Voraussetzungen zu erfahren, unter denen sie den Vertrag angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 95 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    67 Außerdem muss nach der Rechtsprechung, falls nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; die Entscheidung kann nicht zum ersten Mal und nachträglich vor dem Richter erläutert werden (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnr. 171, und European Night Services u. a./Kommission, Randnr. 95 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    68 Folglich kann das Vorbringen der Kommission vor dem Gericht den Begründungsmangel einer angefochtenen Entscheidung nicht heilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2005 in der Rechtssache T-93/02, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, Slg. 2005, II-143, Randnr. 126 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81, vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 105, und vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435, Randnr. 282).

    180 Was den dritten Klagegrund angeht, mit dem offensichtliche Beurteilungsfehler und inhaltliche Unrichtigkeiten gerügt werden, so ist ein Teil der in diesem Zusammenhang angeführten Rügen bereits mit dem Urteil des Gerichts zurückgewiesen worden und war nicht Gegenstand des Rechtsmittels vor dem Gerichtshof.

    Dabei handelt es sich insbesondere um die Rügen bezüglich der Werbemaßnahmen in Radio France, des Zollabfertigungsverfahrens für die Sendungen der SFMI-Chronopost und der Stempelgebühren (Urteil des Gerichts, Randnrn. 95 bis 124).

    192 Im Urteil des Gerichts wurde die Kommission dazu verurteilt, ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Klägerinnen zu tragen.

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN …

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    66 Darüber hinaus braucht die Kommission bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zu erlassen hat, um die Anwendung des Wettbewerbsrechts zu gewährleisten, zwar nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie die Erwägungen einzugehen, die sie veranlasst haben, eine solche Entscheidung zu treffen, doch hat sie nach Artikel 190 EG-Vertrag zumindest die Tatsachen und die Erwägungen aufzuführen, die in der Systematik ihrer Entscheidung wesentlich sind, um es auf diese Weise dem Gemeinschaftsrichter und den Betroffenen zu ermöglichen, die Voraussetzungen zu erfahren, unter denen sie den Vertrag angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 95 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    67 Außerdem muss nach der Rechtsprechung, falls nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; die Entscheidung kann nicht zum ersten Mal und nachträglich vor dem Richter erläutert werden (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnr. 171, und European Night Services u. a./Kommission, Randnr. 95 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann daher, wenn eine ihrer Entscheidungen zu Artikel 92 EG-Vertrag erhebliche Lücken aufweist, dem nicht dadurch abhelfen, dass sie sich erstmals vor dem Gericht auf Zahlen und sonstige Ermittlungsergebnisse beruft, die die Feststellung erlauben, dass ihre Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag korrekt war, sofern es sich nicht um Ermittlungsergebnisse handelt, die von keiner der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren bestritten worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil European Night Services u. a./Kommission, Randnr. 96).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    Der Gerichtshof entschied mit Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, im Folgenden: Urteil SFEI): "Eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, gewährt, kann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellen, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre" (Randnr. 62).

    Zu diesen Umständen gehörten die fehlende Anmeldung, die übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens (Entscheidung 81 Monate nach Einreichung der Beschwerde), die von der Kommission eingeräumten erheblichen Schwierigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen als staatliche Beihilfen eingeordnet werden könnten, die von der Kommission eingeräumte Wahrscheinlichkeit, dass eine Beihilfe vorliege, die Rücknahme der ersten ablehnenden Entscheidung, nachdem sie Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gewesen sei, der völlige Mangel an Sorgfalt, den die Kommission drei Jahre lang (von der Rücknahme ihrer Entscheidung am 9. Juli 1992 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil SFEI ergangen sei, d. h. bis zum 24. Oktober 1995) an den Tag gelegt habe, das Urteil SFEI, das Leitlinien vorgebe, die Weigerung, Akteneinsicht, selbst ohne die eventuell vertraulichen Bestandteile, zu gewähren, und die Eintragung der streitigen Maßnahmen in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen.

    Zweitens hätte die Rücknahme der ersten, die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung der Kommission vom 10. März 1992 nach Erhebung einer Nichtigkeitsklage und dem Urteil SFEI des Gerichtshofes die Kommission dazu veranlassen müssen, ihre Vorgehensweise in den streitigen Punkten besonders sorgfältig und genau zu begründen.

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    Diese Bestimmung soll nämlich verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26, und vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12).

    Der Begriff der Beihilfe umfasst daher nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder die Beteiligung am Kapital von Unternehmen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Weise die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Wortsinne darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil Banco Exterior de España, Randnr. 13).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO SA - "Staatliche Beihilfen - System der Finanzierung eines öffentlichen …

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    159 Im Rahmen der indirekten Vorteile, die die gleichen Wirkungen wie staatliche Beihilfen haben, ist insbesondere die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu günstigen Bedingungen hervorzuheben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 29 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    160 Ferner unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil GEMO, Randnr. 34 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.07.2003 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a. - "Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit …

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    1 Das vorliegende Urteil ergeht nach Zurückverweisung der Rechtssache durch das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 2003 in den Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P (Chronopost u. a./Ufex u. a., Slg. 2003, I-6993, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes), mit dem das Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055, im Folgenden: Urteil des Gerichts) aufgehoben wurde.

    - der Französischen Republik, der Chronopost und der französischen Post die Kosten der Verfahren C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P sowie T-613/97 nach der Zurückverweisung als Gesamtschuldner aufzuerlegen.

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Gemeinschaftsgerichten erfährt (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 2005 in den Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 463).
  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    Diese Bestimmung soll nämlich verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26, und vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12).
  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER …

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81, vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 105, und vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435, Randnr. 282).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidungen hinreichend zu begründen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14).
  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés …

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    EFIM / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94

    WETTBEWERB

  • EuG, 18.01.2005 - T-93/02

    Confédération nationale du Crédit mutuel / Kommission

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

  • EuGH - C-222/93 (anhängig)

    Richard Tolerton Holdings / Rat und Kommission

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des …

    Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Chronopost SA (im Folgenden: Chronopost) (C-341/06 P) und La Poste (C-342/06 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531, im Folgenden: angefochtenes Urteil).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2007 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Neue Angriffs- und …

    - das Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, Ufex u. a./Kommission (T-613/97) aufzuheben, soweit es die Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost "insoweit" für nichtig erklärt, "als dort festgestellt wird, dass weder die von der französischen Post an ihre Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex staatliche Beihilfen zugunsten der SFMI-Chronopost darstellen";.

    {FN:3} - Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2000, II-4055).

    {FN:5} - Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, Ufex u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531).

  • EuGH, 16.12.2010 - C-362/09

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die genannte Klage gegenstandslos geworden war, und hat die Erledigung der Hauptsache festgestellt (Beschluss SFEI u. a./Kommission, Randnrn. 5 und 7, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost et La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, [Slg. 2008, I-4777,] Randnr. 3, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, T-613/97, Slg. 2006, II-1531, Randnrn.
  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …

    Rn. 21 Auf die Nichtigkeitsklage der Klägerinnen erklärte das Gericht diese Entscheidung mit Urteil vom 14. Dezember 2000, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2000, II-4055), teilweise für nichtig.

    Rn. 23 Mit Urteil vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531), das nach Zurückverweisung der Rechtssache erlassen wurde, erklärte das Gericht die Entscheidung von 1997 insoweit für nichtig, als die Kommission darin feststellte, dass weder die von La Poste an ihre Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex staatliche Beihilfen zugunsten von SFMI-Chronopost darstellten.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-342/06

    La Poste / Ufex u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vor dem …

    Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Chronopost SA (im Folgenden: Chronopost) (C-341/06 P) und La Poste (C-342/06 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531, im Folgenden: angefochtenes Urteil).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - …

    {FN:65} - Urteile vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission (T-67/94, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52), und vom 7. Juni 2006, Ufex u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531, Randnr. 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-362/09

    Athinaïki Techniki / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde - …

    Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die genannte Klage gegenstandslos geworden war, und stellte die Erledigung der Hauptsache fest (Beschluss SFEI u. a./Kommission, Randnrn. 5 und 7, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost …/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, [Slg. 2008, I-4777,] Randnr. 3, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, T-613/97, Slg. 2006, II-1531, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Unterstützungsmaßnahmen der griechischen …

    Daher steht es dem Gericht nicht zu, das etwaige Fehlen einer Begründung auszugleichen oder die Begründung der Kommission zu ergänzen, indem es Gesichtspunkte hinzufügt oder ersetzt, die sich nicht aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergeben (vgl. auch Urteile vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, T-613/97, EU:T:2006:150, Rn. 70, …sowie vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457, Rn. 182).
  • EuG, 29.03.2012 - T-236/10

    Asociación Española de Banca / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche …

    Das Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531), das ebenfalls von der Klägerin genannt wurde und in dem über eine Klage einer Vereinigung sowie drei ihrer Mitglieder entschieden wird, enthält auch keine Erwägung zur Zulässigkeit der Klage.
  • EuG, 29.06.2009 - T-94/05

    Athinaïki Techniki / Kommission

    Ensuite, la Cour a considéré que ledit recours était devenu sans objet et a déclaré qu'il n'y avait plus lieu de statuer (ordonnance SFEI e.a./Commission, précitée, points 5 et 7 ; voir, également, en ce sens, arrêt de la Cour du 1er juillet 2008, Chronopost et La Poste/UFEX e.a., C-341/06 P et C-342/06 P, non encore publié au Recueil, point 3, et arrêt du Tribunal du 7 juin 2006, UFEX e.a./Commission, T-613/97, Rec.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2007 - C-342/06

    La Poste / Ufex u.a. - Rechtsmittel - Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel - …

  • EuG, 22.09.2011 - T-94/05

    Athinaïki Techniki / Kommission

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