Rechtsprechung
| EuG, 17.12.2008 - T-462/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle - Ausgleichszölle - Einfuhr bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien - Verteidigungsrechte - Gleichbehandlung - Feststellung der Schädigung - Kausalzusammenhang
- Europäischer Gerichtshof
HEG und Graphite India / Rat
Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle - Ausgleichszölle - Einfuhr bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien - Verteidigungsrechte - Gleichbehandlung - Feststellung der Schädigung - Kausalzusammenhang
- EU-Kommission
HEG Ltd und Graphite India Ltd gegen Rat der Europäischen Union.
Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle - Ausgleichszölle - Einfuhr bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien - Verteidigungsrechte - Gleichbehandlung - Feststellung der Schädigung - Kausalzusammenhang
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Diskriminierende Haltung der Gemeinschaftsorgane bei der Bestimmung der betroffenen Ware i.R. einer Antidumping-Untersuchung; Vereinbarkeit einer fehlenden Untersuchung von Dumping aus anderen potenziellen Quellen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz; Berücksichtigung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
HEG und Graphite India / Rat
Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle - Ausgleichszölle - Einfuhr bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien - Verteidigungsrechte - Gleichbehandlung - Feststellung der Schädigung - Kausalzusammenhang
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der HEG Limited und Graphite India Limited gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 30. November 2004
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. ...
Papierfundstellen
- Slg. 2008, II-3685
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (21)
- EuG, 19.09.2001 - T-58/99
Mukand u.a. / Rat
Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-462/04
Rn. 111 Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 19. September 2001, Mukand u. a./Rat (T-58/99, Slg. 2001, II-2521), obliege der Kommission die Prüfung, ob die fraglichen wettbewerbswidrigen Handlungen den Markt, der Gegenstand der Untersuchung gewesen sei, beeinträchtigt hätten und, gegebenenfalls, ob es in Bezug auf die Schädigung möglich gewesen sei, zuverlässige Ergebnisse zu erzielen.Die Untersuchung sei durch die Umstände des vorliegenden Falls einfacher als in der Rechtssache, in der das Urteil Mukand u. a./Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, ergangen sei, da die Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Praktiken denselben Markt beträfen wie die in Rede stehenden Einfuhren.
Die gerichtliche Kontrolle der Wertungen der Gemeinschaftsorgane ist daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 28. September 1995, Ferchimex/Rat, T-164/94, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 131, und Mukand u. a./Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 38).
Die Indikatoren, auf die sich die Gemeinschaftsorgane stützen, müssen somit normalen Marktbedingungen entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mukand u. a./Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 46).
Es ist somit Sache der Klägerinnen, die Beweise vorzulegen, aufgrund deren das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997, EFMA/Rat, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 106, vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, T-210/95, Slg. 1999, II-3291, Randnr. 58, und Mukand u. a./Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 41).
Rn. 132 Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen der Rechtssache, in der das von den Klägerinnen herangezogene Urteil Mukand u. a./Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, ergangen ist, in dem der Rat das Vorliegen des Umstands nicht bestritten hat, der nach der Entscheidung des Gerichts die Untersuchung der Preise der betroffenen Ware wenig zuverlässig machte.
- EuG, 17.12.1997 - T-121/95
EFMA / Rat
Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-462/04
Rn. 45 Nach diesem Grundsatz müssen die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens einer Dumpingpraktik und des daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997, EFMA/Rat, T-121/95, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 84, und Ajinomoto und NutraSweet/Rat, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 83).Es ist somit Sache der Klägerinnen, die Beweise vorzulegen, aufgrund deren das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997, EFMA/Rat, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 106, vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, T-210/95, Slg. 1999, II-3291, Randnr. 58, und Mukand u. a./Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 41).
Rn. 145 Ebenso obliegt es ihnen, sich zu vergewissern, dass die Schädigung, die auf diese anderen Faktoren zurückzuführen ist, bei der Feststellung der Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 und von Art. 8 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2026/97 nicht berücksichtigt wird und dass infolgedessen der auferlegte Antidumping- oder Ausgleichszoll nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die gedumpten oder subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen (…vgl. in diesem Sinne hinsichtlich der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 209, S. 1], dessen Formulierung derjenigen von Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 und von Art. 8 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2026/97 ähnlich ist, Urteil vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, oben in Randnr. 129 angeführt, Randnrn.
Rn. 162 Der Rat darf für die Berechnung des zur Beseitigung der fraglichen Schädigung geeigneten Zielpreises nur die Gewinnspanne zugrunde legen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten oder subventionierten Einfuhren vernünftigerweise erwarten könnte (Urteil vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, oben in Randnr. 129 angeführt, Randnr. 60).
- EuG, 14.11.2006 - T-138/02
Nanjing Metalink / Rat - Dumping - Einfuhr von Ferromolybdän mit Ursprung in …
Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-462/04
Rn. 63 Es ist daran zu erinnern, dass Antidumping- und Ausgleichszölle keine Sanktion eines früheren Verhaltens darstellen, sondern eine Schutzmaßnahme gegen unlauteren Wettbewerb, der sich aus Dumping- und Subventionspraktiken ergibt (vgl. hinsichtlich Antidumpingzöllen Urteil des Gerichts vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat, T-138/02, Slg. 2006, II-4347, Randnr. 60).Rn. 66 Das Gericht hat zu Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 384/96 bereits darauf hingewiesen, dass die Festlegung eines Untersuchungszeitraums und das Verbot der Berücksichtigung späterer Gegebenheiten gewährleisten sollen, dass die Untersuchungsergebnisse repräsentativ und verlässlich sind, indem sie sicherstellen, dass die Umstände, die der Feststellung des Dumpings und der Schädigung zugrunde liegen, nicht durch das Verhalten der betroffenen Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens beeinflusst werden und dass der am Ende des Verfahrens eingeführte endgültige Zoll somit geeignet ist, der sich aus dem Dumping ergebenden Schädigung tatsächlich abzuhelfen (Urteil Nanjing Metalink/Rat, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 59).
Wenn dagegen Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum die Einführung oder Erhöhung eines Antidumpingzolls rechtfertigen, weil sie das gegenwärtige Verhalten der betroffenen Unternehmen widerspiegeln, dann ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass die Organe befugt oder sogar verpflichtet sind, diese Umstände zu berücksichtigen (Urteil Nanjing Metalink/Rat, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 61).
- EuG, 18.12.1997 - T-159/94
Ajinomoto / Rat
Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-462/04
Rn. 44 Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C-49/88, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 15; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, T-159/94 und T-160/94, Slg. 1997, II-2461, Randnr. 81).Rn. 45 Nach diesem Grundsatz müssen die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens einer Dumpingpraktik und des daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997, EFMA/Rat, T-121/95, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 84, und Ajinomoto und NutraSweet/Rat, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 83).
Rn. 47 Es war jedoch Sache der Klägerinnen, die Gemeinschaftsorgane in die Lage zu versetzen, die Probleme zu beurteilen, die für sie dadurch entstehen konnten, dass in der nicht vertraulichen Fassung des Antrags keine Zusammenfassung der betreffenden Beweise enthalten war (vgl. in diesem Sinne Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnrn. 109 und 110).
- EuGH, 11.06.1992 - C-358/89
Extramet Industrie / Rat
Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-462/04
Daher habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juni 1992, Extramet Industrie/Rat (C-358/89, Slg. 1992, I-3813), einen Zoll mit der Begründung aufgehoben, die Kommission habe weder die durch die Einfuhren verursachte Schädigung ordnungsgemäß festgestellt noch untersucht, ob der relevante Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Schädigung nicht durch sein wettbewerbswidriges Verhalten selbst verursacht habe.Rn. 135 Weiter trifft es zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung der Rat und die Kommission bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, prüfen müssen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch das eigene Verhalten der Gemeinschaftshersteller verursacht worden ist, außer Betracht lassen (Urteil Extramet Industrie/Rat, oben in Randnr. 110 angeführt, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T-107/04, Slg. 2007, II-669, Randnr. 72).
- EuG, 12.09.2002 - T-89/00
Europe Chemi-Con (Deutschland) / Rat
Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-462/04
Rn. 38 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass sie eine Diskriminierung zwischen allen Einfuhren verbietet, auf die Antidumpingzölle für die Einfuhr der gleichen Ware erhoben worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2002, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, T-89/00, Slg. 2002, II-3651, Randnr. 58).Rn. 41 Der Umstand, dass Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 eine Ausgestaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellt (Urteil Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 51) schließt zwar nicht aus, dass die Gemeinschaftsorgane diesen Grundsatz bei der Anwendung der anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 384/96 beachten müssen (vgl. in Bezug auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. b dieser Verordnung Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures und Zhejiang Yankon/Rat, T-255/01, Slg. 2003, II-4741, Randnrn. 60 und 61).
- EuGH, 21.11.1991 - C-269/90
Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte
Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-462/04
Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, und des Gerichts vom 18. September 1995, Nölle/Rat und Kommission, T-167/94, Slg. 1995, II-2589, Randnr. 73). - EuG, 14.05.1998 - T-352/94
Mo Och Domsjö AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-462/04
Sie ist daher für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T-352/94, Slg. 1998, II-1989, Randnrn. 333 und 334). - EuG, 18.09.1995 - T-167/94
Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen …
Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-462/04
Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, und des Gerichts vom 18. September 1995, Nölle/Rat und Kommission, T-167/94, Slg. 1995, II-2589, Randnr. 73). - EuGH, 05.10.1988 - 277/85
Canon / Rat
Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-462/04
Rn. 143 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Verantwortlichkeit für eine Schädigung den in Rede stehenden Einfuhren auch dann zugerechnet werden, wenn deren Auswirkungen nur ein Teil einer größeren, auf andere Faktoren, insbesondere Einfuhren aus Drittländern, zurückgehenden Schädigung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Canon u. a./Rat, 277/85 und 300/85, Slg. 1988, 5731, Randnr. 62). - EuG, 28.10.2004 - T-35/01
Shanghai Teraoka Electronic / Rat
- EuG, 14.03.2007 - T-107/04
Aluminium Silicon Mill Products / Rat - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren …
- EuG, 29.01.1998 - T-97/95
Sinochem / Rat
- EuG, 28.09.1995 - T-164/94
Ferchimex SA gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle auf …
- EuG, 11.07.1996 - T-161/94
Sinochem Heilongjiang gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping - …
- EuG, 20.06.2001 - T-188/99
Euroalliages / Kommission
- EuG, 28.10.1999 - T-210/95
European Fertilizer Manufacturers' Association (EFMA) gegen Rat der Europäischen …
- EuG, 14.07.1995 - T-166/94
Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping - Schädigung.
- EuG, 16.11.2006 - T-120/04
Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische …
- EuGH, 27.06.1991 - 49/88
Al-Jubail Fertilizer Company u.a. / Rat
- EuG, 23.10.2003 - T-255/01
Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures und Zhejiang Yankon / Rat
- EuG, 25.01.2017 - T-512/09
Rusal Armenal / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit …
Rn. 129 Das Gericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die Festlegung eines Untersuchungszeitraums und das Verbot der Berücksichtigung späterer Gegebenheiten gewährleisten sollen, dass die Untersuchungsergebnisse repräsentativ und verlässlich sind, indem sie sicherstellen, dass die Umstände, die der Feststellung des Dumpings und der Schädigung zugrunde liegen, nicht durch das Verhalten der betroffenen Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens beeinflusst werden und dass der am Ende des Verfahrens eingeführte endgültige Zoll somit geeignet ist, der sich aus dem Dumping ergebenden Schädigung tatsächlich abzuhelfen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T-462/04, EU:T:2008:586, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).Wenn dagegen Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum die Einführung oder Erhöhung eines Antidumpingzolls rechtfertigen, weil sie das gegenwärtige Verhalten der betroffenen Unternehmen widerspiegeln, dann ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass die Organe befugt oder sogar verpflichtet sind, diese Umstände zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T-462/04, EU:T:2008:586, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 30.06.2016 - T-424/13
Jinan Meide Casting / Rat - Dumping - Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, …
Erst recht kann ein solcher Beteiligter nicht vor dem Unionsrichter beanstanden, dass ihm eine Information nicht zur Verfügung gestellt worden sei, wenn er im Lauf des Untersuchungsverfahrens, das zur streitigen Antidumpingverordnung geführt hat, bei den Organen keinen diese bestimmte Information betreffenden Antrag gestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T-462/04, Slg, EU:T:2008:586, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 10. Oktober 2012, Shanghai Biaowu High-Tensile Fastener und Shanghai Prime Machinery/Rat, T-170/09, EU:T:2012:531, Rn. 134 und 135). - EuG, 25.10.2011 - T-190/08
CHEMK und KF / Rat - Dumping - Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der …
Die gerichtliche Kontrolle der Wertungen der Organe durch den Unionsrichter ist daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T-107/04, Slg. 2007, II-669, Randnr. 71, und vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T-462/04, Slg. 2008, II-3685, Randnr. 120).
- EuG, 17.12.2010 - T-369/08
EWRIA u.a. / Kommission - Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen …
Die von der Kommission angeführten Urteile, denen zufolge sie bei handelspolitischen Schutzmaßnahmen ein weites Ermessen habe (Urteile des Gerichts vom 25. September 1997, Shanghai Bicycle/Rat, T-170/94, Slg. 1997, II-1383, Randnrn. 61 bis 71, und vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T-462/04, Slg. 2008, II-3685, Randnr. 68), seien für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht einschlägig, weil sie sich auf die Nichtigerklärung einer Antidumpingmaßnahme selbst und nicht auf die Entscheidung bezögen, keine Interimsüberprüfung einzuleiten. - Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-186/14
ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Hubei - Rechtsmittel - Dumping - …
{FN:32} - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Sinochem Heilongjiang/Rat (…T-161/94, EU:T:1996:101, Rn. 88), Nanjing Metalink/Rat (…T-138/02, EU:T:2006:343, Rn. 61) und HEG und Graphite India/Rat (T-462/04, EU:T:2008:586, Rn. 67). - EuG, 21.12.2022 - T-746/20
Auswärtige Beziehungen
Rn. 165 Insoweit ist entschieden worden, dass der Anwendungsbereich von Art. 9.2 Satz 1 des Antidumping-Übereinkommens insoweit demjenigen von Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung entspricht, als er eine Diskriminierung bei der Erhebung der für eine Ware bestehenden Antidumpingzölle entsprechend der Herkunft der betreffenden Einfuhren verbietet (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T-462/04, EU:T:2008:586, Rn. 39). - EuG, 21.12.2022 - T-747/20
EOC Belgium/ Kommission - Dumping - Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit …
Rn. 165 Insoweit ist entschieden worden, dass der Anwendungsbereich von Art. 9.2 Satz 1 des Antidumping-Übereinkommens insoweit demjenigen von Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung entspricht, als er eine Diskriminierung bei der Erhebung der für eine Ware bestehenden Antidumpingzölle entsprechend der Herkunft der betreffenden Einfuhren verbietet (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T-462/04, EU:T:2008:586, Rn. 39). - EuG, 25.10.2011 - T-192/08
Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat - Dumping - Einfuhren …
Die Kontrolle der Wertungen der Organe durch den Unionsrichter ist daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Aluminium Silicon Mill Products/Rat, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 71, und vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T-462/04, Slg. 2008, II-3685, Randnr. 120). - EuG, 21.06.2023 - T-326/21
Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/ …
Die Beurteilungen der Kommission unterliegen der Kontrolle des Gerichts, die sich in diesem Zusammenhang auf die Prüfung erstreckt, ob die anwendbaren Rechtsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T-462/04, EU:T:2008:586, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 21.01.2015 - T-355/13
Das Gericht der EU konkretisiert die Funktionsweise des Europäischen Netzes der …
Rn. 19 Insoweit geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass in den Fällen, in denen die Organe über ein weites Ermessen verfügen, der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso grundlegendere Bedeutung zukommt und dass zu diesen Garantien u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T-462/04, Slg, EU:T:2008:586, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 07.02.2013 - T-84/07
EuroChem MCC / Rat - Dumping - Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und …
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