Rechtsprechung
| EuG, 28.04.2015 - T-216/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Volkswagen / HABM (EXTRA)
Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EXTRA - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Werbespruch als Marke; fehlende Unterscheidungskraft des Wortzeichens "EXTRA" für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Handels- und Wartungsdienstleistungen; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei fehlendem Hinweis ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Volkswagen / HABM (EXTRA)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1788/2013"1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 6. Februar 2014, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, mit der die Eintragung der Wortmarke "EXTRA" für ...
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 10.03.2011 - C-51/10
Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke …
Auszug aus EuG, 28.04.2015 - T-216/14
Rn. 30 Zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung ist zwar entschieden worden, dass das HABM im Rahmen der Prüfung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und ein besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 74).Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76).
Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 77).
- EuG, 06.06.2013 - T-126/12
Interroll / HABM (Inspired by efficiency) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …
Auszug aus EuG, 28.04.2015 - T-216/14
Hingegen ist einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (…Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C-448/13 P, EU:C:2014:1746, Rn. 37;… Urteile vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 6. Juni 2013, 1nterroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, EU:T:2013:303, Rn. 24).Daher werden sie in Anbetracht der betreffenden Waren und Dienstleistungen das Wortzeichen EXTRA ohne umfangreiche Überlegungen und ohne besonderen Interpretationsaufwand als anpreisende oder werbende Aussage in Bezug auf die Effizienz der betreffenden Waren und Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft auffassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspired by efficiency, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Selbst wenn nämlich unterstellt würde, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Qualität als Leitgedanken auffassen würden, unter dem die Entwicklung und die Nutzung der betroffenen Waren und Dienstleistungen stünden, würden sie dennoch sofort verstehen, dass es sich dabei um einen anpreisenden oder werbenden Hinweis auf die Qualität dieser Waren und Dienstleistungen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspired by efficiency, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.01.2010 - C-398/08
Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
Auszug aus EuG, 28.04.2015 - T-216/14
Rn. 16 Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (…Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 35).Rn. 17 Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, und Audi/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 36).
Rn. 18 So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" sei und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge ha[be]", aufweise (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:2004:645, Rn. 31 und 32, und Audi/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 39).
- EuGH, 21.10.2004 - C-64/02
HABM / Erpo Möbelwerk
Auszug aus EuG, 28.04.2015 - T-216/14
Rn. 16 Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg, EU:C:2004:645, Rn. 41, …und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 35).Rn. 17 Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, und Audi/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 36).
Rn. 18 So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" sei und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge ha[be]", aufweise (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:2004:645, Rn. 31 und 32, und Audi/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 39).
- EuG, 17.01.2013 - T-582/11
Solar-Fabrik/ HABM (Premium XL et Premium L) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldungen …
Auszug aus EuG, 28.04.2015 - T-216/14
Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass trotz des Umstands, dass ein aus Fachleuten bestehendes Publikum im Allgemeinen eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, diese Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann (Urteil Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2012:663, Rn. 24, vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Solar-Fabrik/HABM [Premium XL], T-582/11 und T-583/11, EU:T:2013:24, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Klägerin behauptet im Übrigen nicht, dass der angemeldeten Marke eine andere Bedeutung zukomme (vgl. in diesem Sinne Urteil Premium XL, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2013:24, Rn. 20).
- EuGH, 20.10.2011 - C-344/10
Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine …
Auszug aus EuG, 28.04.2015 - T-216/14
Rn. 13 Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Waren, für die ihre Eintragung beantragt wurde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, Slg, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM [Form eines Lautsprechers], T-460/05, Slg, EU:T:2007:304, Rn. 27).Rn. 15 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:2011:680, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 11.12.2012 - T-22/12
Fomanu / HABM (Qualität hat Zukunft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …
Auszug aus EuG, 28.04.2015 - T-216/14
Hingegen ist einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (…Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C-448/13 P, EU:C:2014:1746, Rn. 37; Urteile vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, EU:T:2012:663, Rn. 22, …und vom 6. Juni 2013, 1nterroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, EU:T:2013:303, Rn. 24).Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass trotz des Umstands, dass ein aus Fachleuten bestehendes Publikum im Allgemeinen eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, diese Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann (Urteil Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2012:663, Rn. 24, vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Solar-Fabrik/HABM [Premium XL], T-582/11 und T-583/11, EU:T:2013:24, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
Koninklijke KPN Nederland
Auszug aus EuG, 28.04.2015 - T-216/14
Rn. 26 Drittens lässt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin, die angemeldete Marke sei, da sie nicht beschreibend sei, unterscheidungskräftig, aus dem fehlenden beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nicht auf ihre Unterscheidungskraft schließen, da die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltenen absoluten Eintragungshindernisse nach ständiger Rechtsprechung zwei unterschiedliche Gründe für die Zurückweisung der Eintragung einer Marke darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 70). - EuG, 21.03.2014 - T-81/13
FTI Touristik / HABM (BigXtra) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …
Auszug aus EuG, 28.04.2015 - T-216/14
Aufgrund seiner generischen Bedeutung, die darauf abzielt, auf unbestimmte Weise die Art, die Funktion, die Qualität oder eine der Eigenschaften einer beliebigen Ware oder Dienstleistung zu preisen, vermittelt der Wortbestandteil "extra" dem Verbraucher zwar keine Vorstellung von der Art der mit ihm gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung, doch kann dieser Wortbestandteil, gerade weil er im alltäglichen Sprachgebrauch wie auch im Verkehr allgemein als generischer lobender Begriff verwendet wird, nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren hinzuweisen (vgl. Urteil vom 21. März 2014, FTI Touristik/HABM [BigXtra], T-81/13, EU:T:2014:140, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 27.02.2002 - T-79/00
REWE-Zentral / HABM (LITE)
Auszug aus EuG, 28.04.2015 - T-216/14
Rn. 14 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten Zeichen ohne Unterscheidungskraft als ungeeignet gelten, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 27. Februar 2002, REWE-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, Slg, EU:T:2002:42, Rn. 26). - EuG, 03.07.2003 - T-122/01
Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)
- EuG, 30.06.2004 - T-281/02
Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 10.10.2007 - T-460/05
Bang & Olufsen / HABM (Forme d'un haut-parleur) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung …
- EuGH, 12.06.2014 - C-448/13
Delphi Technologies / HABM
- EuG, 13.09.2016 - T-408/15
Das Gericht der EU bestätigt, dass ein Standardklingelton (Alarm- oder …
Rn. 39 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (…vgl. Urteile vom 12. Februar 2004, Henkel, C-218/01, EU:C:2004:88, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 9. September 2010, HABM/Borco-Marken-Import Matthiesen, C-265/09 P, EU:C:2010:508, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 13. April 2011, Form eines Parallelogramms, T-159/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:176, Rn. 14, und vom 28. April 2015, Volkswagen/HABM [EXTRA], T-216/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:230, Rn. 15).Rn. 72 Zum anderen wurde zwar entschieden, dass das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (…Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74, und vom 28. April 2015, EXTRA, T-216/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:230, Rn. 30).
Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (…Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76, und vom 28. April 2015, EXTRA, T-216/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:230, Rn. 31).
Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (…Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 28. April 2015, EXTRA, T-216/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:230, Rn. 32).
- EuG, 04.10.2017 - T-126/16
1. FC Köln/ EUIPO (SPÜRBAR ANDERS.) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke …
Rn. 41 Zweitens ist zu dem Argument der Klägerin, die angemeldete Marke sei, da sie nicht beschreibend sei, unterscheidungskräftig, darauf hinzuweisen, dass sich aus dem fehlenden beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nicht auf ihre Unterscheidungskraft schließen lässt, da die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c ist jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001) enthaltenen absoluten Eintragungshindernisse nach ständiger Rechtsprechung zwei unterschiedliche Gründe für die Zurückweisung der Eintragung einer Marke darstellen (vgl. Urteil vom 28. April 2015, Volkswagen/HABM [EXTRA], T-216/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:230, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Demnach werden die maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen wegen seines eigentlichen Aussagegehalts als anpreisende oder werbende Aussage in Bezug auf die Qualität und Nützlichkeit der erfassten Waren und Dienstleistungen, nicht aber als Marke wahrnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2015, EXTRA, T-216/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:230, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 24.01.2017 - T-96/16
Solenis Technologies / EUIPO (STRONG BONDS. TRUSTED SOLUTIONS.) - Unionsmarke - …
Rn. 15 Par ailleurs, selon une jurisprudence constante, une marque a un caractère distinctif, au sens de l'article 7, paragraphe 1, sous b), du règlement n° 207/2009, lorsqu'elle permet d'identifier le produit ou le service pour lequel l'enregistrement a été demandé comme provenant d'une entreprise déterminée et donc de distinguer ce produit ou ce service de ceux issus d'autres entreprises [voir arrêt du 28 avril 2015, Volkswagen/OHMI (EXTRA), T-216/14, non publié, EU:T:2015:230, point 13 et jurisprudence citée, et ordonnance du 24 juin 2015, Wm. Wrigley Jr./OHMI (Extra), T-552/14, non publiée, EU:T:2015:462, point 13 et jurisprudence citée].Rn. 16 À cet égard, il convient de rappeler que les signes dépourvus de caractère distinctif visés par l'article 7, paragraphe 1, sous b), du règlement n° 207/2009 sont réputés incapables d'exercer la fonction essentielle de la marque, à savoir celle d'identifier l'origine du produit ou du service visé par celle-ci, afin de permettre ainsi au consommateur qui acquiert ce produit ou ce service de faire, lors d'une acquisition ultérieure, le même choix si l'expérience s'avère positive ou de faire un autre choix si elle s'avère négative (voir arrêt du 28 avril 2015, EXTRA, T-216/14, non publié, EU:T:2015:230, point 14 et jurisprudence citée).
Rn. 18 La Cour a déjà eu l'occasion de juger, quant à l'appréciation du caractère distinctif de marques composées de signes ou d'indications qui sont par ailleurs utilisés en tant que slogans publicitaires, indications de qualité ou expressions incitant à acheter les produits ou les services visés par ces marques, qu'il n'y avait pas lieu d'appliquer à celles-ci des critères plus stricts que ceux applicables à d'autres signes [voir arrêts du 11 décembre 2012, Fomanu/OHMI (Qualität hat Zukunft), T-22/12, non publié, EU:T:2012:663, point 16 et jurisprudence citée, et du 28 avril 2015, EXTRA, T-216/14, non publié, EU:T:2015:230, point 17 et jurisprudence citée].
- EuG, 19.05.2021 - T-256/20
Steinel/ EUIPO (GluePro) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke GluePro - …
Rn. 64 Im vorliegenden Fall werden die maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht der betreffenden Waren die Zusammensetzung "GluePro" ohne umfangreichere Überlegungen und ohne besonderen Interpretationsaufwand als anpreisende oder werbende Aussage in Bezug auf die Professionalität und die Effizienz der betreffenden Waren und nicht als einen über eine Werbebotschaft hinausgehenden Hinweis auf deren betriebliche Herkunft auffassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2015, Volkswagen/HABM [EXTRA], T-216/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:230, Rn. 27). - EuG, 22.10.2015 - T-431/14
Volkswagen / HABM (CHOICE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …
Da die maßgeblichen Verkehrskreise nämlich einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- oder Bestimmungsangabe, sondern vielmehr ausschließlich eine Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des fraglichen Zeichens nachzugehen, noch, sich dieses als Marke einzuprägen (Urteil vom 28. April 2015, Volkswagen/HABM [EXTRA], T-216/14, EU:T:2015:230, Rn. 27). - EuG, 15.10.2019 - T-434/18
Vans/ EUIPO (ULTRARANGE)
Rn. 21 Daher ist der Begriff "ultra" ein Synonym für "über etwas hinausgehend" und "extra", ein Superlativ zur Bezeichnung hoher und gesteigerter Qualität, der oft in der Werbesprache benutzt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 2015, Volkswagen/HABM (EXTRA), T-216/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:230, Rn. 21 und 23). - EuG, 09.04.2019 - T-277/18
Zitro IP/ EUIPO (PICK & WIN MULTISLOT) - Unionsmarke - Anmeldung der …
Rn. 52 Il est de jurisprudence constante que les motifs absolus de refus contenus, d'une part, dans l'article 7, paragraphe 1, sous b), du règlement 2017/1001 et, d'autre part, dans l'article 7, paragraphe 1, sous c), de ce même règlement constituent deux motifs distincts de refus d'enregistrement d'une marque [voir arrêt du 28 avril 2015, Volkswagen/OHMI (EXTRA), T-216/14, non publié, EU:T:2015:230, point 26 et jurisprudence citée]. - EuG, 13.09.2018 - T-495/17
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Il y a lieu de rappeler, en outre, qu'il résulte de la jurisprudence que le niveau d'attention du public est relativement faible à l'égard d'indications à caractère publicitaire [voir, en ce sens, arrêt du 28 avril 2015, Volkswagen/OHMI (EXTRA), T-216/14, non publié, EU:T:2015:230, point 20 et jurisprudence citée].
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