Weitere Entscheidung unten: EuG, 06.01.2014

Rechtsprechung
   EuG, 26.02.2014 - T-331/12   

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https://dejure.org/2014,2586
EuG, 26.02.2014 - T-331/12 (https://dejure.org/2014,2586)
EuG, Entscheidung vom 26.02.2014 - T-331/12 (https://dejure.org/2014,2586)
EuG, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - T-331/12 (https://dejure.org/2014,2586)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einem gelben Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009"

  • Europäischer Gerichtshof

    'Sartorius Lab Instruments / HABM (Arc de cercle jaune en bas d''un écran)'

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einem gelben Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission

    Sartorius Lab Instruments / HABM (Arc de cercle jaune en bas d"un écran)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einem gelben Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Unterscheidungskraft eines gelben Bogens am unteren Rand einer Anzeigeeinheit für wissenschaftliche-technische Geräte; Begründetheit einer Aufhebungsklage des Anmelders gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei fehlender Abweichung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende Unterscheidungskraft eines gelben Bogens am unteren Rand einer Anzeigeeinheit für wissenschaftliche-technische Geräte; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei fehlender Abweichung des Positionszeichens von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Fehlende Unterscheidungskraft eines gelben Bogens am unteren Rand einer Anzeigeeinheit für wissenschaftliche-technische Geräte

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1783/2011-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 3. Mai 2012, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, der die Eintragung einer Marke, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuG, 26.02.2014 - T-331/12
    Nach ständiger Rechtsprechung besagt die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, Slg. 2004, I-5173, Rn. 32, und vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Rn. 42).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile des Gerichtshofs Procter & Gamble/HABM, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 33, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, Slg. 2006, I-5719, Rn. 25).

    So ist dieses Kriterium außer auf dreidimensionale Marken (Urteile Procter & Gamble/HABM, oben in Rn. 17 angeführt, Mag Instrument/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, und Deutsche SiSi Werke/HABM, oben in Rn. 20 angeführt) auf Bildmarken, die aus einer zweidimensionalen Wiedergabe des gekennzeichneten Produkts bestanden (Urteile Storck/HABM, oben in Rn. 18 angeführt, und Urteil Henkel/HABM, oben in Rn. 20 angeführt), oder auch auf ein Zeichen angewandt worden, das aus einem auf der Oberfläche der Waren angebrachten Muster bestand (Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Juni 2004, Glaverbel/HABM, C-445/02 P, Slg. 2004, I-6267).

  • EuGH, 04.10.2007 - C-144/06

    Henkel / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 26.02.2014 - T-331/12
    Da die Durchschnittsverbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware selbst verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, sind solche Zeichen nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165, Rn. 30 und 31, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Rn. 28 und 31, und vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C-144/06 P, Slg. 2007, I-8109, Rn. 36 und 37).

    So ist dieses Kriterium außer auf dreidimensionale Marken (Urteile Procter & Gamble/HABM, oben in Rn. 17 angeführt, Mag Instrument/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, und Deutsche SiSi Werke/HABM, oben in Rn. 20 angeführt) auf Bildmarken, die aus einer zweidimensionalen Wiedergabe des gekennzeichneten Produkts bestanden (Urteile Storck/HABM, oben in Rn. 18 angeführt, und Urteil Henkel/HABM, oben in Rn. 20 angeführt), oder auch auf ein Zeichen angewandt worden, das aus einem auf der Oberfläche der Waren angebrachten Muster bestand (Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Juni 2004, Glaverbel/HABM, C-445/02 P, Slg. 2004, I-6267).

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus EuG, 26.02.2014 - T-331/12
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es, soweit die Klägerin geltend macht, eine Anmeldemarke habe entgegen der vom HABM vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft, es ihre Sache ist, durch konkrete und fundierte Angaben darzutun, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft von Haus aus besitzt (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, Slg. 2007, I-9375, Rn. 50).
  • EuG, 13.06.2007 - T-441/05

    IVG Immobilien / HABM (I) - Gemeinschaftsmarke - Bildzeichen - Absolute

    Auszug aus EuG, 26.02.2014 - T-331/12
    Um den Grad der minimalen Unterscheidungskraft zu erreichen, der von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verlangt wird, genügt es, wenn das angemeldete Zeichen selbst als von vornherein geeignet erscheint, den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, den Ursprung der in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren und sie, ohne dass eine Verwechslung möglich wäre, von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2007, 1VG Immobilien/HABM [I], T-441/05, Slg. 2007, II-1937, Rn. 55).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuG, 26.02.2014 - T-331/12
    Ebenso wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Farben und abstrakten Farbkombinationen nur unter außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft zukommt, da sie mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmelzen und grundsätzlich nicht als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft verwendet werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793, Rn. 65 und 66, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Rn. 39).
  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus EuG, 26.02.2014 - T-331/12
    Ebenso wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Farben und abstrakten Farbkombinationen nur unter außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft zukommt, da sie mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmelzen und grundsätzlich nicht als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft verwendet werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793, Rn. 65 und 66, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Rn. 39).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus EuG, 26.02.2014 - T-331/12
    Nach ständiger Rechtsprechung besagt die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, Slg. 2004, I-5173, Rn. 32, und vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Rn. 42).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus EuG, 26.02.2014 - T-331/12
    Da die Durchschnittsverbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware selbst verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, sind solche Zeichen nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165, Rn. 30 und 31, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Rn. 28 und 31, und vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C-144/06 P, Slg. 2007, I-8109, Rn. 36 und 37).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus EuG, 26.02.2014 - T-331/12
    Da die Durchschnittsverbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware selbst verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, sind solche Zeichen nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165, Rn. 30 und 31, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Rn. 28 und 31, und vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C-144/06 P, Slg. 2007, I-8109, Rn. 36 und 37).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

    Auszug aus EuG, 26.02.2014 - T-331/12
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile des Gerichtshofs Procter & Gamble/HABM, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 33, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, Slg. 2006, I-5719, Rn. 25).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 22.06.2004 - T-185/02

    Ruiz-Picasso u.a. / OHMI - DaimlerChrysler (PICARO)

  • EuG, 29.09.2009 - T-139/08

    'The Smiley Company / HABM (Représentation de la moitié d''un sourire de smiley)'

  • EuG, 15.06.2010 - T-547/08

    'X Technology Swiss / HABM (Coloration orange de la pointe d''une chaussette)' -

  • EuGH, 28.06.2004 - C-445/02

    Glaverbel / HABM

  • EuG, 19.09.2001 - T-337/99

    Henkel / OHMI (Tablette ronde rouge und blanc)

  • EuG, 13.06.2012 - T-542/10

    XXXLutz Marken / OHMI - Meyer Manufacturing (CIRCON) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 14.09.2009 - T-152/07

    'Lange Uhren / HABM (Champs géométriques sur le cadran d''une montre)' -

  • EuG, 13.09.2018 - T-184/17

    Leifheit/ EUIPO (Position de quatre carrés verts sur une balance) - Unionsmarke -

    Da die Durchschnittsverbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware selbst verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, sind solche Zeichen nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen (vgl. Urteil vom 26. Februar 2014, Sartorius Lab Instruments/HABM [Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit], T-331/12, EU:T:2014:87, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Farben und abstrakten Farbkombinationen nur unter außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft zukommt, da sie mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmelzen und grundsätzlich nicht als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft verwendet werden (vgl. Urteil vom 26. Februar 2014, Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit, T-331/12, EU:T:2014:87, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der von der Klägerin insoweit angeführten Rechtsprechung, nämlich den Urteilen vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM (Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke) (T-547/08, EU:T:2010:235), vom 11. Juli 2013, Rote Schnürsenkelenden (T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376), und vom 26. Februar 2014, Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit (T-331/12, EU:T:2014:87), ergibt sich nämlich nicht, dass eine Marke mit dem Erscheinungsbild des betreffenden Produkts nur verschmilzt, wenn sie sich automatisch jeder Formänderung anpasst.

  • EuG, 14.11.2019 - T-669/18

    Neoperl/ EUIPO (Représentation de quatre trous comblés dans un motif à trous

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die betreffende Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, vom 26. Februar 2014, Sartorius Lab Instruments/HABM [Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit], T-331/12, EU:T:2014:87, Rn. 17, und vom 16. Januar 2019, Windspiel Manufaktur/EUIPO [Darstellung der Position eines Flaschenverschlusses], T-489/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:9, Rn. 14).

    Des Weiteren ist entschieden worden, dass "Positionsmarken" zwar den Kategorien der Bildmarken und dreidimensionalen Marken nahestehen, da sie die Anbringung von Bild- oder dreidimensionalen Elementen auf der Produktoberfläche zum Gegenstand haben; für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft ist die Einstufung einer "Positionsmarke" als Bildmarke oder dreidimensionale Marke oder als eine eigene Kategorie von Marken jedoch ohne Bedeutung (Urteile vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM [orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke], T-547/08, EU:T:2010:235" Rn. 19 bis 21, vom 26. Februar 2014, gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit, T-331/12, EU:T:2014:87" Rn. 15, und vom 17. Januar 2018, Deichmann/EUIPO [Darstellung eines Kreuzes auf der Seite eines Sportschuhs], T-68/16, EU:T:2018:7" Rn. 33).

  • EuG, 17.01.2018 - T-68/16

    Deichmann/ EUIPO - Munich (Représentation d'une croix sur le côté d'une chaussure

    Gestrichelte Linien werden nämlich regelmäßig in vergleichbaren Situationen in dieser Weise verwendet, d. h. in Bezug auf verschiedene Waren, an denen eine Marke angebracht ist, ohne zwangsläufig im Detail alle Konturen oder anderen Eigenschaften dieser Waren anzugeben (Urteile vom 7. Februar 2007, Kustom Musical Amplification/HABM [Form einer Gitarre], T-317/05, EU:T:2007:39, entsprechend vom 14. Juni 2011, Sphere Time/HABM - Punch [An einem Schlüsselband befestigte Uhr], T-68/10, EU:T:2011:269, Rn. 62 bis 64, vom 26. Februar 2014, Sartorius Lab Instruments/HABM [Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit], T-331/12, EU:T:2014:87, und vom 14. März 2014, Lardini/HABM [Anbringung einer Blume an einem Kragen], T-131/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:129; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2015, K-Swiss/HABM [Darstellung paralleler Streifen auf einem Schuh], T-3/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:937, und entsprechend Urteil vom 21. Mai 2015, adidas/HABM - Shoe Branding Europe [Zwei parallele Streifen auf einem Schuh], T-145/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:303).
  • EuG, 01.03.2018 - T-629/16

    Shoe Branding Europe/ EUIPO - adidas (Position de deux bandes parallèles sur une

    Ferner stehen "Positionsmarken" den Kategorien der Bildmarken und der dreidimensionalen Marken nahe, da sie die Anbringung von Bild- oder dreidimensionalen Elementen auf der Produktoberfläche zum Gegenstand haben (Urteil vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM [Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke], T-547/08, EU:T:2010:235, Rn. 20; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. Februar 2014, Sartorius Lab Instruments/HABM [Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit], T-331/12, EU:T:2014:87, Rn. 14).
  • EuG, 14.12.2017 - T-280/16

    GeoClimaDesign/ EUIPO - GEO (GEO) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Zudem ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft das Eintragungshindernis nach dieser Vorschrift nicht greift (Urteile vom 22. Februar 2002, EUROCOOL, T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 39, und vom 26. Februar 2014, Sartorius Lab Instruments/HABM [gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit], T-331/12, EU:T:2014:87, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.01.2019 - T-489/17

    Windspiel Manufaktur/ EUIPO (Représentation de la position d'une fermeture de

    Dasselbe Kriterium ist schließlich auch auf Positionsmarken angewandt worden (Urteile vom 15. Juni 2010, 0range Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke, T-547/08, EU:T:2010:235, vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM [Rote Schnürsenkelenden], T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, vom 16. Januar 2014, Steiff/HABM [Fähnchen mit Metallknopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers], T-434/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:6, und vom 26. Februar 2014, Sartorius Lab Instruments/HABM [Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit], T-331/12, EU:T:2014:87).
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Rechtsprechung
   EuG, 06.01.2014 - T-331/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,752
EuG, 06.01.2014 - T-331/12 (https://dejure.org/2014,752)
EuG, Entscheidung vom 06.01.2014 - T-331/12 (https://dejure.org/2014,752)
EuG, Entscheidung vom 06. Januar 2014 - T-331/12 (https://dejure.org/2014,752)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    'Sartorius Lab Instruments / HABM (Arc de cercle jaune en bas d''un écran)'

    Gemeinschaftsmarke - Gerichtliches Verfahren - Wechsel einer Partei des Rechtsstreits - Übertragung der Rechte der Anmelderin einer Gemeinschaftsmarke

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen eines Parteiwechsels im Markenrechtsstreit; Zulassung eines Rechtsnachfolgers des Klägers bei Übergang der beantragten Marke

  • rechtsportal.de

    VerfO EuG Art. 115; VerfO EuG Art. 116
    Parteiwechsel im Markenrechtsstreit; Zulassung der Rechtsnachfolgerin der Klägerin bei Übergang der beantragten Marke

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 21.04.2010 - T-361/08

    Peek & Cloppenburg und van Graaf / OHMI - Queen Sirikit Institute of Sericulture

    Auszug aus EuG, 06.01.2014 - T-331/12
    Nach ständiger Rechtsprechung kann im Fall der Abtretung eines vom Rechtsstreit betroffenen Rechts des geistigen Eigentums durch Beschluss zugelassen werden, dass der neue Inhaber dieses Rechts, der Rechtsnachfolger der Partei vor der Beschwerdekammer ist, anstelle des Zedenten in das Verfahren vor dem Gericht eintritt, sofern der frühere Rechtsinhaber nicht widerspricht und das Gericht den Parteiwechsel nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten als angemessen ansieht (vgl. Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 2009, Peek & Cloppenburg und van Graaf/HABM - Queen Sirikit Institute of Sericulture [Thai Silk], T-361/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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