Rechtsprechung
| EuG, 20.12.2023 - T-65/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Enercity/ Kommission
Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begriff "einziger Zusammenschluss" - Abgrenzung des Marktes - Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf ...
- Europäischer Gerichtshof
Enercity/ Kommission
Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begriff "einziger Zusammenschluss" - Abgrenzung des Marktes - Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die Kommission grünes Licht dafür gab, dass E.ON die Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen von Innogy erwirbt, werden abgewiesen
Verfahrensgang
- EuG, 06.09.2022 - T-65/21
- EuG, 20.12.2023 - T-65/21
- EuGH - C-179/24 (anhängig)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (27)
- EuG, 07.05.2009 - T-151/05
NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-65/21
Sie müssen nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (…Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 54).Rn. 139 Soweit die Vorlage einer Anlage nämlich nicht den Versuch darstellt, den der Kommission zuvor im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses unterbreiteten rechtlichen und tatsächlichen Rahmen zu ändern, sondern eine Zusammenstellung von Argumenten im Rahmen der bloßen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte, ist diese Anlage als zulässig anzusehen (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 63).
Der Beachtung der durch die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien durch die Kommission, zu denen die Sorgfaltspflicht gehört, die ihr auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, kommt daher auf diesem Gebiet eine umso größere Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Verpflichtung bedeutet, dass die Kommission erstens gehalten ist, sowohl die ihr von den Anmeldern als auch die ihr von am Verfahren aktiv beteiligten Dritten mitgeteilten Fakten und Informationen zu berücksichtigen, und dass sie zweitens diese Fakten gegebenenfalls durch Marktuntersuchungen oder an die Marktteilnehmer gerichtete Auskunftsverlangen ermitteln muss (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 165).
Rn. 386 Allerdings ist auf diesem Gebiet das Erfordernis der Beachtung der durch die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien, zu der die Kommission verpflichtet ist, und damit auch das Erfordernis der Beachtung der Sorgfaltspflicht ebenso wie das Erfordernis der Beachtung der Begründungspflicht im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot auszulegen, das die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 139/2004 kennzeichnet und der Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens die Einhaltung strenger Fristen auferlegt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 07.06.2013 - T-405/08
Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-65/21
Zur Überprüfung, ob sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses zu Recht auf die genannte Bestimmung gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob sie bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb keinen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 48).Rn. 126 Als Erstes ist zum Vorbringen der Klägerin, wonach sich die Kommission auf die Angaben der am Zusammenschluss Beteiligten gestützt habe, ohne diese kritisch zu hinterfragen, und weitere Erkenntnisquellen ausgeblendet habe, festzustellen, dass die Klägerin keine Rechtsvorschrift nennt, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den am Zusammenschluss Beteiligten selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder die sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der am Zusammenschluss Beteiligten unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 126).
Rn. 284 Nach Ziff. 17 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (…ABl. 2004, C 31, S. 5, im Folgenden: Leitlinien) können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, wie z. B. die Stärke und Anzahl der Wettbewerber (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 59).
Rn. 289 Hierzu hat das Gericht im Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission (T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 61), entschieden, dass die Kommission die Leitlinien nicht verkannt hat, als sie unter Berücksichtigung eines gemeinsamen Marktanteils der am Zusammenschluss Beteiligten sowohl von 35, 1 % als auch von 35, 5 % die Auffassung vertrat, dass der gemeinsame Marktanteil der am Zusammenschluss Beteiligten "moderat" sei.
Rn. 341 Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin andere Daten verwendet als die Kommission im angefochtenen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 156).
- EuG, 06.07.2010 - T-342/07
Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-65/21
Die Prüfung und die entsprechende Begründung sind Gegenstand der vom Gericht über die Entscheidungen der Kommission im Fusionsbereich ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle (Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 136).Rn. 115 Nach ständiger Rechtsprechung räumen außerdem die Grundregeln der Verordnung Nr. 139/2004 und insbesondere ihr Art. 2 der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen ein, so dass die von den Gerichten vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen muss, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung von Zusammenschlüssen sind, zugrunde liegt (vgl. Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit dieser Prüfung und ihre Begründung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 136).
Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung (…Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 31).
- EuG, 04.07.2006 - T-177/04
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-65/21
Da der Wille der am Zusammenschluss M.8870 Beteiligten, diesen zu bewirken, nicht in Frage stand, konnten die auf dem oder den betroffenen Märkten tätigen Wirtschaftsunternehmen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses eine unmittelbare oder schnelle Änderung des Marktzustands als sicher erachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 80 Zur individuellen Betroffenheit der Klägerin ist als Zweites darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Personen, die nicht Adressat eines Beschlusses sind, nur dann geltend machen können, individuell betroffen zu sein, wenn dieser Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten des Beschlusses (vgl. Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die bloße Teilnahme am Verfahren genügt zwar allein nicht, um festzustellen, dass der Kläger von dem Beschluss individuell betroffen ist, zumal wenn es sich um Zusammenschlüsse handelt, deren eingehende Prüfung regelmäßige Kontakte mit zahlreichen Unternehmen erfordert, doch ist die aktive Teilnahme am Verwaltungsverfahren ein Faktor, den die Rechtsprechung bei Wettbewerbsfragen einschließlich des spezielleren Gebiets der Kontrolle von Zusammenschlüssen regelmäßig berücksichtigt, um in Verbindung mit anderen spezifischen Umständen die Zulässigkeit der Klage festzustellen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 136 Der angefochtene Beschluss ist folglich anhand der tatsächlichen Umstände zu prüfen, die zum Zeitpunkt seines Erlasses vorlagen, und nicht unter Berücksichtigung von nach seinem Erlass liegender tatsächlicher Umstände (Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 204).
- EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-65/21
Rn. 116 Daher beschränkt sich die Kontrolle einer Entscheidung der Kommission im Bereich der Zusammenschlüsse durch die Unionsgerichte auf die Nachprüfung der materiellen Richtigkeit des Sachverhalts und das Fehlen offensichtlicher Beurteilungsfehler (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 170 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen, die an die Präzision der Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, in Bezug auf die tatsächlichen Möglichkeiten sowie die technischen und zeitlichen Bedingungen verhältnismäßig sein müssen, unter denen die Entscheidung zu ergehen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 167).
- EuG, 21.09.2005 - T-87/05
DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-65/21
Rn. 138 Die Kommission kann sich indessen nicht allgemein auf die Rechtsprechung berufen, nach der bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses abzustellen ist (Urteil vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T-87/05, EU:T:2005:333, Rn. 158).Rn. 141 Die Kommission kann sich in Bezug auf spezifische Punkte allerdings damit verteidigen, dass eine Anlage die ausdrücklichen Erklärungen oder die Auslassungen der Parteien im Verwaltungsverfahren verkennt (Urteil vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T-87/05, EU:T:2005:333, Rn. 158).
- EuG, 13.05.2015 - T-162/10
Niki Luftfahrt / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr - …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-65/21
Rn. 133 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109), und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten.Rn. 198 Es trifft zwar zu, dass die Kommission keine quantitative oder groß angelegte Analyse durchgeführt hat, die über die Antworten der Wettbewerber hinausging, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109).
- EuG, 18.05.2022 - T-251/19
Wieland-Werke/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-65/21
Somit ist das Vorbringen der Klägerin, insofern es sich auf Analysen der Kommission in einem früheren Beschluss stützt, unbeachtlich (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es ist daher immer Sache des Klägers, nachzuweisen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen für sich genommen und unabhängig von jenen in dem früheren Beschluss falsch sind (Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 79).
- EuG, 19.06.2018 - T-86/17
Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss des Europäischen …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-65/21
Rn. 395 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichts ist, die Zweckmäßigkeit prozessleitender Maßnahmen und von Beweisaufnahmen zu prüfen (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament, T-86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 206).Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Klägerin erst im Rahmen der Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen gestellt, und die Klägerin führt keine Gründe an, aus denen ihr eine Antragstellung im Stadium der Klageschrift unmöglich war (Urteil vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament, T-86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 207 bis 209).
- EuG, 20.10.2021 - T-240/18
Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze "LOT" …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-65/21
Denn auch wenn die der Kommission in einem solchen Verfahren obliegende Verpflichtung zur Durchführung einer sorgfältigen und unparteiischen Prüfung es ihr nicht erlaubt, sich auf Umstände oder Informationen zu stützen, die nicht als wahr angesehen werden können, hat das Beschleunigungsgebot doch zur Folge, dass sie die Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit aller ihr übermittelten Informationen nicht selbst in allen Einzelheiten überprüfen kann, da das Fusionskontrollverfahren zwangsläufig in gewissem Maß Vertrauen voraussetzt (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-240/18, EU:T:2021:723, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es sind nämlich nicht nur die Anmelder gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (…ABl. 2004, L 133, S. 1) ausdrücklich verpflichtet, der Kommission wahrheitsgemäß und vollständig die Tatsachen und Umstände mitzuteilen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, wobei diese Verpflichtung in Art. 14 der Verordnung Nr. 139/2004 mit Sanktionen bewehrt ist, sondern die Kommission kann die Entscheidung über die Vereinbarkeit gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und Art. 8 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 auch widerrufen, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder wenn sie durch Irreführung herbeigeführt worden ist (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-240/18, EU:T:2021:723, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 23.02.2006 - T-282/02
Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von …
- EuGH, 07.09.2017 - C-248/16
Austria Asphalt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …
- EuG, 20.10.2021 - T-296/18
Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze "LOT" …
- EuG, 17.09.2007 - T-201/04
Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …
- EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung …
- EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE …
- EuGH, 21.11.1991 - C-269/90
Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte
- EuGH, 16.01.2019 - C-265/17
United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Kontrolle von …
- EuG, 11.01.2017 - T-699/14
Topps Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …
- EuG, 09.03.2015 - T-175/12
Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der geplante …
- EuG, 12.07.2018 - T-441/14
Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 19.06.2009 - T-48/04
Qualcomm / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für …
- EuG, 13.09.2012 - T-119/09
Protégé International / Kommission
- EuG, 23.05.2019 - T-370/17
KPN/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Niederländischer Markt für …
- EuG, 26.10.2017 - T-394/15
- EuG, 27.01.2021 - T-691/18
KPN/ Kommission
- EuG, 11.12.2013 - T-79/12
Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar
- EuGH, 19.03.2026 - C-178/24
Der Gerichtshof bestätigt, wie zuvor das Gericht, die von der Kommission erteilte …
Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln begehren die Mainova AG (C-178/24 P) und die enercity AG (C-179/24 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Dezember 2023, Mainova/Kommission (T-64/21, im Folgenden: UrteilG-19/76 , EU:T:2023:843), und des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, enercity/Kommission (T-65/21, im Folgenden: Urteil G-10/76 , EU:T:2023:844) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 6530 final der Kommission vom 17. September 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8870 - E.ON/Innogy) (…ABl. 2020, C 379, S. 16, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat. Rn. 9 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 25 des Urteils T-64/21 sowie in den Rn. 2 bis 23 des Urteils T-65/21 dargestellt worden.
Rn. 43 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der im Wesentlichen die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 94 bis 112 des Urteils T-64/21 sowie in den Rn. 92 bis 110 des Urteils T-65/21 betrifft, rügen die Rechtsmittelführerinnen die Auslegung des Begriffs "einziger Zusammenschluss" durch das Gericht.
Rn. 48 In Rn. 94 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 92 des Urteils T-65/21 hat das Gericht aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 in Verbindung mit dem 20. Erwägungsgrund dieser Verordnung daher zu Recht geschlossen, dass zwei oder mehr Erwerbsvorgänge nur dann als ein einziger Zusammenschluss im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden können, wenn sie voneinander abhängig sind, so dass die einen nicht ohne die anderen durchgeführt werden, und wenn ihr Ergebnis darin besteht, dass einem oder mehreren Unternehmen die wirtschaftliche Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen übertragen wird.
Rn. 49 In den Rn. 95 bis 102 des Urteils T-64/21 sowie in den Rn. 93 bis 100 des Urteils T-65/21 hat das Gericht die Voraussetzung betreffend das Ergebnis geprüft.
Rn. 55 Angesichts dieser Erwägungen hat das Gericht in den Rn. 102 und 111 des Urteils T-64/21 sowie in den Rn. 100 und 109 des Urteils T-65/21 zu Recht entschieden, dass die Gesamttransaktion die Voraussetzung betreffend das Ergebnis nicht erfüllt.
In den Rn. 105 und 106 des Urteils T-64/21 sowie in den Rn. 103 und 104 des Urteils T-65/21 hat es ausgeführt, dass mit dem Begriff "einziger Zusammenschluss" das Ziel verfolgt werde, die gemeinsame Prüfung von Transaktionen zu ermöglichen, die letztlich auf dasselbe Ergebnis abzielten, nämlich den Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen durch ein oder mehrere Unternehmen.
Wie vom Gericht in Rn. 107 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 105 des Urteils T-65/21 festgestellt, sei dies im vorliegenden Fall jedoch nicht so, da mehrere verschiedene Unternehmen die Kontrolle über unterschiedliche Vermögenswerte erwürben, so dass bei jedem erwerbenden Unternehmen eine separate Zusammenlegung von Ressourcen erfolge und jeder einzelne Kontrollerwerb andere Auswirkungen auf den Markt habe.
Gemäß Rn. 108 des Urteils T-64/21 sowie Rn. 106 des Urteils T-65/21 habe die Kommission, wenn zwei Zusammenschlüsse einen Zusammenhang aufwiesen, der es ermögliche, die wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Markt jedes dieser Zusammenschlüsse vorherzusehen, dies bei ihrer Gesamtbeurteilung des relevanten Sachverhalts, die für jeden dieser Zusammenschlüsse vorgenommen werde, zu berücksichtigen.
In Rn. 109 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 107 des Urteils T-65/21 hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass sich daraus ergebe, dass das Argument der Rechtsmittelführerinnen, wonach die Kommission die Auswirkungen der Zusammenschlüsse B8-28/19 und M.8871 im Rahmen ihrer Prüfung des Zusammenschlusses M.8870 nicht berücksichtigt habe, ins Leere gehe, soweit dadurch nachgewiesen werden solle, dass die Kommission diese drei Zusammenschlüsse als einzigen Zusammenschluss hätte behandeln müssen.
Ebenso hat das Gericht in Rn. 110 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 108 des Urteils T-65/21 im Wesentlichen ergänzt, dass angesichts der Gesamtbetrachtung, die die Kommission im Fall eines Austauschs von Vermögenswerten vornehmen müsse, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne, dass die Ziele der Kontrolle von Zusammenschlüssen nicht erreicht werden könnten, wenn bei derartigen Austauschen pauschal getrennte Zusammenschlüsse angenommen würden.
Rn. 64 Mit dem vorliegenden Teil, der die Rn. 88 bis 92 des Urteils T-64/21 sowie die Rn. 86 bis 90 des Urteils T-65/21 betrifft, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, nicht festgestellt zu haben, dass sich die Kommission im streitigen Beschluss zu ihrer Zuständigkeit hätte äußern und infolgedessen den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung von RWE am Kapital von E.ON, d. h. den Zusammenschluss B8-28/19, förmlich in das den Zusammenschluss M.8870 betreffende Verfahren hätte einbeziehen müssen.
Rn. 65 In Rn. 91 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 89 des Urteils T-65/21 hat das Gericht ausgeführt, dass Gegenstand der bei ihm erhobenen Klagen formal der streitige Beschluss sei, mit dem der Zusammenschluss M.8870 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden sei, und dass in diesem Beschluss, auch wenn er eine Fußnote enthalte, in der ausgeführt werde, dass die Kommission die Auswirkungen der von RWE an E.ON erworbenen Minderheitsbeteiligung im Rahmen der Beurteilung des Zusammenschlusses M.8871 geprüft habe, nicht ausdrücklich über diese Frage befunden worden sei und in weiterer Folge auch nicht über die Zuständigkeit der Kommission für die Entscheidung über die Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt.
Rn. 66 Das Gericht hat ferner hervorgehoben, dass es den Rechtsmittelführerinnen, wenn sie der Ansicht gewesen wären, dass der Zusammenschluss B8-28/19 gemeinschaftsweite Bedeutung haben könne, oblegen hätte, eine Beschwerde an die Kommission zu richten (Rn. 92 des Urteils T-64/21 und Rn. 90 des Urteils T-65/21), woraufhin diese über ihre Zuständigkeit als Kontrollbehörde im Grundsatz hätte entscheiden müssen.
Rn. 71 Zudem hat das Gericht in den Rn. 376 und 377 des Urteils T-64/21 sowie in den Rn. 374 und 375 des Urteils T-65/21 die Beurteilungen der Kommission zum Erwerb einer Minderheitsbeteiligung von RWE an E.ON erwähnt und überprüft.
Rn. 72 Was als Zweites die Rüge betrifft, dass das Gericht den Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf Vorlage des IRA - das aufgrund seiner Unwirksamkeit gemäß deutschem Recht den Kontrollerwerb von RWE über E.ON im Rahmen des Zusammenschlusses B8-28/19 nicht ausschließen könne - zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der vom Gericht in Rn. 398 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 396 des Urteils T-65/21 festgestellte Unzulässigkeitsgrund, der im Wesentlichen darauf beruht, dass nicht erläutert worden sei, warum der Antrag auf Vorlage des IRA von den Rechtsmittelführerinnen verspätet, nämlich erst im Rahmen der Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen, gestellt worden sei, obwohl sie schon in ihren vorherigen Schriftsätzen vor dem Gericht auf das IRA Bezug genommen hätten, vor dem Gerichtshof nicht beanstandet wird.
Rn. 74 Die vom Gericht in den Rn. 88 bis 92 des Urteils T-64/21 sowie in den Rn. 86 bis 90 des Urteils T-65/21 dargelegten Gründe reichen jedoch aus, um die Zurückweisung des ersten Klagegrundes, mit dem die Rechtsmittelführerinnen der Kommission u. a. vorwarfen, den Zusammenschluss B8-28/19 nicht geprüft zu haben, durch das Gericht in diesen Urteilen zu rechtfertigen.
Rn. 79 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 368 bis 371 des Urteils T-64/21 sowie in den Rn. 366 bis 369 des Urteils T-65/21 davon ausgegangen sei, dass Gegenstand des streitigen Beschlusses nur ein Zusammenschluss und nicht ein Kartell im Sinne von Art. 101 AEUV sei.
Rn. 84 Im vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst in Rn. 368 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 366 des Urteils T-65/21 ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerinnen geltend machten, RWE und E.ON hätten durch die Gesamttransaktion die Stufen der Wertschöpfungskette auf dem deutschen Strommarkt untereinander aufgeteilt, was eine gegen Art. 101 AEUV verstoßende Wettbewerbsbeschränkung darstelle, und sodann in Rn. 370 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 368 des Urteils T-65/21 darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 139/2004, wie sich aus ihrem Art. 21 Abs. 1 ergebe, allein für Zusammenschlüsse im Sinne ihres Art. 3 gelte, auf die die Verordnung Nr. 1/2003 grundsätzlich nicht anwendbar sei.
Rn. 85 In Rn. 371 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 369 des Urteils T-65/21 hat das Gericht weiter ausgeführt, es sei unstreitig, dass Gegenstand des streitigen Beschlusses ein Zusammenschluss sei.
In dieser Randnummer ist es auch zu dem Ergebnis gelangt, dass das auf einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Anbetracht seiner Erwägungen in Rn. 370 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 368 des Urteils T-65/21 ins Leere gehe.
Rn. 87 In Rn. 371 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 369 des Urteils T-65/21 hat das Gericht die Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf die Vereinbarungen zwischen RWE und E.ON für die Zwecke des Zusammenschlusses M.8871 nicht ausgeschlossen.
Rn. 89 Damit hat das Gericht nicht gegen die anwendbare Regelung verstoßen und es hat in Rn. 370 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 368 des Urteils T-65/21 zu Recht auf die Rechtsprechung zu dieser Regelung in den Rn. 32 und 33 des Urteils Austria Asphalt Bezug genommen (…vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C-464/23 P, C-465/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P und C-470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 56).
Hierfür führe das Gericht in den Rn. 161 ff. des Urteils T-64/21 sowie in den Rn. 159 ff. des Urteils T-65/21 eine Kalkulation aus, die weder im Hinblick auf die Berechnungsgrößen noch auf das Ergebnis nachvollziehbar sei; im Übrigen verweise das Gericht für seine Berechnung auf keine Quelle.
Rn. 98 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 158 bis 176 des Urteils T-64/21 sowie in den Rn. 156 bis 174 des Urteils T-65/21 bei der Beurteilung der Maßgeblichkeit der ersten von der Kommission durchgeführten Marktbefragung einen Fehler begangen.
Rn. 103 In den Rn. 158 bis 170 des Urteils T-64/21 sowie in den Rn. 156 bis 168 des Urteils T-65/21 hat das Gericht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen, dass die erste Marktbefragung angesichts der Umstände ihrer Durchführung keine schlüssigen Ergebnisse habe liefern könne, Stichproben der befragten Akteure (Rn. 158 bis 163 des Urteils T-64/21 und Rn. 156 bis 161 des Urteils T-65/21), den Umstand, dass der Fragebogen in englischer Sprache abgefasst war (Rn. 164 bis 168 des Urteils T-64/21 und Rn. 162 bis 166 des Urteils T-65/21), sowie den Grad der Komplexität dieses Fragebogens und die Frist für seine Beantwortung (Rn. 169 und 170 des Urteils T-64/21 sowie Rn. 167 und 168 des Urteils T-65/21) berücksichtigt.
Rn. 105 Die Kritik der Rechtsmittelführerinnen an den Rn. 171 bis 176 des Urteils T-64/21 sowie an den Rn. 169 bis 174 des Urteils T-65/21, in denen das Gericht ihre Rüge, dass der streitige Beschluss nicht genügend Informationen zur ersten Marktbefragung enthalten habe, aus zeitlichen Erwägungen zu Unrecht zurückgewiesen habe, ist zurückzuweisen.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass - wie vom Gericht in Rn. 172 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 170 des Urteils T-65/21 festgestellt - die Anforderungen, die an die Präzision der Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, in Bezug auf die tatsächlichen Möglichkeiten sowie die technischen und zeitlichen Bedingungen, unter denen die Entscheidung zu ergehen hat, verhältnismäßig sein müssen (…Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 167).
Außerdem hätten die Rechtsmittelführerinnen, wie vom Gericht in Rn. 175 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 173 des Urteils T-65/21 dargelegt, beim Gericht den Erlass einer prozessleitenden Maßnahme beantragen können, um die Kommission zu veranlassen, punktuell diese Art von Informationen präzise zu bestimmten konkreten Fragen zu liefern, um ihnen eine Stellungnahme zu ermöglichen.
Rn. 108 Das Vorbringen, dass das Gericht in den Rn. 161 und 162 des Urteils T-64/21 sowie in den Rn. 159 und 160 des Urteils T-65/21 seine Entscheidung nicht ausreichend begründet habe, da es eine Kalkulation der korrekten Stichprobengröße ausgeführt habe, die weder im Hinblick auf die verwendeten Berechnungsgrößen noch auf das Ergebnis nachvollziehbar sei, ist zurückzuweisen.
Die Berechnung anhand dieser Formel auf der Grundlage der in Rn. 162 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 160 des Urteils T-65/21 angeführten Zahlen führt zu den in diesen Randnummern der Urteile genannten Ergebnissen.
Rn. 116 Mit diesem Teil, der die Rn. 148 bis 152 des Urteils T-64/21 sowie die Rn. 146 bis 150 des Urteils T-65/21 betrifft, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, das BET-Gutachten, das sie im Verfahren erster Instanz vorgelegt hätten, als nicht beweiskräftig erachtet zu haben, da es Daten enthalte, die nach Erlass des streitigen Beschlusses veröffentlicht worden seien.
Rn. 117 Das Gericht hat in Rn. 148 des Urteils T-64/21 und in Rn. 146 des Urteils T-65/21 festgestellt, dass sich aus dem BET-Gutachten ergebe, dass ein großer Teil der zu seiner Erstellung verwendeten Daten von Ende 2019 und aus dem Jahr 2020 und somit aus einer Zeit nach dem Erlass des streitigen Beschlusses stamme.
Es hat daraus abgeleitet, dass die Verwendung dieser Daten zumindest zum Teil einen Versuch der Rechtsmittelführerinnen darstelle, vor dem Gericht den tatsächlichen Rahmen zu ändern, der der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses zur Verfügung gestanden habe, so dass folglich Einschlägigkeit und Beweiswert der in diesem Gutachten enthaltenen Analysen selbst unter der Annahme, dass sie zulässig seien, bestenfalls beschränkt seien (Rn. 150 des Urteils T-64/21 und Rn. 148 des Urteils T-65/21).
Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses Gutachten keine Daten anführe, deren Berücksichtigung die Kommission unterlassen hätte, und dass es den Rechtsmittelführerinnen mittels dieses Gutachtens nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass die Kommission bestimmte Daten nicht berücksichtigt habe (Rn. 152 des Urteils T-64/21 und Rn. 150 des Urteils T-65/21).
Rn. 121 Schließlich ist im Hinblick auf die Verweise der Rechtsmittelführerinnen auf die neue LBD-Studie festzuhalten, dass das Gericht die Daten aus dieser Studie nicht zurückgewiesen hat, da es in Rn. 151 des Urteils T-64/21 und in Rn. 149 des Urteils T-65/21 festgestellt hat, dass der Großteil dieser Daten aus den Jahren vor Erlass des streitigen Beschlusses stamme und es in dieser Randnummer auch darauf hingewiesen hat, dass die Kommission in diesem Beschluss mehrfach auf die ihr vorliegende ältere Fassung dieser Studie verwiesen habe.
Rn. 128 Mit diesem Teil, der im Wesentlichen die Rn. 185 bis 219 des Urteils T-64/21 und die Rn. 183 bis 217 des Urteils T-65/21 betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Feststellung der Kommission, wonach Grundversorger und Versorger von Sondervertragskunden keinem einheitlichen Produktmarkt angehörten, da sie nicht zueinander in Wettbewerb stünden, zu Unrecht bestätigt.
Rn. 130 Das Gericht hat in Rn. 190 des Urteils T-64/21 und in Rn. 188 des Urteils T-65/21 festgestellt, dass die Kommission diese Unterscheidung deshalb vorgenommen habe, weil die Nachfrage nicht substituierbar sei, da die Sondervertragstarife die Grundversorgungstarife sachlich nicht einschränkten, so dass folglich die zwei Arten von Verträgen zwei verschiedene Märkte darstellten.
Rn. 131 In Rn. 191 des Urteils T-64/21 und in Rn. 189 des Urteils T-65/21 hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission einen großen Teil ihrer Analyse auf die Verbraucherträgheit gestützt habe, die sich dadurch auszeichne, dass nach der Liberalisierung des Strom- und Gasmarktes in Deutschland ein großer Teil der kleinen Kunden trotz neuer, konkurrenzfähigerer Angebote dem herkömmlichen Versorger treu geblieben sei.
In Rn. 192 des Urteils T-64/21 und in Rn. 190 des Urteils T-65/21 hat das Gericht festgehalten, dass die Kommission angemerkt habe, dass im Jahr 2017 trotz der stetig sinkenden Zahl an Grundversorgungsverträgen und trotz allgemein günstigerer Bedingungen für Sonderverträge 28 % der Haushaltskunden weiterhin über Grundversorgungsverträge verfügten.
Rn. 132 In den Rn. 193 und 194 des Urteils T-64/21 sowie in den Rn. 191 und 192 des Urteils T-65/21 hat das Gericht zum Argument, dass die Trägheit alle Kundengruppen betreffe, angemerkt, dass Kunden mit Sonderverträgen zumindest einmal den Vertrag gewechselt hätten und dass die Kommission in Bezug auf Kunden mit Grundversorgungsverträgen basierend auf einem Bericht der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) ausgeführt habe, dass die geringe Ersparnis, die sich der Grundversorgungskunde vom Wechsel des Versorgers erwarte, das mangelnde Vertrauen in neue Versorger, die angenommene Komplexität des Vertragswechsels und die Zufriedenheit mit dem aktuellen Versorger die wichtigsten Faktoren der Vorbehalte der Verbraucher gegenüber Vertragswechseln darstellten.
Rn. 133 In den Rn. 195 und 196 des Urteils T-64/21 sowie in den Rn. 193 und 194 des Urteils T-65/21 ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission eine gewisse Trägheit der Kunden mit Grundversorgungsverträgen aufgezeigt habe und dass sie im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums darauf hinweisen könne, dass es nach wie vor viele Grundversorgungsverträge gebe, was darauf hindeute, dass ein separater Produktmarkt bestehe.
Rn. 134 In den Rn. 197 bis 199 des Urteils T-64/21 und in den Rn. 195 bis 197 des Urteils T-65/21 hat das Gericht zur Rüge der Rechtsmittelführerinnen, dass der "small but significant non-transitory increase of price"-Test (kleine, aber signifikante und anhaltende Preiserhöhung), auch SSNIP-Test genannt, der die Frage beantworten solle, inwieweit eine Preiserhöhung im Bereich von 5 % bis 10 % Grundversorgungskunden zu einem Umstieg auf Sonderverträge bewegen würde, bestätige, dass die Trägheit alle Kundengruppen betreffe, ausgeführt, dass gemäß den Ausführungen der Kommission in Rn. 60 des streitigen Beschlusses fast 70 % der Wettbewerber, die auf die erste Marktbefragung geantwortet hätten, angegeben hätten, dass die Zunahme von Wechseln von Grundversorgungsverträgen zu Sonderverträgen aufgrund einer solchen Preiserhöhung wahrscheinlich geringfügig oder vernachlässigbar wäre.
Rn. 135 Nach dem Hinweis, dass es Sache der Kommission sei, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichten, und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten, wobei bestimmte Umstände privilegiert und andere außer Acht gelassen werden könnten, ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Antworten der Mehrheit der Marktteilnehmer auf die erste Marktbefragung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe (Rn. 201 und 202 des Urteils T-64/21 sowie Rn. 199 und 200 des Urteils T-65/21).
Rn. 136 In den Rn. 203 bis 205 des Urteils T-64/21 und in den Rn. 201 bis 203 des Urteils T-65/21 hat das Gericht das Argument der Rechtsmittelführerinnen, dass nicht nur Wechsel von der Grundversorgung zu Sonderverträgen stattfänden, sondern auch umgekehrt, als unsubstantiiert zurückgewiesen.
Rn. 137 Zum Vorbringen, dass es zwischen der Grundversorgung und Sonderverträgen keinen signifikanten Preisunterschied gebe, hat das Gericht angesichts der Prüfung der speziell für die Grundversorgung geltenden regulatorischen Beschränkungen durch die Kommission sowie der internen Dokumente von E.ON und RWE entschieden, dass die Kommission, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass sich die Tarifpolitik für Grundversorgungs- bzw. Sondertarife unterscheide (Rn. 206 bis 208 des Urteils T-64/21 und Rn. 204 bis 206 des Urteils T-65/21).
Rn. 138 In Rn. 209 des Urteils T-64/21 und in Rn. 207 des Urteils T-65/21 hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass der Ansatz der Kommission, bei der Beurteilung der Preisunterschiede zwischen Grundverträgen und Sonderverträgen sämtliche Kunden zu berücksichtigen, statt nur auf den Durchschnittskunden mit einem jährlichen Verbrauch von 3 500 kWh abzustellen, sowie Nettopreise ohne Steuern oder andere verpflichtende Abgaben zu verwenden, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstelle, sondern im Gegenteil eine genauere Erfassung der Wettbewerbssituation ermögliche.
Rn. 139 Das Argument, wonach der Umstand, dass aus regulatorischer Sicht Grundversorger jeweils das Unternehmen sei, das die meisten Haushaltskunden in einem bestimmten Gebiet beliefere, bewirke, dass Grundversorger ein erhebliches Interesse daran hätten, neben Grundvertragskunden auch Sondervertragskunden zu gewinnen und zu halten, was der Annahme getrennter Märkte entgegenstehe, hat das Gericht in Rn. 211 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 209 des Urteils T-65/21 zurückgewiesen.
Rn. 140 Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht von ihrer bisherigen Entscheidungspraxis abgewichen sei, wobei es darauf hingewiesen hat, dass bei der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt eine Partei gegen die Feststellungen der Kommission nicht einwenden könne, dass sie von früher in einer anderen Sache getroffenen Feststellungen abwichen; die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission könne nämlich nur aufgrund von Fehlern der Kommission in der zu prüfenden Entscheidung erfolgen, und weder die Kommission noch das Gericht seien durch Feststellungen in einer früheren Entscheidung gebunden (…Rn. 212 bis 217 des Urteils
G-19/76 , Rn. 210 bis 215 des Urteils T-65/21). Rn. 157 Mit diesem Rechtsmittelgrund, der die Rn. 280 ff. des Urteils T-64/21 sowie die Rn. 278 ff. des Urteils T-65/21 betrifft, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, außer Acht gelassen zu haben, dass zwischen den am Zusammenschluss Beteiligten ein potenzieller Wettbewerb bestanden habe und dass sich dieser zu jeder Zeit in tatsächlichen Wettbewerb hätte umwandeln können.
Rn. 158 In Rn. 281 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 279 des Urteils T-65/21 hat das Gericht im Rahmen der Prüfung der Rüge, dass die Kommission die Wettbewerbssituation auf dem Einzelhandelsmarkt für Energielieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen der Grundversorgung nicht zutreffend beurteilt habe, ausgeführt, dass die Kommission in den Rn. 269 bis 271 des streitigen Beschlusses zum angeblich engen Wettbewerbsverhältnis von E.ON und Innogy festgestellt habe, dass die am Zusammenschluss Beteiligten selten die größten Wettbewerberinnen seien, dass E.ON Innogy nur in einem Fall als zweitgrößte Versorgerin eines Gebiets betrachtet habe und dass in Gebieten, in denen eine der am Zusammenschluss Beteiligten Grundversorgerin sei, die andere grundsätzlich nur einen kleinen Kundenanteil habe, nämlich 5 % oder weniger.
Rn. 160 Im Übrigen hat das Gericht in den Rn. 274 bis 283 des Urteils T-64/21 sowie in den Rn. 272 bis 281 des Urteils T-65/21 allgemeiner festgestellt, dass die Kommission, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, davon habe ausgehen können, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Markt für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen der Grundversorgung nicht erheblich behindere.
Rn. 161 In den Rn. 284 bis 301 des Urteils T-64/21 sowie in den Rn. 282 bis 299 des Urteils T-65/21 hat es festgestellt, dass die Kommission die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Märkte für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen von Sonderverträgen ausreichend untersucht und dabei keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
Rn. 162 In Rn. 302 des Urteils T-64/21 sowie in Rn. 300 des Urteils T-65/21 hat das Gericht das Argument zurückgewiesen, dass die Kommission die Auswirkungen des Wegfalls des Wettbewerbs zwischen E.ON und Innogy sowie den Umstand, dass die Wettbewerber von E.ON durch die Minderheitsbeteiligung von RWE an E.ON diskriminiert und benachteiligt würden, nicht ausreichend gewürdigt habe.
Rn. 163 Schließlich hat es in den Rn. 303 bis 307 des Urteils T-64/21 sowie in den Rn. 301 bis 305 des Urteils T-65/21 das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen geprüft und zurückgewiesen, dass die Kommission die Finanzkraft von E.ON infolge des Zusammenschlusses und die daraus möglicherweise folgenden Verdrängungseffekte nicht ausreichend berücksichtigt habe.
- EuG, 25.06.2025 - T-95/23
RWE Supply & Trading/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) …
Um in diesem Kontext eine Beeinträchtigung der Marktstellung eines Klägers anzunehmen, berücksichtigen die Unionsgerichte, dass er einer der Hauptkonkurrenten der Parteien des Zusammenschlusses ist, die durch die den Zusammenschluss genehmigende Entscheidung begünstigt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 37…, vom 20. Dezember 2023, Mainova/Kommission, T-64/21, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:843, Rn. 85, und vom 20. Dezember 2023, enercity/Kommission, T-65/21, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:844, Rn. 83), dass er zwar nur ein bloßer Wettbewerber dieser Parteien ist, der Zusammenschluss jedoch konkret bezeichnete potenzielle Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage hat, wie etwa die Entwertung erheblicher Investitionen, die im Hinblick auf die bisherige Marktstruktur getätigt und langfristig kalkuliert wurden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2023, EVH/Kommission, T-312/20, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:252, Rn. 42 und 46…, vom 17. Mai 2023, TEAG/Kommission, T-315/20, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:259, Rn. 42 und 46, …sowie vom 17. Mai 2023, GGEW/Kommission, T-319/20, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:263, Rn. 42 und 46), dass er im Fall oligopolistischer Märkte ein potenzieller Wettbewerber der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ist oder - unter bestimmten Umständen - dass er auf Märkten präsent ist, die den Märkten benachbart oder vor- oder nachgelagert sind, auf denen ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat, die durch den Zusammenschluss gefestigt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, ARD/Kommission, T-158/00, EU:T:2003:246, Rn. 78). - EuG, 25.06.2025 - T-96/23
Uniper Global Commodities/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung …
Um in diesem Kontext eine Beeinträchtigung der Marktstellung eines Klägers anzunehmen, berücksichtigen die Unionsgerichte, dass er einer der Hauptkonkurrenten der Parteien des Zusammenschlusses ist, die durch die den Zusammenschluss genehmigende Entscheidung begünstigt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 37…, vom 20. Dezember 2023, Mainova/Kommission, T-64/21, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:843, Rn. 85, und vom 20. Dezember 2023, enercity/Kommission, T-65/21, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:844, Rn. 83), dass er zwar nur ein bloßer Wettbewerber dieser Parteien ist, der Zusammenschluss jedoch konkret bezeichnete potenzielle Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage hat, wie etwa die Entwertung erheblicher Investitionen, die im Hinblick auf die bisherige Marktstruktur getätigt und langfristig kalkuliert wurden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2023, EVH/Kommission, T-312/20, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:252, Rn. 42 und 46…, vom 17. Mai 2023, TEAG/Kommission, T-315/20, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:259, Rn. 42 und 46, …sowie vom 17. Mai 2023, GGEW/Kommission, T-319/20, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:263, Rn. 42 und 46), dass er im Fall oligopolistischer Märkte ein potenzieller Wettbewerber der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ist oder - unter bestimmten Umständen - dass er auf Märkten präsent ist, die den Märkten benachbart oder vor- oder nachgelagert sind, auf denen ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat, die durch den Zusammenschluss gefestigt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, ARD/Kommission, T-158/00, EU:T:2003:246, Rn. 78).
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Rechtsprechung
| EuG, 06.09.2022 - T-65/21 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Enercity/ Kommission
Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Enercity/ Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Enercity/ Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 06.09.2022 - T-65/21
- EuG, 20.12.2023 - T-65/21
- EuGH - C-179/24 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (13)
- EuG, 17.05.2023 - T-321/20
Die Klage des deutschen Stadtwerks enercity gegen die von der Kommission erteilte …
Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
Anlage K2 entspricht nämlich der Klageschrift, die die Klägerin in der unter der Nr. T-321/20, enercity/Kommission, eingetragenen Rechtssache eingereicht hat, in der die Streithelferinnen ebenfalls zur Stützung der Anträge der Kommission als Streithelferinnen zugelassen wurden.Rn. 27 Zweitens ist zu bemerken, dass die Klägerin im Rahmen der unter der Nr. T-321/20 eingetragenen Rechtssache als Anlage K5 der Klageschrift ihren Antrag auf Anhörung bei der Kommission vom 24. Juli 2018 vorgelegt hat.
Was Rn. 24 dieses Antrags auf Anhörung (S. 135 der fortlaufenden Paginierung) betrifft, auf die der Antrag auf vertrauliche Behandlung im vorliegenden Fall abzielt, wurden in der nicht vertraulichen Fassung des im Rahmen der Rechtssache T-321/20 vorgelegten Dokuments nur die Zahlenangaben geschwärzt.
Diese Anlage, die die Präsentation enthält, die die Klägerin bei dem Treffen zwischen ihr und der Kommission am 3. Oktober 2018 gehalten hat, wurde nämlich schon als Anlage K6 der von der Klägerin in der unter der Nr. T-321/20 eingetragenen Rechtssache eingereichten Klageschrift vorgelegt.
- EuG, 27.09.2017 - T-741/16
Changmao Biochemical Engineering / Kommission
Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
Rn. 14 Drittens ist es, wenn gegen einen Antrag nach Art. 144 Abs. 2 der Verfahrensordnung Einwände erhoben werden, Sache des Präsidenten der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die einzelnen Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird und deren vertrauliche Behandlung beantragt worden ist, geheim oder vertraulich sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es ist nämlich zwischen den Angaben, die ihrem Wesen nach geheim - wie etwa Geschäftsgeheimnisse wirtschaftlicher, wettbewerbsrechtlicher, finanzieller oder buchhalterischer Art - oder vertraulich - wie etwa reine Geschäftsinterna - sind, einerseits und den Aktenstücken oder Angaben, die aus Gründen, die vom Antragsteller vorzutragen sind, geheim oder vertraulich sein können, andererseits zu unterscheiden (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 16 Somit kann der geheime oder vertrauliche Charakter von Aktenstücken oder Angaben, für die über die Beschreibung ihres Inhalts hinaus keine weitere Begründung geliefert wird, nur anerkannt werden, soweit sie als ihrem Wesen nach geheim oder vertraulich angesehen werden können (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 18 Kommt, viertens, der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, aufgrund seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass bestimmte Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird, geheim oder vertraulich sind, so nimmt er in einem zweiten Schritt jeweils eine Würdigung und Abwägung der Interessen vor (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 10.11.2021 - T-612/17
Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …
Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
Rn. 10 Insoweit ergibt sich erstens aus der ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts übernommen wurde, dass die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 11 Der erforderliche Begründungsumfang kann je nach Art der einzelnen Aktenstücke und Angaben variieren; manche können ihrem Wesen nach vertraulich sein, während die Vertraulichkeit anderer besonders begründet werden muss (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Unter bestimmten Umständen kann der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, somit beschließen, über die Teile eines Antrags auf vertrauliche Behandlung zu entscheiden, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 16).
- EuG, 11.04.2019 - T-612/17
Google und Alphabet/ Kommission
Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
Rn. 10 Insoweit ergibt sich erstens aus der ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts übernommen wurde, dass die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 11 Der erforderliche Begründungsumfang kann je nach Art der einzelnen Aktenstücke und Angaben variieren; manche können ihrem Wesen nach vertraulich sein, während die Vertraulichkeit anderer besonders begründet werden muss (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Unter bestimmten Umständen kann der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, somit beschließen, über die Teile eines Antrags auf vertrauliche Behandlung zu entscheiden, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 16).
- EuG, 27.09.2017 - T-607/15
Yieh United Steel / Kommission
Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
Informationen können nämlich ihren vertraulichen Charakter verlieren, wenn die breite Öffentlichkeit oder Fachkreise darauf zugreifen können (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Yieh United Steel/Kommission, T-607/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:698, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 19 Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse des Antragstellers beantragt, wägt der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, für jedes dieser Aktenstücke oder jede dieser Angaben das berechtigte Interesse des Antragstellers daran, dass seine Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer ab, über die für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Yieh United Steel/Kommission, T-607/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:698, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 14.12.2018 - T-778/16
Irland/ Kommission
Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
Rn. 20 Jedenfalls muss der Antragsteller aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein streitiges und öffentliches Verfahren handelt, damit rechnen, dass sich bestimmte geheime oder vertrauliche Schriftstücke oder Angaben, die er zu den Akten geben wollte, als für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelfer erforderlich erweisen und diesen folglich übermittelt werden müssen (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2018, 1rland/Kommission, T-778/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1019, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.03.2017 - C-162/15
Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102 AEUV - …
Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
Angaben, die mindestens fünf Jahre alt sind, sind in der Regel nicht mehr aktuell, wenn nicht ausnahmsweise der Antragsteller nachweist, dass sie trotzdem immer noch wesentlicher Bestandteil seiner eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines betroffenen Dritten sind (…vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission, T-108/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:226, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 22.02.2005 - T-383/03
Hynix Semiconductor / Rat
Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
Angaben, die mindestens fünf Jahre alt sind, sind in der Regel nicht mehr aktuell, wenn nicht ausnahmsweise der Antragsteller nachweist, dass sie trotzdem immer noch wesentlicher Bestandteil seiner eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines betroffenen Dritten sind (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission, T-108/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:226, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und Urteil vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 15.09.2016 - T-827/14
Deutsche Telekom/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwendungen der Streithelfer
Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
Das Gericht ist jedoch trotz fehlender Einwände nicht daran gehindert, Anträge auf vertrauliche Behandlung zurückzuweisen, soweit diese sich auf Angaben beziehen, deren öffentlicher Charakter sich offensichtlich aus dem Inhalt der Akten ergibt oder deren Vertraulichkeit durch die Offenlegung anderer Aktenbestandteile offensichtlich obsolet wird (Beschluss vom 15. September 2016, Deutsche Telekom/Kommission, T-827/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:545, Rn. 46). - EuG, 20.01.2021 - T-868/19
Nouryon Industrial Chemicals u.a./ Kommission
Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
Daher kann einem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattgegeben werden, soweit er Angaben betrifft, die von den Streithelfern nicht oder nicht ausdrücklich und genau beanstandet worden sind (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2021, Nouryon Industrial Chemicals u. a./Kommission, T-868/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:34, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 26.06.2008 - T-108/07
Spira / Kommission
- EuG, 26.01.2018 - T-750/16
FV / Rat
- EuG, 14.07.2020 - T-415/18
Silgan Closures und Silgan Holdings/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände …
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