Rechtsprechung
| EuG, 24.09.2019 - T-755/15, T-759/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Luxemburg/ Kommission
Staatliche Beihilfen - Beihilfe Luxemburgs - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Steuervorbescheid (tax ruling) - Vorteil - Fremdvergleichsgrundsatz - Selektiver Charakter - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Staatliche Beihilfen - The General Court confirms the Commission's decision on the aid measure granted by Luxembourg to Fiat Chrysler Finance Europe
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Fiat in Luxemburg muss illegale Steuervorteile zurückzahlen
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.09.2019)
"Tax rulings": Steuerbeihilfen für Apple & Co. vor den EU-Gerichten
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Luxemburg / Kommission
[fremdsprachig]
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 24.09.2019 - T-755/15, T-759/15
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19
- EuGH, 08.11.2022 - C-885/19
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (50)
- EuGH, 22.06.2006 - C-182/03
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG, …
Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-755/15
Folglich kann die Kommission eine steuerliche Maßnahme als staatliche Beihilfe einstufen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 28, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 81, …und vom 25. März 2015, Belgien/Kommission, T-538/11, EU:T:2015:188, Rn. 65 und 66).Dabei hat sie sich auf das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), zur Steuerregelung für Koordinationszentren in Belgien gestützt, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die in dieser Regelung vorgesehene Methode zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens diesen Zentren einen selektiven Vorteil verschafft habe.
Rn. 135 Daraus folgt, dass die Kommission eine steuerliche Maßnahme dann als staatliche Beihilfe einstufen kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 28, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 81).
Rn. 142 Dies wird im Übrigen, wie die Kommission im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, durch das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), bestätigt, in dem es um das belgische Steuerrecht ging, das dieselben Bedingungen für integrierte und nicht-integrierte Unternehmen vorsah.
Dafür hat sie sich, wie sie es später auch im angefochtenen Beschluss getan hat, auf das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), berufen.
- EuG, 17.12.2015 - T-515/13
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, nach dem das spanische …
Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-755/15
Zum anderen stützt es sich auf das Urteil vom 17. Dezember 2015, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 und T-719/13, EU:T:2015:1004, Rn. 115 und 116), um zu beanstanden, dass die Kommission weder untersucht noch begründet habe, inwiefern die Fiat/Chrysler-Gruppe tatsächlich einen Vorteil erlangt habe.Rn. 321 Zweitens ist, soweit das Großherzogtum Luxemburg sich auf das Urteil vom 17. Dezember 2015, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 und T-719/13, EU:T:2015:1004, Rn. 115 und 116), beruft, um darzutun, dass die Kommission hätte untersuchen müssen, ob die Fiat/Chrysler-Gruppe tatsächlich einen Vorteil erlangt habe, festzustellen, dass - abgesehen davon, dass dieses Urteil vom Gerichtshof aufgehoben wurde (Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a., C-128/16 P, EU:C:2018:591) - der Sachverhalt in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, jedenfalls keinen Bezug zum hier vorliegenden Sachverhalt aufweist.
Rn. 322 Im Urteil vom 17. Dezember 2015, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 und T-719/13, EU:T:2015:1004), hat das Gericht nämlich entschieden, dass die Kommission zu Unrecht die Auffassung vertreten hatte, dass die Begünstigten einer Beihilfe die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (WIV) und ihre Mitglieder seien, obwohl nicht festgestellt werden konnte, dass die Mitglieder, die allein von der Rückforderungsanordnung betroffen waren, selektive Vorteile genossen.
Rn. 387 Erstens ist, soweit sich das Großherzogtum Luxemburg auf das Urteil vom 17. Dezember 2015, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 und T-719/13, EU:T:2015:1004), beruft, darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil des Gerichts, wie in Rn. 321 oben ausgeführt, vom Gerichtshof mit Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), aufgehoben wurde.
Rn. 388 Jedenfalls ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil vom 17. Dezember 2015, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 und T-719/13, EU:T:2015:1004), zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beschluss der Kommission unzureichend begründet sei, da er die Gründe, aus denen der Vorteil, der den Investoren und nicht den Reedereien oder den Schiffswerften, die die Beihilfe erhalten hätten, verschafft worden sei, eine Wettbewerbsverfälschung darstellen könne, nicht hinreichend klar erkennen lasse.
- EuGH, 21.12.2016 - C-20/15
Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen, …
Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-755/15
Daraus ergibt sich, dass Art. 107 AEUV jede Beihilfemaßnahme verbietet, unabhängig von ihrer Form oder der zur Gewährung einer solchen Beihilfe verwendeten Regelungstechnik (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 79).Rn. 334 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission für die Einstufung einer nationalen steuerlichen Maßnahme, die keine Einzelbeihilfe darstellt, als "selektiv" in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun, dass die steuerliche Maßnahme von dieser allgemeinen Regelung insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (…Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49; vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57, …und vom 13. Dezember 2017, Griechenland/Kommission, T-314/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:903, Rn. 85).
Rn. 335 Der Begriff "staatliche Beihilfe" erfasst jedoch Maßnahmen, mit denen eine Unterscheidung zwischen Unternehmen eingeführt wird, die sich im Hinblick auf das mit der fraglichen rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, und damit a priori selektiv sind, dann nicht, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daraus ergibt sich, dass Art. 107 AEUV jede Beihilfemaßnahme verbietet, unabhängig von ihrer Form oder der zur Gewährung einer solchen Beihilfe verwendeten Regelungstechnik (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 79).
- EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem …
Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-755/15
Der fragliche Steuervorbescheid sei keine Ad-hoc-Einzelbeihilfe, sondern eine Einzelbeihilfe, die im Zusammenhang mit einer allgemeinen Regelung - nämlich den Rechtsvorschriften über Verrechnungspreise -stehe, die die Auferlegung zusätzlicher Belastungen vorschreibe, wie es in der Rechtssache der Fall gewesen sei, in der das Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362), ergangen sei.Der Vorteil muss also selektiv gewährt werden und geeignet sein, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere (Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59).
Bei der Prüfung einer allgemeinen Beihilferegelung muss hingegen festgestellt werden, ob die betreffende Maßnahme dessen ungeachtet, dass sie einen allgemeinen Vorteil verschafft, diesen allein zugunsten bestimmter Unternehmen oder Branchen schafft (Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 60, …und vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 49;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. Oktober 2016, 0range/Kommission, C-211/15 P, EU:C:2016:798, Rn. 53 und 54).
Es handele sich vielmehr um eine einzelne Durchführungsmaßnahme, die sich in den Rahmen einer allgemeinen Regelung einfüge, wie es in der Rechtssache der Fall gewesen sei, in der das Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362), ergangen sei.
- EuG, 13.12.2017 - T-314/15
Griechenland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines …
Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-755/15
In den Fällen, in denen es um eine Einzelbeihilfe geht, gilt die Selektivitätsvermutung unabhängig davon, ob es auf dem betroffenen Markt oder den betroffenen Märkten Wirtschaftsteilnehmer gibt, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 13. Dezember 2017, Griechenland/Kommission, T-314/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:903, Rn. 79).Rn. 334 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission für die Einstufung einer nationalen steuerlichen Maßnahme, die keine Einzelbeihilfe darstellt, als "selektiv" in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun, dass die steuerliche Maßnahme von dieser allgemeinen Regelung insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (…Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49;… vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57, und vom 13. Dezember 2017, Griechenland/Kommission, T-314/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:903, Rn. 85).
Rn. 351 Sodann bezieht sich die fragliche Maßnahme nicht allgemein auf den Erlass von Steuervorbescheiden durch die Steuerbehörden, sondern auf einen Steuervorbescheid, der spezifisch und konkret FFT betrifft (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2017, Griechenland/Kommission, T-314/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:903, Rn. 80 und 81).
- EuGH, 02.07.1974 - 173/73
Italien / Kommission
Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-755/15
Folglich kann die Kommission eine steuerliche Maßnahme als staatliche Beihilfe einstufen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 28…, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 81, …und vom 25. März 2015, Belgien/Kommission, T-538/11, EU:T:2015:188, Rn. 65 und 66).Rn. 135 Daraus folgt, dass die Kommission eine steuerliche Maßnahme dann als staatliche Beihilfe einstufen kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 28, …und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 81).
- EuGH, 15.11.2011 - C-106/09
Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der …
Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-755/15
Rn. 105 Mangels einer einschlägigen Unionsregelung fallen die Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen und die Verteilung der Steuerbelastung auf die unterschiedlichen Produktionsfaktoren und Wirtschaftssektoren in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 97).Wenn eine solche Maßnahme nämlich faktisch zu einer unterschiedlichen Behandlung von Gesellschaften führt, die sich im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Lage befinden, und somit den durch sie Begünstigten selektive Vorteile verschafft, die "bestimmte" Unternehmen oder "bestimmte" Produktionszweige begünstigen, kann sie als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 104).
- EuGH, 08.09.2011 - C-78/08
Paint Graphos u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche …
Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-755/15
Rn. 137 Insbesondere ist eine Maßnahme, mit der staatliche Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, die Begünstigten aber finanziell besserstellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (…Urteil vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 334 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission für die Einstufung einer nationalen steuerlichen Maßnahme, die keine Einzelbeihilfe darstellt, als "selektiv" in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun, dass die steuerliche Maßnahme von dieser allgemeinen Regelung insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49;… vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57, …und vom 13. Dezember 2017, Griechenland/Kommission, T-314/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:903, Rn. 85).
- EuGH, 06.09.2006 - C-88/03
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION …
Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-755/15
Rn. 138 Bei steuerlichen Maßnahmen kann das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur in Bezug auf eine sogenannte "normale" Besteuerung festgestellt werden (Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56).Dabei hat die Kommission auch in den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergibt, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, zumindest diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben (Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 89, …und vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 49).
- EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …
Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-755/15
Rn. 182 Zum einen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe nach Maßgabe der Wirkungen der Maßnahme auf die Wettbewerbsposition des Begünstigten definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 87).Rn. 407 Für den Begriff der staatlichen Beihilfe ist darauf abzustellen, welche Auswirkungen die Maßnahme auf die Wettbewerbsstellung des durch sie Begünstigten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 87).
- EuGH, 25.07.2018 - C-128/16
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über das "spanische …
- EuGH, 02.09.2010 - C-399/08
Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten …
- EuGH, 09.10.2014 - C-522/13
Ministerio de Defensa und Navantia - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - …
- EuGH, 12.07.2012 - C-269/09
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 …
- EuGH, 15.02.1996 - C-63/93
Duff u.a.
- EuGH, 30.04.2009 - C-494/06
Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ansiedlung …
- EuGH, 31.03.2008 - C-80/08
Franchetto
- EuGH, 31.08.2010 - C-81/10
France Télécom / Kommission
- EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
Cassa di Risparmio di Firenze u.a. - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 …
- EuGH, 17.09.1980 - 730/79
Philip Morris / Kommission
- EuGH, 19.09.2000 - C-156/98
Deutschland / Kommission - "Beihilfe für Unternehmen der neuen deutschen Länder - …
- EuGH, 21.12.2016 - C-524/14
Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 09.06.2011 - C-71/09
Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen …
- EuG, 30.01.2007 - T-340/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER …
- EuGH, 02.09.2010 - C-290/07
Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den …
- EuGH, 15.03.1994 - C-387/92
Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia
- EuGH, 03.03.2005 - C-172/03
Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten …
- EuG, 15.06.2000 - T-298/97
Alzetta Mauro und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 03.04.2014 - C-559/12
Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des …
- EuGH, 30.11.2016 - C-486/15
Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission in dem Fall des …
- EuGH, 13.03.1985 - 296/82
Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission
- EuG, 25.06.1998 - T-371/94
British Airways u.a. / Kommission
- EuGH, 24.10.1996 - C-329/93
Deutschland u.a. / Kommission
- EuGH, 04.09.2014 - C-533/12
Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, mit …
- EuG, 30.11.2009 - T-427/04
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG …
- EuGH, 26.10.2016 - C-211/15
Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von France Télécom in der Rechtssache …
- EuGH, 30.06.2016 - C-270/15
Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfen der belgischen Behörden zur …
- EuGH, 03.06.2010 - C-487/08
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
- EuGH, 15.07.2004 - C-501/00
Spanien / Kommission
- EuGH, 24.10.2013 - C-510/11
Der Gerichtshof bestätigt die Geldbußen, die gegen die Kone-Gruppe wegen ihrer …
- EuG, 25.03.2015 - T-538/11
Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Gesundheit - Beihilfen …
- EuGH, 20.05.2010 - C-138/09
Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 21.06.2012 - C-452/10
Die 2004 erlassene italienische Regelung über die Anpassung der steuerlichen …
- EuGH, 11.11.2004 - C-73/03
Spanien / Kommission
- EuG, 12.09.2007 - T-68/03
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN …
- EuGH, 13.04.1994 - C-324/90
Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission
- EuG, 25.06.2015 - T-305/13
SACE und Sace BT / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrkreditversicherung …
- EuGH, 18.10.2007 - C-441/06
Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Pflicht …
- EuGH, 26.04.2018 - C-91/17
Cellnex Telecom/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 19.10.2005 - T-324/00
CDA Datenträger Albrechts / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche …
- EuGH, 08.11.2022 - C-885/19
"Tax rulings": Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den …
Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Fiat Chrysler Finance Europe, vormals Fiat Finance and Trade Ltd (im Folgenden: FFT) (C-885/19 P), und Irland (C-898/19 P) jeweils die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (T-755/15 und T-759/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:670), mit dem ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (…ABl. 2016, L 351, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen wurden.Rn. 25 Mit Klageschriften, die am 29. und 30. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben FFT (Rechtssache T-759/15) und das Großherzogtum Luxemburg (Rechtssache T-755/15) Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
Rn. 27 Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts vom 27. April 2018 wurden die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 nach Anhörung der Parteien zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.
- Die erste Gruppe betraf einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 EUV sowie Art. 114 AEUV, soweit die Beurteilung der Kommission zu einer verschleierten steuerlichen Harmonisierung führe (dritter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15).
- Die zweite Gruppe betraf einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Kommission davon ausgegangen sei, dass der fragliche Steuervorbescheid insbesondere deshalb einen Vorteil gewähre, weil er nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehe (zweiter Teil des ersten Klagegrundes und erster Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15, zweite und dritte Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes, erster Teil des zweiten Klagegrundes, dritter Klagegrund und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15).
- Die dritte Gruppe betraf einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission die Selektivität dieses Vorteils festgestellt habe (erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15).
- Die vierte Gruppe betraf einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV und die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, soweit die Kommission festgestellt habe, dass die fragliche Maßnahme den Wettbewerb beschränke und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten verfälsche (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und zweiter Teil des ersten und des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15).
- Die fünfte Gruppe betraf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Verletzung der Verteidigungsrechte, soweit die Kommission die Rückforderung der fraglichen Beihilfe angeordnet habe (dritter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15).
Rn. 29 Nachdem das Gericht die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden hatte, wies es alle diese Klagegründe und damit die Klagen in den beiden Rechtssachen insgesamt zurück.
Rn. 124 Nach alledem ist dem ersten und dem dritten Teil des ersten Klagegrundes des Großherzogtums Luxemburg in der Rechtssache T-755/15 sowie der ersten Rüge des ersten Klagegrundes von FFT in der Rechtssache T-759/15 stattzugeben.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (T-755/15 und T-759/15, EU:T:2019:670), wird aufgehoben..
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19
Irland/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des …
Rn. 21 Mit Klageschrift, die am 30. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob das Großherzogtum Luxemburg in der Rechtssache T-755/15 Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.Rn. 23 Mit Beschlüssen vom 25. Mai und 18. Juli 2016 gab der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts den Anträgen Irlands und des Vereinigten Königreichs auf Zulassung als Streithelfer in den Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 statt.
Rn. 24 Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts vom 27. April 2018 wurden die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.
Nachdem die Parteien in der Sitzung angehört worden waren, entschied das Gericht ferner, dass die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 gemäß derselben Vorschrift wegen Zusammenhangs zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden waren.
- Die erste Gruppe betrifft einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 EUV, soweit die Beurteilung der Kommission zu einer verschleierten steuerlichen Harmonisierung führe (dritter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15);.
- die zweite Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Kommission davon ausgegangen sei, dass der fragliche Steuervorbescheid insbesondere deshalb einen Vorteil gewähre, weil er nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehe (zweiter Teil des ersten Klagegrundes und erster Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15, zweite und dritte Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes, erster Teil des zweiten Klagegrundes, dritter Klagegrund und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15);.
- die dritte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission die Selektivität dieses Vorteils festgestellt habe (erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15);.
- die vierte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV und die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, soweit die Kommission festgestellt habe, dass die fragliche Maßnahme den Wettbewerb beschränke und den Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälsche (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und zweiter Teil des ersten und des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15);.
Rn. 26 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht sämtliche Klagegründe zurück und damit die Klagen in den Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 insgesamt ab.
Rn. 199 Der Gerichtshof sollte somit nach meinem Dafürhalten dem ersten und dem dritten Teil des ersten Klagegrundes des Großherzogtums Luxemburg in der Rechtssache T-755/15 sowie der ersten Rüge des ersten Klagegrundes von FFT in der Rechtssache T-759/19 stattgeben und dementsprechend den streitigen Beschluss für nichtig erklären.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (T-755/15 und T-759/15, EU:T:2019:670), wird aufgehoben.
{FN:5} Urteil vom 24. September 2019 (T-755/15 und T-759/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:670).
- Selektiver Charakter - Fremdvergleichsgrundsatz - anwendbares nationales Recht / EuGH, 08.11.2022 - () C-885/19
Beihilfe des Großherzogtums Luxemburg - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit …
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (T 755/15 und T 759/15, EU:T:2019:670), wird aufgehoben.1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Fiat Chrysler Finance Europe, vormals Fiat Finance and Trade Ltd (im Folgenden: FFT) (C-885/19 P), und Irland (C-898/19 P) jeweils die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (T-755/15 und T-759/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:670), mit dem ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (…ABl. 2016, L 351, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen wurden.
25 Mit Klageschriften, die am 29. und 30. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben FFT (Rechtssache T-759/15) und das Großherzogtum Luxemburg (Rechtssache T-755/15) Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
27 Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts vom 27. April 2018 wurden die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 nach Anhörung der Parteien zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.
- Die erste Gruppe betraf einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 EUV sowie Art. 114 AEUV, soweit die Beurteilung der Kommission zu einer verschleierten steuerlichen Harmonisierung führe (dritter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15).
- Die zweite Gruppe betraf einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Kommission davon ausgegangen sei, dass der fragliche Steuervorbescheid insbesondere deshalb einen Vorteil gewähre, weil er nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehe (zweiter Teil des ersten Klagegrundes und erster Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15, zweite und dritte Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes, erster Teil des zweiten Klagegrundes, dritter Klagegrund und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15).
- Die dritte Gruppe betraf einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission die Selektivität dieses Vorteils festgestellt habe (erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15).
- Die vierte Gruppe betraf einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV und die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, soweit die Kommission festgestellt habe, dass die fragliche Maßnahme den Wettbewerb beschränke und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten verfälsche (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und zweiter Teil des ersten und des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15).
- Die fünfte Gruppe betraf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Verletzung der Verteidigungsrechte, soweit die Kommission die Rückforderung der fraglichen Beihilfe angeordnet habe (dritter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15).
29 Nachdem das Gericht die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden hatte, wies es alle diese Klagegründe und damit die Klagen in den beiden Rechtssachen insgesamt zurück.
124 Nach alledem ist dem ersten und dem dritten Teil des ersten Klagegrundes des Großherzogtums Luxemburg in der Rechtssache T-755/15 sowie der ersten Rüge des ersten Klagegrundes von FFT in der Rechtssache T-759/15 stattzugeben.
- EuGH, 08.11.2022 - () C-885/19
Beihilfe des Großherzogtums Luxemburg - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit …
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (T 755/15 und T 759/15, EU:T:2019:670), wird aufgehoben.1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Fiat Chrysler Finance Europe, vormals Fiat Finance and Trade Ltd (im Folgenden: FFT) (C-885/19 P), und Irland (C-898/19 P) jeweils die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (T-755/15 und T-759/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:670), mit dem ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (…ABl. 2016, L 351, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen wurden.
25 Mit Klageschriften, die am 29. und 30. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben FFT (Rechtssache T-759/15) und das Großherzogtum Luxemburg (Rechtssache T-755/15) Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
27 Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts vom 27. April 2018 wurden die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 nach Anhörung der Parteien zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.
- Die erste Gruppe betraf einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 EUV sowie Art. 114 AEUV, soweit die Beurteilung der Kommission zu einer verschleierten steuerlichen Harmonisierung führe (dritter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15).
- Die zweite Gruppe betraf einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Kommission davon ausgegangen sei, dass der fragliche Steuervorbescheid insbesondere deshalb einen Vorteil gewähre, weil er nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehe (zweiter Teil des ersten Klagegrundes und erster Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15, zweite und dritte Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes, erster Teil des zweiten Klagegrundes, dritter Klagegrund und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15).
- Die dritte Gruppe betraf einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission die Selektivität dieses Vorteils festgestellt habe (erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15).
- Die vierte Gruppe betraf einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV und die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, soweit die Kommission festgestellt habe, dass die fragliche Maßnahme den Wettbewerb beschränke und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten verfälsche (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und zweiter Teil des ersten und des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15).
- Die fünfte Gruppe betraf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Verletzung der Verteidigungsrechte, soweit die Kommission die Rückforderung der fraglichen Beihilfe angeordnet habe (dritter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15).
29 Nachdem das Gericht die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden hatte, wies es alle diese Klagegründe und damit die Klagen in den beiden Rechtssachen insgesamt zurück.
124 Nach alledem ist dem ersten und dem dritten Teil des ersten Klagegrundes des Großherzogtums Luxemburg in der Rechtssache T-755/15 sowie der ersten Rüge des ersten Klagegrundes von FFT in der Rechtssache T-759/15 stattzugeben.
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19
Steuervorbescheid (tax ruling): Generalanwalt Priit Pikamäe schlägt dem …
Rn. 29 Mit Klageschrift, die am 30. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob das Großherzogtum Luxemburg in der Rechtssache T-755/15 Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.Rn. 31 Mit Beschlüssen vom 25. Mai und 18. Juli 2016 gab der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts den Anträgen Irlands und des Vereinigten Königreichs auf Zulassung als Streithelfer in den Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 statt.
Rn. 32 Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts vom 27. April 2018 wurden die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.
Nachdem die Parteien in der Sitzung angehört worden waren, entschied das Gericht ferner, dass die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 gemäß derselben Vorschrift wegen Zusammenhangs zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden waren.
- Die erste Gruppe betrifft einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 EUV, soweit die Beurteilung der Kommission zu einer verschleierten steuerlichen Harmonisierung führe (dritter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15);.
- die zweite Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Kommission davon ausgegangen sei, dass der fragliche Steuervorbescheid insbesondere deshalb einen Vorteil gewähre, weil er nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehe (zweiter Teil des ersten Klagegrundes und erster Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15, zweite und dritte Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes, erster Teil des zweiten Klagegrundes, dritter Klagegrund und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15);.
- die dritte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission die Selektivität dieses Vorteils festgestellt habe (erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15);.
- die vierte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV und die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, soweit die Kommission festgestellt habe, dass die fragliche Maßnahme den Wettbewerb beschränke und den Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälsche (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und zweiter Teil des ersten und des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15);.
Rn. 34 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht sämtliche Klagegründe zurück und damit die Klagen in den Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 insgesamt ab.
{FN:5} Urteil vom 24. September 2019 (T-755/15 und T-759/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:670).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20
Generalanwalt Pikamäe schlägt vor, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben …
{FN:24} Urteile vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669), vom 24. September 2019, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (T-755/15 und T-759/15, EU:T:2019:670), sowie vom 15. Juli 2020, 1rland u. a./Kommission (T-778/16 und T-892/16, EU:T:2020:338).
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