Rechtsprechung
| BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesfinanzhof
GG Art 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1, StBerG § 37b, StBerG § 158 Nr 1 Buchst b, StBDV § 18 Abs 1 S 4, StBDV § 29, GG Art 3 Abs 2, GG Art 3 Abs 3
Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen Steuerberaterprüfung
- rechtsinformationen.bund.de
Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen Steuerberaterprüfung
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Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 37b StBerG, § 158 Nr 1 Buchst b StBerG, § 18 Abs 1 S 4 StBDV
Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen Steuerberaterprüfung - IWW
§ 18 Abs. 1 Satz 4 DVStB, § 29 DVStB, § ... 24 DVStB, Art. 12 des Grundgesetzes (GG), Art. 3 GG, § 29 Abs. 1 Satz 1 DVStB, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG, § 15 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 101 Satz 2 FGO, § 126 Abs. 2 FGO, § 91 Abs. 2 FGO, § 91 Abs. 1 FGO, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, § 24 Abs. 2 Satz 2 DVStB, § 118 Abs. 2 FGO, § 29 Abs. 2 DVStB, § 29 Abs. 1 Satz 2 DVStB, § 348 Nr. 4 der Abgabenordnung, § 74 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 158 Nr. 1 Buchst. b, § 37b des Steuerberatungsgesetzes, Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 2, 3 GG, § 25 Abs. 3 DVStB, § 63 Abs. 1 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, § 136 Abs. 1 Satz 1, § 135 Abs. 1, 2 FGO
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Durchführung der schriftlichen Steuerberaterprüfung; Erfordernis der Anonymisierung der schriftlichen Arbeiten; Anforderungen an das Überdenkungsverfahren gem. § 29 DVStB
- Betriebs-Berater
Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen Steuerberaterprüfung
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Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen Steuerberaterprüfung
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Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen Steuerberaterprüfung
Kurzfassungen/Presse (8)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Steuerberaterprüfung - und die Rüge der unpräzisen Aufgabenstellung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Klausuren in der Steuerberaterprüfung - und der Anonymitätsgrundsatz
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die nicht bestandenen Klausuren in der Steuerberaterprüfung - und das Überdenkungsverfahren
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen Steuerberaterprüfung
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Schriftliche Steuerberaterprüfung muss nicht anonym erfolgen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Teilweise fehlerhaftes Überdenkungsverfahren im Rahmen einer Steuerberaterprüfung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen Steuerberaterprüfung - Durchführung schriftlicher Prüfungsarbeiten auch ohne Anonymisierung rechtmäßig
- bundesfinanzhof.de
, S. 41 (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Anonymisierung von Aufsichtsarbeiten
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
StBerG § 37, StBDV § 18 Abs 1 S 4, StBDV § 25, StBDV § 29, GG Art 3, GG Art 12
Steuerberaterprüfung, Bewertung, Chancengleichheit - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
StBerG § 37 ; StBDV § 18 Abs 1 S 4 ; StBDV § 25 ; StBDV § 29 ; GG Art 3 ; GG Art 12
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 24.10.2018 - 1 K 24/16
- BFH, 13.02.2020 - VII B 194/18
- BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (32)
- BFH, 08.05.2014 - VII B 41/13
Steuerberaterprüfung: Keine Verpflichtung, Aufsichtsarbeiten zu anonymisieren
Auszug aus BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20
Insbesondere gebietet der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit unter besonderer Berücksichtigung des Verbots geschlechtsspezifischer Diskriminierung aus verfassungsrechtlichen Gründen kein anonymisiertes Kennzahlensystem für die Durchführung der schriftlichen Steuerberaterprüfung (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 08.05.2014 - VII B 41/13).Rn. 27 Es sei nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtsarbeiten nicht anonym, sondern mit Namensnennung der Prüflinge geschrieben und bewertet worden seien (s. Senatsbeschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13).
Das von der Beklagten gewählte Verfahren, die Aufsichtsarbeiten namentlich zu kennzeichnen anstatt vor den Prüfern anonymisierte Kennzahlen zu verwenden, ist --wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13 entschieden hat-- zulässig und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Ausgeführt hat der Senat insoweit bereits, dass der aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit ein Kennzahlensystem für Prüfungsarbeiten nicht zwingend gebietet (Senatsbeschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13, Rz 7).
Solange --wie auch im vorliegenden Streitfall geschehen-- von der entsprechenden Prüfungsstelle entweder das anonymisierte oder das nicht anonymisierte Prüfungsverfahren bei allen Prüflingen einheitlich durchgeführt wird, ist die Chancengleichheit nicht beeinträchtigt (Senatsbeschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13, Rz 7; in diesem Sinne auch BVerwG-Beschluss vom 14.03.1979 - 7 B 16.79, Die öffentliche Verwaltung 1979, 752; BVerwG-Beschluss vom 26.05.1999 - 6 B 65.98, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 1999, 745; BVerwG-Beschluss vom 25.07.2000 - 6 B 38.00, Sächsische Verwaltungsblätter 2000, 263; BVerwG-Urteil vom 21.03.2012 - 6 C 19.11, NVwZ 2012, 1188).
- BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18
Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung; …
Auszug aus BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20
Eine Abstimmung und Beratung über die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang zu einer schriftlichen Fixierung des Ergebnisses des jeweiligen Überdenkens zulässig (Anschluss an Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 09.10.2012 - 6 B 39.12; BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18).Jeder Prüfer muss seine Bewertungen vielmehr eigenständig überdenken (BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18, BVerwGE 165, 202, Rz 26, m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung).
Im Falle der Änderung einer Einzelwertung ist ferner zu entscheiden, ob dies Auswirkungen auf die Benotung hat (BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18, BVerwGE 165, 202, Rz 26, m.w.N.).
- BVerwG, 09.10.2012 - 6 B 39.12
Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines …
Auszug aus BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20
Eine Abstimmung und Beratung über die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang zu einer schriftlichen Fixierung des Ergebnisses des jeweiligen Überdenkens zulässig (Anschluss an Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 09.10.2012 - 6 B 39.12; BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18).Das BVerwG hat insofern --indes in Zusammenhang mit der Juristenausbildung-- zutreffend entschieden, dass das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer durch eine Verfahrensgestaltung verletzt wird, die es den Prüfern im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ermöglicht, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben (BVerwG-Beschluss vom 09.10.2012 - 6 B 39.12, Rz 8).
Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde aber durch Zulassung gemeinsamer Beurteilungen zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht (BVerwG-Beschluss vom 09.10.2012 - 6 B 39.12, Rz 7, m.w.N.).
- BFH, 08.07.2014 - VII B 158/13
Steuerberaterprüfung: Prüfungsschema und Überdenkungsverfahren, Verletzung des …
Auszug aus BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20
Dies sei Ausfluss des anerkannten Grundsatzes, dass die Prüfer sich sowohl über die prüfungsspezifische Bewertung der einzelnen Bearbeitungsschritte als auch über die Prüfungsleistung im Ganzen ein Urteil zu bilden hätten (Senatsbeschluss vom 08.07.2014 - VII B 158/13).Es entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass derartige Bewertungsschemata die Freiheit des Prüfers, sich ein eigenes Urteil über die prüfungsspezifische Bewertung der einzelnen Bearbeitungsschritte und die Prüfungsleistung im Ganzen zu bilden, nicht einschränkten (Senatsbeschluss vom 08.07.2014 - VII B 158/13, m.w.N.).
Einerseits haben weder die Musterlösung noch die Punktetabelle eine rechtsverbindliche Wirkung, andererseits sind sie lediglich dazu bestimmt, dem Prüfer eine erleichterte Gewichtung der einzelnen Teile der Prüfungsleistung zu ermöglichen (…vgl. Senatsurteil vom 08.02.2000 - VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755, unter II.2.e; Senatsbeschluss vom 08.07.2014 - VII B 158/13, Rz 8).
- BVerwG, 18.01.2022 - 6 B 21.21
Keine selbständige Anfechtbarkeit des Austausches eines Prüfers im …
Auszug aus BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20
Als verfahrensrechtliches Instrument der Fehlerkontrolle kommt ihm im Hinblick auf den nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Beurteilungsspielraum des Prüfers hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen im Rahmen des grundrechtlichen Schutzsystems eine unterstützende Funktion zu (BVerwG-Beschluss vom 18.01.2022 - 6 B 21.21, Rz 15).Gleiches muss gelten, wenn die Prüfungsbehörde bei der Ausgestaltung des internen Kontrollverfahrens grundlegende Anforderungen missachtet, die die Annahme rechtfertigen, dass dessen Zweck nicht erreicht wird (BVerwG-Beschluss vom 18.01.2022 - 6 B 21.21, Rz 15).
- BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 1.16
Offene Zweitbewertung und Nachbewertung von Klausuren der Zweiten Juristischen …
Auszug aus BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20
Ändere er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trage, müsse er weiter bestimmen, ob dies Auswirkungen auf die Benotung habe (vgl. BVerwG-Beschluss vom 19.05.2016 - 6 B 1.16).Eine unabhängige Beurteilung wird durch solche Vorkenntnis nicht in Frage gestellt (BVerwG-Beschluss vom 19.05.2016 - 6 B 1.16, Rz 12 ff.).
- BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98
Grundsätze für die Steuerberaterprüfung
Auszug aus BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Urteil vom 21.05.1999 - VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573) sei es "ein (ungeschriebener Rechts-)Grundsatz des Prüfungsrechts' dass Prüfungsaufgaben so gestellt werden müssen, dass der Prüfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird".Es ist ein ungeschriebener, aber selbstverständlicher Grundsatz des Prüfungsrechts, dass Prüfungsaufgaben so gestellt werden müssen, dass der Prüfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird (Senatsurteil vom 21.05.1999 - VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573, unter 3. der Entscheidungsgründe, m.w.N.).
- FG Hamburg, 24.10.2018 - 1 K 24/16
Steuerberaterprüfung: Grundsätze der gerichtlichen Kontrolle von …
Auszug aus BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.10.2018 - 1 K 24/16 und der Bescheid der Beklagten über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2015 vom 16.12.2015 aufgehoben.Rn. 8 Das FG wies die Klage mit veröffentlichtem Urteil vom 24.10.2018 - 1 K 24/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 938) ab.
- BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer …
Auszug aus BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20
Regelungen, die weit mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen, stellen faktische Benachteiligungen dar, die nur bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Gründe gerechtfertigt werden können (BVerfG-Urteil vom 26.05.2020 - 1 BvL 5/18, BVerfGE 153, 358, Rz 68 ff.; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvL 8/08, BVerfGE 126, 29, Rz 65). - BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98
Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der …
Auszug aus BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20
Das Verschlechterungsverbot schützt nur vor einer Verschlechterung der Prüfungsgesamtnote, solange nicht das Bewertungssystem an sich geändert wird (BVerwG-Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.98, BVerwGE 109, 211, Rz 19 ff.), wofür vorliegend belastbare Feststellungen fehlen. - BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86
§ 611a BGB
- BVerwG, 21.03.2012 - 6 C 19.11
Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen; …
- BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08
Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg
- BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04
Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".
- BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03
Befangenheit eines Prüfers; Begründung der Entsch. im Überdenkungsverfahren
- BFH, 03.08.2022 - IV R 16/19
Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens - teilentgeltliche Übertragung eines …
- BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98
Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung
- BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99
Steuerberaterprüfung; Überdenkungsverfahren
- BFH, 12.01.2016 - VII B 79/15
Richtige Antworten oder Lösungen dürfen bei der Steuerberaterprüfung nicht als …
- BVerwG, 26.05.1999 - 6 B 65.98
- BFH, 20.07.2022 - IX B 9/21
Nichtzulassungsbeschwerde: Greifbare Gesetzwidrigkeit; Verfahrensfehler
- BVerwG, 18.12.1997 - 6 B 69.97
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verstoß einer …
- BFH, 26.02.2019 - VIII B 133/18
Berücksichtigung des Beteiligtenvortrags durch das FG bei der Entscheidung
- BVerwG, 25.07.2000 - 6 B 38.00
Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Ausfertigung einer Prüfungsordnung; …
- BFH, 17.12.2007 - VII B 67/07
Eingeschränkter gerichtlicher Rechtsschutz gegen Bewertung einer Prüfungsleistung
- BVerwG, 14.03.1979 - 7 B 16.79
- FG Köln, 27.01.2005 - 2 K 1010/01
Statthaftigkeit der Geltendmachung der generellen Ungeeignetheit eines …
- OVG Bremen, 24.02.2023 - 1 B 235/22
Erneute Wiederholung des Prüfungsverfahrens zur Zweiten Staatsprüfung für das …
- BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92
Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen …
- BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung
- BVerfG, 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bewertung von Prüfungsleistungen
- BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 51.79
Bewertung einer Prüfungsarbeit durch andere als bisherige Prüfer
- BFH, 16.01.2024 - VII R 24/22
Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der Steuerberaterprüfung
Insbesondere gebieten weder der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit noch das Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung zwingend ein anonymisiertes Kennzahlensystem für die Durchführung der schriftlichen Steuerberaterprüfung (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13; Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20).Eine Abstimmung und Beratung über die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang zu einer schriftlichen Fixierung des Ergebnisses des jeweiligen Überdenkens zulässig (Anschluss an Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 09.10.2012 - 6 B 39.12; BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18; Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20 103 ).
Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Beurteilungsmängeln leidet, ob die Prüfer den prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 30, m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung).
Rn. 99 (1) Eine gemeinsam abgestimmte Überdenkung von Klausuren durch Erst- und Zweitprüfer ist aus den --jüngst bereits im Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 33-- dargestellten Gründen unzulässig.
Für das Überdenkungsverfahren, das letztlich als inhaltlich beschränkte Nachbewertung noch Teil des Bewertungsverfahrens ist, kann an dieser Stelle nichts anderes gelten (Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 34).
Eine solche zwischen Erst- und Zweitkorrektor abgestimmte Stellungnahme steht entgegen der Rechtsauffassung des FG --anders als eine "offene" Überdenkung-- nicht mehr in Einklang mit der oben zitierten einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG, der sich der Senat als zutreffend anschließt (s.a. Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 36).
Rn. 104 (b) Der Anspruch auf Neubewertung durch noch nicht vorbefasste Prüfer folgt aus folgenden Überlegungen (s.a. Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 38): Ist auf Antrag des Prüflings ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren abschließend durchgeführt worden, ist die zu seinen Gunsten bestehende Verfahrensgewährleistung zwar zunächst erfüllt, selbst wenn den Prüfern beim Überdenken ihrer Prüfungsbewertung Korrekturfehler unterlaufen sein sollten.
Das von der im Streitfall zuständigen Steuerberaterkammer gewählte Verfahren, die Aufsichtsarbeiten namentlich zu kennzeichnen anstatt vor den Prüfern anonymisierte Kennzahlen zu verwenden, ist --wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13 sowie jüngst auch im Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20 entschieden hat-- zulässig und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Denn nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen sind unterschiedlich behandelte Personengruppen nicht vergleichbar, wenn sie nicht derselben Rechtssetzungsgewalt unterfallen, also bei unterschiedlichen Regelungen durch Landesrecht; im Bereich der Länderzuständigkeit müssen länderübergreifend keine identischen Regelungen bestehen (Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 42 ff., m.w.N.).
Es ist ein ungeschriebener, aber selbstverständlicher Grundsatz des Prüfungsrechts, dass Prüfungsaufgaben so gestellt werden müssen, dass der Prüfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird (Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 49, m.w.N.).
Rn. 118 jj) Die Rüge des Klägers, dass die an die Korrektoren ausgegebenen Lösungshinweise an einigen Stellen eine Auseinandersetzung mit bestimmten BMF-Schreiben erwarteten, die in den zugelassenen Hilfsmitteln indes nicht abgedruckt gewesen seien, verfängt schon deshalb nicht, weil die Musterlösungen keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben enthalten (Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 51).
So liegt es etwa auf der Hand und entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass in der Steuerberaterprüfung Richtiges nicht als falsch bewertet werden darf (Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 53, m.w.N.).
Einerseits haben weder die Musterlösung noch die Punktetabelle eine rechtsverbindliche Wirkung, andererseits sind sie lediglich dazu bestimmt, dem Prüfer eine erleichterte Gewichtung der einzelnen Teile der Prüfungsleistung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 51, m.w.N.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 57, m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung).
Eine gerichtliche Kontrolle ist aufgrund der sachgesetzlichen Eigentümlichkeiten der Prüfungsentscheidung bei Fragen der richtigen Bewertung --wie bereits ausgeführt-- nur in engen Grenzen möglich (Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 58, m.w.N.).
- BFH, 21.11.2023 - VII R 15/21
Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im …
Eine Abstimmung und Beratung über die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang zu einer schriftlichen Fixierung des Ergebnisses des jeweiligen Überdenkens zulässig (Anschluss an Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 09.10.2012 - 6 B 39.12; BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18; Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20).Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Beurteilungsmängeln leidet, ob die Prüfer den prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 30, m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung).
Diese Erwägungen gelten nach Auffassung des Senats ebenso für die Überdenkung im Rahmen des Steuerberaterexamens, da es sich desgleichen um eine berufsbezogene Abschlussprüfung handelt (Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 33).
Für das Überdenkungsverfahren, das letztlich als inhaltlich beschränkte Nachbewertung noch Teil des Bewertungsverfahrens ist, kann nichts anderes gelten (Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 34).
Im Ergebnis besteht ein Anspruch auf eine umfassende erneute Korrektur der betroffenen Aufsichtsarbeit durch hierzu neu zu bestellende Ersatzprüfer (vgl. zu einem fehlerhaften Überdenkungsverfahren in der juristischen Staatsprüfung Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 06.09.2022 - 7 K 1636/20, Rz 41; zum Ganzen Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 38).
Denn nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen sind unterschiedlich behandelte Personengruppen nicht vergleichbar, wenn sie nicht derselben Rechtssetzungsgewalt unterfallen, also bei unterschiedlichen Regelungen durch Landesrecht; im Bereich der Länderzuständigkeit müssen demnach länderübergreifend keine identischen Regelungen bestehen (Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 43).
- FG Sachsen, 17.07.2024 - 2 K 54/21
Enden der Mitwirkungslast eines Prüflings an der Grenze der Zumutbarkeit i.R.d. …
Zudem sind Unterschiede zwischen den die Prüfung durchführenden Bundesländern statthaft und hinnehmbar, da es nur auf die teilnehmenden Personen in dem jeweiligen Bundesland ankommt, die gleiche Bedingungen haben müssen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11. Juli 2023 - VII R 10/20, zitiert nach Juris).Der Hinweis auf das Verfahren in Baden-Württemberg, wonach nur einmal beim Zugang eine solche Kontrolle erfolgt, geht für Sachsen ins Leere (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11. Juli 2023, a.a.O.).
Rn. 156 Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass es in Hamburg bei der Steuerberaterprüfung separate Prüfungsräume für diejenigen gibt, die eine Wiederholungsprüfung schreiben, kann daraus für Sachsen nicht die Verpflichtung folgen, dies auch so zu handhaben, denn eine unterschiedliche Ausgestaltung der Prüfung in den einzelnen Bundesländern ist zu akzeptieren (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11. Juli 2023, a.a.O.).
Für das Überdenkungsverfahren, das letztlich als inhaltlich beschränkte Nachbewertung noch Teil des Bewertungsverfahrens ist, kann an dieser Stelle nichts Anderes gelten (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11. Juli 2023, a.a.O.).
- FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2025 - 6 K 1122/23
Zum Umfang der Überprüfung der Bewertungen von Steuerberaterprüfungen
Dieses schütze nur vor einer Verschlechterung der Prüfungsgesamtnote, solange nicht das Bewertungssystem an sich geändert werde (BFH Urteil vom 11.07.2023, VII R 10/20).Rn. 130 Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Beurteilungsmängeln leidet, ob die Prüfer den prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, BFH-Urteile vom 11.07.2023 - VII R 10/20, BStBl II 2024, 138, m.w.N.; vom 16.01.2024, VII R 24/22).
Eine Saldierung zusätzlicher Punkte mit aus Sicht der Prüfer zu Unrecht vergebenen Punkten, welche ihnen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens auffallen, ist bis zur Grenze einer Gesamtverschlechterung rechtlich indes nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 11.07.2023, VII R 10/20, BFH/NV 2024, 245 mit Hinweis auf FG Köln, Urteil vom 27.01.2005 - 2 K 1010/01, juris, Rz 57).
- FG München, 24.03.2021 - 4 K 264/18
Unbeachtlichkeit von Fehlern im Überdenkungsverfahren
(Urteil des FG Hamburg vom 24. Oktober 2018 1 K 24/16, Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 2020, 938; Revisionsverfahren erfasst unter dem Aktenzeichen VII R 10/20). - FG Düsseldorf, 19.09.2025 - 2 K 409/25 Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet dem Prüfling gerichtlichen Rechtsschutz aber etwa dann, wenn die Prüfungsbehörde bei der Ausgestaltung des internen Kontrollverfahrens grundlegende Anforderungen missachtet, die die Annahme rechtfertigen, dass dessen Zweck nicht erreicht wird (zu allem: BFH-Urteil vom 11.07.2023 VII R 10/20, BStBl II 2024, 138).
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