Rechtsprechung
| BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Aufwendungserstattunganspruch des Zahlungsdienstleisters: Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers bei Verstoß gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Online-Glückspiel
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 134 BGB, § 670 BGB, § 675c Abs 1 BGB, § 675f Abs 2 BGB, § 675u BGB
Aufwendungserstattunganspruch des Zahlungsdienstleisters: Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers bei Verstoß gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Online-Glückspiel - IWW
§ 675f Abs. 1 BGB, § ... 675c Abs. 1, §§ 670, 675 BGB, §§ 812 ff. BGB, § 817 Satz 2 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 285 StGB, § 670 BGB, § 675f Abs. 2 BGB, § 675c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZAG, Abs. 2, § 134 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG, § 683 Satz 1, 677 BGB, § 242 BGB, § 675 Abs. 1, §§ 675c ff. BGB, § 780 BGB, § 561 ZPO, § 389 BGB, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB, § 675z Satz 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- JurPC
Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers bei einem Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2011; Zahlungsansprüche aus der ...
- Betriebs-Berater
Zum Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen Verbot der Mitwirkung an Zahlung (hier: unerlaubtes Glücksspiel)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 675u
Ein Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2011 lässt die Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers unberührt. - rechtsportal.de
BGB § 675u
Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers bei einem Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2011; Zahlungsansprüche aus der ... - datenbank.nwb.de
Aufwendungserstattunganspruch des Zahlungsdienstleisters: Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers bei Verstoß gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Online-Glückspiel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (4)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung bei unerlaubtem Glücksspiel führt nicht zur Unwirksamkeit der der Autorisierung des Zahlers
- zbb-online.com (Leitsatz)
Wirksame Autorisierung einer Zahlung trotz Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung für Glücksspiel
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zur Wirksamkeit der Zahlungsautorisierung bei unerlaubtem Online-Glücksspiel
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch eine Zahlungsdienstleisters auf Ersatz seiner Aufwendungen bei Ausgabe und Nutzung von E-Geld gegen Kontoinhaber auch bei unerlaubtem Glücksspiel
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
§ 675 u BGB
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 26.11.2020 - 226 C 111/20
- LG Berlin, 23.06.2022 - 21 S 25/20
- BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22
Papierfundstellen
- NJW 2023, 3719
- ZIP 2023, 2291
- MDR 2023, 1463
- WM 2023, 2017
- MMR 2024, 424
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (12)
- BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21
Illegales Glücksspiel: Erstattung von autorisierten Kreditkartenzahlungen für ein …
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22
Wie der Senat mit Beschluss vom 13. September 2022 (XIZR 515/21, BKR 2022, 811) entschieden und eingehend begründet hat, beinhaltet die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 zwar ein - hier an die Klägerin gerichtetes - Verbot, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken (…Senatsbeschluss aaO Rn. 9).Abgesehen von der hier nicht zu beantwortenden Rechtsfrage, ob daran unter Geltung der §§ 675c ff. BGB festzuhalten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, BKR 2022, 811 Rn. 19 f.), beruht die Senatsrechtsprechung auf dem Grundsatz, dass mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Kreditkarteninhaber das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen erlangt, dem Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Kreditkarteninhaber und Vertragsunternehmen - vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen - nicht entgegengehalten werden können.
Rn. 24 Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich im bargeldlosen Zahlungsverkehr ein Zahlungsdienstleister grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen seiner Kunden kümmern, weil er nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig wird (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14 und Senatsbeschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, BKR 2022, 811 Rn. 22).
Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn Treu und Glauben es nach den Umständen des Falles gebieten, den Zahlungsauftrag nicht ohne vorherige Rückfrage beim Kunden auszuführen, um diesen vor einem möglicherweise drohenden Schaden zu bewahren (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2022 aaO mwN).
Eine Warnpflicht besteht erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (…Senatsurteile vom 6. Mai 2008 aaO Rn. 16 …und vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11, NJW 2012, 2422 Rn. 32; Senatsbeschluss vom 13. September 2022 aaO).
Damit waren ihm die eine Warnpflicht begründenden tatsächlichen Umstände bekannt und es fehlte der Klägerin an einer überlegenen Sachkunde, die kennzeichnend für das Bestehen einer Warnpflicht ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 1626; Senatsbeschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, BKR 2022, 811 Rn. 23 mwN).
Durch §§ 675u, 675z Satz 1 BGB werden solche Ansprüche abschließend geregelt, die auf den Ersatz des gleichen Anspruchsinhalts gerichtet sind (Senatsbeschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, BKR 2022, 811 Rn. 25 mwN).
- BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07
Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten …
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22
Rn. 24 Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich im bargeldlosen Zahlungsverkehr ein Zahlungsdienstleister grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen seiner Kunden kümmern, weil er nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig wird (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14 und Senatsbeschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, BKR 2022, 811 Rn. 22).Einen solchen Ausnahmefall hat der Senat angenommen, wenn eine Bank aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 aaO Rn. 15).
Eine Warnpflicht besteht erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (Senatsurteile vom 6. Mai 2008 aaO Rn. 16 …und vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11, NJW 2012, 2422 Rn. 32;… Senatsbeschluss vom 13. September 2022 aaO).
- BGH, 24.04.2012 - XI ZR 96/11
Zur Haftung des Bankkunden bei Pharming
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22
Eine Warnpflicht besteht erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (…Senatsurteile vom 6. Mai 2008 aaO Rn. 16 und vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11, NJW 2012, 2422 Rn. 32;… Senatsbeschluss vom 13. September 2022 aaO).
- BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61
Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22
Diese Entscheidungen befassen sich lediglich mit der Frage, ob Aufwendungen, die aufgrund eines nach § 134 BGB nichtigen Rechtsgeschäfts gemacht wurden, von dem Geschäftsführer gemäß § 683 Satz 1, §§ 670, 677 BGB den Umständen nach für erforderlich gehalten werden dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258, 263 f., vom 30. April 1992 - III ZR 151/91, BGHZ 118, 142, 150 und vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 49). - BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06
Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge beim Werkmangel; …
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22
Diese Prüfung kann nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, WM 2008, 656 Rn. 27). - BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht …
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22
Darin liegt das Wesen des Glücksspiels (BGH, Urteile vom 18. April 1952 - 1 StR 739/51, BGHSt 2, 274, 276 und vom 8. August 2017 - 1 StR 519/16, ZfWG 2017, 502 Rn. 11 mwN). - BGH, 16.04.2002 - XI ZR 375/00
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen Kreditkartenunternehmen und …
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22
Rn. 21 Dabei kann dahinstehen, ob die noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355) ergangene Rechtsprechung des Senats zum Aufwendungsersatzanspruch eines Kreditkartenunternehmens aus § 675 Abs. 1, § 670 BGB, wonach dessen Zahlung an das Vertragsunternehmen ausnahmsweise dann keine Aufwendung ist, die das Kreditkartenunternehmen den Umständen nach für erforderlich halten darf, wenn es vom Vertragsunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, weil offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den Kreditkarteninhaber nicht zusteht (Senatsurteile vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286, 299 und vom 24. September 2002 - XI ZR 420/01, BGHZ 152, 75, 81 f.), auf den vorliegenden Fall des Aufwendungserstattungsanspruchs eines E-Geld-Instituts aus § 675c Abs. 1, Abs. 2, § 670 BGB entsprechende Anwendung findet. - BGH, 24.09.2002 - XI ZR 420/01
Unwiderruflichkeit einer Kreditkartenzahlung
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22
Rn. 21 Dabei kann dahinstehen, ob die noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355) ergangene Rechtsprechung des Senats zum Aufwendungsersatzanspruch eines Kreditkartenunternehmens aus § 675 Abs. 1, § 670 BGB, wonach dessen Zahlung an das Vertragsunternehmen ausnahmsweise dann keine Aufwendung ist, die das Kreditkartenunternehmen den Umständen nach für erforderlich halten darf, wenn es vom Vertragsunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, weil offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den Kreditkarteninhaber nicht zusteht (Senatsurteile vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286, 299 und vom 24. September 2002 - XI ZR 420/01, BGHZ 152, 75, 81 f.), auf den vorliegenden Fall des Aufwendungserstattungsanspruchs eines E-Geld-Instituts aus § 675c Abs. 1, Abs. 2, § 670 BGB entsprechende Anwendung findet. - BGH, 22.06.2004 - XI ZR 90/03
Zurückverweisung nach Aufhebung eines Grundurteils; Pflichten der …
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22
Damit waren ihm die eine Warnpflicht begründenden tatsächlichen Umstände bekannt und es fehlte der Klägerin an einer überlegenen Sachkunde, die kennzeichnend für das Bestehen einer Warnpflicht ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 1626;… Senatsbeschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, BKR 2022, 811 Rn. 23 mwN). - BGH, 10.10.1996 - III ZR 205/95
Rückabwicklung eines wegen der Verpflichtung zur Schaffung eines Adeltstitels …
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22
Diese Entscheidungen befassen sich lediglich mit der Frage, ob Aufwendungen, die aufgrund eines nach § 134 BGB nichtigen Rechtsgeschäfts gemacht wurden, von dem Geschäftsführer gemäß § 683 Satz 1, §§ 670, 677 BGB den Umständen nach für erforderlich gehalten werden dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258, 263 f., vom 30. April 1992 - III ZR 151/91, BGHZ 118, 142, 150 und vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 49). - BGH, 30.04.1992 - III ZR 151/91
Nichtigkeit des Prüfungsauftrages bei früherer Mitwirkung des Abschlußprüfers
- BGH, 18.04.1952 - 1 StR 739/51
Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbotenen Glücksspiels - Maßgeblichkeit …
- BGH, 25.07.2024 - I ZR 90/23
BGH legt EuGH die Frage vor, ob die Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters von …
Rn. 15 bb) Das in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 geregelte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar (zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2012 vgl. BGH…, Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, ZfWG 2023, 51 [juris Rn. 9]; Urteil vom 19. September 2023 - XI ZR 343/22, NJW 2023, 3719 [juris Rn. 16]; zu den Unterschieden zwischen den genannten Verboten mit Blick auf die Rechtsfolge der Nichtigkeit vgl. BGH…, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 [juris Rn. 37 bis 39]). - BGH, 14.05.2024 - XI ZR 327/22
Bankenhaftung im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr: Anwendung der Grundsätze der …
Gleiches gilt, wenn eine Bank aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will (…Senatsurteile vom 6. Mai 2008, aaO Rn. 15 und vom 19. September 2023 - XI ZR 343/22, WM 2023, 2017 Rn. 24).Eine Warnpflicht besteht erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (…Senatsurteile vom 6. Mai 2008, aaO Rn. 16…, vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11, WM 2012, 983 Rn. 32, vom 19. September 2023 aaO und Senatsbeschluss vom 13. September 2022, aaO).
- OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 48/23
Anspruch eines Spielers auf Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen wegen der …
Diese Auffassung des Senats widerspricht nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.9.2023 - XI ZR 343/22 (juris; das auf den Beschluss vom 13.9.2022 - XI ZR 515/21, juris, Bezug nimmt) zum Verstoß eines Zahlungsdienstleisters gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2012.Zum anderen erwähnt der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Nichtigkeit des Spielervertrags nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GlüStV 2012, führt in diesem Zusammenhang jedoch aus, dass die Annahme in dem zu entscheidenden Fall nicht gerechtfertigt sei, die dortige Klägerin müsse sich diese Einwendung aus dem Valutaverhältnis im Deckungsverhältnis entgegen halten lassen (Urt. v. 19.9.2023 - XI ZR 343/22, juris Rn. 20).
- OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 14/23
Rückforderung von Einsätzen beim Online-Glücksspiel
Rn. 99 Diese Auffassung des Senats widerspricht nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2023 - XI ZR 343/22 (juris; das auf den Beschluss vom 13.09.2022 - XI ZR 515/21, juris, Bezug nimmt) zum Verstoß eines Zahlungsdienstleisters gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2012 (vgl. auch OLG Braunschweig…, Urteil vom 23.02.2023, 9 U 3/22 - juris, Rn. 94; OLG Hamm…, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21 - juris, Rn. 28; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21 - juris, Rn. 83 ).Zum anderen erwähnt der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Nichtigkeit des Spielervertrags nach § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GlüStV 2012, führt in diesem Zusammenhang jedoch aus, dass die Annahme in dem zu entscheidenden Fall nicht gerechtfertigt sei, die dortige Klägerin müsse sich diese Einwendung aus dem Valutaverhältnis im Deckungsverhältnis entgegen halten lassen (Urt. vom 19.09.2023 - XI ZR 343/22, juris Rn. 20).
- OLG Karlsruhe, 22.12.2023 - 19 U 7/23
Rückforderung von Spieleinsätzen beim Online-Glücksspiel eines maltesischen …
Rn. 70 Diese Auffassung des Senats widerspricht nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2023 - XI ZR 343/22 (juris; das auf den Beschluss vom 13.09.2022 - XI ZR 515/21, juris, Bezug nimmt) zum Verstoß eines Zahlungsdienstleisters gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2012 (vgl. auch OLG Braunschweig…, Urteil vom 23.02.2023, 9 U 3/22 - juris, Rn. 94; OLG Hamm…, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21 - juris, Rn. 28; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21 - juris, Rn. 83 ).Zum anderen erwähnt der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Nichtigkeit des Spielervertrags nach § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GlüStV 2012, führt in diesem Zusammenhang jedoch aus, dass die Annahme in dem zu entscheidenden Fall nicht gerechtfertigt sei, die dortige Klägerin müsse sich diese Einwendung aus dem Valutaverhältnis im Deckungsverhältnis entgegen halten lassen (Urt. vom 19.09.2023 - XI ZR 343/22, juris Rn. 20).
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking
Rn. 22 Die auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. September 2023 - XI ZR 343/22 -, juris) gestützte Erwägung der Antragstellerin, dass ein Zahlungsdienstleister die Zahlung ausführen müsse, selbst wenn sich diese im Nachhinein als objektiver Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot erweise, so dass ein Zahlungsanbieter keine aktiven Nachforschungspflichten habe, ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit des Payment-Blocking unergiebig.In der Entscheidung geht es lediglich darum, dass ein Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel die Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers unberührt lässt (BGH, Urteil vom 19. September 2023, a.a.O. Rn. 19;… vgl. bereits Beschluss vom 13. September 2022, a.a.O. Rn. 8).
Das gilt auch hinsichtlich der etwaigen Warnpflichten des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Spieler (BGH, Urteil vom 19. September 2023, a.a.O Rn. 23 ff.).
- OLG Frankfurt, 30.07.2024 - 23 U 8/23
Schutz- und Warnpflichten der Bank im Rahmen von § 241 Abs. 2 BGB
Eine Warnpflicht besteht erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (…vgl. BGH, Urteile vom 06.05.2008 aaO Rn.16 und vom 24.04.2012 - XI ZR 96/11; Beschluss vom 13.09.2022; Urteil vom 19.09.2023 -XI ZR 343/22, Rn.24; vgl. auch Grüneberg in Grüneberg, BGB, 2023, § 675f, Rn.8).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 19.09.2023 -XI ZR 343/22, Rn. 25) ist eine Warnpflicht durch eine überlegene Sachkunde gekennzeichnet.
Zu erinnern ist, dass der Bundesgerichthof in nunmehr ständiger Rechtsprechung und in Kenntnis der aufsichtsrechtlichen Anforderungen des KWG (…vgl. BGH Urteil vom 06.05.2008 -XI ZR 56/07, Rn. 14; Urteil vom 19.09.2023 -XI ZR 343/22, Rn.24) urteilt, dass sich eine Bank im bargeldlosen Zahlungsverkehr auf Grund des Massecharakters dieser Geschäfte grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen der Kunden zu kümmern habe und dies nur in Ausnahmefällen, wie oben dargestellt und für den vorliegenden Fall verneint, anders zu sehen sei.
- OLG Karlsruhe, 16.06.2026 - 19 U 106/23 Rn. 49 Diese Auffassung des Senats widerspricht nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2023 (XI ZR 343/22 -, juris), das zum Verstoß einer Zahlungsdienstleisterin gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2012 ergangen ist, sondern vielmehr wird sie durch jene Entscheidung untermauert: Zum einen ist die hiesige Klage nicht gegen einen Zahlungsdienstleister, sondern gegen eine Anbieterin virtuellen Glücksspiels gerichtet, sodass der Bundesgerichtshof über einen anderen Sachverhalt entschieden und keine allgemeingültige Aussage zu § 4 GlüStV 2012 getroffen hat.
Eine auch nur annähernde Vergleichbarkeit scheidet insoweit allein schon deshalb aus, weil ein Zahlungsdienstleister - abweichend von dem virtuellen Glücksspiel, welches die Beklagte verbotswidrig veranstaltet - gerade keine schlechthin unerlaubte, sondern eine grundsätzlich legale Tätigkeit verrichtet (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2023 - XI ZR 343/22 -, juris Rn. 17).
- OLG Köln, 24.04.2026 - 19 U 134/25
Rückzahlung von Glücksspielverlusten aus Online-Casinospielen; Autonome Auslegung …
Nach § 675z S. 1 BGB sind die dort geregelten Ansprüche abschließend in Bezug auf Schadensersatzansprüche, bereicherungsrechtliche oder sonstige vertragliche oder gesetzliche Herausgabe- oder Folgenbeseitigungsansprüche (…MüKoBGB/Zetzsche, 9. Aufl. 2023, BGB § 675z Rn. 5; BGH…, Beschluss vom 13.09.2022, XI ZR 515/21, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 19.09.2023, XI ZR 343/22, juris Rn. 26).Aus der von den Oberlandesgerichten Oldenburg und Dresden jeweils angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH…, Beschluss vom 13. September 2022, XI ZR 515/21, Rn. 24 f. und BGH, Urteil vom 19. September 2023, XI ZR 343/22, Rn. 26 jeweils juris) folgt nichts anderes.
- OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 44/23
Rückforderung von Spieleinsätzen beim Online-Glücksspiel
Rn. 79 Diese Auffassung des Senats widerspricht nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.9.2023 - XI ZR 343/22 (juris); das zum Verstoß einer Zahlungsdienstleisterin gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2012 ergangen ist, sondern vielmehr wird sie durch jene Entscheidung untermauert: Zum einen ist die hiesige Klage nicht gegen einen Zahlungsdienstleister, sondern gegen eine Anbieterin virtuellen Glücksspiels gerichtet, sodass der Bundesgerichtshof über einen anderen Sachverhalt entschieden und keine allgemeingültige Aussage zu § 4 GlüStV 2012 getroffen hat.Zum anderen hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Nichtigkeit des Glücksspielvertrags nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GlüStV 2012 erwähnt, während er lediglich klargestellt hat, dass der Zahlungsdienstleisterin die vorbezeichnete, aus dem Valutaverhältnis herrührende Einwendung aufgrund näher dargelegter Umstände des entschiedenen Falls mangels Offensichtlichkeit eines Rechtsmissbrauchs im Deckungsverhältnis nicht entgegenhalten werden könne (Urteil vom 19.9.2023 - XI ZR 343/22 - juris Rn. 20 - 22).
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