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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,58
BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99 (https://dejure.org/2000,58)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.2000 - 1 C 19.99 (https://dejure.org/2000,58)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 (https://dejure.org/2000,58)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    AuslG 1990 §§ 30, 32
    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften; Härtefallregelung; humanitäre Gründe; Interessen der Bundesrepublik Deutschland; oberste Landesbehörde; Rechtsnorm; Verwaltungsvorschrift; völkerrechtliche Gründe

  • Judicialis

    AuslG 1990 § 30; ; AuslG 1990 § 32

  • Wolters Kluwer

    Anordnung - Aufenthaltsbefugnis - Auslegung - Ermessen - Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften - Härtefallregelung - Humanitäre Gründe - Interessen der Bundesrepublik Deutschland - Oberste Landesbehörde - Rechtsnorm - Verwaltungsvorschrift - Völkerrechtliche Gründe

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 30; AuslG § 32; GG Art. 3 Abs. 1
    D (A), Bleiberechtsregelung 1996, Erlasslage, Anordnung, Auslegung, Rechtsnorm, Verwaltungsvorschriften, Ermessen, Ermessensbindung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Aufenthaltsbefugnis, Folgeantrag, Vorsätzliche Verzögerung der Ausreise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG (1990) § 30 § 32
    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften; Härtefallregelung; humanitäre Gründe; Interessen der Bundesrepublik Deutschland; oberste Landesbehörde; Rechtsnorm; Verwaltungsvorschrift; völkerrechtliche Gründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 63
  • NVwZ 2001, 210
  • DVBl 2001, 214
  • DVBl 201, 214
  • ZAR 2001, 36
 
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Wird zitiert von ... (295)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93

    Ausländerrecht: Rechtsnatur der "Hinweise zur rechtlichen Behandlung abgelehnter …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
    Die Vorschrift bezweckt, Erleichterungen für die verwaltungsmäßige Bewältigung aufenthaltsrechtlicher Probleme zu schaffen, die typischerweise eine größere Zahl als schutzbedürftig angesehener Ausländer in gleicher oder vergleichbarer Weise treffen (vgl. Urteil vom 19. März 1996 - BVerwG 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335 = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 9 S. 38).

    Zugleich ist der Sinn der Anordnung nach § 32 AuslG darin zu sehen, dass die Ausländerbehörde nicht mehr selbst zu prüfen hat, ob die Erteilungsvoraussetzungen der §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG vorliegen und wie das Erteilungsermessen grundsätzlich auszuüben ist (Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 102; Urteil vom 19. März 1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.1993 - 11 S 1451/91

    Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis aufgrund der Anordnung der obersten …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
    Der Umstand, dass der Gesetzgeber es für erforderlich angesehen hat, die Befugnis der obersten Landesbehörden zum Erlass derartiger Anordnungen ausdrücklich zu regeln, erklärt sich vor allem aus dem Bedürfnis, möglichst die Bundeseinheitlichkeit zu wahren (vgl. § 32 Satz 2 AuslG) und besagt nichts darüber, wie diese Anordnungen rechtlich einzuordnen sind (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Februar 1993 - VGH 11 S 1451/91 - NVwZ 1994, 400; ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 10. Juli 1996 - VGH 11 S 876/96 - VGHBW-Ls 1996, Beilage 10, B 4 - 5; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 1994 - OVG 17 B 2830/93 - NVwZ 1995, 818 = DVBl 1995, 576).

    Ebenso wenig lässt sich der Rechtssatzcharakter der Anordnungen nach § 32 AuslG damit begründen, dass die behördliche Anordnung Teil der "Anspruchsnorm" des § 32 AuslG sei und damit der Auslegung wie gesetzliche Vorschriften unterliege (so z.B. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Februar 1993, a.a.O.;… ähnlich Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 32 AuslG Rn. 4).

  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 16.94

    Beamtenrecht - Laufbahnprüfung - Beamtenanwärter - Einwendungen gegen …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
    Daraus folgt, dass die Anordnung nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 2. März 1995 - BVerwG 2 C 17.94 - Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 7 m.w.N.; Urteil vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 16.94 - Buchholz 232 § 18 BBG Nr. 3 S. 5).
  • BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83

    Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist - …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
    Das Erfordernis des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern dient zwar der Wahrung der Bundeseinheitlichkeit, soll aber lediglich verhindern, dass einzelne Bundesländer sich durch Erlass entsprechender Anordnungen zu weit von einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung entfernen (vgl. auch zum AuslG 1965: Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 ).
  • BVerwG, 02.03.1995 - 2 C 17.94

    Anspruch auf die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Beamte und Soldaten im …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
    Daraus folgt, dass die Anordnung nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 2. März 1995 - BVerwG 2 C 17.94 - Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 7 m.w.N.; Urteil vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 16.94 - Buchholz 232 § 18 BBG Nr. 3 S. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.1994 - 17 B 2830/93

    Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit der ablehnenden Entscheidung; Anspruch …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
    Der Umstand, dass der Gesetzgeber es für erforderlich angesehen hat, die Befugnis der obersten Landesbehörden zum Erlass derartiger Anordnungen ausdrücklich zu regeln, erklärt sich vor allem aus dem Bedürfnis, möglichst die Bundeseinheitlichkeit zu wahren (vgl. § 32 Satz 2 AuslG) und besagt nichts darüber, wie diese Anordnungen rechtlich einzuordnen sind (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Februar 1993 - VGH 11 S 1451/91 - NVwZ 1994, 400; ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 10. Juli 1996 - VGH 11 S 876/96 - VGHBW-Ls 1996, Beilage 10, B 4 - 5; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 1994 - OVG 17 B 2830/93 - NVwZ 1995, 818 = DVBl 1995, 576).
  • VGH Bayern, 23.03.1999 - 10 B 98.680
    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
    BVerwG 1 C 19.99 VGH 10 B 98.680.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.1996 - 11 S 876/96

    Keine Aufenthaltsbefugnis gemäß AuslG 1990 § 32 für zur Ausbildung in DDR …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
    Der Umstand, dass der Gesetzgeber es für erforderlich angesehen hat, die Befugnis der obersten Landesbehörden zum Erlass derartiger Anordnungen ausdrücklich zu regeln, erklärt sich vor allem aus dem Bedürfnis, möglichst die Bundeseinheitlichkeit zu wahren (vgl. § 32 Satz 2 AuslG) und besagt nichts darüber, wie diese Anordnungen rechtlich einzuordnen sind (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Februar 1993 - VGH 11 S 1451/91 - NVwZ 1994, 400; ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 10. Juli 1996 - VGH 11 S 876/96 - VGHBW-Ls 1996, Beilage 10, B 4 - 5; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 1994 - OVG 17 B 2830/93 - NVwZ 1995, 818 = DVBl 1995, 576).
  • BVerwG, 15.03.2022 - 1 A 1.21

    Bundesinnenministerium durfte Einvernehmen zu Berliner Aufnahmeanordnung für …

    Sie kann dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 und - zu § 23 Abs. 2 AufenthG - vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 - BVerwGE 141, 151 Rn. 12).

    Nur eine bundesrechtliche Regelung der landesbehördlichen Aufnahme von Ausländergruppen stellt einheitliche rechtliche Voraussetzungen sicher und ermöglicht es, die Aufnahmeanordnung vom Einvernehmen des BMI abhängig zu machen; und nur mittels einer solchen Einvernehmensregelung kann verhindert werden, dass sich einzelne Bundesländer zu weit von einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung entfernen (siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 ).

    Dies verlangt keine Uniformität im Sinne absoluter Übereinstimmung, denn § 23 Abs. 1 AufenthG weist die Entscheidungsbefugnis über eine gruppenbezogene Aufnahme gerade der obersten Landesbehörde und damit auch einzelnen Ländern zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 ).

    Über das erforderliche Einvernehmen kann das BMI dann aber zumindest verhindern, dass sich einzelne Länder durch Erlass entsprechender Anordnungen zu weit von einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung entfernen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 ).

    Dies ist hier keine Frage des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, der nur innerhalb des Geltungsbereichs einer Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zum Tragen kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 ), sondern Ausprägung der im föderalen Verhältnis bedeutsamen "Bundeseinheitlichkeit".

  • BVerwG, 15.11.2011 - 1 C 21.10

    Aufnahme aus dem Ausland; Aufnahmezusage; jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen …

    Es handelt sich hierbei um eine politische Leitentscheidung, die - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtscharakter vergleichbarer Anordnungen (vgl. Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 zur Anordnungsbefugnis einer obersten Landesbehörde nach der Vorgängerregelung zu § 23 Abs. 1 AufenthG in § 32 AuslG 1990) - grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

    Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden, besteht nicht (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. ).

    Gegenüber dem Ausländer bleibt die Entscheidung über die Erteilung einer Aufnahmezusage eine Ermessensentscheidung des Bundesamts (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O.).

    Bei Unklarheiten hat das Bundesamt den wirklichen Willen des Bundesministeriums des Innern - ggf. durch Rückfrage - zu ermitteln (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. ).

    Die Gerichte haben daher nachzuprüfen, ob der Gleichheitssatz bei der Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt gewahrt worden ist (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1125/16

    Flüchtlingsbürge muss nicht weiter zahlen

    Rn. 59 BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, juris Rn. 17,.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 14.00   

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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    GG Art. 2, 3, 6 Abs. 1; AuslG §§ 17 ff., 28 Abs. 3; EMRK Art. 8 Abs. 1
    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltszweck; gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft; Familiennachzug; dringende humanitäre Gründe

  • Judicialis

    GG Art. 2; ; GG Art. 3; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; AuslG § 17 ff.; ; AuslG § 28 Abs. 3; ; EMRK Art. 8 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbefugnis - Aufenthaltszweck - Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft - Familiennachzug - Dringende humanitäre Gründe

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 17; AuslG § 18; AuslG § 22; AuslG § 23; AuslG § 7; AuslG § 15; AuslG § 28 Abs. 3; AuslG § 30 Abs. 2; AuslG § 30 Abs. 3; GG Art. 6
    D (A), Ausländer, Familienzusammenführung, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltszweck, Sprachkurse, Aufenthaltsbewilligung, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, Familienzusammenführung, dringende humanitäre Gründe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • kommunen.nrw (Kurzinformation)

    Aufenthaltsgenehmigung für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft

  • zaoerv.de PDF, S. 42 (Kurzinformation)

    Art. 8 ENRK
    Schutz des Privat- und Familienlebens

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 132
  • DVBl 2001, 223
  • ZAR 2001, 36
 
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.02.1996 - 1 C 41.93

    Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund gleichgeschlechtlicher …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 14.00
    Der ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 17, 18, 22, 23 AuslG (wie Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287).

    Auch der Kläger zu 2 ist im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287 ).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 27. Februar 1996 (a.a.O.) ausführlich begründet, dass die genannten Bestimmungen ausdrücklich auf Familienangehörige beschränkt sind.

    b) Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an einen Ausländer zum Zwecke der Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ist nicht generell ausgeschlossen, sondern kann nach Ermessen gemäß § 15 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AuslG erteilt werden (Urteil vom 27. Februar 1996, a.a.O.).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27. Februar 1996 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission für Menschenrechte entschieden hat, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht unter den Schutz des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen.

    Der Senat hat in dem bereits angeführten Urteil vom 27. Februar 1996 (a.a.O.) offen gelassen, ob in Ausnahmefällen ein entsprechender Anspruch anzuerkennen sein sollte.

    Die Verpflichtungsklage des Klägers zu 2 ist schon deshalb unbegründet, weil eine Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich nur derjenige beanspruchen kann, der sie für seine Einreise oder seinen Aufenthalt selbst benötigt (Urteil vom 27. Februar 1996, a.a.O., S. 299).

  • BVerwG, 03.03.1998 - 1 B 27.98

    Ausländerrecht - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei gleichgeschlechtlicher …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 14.00
    Gegen die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Beschluss vom 3. März 1998 - BVerwG 1 B 27.98 - Buchholz 402.240 § 28 AuslG 1990 Nr. 9, S. 16).

    Der Hinweis auf § 55 Abs. 2, § 30 Abs. 3 AuslG in dem Beschluss vom 3. März 1998 (a.a.O.) bedeutet nicht, dass die Aufenthaltsbefugnis außerhalb des rechtlichen Rahmens der genannten Bestimmungen erteilt werden darf.

  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 14.00
    Auch dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 , vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 und vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - BVerwGE 105, 35 ).

    Eine solche Härte läge vor, wenn es dem Ausländer wegen einer besonderen, für andere Ausländer in vergleichbarer Lage nicht gegebenen Situation nicht zuzumuten wäre, die Beziehungen zu dem Kläger zu 2 durch Ausreise für ein Jahr zu unterbrechen (vgl. auch Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - BVerwGE 105, 35 ).

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 14.00
    Auch dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 , vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 und vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - BVerwGE 105, 35 ).
  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 14.00
    Auch dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 , vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 und vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - BVerwGE 105, 35 ).
  • BVerwG, 01.02.2000 - 1 C 14.99

    Aufenthaltsbefugnis; Ausreisepflicht; Fiktionswirkung; im Bundesgebiet geborenes …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 14.00
    Abgesehen davon, dass die Entscheidung nach § 30 Abs. 3 AuslG im Ermessen der Behörde steht und dass bei Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen allenfalls in Fällen eindeutiger Ermessensreduzierung "auf Null" ein Rechtsanspruch bestehen könnte, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Februar 2000 - BVerwG 1 C 14.99 - (…Buchholz 402.240 § 69 AuslG Nr. 5, S. 3) entschieden, dass der Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG es rechtfertigt, ausnahmslos die Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht zu fordern.
  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 7.96

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 14.00
    Mit dem Merkmal der unanfechtbaren Ausreisepflicht wird an einen die Ausreisepflicht selbständig begründenden oder feststellenden Verwaltungsakt angeknüpft (Urteil vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 7.96 - Buchholz 402.240 § 18 AuslG 1990 Nr. 1, S. 6).
  • VGH Bayern, 14.03.2000 - 10 B 99.2101
    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 14.00
    BVerwG 1 C 14.00 VGH 10 B 99.2101.
  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 C 37.07

    Anspruch, Asylantrag, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel; gesetzlicher …

    Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist (Beschluss vom 17. März 1993 - BVerwG 1 B 27.93 - Buchholz 402.240 § 11 AuslG 1990 Nr. 2; Urteile vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 , vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 , vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - BVerwGE 105, 35 , vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 14.00 - DVBl 2001, 223 , vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - BVerwGE 101, 265 und vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 11.03 - Buchholz 402.240 § 9 AuslG Nr. 4).
  • BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07

    Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem …

    Die Beendigung des Aufenthalts muss für den Ausländer bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein (vgl. etwa Urteil des Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 14.00 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG Nr. 16 …sowie Beschluss vom 8. Februar 2007 - BVerwG 1 B 69.06 - a.a.O.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 2 L 132/19

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Titelerteilungssperre; …

    Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist (Beschluss vom 17. März 1993 - BVerwG 1 B 27.93 - Buchholz 402.240 § 11 AuslG 1990 Nr. 2; Urteile vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 , vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 , vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - BVerwGE 105, 35 , vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 14.00 - DVBl 2001, 223, vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - BVerwGE 101, 265 und vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 11.03 - Buchholz 402.240 § 9 AuslG Nr. 4).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00   

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https://dejure.org/2000,1785
BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00 (https://dejure.org/2000,1785)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.2000 - 1 C 13.00 (https://dejure.org/2000,1785)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 (https://dejure.org/2000,1785)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    EG-Vertrag Art. 48 ff.; AufenthG/EWG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AuslG § 14 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1; BBiG § ... 6, § 10 Abs. 1; ZPO § 850 a; BAT § 47 Abs. 8; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Satz 2
    Assoziationsratsbeschluss; Arbeitnehmer; Arbeitsmarkt, regulärer; Arbeitsverhältnis; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis; Ausbildung; Ausbildungsverhältnis; Auszubildender; Berufsausbildung; Berufsausbildungsverhältnis; Beschäftigung; Entgelt; Position, ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 48 ff.; ; AufenthG/EWG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; AuslG § 44 Abs. 1; ; BBiG § ... 6; ; BBiG § 10 Abs. 1; ; ZPO § 850 a; ; BAT § 47 Abs. 8; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 6 Abs. 1; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 7 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Assoziationsratsbeschluss - Arbeitnehmer - Arbeitsmarkt - Arbeitsverhältnis - Aufenthaltsbewilligung - Aufenthaltserlaubnis - Ausbildung - Ausbildungsverhältnis - Auszubildender - Berufsausbildung - Berufsausbildungsverhältnis - Beschäftigung - Entgelt - Position - Lohn- ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1513 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 333
  • DVBl 2001, 220
  • ZAR 2001, 36
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wiederholt entschieden hat, erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, deren er bedarf, um seine beschäftigungsrechtlichen Ansprüche effektiv wahrzunehmen (Urteile vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 ; vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 ; vom 23. Mai 1995 - BVerwGE 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 ; vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - BVerwGE 99, 28 ; vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 3.95 - Buchholz 402.240 § 6 1990 AuslG Nr. 10 S. 56 …und vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 14.97 - Buchholz a.a.O. § 24 Nr. 3 S. 11 ).

    Folglich ist für die Auslegung des Begriffs des Arbeitnehmers in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 die Auslegung dieses Begriffs im Gemeinschaftsrecht heranzuziehen (EuGH…, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - Birden, Slg. I-1998, 7747 = InfAuslR 1999, 6 Rn. 23 ff. m.w.N; vgl. auch Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 ).

    Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 sind nämlich keine einander ausschließenden Vorschriften, sondern kumulativ anwendbar (Senatsurteil vom 24. Januar 1995, a.a.O. S. 305 f.; vgl. auch EuGH…, Urteil vom 19. November 1998 - C-210/97 - Akman, InfAuslR 1999, 3 Rn. 34 ff., 48 ff.).

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97

    Arbeitsplatz; Aussetzung der Entscheidung; Assoziationsratsbeschluß; …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wiederholt entschieden hat, erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, deren er bedarf, um seine beschäftigungsrechtlichen Ansprüche effektiv wahrzunehmen (Urteile vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 ; vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 ; vom 23. Mai 1995 - BVerwGE 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 ; vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - BVerwGE 99, 28 ; vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 3.95 - Buchholz 402.240 § 6 1990 AuslG Nr. 10 S. 56 und vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 14.97 - Buchholz a.a.O. § 24 Nr. 3 S. 11 ).

    Die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung erfordert es, einem arbeitslos gewordenen türkischen Arbeitnehmer einen angemessenen Zeitraum einzuräumen, damit er im jeweiligen Mitgliedstaat - vorbehaltlich des EG-Arbeitnehmern einzuräumenden Vorrangs - sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot bewerben kann (vgl. Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 14.97 - Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 3, S. 18).

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, wie ein derartiger angemessener Zeitraum zu bemessen ist (vgl. auch das vom EuGH im Urteil vom 23. Januar 1997 - Rs. C-171/95 - Tetik, Slg. I-1997, 329 Rn. 27 in Bezug genommene Urteil des EuGH vom 26. Februar 1991 - Rs. C-292/89 - Antonissen, Slg. I-1991, 745 13 ff., in dem ein Zeitraum von sechs Monaten als grundsätzlich ausreichend angesehen wurde).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, wie ein derartiger angemessener Zeitraum zu bemessen ist (vgl. auch das vom EuGH im Urteil vom 23. Januar 1997 - Rs. C-171/95 - Tetik, Slg. I-1997, 329 Rn. 27 in Bezug genommene Urteil des EuGH vom 26. Februar 1991 - Rs. C-292/89 - Antonissen, Slg. I-1991, 745 13 ff., in dem ein Zeitraum von sechs Monaten als grundsätzlich ausreichend angesehen wurde).
  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Nichts Abweichendes ergibt sich aus den Darlegungen des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 1997 - Rs. C-36/96 - Günaydin, Slg. I-1997, 5159 = InfAuslR 1997, 440 Rn. 33 f.) zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft in dem hier nicht vorliegenden Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der nach Abschluss seiner Berufsausbildung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, um sich auf eine Führungsaufgabe in einem Tochterunternehmen seines Arbeitgebers vorzubereiten.
  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Eine in diesem Sinne nur vorläufige Position kann sich namentlich aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa betreffend die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben (EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - Rs C-98/96 - Ertanir, Slg. I-1997, 5193 = InfAuslR 1997, 434 Rn. 47 ff. m.w.N. auch zur Vorläufigkeit einer durch Täuschung erlangten Position).
  • EuGH, 02.08.1993 - C-259/91

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia u.a.

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Soweit die Revision und die Beklagte dem Erfordernis der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt weitere Anforderungen entnehmen (vgl. auch VGH Mannheim, InfAuslR 1993, 361;… Hailbronner, Ausländerrecht, Kom.D, 5.4 Rn. 18), berücksichtigen sie folgendes nicht: Dieser im Beschluss Nr. 1/80 neben dem Begriff der - hier gegebenen (vgl. unten c) - ordnungsgemäßen Beschäftigung verwendete Begriff kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht so verstanden werden, dass er die Rechte, die Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 den türkischen Arbeitnehmern verleiht, dadurch einschränkt, dass er eine zusätzliche Voraussetzung aufstellt, die sich von der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung durch den Betreffenden während eines bestimmten Zeitraums unterscheidet.
  • BAG, 20.10.1983 - 6 AZR 590/80

    Urlaubsentgelt - Ausbildungsgeld - Urlaubsvergütung

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Diese Vergütung ist zwar kein Entgelt i.S.d. § 47 Abs. 8 BAT (BAG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 6 AZR 590/80 - EzB § 47 Abs. 8 BAT Nr. 1) und unterfällt nach herrschender Auffassung dem Pfändungsschutz nach § 850 a Nr. 6 ZPO.
  • VGH Hessen, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96

    Übergang von Lehrzeit zur Gesellenzeit stellt neuen Aufenthaltszweck dar; zur …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Ausreichend ist, dass das Berufsausbildungsverhältnis auch erwerbsbezogene Elemente enthält, welche die Annahme der in Rede stehenden Arbeitnehmereigenschaft rechtfertigen (vgl. auch VGH Kassel, InfAuslR 1998, 207 ).
  • BAG, 13.12.1972 - 4 AZR 89/72

    Auszubildende - Nachtarbeitszuschlag

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG dem Auszubildenden zu gewährende angemessene Vergütung hat zumindest in gewissem Umfang auch Entgeltcharakter für die von diesem erbrachte Arbeitsleistung, auch wenn sie in erster Linie eine finanzielle Hilfe sein und die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten soll (BAG, Urteile vom 8. Dezember 1982 - 5 AZR 484/80 - EzB § 10 Abs. 1 BBiG Nr. 31 und vom 13. Dezember 1972 - 4 AZR 89/72 - EzB § 611 BGB Ausbildungsverhältnis Nr. 5;… vgl. auch Wohlgemuth, BBiG § 10 Rn. 2 m.w.N.).
  • BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 484/80
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung - …

  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden / Stadtgemeinde Bremen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit …

  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige …

  • BVerwG, 27.06.1995 - 1 C 5.94

    Ausländerrecht - Assoziationsrat - Aufenthaltserlaubnis - Fortfall zwingender …

  • EuGH, 19.11.1998 - C-210/97

    Akman / Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen-Kreises - …

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 3.95

    Ausländerrecht - Regelungsgehalt des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80, Zeitweiliges Fehlen …

  • VGH Bayern, 14.03.2000 - 10 B 99.1383
  • BVerwG, 19.04.2012 - 1 C 10.11

    Türkei; türkische Staatsangehörige; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches …

    Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt und hierfür eine Vergütung erhält, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (stRspr, vgl. Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 13.00 - NVwZ 2001, 333; EuGH…, Urteil vom 4. Februar 2010 a.a.O. Rn. 17 und 19 jeweils m.w.N.).

    Der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" stellt gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung (vgl. dazu die Ausführungen unter 2.3) während eines bestimmten Zeitraums keine zusätzlichen Voraussetzungen auf, sondern bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung nachkommen und somit das Recht haben, in diesem Staat eine Berufstätigkeit auszuüben (Urteil vom 19. September 2000 a.a.O.; EuGH…, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97, Birden - Slg. 1998, I-7747 Rn. 33 und 51).

    Eine in diesem Sinne nur vorläufige Position kann sich namentlich aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa betreffend die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben (Urteil vom 19. September 2000 a.a.O; EuGH…, Urteil vom 30. September 1997 - Rs. C-98/96, Ertanir - Slg. 1997, I-05193 Rn. 47 ff. m.w.N.).

    Beschäftigungszeiten können folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand (Urteil vom 19. September 2000 a.a.O; EuGH…, Urteil vom 30. September 1997 a.a.O. Rn. 50 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.07.2025 - 1 C 2.24

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag hindert nicht die Verlängerung einer …

    Beschäftigungszeiten können folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen aus materiellen Gründen zustand (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 - NVwZ 2001, 333 , vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 18 …und vom 29. Mai 2018 - 1 C 17.17 - Buchholz 402.242 § 4 AufenthG Nr. 4 Rn. 16;… EuGH, Urteile vom 30. September 1997 - C-98/96 [ECLI:EU:C:1997:446], Ertanir - Rn. 47 ff. …und vom 7. November 2013 - C-225/12 [ECLI:EU:C:2013:725] - Rn. 46 ff.).
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 26.02

    Europäischer Gerichtshof soll Ausweisungsschutz für Kinder türkischer …

    Denn auch im Rahmen einer Berufsausbildung, die bei einem Arbeitgeber gegen Vergütung abgeleistet wird, ist der Auszubildende in den Arbeitsmarkt integriert und kann - abhängig von der Dauer der Tätigkeit - eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erwerben (EuGH…, Urteil vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - Kurz - Slg. 2002, I-10691, Rn. 42 bis 47; ebenso BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 13.00 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG Nr. 15).
  • OVG Niedersachsen, 24.04.2001 - 11 M 4041/00

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung; …

    Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (…vgl. etwa: Urteile v. 6.6. 1995 - Bozkurt -, a. a. O.;… v. 23.1. 1997 - Rs C-171/95 -, InfAuslR 1997, 146 ff. - Tetik - v. 26.11.1998 - Rs C-1/97 -, InfAuslR 1999, 6 ff. - Birden - v. 20.2.2000 - Nasli -, a. a. O. u. v. 11.5.2000 - Rs C-37/98 -, InfAuslR 2000, 326 ff - Savas - dazu: GK-AuslR, IX-1 Art. 6, Rn. 1 ff.;… Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 2. Aufl. 1999, S. 31 ff.), der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat (Urteile v. 23.5.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298 ff.; v. 27.6.1995 - 1 C 5.94 -, BVerwGE 99, 28 ff. , v. 17.6.1998 - 1 C 27.96 -, NVwZ 1999, 775 ff. u v. 19.9.2000 - 1 C 13.00 -, DVBl. 2001, 220 ff.), lässt Art. 6 ARB Nr. 1/80 die Befugnis der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft unberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet, als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung bis zum Ablauf des ersten Jahres zu erlassen, regelt jedoch die Stellung derjenigen türkischen Arbeitnehmer, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten eingegliedert sind.

    Das in Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 enthaltene Erfordernis der ordnungsgemäßen Beschäftigung und die damit im wesentlichen inhaltsgleiche (…EuGH, Urt. v. 26.11.1998 - Birden -, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 19.9. 2000, a. a. O.;… Hailbronner, AuslR, D 5.4, Rn. 16) Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt besagen, dass die Beschäftigung im Einklang mit den arbeitserlaubnis- und aufenthaltsrechtlichen nationalen Vorschriften erfolgen muss; im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht muss eine gesicherte, nicht nur vorläufige Position vorliegen (…EuGH, Urt. v. 26.11.1998 - Birden -, a. a. O.;… BVerwG, Urteile v. 23.5. 1995, v. 27.6. 1995 u. v. 19.9. 2000, jew. a. a. O.).

    Dabei bleiben nur solche Tätigkeiten außer Betracht, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind (…EuGH, Urt. v. 26.11.1998 - Birden -, a. a. O..; BVerwG, Urt. v. 19.9. 2000, a. a. O.;… Gutmann, a. a. O., S. 79 ff.).

    Für ein Ausklammern dieser Beschäftigten aus dem Arbeitnehmerbegriff (in diesem Sinne: Allgemeine Anwendungshinweise des BMI zum ARB 1/80 v. 1.10.1998, InfAuslR 1999, 13 ff., Nr. 2.2.1;… dem folgend: VGH München, Urt. v. 14.3. 2000 - 10 B 99.1383 -, InfAuslR 2000, 269 ff.; in BVerwG, Urt. v. 19.9. 2000 , a. a. O., nicht entscheidungstragend) ist im Gemeinschafts- und Assoziationsrecht eine Grundlage nicht ersichtlich.

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 27.02

    Europäischer Gerichtshof soll Ausweisungsschutz für Kinder türkischer …

    Denn auch im Rahmen einer Berufsausbildung, die bei einem Arbeitgeber gegen Vergütung abgeleistet wird, ist der Auszubildende in den Arbeitsmarkt integriert und kann - abhängig von der Dauer der Tätigkeit - eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erwerben (EuGH…, Urteil vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - Kurz - Slg. 2002, I-10691, Rn. 42 bis 47; ebenso BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 13.00 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG Nr. 15).
  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 16.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Auflage; Befristung; …

    Beschäftigungszeiten können folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen aus materiellen Gründen zustand (Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 13.00 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG Nr. 15 = NVwZ 2001, 333; EuGH…, Urteil vom 30. September 1997 - Rs. C-98/96, Ertanir - Slg. 1997, I-05179 Rn. 47 ff. m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04

    Ermessensausweisung eines supranationalen, aufenthaltsberechtigten türkischen …

    Der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben (vgl. EuGH…, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 -, InfAuslR 1999, S. 6 f.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, InfAuslR 2001, S. 61 f.).

    Von hier nicht weiter interessierenden Einzelanforderungen abgesehen ist zudem vorausgesetzt, dass er über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügt (vgl. z.B. EuGH…, Urteil vom 20. Mai 1990 - Rs. C-192/89 -, DVBl 1991, S. 529 f.) und dort auf einer der innerstaatlichen Arbeitsplatzvermittlung zur Verfügung stehenden Stelle im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (vgl. z.B. HessVGH…, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 12 TG 574/00 -, InfAuslR 2000, S. 370 f.; EuGH…, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 08.04.2009 - 11 A 2264/08

    Ausländerrechtliche Nebenbestimmung; zeitlich beschränkte Erwerbstätigkeit; …

    Andernfalls wäre das Recht auf Ausübung der Beschäftigung praktisch wirkungslos (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - C-237/91 -, InfAuslR 1993, 41 = NVwZ 1993, 258 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, InfAuslR 2001, 61, m. w. N.).

    Der Begriff regulärer Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 besagt lediglich, dass das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats lokalisiert sein muss oder aber eine enge Verknüpfung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist (EuGH, Urteile vom 30. September 1997 - C-98/96 -, InfAuslR 1997, 434, und 26. November 1998 - C-1/97 -, InfAuslR 1999, 6; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, InfAuslR 2001, 61).

  • VGH Hessen, 02.12.2002 - 12 UE 1893/02

    Recht auf Wiederkehr - gewöhnlicher Aufenthalt vor Ausreise

    Im Übrigen gehören auch Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse zu dem Bereich der Arbeitnehmertätigkeit, sofern die Gegenleistung nicht wirtschaftlich völlig bedeutungslos ist (BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00 -, EZAR 029 Nr. 14 = NVwZ 2001, 333; Hess. VGH, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96 -, EZAR 029 Nr. 8 = InfAuslR 1998, 207; Nr. 2.8.7 AAH-ARB 1/80).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2001 - 11 S 1463/00

    Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt

    Aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, deren er bedarf, um seine beschäftigungsrechtliche Ansprüche effektiv wahrzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 1 C 13.00 -, NVwZ 2001, 333 m.w.N.).

    Durch die Verwendung des Begriffs der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt werden daher die durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verliehenen Rechte nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass hierdurch eine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt wird, die sich von der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung durch den Betreffenden während eines bestimmten Zeitraums unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 1 C 13.00 - a.a.O. im Anschluss an EuGH…, Urteil vom 16.11.1998 , a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2012 - 11 S 24/12

    Feststellung des Nichtbestehens von Einreise- und Aufenthaltsrecht nach …

  • OVG Berlin, 11.02.2003 - 8 S 93.02

    "Scheinehe", türkischer Werkvertragsarbeitnehmer, regulärer Arbeitsmarkt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2004 - 18 B 233/04
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2002 - 18 B 606/02
  • OVG Hamburg, 12.11.2024 - 6 Bf 27/23

    Vorwurf des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung; Voraussetzungen für …

  • VG Düsseldorf, 05.11.2020 - 8 K 15409/17

    Ordnungsgemäße Beschäftigung; Student; studienvorbereitende Maßnahmen; …

  • VG Aachen, 10.04.2007 - 8 K 1769/05

    D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken, …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2006 - 17 B 2027/05

    D (A), Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, …

  • VG München, 26.02.2008 - M 4 K 07.2984

    Auch vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG …

  • VG Hamburg, 04.05.2009 - 15 E 628/09

    Türkischer Arbeitnehmer: Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nach …

  • VG Berlin, 15.11.2011 - 16 K 108.11

    Feststellung der Gültigkeit einer Niederlassungserlaubnis im Fall eines …

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3336
VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00 (https://dejure.org/2000,3336)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.08.2000 - 13 S 950/00 (https://dejure.org/2000,3336)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. August 2000 - 13 S 950/00 (https://dejure.org/2000,3336)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zugang zum regulären Arbeitsmarkt für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer - Erlöschen des Zugangsrechts wegen Erwerbslosigkeit; Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 55 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2001, 134
  • DVBl 2001, 231 (Ls.)
  • DÖV 2001, 567
  • ZAR 2001, 36
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
    Das Recht des Familienangehörigen auf freien Zugang zu einer ordnungsgemäßen Beschäftigung aus Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) vermittelt mit der Aufnahme einer Beschäftigung ein eigenständiges, vom Gesichtspunkt des Fortbestehens der Familieneinheit mit einem dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer losgelöstes Aufenthaltsrecht, das durch nationale Regelungen über den Aufenthalt nicht mehr beeinträchtigt werden kann (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16.03.2000, Rechtssache C-329/97 (Ergat), DVBl. 2000, 691).

    Art. 6 Abs. 2 S 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) /80 und die Grundsätze zum Erlöschen des Zugangsrechts des türkischen Arbeitnehmers nach Art. 6 Abs. 1 Ss 3 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) wegen Erwerbslosigkeit sind auch auf dieses eigenständige Zugangsrecht des Familienangehörigen nach Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) anzuwenden.

    Es ist für die Frage des Erlöschens des eigenständigen Zugangsrechts des Familienangehörigen nach Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) wegen Erwerbslosigkeit ohne Bedeutung, ob die Familieneinheit mit dem türkischen Arbeitnehmer fortbesteht.

    Es bleibt offen, ob die Mitteilung des Arbeitsamtes, Arbeitslosengeld sei ohne Sperrzeit gemäß § 119 AFG bewilligt worden, als ordnungsgemäße Feststellung der Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit durch die zuständige Stelle im Sinne von Art. 6 Abs. 2 S 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) zu werten ist.

    Der besondere Schutz, der den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern gem. § 12 AufenthG/EWG zukomme, gebe keinen Maßstab für den Schutz, den Art. 14 ARB 1/80 den Ausländern türkischer Staatsangehörigkeit gewähre.

    Denn Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 enthalte keine dem Freizügigkeitsrecht entsprechenden Bestimmungen.

    Außerdem habe er Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gem. Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80.

    Aus der Regelung des Art. 9 ARB 1/80 werde deutlich, dass das Ausscheiden des "Stammberechtigten" aus dem Arbeitsmarkt das einmal entstandene Zugangsrecht des bei ihm wohnenden Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht untergehen lasse; dies sei vorbehaltlich der Verfestigung des Rechts durch Aufnahme einer Beschäftigung erst dann der Fall, wenn der Stammberechtigte ausreise oder ausreisen müsse.

    Der Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entspreche demjenigen, der für Unionsbürger bestehe.

    Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr seien gem. § 97 AuslG unbeachtlich; zudem liege ein ununterbrochener rechtmäßiger Inlandsaufenthalt auf der Grundlage des gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs auf Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 7 ARB 1/80 vor.

    Die hier gegebenen general- und spezialpräventiven Erwägungen rechtfertigten die Ausweisung auch, falls Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 einschlägig sein sollte.

    Der Schutz des Art. 3 Abs. 3 ENA entfalle ohne Rücksicht auf § 97 AuslG bereits bei einer kurzfristigen Unterbrechung des ordnungsgemäßen Aufenthalts; jedenfalls das Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vermittle keinen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA, weil zweifelhaft sei, ob dieses Zugangsrecht ein Aufenthaltsrecht beinhalte.

    Rn. 12 Mit Beschluss vom 5.11.1998 - 13 S 816/96 - legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung von Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zur Vorabentscheidung vor und setzte das Verfahren bis zur Vorabentscheidung aus.

    Für die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA ist es auch unerheblich, ob der Aufenthaltserlaubnis nur deklaratorische Bedeutung zukam, weil der Kläger ein aus Art. 6ff. ARB 1/80 folgendes gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht inne hatte (BVerwG, Beschluss vom 28.5.1979, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 63 für das Fehlen der Aufenthaltserlaubnis-EG bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern).

    Rn. 18 b) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids hatte der Kläger jedoch ein aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 abgeleitetes gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht inne (siehe unten aa)).

    Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 für einen Entzug dieses Aufenthaltsrechts durch Ausweisung lagen nicht vor (siehe unten bb)).

    Rn. 20 Ein solches folgte allerdings nicht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.

    Der Kläger setzte seine am 13.3.1989 aufgenommene Beschäftigung bei der Firma B. nach dem 20.7.1991 nicht mehr fort; damit entfiel sein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80.

    Rn. 21 Dem Kläger stand jedoch ein aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 folgendes Aufenthaltsrecht zur Seite.

    Rn. 23 (1) Hierfür ist zunächst ohne Bedeutung, dass der Kläger bereits eingereist war, als Art. 7 ARB 1/80 am 1.12.1980 in Kraft trat und Rechtswirkungen entfaltete (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 - Sevince, NVwZ 1991, 255, RdNr. 9; BVerwG, Urteil vom 15.7.1997, InfAuslR 1998, 4, 5).

    Verlangt das nationale Ausländerrecht für den Zuzug der Familienangehörigen die in Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 vorausgesetzte Genehmigung zum Zuzug nicht, steht die genehmigungsfreie Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung jedenfalls dann der Genehmigung gleich, wenn die Behörde von der ihr hier nach § 7 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AuslG 1965 eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, den Aufenthalt des Familienangehörigen nachträglich zeitlich zu beschränken; außerdem war dem Kläger nach Inkrafttreten des Assoziationsratsbeschlusses im Jahre 1983 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt worden (…BVerwG vom 15.7.1997, a.a.O.).

    Rn. 24 (2) Die Ausweisung ist ungeachtet des Umstands an Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu messen, dass der Kläger seit dem 22.11.1990 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, sein Aufenthalt aufgrund des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 20.11.1990 nur noch vorläufig gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt galt und der Antrag mit Bescheid vom 12.11.1992 abgelehnt wurde (Frage der Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80; zur ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nur bei unbestrittenem Aufenthalt vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - Kus, InfAuslR 1993, RdNr. 11ff.).

    Rn. 25 Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 16.3.2000 - Ergat (DVBl. 2000, 691) grundsätzlich zur Rechtsnatur des Beschäftigungsanspruchs nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 und den sich daraus ergebenden Grenzen für die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Regelung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer Stellung genommen.

    Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich verlangt insoweit, dass dem Familienangehörigen der Nachzug zu dem türkischen Arbeitnehmer erlaubt wurde, und dass der Familienangehörige mindestens fünf Jahre und außerdem solange tatsächlich mit dem dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben muss, bis er selbst eine ordnungsgemäße Beschäftigung aufnehmen kann; während dieses Zeitraums sind die Mitgliedstaaten befugt, die Bedingungen des Aufenthalts des Familienangehörigen zu regeln (…Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNrn. 36, 37 und 42 …sowie Urteil des EuGH vom 17.4.1997, a.a.O., RdNr. 33; zur gänzlich anders gelagerten Situation in den Fällen des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80, vgl. Urteil des EuGH vom 19.11.1998 - Akman, Slg. 1998, I-7537 zu Art. 7 Satz 2 ARB 1/80: Aufgrund dieser nach dem Wortlaut - Vergangenheitsform, RdNrn.

    38, 43, 46 - und Systematik - Zusammenhang mit Art. 9 ARB 1/80, RdNrn.

    40 bis 42 - von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abweichenden Vorschrift reicht es aus, dass die Voraussetzung der ordnungsgemäßen Beschäftigung eines Elternteils im Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum irgendwann vor Abschluss der Berufsausbildung des Kindes vorgelegen hat, RdNr. 47).

    Rn. 27 (3) Der Anwendbarkeit der Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich, 14 Abs. 1 ARB 1/80 steht auch nicht entgegen, dass der Vater des Klägers aufgrund eines Vorfalls im Mai 1984 erwerbsunfähig geworden war.

    Denn wie dargelegt, hängt die Ausübung des Rechts auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 nicht vom Fortbestand der Voraussetzungen für die Entstehung dieses Rechtes ab.

    Das Ausscheiden des "stammberechtigten" türkischen Arbeitnehmers aus dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates ist demnach unschädlich, wenn es erfolgt, nachdem der Familienangehörige in Ausübung seines Beschäftigungsrechts aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 selbst ordnungsgemäß in das Erwerbsleben eingetreten ist.

    Dieses sozialversicherungsrechtliche Verfahren setzt auf Seiten des türkischen Arbeitnehmers den Fortbestand des Rechts auf Beschäftigung gemäß § 6 Abs. 1 ARB 1/80 und des zugrunde liegenden Aufenthaltsrechts voraus, bis geklärt ist, dass er nicht mehr in den regulären deutschen Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (zur Berücksichtigung der nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit bei der Beurteilung der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates, EuGH…, Urteil vom 6.6.1995, a.a.O., RdNr. 23f.).

    Dies gilt mit Blick auf das hier in Rede stehende Zugangsrecht des Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 auch deshalb, weil der Familienangehörige in dieser Situation Klarheit darüber haben muss, wann er sein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt durch Aufnahme einer eigenen Beschäftigung von den Familiennachzugsvoraussetzungen lösen muss.

    Rn. 31 (4) Der Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf die Ausweisung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger nach Aufnahme der ersten Beschäftigung im Mai 1985 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 3.8.1994 mehrfach erwerbslos gewesen war und sich außerdem über einen längeren Zeitraum in der Türkei aufgehalten hatte.

    Rn. 32 Allerdings ist die Erwerbslosigkeit des Klägers nicht schon deshalb für den Bestand der Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 unerheblich, weil er die Familieneinheit mit seinem Vater auch noch nach seinem Eintritt in das Erwerbsleben bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids aufrechterhielt.

    Wie dargelegt, steht die Ausübung des Rechts auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 nicht unter dem Vorbehalt der weiteren Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit einem dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer, weil es insoweit um die eigenständige Integration des Familienangehörigen in den Arbeitsmarkt geht.

    Vielmehr entspricht das aufgrund der Familienzusammenführung mit dem türkischen Arbeitnehmer erworbene eigenständige Beschäftigungsrecht des Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 nach Inhalt und Zweck dem Beschäftigungsrecht des türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80, das letzterer allerdings nicht schon mit dem Eintritt in das Erwerbsleben, sondern erst nach vierjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung erlangt (vgl. EuGH…, Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNr. 40;… ebenso Hailbronner, a.a.O., RdNr. 38;… a.A. GK-Ausländerrecht, a.a.O., Art. 7 RdNr. 78ff.).

    Deshalb sind auch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Erlöschen des Zugangsrechts nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 wegen Erwerbslosigkeit auf das Zugangsrecht des Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich anzuwenden (…ebenso Hailbronner, a.a.O.).

    Rn. 33 Für die Auswirkungen der Erwerbslosigkeit auf die Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gelten folgende Regelungen und Grundsätze: Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 berühren die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit nicht die erworbenen Ansprüche.

    Das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 beinhaltet auch das Recht, eine Arbeitsstelle freiwillig aufzugeben und sich innerhalb einer angemessenen Zeit eine neue Arbeitsstelle zu suchen (EuGH, Urteil vom 23.1.1997 - Tetik, Slg. 1997, I-341, RdNr. 40ff.;… vgl. auch Hailbronner, a.a.O., RdNr. 15ff.).

    Ausgehend von diesen auf die Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 übertragbaren Regelungen und Grundsätzen sind das Beschäftigungsrecht und das daraus folgende Aufenthaltsrecht des Klägers nicht durch Zeiten der Erwerbslosigkeit erloschen.

    Rn. 34 Das Arbeitsamt Stuttgart hat auf die gerichtliche Anfrage vom 6.3.1998 nach Feststellungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 mitgeteilt, dass der Kläger hinsichtlich der beschäftigungslosen Zeiten vom 15.10.1985 bis 7.4.1986, vom 28.9.1986 bis 1.6.1987, vom 30.9.1987 bis 25.2.1989 und vom 5.8.1993 bis 1.9.1994 Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe ohne Sperrzeit gemäß § 119 AFG bezogen habe.

    Es kann offen bleiben, ob die genannten, im Zusammenhang mit dem Bezug sozialrechtlicher Leistungen stehenden Feststellungen des Arbeitsamtes auch als Feststellungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 zu werten sind (…verneint in GK-Ausländerrecht, a.a.O., Art. 6 RdNr. 175 und 195; vgl. zur Notwendigkeit entsprechender Feststellungen des Arbeitsamts auch bei EG-Wanderarbeitnehmern, Art. 7 Abs. 1 RL 68/360/EWG).

    Jedenfalls kann es nicht zu Lasten des türkischen Arbeitnehmers gehen, wenn keine Vorkehrungen für die in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 vorausgesetzte Feststellung durch eine zuständige Behörde getroffen sind; vielmehr ist es dann Aufgabe der Ausländerbehörde bzw. der Verwaltungsgerichte, eine solche Feststellung zu treffen.

    Denn die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlass der zur Durchführung des Art. 6 ARB 1/80 erforderlichen Bestimmungen ermächtigt nicht dazu, die Ausübung des genau bestimmten und nicht an Bedingungen geknüpften Rechts türkischer Arbeitnehmer aus Art. 6 ARB 1/80 zu beschränken oder zu unterlaufen (EuGH…, Urteil vom 16.12.1992 - Kus, a.a.O., RdNr. 31; vgl. auch Rengeling u.a., Rechtsschutz in der Europäischen Union, 1994, RdNr. 893ff. m.w.N. zur vergleichbaren Problematik von unmittelbar aus Richtlinienbestimmungen folgenden Rechten der Unionsbürger bei nicht fristgerechter Umsetzung durch die Mitgliedstaaten).

    Danach ist für die oben genannten Zeiten der Erwerbslosigkeit davon auszugehen, dass es an einem Verschulden des Klägers im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 fehlt.

    Insoweit kann sich der Kläger indes darauf berufen, dass er aufgrund der Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 eine Arbeitsstelle auch von sich aus aufgeben kann, um eine neue zu suchen; er hat eine solche auch in angemessener Zeit gefunden, nämlich innerhalb von sechs Monaten.

    Rn. 37 Nach allem konnte sich der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 3.8.1994 auf ein aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 folgendes gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen.

    Rn. 38 bb) Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 für einen Entzug dieses Aufenthaltsrechts durch Ausweisung lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht vor.

    Rn. 39 Der EuGH hat mit Urteil vom 10.2.2000 (…a.a.O.) klargestellt, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 - ebenso wie der Vorbehalt nach Art. 48 Abs. 3 EG-Vertrag für die Freizügigkeit von Unionsbürgern - eine Ausweisung nur zulässt, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; das persönliche Verhalten des Betroffenen muss auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeuten (RdNrn. 56, 57, 61).

    Wie dargelegt, konnte sich der Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 3.8.1994 auf ein aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 folgendes Aufenthaltsrecht berufen.

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat - "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
    Das Recht des Familienangehörigen auf freien Zugang zu einer ordnungsgemäßen Beschäftigung aus Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) vermittelt mit der Aufnahme einer Beschäftigung ein eigenständiges, vom Gesichtspunkt des Fortbestehens der Familieneinheit mit einem dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer losgelöstes Aufenthaltsrecht, das durch nationale Regelungen über den Aufenthalt nicht mehr beeinträchtigt werden kann (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16.03.2000, Rechtssache C-329/97 (Ergat), DVBl. 2000, 691).

    Mit Schriftsatz vom 16.3.2000 bat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Mitteilung, ob der Senat es im Hinblick auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 16.3.2000 und vom 10.2.2000 (Rechtssachen C-329/97 Ergat/Ulm und C-340/97 Nazli/Nürnberg) noch für notwendig erachte, sein Vorabentscheidungsersuchen aufrecht zu erhalten.

    Rn. 25 Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 16.3.2000 - Ergat (DVBl. 2000, 691) grundsätzlich zur Rechtsnatur des Beschäftigungsanspruchs nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 und den sich daraus ergebenden Grenzen für die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Regelung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer Stellung genommen.

    Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich verlangt insoweit, dass dem Familienangehörigen der Nachzug zu dem türkischen Arbeitnehmer erlaubt wurde, und dass der Familienangehörige mindestens fünf Jahre und außerdem solange tatsächlich mit dem dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben muss, bis er selbst eine ordnungsgemäße Beschäftigung aufnehmen kann; während dieses Zeitraums sind die Mitgliedstaaten befugt, die Bedingungen des Aufenthalts des Familienangehörigen zu regeln (Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNrn. 36, 37 und 42 …sowie Urteil des EuGH vom 17.4.1997, a.a.O., RdNr. 33; zur gänzlich anders gelagerten Situation in den Fällen des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80, vgl. Urteil des EuGH vom 19.11.1998 - Akman, Slg. 1998, I-7537 zu Art. 7 Satz 2 ARB 1/80: Aufgrund dieser nach dem Wortlaut - Vergangenheitsform, RdNrn.

    Die praktische Wirksamkeit dieser Integrationsmöglichkeit verlangt, dass das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates unabhängig vom Fortbestehen der auf die Verwirklichung der Familienzusammenführung mit dem türkischen Arbeitnehmer gerichteten Voraussetzungen für das Entstehen dieses Rechts ausgeübt werden kann (anders noch der - nunmehr überholte - Beschluss des BVerwG vom 23.12.1993, InfAuslR 1994, 169; a.A. auch Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 19.3.1997 - 11 S 2990/96 -, InfAuslR 1997, 286, 287); deshalb kann sich der Familienangehörige für die tatsächliche Ausübung seines eigenständigen Beschäftigungsrechts auch unmittelbar auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen, das ebenfalls losgelöst ist vom Fortbestand der Familieneinheit und außerdem durch nationale Regelungen über den Aufenthalt nicht mehr beeinträchtigt werden kann (EuGH, Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNr. 40, 41, 42, 43, 45, 61, 65;… vgl. auch Urteil vom 17.4.1997, a.a.O., RdNr. 35f.; ebenso bereits GK-Ausländerrecht, Band 4, IX - 1, Art. 7 RdNr. 38 mit Blick auf die Voraussetzung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt).

    Vielmehr entspricht das aufgrund der Familienzusammenführung mit dem türkischen Arbeitnehmer erworbene eigenständige Beschäftigungsrecht des Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 nach Inhalt und Zweck dem Beschäftigungsrecht des türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80, das letzterer allerdings nicht schon mit dem Eintritt in das Erwerbsleben, sondern erst nach vierjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung erlangt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNr. 40;… ebenso Hailbronner, a.a.O., RdNr. 38;… a.A. GK-Ausländerrecht, a.a.O., Art. 7 RdNr. 78ff.).

    Dies ist unschädlich, weil die Wiedereinreise des Klägers nicht von der Erteilung einer neuen Erlaubnis abhängig gemacht wurde, so dass der Kläger aufgrund der ihm erteilten Arbeitserlaubnis erneut eine Beschäftigung ausüben konnte (vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNr. 51).

  • BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24.96

    Ausländerrecht - Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Assoziierungsabkommen bei …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
    Rn. 23 (1) Hierfür ist zunächst ohne Bedeutung, dass der Kläger bereits eingereist war, als Art. 7 ARB 1/80 am 1.12.1980 in Kraft trat und Rechtswirkungen entfaltete (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 - Sevince, NVwZ 1991, 255, RdNr. 9; BVerwG, Urteil vom 15.7.1997, InfAuslR 1998, 4, 5).

    Verlangt das nationale Ausländerrecht für den Zuzug der Familienangehörigen die in Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 vorausgesetzte Genehmigung zum Zuzug nicht, steht die genehmigungsfreie Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung jedenfalls dann der Genehmigung gleich, wenn die Behörde von der ihr hier nach § 7 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AuslG 1965 eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, den Aufenthalt des Familienangehörigen nachträglich zeitlich zu beschränken; außerdem war dem Kläger nach Inkrafttreten des Assoziationsratsbeschlusses im Jahre 1983 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt worden (BVerwG vom 15.7.1997, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 13 S 816/96

    Vorlagebeschluß zum supranationalen Aufenthaltsrecht aus EWGAssRBes 1/80 für …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
    Rn. 12 Mit Beschluss vom 5.11.1998 - 13 S 816/96 - legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung von Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zur Vorabentscheidung vor und setzte das Verfahren bis zur Vorabentscheidung aus.

    Rn. 17 a) Allerdings lagen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG für eine Ausweisung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 3.8.1994 vor (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 5.11.1998, a.a.O.).

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
    Vom Ausscheiden des türkischen Arbeitnehmers aus dem regulären deutschen Arbeitsmarkt wegen Erwerbsunfähigkeit (vgl EuGH, Urteil vom 6.6.1995, Rechtssache C-434/93 (Bozkurt), Slg 1995, I-1475, RdNrn 39 und 40) ist im Sinne des Gemeinschaftsrechts erst zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem aufgrund des Bescheides des zuständigen Sozialversicherungsträgers feststeht, dass eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr in Betracht kommt; auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit kommt es nicht an.

    Dieses sozialversicherungsrechtliche Verfahren setzt auf Seiten des türkischen Arbeitnehmers den Fortbestand des Rechts auf Beschäftigung gemäß § 6 Abs. 1 ARB 1/80 und des zugrunde liegenden Aufenthaltsrechts voraus, bis geklärt ist, dass er nicht mehr in den regulären deutschen Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (zur Berücksichtigung der nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit bei der Beurteilung der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates, EuGH, Urteil vom 6.6.1995, a.a.O., RdNr. 23f.).

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97

    Arbeitsplatz; Aussetzung der Entscheidung; Assoziationsratsbeschluß; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
    Daher ist der Zeitraum seit dem 22.11.1990 ungeachtet der behördlichen Unterlassung bzw. Ablehnung der Verlängerung zu berücksichtigen; der ausdrücklichen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Erteilung der Aufenthaltsberechtigung bedarf es dazu nicht, weil dies nur auf eine reine Förmlichkeit hinausliefe (BVerwG, Urteil vom 29.9.1998, DVBl. 1999, 172, 173).
  • BVerwG, 23.12.1993 - 1 B 63.93

    Türkischer Arbeitnehmer - Dauerhaften Verlassen der BRD - Familienangehörige - …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
    Die praktische Wirksamkeit dieser Integrationsmöglichkeit verlangt, dass das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates unabhängig vom Fortbestehen der auf die Verwirklichung der Familienzusammenführung mit dem türkischen Arbeitnehmer gerichteten Voraussetzungen für das Entstehen dieses Rechts ausgeübt werden kann (anders noch der - nunmehr überholte - Beschluss des BVerwG vom 23.12.1993, InfAuslR 1994, 169; a.A. auch Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 19.3.1997 - 11 S 2990/96 -, InfAuslR 1997, 286, 287); deshalb kann sich der Familienangehörige für die tatsächliche Ausübung seines eigenständigen Beschäftigungsrechts auch unmittelbar auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen, das ebenfalls losgelöst ist vom Fortbestand der Familieneinheit und außerdem durch nationale Regelungen über den Aufenthalt nicht mehr beeinträchtigt werden kann (EuGH…, Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNr. 40, 41, 42, 43, 45, 61, 65;… vgl. auch Urteil vom 17.4.1997, a.a.O., RdNr. 35f.; ebenso bereits GK-Ausländerrecht, Band 4, IX - 1, Art. 7 RdNr. 38 mit Blick auf die Voraussetzung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1997 - 11 S 2990/96

    Erlöschen beschäftigungsrechtlicher Ansprüche für türkische Arbeitnehmer nach …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
    Die praktische Wirksamkeit dieser Integrationsmöglichkeit verlangt, dass das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates unabhängig vom Fortbestehen der auf die Verwirklichung der Familienzusammenführung mit dem türkischen Arbeitnehmer gerichteten Voraussetzungen für das Entstehen dieses Rechts ausgeübt werden kann (anders noch der - nunmehr überholte - Beschluss des BVerwG vom 23.12.1993, InfAuslR 1994, 169; a.A. auch Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 19.3.1997 - 11 S 2990/96 -, InfAuslR 1997, 286, 287); deshalb kann sich der Familienangehörige für die tatsächliche Ausübung seines eigenständigen Beschäftigungsrechts auch unmittelbar auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen, das ebenfalls losgelöst ist vom Fortbestand der Familieneinheit und außerdem durch nationale Regelungen über den Aufenthalt nicht mehr beeinträchtigt werden kann (EuGH…, Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNr. 40, 41, 42, 43, 45, 61, 65;… vgl. auch Urteil vom 17.4.1997, a.a.O., RdNr. 35f.; ebenso bereits GK-Ausländerrecht, Band 4, IX - 1, Art. 7 RdNr. 38 mit Blick auf die Voraussetzung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt).
  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
    Rn. 28 Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates auch dann wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit entfällt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10.2.2000 - Nazli, InfAuslR 2000, 161, RdNr. 37; Urteil vom 6.6.1995 - Bozkurt, Slg. 1995, I-1492, RdNr. 39f.), wenn - wie hier - noch geringfügige Einkünfte (gemäß §§ 44 Abs. 2, 18 SGB VI bis zur Höhe von einem Siebtel der durchschnittlichen Arbeitsentgelte der Rentenversicherten) erzielt werden konnten (vgl. zur Arbeitnehmerfreizügigkeit der Unionsbürger bei geringfügiger Beschäftigung EuGH, Urteil vom 23.3.1982 - Levin, Slg. 1982, 1035, RdNrn. 16ff.; Urteil vom 3.6.1986 - Kempf, Slg. 1986, 1741, RdNrn. 14ff.;… vgl. dazu auch Hailbronner, a.a.O., RdNr. 17e; zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Kasseler: Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, 6 SGB VI, § 44 RdNr. 12ff.).
  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
    Rn. 28 Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates auch dann wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit entfällt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10.2.2000 - Nazli, InfAuslR 2000, 161, RdNr. 37; Urteil vom 6.6.1995 - Bozkurt, Slg. 1995, I-1492, RdNr. 39f.), wenn - wie hier - noch geringfügige Einkünfte (gemäß §§ 44 Abs. 2, 18 SGB VI bis zur Höhe von einem Siebtel der durchschnittlichen Arbeitsentgelte der Rentenversicherten) erzielt werden konnten (vgl. zur Arbeitnehmerfreizügigkeit der Unionsbürger bei geringfügiger Beschäftigung EuGH, Urteil vom 23.3.1982 - Levin, Slg. 1982, 1035, RdNrn. 16ff.; Urteil vom 3.6.1986 - Kempf, Slg. 1986, 1741, RdNrn. 14ff.;… vgl. dazu auch Hailbronner, a.a.O., RdNr. 17e; zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Kasseler: Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, 6 SGB VI, § 44 RdNr. 12ff.).
  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis …

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH …

  • BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76

    Aufenthaltsgesetz/EWG

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2004 - 13 S 2510/04

    Unerheblichkeit der Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung und der …

    Auch der Senat hat sich für die Fälle der Erwerbslosigkeit des Stammberechtigten bisher lediglich mit der Frage des Erlöschens des dem Familienangehörigen zustehenden Rechts, nicht aber mit seinen Entstehungsvoraussetzungen befasst (s. etwa Urteil vom 17.08.2000 - 13 S 950/00 -NVwZ-RR 2001, 134).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Vaters des Antragstellers in dem hier streitigen Zeitraum ab März 2002 erloschen sein könnte (…s. dazu Streinz, aaO; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2000, aaO), sind hier nicht gegeben; ebenso wenig kann ein Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, Verrentung o.ä.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 13 S 881/05

    Ausschluss der Abänderung nach § 80 Abs 7 VwGO durch Anhörungsrüge nach § 152a …

    Anm. Gutmann; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 11 S 1303/04 - juris und Beschluss vom 18.03.2002 - 13 S 442/02 -, NVwZ-RR 2002, 779 sowie Urteil vom 17.08.2000 - 13 S 950/00 -, InfAuslR 2000, 476); bisher wird danach in der Rechtsprechung verlangt, dass sich der Familienangehörige zum Zweck der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder (mindestens) zum ernsthaften Betreiben des Zugangs zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet aufhält (…OVG Münster a.a.O.) bzw. dass er von den beschäftigungsbezogenen Rechten "überhaupt Gebrauch machen will" (…VGH Baden-Württemberg a.a.O.).
  • VG Stuttgart, 19.12.2002 - 4 K 4760/02

    Erhöhter Ausweisungsschutz; Strafhaft; Drogentherapie; Arbeitslosigkeit

    Auch wenn die (privilegierenden) Regelungen des Art. 7 ARB 1/80 selbstständig neben denen des Art. 6 ARB 1/80 stehen und namentlich der Familienangehörige diese Rechte nicht verliert, wenn er selbst Arbeitnehmer wird und dann zugleich in die Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 (2. oder 3. Spiegelstrich) hineingewachsen ist (EuGH, U.v. 22.06.2000 - Rs. C-65/98 - Slg. 2000, I-4747), wird in der nationalen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auf das Zugangs- und Aufenthaltsrecht nach Art. 7 S. 1 (2. Spiegelstrich) ARB 1/80 die in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 niedergelegten Grundsätze über das Erlöschen des Zugangsrechts zum Arbeitsmarkt anzuwenden seien (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.08.2000 - 13 S 950/00 - InfAuslR 2000, 476).

    Würde man in diesem Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U.v. 17.08.2000 - 13 S 950/00 - InfAuslR 2000, 476) sogar unmittelbar die Regelung des Art. 6 Abs. 2 S. 2 ARB 1/80 entsprechend anwenden, so könnte es von Bedeutung sein, ob der mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbundene Arbeitsplatzverlust bzw. die hierdurch bedingte Unmöglichkeit, sich im Fall einer bestehenden Arbeitslosigkeit eine neue Arbeitsstelle zu beschaffen, zu einer "verschuldeten Arbeitslosigkeit" führt (in diesem Sinne wohl VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.04.2002 - 11 S 1823/01 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2003 - 13 S 887/03

    Einbürgerung nach RuStAG § 40b - Ermächtigung eines Elternteils

    Dem hat sich der Senat angeschlossen (Urteil vom 17.8.2000 - 13 S 950/00 -, InfAuslR 2000, 476; Beschluss vom 22.4.2002 - 13 S 1417/01 -, nicht veröffentlicht).
  • VG Sigmaringen, 22.05.2001 - 4 K 2634/00

    Ausweisung türkischer Straftäter

    Mit Aufnahme einer Beschäftigung fiel er damit in den Schutzbereich des Art. Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80, ohne die in der Vorschrift verlangte Beschäftigungszeit vorweisen zu müssen (VGH Mannheim, Urteil vom 17. August 2000, 13 S 950/00; Hailbronner, Ausländerrecht, 23. EL, D 5.4 Rn 38).

    Nach Aufnahme einer Beschäftigung ist das Entfallen des familiären Zusammenlebens für den Kläger für den Bestand seines Rechts aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 unerheblich (EuGH, Urteil vom 16. März 2000, C-329/97 (Ergat), InfAuslR 2000, 217; VGH Mannheim, Urteil vom 17. August 2000, 13 S 950/00).

  • VG Freiburg, 12.03.2003 - 1 K 1592/01

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Verlust; Freiheitsstrafe; …

    Rn. 71 In der deutschen Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.8.2000 - 13 S 950/00 -, InfAuslR 2000, 476; HessVGH, Urteil vom 25.11.1996 - 12 TG 2244/96 -, AuAS 1997, 16) und Literatur (…Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, D 5.4, Rn. 38) wird insoweit angenommen, dass das über Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB Nr. 1/80 vermittelte Recht des Familienangehörigen eines dem Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis dann erlösche, wenn dieser dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und in angemessener Zeit von regelmäßig sechs Monaten keine reale Aussicht darauf bestehe, dass der Betroffene eine Arbeitsstelle erhalte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2001 - 18 B 116/01

    Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden zum Erlass einer …

    Rn. 18 Vgl. zur gleich gelagerten Problematik hinsichtlich der Anwendbarkeit eines Regelausweisungstatbestandes nach § 47 Abs. 2 AuslG auch VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17. August 2000 - 13 S 950/00 -, InfAuslR 2000, 476.
  • VGH Bayern, 11.09.2008 - 19 ZB 08.1679

    Nachträgliche zeitliche Befristung der Ausweisung - Ausnahmefall …

    Solche sind grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn (1) wegen unterschiedlicher Gesetzeszwecke unterschiedliche Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe anzuwenden sind (vgl. VGH BW, B. v. 19.2.2001 - 11 S 304/00 -, InfAuslR 2001, 206 [208]), (2) wegen neuer Erkenntnisse eine bessere Beurteilungsbasis zur Verfügung steht (vgl. OVG NRW, B. v. 25.4.1995 - 18 B 3183/93 -, NVwZ-RR 1996, 173; VGH BW, B. v. 19.2.2001 - 11 S 304/00 -, InfAuslR 2001, 206 [208]) oder (3) das Straf- bzw. Strafvollstreckungsgericht die Anforderungen an die nach § 56 StGB, § 21 JGG oder § 67 d Abs. 2 StGB zu stellende Prognose in offensichtlicher Weise verfehlt hat (vgl. VGH BW, B. v. 19.2.2001 - 11 S 304/00 -, InfAuslR 2001, 206 [208]; VGH BW, Urt. v. 17.8.2000 - 13 S 950/00 -, NVwZ-RR 2001, 134 [137]).
  • VG Sigmaringen, 12.03.2004 - 7 K 2007/03

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen auf Grund eines Regelfalls nach dem …

    Folge des Ausweisungsschutzes entsprechend der Richtlinie 64/221/EWG bzw. § 12 AufenthG/EWG ist danach, dass bei türkischen Staatsangehörigen die ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder - wie hier der Antragsteller - nach Art. 7 ARB 1/80 besitzen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und keine generalpräventive Ausweisung, sondern nur eine spezialpräventive Ausweisung zulässig ist (vgl. EuGH, Urteil v. 10.02.2000 - C-340/97 - (Nazli), Urteil v. 19.01.1999 - C-348/96 - InfAuslR 1999, 165 (Calfa) sowie BVerwG, Urteil v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 - InfAuslR 2002, 338, VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.09.2003 - 11 S 973/03 - und Urteil v. 17.08.2000 - 13 S 950/00 - NVwZ-RR 2001, 134 = InfAuslR 2000, 476).
  • VG Düsseldorf, 02.03.2011 - 24 K 8044/10

    Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, Genehmigung zum Zuzug, Aufenthaltszweck, …

    Rn. 29 Der Kläger kann sich diesbezüglich zunächst nicht mit Erfolg auf die von ihm angeführte Rechtsprechung des BVerwG, InfAuslR 1998, S. 4 ff. und VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 2000, S. 476 ff. berufen.
  • VG Karlsruhe, 26.01.2004 - 6 K 4485/03

    Ausweisung - besonderer Ausweisungsschutz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2001 - 18 B 1777/99
  • VG Freiburg, 26.08.2002 - 1 K 1572/02

    Vorliegen eines unbestrittenen Aufenthaltsrechts für die Begründung einer …

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 05.10.2000 - 11 S 2682/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,14053
VGH Baden-Württemberg, 05.10.2000 - 11 S 2682/99 (https://dejure.org/2000,14053)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.10.2000 - 11 S 2682/99 (https://dejure.org/2000,14053)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Oktober 2000 - 11 S 2682/99 (https://dejure.org/2000,14053)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Versagung einer Arbeitsgenehmigung - Auswirkung auf Aufenthaltsgenehmigungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 193 (Ls.)
  • VBlBW 2001, 112
  • ZAR 2001, 36
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.1994 - 11 S 806/93

    Ausländerrecht: unterschiedliche Streitgegenstände bei Streit um …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.2000 - 11 S 2682/99
    Rn. 6 Danach bedarf es keiner Ausführungen des Senats zu der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 AAV im Fall der Klägerin erfüllt sind (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 2.3.1999, Buchholz 402.240 § 10 AuslG Nr. 6 = InfAuslR 1999, 331 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.8.1994 - 11 S 806/93 - und Beschl. v. 9.2.2000 - 11 S 888/99 - m.w.N.).
  • BVerwG, 02.03.1999 - 1 B 8.99

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Verlängerung einer …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.2000 - 11 S 2682/99
    Rn. 6 Danach bedarf es keiner Ausführungen des Senats zu der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 AAV im Fall der Klägerin erfüllt sind (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 2.3.1999, Buchholz 402.240 § 10 AuslG Nr. 6 = InfAuslR 1999, 331 m.w.N.;… VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.8.1994 - 11 S 806/93 - und Beschl. v. 9.2.2000 - 11 S 888/99 - m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.1997 - 17 A 4432/94

    Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung; Ausübung einer Erwerbstätigkeit; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.2000 - 11 S 2682/99
    Lehnt die Arbeitsverwaltung es ab, eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen bzw. in Aussicht zu stellen, haben die Verwaltungsgerichte im Verfahren wegen Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht etwa diese Entscheidung der Arbeitsverwaltung zu überprüfen (vgl. OVG NW, Urt. v. 25.6.1997 - 17 A 4432/94 -, nachgewiesen bei juris).
  • VGH Bayern, 28.11.2011 - 22 CE 11.2353

    Vorerst keine Sperrzeitverkürzung für Diskothek in Bamberg

    Ruhestörender Lärm zur Nachtzeit ist zudem geeignet, die Gesundheit der betroffenen Nachbarn zu gefährden (vgl. VGH BW vom 8.11.2000 NVwZ-RR 2001, 193; OVG RhPf vom 27.12.1988 NVwZ 1989, 275 f.; OVG Saarl vom 16.5.1991 NVwZ 1992, 72/74).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2002 - 18 B 73/02

    Anspruch auf Umdeutung eines eindeutig eingelegten unzulässigen Rechtsmittels im …

    Rn. 26 Vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2001 - 18 B 1610/00 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 11 S 2682/99 -, InfAuslR 2001, 118.
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