Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6868
BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11 (https://dejure.org/2013,6868)
BVerfG, Entscheidung vom 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11 (https://dejure.org/2013,6868)
BVerfG, Entscheidung vom 18. März 2013 - 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11 (https://dejure.org/2013,6868)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,6868) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Nichtannahmebeschluss: Stichtagsregelung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes bzgl der Änderung des Art 12 § 10 Abs 2 S 1 NEhelG idF vom 12.04.2011 verfassungsgemäß - Beschränkung der Neuregelung auf Erbfälle ab dem 29.05.2009 nicht zu beanstanden - Zäsurwirkung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 5 GG, Art 235 § 1 Abs 2 BGBEG, Art 1 Nr 2 ErbGleichG 2, Art 5 S 2 ErbGleichG 2
    Nichtannahmebeschluss: Stichtagsregelung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes bzgl der Änderung des Art 12 § 10 Abs 2 S 1 NEhelG idF vom 12.04.2011 verfassungsgemäß - Beschränkung der Neuregelung auf Erbfälle ab dem 29.05.2009 nicht zu beanstanden - Zäsurwirkung ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    NEhelG Art. 12 § 10 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 5
    Stichtagsregelung für ebrechtliche Gleichstellung der vor Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend das Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder zu Entscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend das Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder zu Entscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Stichtagsregelung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes bzgl der Änderung des Art 12 § 10 Abs 2 S 1 NEhelG idF vom 12.04.2011 verfassungsgemäß - Beschränkung der Neuregelung auf Erbfälle ab dem 29.05.2009 nicht zu beanstanden - Zäsurwirkung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ist verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ist verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stichtagsregelung bei der erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Stichtagsregelung für erbrechtliche Gleichstellung verfassungsgemäß

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Stichtagsregelung verfassungsgemäß

  • spiegel.de (Pressemeldung, 17.04.2013)

    Erben: Verfassungsgericht bestätigt Benachteiligung nichtehelicher Kinder

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder ist verfassungsgemäß

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Stichtagsregelung für Erbschaft durch nichteheliche Kinder bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stichtagsregelung für erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ist verfassungsgemäß - Übergangsregelung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes nicht zu beanstanden

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 20, 234
  • NJW 2013, 2103
  • FamRZ 2013, 847
  • ZEV 2013, 326
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (71)Zitiert selbst (65)

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11
    Demgemäß stand dem nichtehelichen Kind ein gesetzliches Erbrecht oder ein Pflichtteilsrecht nur gegenüber der Mutter und den mütterlichen Verwandten zu (vgl. BVerfGE 44, 1 ).

    Der Parlamentarische Rat übernahm den vormaligen Programmsatz in Art. 6 Abs. 5 GG als bindenden Auftrag an den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 148 ; 25, 167 ; 44, 1 m.w.N.), der über die gesetzgeberische Bindung hinaus als besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes ein Grundrecht gewährt (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 280 ; 25, 167 ; 44, 1 ).

    Rn. 3 Das Bundesverfassungsgericht hatte die Übergangsregelung des Art. 12 § 10 NEhelG erstmals im Jahre 1976 zu überprüfen und kam zum Ergebnis, die Regelung sei noch verfassungsgemäß (BVerfGE 44, 1 ; ebenso BVerfGK 2, 136; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96 -, juris).

    Die Regelung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungsgemäß anzusehen (Verweis auf BVerfGE 44, 1).

    Diese Vorschrift und der damit verbundene Kompromiss seien eine wesentliche Voraussetzung für die Entstehung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder insgesamt gewesen; sie sei auch verfassungsgemäß (Verweis auf BVerfGE 44, 1).

    Darüber hinaus sei dem Gesetzgeber bei Übergangsregelungen ein gewisser Spielraum zu gewähren (Verweis auf BVerfGE 44, 1 ).

    Insbesondere die für beide Verfassungsbeschwerden zentrale Frage, ob die durch den Gesetzgeber mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vorgesehene Stichtagsregelung verfassungsgemäß ist, lässt sich anhand der durch das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften entwickelten Maßstäbe beantworten (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 29, 283 ; 43, 242 ; 44, 1 ; 47, 85 ).

    Sowohl im Hinblick auf die konkrete Auslegung des Art. 6 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 148 ; 17, 280 ; 22, 163 ; 25, 167 ; 26, 44 ; 44, 1 ; 96, 56 ) als auch auf die allgemeine Frage der Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung des innerstaatlichen deutschen Rechts (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) werfen die vorliegenden Verfassungsbeschwerden keine Fragen auf, die noch nicht durch das Verfassungsgericht geklärt oder erneut klärungsbedürftig geworden sind.

    Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet in Satz 1 das Erbrecht sowohl als Rechtsinstitut wie als Individualrecht und überlässt es in Satz 2 dem Gesetzgeber, ebenso wie beim Eigentum Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen (vgl. BVerfGE 19, 202 ; 44, 1 ).

    Rn. 29 b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings dann, wenn wie hier das Erbrecht der nichtehelichen Kinder betroffen ist, der Prüfungsmaßstab in erster Linie der Spezialnorm des Art. 6 Abs. 5 GG zu entnehmen (BVerfGE 44, 1 ); damit sind die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu I) wie auch des Beschwerdeführers zu II) einheitlich anhand dieser Vorschrift zu prüfen.

    Rn. 30 aa) Wie bereits in der Entscheidung des Ersten Senats vom 8. Dezember 1976 festgehalten, wäre eine Differenzierung auch innerhalb der Gruppe der nichtehelichen Kinder anhand des Art. 6 Abs. 5 GG auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu beurteilen (vgl. BVerfGE 44, 1 ).

    Rn. 31 bb) Zu prüfen bleibt indes - wie bei jeder Reform -, ob die Abgrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs des alten und des neuen Rechts und damit die Bestimmung des Personenkreises, der durch die Reform begünstigt oder benachteiligt wird, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, d.h. entsprechend den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sachgerecht vorgenommen wurde (BVerfGE 44, 1 ).

    Rn. 34 Ohnehin ist dem Gesetzgeber bei der Schaffung von Übergangsregelungen notwendigerweise ein gewisser Spielraum einzuräumen (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 44, 1 ; 101, 239 ).

    Auch verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Recht, so dass es unvermeidlich ist, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen (vgl. BVerfGE 44, 1 ).

    Insbesondere kann die der Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen zu unter Umständen erheblichen Härten führen, wenn die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzung gerade noch in den Genuss der Neuregelung kommen, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 13, 31 ; 44, 1 ; 58, 81 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 151 ; 126, 369 ).

    Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Neuregelung; denn in aller Regel lassen sich den Verfassungsnormen keine sicheren Anhaltspunkte für die Einzelheiten der zeitlichen Geltung des neuen Rechts entnehmen, und das Verfassungsgericht würde die Grenzen seiner Prüfungsbefugnis überschreiten, wenn es die vom Gesetzgeber gewählte Übergangsregelung durch eine nach seiner Ansicht bessere ersetzte (BVerfGE 44, 1 ).

    Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher in Erkenntnis der aufgezeigten Schwierigkeiten auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 29, 283 ; 42, 263 ; 43, 242 ; 44, 1 ; 47, 85 ; 58, 81 ; 75, 78 ; 80, 297 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 123, 111 ; 126, 369 ).

    Dies muss erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Rechtslage mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. BVerfGE 44, 1; BVerfGK 2, 136; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96 -, juris).

  • EGMR, 28.05.2009 - 3545/04

    Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren …

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11
    Rn. 4 Der dem zuletzt ergangenen Kammerbeschluss zugrunde liegende Sachverhalt war hiernach Gegenstand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 28. Mai 2009 - 3545/04 -, Brauer/Deutschland, NJW-RR 2009, S. 1603).

    Zur Begründung berief er sich auf einen Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 (1 BvR 755/08;… NJW 2009, S. 1065) sowie auf das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.).

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) ergebe sich nichts anderes.

    Auch ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention liege nicht vor; insbesondere seien die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) genannten weiteren entscheidenden Erwägungen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

    Für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) seien drei weitere Erwägungen maßgeblich gewesen, deren tatsächliche Voraussetzungen hier aber größtenteils nicht vorlägen.

    Das deutsche Recht und insbesondere Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 GG sowie Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG seien nunmehr im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) auszulegen.

    Die Verletzung folge daraus, dass Gesetzgeber und Gerichte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) nicht umfassend und ordnungsgemäß berücksichtigt und damit die Bedeutung von Art. 41 und Art. 46 EMRK verkannt hätten.

    Insoweit ergibt sich auch weder aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) noch durch die sonstige Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Anlass zu einer grundsätzlichen Neubewertung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    Rn. 39 2. Der Gesetzgeber war auch nicht durch die genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) gehalten, eine weitergehende Rückwirkung vorzusehen.

    Rn. 41 b) Die getroffene Stichtagsregelung steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11
    Sowohl im Hinblick auf die konkrete Auslegung des Art. 6 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 148 ; 17, 280 ; 22, 163 ; 25, 167 ; 26, 44 ; 44, 1 ; 96, 56 ) als auch auf die allgemeine Frage der Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung des innerstaatlichen deutschen Rechts (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) werfen die vorliegenden Verfassungsbeschwerden keine Fragen auf, die noch nicht durch das Verfassungsgericht geklärt oder erneut klärungsbedürftig geworden sind.

    Rn. 40 a) Die Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht lediglich im Range eines einfachen Gesetzes (BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ).

    Sie ist jedoch als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (Art. 1 Abs. 2 GG; BVerfGE 128, 326 ).

    Dies gilt auch für ihre Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (BVerfGE 128, 326 ).

    Diese verfassungsrechtliche Bedeutung der Menschenrechtskonvention und damit auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beruht auf der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und seiner inhaltlichen Ausrichtung auf die Menschenrechte (BVerfGE 128, 326 ).

    Ihre Heranziehung als Auslegungshilfe verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Konvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Rn. 128 b) Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 20, 234 ).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …

    Rn. 71 (4) Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit dient nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner als Auslegungshilfe für die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung sowie das einfache Recht (vgl. zur Europäischen Menschenrechtskonvention und zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 11, 153 ; 20, 234 ).

    Es verlangt keine schematische Parallelisierung der innerstaatlichen Rechtsordnung mit dem Völkerrecht, sondern eine möglichst vollständige Übernahme der materiellen Wertungen - soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 20, 234 ;… bezogen auf die EMRK vgl. Thym, JZ 2015, S. 53 ).

  • BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17

    Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen …

    Vielmehr kann die in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltene Wertentscheidung auch dann verfehlt werden, wenn eine gesetzliche Regelung einzelne Gruppen nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu anderen Gruppen schlechter stellt (vgl. BVerfG NJW 2013, 2103 Rn. 32 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerfG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht