Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
4. Abschnitt - Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen (§§ 77 - 77e) |
(1) 1Der Antrag kann zurückgenommen werden. 2Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. 3Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
(2) 1Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. 2Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. 3Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 77d StGB
34 Entscheidungen zu § 77d StGB in unserer Datenbank:
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- KG, 29.09.1995 - 4 (1) Ss 206/95
§ 77d StGB in Nachschlagewerken
- § 77d StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Strafantrag
Querverweise
Auf § 77d StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen)
Redaktionelle Querverweise zu § 77d StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 470 (Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags)