Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 4. Abschnitt - Erbrecht (Art. 25 - 26) |
(1) 1In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfordernissen des Rechts entspricht, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre. 2Die weiteren Vorschriften des Haager Übereinkommens bleiben unberührt.
(2) Für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen ist Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 maßgeblich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 |
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Rechtsprechung zu Art. 26 EGBGB
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- OLG Schleswig, 25.04.2016 - 3 Wx 122/15
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- AG Rosenheim, 02.07.2018 - VI 55/16
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Zum selben Verfahren:
- OLG München, 18.08.2020 - 31 Wx 269/18
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- BGH, 11.06.2014 - IV ZB 3/14
Erbscheinsverfahren: Voraussetzungen der wirksamen Beschränkung der Zulassung der ...
Art. 26 EGBGB in Nachschlagewerken
- Art. 26 EGBGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbrecht (Deutschland)
Internationales Privatrecht (Deutschland)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 26 EGBGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 3 III (Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen)
- Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
- Familienrecht
- Art. 17b I 2 (Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbschein
- § 2369 (weggefallen)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Anerkennung
- Art. 27 Nr. 4
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 73