Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
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Textdarstellung

  

Art. 14

(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) 1Eigentum verpflichtet. 2Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) 1Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. 2Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. 3Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. 4Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Rechtsprechung zu Art. 14 GG

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Querverweise

Auf Art. 14 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Grundgesetz (GG) 
      I. Die Grundrechte
     
      Xa. Verteidigungsfall
     
      XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 4 (Einschränkung von Grundrechten)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 14 GG:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Enteignung
          Zulässigkeit der Enteignung
            §§ 85 ff. (Enteignungszweck) (zu Art. 14 III)
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