Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
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Textdarstellung

  

Art. 18

1Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. 2Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

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Rechtsprechung zu Art. 18 GG

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Querverweise

Auf Art. 18 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 84 (Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei)
    Deutsches Richtergesetz (DRiG) 
      Richteramt in Bund und Ländern
        Richterverhältnis
          § 24 (Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 18 GG:

    Wirtschaftsprüferordnung (WPO) 
      Voraussetzung für die Berufsausübung
        Bestellung
          § 16 Nr. 1 (Versagung der Bestellung)
          § 20 II Nr. 7 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)
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