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Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   
Gliederung
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§ 153
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit

(1) 1Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. 2Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. 2Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. 3Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. 4Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

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Rechtsprechung zu § 153 StPO

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Querverweise

Auf § 153 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 153a (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen)
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 172 (Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
          § 396 (Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Das Vorverfahren
              § 45 (Absehen von der Verfolgung)
            Das Hauptverfahren
              § 47 (Einstellung des Verfahrens durch den Richter)
    Abgabenordnung (AO) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafverfahren
          Allgemeine Vorschriften
            § 391 (Zuständiges Gericht)
    Wirtschaftsprüferordnung (WPO) 
      Berufsgerichtsbarkeit
        Verfahrensvorschriften
          1. - Allgemeines
            § 82b (Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle)

Redaktionelle Querverweise zu § 153 StPO:

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