Rechtsprechung
   EuG, 05.04.2006 - T-279/02   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Unschuldsvermutung

  • Europäischer Gerichtshof

    Degussa / Kommission

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Unschuldsvermutung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, II-897
  • EuZW 2006, 384 (Ls.)



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)  

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und

    Nach der Rechtsprechung ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen ein Korrelat des Grundsatzes der Rechtssicherheit, bei dem es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts handelt und der insbesondere verlangt, dass jede Unionsregelung, insbesondere wenn sie die Verhängung von Sanktionen vorschreibt oder gestattet, klar und bestimmt ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit ihre Vorkehrungen treffen können (vgl. Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 66, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er gilt nicht nur für Normen, die die Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung festlegen, sondern auch für solche, die die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen Erstere regeln (vgl. Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 67, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem verlangt Art. 7 Abs. 1 EMRK, worauf das Gericht bereits hingewiesen hat (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 71), nicht, dass die Vorschriften, aufgrund deren diese Sanktionen verhängt werden, so genau formuliert sind, dass die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen sie mit absoluter Gewissheit vorhersehbar sind.

    Die Berücksichtigung der gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten führt nicht dazu, dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, den der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit darstellt, eine andere Auslegung zu geben, als sie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 73).

    Im vorliegenden Fall ist zur Rechtmäßigkeit von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen als Erstes festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen der Kommission keinen übermäßigen oder willkürlichen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Geldbußen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsvorschriften eingeräumt hat (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 74).

    Zum anderen verlangt diese Bestimmung von der Kommission, die Geldbußen in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwere und auch der Dauer der Zuwiderhandlung festzusetzen (Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 50, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 75).

    Die Klägerinnen können nicht geltend machen, dass das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt, Randnrn. 66 bis 88) oder das Urteil Jungbunzlauer/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt, Randnrn. 69 bis 92), in dem der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen ebenso wie im Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt) ausgelegt worden ist, auf einer "unrichtigen Rechtsauffassung" beruhe.

    Denn in seinem Urteil Evonik Degussa/Kommission (oben in Randnr. 96 angeführt, Randnrn. 36 bis 63) hat der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren die vom Gericht im Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt) vorgenommene Auslegung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen bestätigt.

    Zweitens hat die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wie sie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts entwickelt wurden (Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 51, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 77).

    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Mitteilung und die genannten Leitlinien zum einen Verhaltensnormen aufstellen, von denen die Kommission nicht abweichen kann, ohne dass dies wegen Verstoßes gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes geahndet würde, und zum anderen Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen schaffen, indem sie das Verfahren regeln, das sich die Kommission zur Festsetzung der Höhe der nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen auferlegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 52 und 53, und vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Randnr. 60; Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 78 und 82).

    Diese Kontrolle hat es durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung ermöglicht, die etwaigen unbestimmten Begriffe in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und später in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zu präzisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 54, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 79).

    Die Tatsache, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer das Niveau der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, nicht im Voraus genau zu erkennen vermag, kann keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen darstellen (Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 55, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 83).

    Die von den Klägerinnen behauptete und gerügte Anhebung des Niveaus der Geldbußen in jüngster Zeit kann daher als solche nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen angesehen werden, da sie nicht über den in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte festgelegten gesetzlichen Rahmen hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 81, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 43).

    Im Übrigen hat die Kommission nach Art. 211 erster Gedankenstrich EG "für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen", wobei sie nach dem dritten Gedankenstrich dieses Artikels "in eigener Zuständigkeit Entscheidungen ... treffen" kann (Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 86, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 48).

    Die der Kommission durch diese Verordnung eingeräumte Befugnis zur Verhängung von Geldbußen ergibt sich somit aus den Bestimmungen des EG-Vertrags selbst und soll die effektive Anwendung der in den genannten Artikeln vorgesehenen Verbote ermöglichen (Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 87, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 49).

    Angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung auch in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, in denen Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden können (vgl. Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission somit bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 143, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 216).

    Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, und Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 96; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 251).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit

    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, bei dem es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt und der insbesondere verlangt, dass jede Gemeinschaftsregelung, insbesondere wenn sie die Verhängung von Sanktionen vorschreibt oder gestattet, klar und bestimmt ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit ihre Vorkehrungen treffen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. Juli 1981, Gondrand und Garancini, 169/80, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, und vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, sowie Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 66).

    Er gilt nicht nur für Normen, die die Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung festlegen, sondern auch für diejenigen, die die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen Erstere regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1996, X, C-74/95 und C-129/95, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 25, und Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 67).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsbürger dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmung, gegebenenfalls anhand ihrer Auslegung durch die Gerichte, entnehmen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Haftung auslösen (vgl. Urteil des EGMR vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien, Recueil des arrêts et décisions , 2000-VII, § 145) (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 69).

    Aus der Rechtsprechung des EGMR geht hervor, dass es zur Erfüllung der Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht erforderlich ist, dass die Vorschriften, aufgrund deren diese Sanktionen verhängt werden, so genau formuliert sind, dass die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen sie mit absoluter Gewissheit vorhersehbar sind (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 71).

    Dabei berücksichtigt der EGMR neben dem Wortlaut des Gesetzes selbst die Frage, ob die verwendeten unbestimmten Begriffe durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung präzisiert wurden (Urteil des EGMR vom 27. September 1995, G./Frankreich, Serie A, Nr. 325-B, § 25) (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 72).

    Drittens ist in Bezug auf die angeblich fehlende Klarheit der Sanktionen, die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehen sind, festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht über einen unbegrenzten Wertungsspielraum verfügt, um Geldbußen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsvorschriften festzusetzen (vgl. entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 74).

    Zum anderen verlangen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, der deren Art. 23 Abs. 2 ergänzt, von der Kommission, bei der Festsetzung der Geldbußen in jedem Einzelfall "sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen" (vgl. entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 75).

    Daher ist in diesem Stadium davon auszugehen, dass Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003, obwohl sie der Kommission einen gewissen Wertungsspielraum belassen, die Kriterien und die Grenzen definieren, die für sie bei der Ausübung ihres Ermessens auf dem Gebiet der Geldbußen gelten (vgl. entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 76).

    Ferner ist festzustellen, dass die Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die allgemeinen Rechtsgrundsätze und ganz besonders die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zu beachten hat (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 77, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 41).

    Diese vom Gemeinschaftsrichter unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgestellten Kriterien ausgeübte Kontrolle hat es gerade ermöglicht, in einer ständigen und veröffentlichten Rechtsprechung etwaige unbestimmte Begriffe in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, die in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 wieder aufgegriffen worden sind, zu präzisieren (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 79).

    Folglich war der Erlass der Leitlinien, da er sich in den durch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und später in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen rechtlichen Rahmen einfügte, ein Beitrag zur Klarstellung der Grenzen für die Ausübung des der Kommission durch diese Bestimmung bereits eingeräumten Ermessens (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 82).

    Dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, nicht im Voraus genau erkennen kann, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen dar, da aufgrund der Schwere der von der Kommission zu ahndenden Zuwiderhandlungen die Ziele der Repression und der Abschreckung es rechtfertigen, die Unternehmen daran zu hindern, den Nutzen einzuschätzen, den sie aus ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung ziehen würden, indem sie im Voraus die Höhe der Geldbuße berücksichtigen, die ihnen aufgrund dieses rechtswidrigen Verhaltens auferlegt würde (Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 83, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 45).

    Diese Begründung muss die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie die Zweckmäßigkeit der Anrufung des Gemeinschaftsrichters beurteilen können, und dass dieser gegebenenfalls seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 84, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 46).

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09  
    Auch wenn es somit keine für alle Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln geltende absolute Obergrenze gibt, besteht für die mögliche Geldbuße doch eine bezifferbare und absolute Obergrenze, die bei jedem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung in einer Weise berechnet wird, bei der der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße im Voraus bestimmbar ist (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn. 74 bis 76, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnrn. 35 und 36).

    Außerdem hat das Gericht zwar eingeräumt, dass die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung der Kommission ein weites Ermessen belassen, jedoch darauf hingewiesen, dass es sich um Kriterien handelt, die von anderen Gesetzgebern bei vergleichbaren Bestimmungen herangezogen wurden und die es der Kommission erlauben, Sanktionen unter Berücksichtigung des Grades der Rechtswidrigkeit des fraglichen Verhaltens zu verhängen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 76, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 37).

    Diese Kontrolle hat es gerade ermöglicht, durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung etwaige unbestimmte Begriffe in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zu präzisieren (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 77 und 79, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 41).

    Der Erlass der Leitlinien durch die Kommission hat dazu beigetragen, die Grenzen für die Ausübung des ihr durch die einschlägigen Bestimmungen eingeräumten Ermessens klarzustellen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 80 und 82, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 42 und 44).

    Dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, nicht im Voraus genau erkennen kann, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen dar, da aufgrund der Schwere der von der Kommission zu ahndenden Zuwiderhandlungen die Ziele der Repression und der Abschreckung es rechtfertigen, dass die Unternehmen nicht in der Lage sind, den Nutzen einzuschätzen, den sie aus ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung ziehen würden, indem sie im Voraus die Höhe der Geldbuße berücksichtigen, die ihnen aufgrund dieses rechtswidrigen Verhaltens auferlegt würde (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 83, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 45).

    Diese Begründung muss die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie die Zweckmäßigkeit der Anrufung des Unionsrichters beurteilen können, und dass dieser gegebenenfalls seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 84, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 46).

    Das Gericht hat daher die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Bestimmungen, die der Kommission die Befugnis einräumen, wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln Geldbußen zu verhängen, zurückgewiesen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 88, vgl. auch Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ergebnis hat der Gerichtshof bestätigt, der das gegen das oben in Randnr. 28 angeführte Urteil Degussa/Kommission eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen hat (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 36 bis 63).

mehr
  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

    Dieser Ansatz gehe fehl; insoweit sei namentlich auf das Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn. 223, 243 bis 254), zu verweisen.

    Schließlich verweist Polimeri auf das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt), in dem das Gericht die Geldbuße um 15 % herabgesetzt habe, weil "nach den von der Kommission selbst getroffenen Feststellungen der Marktanteil der Kartellteilnehmer nach dem Markteintritt von Monsanto allmählich zurückging und gegen Ende der Zuwiderhandlung bei 60 % lag".

    Das Ermessen der Kommission bei der Festlegung des Erhöhungssatzes zu Abschreckungszwecken (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 317) sei nicht unbeschränkt.

    Polimeri verweist insbesondere auf das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt) und fügt hinzu, das Bestehen einer Obergrenze (nämlich ein Multiplikator von 3), die im Übrigen in der Regelung nicht vorgesehen sei, dürfe jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil gereichen.

    Zu dem von Polimeri erwähnten Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt) genügt der Hinweis, dass der von der Kommission in dieser Rechtssache angewandte Multiplikator zu Abschreckungszwecken dem von Unternehmen mit erheblich abweichendem Umsatz entsprach.

    Der dem Urteil Degussa/Kommission zugrunde liegende Sachverhalt ist daher mit dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar.

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

    Polimeri wendet sich gegen diesen Ansatz und verweist insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/ Kommission (T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn. 223, 243 bis 254).

    Schließlich verweist Polimeri auf das Urteil Degussa/ Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt), in dem das Gericht die Geldbuße um 15 % herabgesetzt habe, weil "nach den von der Kommission selbst getroffenen Feststellungen der Marktanteil der Kartellteilnehmer nach dem Markteintritt von Monsanto allmählich zurückging und gegen Ende der Zuwiderhandlung bei 60 % lag".

    Das Ermessen der Kommission bei der Festlegung des Erhöhungssatzes zu Abschreckungszwecken (Urteil Degussa/ Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 317) sei nicht unbeschränkt.

    Polimeri verweist insbesondere auf das Urteil Degussa/ Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt) und fügt hinzu, das Bestehen einer Obergrenze (nämlich ein Multiplikator von 3), die im Übrigen nicht in der Regelung vorgesehen sei, dürfe jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil gehen.

    Zu dem von Polimeri angeführten Urteil Degussa/ Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt) genügt der Hinweis, dass der von der Kommission in dieser Rechtssache angewandte Multiplikator zu Abschreckungszwecken dem von Unternehmen mit erheblich anderem Umsatz entsprach.

    Der dem Urteil Degussa/ Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt) zugrunde liegende Sachverhalt ist daher mit dem in der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales Kartell - Markt der Bankprodukte und

    Im Urteil Degussa/Kommission hat das Gericht ausgeführt, dass diese Gesichtspunkte darüber hinaus auf objektiven wirtschaftlichen Faktoren beruhen müssten und keine reinen Mutmaßungen darstellen dürften(129) .

    (105)  - Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 231).

    (124)  - Urteil Degussa/Kommission (Randnr. 232).

    Vgl. auch den Ansatz des Gerichts im Urteil Degussa/Kommission (Randnr. 224).

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer-Industrierohre - Entscheidung, mit der

    In der Sache genügt die Feststellung, dass aus den Urteilen des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn. 66 bis 88), und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission (T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnrn. 69 bis 92), eindeutig hervorgeht, dass der von der Klägerin erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit nicht stattgegeben werden kann.

    Im Rahmen der Ermittlung der Geldbuße anhand der Schwere der Zuwiderhandlung ist nämlich, selbst wenn wegen der Einteilung in Gruppen für bestimmte Unternehmen trotz deren unterschiedlicher Größe der gleiche Ausgangsbetrag festgesetzt wird, diese unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt, weil der Art der Zuwiderhandlung bei der Bestimmung ihrer Schwere ein sehr viel größeres Gewicht zukommt als der Unternehmensgröße (vgl. Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 330 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Geldbuße zur Berücksichtigung des Abschreckungszwecks angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 283).

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung

    Das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, verlangt, dass sie angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 283, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 379, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 154).

    Diese Auffassung wird im Übrigen durch die Formulierung von Nr. 1 Teil A Abs. 4 der Leitlinien dahin bestätigt, dass die Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die die Anwendung eines Abschreckungsfaktors rechtfertigen würden, unabhängig von der Art der Zuwiderhandlung, ihren konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie dem Umfang des betreffenden räumlichen Marktes erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 235 angeführt, Randnr. 273).

    Auf jeden Fall müssen die Gesamtressourcen eines Unternehmens, um unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Abschreckungsziel ordnungsgemäß zu erreichen, zu dem Zeitpunkt bewertet werden, zu dem die Geldbuße verhängt wird, was von Alliance One im Übrigen nicht bestritten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 235 angeführt, Randnr. 285).

  • EuG, 16.11.2011 - T-55/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung,

    Verfolgt die Kommission dagegen ihre frühere Politik weiter, verpflichtet das Begründungserfordernis sie nicht zur Erläuterung der rechnerischen Gewichtung der Kriterien, die sie bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt, oder, wie die Klägerinnen geltend machen, zur Rechtfertigung der Wahl des Ausgangsbetrags (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 197).

    Die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt müssen nur gewürdigt werden, wenn sie messbar sind (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 215).

    Diese vier Teilnahmen hätten nämlich nicht so nah beieinander gelegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zuließen, dass die Zuwiderhandlung zwischen den konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung fortgesetzt worden sei (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 114).

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01  

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt im Vereinigten

    Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nicht nur die Schwere der Zuwiderhandlung und die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auch den Kontext der Zuwiderhandlung berücksichtigen und sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf solche Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, abschreckende Wirkung hat (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 106; und Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 272).

    Nach der Rechtsprechung muss die Kommission nämlich bei der Bemessung der Geldbuße die Schwere der Zuwiderhandlung und die besonderen Umstände des Einzelfalls, aber auch den Kontext der Zuwiderhandlung berücksichtigen und sicherstellen, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf solche Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, abschreckende Wirkung hat (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 354 angeführt, Randnr. 106, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 354 angeführt, Randnr. 272).

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate - Entscheidung, mit der eine

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Methionin - Geldbuße - Verordnung

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung,

  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08  

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der ein Siegelbruch

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01  

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt in der

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff-

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2009 - 2a Kart 2/08  

    Verhängung von Bußgeldern wegen unzulässiger Preisabsprachen auf dem Zementmarkt

  • EuG, 03.09.2009 - T-326/07  

    Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff 'Malathion' - Nichtaufnahme in Anhang I der

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04  

    Wettbewerb Kartelle Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und

  • EuG, 07.10.2009 - T-420/05  

    Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Aufnahme in Anhang I der

  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung,

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Biermarkt - Entscheidung, mit der ein

  • EuG, 17.12.2009 - T-58/01  

    Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft - Entscheidung, mit der ein

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2011 - C-272/09  

    KME u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell zur Festsetzung der

  • EuG, 27.06.2012 - T-445/07  

    Wettbewerb; Kartelle

  • EuG, 10.07.2006 - T-323/03  

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

  • EuG, 09.09.2008 - T-75/06  

    Richtlinie 91/414/EWG - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Endosulfan - Aufhebung

  • EuG, 19.11.2009 - T-334/07  

    Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Dichlorvos - Nichtaufnahme in Anhang I der

  • EuG, 11.07.2006 - T-252/04  

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer

  • EuG, 04.11.2009 - T-75/06  

    Bayer CropScience AG, Makhteshim-Agan Holding BV, Alfa Georgika Efodia AEVE und

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht