2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)
1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)
§ 262
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daß nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.