Weitere Veröffentlichungen unten: BVerfG, 06.07.2005 | 20.07.2005 | 20.07.2005

Rechtsprechung
   BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,22
BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04 (2) (https://dejure.org/2005,22)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04 (2) (https://dejure.org/2005,22)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 (2) (https://dejure.org/2005,22)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,22) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 16 Abs. 1 GG; Art. 16 Abs. 2 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1, Ab. 2 GG; Art. 5 EMRK; Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 7 EMRK; Art. 34 Abs. 2 lit. b EU
    Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot (kein verfassungswidriges Verfassungsrecht; keine Entstaatlichung); "dritte Säule" der Europäischen Union (begrenzte gegenseitige Anerkennung; gegenseitiges Vertrauen; gebotene Einzelfallprüfung); Europäisches Haftbefehlsgesetz ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Europäischer Haftbefehl

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtigkeit des Europäischen Haftbefehlsgesetzes: verfassungsrechtliche Anforderungen aus GG Art 16 Abs 2 S 2 bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl - unverhältnismäßiger Eingriff in die Auslieferungsfreiheit

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der deutschen gesetzgeberischen Umsetzung des europäischen Haftbefehls; Vereinbarkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem ...

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16 Abs. 2
    Zur Verfassungsmäßigkeit des Europäisches Haftbefehlsgesetzes; Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Auslieferungsfreiheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Europäisches Haftbefehlsgesetz nichtig

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Nichtigkeit des Europäisches Haftbefehlsgesetzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäisches Haftbefehlsgesetz nichtig

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Das Europäische Haftbefehlsgesetz ist verfassungswidrig

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)
  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Europäisches Haftbefehlsgesetz nichtig

  • migrationsrecht.net (Pressebericht)

    Europäischer Haftbefehl

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Kurzinformation)

    Das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verstößt gegen das Grundgesetzes und ist nichtig

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.04.2005)

    Europäischer Haftbefehl: "Identität des deutschen Verfassungsstaates"

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.03.2005)

    Bürgerrechte - Die Leviathan-Frage

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fehler im Denksystem (DER SPIEGEL 16/2005; 18.04.2005)

  • 123recht.net (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.6.2005)

    Karlsruhe verkündet Urteil zum europäischen Haftbefehl am 18. Juli

Besprechungen u.ä. (8)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Grundrechtsschutz in Deutschland und Europa: Das BVerfG hebt die Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl auf (Ulf Buermeyer; HRRS 8/2005, S. 273 ff.)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Europäischer Haftbefehl

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 34 Abs. 1 b EU; 16 Abs. 2, 19 Abs. 4 GG; BS 2002/584; IRG
    Verfassungswidrigkeit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl

  • asser.nl PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Eckpunkte für die zukünftige Ausgestaltung des deutschen Auslieferungsverfahrens (Prof. Dr. Otto Lagodny; StV 2005, 515)

  • Universität des Saarlandes (Entscheidungsbesprechung)

    Der Europäische Haftbefehl vor dem Bundesverfassungsgericht - Zur Verzahnung des nationalen und europäischen Strafrechts (Dr. Martin Wasmeier; ZEuS 2006, 23)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der europäische Haftbefehl: Zur Umsetzung europäischer Vorgaben in Deutschland (Prof. Dr. Martin Heger; ZIS 5/2007, S. 221-225)

  • blaetter.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europaweit verhaften (Kai Rogusch; Blätter für deutsche und internationale Politik 9/2005)

  • archive.org PDF (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Der Europäische Haftbefehl - ein Fehler im System?

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Haftbefehl

Sonstiges (3)

  • faz.net (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 14.07.2006)

    Mamoun Darkazanli: Ermittlungen gegen Al-Qaida-Kontaktmann eingestellt

  • 123recht.net (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)

    20 Verdächtige nach Karlsruher EU-Haftbefehl-Urteil freigelassen - Ziercke: Unter ihnen keine weiteren Terrorverdächtigen

  • spiegel.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Unberührbare (DER SPIEGEL 48/2005; 28.11.2005)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 113, 273
  • NJW 2005, 2289
  • NVwZ 2005, 1302 (Ls.)
  • NStZ 2006, 104 (Ls.)
  • EuZW 2005, 640 (Ls.)
  • StV 2005, 505
  • DVBl 2005, 1119
  • DÖV 2005, 868
  • JR 2005, 464
  • BGBl I 2005, 2300
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (202)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 483/95

    Überstellung auf Wunsch

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04
    Schützt die Norm demgegenüber keine rechtlichen Interessen des Betroffenen, muss die Ermessensentscheidung für ihn nicht justitiabel sein; im Grenzbereich verdient die grundrechtsfreundliche Interpretation den Vorzug (vgl. BVerfGE 96, 100, 114 f. m.w.N.).

    Schützt die Norm demgegenüber keine rechtlichen Interessen des Betroffenen, muss die Ermessensentscheidung für ihn nicht justitiabel sein; im Grenzbereich verdient die grundrechtsfreundliche Interpretation den Vorzug (vgl. BVerfGE 96, 100 m.w.N.).

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einer Entscheidung zur parallelen Problematik der Überstellung von Strafgefangenen die Nichtanfechtbarkeit der Exekutiventscheidung als mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar angesehen, weil durch die Entscheidung keine rechtlichen Interessen des Betroffenen berührt worden seien (vgl. BVerfGE 96, 100 ff.).

    In dieser Regelung kommt zum Ausdruck, dass Auslieferungen als Teil der auswärtigen Beziehungen einzuordnen sind, für die der Bund gemäß Art. 32 Abs. 1 GG die ausschließliche Zuständigkeit hat (vgl. BVerfGE 96, 100 ).

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04
    Die Auslieferung als traditionelles Institut der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit von Staaten ist als Grundrechtseingriff dadurch gekennzeichnet, dass eine Person auf Ersuchen zwangsweise aus dem Bereich der inländischen Hoheitsgewalt entfernt und einer ausländischen Hoheitsgewalt überstellt wird (vgl. BVerfGE 10, 136 ), damit ein dort betriebenes Strafverfahren abgeschlossen oder eine dort verhängte Strafe vollstreckt werden kann (vgl. BVerfGE 29, 183 ).

    Der Zweck des Freiheitsrechts auf Auslieferungsschutz liegt nicht darin, den Betroffenen einer gerechten Bestrafung zu entziehen ( BVerfGE 29, 183 ).

    Jeder Staatsangehörige soll - soweit er sich im Staatsgebiet aufhält - vor den Unsicherheiten einer Aburteilung unter einem ihm fremden Rechtssystem und in für ihn schwer durchschaubaren fremden Verhältnissen bewahrt werden (vgl. BVerfGE 29, 183 ; siehe auch von Martitz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Bd. I S. 1888; Mettgenberg, Ein Deutscher darf nicht ausgeliefert werden!, 1925, S. 6 ff.; S. 35 ff.; Baier, Die Auslieferung von Bürgern der Europäischen Union an Staaten innerhalb und außerhalb der EU, GA 2001, S. 427 ).

    Weder wird durch eine rechtsstaatlichen Grundsätzen gehorchende Auslieferung Deutscher deren Menschenwürde verletzt noch werden dadurch die Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG angetastet (vgl. bereits BVerfGE 4, 299 ; 29, 183 ).

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04
    cc) Die Möglichkeit der Einschränkung des bislang absolut geltenden Auslieferungsverbots Deutscher führt auch nicht zu einer Entstaatlichung der vom Grundgesetz verfassten Rechtsordnung, die wegen der unantastbaren Grundsätze des Art. 20 GG der Dispositionsfreiheit des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen wäre (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Die Unionsbürgerschaft ist - ungeachtet ihrer sonstigen Bedeutung (vgl. BVerfGE 89, 155 ) - ein abgeleiteter und die mitgliedstaatliche Staatsangehörigkeit ergänzender Status (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EG); auch Art. 1-10 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages über eine Verfassung für Europa hält daran fest, wenn er bestimmt, dass die Unionsbürgerschaft zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzutritt, ohne diese zu ersetzen.

    Als Handlungsform des Unionsrechts steht der Rahmenbeschluss außerhalb der supranationalen Entscheidungsstruktur des Gemeinschaftsrechts (vgl. zum Unterschied von Unions- und Gemeinschaftsrecht BVerfGE 89, 155 ).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 ).

    Innerhalb der deutschen Jurisdiktion muss es zudem möglich sein, die Integrationsverantwortung im Fall von ersichtlichen Grenzüberschreitungen bei Inanspruchnahme von Zuständigkeiten durch die Europäische Union - dies wurde auch von den Bevollmächtigten des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung betont - und zur Wahrung des unantastbaren Kerngehalts der Verfassungsidentität des Grundgesetzes im Rahmen einer Identitätskontrolle einfordern zu können (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 89, 155 ; 113, 273 ).

    Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 ).

    Eine Übertragung von Hoheitsrechten über die intergouvernementale Zusammenarbeit hinaus darf in diesem grundrechtsbedeutsamen Bereich nur für bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte unter restriktiven Voraussetzungen zu einer Harmonisierung führen; dabei müssen grundsätzlich substantielle mitgliedstaatliche Handlungsfreiräume erhalten bleiben (vgl. BVerfGE 113, 273 ).

    Dies gilt vor allem für den Prozess der Herausbildung einer internationalen Strafjustiz für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, NJW 2001, S. 1848 ff.).

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Soweit Maßnahmen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union Auswirkungen zeitigen, die mit den Grundsätzen der Art. 1 und Art. 20 GG die Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren, gehen sie über die durch die Verfassung gezogenen Grenzen offener Staatlichkeit hinaus (vgl. BVerfGE 113, 273 ; 123, 267 ; 134, 366 ; 142, 123 ).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Wird die Verletzung der Menschenwürdegarantie geltend gemacht, so prüft das Bundesverfassungsgericht - ungeachtet der bisherigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden und Vorlagen, mit denen die Verletzung in Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundäres Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht gerügt wurde (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ) - einen solchen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß im Rahmen der Identitätskontrolle (vgl. BVerfGE 113, 273 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 78 ; 134, 366 ; dazu sogleich unter C.I.2.bis 5.).

    Auf einer primärrechtlichen Ermächtigung kann eine derartige Maßnahme nicht beruhen, weil auch der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG entscheidende Integrationsgesetzgeber der Europäischen Union keine Hoheitsrechte übertragen kann, mit deren Inanspruchnahme eine Berührung der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität einherginge (vgl. BVerfGE 113, 273 ; 123, 267 ; 134, 366 ).

    Die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Schutzgüter dulden auch keine Relativierung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 113, 273 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 78 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 134, 366 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,152
BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95 (https://dejure.org/2005,152)
BVerfG, Entscheidung vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95 (https://dejure.org/2005,152)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95 (https://dejure.org/2005,152)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,152) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • nomos.de PDF, S. 38 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Solidarfonds Abfallrückführung verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinfuhrpflicht des Ausfuhrstaates im Fall der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle; Einordnung eines durch einen Solidarfonds begründeten "Mitgliedsbeitrages" als Steuer, Gebühr oder Verbandslast; Rechtfertigung eines "Mitgliedsbeitrages" durch ...

  • rechtsportal.de

    AbfVerbrG § 8 Abs. 1 Satz 6
    Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Abfallexporteure mit Verfassungsbeschwerden erfolgreich

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Abfallexporteure mit Verfassungsbeschwerden erfolgreich

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Abfallexporteure mit Verfassungsbeschwerden erfolgreich

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Abfallexporteure mit Verfassungsbeschwerden erfolgreich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF, S. 35 (Entscheidungsbesprechung)

    Abfallverbringungsabgabe

  • nomos.de PDF, S. 38 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Solidarfonds Abfallrückführung verfassungswidrig

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 24, 105 GG
    Sonderabgabe für "Solidarfonds Abfallrückführung"?

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 113, 128
  • NVwZ 2005, 1171
  • DVBl 2005, 1040
  • DÖV 2005, 912
  • BGBl I 2005, 2300
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95
    Für öffentlich-rechtliche Abgaben, die keine Steuern sind (nichtsteuerliche Abgaben), richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen (vgl. BVerfGE 4, 7 [13]; 110, 370 [384]; stRspr).

    Die Abfallausfuhrabgabe ist nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 110, 370 [384]) keine Steuer.

    Der Abgabe fehlt auch die hinreichende Gruppennützigkeit und damit ein gegenüber der Steuer unterscheidungskräftiger Rechtfertigungsgrund für die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungszweck (vgl. zuletzt BVerfGE 110, 370 [387 f.].

    Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 93, 319 [342 f.]; 108, 1 [16 f.]; 108, 186 [215 f.]; 110, 370 [387 f.]):.

    Zu dem herkömmlichen Typus der Gebühr gehören öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (stRspr; vgl. BVerfGE 50, 217 [226]; 108, 1 [13]; 110, 370 [388]).

    Entsprechend werden Beiträge für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (vgl. BVerfGE 110, 370 [388] m. w. N.).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95
    Dies lässt sich nur als Auferlegung einer nichtsteuerlichen Abgabe rechtfertigen (vgl. auch BVerfGE 108, 186 [212 f.]).

    Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 93, 319 [342 f.]; 108, 1 [16 f.]; 108, 186 [215 f.]; 110, 370 [387 f.]):.

    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr; vgl. BVerfGE 55, 274 [308]; 108, 186 [217] m. w. N.).

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 [218 f.]).

  • BVerfG, 23.02.2006 - 2 BvR 2335/95

    Festsetzung des Gegenstandswertes

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95
    S ..., 4. der G ... Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer W ... und L ..., 5. der Metallhandelsgesellschaft Sch ... & H ... mbH & Co. KG, vertreten durch Herrn H ..., 6. der G ... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Frau B ...-G ... und Herrn G ..., 7. der M ... GmbH, vertreten durch Dr. B ... und C ..., - Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Fritz Ossenbühl, Im Wingert 12, 53340 Meckenheim, 2. Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll., Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart - 1. unmittelbar gegen Art. 1 § 8 Abs. 1 Satz 6, 2. mittelbar gegen Art. 1 § 8 des Ausführungsgesetzes zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen) vom 30. September 1994 (BGBl I S. 2771) - 2 BvR 2391/95 - hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhar auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2005 durch Urteil für Recht erkannt:.

    Die Beschwerdeführerinnen des Verfahrens 2 BvR 2391/95 rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 ff. GG.

    b) Die Beschwerdeführerinnen des Verfahrens 2 BvR 2391/95 sehen in der Beitragspflicht in den Solidarfonds Abfallrückführung ebenfalls eine unzulässige Sonderabgabe.

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95
    Anders als Abgaben, die unter den herkömmlichen Steuerbegriff fallen, dient sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 82, 159 [178]; 91, 186 [201]).

    Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 [147 f.]; vgl. aus der stRspr näher BVerfGE 55, 274 [305 ff.]; 67, 256 [275 ff.]; 82, 159 [179 ff.]).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95
    Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 93, 319 [342 f.]; 108, 1 [16 f.]; 108, 186 [215 f.]; 110, 370 [387 f.]):.

    Zu dem herkömmlichen Typus der Gebühr gehören öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (stRspr; vgl. BVerfGE 50, 217 [226]; 108, 1 [13]; 110, 370 [388]).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95
    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr; vgl. BVerfGE 55, 274 [308]; 108, 186 [217] m. w. N.).

    Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 [147 f.]; vgl. aus der stRspr näher BVerfGE 55, 274 [305 ff.]; 67, 256 [275 ff.]; 82, 159 [179 ff.]).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95
    Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 93, 319 [342 f.]; 108, 1 [16 f.]; 108, 186 [215 f.]; 110, 370 [387 f.]):.

    bb) An diesen Anforderungen ist die Abfallausfuhrabgabe zu messen, da es an besonderen unterscheidungskräftigen Belastungsgründen für sonstige Abgaben (vgl. BVerfGE 101, 141 [150 f.]) im Übrigen fehlt: Die Abgabe ist zumindest überwiegend durch ihren Finanzierungszweck geprägt, und mangels besonderer Vorteile auf Grund öffentlicher Leistung (vgl. oben, b) kann es insbesondere auch nicht um eine Vorteilsabschöpfung (vgl. BVerfGE 93, 319 [345]) gehen.

  • EuGH, 27.02.2003 - C-389/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95
    Am 27. Februar 2003 stellte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einem von der Kommission betriebenen Verfahren fest, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem Erlass dieses Gesetzes gegen Art. 23 und 25 EG verstoßen habe, da die fragliche Abgabe die gleiche Wirkung wie eine Ausfuhrzollabgabe entfalte und eine Ausnahme vom Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung nicht vorliege (EuGH, RS C-389/00, Slg. 2003-2, I-2022).

    Diese Verordnung aber schließt, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften inzwischen entschieden hat (EuGH, RS C-389/00, Slg. 2003-2, I-2022), für ihren Geltungsbereich ohnehin die finanzielle Inpflichtnahme der Exporteure für die Folgen fremden Verhaltens aus, weist also die Kosten der mitgliedstaatlichen Gewährleistung der Rückführung fehlgeschlagener Transporte im praktischen Ergebnis den öffentlichen Haushalten zu.

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95
    Zu dem herkömmlichen Typus der Gebühr gehören öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (stRspr; vgl. BVerfGE 50, 217 [226]; 108, 1 [13]; 110, 370 [388]).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95
    Für öffentlich-rechtliche Abgaben, die keine Steuern sind (nichtsteuerliche Abgaben), richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen (vgl. BVerfGE 4, 7 [13]; 110, 370 [384]; stRspr).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

  • BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

  • BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95

    Ausgleichsfonds

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Das Grundgesetz steht deren Erhebung nicht entgegen; es kennt keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabentypen (vgl. BVerfGE 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 137, 1 ).

    Die kompetenzrechtliche Einordnung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 124, 348 ; 137, 1 ).

    Es fließt nicht in den allgemeinen Haushalt (vgl. BVerfGE 113, 128 ).

    Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird (vgl. BVerfGE 9, 291 ; 92, 91 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 137, 1 ).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    a) Art. 105 GG begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder für den Bereich der Steuern (BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 113, 128 ; BVerfGK 15, 168 ).

    Die Einordnung der Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten, materiellen Gehalt (BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 124, 348 ; 137, 1 ).

    Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, soweit dieses in mehreren Entscheidungen ein allgemeines Abgabenerfindungsrecht des Staates verneint hat (BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ).

    Diese Entscheidungen betrafen ausschließlich nichtsteuerliche Abgaben (vgl. BVerfGE 113, 128 ).

    Das betraf unter anderem eine Berufsausbildungsabgabe zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen (BVerfGE 55, 274 ), eine rückzahlbare Abgabe zur Wohnungsbauförderung (BVerfGE 67, 256 ), eine Abschöpfungsabgabe zur Rückabwicklung fehlgeleiteter Subventionen (BVerfGE 78, 249 ), Entgelte für Wasserentnahmen (BVerfGE 93, 319 ), Rückmeldegebühren an Universitäten (BVerfGE 108, 1 ), eine Abgabe zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (BVerfGE 108, 186 ), eine Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung (BVerfGE 113, 128 ), eine Abgabe von Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft nach dem Absatzfondsgesetz (BVerfGE 122, 316 ) und eine Sonderabgabe zur Holzabsatzförderung (BVerfGE 123, 132 ).

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (vgl. zuletzt BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ; stRspr).

    Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.; stRspr).

    Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 2300   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,56925
BGBl. I 2005 S. 2300 (https://dejure.org/2005,56925)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,56925) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 10.08.2005, Seite 2300
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Europäischen Haftbefehlsgesetz)
  • vom 20.07.2005
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 2300   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,55680
BGBl. I 2005 S. 2300 (https://dejure.org/2005,55680)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,55680) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 10.08.2005, Seite 2300
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 § 8 des Ausführungsgesetzes zum Basler Übereinkommen)
  • vom 20.07.2005
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht