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Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

20.06.2017

Bundestag - Drucksache 18/12785

BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:AusschussfürRechtundVerbraucherschutz

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 3202   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,30514
BGBl. I 2017 S. 3202 (https://dejure.org/2017,30514)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 23.08.2017, Seite 3202
  • Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
  • vom 17.08.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Meldungen (6)

  • anwalt.de

    Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

  • Telepolis

    Große Koalition verschlechtert Rechtsposition von Zeugen [26.06.2017]

  • tagesspiegel.de

    Fahrverbot für Straftäter: Der Lappen ist auch nur ein Lappen [23.03.2017]

Literatur (13)

  • internet-law.de

    Der Staatstrojaner: Überwachung von Smartphones direkt beim Nutzer

  • lawblog.de

    Schöne neue Zeugenwelt

  • nomos.de PDF

    Das Fahrverbot als allgemeine Nebenstrafe auch außerhalb der Verkehrsdelikte (Dr. Adolf Rebler; SVR 2018, 446-449)

  • zeit.de

    Staatstrojaner: Dein trojanischer Freund und Helfer [22.06.2017]

  • bella-ratzka.de

    Jetzt soll geplaudert werden - Aussagepflicht bei der Polizei

  • confront.news PDF, S. 19

    Der Beweisantrag - Abgesang und Aufruf zur Anteilnahme

  • kripoz.de

    Die StPO-Reform: Großer Wurf oder vertane Chance? (RA Dr. Eren Basar und Prof. Dr. Anja Schiemann; KriPoZ 3/2016)

  • kripoz.de

    Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens? Was von der großen StPO-Reform übriggeblieben ist (Prof. Dr. Anja Schiemann; KriPoZ 6/2017)

  • kripoz.de

    Gesetzesentwurf zur Änderung der Anordnungskompetenz bei körperlichen Eingriffen nach § 81a StPO (RA Dr. Thomas Kreuz; KriPoZ 2017, 184-190)

  • kripoz.de

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur "effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" (RA Dr. Eren Basar; KriPoZ 2017, 95-103)

  • zis-online.com PDF

    Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen der Ausweitung von DNA-Analysen im Strafverfahren (Prof. Dr. Mark A. Zöller und Diana Thörnich; ZIS 2017, 331-340)

  • stv-online.de PDF

    Ein großer Wurf?

  • stv-online.de PDF

    Fahrverbot für alle - Auszüge aus einem Gesetzentwurf, der einen das Fürchten lehrt (Prof. Dr. Jan Zopfs; StV 9/2016)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 08.03.2017   BT   Beschleunigung von Strafverfahren
  • 17.03.2017   BT   Strafverfahren sollen praxistauglicher gestaltet werden
  • 30.03.2017   BT   Breites Ja zu Video-Vernehmungen
  • 19.06.2017   BT   Abstimmung über Änderungen im Straf- und Strafverfahrensrecht
  • 21.06.2017   BT   Spionagesoftware für Ermittler
  • 07.07.2017   BR   Staatstrojaner - Neue Instrumente für Strafermittler
  • 07.07.2017   BR   Staatstrojaner - Neue Instrumente für Strafermittler

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Wird zitiert von ... (101)

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger …

    Diese Befugnisse sind - hier nicht streitgegenständlich - im Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), geregelt und dabei rechtlich anders ausgestaltet.
  • BVerfG, 24.06.2025 - 1 BvR 180/23

    Teilweise Verfassungswidrigkeit der strafprozessualen Ermächtigungen zur …

    § 100a Absatz 1 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit § 100a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a, c, d und t, Nummer 6 und Nummer 7 Buchstabe b der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3202) und in der Fassung späterer Gesetze verstoßen nach Maßgabe der Gründe gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie - nur bezogen auf § 100a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung - auch gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.

    Rn. 2 Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, Absätze 3 bis 6, § 100b sowie § 100d Absätze 1 bis 3 und 5 StPO in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), das mit Wirkung zum 24. August 2017 in Kraft getreten ist.

    Im Einzelnen handelt es sich - soweit zulässig angegriffen - um die folgenden in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a, c, d und t, Nr. 6 und Nr. 7 Buchstabe b StPO in der angegriffenen Fassung vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) genannten Straftatbestände: § 85 Abs. 2 StGB, § 86 Absätze 1 und 2 StGB, § 97 Abs. 2 StGB, § 97b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 StGB, § 109g Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 StGB, § 109g Abs. 2 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 129b StGB, § 130 Absätze 2, 4 und 5 StGB, § 310 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 309 Abs. 6 StGB, § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6 StGB, § 17 Abs. 5 AWG, § 18 Abs. 5a AWG, § 30b BtMG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 30b BtMG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 129b StGB.

    Dem genügen jedenfalls die in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a, c, d und t, Nr. 6 und Nr. 7 Buchstabe b StPO in der angegriffenen Fassung vom August 2017 (BGBl I S. 3202) genannten Straftatbestände nicht, die eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen (…vgl. Rn. 215).

    So zitiert das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), mit dem die repressive Befugnis zur Online-Durchsuchung nach § 100b StPO erstmalig eingeführt wurde, in seinem Art. 17 den Art. 10 Abs. 1 GG lediglich im Hinblick auf Änderungen in § 100a StPO.

    Damit geht allerdings nicht die Verfassungswidrigkeit des gesamten Gesetzes - hier des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202 ff.) - einher, sondern sie beschränkt sich auf die Bestimmung, die den gerügten Verstoß gegen das Zitiergebot begründet.

    Rn. 398 Die Gründe, die zur teilweisen Nichtigkeit von § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO in der angegriffenen Fassung vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) führen, treffen hinsichtlich der in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftatbestände, die eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen (…vgl. Rn. 270), ebenso auf alle nachfolgenden Fassungen zu.

  • BVerfG, 20.12.2018 - 2 BvR 2377/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Übermittlung von …

    Mit Beschluss vom 25. Juli 2016 ordnete das Amtsgericht Stuttgart auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 100a, 100b StPO in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) die Sicherung, Spiegelung und Herausgabe aller Daten, die auf den Servern von "XX...' bezüglich des betreffenden E-Mail-Accounts elektronisch gespeichert sind, "sowie sämtlicher bezüglich dieses Accounts künftig anfallender Daten (Inhalts- und Verkehrsdaten nebst IP-Adressen, insbesondere auch bei den zukünftigen Login-Vorgängen anfallender IP-Adressen)' an.
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Gesetzesbegründung

  • bundestag.de (Materialien)

    Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze

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