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   EuG, 09.12.2008 - T-111/08   

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https://dejure.org/2008,34524
EuG, 09.12.2008 - T-111/08 (https://dejure.org/2008,34524)
EuG, Entscheidung vom 09.12.2008 - T-111/08 (https://dejure.org/2008,34524)
EuG, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - T-111/08 (https://dejure.org/2008,34524)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Beschluss einer Unternehmensvereinigung - Markt für die Erbringung von Acquiring-Dienstleistungen für Debit-, Charge- und Kreditkarten - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Multilaterale ...

  • Europäischer Gerichtshof

    MasterCard u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Beschluss einer Unternehmensvereinigung - Markt für die Erbringung von Acquiring-Dienstleistungen für Debit-, Charge- und Kreditkarten - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Multilaterale ...

  • EU-Kommission

    MasterCard u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Beschluss einer Unternehmensvereinigung - Markt für die Erbringung von Acquiring-Dienstleistungen für Debit-, Charge- und Kreditkarten - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Multilaterale ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung durch Festlegung eines Mindestpreises für multilaterale Standard-Interbankenentgelte im Europäischen Wirtschaftsraum; Begründetheit einer Nichtigkeitsklage der MasterCard-Unternehmensgruppe gegen eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsbeschränkung durch Festlegung eines Mindestpreises für multilaterale Standard-Interbankenentgelte im Europäischen Wirtschaftsraum; unbegründete Nichtigkeitsklage der MasterCard-Unternehmensgruppe gegen Entscheidung der Kommission bei unsubstantiierten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    MasterCard und die Interbankenentgelte

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verbot multilateraler Interbankenentgelte von MasterCard bestätigt

  • spiegel.de (Pressemeldung, 24.05.2012)

    Gebühren: Gericht schmettert Klage von Mastercard ab

  • wort.lu (Pressemeldung, 24.05.2012)

    Mastercard hat zu hohe Abrechnungsgebühren erhoben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Interbankentgelte von Mastercard wettbewerbswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Von MasterCard angewandte multilaterale Interbankenentgelte sind wettbewerbswidrig - Multilaterale Interbankenentgelte für Funktionieren des MasterCard-Systems nicht objektiv notwendig

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 1. März 2008 - MasterCard u. a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007)6474 endg. vom 19. Dezember 2007 in einem Verfahren nach den Art. 81 EG und 53 EWG-Abkommen (Sachen COMP/34579 - MasterCard, COMP/36518 - EuroCommerce, COMP/38580 - Commercial Cards) über multilaterale Abwicklungsgebühren innerhalb ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2012, 1271
  • WM 2012, 1504
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    Auszug aus EuG, 09.12.2008 - T-111/08
    Folglich muss derjenige, der sich auf Art. 81 Abs. 3 EG beruft, mit überzeugenden Argumenten und Beweisen nachweisen, dass alle diese Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission, T-168/01, Slg. 2006, II-2969, Randnr. 235 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission muss in solchen Fällen diese Argumente und Beweise widerlegen (vgl. Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 236 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Grundsätzlich kann nach Art. 81 Abs. 3 EG für jeden aufgrund seiner Wirkungen oder seines Zwecks wettbewerbswidrigen Beschluss einer Unternehmensvereinigung eine Freistellung erteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 233 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens muss der Beschluss oder die Gruppe von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der in Rede stehenden Waren oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, zweitens müssen die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt werden, drittens dürfen den beteiligten Unternehmen nur unerlässliche Beschränkungen auferlegt werden, und viertens darf der Beschluss den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten (vgl. in diesem Sinne Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 234 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist festzustellen, dass der mit einem Antrag auf Nichtigerklärung einer in Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG ergangenen Entscheidung befasste Richter, da es um die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten geht, eine Kontrolle vornimmt, die sich in materieller Hinsicht auf die Prüfung beschränkt, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt und nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt wurde und ob er richtig unter die Begriffe des geltenden Rechts subsumiert wurde (vgl. Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 241 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen steht es ihm nicht zu, die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung, deren Rechtmäßigkeit er zu kontrollieren hat, durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnrn. 242 und 243).

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 09.12.2008 - T-111/08
    Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auslegung von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung gilt auch für die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Erwiderung, die nach Art. 47 § 1 der Verfahrensordnung die Klageschrift ergänzen soll (Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 95).

    Die Anlagen werden nur insoweit berücksichtigt, als sie die Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen, die die Beteiligten in ihren Schriftsätzen ausdrücklich angeführt haben, und genau bestimmt werden kann, welche darin enthaltenen Umstände die fraglichen Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 99).

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

    Auszug aus EuG, 09.12.2008 - T-111/08
    Bei einer solchen Vorgehensweise müssten nämlich mögliche Vorteile der MIF berücksichtigt werden, was, wie die Kommission zutreffend feststellt, zur Prüfung nach Art. 81 Abs. 3 EG gehört (vgl. die vorstehend in Randnr. 80 genannte Rechtsprechung sowie das Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T-65/98, Slg. 2003, II-4653, Randnr. 107).

    Eine Abwägung der wettbewerbsfördernden und der wettbewerbsbeschränkenden Aspekte einer Beschränkung kann jedoch nur im Rahmen von Art. 81 Abs. 3 EG stattfinden (vgl. in diesem Sinne Urteil Van den Bergh Foods/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.2008 - T-111/08
    In Bezug auf den ersten Vorwurf trifft es zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung die spürbaren objektiven Vorteile im Sinne der ersten Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG nicht nur für den relevanten Markt, sondern gegebenenfalls auch für jeden anderen Markt, auf den sich die betreffende Vereinbarung vorteilhaft auswirken könnte, und sogar ganz allgemein für jede Dienstleistung entstehen können, deren Qualität oder Effizienz durch die Vereinbarung verbessert werden könnte (Urteile des Gerichts vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, Slg. 2002, II-1011, Randnr. 343, und GlaxoSmithKline Services/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 248).

    Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Compagnie générale maritime u. a./Kommission, oben in Randnr. 228 angeführt, Randnr. 448, und vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission, T-310/01, Slg. 2002, II-4071, Randnr. 438).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.2008 - T-111/08
    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff des Produktmarkts das Bestehen eines tatsächlichen Wettbewerbs zwischen den zu ihm gehörenden Produkten impliziert, was einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit zwischen allen Produkten voraussetzt, die zu demselben Markt gehören (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 28).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

    Auszug aus EuG, 09.12.2008 - T-111/08
    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe "Vereinbarung", "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen" und "abgestimmte Verhaltensweise" in subjektiver Hinsicht Formen der Kollusion erfassen, die in ihrer Art übereinstimmen, und dass sie sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, Slg. 2009, I-4529, Randnr. 23).
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.2008 - T-111/08
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der zu berücksichtigende Markt die Gesamtheit der Produkte umfasst, die aufgrund ihrer Merkmale in besonderer Weise geeignet sind, gleichbleibende Bedürfnisse zu befriedigen, und nur in geringem Maße gegen andere Produkte austauschbar sind (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus EuG, 09.12.2008 - T-111/08
    Insbesondere soll der Begriff "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen", wie Generalanwalt Léger in den Schlussanträgen zum Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, Slg. 2002, I-1577, I-1582, Randnr. 62), festgestellt hat, verhindern, dass Unternehmen sich allein durch die Form, in der sie ihr Marktverhalten abstimmen, den Wettbewerbsregeln entziehen können.
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 09.12.2008 - T-111/08
    Dieser Grundsatz kommt in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zum Ausdruck, der vorsieht, dass den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens stützt, so klar angeführt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 67), dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt, und sie ihre Verteidigung sachgerecht wahrnehmen können, bevor diese eine endgültige Entscheidung erlässt.
  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON

    Auszug aus EuG, 09.12.2008 - T-111/08
    Die Auswirkungen eines Beschlusses brauchen nicht geprüft zu werden, wenn feststeht, dass er einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission, C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, Slg. 2009, I-9291, Randnr. 55).
  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuGH, 27.01.1987 - 45/85

    Verband der Sachversicherer / Kommission

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

  • EuGH, 29.06.2010 - C-441/07

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und bestätigt die Entscheidung

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

  • EuG, 22.10.2002 - T-310/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER

  • EuG, 11.12.2003 - T-61/99

    Adriatica di Navigazione / Kommission

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

  • EuG, 18.09.2001 - T-112/99

    M6 u.a. / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-395/94

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuG, 20.03.1991 - T-1/90

    Gloria Pérez-Mínguez Casariego gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 12.09.2007 - T-358/04

    'Neumann / HABM (Forme d''une tête de microphone)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

    und MasterCard Europe SPRL beantragen mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union, MasterCard u. a./Kommission (T-111/08, EU:T:2012:260, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 6474 endg.
  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Zwar erfordert nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte, dass das betroffene Unternehmen im Verwaltungsverfahren zum Vorliegen und zur Erheblichkeit des angeführten Sachverhalts sowie zu den von der Kommission zur Stützung ihres Vorbringens, dass ein Verstoß gegen den Vertrag vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung nehmen kann (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 265 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die genannte Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt werden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung hatten (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 266 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 267 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann erforderlich, wenn die Kommission sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses veranlasst sieht, den betroffenen Unternehmen neue Handlungen zur Last zu legen oder den Nachweis bestrittener Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 268 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Nachweis einer solchen Verletzung braucht ein klagendes Unternehmen nicht darzutun, dass die Entscheidung der Kommission einen anderen Inhalt gehabt hätte, sondern muss nur hinreichend belegen, dass es sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können, z. B. deshalb, weil es zu seiner Verteidigung Schriftstücke hätte einsetzen können, in die ihm im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt wurde (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 269 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die endgültige Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt werden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 266, und vom 18. Juni 2013, 1CF/Kommission, T-406/08, EU:T:2013:322, Rn. 117).

    Die Darstellung der wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stützt, kann jedoch in gedrängter Form erfolgen, und die Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein, da es sich bei dieser um ein vorbereitendes Schriftstück handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, EU:C:1987:490, Rn. 70, vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C-448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 267).

    Es muss nur hinreichend belegen, dass es sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können, z. B. deshalb, weil es zu seiner Verteidigung Schriftstücke hätte einsetzen können, in die ihm im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt wurde (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 269 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 9. September 2015, Philips/Kommission, T-92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 93).

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

    Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die endgültige Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt werden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 266, und vom 18. Juni 2013, 1CF/Kommission, T-406/08, EU:T:2013:322, Rn. 117).

    Die Darstellung der wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stützt, kann jedoch in gedrängter Form erfolgen, und die Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein, da es sich bei dieser um ein vorbereitendes Schriftstück handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, EU:C:1987:490, Rn. 70, vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C-448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 267).

    Es muss nur hinreichend belegen, dass es sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können, z. B. deshalb, weil es zu seiner Verteidigung Schriftstücke hätte einsetzen können, in die ihm im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt wurde (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 269 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 9. September 2015, Philips/Kommission, T-92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 93).

  • EuG, 08.07.2020 - T-576/18

    Crédit agricole/ EZB

    Wie in der Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), der in Sinn und Zweck im Wesentlichen mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 126 der SSM-Rahmenverordnung übereinstimmt, hervorgehoben wurde, ist die mit den Verteidigungsrechten zusammenhängende Anforderung gewahrt, wenn zum einen den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Europäische Kommission in diesem Stadium des Verfahrens stützt, klar angeführt sind, und zum anderen die Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die ihnen im Lauf des Verwaltungsverfahrens genannt wurden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung hatten (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 266 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 267 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann erforderlich ist, wenn die Kommission sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses veranlasst sieht, den betroffenen Unternehmen neue Handlungen zur Last zu legen oder den Nachweis bestrittener Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 268 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Nachweis eines solchen Verstoßes braucht ein klagendes Unternehmen nicht darzutun, dass die Entscheidung der Kommission einen anderen Inhalt gehabt hätte, sondern es muss nur hinreichend belegen, dass es sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können, z. B. deshalb, weil es zu seiner Verteidigung Schriftstücke hätte einsetzen können, in die ihm im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt wurde (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 269 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, und die damit verbundenen Nachteile dürfen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 323 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist mit der Kommission festzustellen, dass die Abhilfemaßnahme, die aus dem Neubau des Gleisabschnitts besteht, als eine der möglichen Optionen zur Gewährleistung der Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses (394. Erwägungsgrund) die unmittelbare Folge der Feststellung der von der Klägerin begangenen rechtswidrigen Handlung, d. h. der Beseitigung des Gleisabschnitts, ist und lediglich die fragliche Zuwiderhandlung beendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 325).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartelle - "Bezweckte"

    33 Urteile vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission (C-382/12 P, EU:C:2014:2201), und vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission (T-111/08, EU:T:2012:260).

    42 Vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission (T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 137).

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Folglich muss derjenige, der sich auf Art. 101 Abs. 3 AEUV beruft, mit überzeugenden Argumenten und Beweisen nachweisen, dass alle diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 196).

    Die Kommission muss in solchen Fällen diese Argumente und Beweise widerlegen (Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 197).

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    Selon une jurisprudence constante, il faut, pour qu'un recours soit recevable, que les éléments essentiels de fait et de droit sur lesquels celui-ci est fondé ressortent, à tout le moins sommairement, mais d'une façon cohérente et compréhensible, du texte de la requête elle-même (arrêts du 17 septembre 2007, Microsoft/Commission, T-201/04, EU:T:2007:289, point 94, et du 24 mai 2012, MasterCard e.a./Commission, T-111/08, EU:T:2012:260, point 68).
  • LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19

    electronic-cash-System - Ermessen des Gerichts bei der Bemessung der

    Art. 101 Abs. 1 AEUV hat den Zweck, den Unternehmen eine Verfälschung der normalen Entwicklung von Marktpreisen zu untersagen (vgl. EuG, 24. Mai 2012 - T-111/08 - Mastercard, Rn. 140, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12

    MasterCard u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG -

  • EuG, 15.12.2016 - T-199/04

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

  • EuG, 26.10.2023 - T-70/23

    Data Protection Commission/ Europäischer Datenschutzausschuss

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2017 - C-304/16

    American Express

  • EuG, 04.06.2015 - T-254/13

    Stayer Ibérica / OHMI - Korporaciya "Masternet" (STAYER)

  • EuG, 27.04.2016 - T-463/14

    Österreichische Post / Kommission - Richtlinie 2004/17/EG - Zuschlagserteilung

  • EuG, 16.09.2015 - T-89/13

    Calestep / ECHA

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