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   EuG, 10.11.2021 - T-602/18   

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EuG, 10.11.2021 - T-602/18 (https://dejure.org/2021,75166)
EuG, Entscheidung vom 10.11.2021 - T-602/18 (https://dejure.org/2021,75166)
EuG, Entscheidung vom 10. November 2021 - T-602/18 (https://dejure.org/2021,75166)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-602/18
    142 Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge dient der Umsetzung eines der Ziele der Rahmenvereinbarung, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39 , Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39 , Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn sich die Beurteilung des geltend gemachten sachlichen Grundes auf die Verlängerung des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags beziehen muss, können sich das Vorliegen, die Zahl und die Dauer derartiger aufeinanderfolgender Verträge, die in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossen wurden, im Rahmen dieser umfassenden Prüfung als relevant erweisen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39 , Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (vgl. Urteil vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39 , Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.10.2004 - T-45/01

    Sanders u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-602/18
    233 Als Drittes beruft sich der Kläger auch vergeblich zum einen auf das Urteil des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel, Belgien) vom 30. Juni 2014 in der Rechtssache RG no 12/3600/A und zum anderen auf das Urteil vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T-45/01, EU:T:2004:289 ), die nicht nur über die Diskriminierungsproblematik im Zusammenhang mit "nicht europäischen" Verträgen Aufschluss gäben, sondern auch die finanziellen Folgen veranschaulichten, die für europäische Organe damit verbunden seien.

    236 Gleiches gilt für das vom Kläger angeführte Urteil vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T-45/01, EU:T:2004:289 ), dessen Lehren sich nicht entsprechend auf den vorliegenden Fall übertragen lassen.

  • EuGH, 17.09.2020 - C-623/19

    Alfamicro/ Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-602/18
    208 Was hingegen die gerechten und fairen Konsequenzen betrifft, die aus dem Verstoß auf der Grundlage von Section 8 (4) des Gesetzes von 2003 zu ziehen sind, ergibt sich aus den Vorschriften, die das Verfahren vor den Unionsgerichten regeln, insbesondere aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 76 und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung, dass der Rechtsstreit grundsätzlich von den Parteien bestimmt und begrenzt wird und der Unionsrichter nicht ultra petita entscheiden darf (vgl. Urteil vom 17. September 2020, Alfamicro/Kommission, C-623/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:734 , Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Genauer gesagt hat das Gericht, wenn es als vertraglich bestimmtes Gericht gemäß Art. 272 AEUV mit einer Rechtsstreitigkeit befasst ist, nur in dem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen zu entscheiden, den die Parteien des Rechtsstreits bestimmen (vgl. Urteil vom 17. September 2020, Alfamicro/Kommission, C-623/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:734 , Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.09.2011 - T-325/09

    Adjemian u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-602/18
    96 Was drittens die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts betrifft, auf die sich der Kläger beruft, zählt das Rechtsmissbrauchsverbot, wonach sich niemand missbräuchlich auf Rechtsnormen berufen darf, zwar zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dessen Wahrung der Unionsrichter zu sichern hat (vgl. Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, EU:T:2011:506 , Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63 , Rn. 49).

    98 Die Ahndung von Rechtsmissbrauch durch Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse entspricht den Zielen, die die Union und die Mitgliedstaaten eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, in Art. 151 AEUV vereinbart haben und zu denen die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie ihr angemessener sozialer Schutz zählen (Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, EU:T:2011:506 , Rn. 60).

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-602/18
    79 Angesichts der vorstehenden Erwägungen und der Umstände des vorliegenden Falls ist es im Interesse einer geordneten Rechtspflege zweckmäßig, zunächst die im Rahmen des ersten Klageantrags gestellten Anträge zu prüfen, bevor gegebenenfalls die genannten Unzulässigkeitseinreden geprüft werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118 , Rn. 52).

    216 Angesichts der Feststellungen oben in den Rn. 188 und 215 sind die im ersten Klageantrag enthaltenen Anträge als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über die von den Beklagten erhobene und oben in Rn. 74 genannte Einrede der Unzulässigkeit dieser Anträge zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118 , Rn. 52, und vom 1. Dezember 1999, Boehringer/Rat und Kommission, T-125/96 und T-152/96, EU:T:1999:302 , Rn. 143 und 146).

  • EuGH, 19.07.2016 - C-455/14

    H / Rat u.a. - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-602/18
    Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich diese Zuständigkeit, was Streitsachen im Bereich der außervertraglichen Haftung betrifft, aus Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a., C-455/14 P, EU:C:2016:569 , Rn. 58).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass Beschlüsse über die Umverteilung der Mitglieder einer Mission im Einsatzgebiet, obgleich sie im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erlassen wurden, keine Rechtsakte nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV darstellen und folglich gemäß den vorstehend genannten allgemeinen Bestimmungen des AEU-Vertrags in Bezug auf Streitsachen im Bereich der außervertraglichen Haftung in die Zuständigkeit des Unionsrichters fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a., C-455/14 P, EU:C:2016:569 , Rn. 59).

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-602/18
    221 Art. 340 Abs. 2 AEUV bestimmt: "Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind." Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für ein rechtswidriges Verhalten eines Organs vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476 , Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986 , Rn. 47).
  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-602/18
    223 Darüber hinaus erfordert die Voraussetzung des rechtswidrigen Verhaltens eines Unionsorgans, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402 , Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.11.2014 - T-384/11

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-602/18
    221 Art. 340 Abs. 2 AEUV bestimmt: "Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind." Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für ein rechtswidriges Verhalten eines Organs vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476 , Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986 , Rn. 47).
  • EuGöD, 07.07.2010 - F-116/07

    Tomas / Parlament

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-602/18
    Folglich kann sich der Kläger in seinem Verhältnis zu einer der Beklagten als seiner Arbeitgeberin nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Kodex berufen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. Juli 2010, Tomas/Parlament, F-116/07, F-13/08 und F-31/08, EU:F:2010:77, Rn. 85 und 86).
  • EuG, 17.02.2012 - T-218/11

    Dagher / Rat

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

  • EuG, 05.10.2015 - T-413/14

    Grigoriadis u.a. / Parlament u.a.

  • EuG, 04.05.2017 - T-744/14

    Meta Group / Kommission - Schiedsklausel - Finanzhilfeverträge im Rahmen des

  • EuGöD - F-116/07

    Tomas / Parlament

  • EuG, 19.05.2011 - T-218/11

    Dagher / Rat

  • EuG, 30.09.2014 - T-410/13

    Bitiqi u.a. / Kommission u.a.

  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

  • EuGH, 18.12.1986 - 426/85

    Kommission / Zoubek

  • EuGH, 18.10.2018 - C-149/17

    Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch

  • EuGH, 10.10.2013 - C-336/12

    Manova - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • EuG, 01.12.1999 - T-125/96

    Boehringer / Rat

  • EuG, 07.12.2010 - T-49/07

    Fahas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 18.02.2016 - T-164/14

    Calberson GE / Kommission

  • EuGH, 01.07.1982 - 109/81

    Porta / Kommission

  • EuG, 09.11.2016 - T-602/15

    Jenkinson / Rat u.a.

  • EuG, 03.03.2021 - T-723/18

    Barata / Parlament

  • EuG, 14.07.2016 - T-99/14

    Alesa / Kommission

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