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   EuG, 13.07.2006 - T-11/06 R   

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https://dejure.org/2006,24530
EuG, 13.07.2006 - T-11/06 R (https://dejure.org/2006,24530)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2006 - T-11/06 R (https://dejure.org/2006,24530)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - T-11/06 R (https://dejure.org/2006,24530)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Romana Tabacchi / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Teilweise und bedingte Aussetzung

  • EU-Kommission PDF

    Romana Tabacchi / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Teilweise und bedingte Aussetzung

  • EU-Kommission

    Romana Tabacchi / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Romana Tabacchi / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Teilweise und bedingte Aussetzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 28.06.2000 - T-191/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    102 Erstens ist zu dem Vorbringen der Kommission über die Beziehungen zwischen der Antragstellerin und den angesprochenen Geldinstituten zunächst festzustellen, dass - wie die Antragstellerin zutreffend bemerkt - die Relevanz dieser Schreiben im Licht der objektiven wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 43).

    Diese Einbeziehung der Situation der Unternehmensgruppe, der die Antragstellerin angehört, bedeutet keineswegs, dass die Geldbuße oder die Haftung für die Rechtsverletzung Dritten auferlegt wird (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-2531, Randnr. 64 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    114 Nachdem sie nämlich ihre Eigenschaft als Anteilseignerin der Antragstellerin verloren hatte, konnte man von ihr keine Unterstützung verlangen, und eine Pflicht ihrerseits zur Zahlung der der Antragstellerin auferlegten Geldbuße ließe sich nur dann annehmen, wenn sie für die Zuwiderhandlung zu haften hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78).
  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    Nach Ansicht des Gerichtshofes kommt in dieser Möglichkeit zudem zum Ausdruck, dass die Maßnahmen des Richters der einstweiligen Anordnung nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich vorläufigen Charakter haben (Beschluss des Gerichtshofes vom 14. Februar 2002 in der Rechtssache C-440/01 P[R], Kommission/Artegodan, Slg. 2002, I-1489, und Beschluss FNSEA u. a./Kommission, Randnr. 129).
  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    137 Zu den Auswirkungen eines Verschwindens der Antragstellerin auf die Wettbewerbsstruktur des Marktes ist zu sagen, dass das Gemeinschaftsrecht zwar nicht dazu da ist, Unternehmen zu schützen, die sich nicht am Markt halten können, aber gleichwohl das Ziel einstweiliger Anordnungen darin besteht, zu verhindern, dass dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 18, und des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 96).
  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    147 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Richter der einstweiligen Anordnung nach Artikel 108 der Verfahrensordnung die einstweilige Anordnung jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben kann (Beschluss Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Randnr. 123, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2002 in der Rechtssache C-232/02 P[R], Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Slg. 2002, I-8977).
  • EuGH, 18.10.1991 - C-213/91

    Abertal / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    137 Zu den Auswirkungen eines Verschwindens der Antragstellerin auf die Wettbewerbsstruktur des Marktes ist zu sagen, dass das Gemeinschaftsrecht zwar nicht dazu da ist, Unternehmen zu schützen, die sich nicht am Markt halten können, aber gleichwohl das Ziel einstweiliger Anordnungen darin besteht, zu verhindern, dass dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 18, und des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 96).
  • EuGH, 13.06.1989 - C-56/89

    Publishers Association / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    135 Zum einen ist das Interesse der Antragstellerin an der Abwendung der sofortigen Beitreibung der Geldbuße für den Fall, dass sie keine Bankbürgschaft zu stellen vermag, gegen das finanzielle Interesse der Gemeinschaft an der Beitreibung des Betrages und, allgemeiner, das öffentliche Interesse an einer Erhaltung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und der abschreckenden Wirkung der von der Kommission verhängten Geldbußen abzuwägen (vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnr. 35, und Beschluss FNSEA u. a./Kommission, Randnr. 119).
  • EuGH, 13.06.1989 - 56/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen -

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    135 Zum einen ist das Interesse der Antragstellerin an der Abwendung der sofortigen Beitreibung der Geldbuße für den Fall, dass sie keine Bankbürgschaft zu stellen vermag, gegen das finanzielle Interesse der Gemeinschaft an der Beitreibung des Betrages und, allgemeiner, das öffentliche Interesse an einer Erhaltung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und der abschreckenden Wirkung der von der Kommission verhängten Geldbußen abzuwägen (vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnr. 35, und Beschluss FNSEA u. a./Kommission, Randnr. 119).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    Außerdem stellen die Leitlinien zwar nicht die Rechtsgrundlage der Entscheidung dar, doch enthalten sie eine allgemeine und abstrakte Regelung des Verfahrens, das sich die Kommission zur Festsetzung der in dieser Entscheidung verhängten Geldbußen auferlegt hat, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 2005 in den Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Dansk Rørindustri u. a./Kommission Slg. 2005, I-5425, Randnrn.
  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    52 Was nun die materielle Prüfung des ersten Antragsgrundes angeht, so stützt sich die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Gerichts, wonach bei Preiskartellen bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung festgestellt werden müsse, dass die Vereinbarungen es den betreffenden Unternehmen tatsächlich erlaubt hätten, einen höheren Geschäftspreis zu erzielen, als dies ohne Kartell möglich gewesen wäre (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 151).
  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 06.05.1982 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

  • EuG, 15.01.2001 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

  • EuG, 05.08.2003 - T-79/03

    IRO / Kommission

  • EuG, 17.02.2006 - T-171/05

    Bart Nijs gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des

  • EuG, 29.04.2004 - T-245/01

    Showa Denko / Kommission

  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Mithin kann sich der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs dieses Beschlusses sinnvollerweise nur darauf beziehen, die Antragstellerinnen von der Obliegenheit zur Stellung einer Bankgarantie als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung der gegen sie verhängten Geldbußen zu entbinden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg. 2006, II-2491, Randnrn.

    Das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände wird in der Rechtsprechung grundsätzlich dann angenommen, wenn die Partei, die von der Stellung der verlangten Bankgarantie befreit werden möchte, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr entweder objektiv unmöglich ist, diese Garantie beizubringen, oder aber, dass die Stellung der Bankgarantie ihre Existenz gefährden würde (Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 98, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission, T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die dergestalt begründeten Ablehnungen der beantragten Bankgarantie von insgesamt 14 Banken ausgesprochen wurden, haben die Antragstellerinnen rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass es ihnen objektiv unmöglich ist, diese Garantie beizubringen, zumal die Rechtsprechung in vergleichbaren Fallkonstellationen bereits zwei bzw. drei Verweigerungen für ausreichend erachtet hat (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 2011, 1. garantovaná/Kommission, T-392/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56, und Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnrn.

    Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verweigerung einer Bankgarantie gerade durch die Hausbanken des Antragstellers, bei denen dieser fester Kunde ist, die objektive Unmöglichkeit begründet, sich die verlangte Garantie zu besorgen (Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnrn.

    Unter diesen Umständen würden die finanziellen Interessen der Kommission nicht besser geschützt, wenn eine sofortige Zwangsvollstreckung eingeleitet würde, anstatt es den Antragstellerinnen zu ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen und aus dem daraus erzielten Erlös ihre Geldbußen zu zahlen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 136).

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission (T-11/06 R, Slg. 2006, II-2491), wurde die Obliegenheit der Klägerin, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der gegen sie nach Art. 2 der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße zu vermeiden, unter bestimmten Bedingungen ausgesetzt, und die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.
  • EuG, 30.06.2009 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Beweisaufnahme -

    Mithin kann sich der vorliegende Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sinnvollerweise nur darauf beziehen, die Antragstellerin von der Verpflichtung zur Stellung dieser Bankbürgschaft als Voraussetzung für die Rückzahlung der bereits entrichteten Geldbuße zu entbinden, d. h. im vorliegenden Fall, die Kommission zur (Teil-)Rückzahlung der Geldbuße zu verpflichten (vgl. entsprechend, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg. 2006, II-2491, Randnrn. 23 bis 26).
  • EuG, 23.11.2018 - T-733/17

    GMPO/ Kommission

    Cette jurisprudence relative aux groupes a, depuis lors, été appliquée à des situations diverses, notamment aux sociétés unipersonnelles (voir, en ce sens, ordonnance du 11 octobre 2007, MB Immobilien/Commission, T-120/07 R, non publiée, EU:T:2007:305, point 40), aux sociétés appartenant à deux personnes physiques (voir, en ce sens, ordonnance du 13 juillet 2006, Romana Tabacchi/Commission, T-11/06 R, EU:T:2006:217, point 102) ainsi qu'aux participations minoritaires (50, 40 et même 30 %), parce que, en fonction de la structure du capital de la société concernée, de telles participations (substantielles) peuvent s'avérer pertinentes pour apprécier sa viabilité financière, de sorte que la partie qui introduit une demande en référé doit en tout cas inclure dans celle-ci des informations suffisantes concernant de telles participations minoritaires (voir, en ce sens, ordonnances du 7 mai 2010, Almamet/Commission, T-410/09 R, non publiée, EU:T:2010:179, points 57 et 58, et du 24 janvier 2011, Rubinetterie Teorema/Commission, T-370/10 R, non publiée, EU:T:2011:17, points 39 à 42).
  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Korrektur von Antragsmängeln grundsätzlich ausgeschlossen ist und die Antragstellerin offensichtlich durch nichts daran gehindert war, die Struktur des GMH-Konzerns, der sie angehört, sowie die finanzielle Lage der Konzerngesellschaften bereits in ihrem Eilantrag umfassend darzulegen (siehe oben, Randnrn. 22 und 23), hätte sie jedenfalls in ihrer Erwiderung der Rechtsprechung Rechnung tragen müssen (siehe oben, Randnrn. 20 und 21), der zufolge im Rahmen der Dringlichkeitsprüfung die Finanzkraft des Konzerns zu berücksichtigen ist, dem sie unmittelbar oder mittelbar angehört (vgl. hierzu auch Beschluss vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg, EU:T:2006:217, Randnr. 111).
  • EuG, 26.09.2013 - T-397/13

    Tilly-Sabco / Kommission

    p. I-8733, point 49 ; du 30 avril 2010, Ziegler/Commission, C-113/09 P(R), non publiée au Recueil, point 44, et du président du Tribunal du 13 juillet 2006, Romana Tabacchi/Commission, T-11/06 R, Rec.
  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Korrektur von Antragsmängeln grundsätzlich ausgeschlossen ist und die Antragstellerin offensichtlich durch nichts daran gehindert war, die Struktur des GMH-Konzerns, der sie angehört, sowie die finanzielle Lage der Konzerngesellschaften bereits in ihrem Eilantrag umfassend darzulegen (siehe oben, Randnrn. 22 und 23), hätte sie jedenfalls in ihrer Erwiderung der Rechtsprechung Rechnung tragen müssen (siehe oben, Randnrn. 20 und 21), der zufolge im Rahmen der Dringlichkeitsprüfung die Finanzkraft des Konzerns zu berücksichtigen ist, dem sie unmittelbar oder mittelbar angehört (vgl. hierzu auch Beschluss vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg, EU:T:2006:217, Randnr. 111).
  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

    Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Korrektur von Antragsmängeln grundsätzlich ausgeschlossen ist und die Antragstellerin offensichtlich durch nichts daran gehindert war, die Struktur des GMH-Konzerns, der sie angehört, sowie die finanzielle Lage der Konzerngesellschaften bereits in ihrem Eilantrag umfassend darzulegen (siehe oben, Randnrn. 22 und 23), hätte sie jedenfalls in ihrer Erwiderung der Rechtsprechung Rechnung tragen müssen (siehe oben, Randnrn. 20 und 21), der zufolge im Rahmen der Dringlichkeitsprüfung die Finanzkraft des Konzerns zu berücksichtigen ist, dem sie unmittelbar oder mittelbar angehört (vgl. hierzu auch Beschluss vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg, EU:T:2006:217, Randnr. 111).
  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Korrektur von Antragsmängeln grundsätzlich ausgeschlossen ist und die Antragstellerin offensichtlich durch nichts daran gehindert war, die Struktur des GMH-Konzerns, der sie angehört, sowie die finanzielle Lage der Konzerngesellschaften bereits in ihrem Eilantrag umfassend darzulegen (siehe oben, Randnrn. 22 und 23), hätte sie jedenfalls in ihrer Erwiderung der Rechtsprechung Rechnung tragen müssen (siehe oben, Randnrn. 20 und 21), der zufolge im Rahmen der Dringlichkeitsprüfung die Finanzkraft des Konzerns zu berücksichtigen ist, dem sie unmittelbar oder mittelbar angehört (vgl. hierzu auch Beschluss vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg, EU:T:2006:217, Randnr. 111).
  • EuG, 05.06.2013 - T-201/13

    Rubinum / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von

    Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Korrektur von Antragsmängeln grundsätzlich ausgeschlossen ist und die Antragstellerin offensichtlich durch nichts daran gehindert war, ihre Gesellschaftsstruktur sowie die finanzielle Lage ihrer Anteilseigner bereits in ihrem Eilantrag umfassend darzulegen (siehe oben, Randnrn. 29 und 30), hätte sie in ihrer Erwiderung jedenfalls der Rechtsprechung Rechnung tragen müssen (siehe oben, Randnrn. 27 und 28), der zufolge im Rahmen der Dringlichkeitsprüfung die Finanzkraft des Konzerns zu berücksichtigen ist, dem sie "unmittelbar oder mittelbar" angehört (vgl. hierzu auch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg. 2006, II-2491, Randnr. 111).
  • EuG, 06.05.2015 - T-115/15

    Deza / ECHA

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 10.12.2015 - T-474/15

    GGP Italy / Kommission

  • EuG, 17.12.2015 - T-543/15

    Lysoform Dr. Hans Rosemann u.a. / ECHA

  • EuG, 17.12.2015 - T-669/15

    Lysoform Dr. Hans Rosemann u.a. / ECHA

  • EuG, 07.12.2015 - T-584/15

    POA / Kommission

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